Verordnung über die Vermietung von Räumlichkeiten im Rathaus, im Am-Rhyn-Haus und in der Kornschütte

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1 Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr Ausgabe vom 1. April 2007 Verordnung über die Vermietung von Räumlichkeiten im Rathaus, im Am-Rhyn-Haus und in der Kornschütte vom 17. Januar 1996 Der Stadtrat von Luzern, gestützt auf 5, 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des Gebührengesetzes vom 14. September sowie Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 und 41 Ziff. 6 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971 und seitherigen Änderungen, beschliesst: 1 SRL Nr. 680

2 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz Im Rathaus, im Am-Rhyn-Haus sowie in der Kornschütte stehen der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Verordnung die in Art. 2 aufgeführten Räumlichkeiten zur Verfügung. Art. 2 Raumangebot 1 Folgende Räumlichkeiten werden der Öffentlichkeit zur mietweisen Benützung zur Verfügung gestellt: a. Rathaus: Ratsaal, Porträtsaal, Lesezimmer, Vorzimmer und Archiv; b. Am-Rhyn-Haus: Sala Terrena (Eingangshalle) und Am-Rhyn-Saal (3. Stock, Hausseite Furrengasse); c. Kornschütte: Mehrzweckraum. 2 Das Anna Maria Am-Rhyn-Zimmer und das Kasimir-Pfyffer-Zimmer im Am-Rhyn-Haus sind dem Stadtrat von Luzern zur Nutzung vorbehalten und dürfen nur in Ausnahmefällen durch Dienstabteilungen der Stadtverwaltung oder durch Privatpersonen belegt werden. Art. 3 2 Benützungszwecke 1 Die Räumlichkeiten im Rathaus und im Am-Rhyn-Haus werden für Ziviltrauungen, Sitzungen, Versammlungen, Empfänge, Bankette, Apéros, Konzerte, militärische Rapporte und Brevetierungen sowie Veranstaltungen mit sozialem Charakter zur Verfügung gestellt. 2 In der Kornschütte können zusätzlich zu den Veranstaltungen nach Abs. 1 durchgeführt werden: a. Ausstellungen kultureller Art (Kunst- und Dokumentarausstellungen); 2 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2006, in Kraft seit 1. Oktober

3 b. kommerzielle Ausstellungen, soweit sie dem besonderen Charakter der Kornschütte als Raum der Begegnung aller Volkskreise und Bestandteil des Rathauses Rechnung tragen. 3 Die Picasso-Ausstellung ist eine permanente Ausstellung und im Rahmen der publizierten Öffnungszeiten oder auf telefonische Voranmeldung einer Besichtigung zugänglich. Art. 4 Nutzungsprioritäten Die Nutzung der unter Art. 2 aufgeführten Räume erfolgt nach den folgenden Prioritäten: 1. Priorität: - Anlässe des Grossen Stadtrates und des Stadtrates; - Ziviltrauungen des Zivilstandsamtes; 2. Priorität: - Militärische Anlässe (Rapporte, Brevetierungen, Gerichtsverhandlungen); - Anlässe von Dienstabteilungen der Stadtverwaltung Luzern; - Anlässe von politischen Parteien, die im Grossen Stadtrat vertreten sind; 3. Priorität: Anlässe von Drittpersonen (Privatpersonen und juristischen Personen), soweit die Nutzung städtischen Interessen nicht zuwiderläuft. Art. 5 Benützungszeiten 1 Belegungen sind in der Regel nur von Montag bis Samstag möglich. Eine Benützung der Räume am Sonntag ist nur in wichtigen Ausnahmefällen und nur mit dem Einverständnis der Baudirektion der Stadt Luzern möglich. 2 Die Baudirektion der Stadt Luzern legt Öffnungszeiten fest, die für alle Ausstellungen verbindlich sind. Für die übrigen Veranstaltungen bestimmt sie die Nutzungsdauer der Räumlichkeiten von Fall zu Fall. 3

4 II. Verwaltung und Verfahren Art. 6 3 Verwaltung Die Verwaltung des Rathauses, des Am-Rhyn-Hauses und der Kornschütte erfolgt durch die Dienstabteilung Immobilen, Bereich Gebäudemanagement. Art. 7 4 Mietgesuche 1 Mietgesuche sind nach vorgängiger Absprache mit der Hauswartin oder dem Hauswart des Rathauses und des Am-Rhyn-Hauses mit entsprechendem Formular der Dienstabteilung Immobilen, Bereich Gebäudemanagement, einzureichen. Vorbehalten bleibt Abs Gesuche für Kunst- oder Dokumentarausstellungen in der Kornschütte sind an die Dienstabteilung Kultur und Sport zu richten, die für ein attraktives und bedürfnisgerechtes Ausstellungsprogramm sorgt. 3 Die Dienstabteilung Immobilien und die Dienstabteilung Kultur sorgen für die notwendige Koordination. Art. 8 5 Art. 9 6 Art. 10 Benutzungsverträge Die Dienstabteilung Immobilien, Ressort Betrieb/Hauswartung, schliesst mit den Ausstellerinnen und Ausstellern die Benutzungsverträge ab. Darin sind namentlich die Leistungen der Stadt bzw. diejenigen der Ausstellerinnen und Aussteller sowie die Haftung für das Ausstellungsgut zu regeln. 3 4 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2006, in Kraft seit 1. Oktober Aufgehoben durch Änderung vom 27. September 2006, in Kraft seit 1. Oktober

5 III. Kosten Art. 11 Kostenpflicht und Ausnahmen 1 Die Benützung des Rathauses, des Am-Rhyn-Hauses und der Kornschütte ist kostenpflichtig. Für Belegungen durch den Grossen Stadtrat, den Stadtrat von Luzern sowie die Dienstabteilungen der Stadtverwaltung werden keine Kosten in Rechnung gestellt. 2 Für die Besichtigung der Picasso-Ausstellung wird eine Gebühr erhoben. Art Mietansätze Für die Benützung der Räume gelten folgende Ansätze: a. Rathaus: Ratsaal - halber Tag Fr ; - ganzer Tag Fr ; Porträtsaal Trauungen Fr ; Andere Benützung - bis zu 1 Stunde Fr ; - bis zu 2 Stunden Fr ; - jede weitere Stunde Fr. 100., Lesezimmer, Vorzimmer und Archiv - bis zu 2 Stunden Fr ; - jede weitere Stunde Fr ; b. Am-Rhyn-Haus: Sala Terrena - pro Tag Fr ; Am-Rhyn-Saal - bis zu 3 Stunden Fr ; - halber Tag Fr ; - ganzer Tag Fr ; 7 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 1999, in Kraft seit 1. Januar

6 c. Kornschütte: kommerzielle Ausstellungen und übrige Veranstaltungen - bis zu 2 Stunden Fr ; - jede weitere Stunde Fr ; - ganzer Tag Fr ; - Benutzung während mehreren Tagen, pro Tag Fr ; - Apéros im Rahmen von Kunstausstellungen Fr ; Kunst- und Dokumentarausstellungen Die Aussteller entrichten an die Stadt Luzern eine Verkaufsprovision von 25 % des Bruttoverkaufspreises sämtlicher Verkäufe (inklusive Ablieferung an die Unterstützungskasse für schweizerisch bildende Künstler in Zürich von 2 % bei Werken der Malerei und der Grafik sowie von 1 % bei allen übrigen Werken (Bildhauerei, Glasmalerei, Wandkeramik, Mosaik, Bildteppiche usw.). Art. 13 Nebenkosten Zur Miete gemäss Art. 12 werden den Benützerinnen und Benützern anfallende Nebenkosten (Konzertbestuhlung, Reinigung, Stromverbrauch, Telefonkosten, Dienstleistungen der Hausbeamtin oder Drittpersonen usw.) nach Aufwand in Rechnung gestellt. Art. 14 Annullationskosten Bei Annullation einer Raumreservation hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller 50 % der Mietkosten (exkl. Nebenkosten) zu bezahlen. 6

7 Art. 15 Ermässigung und Erlass Die Baudirektion der Stadt Luzern kann a. für Veranstaltungen, welche im öffentlichen Interesse der Stadt Luzern liegen, die Miet- und Nebenkosten ganz oder teilweise erlassen, b. für Diplomfeiern von Schulen ohne städtische Trägerschaft (Privatschulen im Sozialbereich, HWV usw.) die Mietkosten nach Art. 12 um bis zu 25 % ermässigen. Art. 16 Konsumationen Für den Einkauf und die Abgabe von Speisen und Getränke erlässt der Stadtrat spezielle Weisungen. Art Eintrittsgebühren Die Werke von Picasso (Donation Rosengart) sind gegen die Entrichtung folgender Eintrittspreise der Besichtigung zugänglich: a. Einzeleintritt Erwachsene Fr. 8. Studenten, AHV-Bezügerinnen und -bezüger sowie Jugendliche ab 7 Jahren Fr. 5. Kinder unter 7 Jahren gratis b. Gruppen ab 10 Personen (Eintrittspreis pro Person) Tagsüber Fr. 5. Abends Fr. 8. c. Führungen Gruppenpauschale Fr d. Kombi-Tickets Picasso-Museum und Sammlung Rosengart Fr. 17. Picasso-Museum, Sammlung Rosengart und Kunstmuseum Fr Fassung gemäss Änderung vom 29. Mai 2002, rückwirkend in Kraft seit 25. März

8 IV. Schlussbestimmungen Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Aufgehoben werden: a. Reglement über die Vermietung und Benützung des Rathauses und der Kornschütte vom 2. Juni 1982; b. Reglement über die Vermietung und Benützung des Am-Rhyn- Hauses vom 2. Juni 1982; c. Stadtratsbeschluss 1270 vom 27. Juni 1990 betreffend die Gebühren für Trauungen im Rathaus für nicht in Luzern wohnhafte Brautleute. Art. 19 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 9 Luzern, 17. Januar 1996 Namens des Stadtrates Franz Kurzmeyer Stadtpräsident Kurt Zihlmann Stadtschreiber-Stellvertreter 9 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 27. Januar

9 Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Vermietung von Räumlichkeiten im Rathaus, im Am-Rhyn-Haus und in der Kornschütte vom 17. Januar 1996 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite 1. StB StB StB Geänderte Stellen Art der Änderung In-Kraft- Treten Art. 12 geändert Art. 17 geändert Art. 8, Art. 9 Art. 3, Art. 6, Art. 7, Art. 10 aufgehoben geändert

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