Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr
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- Ludo Kerner
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1 Erlasstitel SGS-Nr. 80. GS-Nr..09 Verordnung über die Behindertenhilfe Erlass-Datum. September 00 In Kraft seit. Januar 00 Inkrafttreten der letzten Änderung. Januar 0 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung BL: Verordnung über die Behindertenhilfe Vom. September 00 GS Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz der Kantonsverfassung, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmung Regelungsbereich Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialhilfegesetzes vom. Juni 00 (SHG) im Bereich der Hilfe an behinderte Erwachsene. Sie regelt insbesondere: a. die Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten in anerkannten Heimen (Wohnheimen und Tagesstätten) von behinderten Erwachsenen, sofern diese keine oder reduzierte Ergänzungsleistungen erhalten; b. die Planungs-, Bau- und Betriebsbeiträge an anerkannte Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten für behinderte Erwachsene und andere anerkannte Behinderteneinrichtungen; c. die Anerkennung von Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten für behinderte Erwachsene sowie anderen Behinderteneinrichtungen. Behinderte Erwachsene Behinderte Erwachsene sind volljährige Personen, welche gemäss dem Bun- desgesetz vom. Oktober 000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid gelten und eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Personen, welche im Sinne des ATSG als invalid gelten, aber aufgrund der fehlenden Beitragszeiten keine Rente der Invalidenversicherung beziehen können, gelten als behinderte Erwachsene im Sinne von Absatz. GS 9., SGS 00 GS., SGS 80 Fassung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Fassung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. SR
2 Ist das Vorliegen einer Invalidität gemäss Absatz fraglich, ist der Kantonsarzt für die Feststellung der Invalidität zuständig. a Behinderte Minderjährige Minderjährige, die höchstens vier Monate vor Vollendung des 8. Altersjahres in ein Wohnheim, eine Tagesstätte oder eine Werkstätte eintreten und gemäss dem ATSG als invalid gelten, gelten als behinderte Erwachsene im Sinne von Absatz dieser Verordnung. B. Beiträge Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten ( 9 Absatz SHG) Über Gesuche für Beiträge gemäss 9 Absatz SHG entscheidet das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (kurz: Amt). Berechnung und Anpassung der Beiträge sowie das weitere Beitragsverfahren richten sich sinngemäss nach dem Ergänzungsleistungsgesetz vom. Februar 9 zur AHV und IV. Beginn und Ende der Beiträge richten sich sinngemäss nach Art. der Ver- ordnung vom. Januar 9 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV). Planungs-, Bau- und Betriebsbeiträge an anerkannte Behinderteneinrichtungen: Zweck und Voraussetzung ( 9 Absatz SHG) Planungs-, Bau- und Betriebsbeiträge sichern den Zugang von Menschen mit Behinderung zu den Leistungen der anerkannten Behinderteneinrichtungen gemäss Absatz Buchstabe b dieser Verordnung. Es gilt das Betriebskostensprimat. Planungs- und Baubeiträge können ausgerichtet werden, wenn das Projektvorhaben vom Kanton genehmigt und nicht über die Betriebskosten und Eigenmittel der Institution finanzierbar ist. 8 Betriebsbeiträge sind Beiträge an die zu erbringenden Leistungen der anerkannten Behinderteneinrichtungen und können ausgerichtet werden, um die Leistung an die behinderte Person sicherzustellen. 9 Ergänzung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Fassung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Fassung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Fassung vom 8. Oktober 0 (GS.), in Kraft seit. Januar 0. GS.0, SGS 8 AS 9, SR 8.0 Fassung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar Fassung vom. November 00 (GS.), in Kraft seit. Januar 0. 9 Fassung vom. November 00 (GS.), in Kraft seit. Januar 0. a Planungs-, Bau- und Betriebsbeiträge an anerkannte Behinderteneinrichtungen: Ausrichtung ( 9 Absatz SHG) Das Amt entscheidet über Gesuche für Betriebsbeiträge gemäss 9 Absatz SHG. Das Amt führt das Verfahren über Gesuche für Planungs- und Baubeiträge gemäss 9 Absatz SHG. Zur Bewilligung der Beiträge ist das im kantonalen Finanzhaushaltsgesetz bezeichnete Organ im Rahmen seiner Kompetenzen zuständig. Die Höhe der Planungs- und Baubeiträge richtet sich nach dem Bedarf für die Realisierung. Kantonale Baubeiträge betragen höchstens ein Drittel der vereinbarten Baukosten. Die Höhe der Betriebsbeiträge richtet sich nach dem ungedeckten Teil der Kosten von behinderungsbedingt notwendigen Leistungen einer anerkannten Behinderteneinrichtung an eine behinderte Person gemäss Absatz dieser Verordnung. Die Höhe der Betriebsbeiträge richtet sich nach dem Anteil der kantonalen Benutzerinnen und Benutzer. - C. Anerkennung von Werkstätten, Wohnheimen, Tagesstätten und anderen Behinderteneinrichtungen I. Innerkantonal Anerkennung von Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten im Kanton werden anerkannt, sofern: a. diese die Bedingungen für eine Anerkennung gemäss Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) erfüllen; b. ihr Platzangebot und ihr Konzept einem ausgewiesenen qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons oder einer Region entsprechen. Ergänzung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Fassung vom 8. Oktober 0 (GS.), in Kraft seit. Januar 0. Fassung vom 8. Oktober 0 (GS.), in Kraft seit. Januar 0. Aufgehoben am 0. November 00 (GS.8), mit Wirkung ab. Januar 008. Fassung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Fassung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Bbl
3 Für Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten mit Standort ausserhalb des Kantons, für die der Kanton mit dem Standortkanton eine Vereinbarung getroffen hat, wonach der Kanton Basel-Landschaft die Zuständigkeit übernimmt gemäss IFEG und der Interkantonalen Vereinbarung vom. Dezember 00 für soziale Einrichtungen (IVSE), gelten die Bestimmungen über innerkantonale Einrichtungen. Anerkennung von anderen Behinderteneinrichtungen Andere Behinderteneinrichtungen im Kanton können anerkannt werden, wenn sie: a. spezifische Beratung, Begleitung oder andere spezifische Dienstleistungen anbieten; b. ihre Dienstleistungen gemäss Absatz Buchstabe a überwiegend an Personen gemäss dieser Verordnung erbringen; c. ihre Betriebsrechnungen offen legen, eine Kostenrechnung führen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten; d. ihr Angebot und ihr Konzept einem ausgewiesenen qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons oder einer Region entsprechen. In Ausnahmefällen kann von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Absatz Buchstabe b abgewichen werden. Entscheid Vor einem Anerkennungsentscheid ist die Stellungnahme der Kommission "Gemeinsame Planung Jugend- und Behindertenhilfe der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft" einzuholen. Das Amt unterstellt die anerkannten Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten der IVSE, sofern diese dessen Bedingungen erfüllen. Es überprüft das Einhalten der Anerkennungsvoraussetzungen alle drei Jahre. 8 Leistungsvereinbarung Der Kanton und die anerkannten Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten sowie die anderen anerkannten Behinderteneinrichtungen regeln die gegenseiti- GS., SGS 8. Fassung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Fassung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Fassung vom 8. Oktober 0 (GS.), in Kraft seit. Januar 0. Fassung vom 8. Oktober 0 (GS.), in Kraft seit. Januar 0. Fassung vom 8. Oktober 0 (GS.), in Kraft seit. Januar 0. gen Leistungen, die Kosten der Leistungen und deren Abgeltung in einer Leistungsvereinbarung. II. Ausserkantonal 9 Anerkennung aufgrund der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen Der Kanton anerkennt in der Regel ausserkantonale Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten, wenn sie der Trägerkanton der IVSE unterstellt hat. In Ausnahmefällen kann er die Anerkennung verweigern oder widerrufen. 0 Anerkennung von anderen Behinderteneinrichtungen Der Kanton kann andere ausserkantonale Behinderteneinrichtungen anerkennen, wenn: a. ihr Leistungsangebot und Konzept einem ausgewiesenen, qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons entsprechen; b. sie ihre Betriebsrechnungen offenlegen, eine Kostenrechnung führen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten; c. sie, sofern erforderlich, im Besitze einer Betriebsbewilligung des Standortkantons sind. Entscheid a Regelung auf Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen Der Kanton und die anerkannten Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten, welche der IVSE unterstellt sind, regeln die gegenseitigen Leistungen nach den Bedingungen der IVSE. Fassung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Fassung vom 8. Oktober 0 (GS.), in Kraft seit. Januar 0. Fassung vom. November 00 (GS.), in Kraft seit. Januar 00. Fassung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Fassung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Fassung vom 8. Oktober 0 (GS.), in Kraft seit. Januar 0. Ergänzung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar
4 Leistungsvereinbarung Der Kanton und die anerkannten anderen Behinderteneinrichtungen regeln die gegenseitigen Leistungen, die Kosten der Leistungen und deren Abgeltung in einer Leistungsvereinbarung. bis ter und III. Einzelfallanerkennung für inner- und ausserkantonale Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten a Anerkennung von Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten im Einzelfall Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten, welche nicht gemäss Absatz und 9 Absatz dieser Verordnung anerkannt sind, können für die Dauer des Aufenthaltes einer behinderten Person anerkannt werden, wenn sie die Bedingungen für eine Anerkennung gemäss IFEG erfüllen. Die Anerkennung von Wohnheimen und Tagesstätten im Einzelfall wird nur ausgesprochen, wenn keine geeignete Wohn- und Betreuungsmöglichkeit in einem anerkannten Wohnheim oder einer anerkannten Tagesstätte besteht. b Entscheid IV. Bedarfsplanung e Begriff Die Bedarfsplanung bezeichnet den Bedarf an Leistungen der anerkannten Behinderteneinrichtungen für Menschen mit Behinderung in den Bereichen Arbeit, Wohnen und Tagesgestaltung. Die Bedarfsplanung nennt die anerkannten Leistungserbringerinnen und - erbringer sowie die Ziele der Entwicklung, die geplante Umsetzung und die notwendigen Finanzmittel. Sie umfasst jeweils den Bedarf für drei Jahre. f Durchführung Die Bedarfsplanung wird gemeinsam mit dem Kanton Basel-Stadt erstellt. Die Bedarfsplanung wird seitens des Kantons Basel-Landschaft durch das Amt erarbeitet und durch den Regierungsrat genehmigt. Die Behindertenorganisationen werden angehört. Das Statistische Amt erhebt die zur Bedarfsplanung notwendigen Daten und übermittelt diese in anonymisierter Form an das Amt. g Mitwirkung Die anerkannten Behinderteneinrichtungen wirken bei der Datenerhebung und bei der Entwicklung der Leistungen im Rahmen der Bedarfsplanung mit. D. Schlussbestimmungen c Beginn der Anerkennung im Einzelfall Liegt der Eintritt einer behinderten Person vor dem Datum der Antragsstellung auf Anerkennung, so kann die Anerkennung frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung erfolgen. 8 d Leistungsvereinbarung Der Kanton und die anerkannten Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten im Einzelfall regeln die gegenseitigen Leistungen, die Kosten der Leistungen und deren Abgeltung in einer Leistungsvereinbarung. 9 Fassung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Fassung vom 8. Oktober 0 (GS.), in Kraft seit. Januar 0. Aufgehoben am 0. November 00 (GS.8), mit Wirkung ab. Januar 008. Fassung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Ergänzung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Fassung vom 8. Oktober 0 (GS.), in Kraft seit. Januar 0. Ergänzung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar Ergänzung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar Fassung vom 8. Oktober 0 (GS.), in Kraft seit. Januar 0. 8 Übergangsbestimmungen Als behinderte Erwachsene gemäss dieser Verordnung gelten bis. Dezember 0 auch Personen, welche die Altersgrenze der AHV erreicht haben, aber vor Erreichen der Altersgrenze der AHV in die Werkstätte, das Wohnheim oder die Tagesstätte eingetreten sind. Leistungen der begleiteten Arbeit können bis maximal zwei Jahre nach Erreichen der Altersgrenze der AHV bezogen werden. Behinderte Erwachsene, welche vor dem. Januar 0 in die Werkstätte eingetreten sind und das AHV- Alter zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten haben, können Leistungen der begleiteten Arbeit bis. Dezember 0 beziehen. Personen, welche keine Rente der IV beziehen und an deren Aufenthalt das Ergänzung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Ergänzung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Ergänzung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Fassung vom 8. Oktober 0 (GS.), in Kraft seit. Januar 0. Fassung vom 8. Oktober 0 (GS.), in Kraft seit. Januar 0. Ergänzung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar 008. Fassung vom 0. November 00 (GS.8), in Kraft seit. Januar Fassung vom. November 00 (GS.), in Kraft seit. Januar
5 8 80. Bundesamt für Sozialversicherung im Jahr 00 Betriebsbeiträge ausrichtete, gelten für die Dauer ihres Aufenthaltes als behinderte Erwachsene, längstens aber bis zum. Dezember 0. Die Höhe der Betriebsbeiträge für anerkannte Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten gemäss a Absatz, für welche der Kanton Basel-Landschaft nach Massgabe der IVSE der Standortkanton ist, bemisst sich für die Jahre 008 bis 0 an der Berechnung des Betriebsbeitrages der Invalidenversicherung für das Jahr 00. Die Anpassung an die Teuerung der Betriebsbeiträge erfolgt in der Regel jährlich im Umfang von 80 Prozent des Landratsbeschlusses über den Ausgleich der Teuerung für das basellandschaftliche Staatspersonal. Betriebsbeiträge können aufgrund von Qualitätsänderungen und Erweiterung des quantitativen Leistungsangebotes angepasst werden. Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. Januar 99 zur Interkantonalen Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinderund Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung) wird aufgehoben. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 00 in Kraft. GS.8, SGS 8.9
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