Liste der technischen Baubestimmungen (LTB)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Liste der technischen Baubestimmungen (LTB)"

Transkript

1 Merkblatt 611 Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) vom 22. November 2005 Az.: /32 bekannt gemacht im GABl Nr. 15 vom 21. Dezember 2005, S.824 Architektenkammer Baden-Württemberg Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße Stuttgart Telefon (07 11) Telefax (07 11) Inhalt Seite Technische Baubestimmungen 2 Anhang mit: Bekanntmachung des Innenministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) Vom 22. November 2005 Az.: /32 Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) - Vorbemerkungen - Teil I: Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile - Anlagen zum Teil I der Liste der Technischen Baubestimmungen - Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie Ausgabe August 2004 Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) - Stand 22. November 2005 (GABl. S. 824) - Kurzverzeichnis der über die LTB eingeführten technischen Regeln vom Hinweis: Die Bekanntmachungen des Innenministeriums, die Liste der Technischen Baubestimmungen, die Anlagen zu Teil I, die Anwendungsregelungen Teil II sowie das Verzeichnis der in Baden-Württemberg eingeführten technischen Regeln kann auch im Internet beim zuständigen Innenministerium Baden-Württemberg unter Bauen, Wohnen, Denkmalpflege / Bauen / Bautechnik / Technische Baubestimmungen eingesehen und als pdf-datei abgerufen werden. Die amtliche Fassung ist im Gemeinsamen Amtsblatt für Baden-Württemberg veröffentlicht und im Internet unter einsehbar. Das Gemeinsame Amtsblatt (GABl.) kann beim Verlag Staatsanzeiger für Baden- Württemberg GmbH (Tel.: 0711/ , Fax: 0711/ ) bezogen werden. Stand MB 611 AKBW LTB Seite 1 von 2

2 Technische Baubestimmungen Architektenkammer Baden-Württemberg Bauliche Anlagen sind nach 3 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände nutzbar sind. Als oberste Baurechtsbehörde kann das zuständige Innenministerium Regeln der Technik, die der Erfüllung dieser Anforderungen dienen, als technische Baubestimmungen bekannt machen ( 3 Abs. 3 LBO) und damit bauaufsichtlich einführen. Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten und müssen von allen am Bau Beteiligten bei der Planung, Berechnung, Ausführung und baurechtlichen Überprüfung von baulichen Anlagen beachtet werden. Eine technische Regel kann - je nach Inhalt - entweder über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) oder über die Bauregelliste A als Technische Baubestimmung eingeführt werden: - Die LTB umfasst Regeln zur Standsicherheit von Gebäuden sowie zum Brand-, Wärme-, Schall-, Erschütterungs- und Gesundheitsschutz. In den Anlagen zur LTB können bestimmte Normenteile von der Einführung ausgenommen, zusätzliche Anforderungen erhoben, Erleichterungen festgelegt und Druckfehler korrigiert werden. Die LTB wird auf der Basis einer länderübergreifend abgestimmten Musterliste (MLTB) von jedem Bundesland gesondert bekannt gemacht. In Baden-Württemberg gilt derzeit die LTB in der Bekanntmachung vom 22. November 2005 (Gemeinsames Amtsblatt vom 21. Dezember 2005, S. 824). Die Bekanntmachung des Innenministeriums, die LTB, die zugehörigen Anlagen und Anwendungsregelungen sowie ein Kurzverzeichnis der in Baden- Württemberg über die LTB eingeführten technischen Regeln sind nachfolgend zusammengestellt. Die in diesem Merkblatt abgedruckten Texte sind die im Internet unter Bauen, Wohnen, Denkmalschutz / Bauen / Bautechnik / Technische Baubestimmungen veröffentlichen Fassungen der - LTB-Bekanntmachung LTB-Liste 2005 einschließlich Anlagen - LTB-Anwendungsregelungen (Ausgabe August 2004) - LTB-Übersicht Die Bauregelliste A enthält nationale technische Regeln für Bauprodukte, an die aus bauordnungsrechtlicher Sicht Anforderungen bezüglich der Verwendbarkeit gestellt werden. Die Bauregelliste A wird entsprechend 17 Abs. 2 LBO zusammen mit der Bauregelliste B und der Liste C vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Einvernehmen mit den Ländern bekannt gemacht. Die Bauregellisten werden jährlich in einem Sonderheft der Mitteilungen des DIBt abgedruckt (zuletzt als Ausgabe 2005/1). Zwischen den jährlichen Gesamtausgaben erscheint in den Mitteilungen des DIBt in der Regel eine weitere Ausgabe der Bauregelliste (zuletzt Ausgabe 2005/2). In dieser werden jedoch nur die bis dahin erfolgten Änderungen bekannt gemacht. Weitere Informationen zu den Bauregellisten, insbesondere zu den jeweils gültigen Ausgaben und zu geplanten Änderungen finden sich im Internetangebot des Deutschen Instituts für Bautechnik DIBt Im Gemeinsamen Amtsblatt vom 21. Dezember 2005, S. 851 (Heft 15) ist außerdem die - Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise HFHHolzR (Ausgabe August 2005) und in einer Beilage zu diesem Heft - DIN 4149: abgedruckt. Das Gemeinsame Amtsblatt (GABl.) bzw. Heft 15 und die Beilage kann beim Verlag Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH, Breitscheidstraße 69, Stuttgart, Telefax (07 11) (Tel.: 0711/ ) bezogen werden. Stand MB 611 AKBW LTB Seite 2 von 2

3 Bekanntmachung des Innenministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) *) Vom 22. November 2005 Az.: /32 1 Aufgrund des 3 Abs. 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), werden die in folgender Liste zusammengefassten Regeln der Technik als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht. Ausgenommen von der Bekanntmachung sind die in diesen Regeln enthaltenen Abschnitte über Prüfzeugnisse. Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von ihnen darf nur abgewichen werden, wenn den Anforderungen von 3 Abs. 1 LBO auf andere Weise e- benso wirksam entsprochen wird. Es werden nur die technischen Regeln bekannt gemacht, die zur Erfüllung der Anforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Nicht eingeführte allgemein anerkannte Regeln der Technik können von den Baurechtsbehörden nur zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen werden. 2 Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt: Es dürfen auch Produkte beziehungsweise Prüfverfahren angewendet werden, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und / oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht ist. Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, zum Beispiel durch eine allgemeine baurechtliche Zulassung oder ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und / oder Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) trägt. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung beziehungsweise Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere dann als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 40 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), für diesen Zweck zugelassen sind. *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S.37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S.18) sind beachtet worden.

4 - 2-3 Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Bekanntmachung tritt die Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 2. November 1999 (GABl. S. 535), zuletzt geändert und neu gefasst mit Bekanntmachung des Innenministeriums vom 2. November 2004 (GABl. S. 865, ber. GABl S. 344), außer Kraft. Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann bei Bedarf durch Bekanntmachung geändert und neu gefasst werden. 4 Die Liste der Technischen Baubestimmungen wurde gegenüber der Fassung vom 2. November 2004 wie folgt geändert: 4.1 In die LTB Teil I wurden neu aufgenommen: - DIN 1054: (zu lfd. Nr ) - DIN EN 1536: (zu lfd. Nr ) - DIN Fachbericht 129: (zu lfd. Nr ) - DIN : (zu lfd. Nr ) - DIN /A1: (zu lfd. Nr ) - DIN EN 206-1/A1: (zu lfd. Nr ) - DIN /A1: (zu lfd. Nr ) - DIN , -3, -4 und -5: (lfd. Nr ) - DIN V : (zu lfd. Nr ) - DIN 1052: (zu lfd. Nr ) - DIN /A1: (zu lfd. Nr ) - DIN /A1 und -22: (zu lfd. Nr. 3.1) - Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise HFHHolzR: (lfd. Nr. 3.9). 4.2 Zur LTB Teil I wurden folgende Anlagen hinzugefügt: - 2.1/8 (zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.1) - 2.1/9 (zu DIN 1054: ) - 2.3/20 (zu DIN ) - 2.3/21 (zu DIN ) - 2.3/22 (zu DIN ) - 2.3/23 (zu DIN 4213) - 2.4/2 (zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.4) Hinweis: die Bezeichnung der bisherigen Anlage 2.4/2 wird in 2.4/02 (zu DIN 4132) geändert - 2.4/4 (zu DIN V ) - 2.5/5 (zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.5) - 2.5/6 (zu DIN 1052: ) - 2.5/7 (zur Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1995 Teil 1-1) - 2.6/5 (zu DIN /A1) - 3.1/10 (zu DIN ).

5 In der LTB Teil I wurden ersetzt: - DIN 4099: durch DIN und -2: (lfd. Nr ) - DIN 4232: durch DIN 4213: (lfd. Nr ) - DIN 4141 Teil 1: durch DIN V : (lfd. Nr ) - DIN : durch DIN : (lfd. Nr ) - DIN V : durch DIN V : (lfd. Nr ) - DIN V : durch DIN V : (lfd. Nr ) - DIN 4149 Teil1: und Teil 1/A1: durch DIN 4149: (lfd. Nr ). 4.4 In der LTB Teil I wurde geändert: - Hinweis zur lfd. Nr In der LTB Teil I wurden gestrichen: - DIN 1045: und DIN 1045/A1: (bisher lfd. Nr ) - DIN 4028 (bisher lfd. Nr ) - DIN 4219 Teil 2 (bisher lfd. Nr ) - DIN 4227 Teil 1, -1/A1 und Teil 4 sowie DIN V 4227 Teil 2 und Teil 6 (bisher lfd. Nr ) - DIN 4141 Teil 2 (bisher lfd. Nr ) - DIN EN (bisher lfd. Nr ). 4.6 Folgende Anlagen zur LTB Teil I wurden neu gefasst, korrigiert oder ergänzt: - 2.1/2 (zu DIN 4014) - 2.2/2 (zu DIN 1053 Teil 4: ) - 2.2/5 E - 2.3/14 (zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.3) - 2.3/16 (zu DIN ) - 2.3/17 (zu DIN ) - 2.5/3 (zu DIN 1052 Teil 1: ) - 3.1/8 (zu DIN 4102 Teil 4) - 3.5/1 (zur Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe) - 4.1/3 (zu DIN V ) - 4.1/4 (zu DIN V ) - 5.1/1 (zu DIN 4149). 4.7 Folgende Anlagen zur LTB Teil I wurden gestrichen: - 2.2/4 (zu DIN ) - 2.3/1 (zu DIN 1045: ) - 2.3/3 (zu DIN 4028) - 2.3/5 (zu DIN 4227 Teil 1) - 2.3/6 (zu DIN V 4227 Teil 2) (zu DIN V 4227 Teil 6) - 2.6/2 (zu DIN EN ).

6 - 4 - Die geänderten Stellen sind jeweils fett gedruckt. 5 Hinweise 5.1 In diesem Heft ist die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise HFHHolzR (Ausgabe August 2005) und in einer Beilage zu diesem Heft ist DIN 4149: abgedruckt. 5.2 Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann auch im Internet unter (Bauen, Wohnen, Denkmalpflege / Bauen / Bautechnik / Technische Baubestimmungen) eingesehen und als pdf-datei abgerufen werden.

7 Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) Vorbemerkungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, die auf der Grundlage des 3 Abs. 3 LBO als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht werden. Soweit technische Regeln durch die Anlagen zur Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Anlagen, in denen die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie geregelt ist (Anwendungsregelungen), sind durch den Buchstaben E kenntlich gemacht. Gibt es im Teil I der Liste keine technischen Regeln für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen und ist die Verwendung auch nicht durch andere allgemein anerkannte Regeln der Technik geregelt, können Anwendungsregelungen auch im Teil II Abschnitt 5 der Liste enthalten sein. Europäische technische Zulassungen enthalten im Allgemeinen keine Regelungen für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, in die die Bauprodukte eingebaut werden. Die hierzu erforderlichen Anwendungsregelungen sind im Teil II Abschnitt 1 bis 4 der Liste aufgeführt. Die technischen Regeln für Bauprodukte werden nach 17 Abs. 2 LBO in der Bauregelliste A bekannt gemacht (veröffentlicht in den "Mitteilungen" des Deutschen Instituts für Bautechnik). Sofern die in Spalte 2 der Liste aufgeführten technischen Regeln Festlegungen zu Bauprodukten (Produkteigenschaften) enthalten, gelten vorrangig die Bestimmungen der Bauregellisten. Teil I: Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile Der Teil I der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) umfasst technische Regeln zu 1 Lastannahmen und Grundlagen der Tragwerksplanung 2 Bemessung und Ausführung 2.1 Grundbau 2.2 Mauerwerksbau 2.3 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau 2.4 Metallbau 2.5 Holzbau 2.6 Bauteile 2.7 Sonderkonstruktionen 3 Brandschutz 4 Wärme- und Schallschutz 4.1 Wärmeschutz 4.2 Schallschutz 5 Bautenschutz 5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen 5.2 Holzschutz 6 Gesundheitsschutz 7 Planungsgrundlagen

8 - 2 - Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Technische Regeln zu Lastannahmen und Grundlagen der Tragwerksplanung 1.1 DIN 1055 Lastannahmen für Bauten - 1 Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1: Wichten Juni ) und Flächenlasten von Baustoffen, Bau- teilen und Lagerstoffen Teil 2 -; Bodenkenngrößen; Wichte, Reibungswinkel, Februar S. 735 Kohäsion, Wandreibungswinkel Blatt 3 -; Verkehrslasten Juni S. 851 Anlage 1.1/1 Teil 4 -; Verkehrslasten; Windlasten bei nicht August S. 491 Anlage 1.1/2 schwingungsanfälligen Bauwerken Teil 4 A1 -; -; -; Änderung A1; Berichtigungen Juni ) Teil 5 -; Verkehrslasten; Schneelast und Eislast Juni S. 752 Anlage 1.1/3 Teil 5 A 1 -; -; -; (Schneelastzonenkarte) April ) Teil 6 Anlage 1.1/4 -; Lasten in Silozellen Mai S. 979 Beiblatt 1 -;-; Erläuterungen Mai S März ) Anlage 1.1/5 1.2 Aus der Liste gestrichen. 1.3 Richtlinie Anlage 1.3/1 1.4 Richtlinie VDI 3673 Blatt 1 Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 100: Grundlagen der Tragwerksplanung, Sicherheitskonzept und Bemessungsregeln ETB-Richtlinie -"Bauteile, die gegen Absturz sichern" Juni ) Druckentlastung von Staubexplosionen Juli ) 2 Technische Regeln zur Bemessung und zur Ausführung 2.1 Grundbau 2.1.1(1) DIN 1054 Anlagen 2.1/1, 2.1/7 E und 2.1/ (2) DIN 1054 Anlagen 2.1/7 E, 2.1/8 und 2.1/ (1) DIN 4014 Anlagen 2.1/2 und 2.1/ (2) DIN EN 1536 Anlage 2.1/8 DIN Fachbericht DIN 4026 Anlagen 2.1/3 und 2.3/18 E DIN 4093 Anlage 2.3/18 E Baugrund; zulässige Belastung des Baugrunds Baugrund; Sicherheitsnachweise im Erdund Grundbau Bohrpfähle; Herstellung, Bemessung und Tragverhalten Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Bohrpfähle Richtlinie zur Anwendung von DIN EN 1536: Rammpfähle; Herstellung, Bemessung und zulässige Belastung Baugrund; Einpressen in den Untergrund; Planung, Ausführung, Prüfung November S. 683 Januar ) März S. 2 Juni ) Februar ) August S. 738 September S. 928

9 - 3 - Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude DIN 4124 Anlage 2.1/ DIN 4125 Anlagen 2.1/5 und 2.3/18 E DIN 4126 Anlage 2.1/6 Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau Verpreßanker, Kurzzeitanker und Daueranker; Bemessung, Ausführung und Prüfung Ortbeton-Schlitzwände; Konstruktion und Ausführung DIN 4128 Verpreßpfähle (Ortbeton- und Verbundpfähle) mit kleinem Durchmesser; Herstellung, Bemessung und zulässige Belastung September ) August ) November S. 250 August S. 544 April S Mauerwerksbau DIN 1053 Anlage 2.2/5 E Mauerwerk - 1 -; Teil 1: Berechnung und Ausführung November S. 516 Anlage 2.3/18 E Teil 3 -; Bewehrtes Mauerwerk; Berechnung und Februar S. 993 Ausführung Teil 4 -; Bauten aus Ziegelfertigbauteilen September S. 593 Anlage 2.2/2-4 -; Teil 4: Fertigbauteile Februar ) Richtlinie Anlage 2.3/18 E DIN V ENV Anlage 2.2/3 DIN-Fachbericht 60 Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Flachstürzen Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten; Teil 1-1: Allgemeine Regeln, Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk Nationales Anwendungsdokument (NAD); Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV ; Eurocode Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau 2.3.1(1) Aus der Liste gestrichen (2) Siehe lfd. Nr DIN 1045 Anlagen 2.3/14 und 2.3/19 E DIN Anlage 2.3/15 DIN Anlage 2.3/16 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton August 1977 ber. Juli 1979 Dezember ) 1. Auflage 97 1) -; Teil 1: Bemessung und Konstruktion Juli ) -; Teil 2: Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität - Anwendungsregeln zu DIN EN Juli ) DIN /A1 -;-; Änderung A1 Januar ) DIN EN Beton; Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität Juli ) DIN EN 206-1/A1 -;-; Änderung A1 Oktober ) 1986 S. 962

10 - 4 - Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle DIN ; Teil 3: Bauausführung Juli ) Anlage 2.3/17 DIN /A1 -;-; Änderung A1 Januar ) DIN ; Teil 4: Ergänzende Regeln für die Herstellung und die Konformität von Fertigteilen Juli ) Aus der Liste gestrichen Aus der Liste gestrichen DIN 4099 Schweißen von Betonstahl - 1 -; Teil 1: Ausführung August ) Anlage 2.3/20-2 Anlage 2.3/21 -; Teil 2: Qualitätssicherung August ) DIN 4212 Anlage 2.3/ Aus der Liste gestrichen Aus der Liste gestrichen DIN 4228 Anlage 2.3/18 E DIN 4213 Anlage 2.3/ DIN Anlagen 2.3/8, 2.3/18 E und 2.3/19 E Instandsetzungs- Richtlinie Anlage 2.3/11 Kranbahnen aus Stahlbeton und Spannbeton; Berechnung und Ausführung Januar ) Werkmäßig hergestellte Betonmaste Februar S. 26 Anwendung von vorgefertigten bewehrten Bauteilen aus haufwerksporigem Leichtbeton in Bauwerken Spritzbeton; Herstellung und Güteüberwachung Juli ) März S. 480 DAfStb-Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie) Teil 1: Allgemeine Regelungen und Oktober ) Planungsgrundsätze Teil 2: Bauprodukte und Anwendungen Oktober ) Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung Oktober ) DIN 4223 Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus dampfgehärtetem Porenbeton - 2 -; Teil 2: Bauteile mit statisch anrechenbarer Bewehrung; Entwurf und Bemessung - 3 -; Teil 3: Wände aus Bauteilen mit statisch nicht anrechenbarer Bewehrung; Entwurf und Bemessung - 4 Anlage 2.3/22 -; Teil 4: Bauteile mit statisch anrechenbarer Bewehrung; Anwendung in Bauwerken Dezember ) Dezember ) Dezember ) - 5 -; Teil 5: Sicherheitskonzept Dezember )

11 - 5 - Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Metallbau DIN 4113 Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung Teil 1 -; Berechnung und bauliche Durchbildung Mai S. 520 Anlage 2.4/9-1/A1 -; -; Änderung A1 September ) Anlagen 2.4/9 und 2.4/11-2 -; Teil 2: Berechnung geschweißter Aluminiumkonstruktionen September ) Anlage 2.4/9 DIN V ; Teil 3: Ausführung und Herstellerqualifikation November ) DIN 4119 Oberirdische zylindrische Flachboden- Tankbauwerke aus metallischen Werkstoffen Teil 1 -; Grundlagen, Ausführung, Prüfungen Juni ) Anlage 2.4/1 Teil 2 -; Berechnung Februar ) DIN 4132 Anlagen 2.4/1 und 2.4/02 Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung Februar S DIN Stahlbauten Teil 1 -; Bemessung und Konstruktion November S Anlagen 2.4/1 und 2.4/12 Teil 1 A1 -; -; Änderung A1 Februar S. 553 Teil 2 -; Stabilitätsfälle, Knicken von Stäben und November S Anlage 2.4/1 Stabwerken Teil 2 A1 -; -; Änderung A1 Februar S. 554 Teil 3 -; Stabilitätsfälle, Plattenbeulen November S Anlage 2.4/1 Teil 3 A1 -; -; Änderung A1 Februar S. 555 Teil 4 -; Stabilitätsfälle, Schalenbeulen November S Anlage 2.4/1 DIN V ; Teil 5: Verbundtragwerke aus Stahl und November ) Anlagen 2.4/2 und 2.4/4 Beton - Bemessung und Konstruktion - 7 Anlage 2.4/14 -; Ausführung und Herstellerqualifikation September ) DIN Anlage 2.4/ DIN Teil 1 Anlagen 2.4/2 und 2.4/3 Richtlinie Anlagen 2.4/2 und 2.4/13 Ergänzende Bestimmungen Ergänzende Bestimmungen Stahlhochbau; Bemessung, Konstruktion, Herstellung September S. 264 Verbundkonstruktionen; Verbundstützen März S. 274 Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern Ergänzende Bestimmungen zu den Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern (Ausgabe März 1981) Ergänzende Bestimmungen zu den Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern (Ausgabe März 1981) März S. 84 März S. 152 Juni S. 719

12 - 6 - Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Anlage 2.4/10-9 Anlage 2.4/ DASt-Richtlinie 016 Anlage 2.4/ DIN Anlage 2.4/ Aus der Liste gestrichen DIN V ENV 1993 Teil 1-1 Anlage 2.4/5 Richtlinie DIN V ENV 1994 Teil 1-1 Anlage 2.4/6 Richtlinie DASt-Richtlinie DIN Trapezprofile im Hochbau Teil 1 -; Stahltrapezprofile; Allgemeine Anforderungen, Juni S. 51 Anlagen 2.4/1, 2.4/7 und 2.4/10 Ermittlung der Tragfähigkeitswerte durch Berechnung - 1/A1 -; -; -; Änderung A1 Mai ) Teil 3 -; Stahltrapezprofile; Festigkeitsnachweis Juni S. 76 Anlagen 2.4/1, 2.4/8 und 2.4/10 und konstruktive Ausbildung - 3/A1 -; -; -; Änderung A1 Mai ) - 6 Anlage 2.4/10 -; Teil 6: Aluminium-Trapezprofile und ihre Verbindungen; Ermittlung der Tragfähigkeits- September S. 593 werte durch Berechnung -; Teil 8: Aluminium-Trapezprofile und ihre Verbindungen; Nachweis der Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit -; Teil 9: Aluminium-Trapezprofile und ihre Verbindungen; Anwendung und Konstruktion Bemessung und konstruktive Gestaltung von Tragwerken aus dünnwandigen kaltgeformten Bauteilen Stahlbauten; Tragwerke aus Hohlprofilen unter vorwiegend ruhender Beanspruchung Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten; Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau DASt-Richtlinie 103; Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1993 Teil 1-1 Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton; Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau DASt-Richtlinie 104; Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1994 Teil 1-1 Lieferung, Verarbeitung und Anwendung wetterfester Baustähle September S. 608 Juni S. 614 Juli 1988, Neudruck S. 663 Oktober S April 1993 Beilage zu 1994 Nr. 17 November 1993 Beilage zu 1994 Nr. 17 Februar 1994 Beilage zu 1994 Nr. 17 Februar 1994 Beilage zu 1994 Nr. 17 Mai ) 2.5 Holzbau 2.5.1(1) DIN 1052 Holzbauwerke Anlage 2.5/4 E und 2.5/5 Teil 1 -; Berechnung und Ausführung April S. 547 Anlage 2.5/3-1/A1 -;-; Änderung A1 Oktober S. 508 Teil 2 -; Mechanische Verbindungen April S. 581 Anlage 2.5/1-2/A1 -;-; Änderung A1 Oktober S. 513 Teil 3 -; Holzhäuser in Tafelbauart; Berechnung April S. 608 und Ausführung - 3/A1 -;-; Änderung A1 Oktober S. 515

13 - 7 - Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle (2) DIN 1052 Anlagen 2.5/4 E, 2.5/5 und 2.5/6 Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken August ) DIN 1074 Holzbrücken Mai S DIN V ENV 1995 Teil 1-1 Anlage 2.5/2 Richtlinie Anlage 2.5/7 2.6 Bauteile Eurocode 5: Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken; Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1995 Teil DIN 4121 Hängende Drahtputzdecken; Putzdecken mit Metallputzträgern, Rabitzdecken; Anforderungen für die Ausführung Juni 1994 Februar 1995 Juli ) Beilage zu 1995 Nr. 6 Beilage zu 1995 Nr DIN 4141 Lager im Bauwesen DIN V ; Teil 1: Allgemeine Regelungen Mai ) Teil 3 -; Lagerung für Hochbauten September S. 552 Teil 14 -; Bewehrte Elastomerlager; September S. 798 Bauliche Durchbildung und Bemessung - 14/A1 -; -; -; Änderung A1 Mai ) Anlage 2.6/5 Teil DIN Anlage 2.3/18 E DIN Teil 1 -; Unbewehrte Elastomerlager; Bauliche Durchbildung und Bemessung Tragbolzentreppen für Wohngebäude; Bemessung und Ausführung Leichte Deckenbekleidungen und Unterdecken; Anforderungen für die Ausführung Januar S. 219 November S. 826 Oktober S DIN Außenwandbekleidungen, hinterlüftet - 1 -,-; Teil 1: Anforderungen, Prüfgrundsätze Dezember S Anlage 2.6/4-3 -,-; Teil 3: Naturwerkstein; Anforderungen, Dezember S Bemessung Teil 4 -,-; Einscheiben-Sicherheitsglas; Februar S. 61 Anlage 2.6/3 Anforderungen, Bemessung, Prüfung - 5 -,-; Teil 5: Betonwerkstein; Anforderungen, Bemessung Dezember S Richtlinie Anlage 2.6/1 Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen Richtlinie Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) September S. 666 Januar ) Heft 2/2003, S. 58

14 - 8 - Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Sonderkonstruktionen DIN 1056 Anlagen 2.7/1 und 2.3/18 E DIN 4112 Anlagen 2.4/1 und 2.7/2 Freistehende Schornsteine in Massivbauart; Berechnung und Ausführung Fliegende Bauten; Richtlinien für Bemessung und Ausführung Oktober S. 979 Februar S Nicht besetzt. Hinweis: Zu beachten ist die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Fassung Dezember DIN 4131 Anlage 2.7/ DIN 4133 Anlage 2.7/4 1998, S. 631 Antennentragwerke aus Stahl November S. 427 Schornsteine aus Stahl November S DIN 4134 Tragluftbauten; Berechnung, Ausführung und Betrieb DIN 4178 Anlage 2.4/ DIN 4421 Anlagen 2.4/1 und 2.7/8 Februar S. 200 Glockentürme; Berechnung und Ausführung August ) Traggerüste; Berechnung, Konstruktion und Ausführung DIN V Gewächshäuser; Teil 1: Berechnung und Ausführung August S. 926 Februar ) DIN Gärfuttersilos und Güllebehälter - 1 -; Teil 1: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Juli ) Anlage 2.7/7 Allgemeine Anforderungen - 2 -; Teil 2: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Juni ) Gärfuttersilos und Güllebehälter aus Stahlbeton, Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen und Betonschalungssteinen - 3 -; Teil 3: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Juli ) Anlage 2.7/6 Gärfutterhochsilos und Güllehochbe- hälter aus Holz - 4 -; Teil 4: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfutterhochsilos und Güllehochbehälter aus Stahl Juli ) DIN Anlage 2.4/1 Dünnwandige Rundsilos aus Stahl September S Richtlinie Anlage 2.7/ DIN 4420 Teil 1 Anlage 2.7/ Richtlinie Anlage 2.7/11 Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen März ) Dezember ) Lehmbau Regeln Juni )

15 - 9 - Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Technische Regeln zum Brandschutz 3.1 DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - 4 Anlage 3.1/8 -; Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile März 1994 Beilage zu 1994 Nr. 17, 1999 S. 645 DIN V ENV Anlage 3.1/9 Richtlinie DIN V ENV Anlage 3.1/9 DIN-Fachbericht 93 DIN V ENV Anlage 3.1/9 DIN-Fachbericht 94 DIN V ENV Anlage 3.1/9 DIN-Fachbericht 95 DIN V ENV Anlage 3.1/9 DIN-Fachbericht Aus der Liste gestrichen. 3.3 Industriebau- Richtlinie - 4/A1 -; -; Änderung A1 November ) ; Teil 22: Anwendungsnorm zu DIN November ) Anlage 3.1/10 4 auf der Bemessungsbasis von Teilsicherheitsbeiwerten Eurocode 2: Planung von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln; Tragwerksbemessung für den Brandfall DIBt - Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV : in Verbindung mit DIN : Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten - Teil 1-2: Allgemeine Regeln; Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationales Anwendungsdokument (NAD) - Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV : Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton - Teil 1-2: Allgemeine Regeln; Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationales Anwendungsdokument (NAD) - Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV : Eurocode 5: Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln; Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationales Anwendungsdokument (NAD) - Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV : Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten - Teil 1-2: Allgemeine Regeln; Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationales Anwendungsdokument (NAD) - Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV : Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauRL) 3.4 Richtlinie Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden 3.5 Richtlinie Anlage 3.5/1 Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser- Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) ) 2001 DIBt-Mitteilungen 2/2002, S ) ) ) ) ) ) ) ) März S Dezember S. 675 August S. 208

16 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Nicht besetzt. Hinweis: Bis zur Bekanntmachung der Lüftungsanlagen-Richtlinie können für Lüftungsleitungen die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Brandschutzanforderungen an Leitungen und Leitungsanlagen (VwV Leitungen) vom 2. Juli 1990, GABl S. 597, verwendet werden. 3.7 Leitungsanlagen- Richtlinie 3.8 Kunststofflager- Richtlinie Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR) Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff 3.9 Richtlinie Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (HFHHolzR) 4 Technische Regeln zum Wärme- und zum Schallschutz 4.1 Wärmeschutz März S Juni S. 672 August Anlage 4.1/3 DIN V Anlage 4.1/ DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - 2 Anlage 4.1/1 -; Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz - 3 -; Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz; Anforderungen, Anlage 4.1/2 Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung DIN V ; Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte -; Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe - Teil 10: Werkmäßig hergestellte Wärmedämmstoffe DIN Schaumkunststoffe als Ortschäume im Bauwesen Teil 1 -; Polyurethan-Ortschaum für die Wärmeund Kältedämmung; Anwendung, Eigenschaften, Ausführung, Prüfung Teil 2 --; Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum für die Wärmedämmung; Anwendung, Eigenschaften, Ausführung, Prüfung Richtlinie ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formaldehydemission in die Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz- Ortschaum Juli ) Juli ) Juli ) Juni ) Dezember S. 200 Juni ) April S Schallschutz DIN 4109 Schallschutz im Hochbau; November S. 831 Anlagen 4.2/1 Anforderungen und Nachweise berichtigt 1993 S. 185 und 4.2/2 August /A1 -; -; Änderung A1 Januar ) Beiblatt 1 zu DIN 4109; Anlage 4.2/2 -; Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren November S. 859

17 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Technische Regeln zum Bautenschutz 5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen DIN 4149 Anlage 5.1/1 5.2 Holzschutz Bauten in deutschen Erdbebengebieten; Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten April DIN Holzschutz im Hochbau Teil 2 -; Vorbeugende bauliche Maßnahmen Mai S. 556 Teil 3 Anlage 5.2/1 -; Vorbeugender chemischer Holzschutz April S Technische Regeln zum Gesundheitsschutz 6.1 PCB-Richtlinie Anlage 6.1/1 6.2 Asbest-Richtlinie Anlage 6.2/1 6.3 Nicht besetzt. 6.4 PCP-Richtlinie Anlage 6.4/1 Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCP-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden September S. 221 Januar S. 226 Oktober S. 233 ber. S Technische Regeln als Planungsgrundlagen 7.1 DIN Anlage 7/1 7.2 Nicht besetzt. DIN Anlage 7/3 Gebäudetreppen; Definitionen, Messregeln, Hauptmaße Barrierefreies Bauen; Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten; Planungsgrundlagen Januar S. 392 November ) 7.3 DIN Barrierefreie Wohnungen Teil 1 -; Wohnungen für Rollstuhlbenutzer; Planungsgrundlagen Dezember ) Anlage 7/4 Teil 2 Anlage 7/5 -; Planungsgrundlagen Dezember ) 7.4 Nicht besetzt. Hinweis: Zu beachten ist die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken (VwV Feuerwehrflächen) vom 11. August 1988 (GABl. S. 653), zuletzt geändert am 10. Dezember 2004 (GABl S. 10), ausgenommen Abschnitt 4 Satz 2. Zu Lastannahmen für Befestigungen siehe Anlage 1.1/1 Ziffer 3.1 b).

18 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Teil II: Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie Kenn./ Bezeichnung Ausgabe Bezugsquelle/ Lfd.Nr. Fundstelle Anwendungsregelungen für Bauprodukte im Geltungsbereich von Leitlinien für europäische technische Zulassungen August 2004 DIBt-Mitteilungen, Heft 2/2005, S. 67 6) 2 Anwendungsregelungen für Bausätze im Geltungsbereich von Leitlinien für europäische technische Zulassungen 3 Anwendungsregelungen für Bauprodukte, für die eine europäische technische Zulassung ohne Leitlinie erteilt worden ist 4 Anwendungsregelungen für Bausätze, für die eine europäische technische Zulassung ohne Leitlinie erteilt, worden ist 5 Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach harmonisierten Normen August 2004 DIBt-Mitteilungen, Heft 2/2005, S. 67 6) August 2004 DIBt-Mitteilungen, Heft 2/2005, S. 67 6) August 2004 DIBt-Mitteilungen, Heft 2/2005, S. 67 6) August 2004 DIBt-Mitteilungen, Heft 2/2005, S. 67 6) 1) Beuth Verlag GmbH, Berlin 2) Deutsches Institut für Bautechnik, "Mitteilungen", zu beziehen bei Ernst & Sohn, Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG, Bühringstraße 10, Berlin; Service: Wiley-VCH Kundenservice für Ernst & Sohn, Tel.: (06201) , Fax: (06201) ) VDI Verlag GmbH, Heinrichstraße 24, Düsseldorf 4) Stahlbau-Verlagsgesellschaft mbh, Sohnstraße 65, Düsseldorf 5) GWV Fachverlage GmbH, A.-Lincoln-Straße 46, Wiesbaden 6) Die Anwendungsregelungen können auch im Internet unter (Rubrik Technische Baubestimmungen ) eingesehen werden.

19 Anlagen zum Teil I der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) -13- zu DIN 1055 Blatt 3 Anlage 1.1/1 1. Zu den Abschnitten 4, 5 und 6.1 Voraussetzung für die Annahme gleichmäßig verteilter Verkehrslasten nach Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6.1, Tabelle 1, Zeilen 5b bis 7f, sind nur Decken mit ausreichender Querverteilung der Lasten. Bei Decken unter Wohnräumen, die nach der Norm DIN 1045 bemessen werden, ist stets eine ausreichende Querverteilung der Lasten vorhanden; in diesen Fällen ist Tabelle 1, Zeile 3a nicht anzuwenden. 2. Zu Abschnitt 6.1, Tabelle Spalte 3 Die Verkehrslastangabe für Treppen nach Zeile 5 (5 kn/m 2 ) gilt in der Regel auch für die Zeilen 6 und 7. Für Tribünentreppen ist eine Verkehrslast von 7,5 kn/m² anzusetzen. 2.2 Zeile 1a ist mit folgender Fußnote zu versehen: Ein Spitzboden ist ein für Wohnzwecke nicht geeigneter Dachraum unter Pult- oder Satteldächern mit einer lichten Höhe von höchstens 1,80 m. 2.3 Zeile 4a, Spalte 3 ist zu ergänzen: in Wohngebäuden und Bürogebäuden ohne nennenswerten Publikumsverkehr 2.4 Zeilen 4b und 5c sind mit folgender Fußnote zu versehen: Wenn die Schnittgrößen, die sich bei maximaler Belegung des Parkhauses (auf jedem Parkplatz ein 2,5t - PKW, Fahrspuren voll belegt) aus den entsprechenden Einzellasten ergeben, kleiner sind als die, die aus einer Flächenlast von 3,5 (Stellflächen) bzw. 5,0 kn/m 2 (Rampen, Zufahrten) resultieren, dürfen für die weiterzuleitende Verkehrslast diese kleineren Schnittgrößen zugrunde gelegt werden. 2.5 Zeile 5, Spalte 3 ist zu ergänzen: und Bürogebäuden mit hohem Publikumsverkehr 3. Zu Abschnitt Abschnitt wird von der Einführung ausgenommen. Statt dessen gilt folgende Regelung: a) Hofkellerdecken und andere Decken, die planmäßig von Personenkraftwagen und nur einzeln von Lastkraftwagen mit geringem Gewicht befahren werden (ausgenommen sind Decken nach Abschnitt 6.1, Tabelle 1), sind für die Lasten der Brückenklasse 6/6 nach DIN 1072: , Tabelle 2, zu berechnen. Muss mit schwereren Kraftwagen gerechnet werden, gelten - je nach Fahrzeuggröße - die Lasten der Brückenklassen 12/12 oder 30/30 nach DIN 1072: , Tabelle 2 oder 1. b) Hofkellerdecken, die nur im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, sind für die Brückenklasse 16/16 nach DIN 1072: Tabelle 2 zu berechnen. Dabei ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug in ungünstigster Stellung anzusetzen; auf den umliegenden Flächen ist die gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur als Verkehrslast in Rechnung zu stellen. Der nach DIN 1072: Tabelle 2 geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast von 110 kn darf entfallen. Die Verkehrslast darf als vorwiegend ruhend eingestuft werden und braucht auch nicht mit einem Schwingbeiwert vervielfacht zu werden. 4. Abschnitt wird wie folgt geändert: In Versammlungsräumen,... und Treppen nach Tabelle 1, wird hinter Zeile 5 Buchstabe a gestrichen. 5. Abschnitt wird wie folgt geändert: Nach dem 1. Satz wird folgender Satz angefügt:: Für Personenkraftwagen mit einem Gesamtgewicht bis 2,5 t ist eine Horizontallast von 10 kn in 0,5 m Höhe infolge Anpralls anzusetzen (dies gilt auch für Parkhäuser). Der erste Abschnitt wird durch folgenden Satz ergänzt: Bei der Berechnung der Fundamente braucht die Anpralllast nicht berücksichtigt zu werden. 6. Zu Abschnitt 7.4.2, 2. Absatz: In Parkhäusern für Fahrzeuge nach Tabelle 1, Zeilen 4b und 5c sind an offenen Fassadenseiten, die nur durch ein Geländer o.ä. gesichert sind, grundsätzlich Bordschwellen mit einer Mindesthöhe von 0,2 m oder gleichwertige Anprallsicherungen vorzusehen. 7. Abschnitt wird wie folgt geändert: Hinter dem Wort Sicherheitsbeiwert werden die Worte für alle Lasten eingefügt. 8 Abschnitt wird wie folgt ergänzt: Bei Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländern, Wellenbrechern oder Absperrgittern, die dem Druck von Personengruppen standhalten müssen, 2 kn/m in Richtung dieser Beanspruchung, in Gegenrichtung 1 kn/m. Die Lasten sind in Holmhöhe, bei hohen Abschrankungen in Höhe von 1,5 m ü- ber den begehbaren Flächen anzusetzen. zu DIN 1055 Teil 4 Anlage 1.1/2 1. Zu Abschnitt Unter den in Tabelle 2, Fußnote 2 benannten Gebäuden sind solche mit Traufhöhe h w< 8 m, Breiten a < 13 m und Längen b < 25 m zu verstehen. 2. Zu Abschnitt Die Norm gibt in Abschnitt mit Bild 12 in stark vereinfachter Form die Druck-Sog-Verteilung infolge Wind für Dächer beliebiger Neigungen an. Dabei wurde näherungsweise auch auf die Erfassung der im allgemeinen sehr geringen Unterschiede zwischen den Drücken in der luv- und leeseitigen Dachfläche für Dachneigungen 0 < α < 25 (Flachdächer) verzichtet. Die damit vernachlässigte horizontale Windlastkomponente des Daches hängt in starkem Maße vom Verhältnis Traufhöhe (h w) zu Gebäudebreite (a) ab, auf das Bild 12 - wiederum aus Vereinfachungsgründen - nicht eingeht. Diese Vernachlässigung ist bei Flachdächern auf gedrungenen Baukörpern mit 0,2 < h w/a < 0,5 aus Sicherheitsgründen nicht vertretbar. Daher ist bei Flachdächern in Luv alternativ auch eine Sogbelastung von w s = (1,3 x sin α - 0,6) x q gemäß nachstehender Ergänzung des Bildes 12 zu untersuchen. Druck c p 1,0 0,8 0,6 0, α Lee α Luv Sog - 0,6-1,0 In diesem Bereich ist der ungünstigere Wert zu nehmen Für 0 α Luv < 25 ist Für 25 α Luv 40 ist c p = 1,3 sin α Luv - 0,6 c p = (0,5/25) α Luv - 0,2 und alternativ: c p = - 0,6 und alternativ: c p = - 0,6. Für 40 < α Luv < 50 ist c p = (0,5/25) α Luv - 0,2. Bild 12. Beiwerte c p für Sattel-, Pult- und Flachdächer *) *) Mit Bild 12 vergleichbare Druckbeiwerte c p lassen sich aus anderen Angaben der Norm, z.b. über die resultierenden Windlasten in Abschnitt 6.2, nicht herleiten, weil die Werte des Bildes 12 Belastungen mit abdecken, die mit den Kraftbeiwerten c f zur Ermittlung der resultierenden Gesamtlasten nach Abschnitt 6.2 nicht erfasst werden können. Insbesondere trifft dies für die Angaben über die resultierenden Dachlasten für Gebäude nach Fußnote 2 der Tabelle 2 zu.

20 zu DIN 1055 Teil 5 Anlage 1.1/3 Anlage 1.3/1 Zu Abschnitt 4 Die Angaben der Tabelle 2 sind wie folgt zu ergänzen: Regelschneelast s o in kn/m² Geländehöhe des Bauwerkstandortes über NN Schneelastzone nach Bild I m I II III IV , ,80 2, ,50 5,20 5,90 6,60 7,30 Sind für bestehende Bauwerksstandorte darüber hinaus höhere Schneelasten als hier angegeben bekannt, so sind diese anzuwenden. Für Baden-Württemberg gilt außerdem: Einordnung der Gemeindegebiete des Landes in die einzelnen Schneelastzonen siehe GABl S. 748 sowie GABl S. 995 (Berichtigung und Ergänzung). zu DIN 1055 Teil 6 Anlage 1.1/4 1. Zu Abschnitt Außer den Schüttgütern nach der Tabelle 1 der Norm sind weitere Schüttgüter in Tabelle 1 des Beiblatts 1 zu DIN 1055 Teil 6: , Lastannahmen für Bauten; Lasten in Silozellen; Erläuterungen, genannt. Die für diese Schüttgüter angegebenen Rechenwerte können nur zum Teil als ausreichend gesichert angesehen werden. Für folgende Schüttgüter bestehen keine Bedenken, die Silolasten nach Abschnitt 3 der Norm mit den in Tabelle 1 des Beiblattes 1 angegebenen Anhaltswerten zu ermitteln: Sojabohnen, Kartoffeln, Kohle, Koks und Flugasche. Die Anhaltswerte nach Tabelle 1 des Beiblattes 1 für die übrigen Schüttgüter - Rübenschnitzelpellets, Futtermittel, Kohlenstaub, Kesselschlacke, Eisenpellets, Kalkhydrat - dürfen nur dann ohne weiteren Nachweis als Rechenwerte verwendet werden, wenn die hiermit ermittelten ungünstig wirkenden Schnittgrößen um 15 % erhöht werden. 2. Zu Abschnitt Bei der Berücksichtigung ungleichförmiger Lasten durch den Ansatz einer Teilflächenlast nach Abschnitt geht die Norm davon aus, dass die Schnittgrößen nach der Elastizitätstheorie und bei Stahlbetonsilos für den ungerissenen Zustand bestimmt werden. zu DIN Anlage 1.1/5 1. Der informative Anhang B ist von der Einführung ausgenommen. 2. Die in den Technischen Baubestimmungen von lfd. Nr. 1.1 geregelten Werte der Einwirkungen gelten als charakteristische Werte der Einwirkungen im Sinne von Abschnitt Bei Anwendung der Kombinationsregeln nach DIN darf die vereinfachte Regel zur gleichzeitigen Berücksichtigung von Schnee- und Windlast nach DIN : , Abschnitt 5 grundsätzlich nicht angewendet werden, stattdessen gelten die Beiwerte ψ nach DIN , Tabelle A Bei Anwendung von DIN : dürfen für die Ermittlung der Beanspruchungen aus den Einwirkungen alternativ zu den Regelungen von DIN die in DIN , Abschnitt 7.2 angegebenen Kombinationsregeln angewendet werden. zur ETB-Richtlinie Bauteile, die gegen Absturz sichern 1. Zu Abschnitt 3.1, 4. Absatz Anstelle des Satzes Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern. gilt: Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen. 2. Die ETB-Richtlinie gilt nicht für Bauteile aus Glas. zu DIN 1054: Anlage 2.1/1 Auf folgende Druckfehler in der Norm DIN 1054 wird hingewiesen: - Abschnitt letzter Satz: Statt "Endwiderstand" muss es "Erdwiderstand" heißen. - Tabelle 8 Fußnote 1: Statt "Zeilen 4 und 5" muss es "Zeilen 3 und 4" heißen, wobei der Tabellenkopf als Zeile 1 gezählt wird. - Abschnitt 5.5, letzter Satz: Statt "50 m" muss es "0,5 m" heißen. zu DIN 4014 Anlage 2.1/2 1. Zu Abschnitt 1 Bis zur Neufassung von DIN 1054 sind als γ M -Werte die in DIN 1054: , Tabelle 8, enthaltenen Sicherheitsbeiwerte η zu verwenden. 2. Bei Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 in Beton nach DIN 1045: ist die DAfStb-Richtlinie - Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 im Betonbau, Ausgabe September 1996 anzuwenden (GABl. 1998, S. 593). 3. Bei Verwendung von Flugaschen nach DIN EN 450: in Beton nach DIN : / DIN EN 206-1: dürfen diese unter den Bedingungen gemäß DIN : Abschnitt angerechnet werden. Abweichend davon gilt - der Gehalt an Zement und Flugasche (z+f) darf bei einem Größtkorn von 32 mm 350 kg/m 3 und einem Größtkorn von 16 mm 400 kg/m 3 nicht unterschreiten; - der Mindestzementgehalt bei Anrechnung von Flugasche darf bei einem Größtkorn von 32 mm 270 kg/m 3 und einem Größtkorn von 16 mm 300 kg/m 3 nicht unterschreiten; - der äquivalente Wasserzementwert (w/z) eq wird mit k f = 0,7 berechnet. Eine Anrechnung von Flugasche ist nicht zulässig bei Verwendung der Zemente CEM II/B-V, CEM III/C, CEM II/B- P, CEM II/A-D. zu DIN 4026 Anlage 2.1/3 1. Zu Abschnitt 5.4 Die in der Norm erlaubten Stoßverbindungen zusammengesetzter Rammpfähle sind dort nicht geregelt; sie bedürfen daher des Nachweises der Verwendbarkeit. 2. Zu Tabelle 4 In der Überschrift zu den Spalten 2 und 3 ist die Fußnote 1) durch die Fußnote 2) zu ersetzen. zu DIN 4124 Anlage 2.1/4 Von der Einführung sind nur die Abschnitte bis und 9 der Norm DIN 4124 erfasst.

21 -15 - zu DIN 4125 Anlage 2.1/5 2. Der informative Anhang G gilt verbindlich und ist zu beachten. 1. Zu den Abschnitten 6.3 und 6.5 Bei Verwendung von Kurzzeitankern sind die Besonderen Bestimmungen der Zulassungen für die zur Anwendung vorgesehenen Spannverfahren oder Daueranker zu beachten. Teile des Ankerkopfes, die zur Übertragung der Ankerkraft aus dem unmittelbaren Verankerungsbereich des Stahlzuggliedes auf die Unterkonstruktion dienen (z.b. Unterlegplatten), sind nach Technischen Baubestimmungen (z.b. DIN für Stahlbauteile) zu beurteilen. 2. Sofern Daueranker oder Teile von ihnen in benachbarten Grundstücken liegen sollen, muss sichergestellt werden, dass durch Veränderungen am Nachbargrundstück, z.b. Abgrabungen oder Veränderungen der Grundwasserverhältnisse, die Standsicherheit dieser Daueranker nicht gefährdet wird. Die rechtliche Sicherung sollte durch eine Baulast nach den 71 und 72 LBO erfolgen mit dem Inhalt, dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks Veränderungen in dem Bereich, in dem Daueranker liegen, nur vornehmen darf, wenn vorher nachgewiesen ist, dass die Standsicherheit der Daueranker und der durch sie gesicherten Bauteile nicht beeinträchtigt wird. zu DIN 4126 Anlage 2.1/6 1. Bei Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 in Beton nach DIN 1045: ist die DAfStb-Richtlinie - Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 im Betonbau, Ausgabe September 1996 anzuwenden (GABl. 1998, S. 593). 2. Bei Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 in Beton nach DIN / DIN EN 206-1: ist Abschnitt von DIN : sinngemäß anzuwenden. Anlage 2.1/7 E Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen im Erd- und Grundbau ist Folgendes zu beachten: Geotextilien und geotextilverwandte Produkte nach EN 13251: ) : Verwendungen, bei denen die Geotextilien oder geotextilverwandten Produkte für die Standsicherheit der damit bewehrten baulichen Anlage erforderlich sind, sind nicht geregelt. 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13251: zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.1 Anlage 2.1/8 Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Die Technischen Baubestimmungen nach (1) und (1) dürfen bis zum 31. Dezember 2007 alternativ zu den Technischen Baubestimmungen nach (2) und (2) angewendet werden. 2. Die Regeln der Technischen Baubestimmungen nach (2) und (2) (neues Normenwerk) dürfen nicht mit denen der Technischen Baubestimmungen nach (1) und (1) (altes Normenwerk) kombiniert werden (Mischungsverbot). zu DIN 1054: Anlage 2.1/9 Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Seite 2, Abschnitt "Beginn der Gültigkeit", Satz 2: "DIN 1054: " wird ersetzt durch "DIN 1054: " 3. Hinweis: DIN 1054 nimmt wiederholt Bezug auf Ergebnisse von Baugrunduntersuchungen, die den Anforderungen der Norm DIN 4020: genügen. Diese müssen vor der konstruktiven Bearbeitung der baulichen Anlage vorliegen. zu DIN 1053 Teil 4, Ausgabe September 1978 Anlage 2.2/2 Die technische Regel gilt nur für Decken nach Abschnitt 6 der Norm. zu DIN V ENV Anlage 2.2/3 DIN V ENV 1996 Teil 1-1: , darf - unter Beachtung der zugehörigen Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV alternativ zu DIN (lfd. Nr ) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Mauerwerksbauten zugrunde gelegt werden. Anlage 2.2/5 E Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Mauerwerk ist Folgendes zu beachten: 1. Gesteinskörnungen nach EN 13139:2002 1) Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempfindlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempfindlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn sie in eine Alkaliempfindlichkeitsklasse eingestuft sind (gemäß Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr ). 2. Mauermörtel nach EN 998-2:2003 2) : Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V : Ergänzungsbauteile für Mauerwerk nach EN 845-1, -2, -3:2003 3) : Die Verwendung der Ergänzungsbauteile für tragende Zwecke ist nicht geregelt. 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13139: ) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 998-2: ) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-1, -2 und -3: zu DIN 4212 Anlage 2.3/4 1. Mit Rücksicht auf mögliche Ungenauigkeiten in der Vorausbeurteilung des Kranbetriebs ist eine wiederkehrende Überprüfung der Kranbahnen auf Schädigungen erforderlich, sofern die Bemessung auf Betriebsfestigkeit (mit Kollektivformen S 0, S 1 oder S 2) erfolgt. Sie ist in geeigneten Zeitabständen vom Betreiber der Kranbahn (oder einem Beauftragten) durchzuführen. 2. Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen: - Die Unterschriften der Bilder 2 und 3 sind zu vertauschen, wobei es in der neuen Unterschrift des Bildes 2 heißen muss: "... σ ub = 0,20 ß ws". - In Abschnitt 4.2.4, in der 5. Zeile muss es heißen: "...σ ub 1/6...". 3. Nach 1 Abs. 2 LBO sind Krane und Krananlagen vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen. Soweit von Krananlagen jedoch Lasten auf Gebäude übertragen werden, hängt die Standsicherheit des Gebäudes auch von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der mit dem Gebäude verbundenen Kranbahnen ab. Die Norm DIN 4212 wird daher für solche Kranbahnen eingeführt, von denen Lasten auf Gebäude übertragen werden.

22 zu DIN Anlage 2.3/8 B 25 in der Regel nicht erforderlich, sofern es sich um Transportbeton handelt, der nach DIN 1084 Teil 3 fremdüberwacht wird.") ist nicht anzuwenden. Zu Abschnitt 8.5 Die Bemessung von Stützenverstärkungen nach Abschnitt 8.5 in Verbindung mit DIN 1045 gilt nur für symmetrisch bewehrte Stützen mit quadratischem, rechteckigem oder kreisförmigem Querschnitt, die symmetrisch umlaufend verstärkt sind. Anlage 2.3/11 zur Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen Bauaufsichtlich ist die Anwendung der technischen Regel nur für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, gefordert. zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.3 Anlage 2.3/14 1. Die technischen Regeln DIN 1045: , DIN 1045/A1: , DIN : , DIN : , DIN /A1: , DIN V : , DIN : und DIN V : dürfen nur noch für die Ausführung von vor dem geplanten und genehmigten Bauvorhaben angewendet werden. 2. Die Regeln der Technischen Baubestimmungen nach (neues Normenwerk) dürfen nicht mit den vorgenannten technischen Regeln (altes Normenwerk) kombiniert werden (Mischungsverbot) mit einer Ausnahme: Die Bemessung von Fertigteilen und vergleichbaren Bauteilen nach einem anderen Normenwerk ist möglich, wenn die betreffenden Bauteile mit dem Gesamttragwerk nicht monolithisch verbunden sind und die Übertragung der Schnittgrößen innerhalb des Gesamttragwerks sowie die Gesamtstabilität nicht berührt werden. 3 Bei der Verwendung von selbstverdichtendem Beton ist die "DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton (SVB- Richtlinie)" ( ) anzuwenden. zu DIN Anlage 2.3/15 1. Die Berichtigung 1 zu DIN , Ausgabe Juli 2002, ist zu berücksichtigen. 2. Für die Bemessung und Konstruktion von Betonbrücken gilt der DIN-Fachbericht 102 (Ausgabe März 2003). Bei Anwendung des DIN-Fachberichts sind die zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6) zu beachten. Für die Einwirkungen auf Brücken gilt der DIN- Fachbericht 101 (Ausgabe März 2003) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6). zu DIN Anlage 2.3/16 1. Die "DAfStb-Richtlinie Beton mit rezykliertem Zuschlag" ( ) ist für die Festigkeitsklassen C 30/37 sinngemäß anzuwenden. Sie gilt nicht für Spannbeton und Leichtbeton. 2. Die "DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)" ( ) ist für die Festigkeitsklassen C 45/55 sinngemäß anzuwenden. Die Richtlinie gilt nicht für Spannbeton und Leichtbeton. Die Bestimmung der Richtlinie gemäß Abschnitt 1, Absatz (2) ("Eine Fremdüberwachung der Baustelle ist bei Beton der Festigkeitsklassen zu DIN Anlage 2.3/17 1. Abschnitt 11, Tabelle 3: Beton mit höherer Festigkeit und besonderen Eigenschaften im Sinne der HAVO wird nach Tabelle 3 als Beton der Überwachungsklasse 2 und 3 verstanden. 2. Anhang D, anstelle von Absatz (1) gilt Folgendes: (1) Das Herstellen von Einpressmörtel nach DIN EN 447 und das Einpressen in Spannkanäle nach DIN EN 446 sind durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle zu überwachen. 3. Anhang D, anstelle von Absatz (3) gilt Folgendes: (3) Angaben zu Art, Umfang und Häufigkeit der von der Ü- berwachungsstelle durchzuführenden Überprüfungen sind den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zu entnehmen. Anlage 2.3/18 E Für die Verwendung von Zement nach EN 197-1:2000 1) gilt Anlage 1.33 der Bauregelliste A Teil 1. 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197: Anlage 2.3/19 E Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Beton ist Folgendes zu beachten: 1 Betonzusatzmittel nach EN ) und Zusatzmittel für Einpressmörtel für Spannglieder nach EN ) : Es gelten die zugehörigen Anwendungsnormen DIN V : bzw. DIN V : Gesteinskörnungen für Beton nach EN ) : 2.1 Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V : Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempfindlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempfindlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn sie in eine Alkaliempfindlichkeitsklasse eingestuft sind (gemäß Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr ). 3 Leichte Gesteinskörnungen nach EN ) : 3.1 Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V : Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempfindlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempfindlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn sie in eine Alkaliempfindlichkeitsklasse eingestuft sind (gemäß Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr ). 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-2: bzw. DIN EN 934-4: ) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12620: ) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN : zu DIN Anlage 2.3/20 1. zu Abschnitt 1 Diese Norm gilt nicht für die Herstellung von Gitterträgern und Rohrbewehrungen nach DIN 4035, sofern sie auf Mehrpunktschweißanlagen hergestellt werden. 2. zu Tabelle 1 sowie die Abschnitte 5, 6 und 7 Die Schweißprozesse 21-Punktschweißen und 25-Pressstumpfschweißen sind ebenfalls anwendbar. Für den Schweißprozess 21 gelten die gleichen Festlegungen wie für den Prozess 23 und für den Schweißprozess 25 die gleichen Festlegungen wie für den Prozess 24.

23 zu Tabelle 1, Zeilen 8 und 9 Es dürfen Betonstahldurchmesser ab 4,0 mm geschweißt werden. zu DIN Anlage 2.3/21 1. zu Abschnitt und 4.2 "Anerkannte Stellen" sind bauaufsichtlich anerkannte Prüfstellen für die Überprüfung von Herstellern bestimmter Produkte und von Anwendern bestimmter Bauarten entsprechend 17 Abs. 5 LBO. 2. zu Tabelle 1 und Abschnitt 4.3 Die Schweißprozesse 21-Punktschweißen und 25-Pressstumpfschweißen sind ebenfalls anwendbar. Für den Schweißprozess 21 gelten die gleichen Festlegungen wie für den Prozess 23 und für den Schweißprozess 25 die gleichen Festlegungen wie für den Prozess 24. zu DIN Anlage 2.3/22 Bei der Anwendung ist Abschnitt 6 von DIN : zu beachten. zu DIN 4213 Anlage 2.3/23 Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten: 1. Bauprodukte nach DIN EN 1520 : dürfen nur für nicht tragende oder untergeordnete Bauteile ohne Bedeutung für die Bauwerkstragfähigkeit verwendet werden. Für die Bemessung tragender Bauteile nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr , gelten die Technischen Regeln für vorgefertigte bewehrte tragende Bauteile aus haufwerksporigem Leichtbeton, Fassung Dezember ). 2. Zu Abschnitt 4.3 DIN EN entfällt. 3. Zu Abschnitt 8.1 Gleichung (11) wird wie folgt ersetzt: N Rd = f ck A co / γ Dabei ist: A co die Belastungsfläche Gleichung (12) entfällt. c Absatz (2) wird wie folgt ersetzt: (2) Die im Lasteinleitungsbereich entstehenden Querzugkräfte sind durch Bewehrung aufzunehmen. 4. Zu den Abschnitten bis Die Verwendbarkeit von einbetonierten Verbindungs- und Verankerungsmitteln unter Berücksichtigung der örtlichen Lasteinleitung ist nachzuweisen, z.b. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. 5. Zu Anhang A, Bild A.1 In der Legende ist bei 7 LAC-Beton zu streichen. Stützen aus LAC-Beton dürfen nicht für die Aussteifung eines Systems herangezogen werden. 1) Veröffentlicht in den DIBt-Mitteilungen, Heft 3/2005, S. 98. Anlage 2.4/1 zu den technischen Regeln nach Abschn. 2.4 und 2.7 Bei Anwendung der technischen Regel ist die Anpassungsrichtlinie Stahlbau, Fassung Oktober 1998 (DIBt-Mitteilungen, Sonderheft 11/2) in Verbindung mit den Berichtigungen zur Anpassungsrichtlinie Stahlbau (DIBt-Mitteilungen, Heft 6/1999, S. 201) sowie der Änderung und Ergänzung der Anpassungsrichtlinie Stahlbau, Ausgabe Dezember 2001 (DIBt-Mitteilungen, Heft 1/2002, S. 14) zu beachten. Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Bühringstr. 10, Berlin. zu DIN 4132 Anlage 2.4/02 Nach 1 Abs. 2 LBO sind Krane und Krananlagen vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen. Soweit von Krananlagen jedoch Lasten auf Gebäude übertragen werden, hängt die Standsicherheit des Gebäudes auch von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der mit dem Gebäude verbundenen Kranbahnen ab. Die Norm DIN 4132 wird daher für solche Kranbahnen eingeführt, von denen Lasten auf Gebäude übertragen werden. zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.4 Anlage 2.4/2 Die Technischen Baubestimmungen nach dürfen bis zum 31. Dezember 2006 in Verbindung mit DIN 1045: alternativ zu der Technischen Baubestimmung DIN V nach angewendet werden. Die Regeln der Technischen Baubestimmung DIN V nach (neues Normenwerk) dürfen nicht mit denen der Technischen Baubestimmungen nach (altes Normenwerk) kombiniert werden (Mischungsverbot). zu DIN Anlage 2.4/3 1. Bei Anwendung dieser technischen Regel sind die Normen DIN : und DIN : , DIN : zu beachten. 2. Auf folgende Druckfehler in der Norm DIN wird hingewiesen: - Auf Seite 3 muss es in Fußnote 1 heißen "siehe Seite 1" (statt "...Seite 2") - Im Anhang A muss das letzte Glied in der Formel (A.1) zur 2 Berechnung von κ " 4 λ " (statt " 4 λ " ) heißen. zu DIN V Anlage 2.4/4 1. Zu Element (103) DIN V ENV ist nur mit der "DIBt-Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV in Verbindung mit DIN V " anwendbar. Bis zum Erscheinen der Richtlinie können für brandschutztechnische Nachweise nur die Normen DIN : einschließlich DIN /A1: in Verbindung mit DIN : angewendet werden. 2. Zu Element (104) Derzeit gibt es keine besonderen technischen Regeln für andere Bauprodukte. Es gelten die entsprechenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. 3. Zu den Elementen (907), (1118), (1119) und (1120) Abweichend von DIN : , ist für die Bestimmung von f cd bei Verwendung von Normalbeton ausnahmslos α = 0,85 (α entspricht α c gemäß DIN V ) anzunehmen. Des Weiteren entfällt bezüglich des vom Parabel-Rechteck-Diagramm abweichenden Spannungsblocks die Anpassung von f cd und x. 4. Zu Element (1115) Die Näherungsformeln (80), (81) und (82) gelten unter der geometrischen Bedingung h p/h 0,6. 5. Zu Element (1132) Als Reibungszahl ist µ = 0,4 anzunehmen.

24 zu DIN V ENV 1993 Teil 1-1 Anlage 2.4/5 1. DIN V ENV 1993 Teil 1-1: , darf - unter Beachtung der zugehörigen Anwendungsrichtlinie (DASt-Richtlinie 103) - alternativ zu DIN (Lfd. Nr ) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Stahlbauten zugrunde gelegt werden. 2. Bei Ausführung von Stahlbauten entsprechend DIN V ENV 1993 Teil 1-1 : ist DIN : zu beachten. 3. Auf folgende Druckfehler in der DASt-Richtlinie 103 wird hingewiesen: - Auf dem Deckblatt ist im Titel der 3. Absatz wie folgt zu ändern: "Eurocode 3 - Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau" - Auf Seite 4, Abschnitt 3.2 beginnt der 2. Satz wie folgt: Für die nicht geschweißten Konstruktionen..." - Auf den Seiten 28 und 29, Anhang C, Absatz 6 ist in den Formeln für Längsspannungen und für Schubspannungen jeweils das Zeichen Φ (Großbuchstabe) zu ersetzen durch das Zeichen ϕ (Kleinbuchstabe). - Auf Seite 29, Anhang C, Absatz 9 ist das Wort "Ermüdungsbelastung" durch das Wort "Ermüdungsfestigkeit" zu ersetzen. zu DIN V ENV 1994 Teil 1-1 Anlage 2.4/6 Abschnitt 4 - Bemessung von Bauteilen - bzw. nach den Tabellen im Abschnitt 6 - Bemessung von Verbindungen - um 10 % reduziert werden. Anmerkung: Sofern im Einzelfall ein genauerer Nachweis geführt wird, kann das bei Anwendung von DIN : erzielte Sicherheitsniveau mit einem geringeren Aufschlag auf die Sicherheitsbeiwerte bzw. einer geringeren Reduktion der Grenzspannungen erreicht werden. 2. zu DIN : , Abschnitt 5.2 Die plastischen Querschnittsreserven analog dem Verfahren Elastisch-Plastisch nach DIN : dürfen berücksichtigt werden. zu DIN , -3, -6, -8 und -9: Anlage 2.4/10 Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten: Die Normen gelten auch für Wellprofile, wobei die Wellenhöhe der Profilhöhe h und die Wellenlänge der Rippenbreite b R nach DIN , Bild 3 und Bild 4, bzw. Anhang A von DIN entspricht, siehe Bild. DIN , Abschnitt 4, bzw. DIN , Abschnitt 3, gelten jedoch nicht für Wellprofile. Die Beanspruchbarkeiten von Wellprofilen sind nach DIN oder DIN zu ermitteln; lediglich das Grenzbiegemoment im Feldbereich von Einfeldträgern und Durchlaufträgern darf auch nach der Elastizitätstheorie ermittelt werden. DIN V ENV 1994 Teil 1-1: , darf - unter Beachtung der zugehörigen Anwendungsrichtlinie (DASt- Richtlinie 104) - alternativ zu DIN Teil 1 und den Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern (lfd. Nr ) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton zugrunde gelegt werden. zu DIN Teil 1 Anlage 2.4/7 Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen: - Zu Bild 9 In der Bildunterschrift ist nach Abschnitt jeweils zu berichtigen in nach Abschnitt Zu Abschnitt Unter dem zweiten Spiegelstrich muss es statt... höchstens 30 kleiner..." heißen... mindestens 30 kleiner.... zu DIN Teil 3 Anlage 2.4/8 Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen: - Zu Abschnitt Im zweiten Absatz muss es anstelle von Aufzählung a) multiplizierten..." heißen Punkt 1 multiplizierten.... Im dritten Absatz muss es anstelle von Aufzählung b) nicht..." heißen Punkt 2 nicht Zu Abschnitt mit Tabelle 4 In der Tabellenüberschrift muss es heißen Einzellasten zul F in kn je mm Stahlkerndicke und je Rippe für zu DIN 4113 Teil 1, DIN /A1, DIN Anlage 2.4/9 Alternativ zu DIN : , DIN /A1: und DIN : darf die Norm BS 8118 Teil 1 : 1991 angewendet werden, wenn nach dieser Norm entweder die Sicherheitsbeiwerte nach Tabelle 3.2 oder Tabelle 3.3 im Abschnitt 3 - Bemessungsgrundlagen - um 10 % höher angesetzt oder die Grenzspannungen nach den Tabellen 4.1 und 4.2 im Bild zu DIN /A1 Anlage 2.4/11 Der Abschnitt 4.4 wird gestrichen. zu DIN Anlage 2.4/12 Für die Bemessung und Konstruktion von Stahlbrücken gilt der DIN-Fachbericht 103 (Ausgabe März 2003). Bei Anwendung des DIN-Fachberichts sind die zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 12/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6) zu beachten. Für die Einwirkungen auf Brücken gilt der DIN-Fachbericht 101 (Ausgabe März 2003) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6). Anlage 2.4/13 zu den Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern Für die Bemessung und Konstruktion von Stahlverbundbrücken gilt der DIN-Fachbericht 104 (Ausgabe März 2003). Bei Anwendung des DIN-Fachberichts sind die zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6) zu beachten. Für die Einwirkungen auf Brücken gilt der DIN-Fachbericht 101 (Ausgabe März 2003) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6).

25 -19 - zu DIN Anlage 2.4/14 einzelnen Bauteile innerhalb des Tragwerks Teiltragwerke bilden, die nur Stützkräfte weiterleiten. Zu Abschnitt 2: Es gilt DVS-Richtlinie 1704: Ausgabe Mai 2004 Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen über die Herstellerqualifikation zum Schweißen von Stahlbauten nach DIN : zu DIN 1052 Teil 2: Anlage 2.5/1 1. Zu den Abschnitten 6.2.3, , , , Die genannten Mindestholzabmessungen und Mindestnagelabstände dürfen bei Douglasie nur angewendet werden, wenn die Nagellöcher über die ganze Nagellänge vorgebohrt werden. Dies gilt abweichend von Tabelle 11, Fußnote 1 für alle Nageldurchmesser. 2. Zu Abschnitt Die Festlegungen gelten nicht für Douglasie. zu DIN V ENV 1995 Teil 1-1 Anlage 2.5/2 DIN V ENV 1995 Teil 1-1: , darf unter Beachtung der zugehörigen Anwendungsrichtlinie alternativ zu DIN 1052 (lfd. Nr ) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Holzbauwerken zugrunde gelegt werden. zu DIN 1052 Teil 1: Anlage 2.5/3 Zu Abschnitt 14: Die Aufzählung b) von DIN /A1: erhält folgende Fassung: Brettschichtholz aus Lamellen der Sortierklassen S 13, MS 10 bis MS 17, bei Bauteilen über 10 m Länge auch aus Lamellen der Sortierklasse S 10, und zwar insbesondere Träger mit Rechteckquerschnitt mit unsymmetrischem Trägeraufbau nach Tabelle 15, Fußnote 1), mit der Brettschichtholzklasse (Festigkeitsklasse), dem Herstellernamen und dem Datum der Herstellung; bei Brettschichtholz-Trägern mit unsymmetrischem Aufbau nach zweiter und dritter Absatz sowie mit symmetrischem Aufbau nach Tabelle 15, Fußnote 1), müssen die Bereiche unterschiedlicher Sortierklassen erkennbar sein. Anlage 2.5/4 E Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Holzbauwerken ist Folgendes zu beachten: Holzwerkstoffe nach EN 13986:2002 1) : Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V : ) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13986: zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.5 Anlage 2.5/5 1. Die Technischen Baubestimmungen nach 2.5.1(1) dürfen bis zum 31. Dezember 2007 alternativ zu den Technischen Baubestimmungen nach 2.5.1(2) angewendet werden. 2. Die Regeln der Technischen Baubestimmungen nach 2.5.1(2) (neues Normenwerk) dürfen nicht mit denen der Technischen Baubestimmungen nach 2.5.1(1) (altes Normenwerk) kombiniert werden (Mischungsverbot) mit folgender Ausnahme: Die Bemessung einzelner Bauteile nach dem anderen Normenwerk ist zulässig, wenn diese zu DIN 1052: Anlage 2.5/6 Zu Anhang F: In folgenden Tabellen erhalten die charakteristischen Schubund Torsionsfestigkeiten aufgrund neuer Erkenntnisse die nachstehenden neuen Rechenwerte: in Tabelle F.5 Zeile 7 (Vollholz): f v, k = 2,0 N/mm 2 (statt f v, k = 2,7 N/mm 2 ) in Tabelle F.9 Zeile 7 (Brettschichtholz): f v, k = 2,5 N/mm 2 (statt f v, k = 3,5 N/mm 2 ). Die zugehörigen Fußnoten in den Tabellen bleiben unverändert. Anlage 2.5/7 zur Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1995 Teil 1-1 Zu Abschnitt 3 und Anhang B: In folgenden Tabellen erhalten die charakteristischen Schubund Torsionsfestigkeiten aufgrund neuer Erkenntnisse einheitlich die nachstehenden neuen Rechenwerte: in Tabelle (Vollholz): f v, k = 2,0 N/mm 2 (statt diversen Werten) in den Tabellen und B.2-1 (Brettschichtholz): f v, g, k = 2,5 N/mm 2 (statt diversen Werten). Anlage 2.6/1 zu den Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen 1. Zu Abschnitt 1: Die Technischen Regeln brauchen nicht angewendet zu werden auf Dachflächenfenster in Wohnungen und Räumen ähnlicher Nutzung ( z.b. Hotelzimmer, Büroräume) mit einer Lichtfläche (Rahmeninnenmaß) bis zu 1,6 m Zu Abschnitt 2.1 c): Der Abschnitt wird durch folgenden Text ersetzt: Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) nach DIN : , aus Glas nach a) oder b), sowie Heißgelagertes Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG-H) nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr aus Glas nach a) und b). 3. Zu Abschnitt 2.4: Der Abschnitt wird durch folgenden Text ersetzt: Es ist Verbund-Sicherheitsglas mit PVB-Folie nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr zu verwenden. 4. Zu Abschnitt 3: Für sonstige Überkopfverglasungen von Wohnungen (z.b. Wintergärten, Balkonüberdachungen) mit einer Scheibenspannweite bis zu 80 cm und einer Einbauhöhe bis zu 3,50 m dürfen alle in Abschnitt 2.1 aufgeführten Glaserzeugnisse verwendet werden. 5. Zu Abschnitt 3.3.2: Der Abschnitt wird durch folgenden Text ersetzt: In Einbausituationen - bei denen die Gefahr besteht, dass sie einer besonderen Temperaturbeanspruchung unterliegen können (z. B. einer Aufheizung aufgrund unmittelbar dahinter angeordneter Dämmungen) oder - die eine Energieabsorption von mehr als 65 % aufweisen (z. B. aufgrund von Einfärbung oder Beschichtung) oder - die nicht auf allen Seiten durchgehend eingefasst sind, ist Heißgelagertes Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG-H) nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr zu verwenden.

26 zu DIN Teil 4 Anlage 2.6/3 1. Zu Abschnitt 1: Der Abschnitt wird durch folgenden Satz ergänzt: Es ist Heißgelagertes Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG-H) nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr zu verwenden. 2. Der Abschnitt entfällt. 3. Zu Abschnitt 3.3.4: In Bohrungen sitzende Punkthalter fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Norm. zu DIN Anlage 2.6/4 1. Anstelle von Abschnitt gilt: Falls der Rechenwert der Eigenlast eines Baustoffs nicht DIN entnommen werden kann, soll dessen Eigenlast unter Berücksichtigung einer möglichen Feuchteaufnahme durch Wiegen nachgewiesen werden." 2. Zu Abschnitt und gilt: "Für andere Korrosionsschutzsysteme ist ein Eignungsnachweis einer dafür anerkannten Prüfstelle vorzulegen." 3. Anhang C wird von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommen. 4. Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen: Zu Anhang A, Abschnitt A 3.1: Im 4. Absatz muss es anstelle von "... nach Bild A.1.b)..." richtig "... nach Bild A.1.c)..." und anstelle von "... nach Bild A.1.c)..." richtig "... nach Bild A.1.d).." heißen. Zu Abschnitt A 3.2 Im 2. Absatz muss es anstelle von "... nach " richtig "... nach A.1..." heißen. zu DIN /A1 Anlage 2.6/5 Zu Abschnitt 5.3: Temperaturschwankungen im Schwerpunkt eines Bauteilquerschnitts sind als ständige Einwirkungen zu betrachten. zu DIN 1056 Anlage 2.7/1 Zu Abschnitt Für die Mindestwanddicke gilt Tabelle 6, jedoch darf die Wanddicke an keiner Stelle kleiner als 1/30 des dazugehörigen Innendurchmessers sein. zu DIN 4112 Anlage 2.7/2 Zu Abschnitt Der 3. Absatz gilt nur für Verschiebungen in Binderebene bei Rahmenbindern mit mehr als 10 m Stützweite. zu DIN 4131 Anlage 2.7/3 Zu Abschnitt A Aerodynamische Kraftbeiwerte, die dem anerkannten auf Windkanalversuchen beruhenden Schrifttum entnommen oder durch Versuche im Windkanal ermittelt werden, müssen der Beiwertdefinition nach DIN 1055 Teil 4 entsprechen. zu DIN 4133 Anlage 2.7/4 Zu Abschnitt A Aerodynamische Kraftbeiwerte, die dem anerkannten auf Windkanalversuchen beruhenden Schrifttum entnommen oder durch Versuche im Windkanal ermittelt werden, müssen der Beiwertdefinition nach DIN 1055 Teil 4 entsprechen. zu DIN Anlage 2.7/6 Zu Abschnitt 4 Auf folgenden Druckfehler in Absatz 3, Buchstabe b wird hingewiesen: Die 5. Zeile muss richtig lauten: "Für Güllebehälter mit einem Durchmesser d > 10 m". zu DIN Anlage 2.7/7 Zu Abschnitt 3.3 Anstelle des nach Absatz 1 anzusetzenden Erdruhedrucks darf auch mit aktivem Erddruck gerechnet werden, wenn die zum Auslösen des Grenzzustandes erforderliche Bewegung der Wand sichergestellt ist (s. DIN 1055 Teil 2, Abschnitt 9.1). zu DIN 4421 Anlage 2.7/8 Für Traggerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schrauboder Keilverschluss und Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung, die auf der Grundlage eines Prüfbescheids gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverordnungen der Länder hergestellt wurden, weiterverwendet werden, sofern ein gültiger Prüfbescheid für die Verwendung mindestens bis zum vorlag. Gerüstbauteile, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Liste in den DIBt-Mitteilungen, Heft 6/97 S. 181 veröffentlicht. zu DIN 4420 Teil 1 Anlage 2.7/9 Für Arbeits- und Schutzgerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schraub- oder Keilverschluss, die auf der Grundlage eines Prüfbescheids gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverordnungen der Länder hergestellt wurden, weiterverwendet werden, sofern ein gültiger Prüfbescheid für die Verwendung mindestens bis zum vorlag. Gerüstbauteile, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Liste in den DIBt-Mitteilungen, Heft 6/97, S. 181 veröffentlicht. zur Richtlinie für Windenergieanlagen Anlage 2.7/10 1. Nach Untersuchung des Einflusses benachbarter Windenergieanlagen gemäß Abschn ist, soweit der Abstand a kleiner ist als nach den dort aufgeführten Bedingungen oder die Bauaufsicht dies nicht beurteilen kann, die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen 1) einzuholen (siehe 3.2). 2. Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfs sind unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen zu Verkehrswegen und Gebäuden einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist. Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen gemäß DIN : , Abschnitt 6 als ausreichend.

27 Zu den Bauvorlagen für Windenergieanlagen gehören: 3.1 Die gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen 1) nach Abschnitt 3, Buchstabe I der Richtlinie sowie die weiteren von einem Sachverständigen 1) begutachteten Unterlagen nach Abschn. 3, Buchstaben J, K und L der Richtlinie. 3.2 Gutachtliche Stellungnahmen eines Sachverständigen 1) nach 1. über die örtlich auftretende Turbulenzintensität und über die Zulässigkeit von vorgesehenen Abständen zu benachbarten Windenergieanlagen in Bezug auf die Standsicherheit der bestehenden und soweit möglich für vorgesehene WEAs sowie der beantragten WEA. 3.3 Soweit erforderliche Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfes nach 2. nicht eingehalten werden, eine gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen 1) zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z.b. Rotorblattheizung). 3.4 Zur Bestätigung, dass die der Auslegung der Anlage zugrundeliegenden Anforderungen an den Baugrund am Aufstellort vorhanden sind, das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H der Richtlinie. 3.5 Für Windenergieanlagen mit einer überstrichenen Rotorfläche von maximal 7,0 m², einer maximalen Nennleistung von 1,0 kw und einer maximalen Höhe des Rotormittelpunktes über Gelände von 7,0 m gilt 3.1 bis 3.4 nicht. 4. Hinweise: 4.1 In die Baugenehmigung sind aufzunehmen: - als Nebenbestimmungen die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen nach Abschnitt 13 der Richtlinie 2) in Verbindung mit dem begutachteten Wartungspflichtenbuch (siehe 4.1 zu Abschnitt 3, Buchstabe L der Richtlinie) sowie die Einhaltung der in den Gutachten nach 3.1 bis 3.3 formulierten Auflagen. - als Hinweis die Entwurfslebensdauer nach Abschn der Richtlinie. 4.2 Die Einhaltung der im Prüfbericht bzw. Prüfbescheid über den Nachweis der Standsicherheit aufgeführten Auflagen an die Bauausführung ist im Rahmen der Bauüberwachung und/oder der Bauzustandsbesichtigung zu überprüfen. 4.3 Die erforderlichen Abstände zu anderen Windenergieanlagen sollen im Allgemeinen auf dem eigenen Grundstück erbracht werden. 5. Die "Richtlinie für Windkraftanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung", Fassung Juni 1993, darf noch für Anträge, die bis gestellt werden, alternativ angewendet werden. 1) Als Sachverständige kommen insbesondere in Betracht: - Germanischer Lloyd, WindEnergie GmbH, Steinhöft 9, D Hamburg, - Det Norske Veritas, Frederiksborgvej 399, DK-4000 Roskilde - TÜV Nord Anlagentechnik, Große Bahnstraße 31, D Hamburg - TÜV Industrie Service GmbH, Westendstraße 199, D München, - RWTÜV Systems GmbH, Langemarckstr. 20, D Essen. 2) Als Sachverständige für Inspektion und Wartung kommen insbesondere in Betracht: - Die in Fußnote 1 genannten sowie die vom Sachverständigenbeirat des Bundesverbandes WindEnergie (BWE) e.v. anerkannten Sachverständigen. zu den Lehmbau Regeln Anlage 2.7/11 Die technische Regel gilt für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen. 1. Hinsichtlich des Brandschutzes ist das Brandverhalten der Baustoffe nach DIN : oder alternativ nach DIN EN : nachzuweisen, soweit eine Klassifizierung ohne Prüfung nach DIN : oder gemäß Entscheidung 96/603/EG der Europäischen Kommission nicht möglich ist. Anforderungen an den Feuerwiderstand der Bauteile sind nach DIN : oder alternativ nach DIN EN : nachzuweisen, soweit eine Klassifizierung ohne Prüfung nach DIN : nicht möglich ist. 2. Für den Nachweis des Wärmeschutzes sind die Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN V 4108: anzusetzen. 3. Für der Nachweis des Schallschutzes gilt DIN 4109 : zu DIN 4102 Teil 4 Anlage 3.1/8 zu Abschnitt Dachdeckungsprodukte/-materialien, die einschlägigen europäischen technischen Spezifikationen (harmonisierte europäische Norm oder europäische technische Zulassung) entsprechen und die zusätzlichen Bedingungen über angrenzende Schichten erfüllen, gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind. Zusammenstellung von gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Dachdeckungsprodukten (oder - materialien) gemäß Entscheidung der Kommission 2000/553/EG, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 235/19, von denen ohne Prüfung angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen entsprechen; die zusätzlichen Bedingungen zu angrenzenden Schichten sind ebenfalls einzuhalten Dachdeckungsprodukte/- materialien Decksteine aus Schiefer oder anderem Naturstein Dachsteine aus Stein, Beton, Ton oder Keramik, Dachplatten aus Stahl Faserzementdeckungen: - Ebene und profilierte Platten - Faserzement-Dachplatten Profilblech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder liertem Stahl Ebenes Blech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder liertem Stahl Produkte, die im Normalfall voll bedeckt sind (von den rechts aufgeführten anorganischen Materialien) Besondere Voraussetzung für die Konformitätsvermutung Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission. Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS 4,0 MJ/m 2 oder eine Masse 200 g/m 2 haben Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission oder haben einen Brennwert PCS 3,0 MJ/kg Dicke 0,4 mm Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS 4,0 MJ/m 2 oder eine Masse 200 g/m 2 haben Dicke 0,4 mm Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS 4,0 MJ/m 2 oder eine Masse 200 g/m 2 haben Lose Kiesschicht mit einer Mindestdicke von 50 mm oder einer Masse 80 kg/m 2. Mindestkorngröße 4 mm, maximale Korngröße 32 mm. Sand-/Zementbelag mit einer Mindestdicke von 30 mm. Betonwerksteine oder mineralische Platten mit einer Mindestdicke von 40 mm Zusätzliche Bedingungen: Für alle Dachdeckungsprodukte/-materialien aus Metall gilt, dass sie auf geschlossenen Schalungen aus Holz oder Holzwerkstoffen mit einer Trennlage aus Bitumenbahn mit Glasvlies- oder Glasgewebeeinlage auch in Kombination mit einer strukturierten Trennlage mit einer Dicke 8 mm zu verwenden sind. Abweichend hiervon erfüllen bestimmte Dachdeckungsprodukte/-materialien die Anforderungen an gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachungen, wenn die Ausführungsbedingungen gemäß DIN /A1 zu Nr. 2 erfüllt sind.

28 zu den technischen Regeln nach Abschnitt 3.1 Anlage 3.1/9 1. Die Vornormen DIN V ENV , DIN V ENV , DIN V ENV und DIN V ENV dürfen unter Beachtung ihrer Nationalen Anwendungsdokumente dann angewendet werden, wenn die Tragwerksbemessung für die Gebrauchslastfälle bei Normaltemperatur nach den Vornormen DIN V ENV , DIN V ENV , DIN V ENV und DIN V ENV unter Beachtung ihrer Nationalen Anwendungsdokumente erfolgt ist. 2. Die Vornorm DIN V ENV darf unter Beachtung der DIBt-Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV in Verbindung mit DIN dann angewendet werden, wenn die Tragwerksbemessung für die Gebrauchslastfälle bei Normaltemperatur nach DIN : erfolgt ist. 3. Bei der Anwendung der technischen Regel ist DIN V ENV : Eurocode 1 - Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-2: Einwirkungen auf Tragwerke; Einwirkungen im Brandfall einschließlich dem Nationalen Anwendungsdokument (NAD) - Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV : (DIN-Fachbericht 91) zu beachten. 4. Für DIN V ENV und DIN gilt: Die in den Tabellen zu den Mindestquerschnittsabmessungen angegebenen Feuerwiderstandsklassen entsprechen den Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 Teil 2 bzw. den bauaufsichtlichen Anforderungen gemäß nachfolgender Tabelle: Bauaufsichtliche Anforderung Tragende Bauteile ohne Raumabschluss feuerhemmend R 30 F 30 feuerbeständig R 90 F 90 Tragende Bauteile mit Raumabschluss REI 30 F 30 REI 90 F 90 Nichttragende Innenwände EI 30 F 30 EI 90 F 90 Brandwand - REI-M 90 EI-M 90 Es bedeuten: R - Tragfähigkeit E - Raumabschluss I - Wärmedämmung M - Widerstand gegen mechanische Beanspruchung siehe auch Tabelle der Bauregelliste A Teil 1. zu DIN Anlage 3.1/10 1 Zu Abschnitt 5.2: : Anstelle von "XC 2" muss es "XC 3" heißen : In Bild 15a sind Stützen mit Festigkeiten > C 50/60 nicht erfasst. In diesen Fällen ist eine Berechnung mit α* = 2,0 unzulässig : Im Titel von Tabelle 37 muss es "N Rd,c,t" anstelle von "N Rd,c,0" heißen. 2 Zu Abschnitt 6.2: : In Tabelle 74 muss es in Gleichung (9.4) " 1" anstelle von " 1" heißen. Anlage 3.5/1 zur Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) 1. Abschnitt 1.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts ( 19 g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz WHG) in Verbindung mit der Regelung des 3 Nr. 4 Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 11. Februar 1994 (GBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2005 (GBl. S. 298). Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können. 2. Nach Abschnitt 1.4 wird folgender neuer Abschnitt 1.5 eingefügt: 1.5 Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich für das Lagern von Calciumsulfat und Natriumchlorid. 3. Abschnitt 1.5 wird Abschnitt 1.6 neu. 4. In Abschnitt 3.2 wird die Zeile WGK 0: im allgemeinen nicht wassergefährdende Stoffe gestrichen. 5. Satz 2 des Hinweises in Fußnote 4 wird gestrichen. Satz 1 erhält folgenden neuen Wortlaut: Vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe 17. Mai 1999, Bundesanzeiger Nr. 98a vom , geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Juni 2005, Bundesanzeiger Nr. 126a vom 8. Juli 2005). zu DIN Anlage 4.1/1 Der sommerliche Wärmeschutz erfolgt über die Regelungen der Energieeinsparverordnung. zu DIN Anlage 4.1/2 1. Der Abschnitt 5 sowie die Anhänge B und C sind von der Einführung ausgenommen. 2. Die Berichtung 1 zu DIN : ist zu beachten. zu DIN V Anlage 4.1/3 Hinweis: Die Bemessungswerte der Kategorie I gelten für Produkte nach harmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste B Teil 1 aufgeführt sind. Die Bemessungswerte der Kategorie II gelten für Produkte nach harmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste B Teil 1 aufgeführt sind und deren Wärmeleitfähigkeit einen Wert λ grenz nicht überschreitet. Der Wert λ grenz ist hierbei im Rahmen eines Verwendbarkeitsnachweises (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall) festzulegen. zu DIN V Anlage 4.1/4 Die Berichtigung 1 zu DIN V : ist zu beachten. zu DIN 4109 Anlage 4.2/1 1. Zu Abschnitt 5.1, Tabelle 8, Fußnote 2 Die Anforderungen sind im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen. 2. Zu Abschnitt 6.3 und 7.3 Eignungsprüfungen I und III sind im Rahmen der Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durchzuführen.

29 Zu Abschnitt 8 Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 4, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nachzuweisen. Das gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 5 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Tabelle 8, Spalten 3 und 4 gestellt werden, sofern das bewertete Schalldämm-Maß R w,res > 50 db betragen muss. Diese Messungen sind von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen, die entweder nach 25 Abs. 1 Nr. 1 LBO anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über Sachverständige Prüfstellen für Schallmessungen nach der Norm DIN 4109 bei dem Verband der Materialprüfungsämter ***) geführt werden. 4. Zu Abschnitt Prüfungen im Prüfstand ohne Flankenübertragung dürfen auch durchgeführt werden; das Ergebnis ist nach Beiblatt 3 zu DIN 4109: , umzurechnen. 5. Eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Tabelle 8 der Norm DIN 4109) vor Außenlärm bedarf es, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach 47 a des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergebene maßgebliche Außenlärmpegel (Abschnitt 5.5 der Norm DIN 4109) auch nach den vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung ( 47a Abs. 3 Nr. 3 BImSchG) gleich oder höher ist als - 56 db (A) bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien, - 61 db (A) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen, Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen, - 66 db (A) bei Büroräumen. ***) Verband der Materialprüfungsämter (VMPA) e.v. Berlin, Rudower Chaussee 5, Gebäude 13.7, D Berlin. Dieses Verzeichnis wird auch bekannt gemacht in der Zeitschrift Der Prüfingenieur, hrsg. von der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Baustatik. zu DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109 Anlage 4.2/2 Die Berichtigung 1 zu DIN 4109: , ist zu beachten. zu DIN 4149 Anlage 5.1/1 1. In Erdbebenzone 3 sind die Dachdeckungen bei Dächern mit mehr als 35 Neigung und in den Erdbebenzonen 2 und 3 die freistehenden Teile der Schornsteine über Dach durch geeignete Maßnahmen gegen die Einwirkungen von Erdbeben so zu sichern, dass keine Teile auf angrenzende öffentlich zugängliche Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu den baulichen Anlagen herabfallen können. 2. Hinsichtlich der Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen wird auf die Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für Baden-Württemberg, herausgegeben vom Innenministerium Baden-Württemberg (Vertrieb: Landesvermessungsamt Baden-Württemberg, Büchsenstraße 54, Stuttgart), hingewiesen. 3. Zu Abschnitt 5.5 und Abschnitt Bei der Ermittlung der wirksamen Massen zur Berechnung der Erdbebenlasten und bei der Ermittlung der Bemessungswerte der Schnittgrößen in der Erdbebenbemessungssituation sind in den Gleichungen (11) und (37) die Schneelasten abweichend von DIN mit dem Kombinationsbeiwert Ψ E = 0,5 bzw. Ψ 2 = 0,5 zu multiplizieren. 4. Zu Abschnitt 9 - Die Duktilitätsklassen 2 und 3 dürfen nur dann zur Anwendung kommen, wenn der wirkliche Höchstwert der Streckgrenze f y, max (siehe DIN 4149: Abschnitt ) und die in Absatz (2) geforderte Mindestkerbschlagarbeit durch einen bauaufsichtlichen Übereinstimmungsnachweis abgedeckt sind. - In Absatz (7) wird der Verweis auf den Absatz (10) durch den Verweis (10) ersetzt. - In Absatz (5) erhält Formel (87) folgende Fassung: Ω = i M pl, Verb, i M sdi - In Absatz (1) wird der Verweis auf die Abschnitte 8 und 11 durch den Verweis 8 und 9 ersetzt. 5. Zu Abschnitt 10 - Bei Erdbebennachweisen von Holzbauten nach dieser Norm ist DIN 1052: anzuwenden. - Absatz 10.1 (5) erhält folgende Fassung: (5) In den Erdbebenzonen 2 und 3 darf bei der Berechnung eine Kombination von Tragwerksmodellen der Duktilitätsklassen 1 und 3 für die beiden Hauptrichtungen des Bauwerks nicht angesetzt werden. - In Absatz 10.3 (2) erhält der mit dem 4. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung: die Verwendbarkeit von mehrschichtigen Massivholzplatten (Brettsperrholzplatten) und deren Verbindungsmitteln muss durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nachgewiesen sein; - In Absatz 10.3 (3) erhält der mit dem 2. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung: die Abminderung des Bemessungswertes des Schubflusses für Holztafeln mit versetzt angeordneten Platten (siehe DIN 1052: , (6)) wird in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht angesetzt; - Absatz 10.3 (6) erhält folgende Fassung: (6) Eine Unterschreitung der Mindestdicken von Holzbauteilen, wie sie in DIN 1052: , (2) und (7), gestattet ist, ist in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht zulässig. 6. Zu Abschnitt 11 - Absatz 11.2 (2) ist wie folgt zu ergänzen: Solange Mauersteine mit nicht durchlaufenden Innenstegen in Wandlängsrichtung für die Verwendung in den Erdbebenzonen 2 und 3 noch nicht in die Bauregellisten aufgenommen sind, dürfen ersatzweise Produkte mit Übereinstimmungsnachweis für die Verwendung in den Erdbebenzonen 3 und 4 nach DIN : verwendet werden. - Die Absätze (1), (2) und (3) erhalten folgende Fassung (Tab. 16 ist zu streichen): (1) Der Bemessungswert E d der jeweilig maßgebenden Schnittgröße in der Erdbebenbemessungssituation ist nach Gleichung (37) zu ermitteln. Dabei darf abhängig von den vorliegenden Randbedingungen entweder das vereinfachte oder das genauere Berechnungsverfahren nach DIN : zur Anwendung kommen. (2) Bei der Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens nach DIN : darf die Bemessungstragfähigkeit R d aus den um 50 % erhöhten zulässigen Spannungen ermittelt werden. (3) Bei Anwendung des genaueren Berechnungsverfahrens, ist der Bemessungswert E d der jeweilig maßgebenden Schnittgröße unter γ-fachen Einwirkungen gemäß DIN : zu ermitteln. Der maßgebende Sicherheitsbeiwert γ darf hierbei auf 2/3 der in Abschnitt 7 der DIN : festgelegten Werte reduziert werden. Als Bemessungstragfähigkeit R d sind die in DIN : angegebenen rechnerischen Festigkeitswerte anzusetzen.

30 Zu Abschnitt 12 - Bei Erdbebennachweisen von Gründungen und Stützbauwerken nach dieser Norm ist DIN 1054: anzuwenden. - Die Absätze (1) und (2) erhalten folgende Fassung: (1) Werden die Nachweise auf Basis der Kapazitätsbemessung geführt, so ist Abschnitt zu beachten. (2) Der Nachweis unter Einwirkungskombinationen nach Abschnitt umfasst: a) den Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit der Gründungselemente nach den baustoffbezogenen Regeln dieser Norm und den jeweiligen Fachnormen; b) die einschlägigen Nachweise der Gründungen nach DIN Einschränkungen hinsichtlich der generellen Anwendbarkeit von Nachweisverfahren im Lastfall Erdbeben in DIN 1054 oder in diese begleitenden Berechnungsnormen müssen nicht beachtet werden, wenn keine ungünstigen Bodenverhältnisse (Hangschutt, lockere Ablagerungen, künstliche Auffüllungen, usw.) vorliegen. - Absatz (4) erhält folgende Fassung: (4) Beim Nachweis der Gleitsicherheit darf der charakteristische Wert des Erdwiderstands (passiver Erddruck) nur mit maximal 30 % seines nominellen Wertes angesetzt werden. - Absatz (2) erhält folgende Fassung: Vereinfacht kann die Einwirkung durch Erddruck bei Erdbeben ermittelt werden, indem der Erddruckbeiwert k ersetzt wird durch k e = k + a g γ Ι. S g zu DIN Teil 3 Anlage 5.2/1 Die Abschnitte 11 und 12 der Norm sind von der Einführung ausgenommen. zur PCB-Richtlinie Anlage 6.1/1 Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 5.4 und 6 erfasst. zur Asbest-Richtlinie Anlage 6.2/1 Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3 durch Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft nach Abschnitt 5 ist nicht erforderlich bei Sanierungsverfahren, die nach dieser Richtlinie keiner Abschottung des Arbeitsbereiches bedürfen. zur PCP-Richtlinie Anlage 6.4/1 Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6.1 und 6.2 erfasst. zu DIN Anlage 7/1 1. Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen. 2. Von der Technischen Baubestimmung kann auch abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen nach 56 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 LBO vorliegen. 3. Für Baden-Württemberg gilt außerdem: - Zu Ziffer 6.9.2, Tabelle 2, Zeile 3: Auch bei Absturzhöhen von mehr als 12 m genügt nach 4 Abs. 2 LBOAVO eine Höhe der Umwehrung von 0,90 m, soweit nicht für Gebäude besonderer Art und Nutzung i.s.d. 38 Abs. 2 LBO besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden. - Zu Ziff : Dies gilt nach 4 Abs. 4 Satz 3 LBOAVO auch nicht bei Wohnungen. zu DIN Teil 2 Anlage 7/3 Bei Anwendung der technischen Regel ist für Baden-Württemberg Folgendes zu beachten: 1. Die Einführung bezieht sich nur auf bauliche Anlagen und andere Einrichtungen im Sinne von 39 Abs. 1 und 2 LBO. 2. Ziff. 1 der DIN Teil 2 wird von der Einführung ausgenommen. 3. Zu Ziff. 6 - Türen: Für Feuerschutzabschlüsse gelten die Anforderungen aus Satz 4 - kraftbetätigtes Schließen - und aus Satz 5 - Quetschund Scherstellen zu vermeiden oder zu sichern - nur, soweit dadurch die Feuerschutzfunktion der Türen nicht beeinträchtigt wird. Für Feuerschutzabschlüsse in Bereichen, in denen nachweislich mit der Anwesenheit behinderter Menschen nicht zu rechnen ist, gelten die Anforderungen aus Ziff. 6 nicht. 4. Zu Ziff Bedienungsvorrichtungen: Das Regelmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen beträgt 85 cm (Achsmaß) über OFF; erforderliche Abweichungen sind in einem Bereich von 85 cm bis 105 cm zulässig. zu DIN Teil 1 Anlage 7/4 Bei Anwendung der technischen Regel ist für Baden-Württemberg Folgendes zu beachten: 1. Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen im Sinne von 39 Abs. 1 LBO, soweit sie für Rollstuhlbenutzer geplant und ausgeführt werden. Die Bestimmungen der Norm sind für rollstuhlgerechte Wohn- und Pflegeheime im Sinne von 39 Abs. 1 LBO sinngemäß anzuwenden. 2. Ziff. 1 der DIN Teil 1 wird von der Einführung ausgenommen. 3. Zu Ziff Bedienungsvorrichtungen: Das Regelmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen beträgt 85 cm (Achsmaß) über OFF; erforderliche Abweichungen sind in einem Bereich von 85 cm bis 105 cm zulässig. zu DIN Teil 2 Anlage 7/5 Bei Anwendung der technischen Regel ist für Baden-Württemberg Folgendes zu beachten: 1. Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen im Sinne von 39 Abs. 1 LBO. Die Bestimmungen der Norm sind für Wohnund Pflegeheime im Sinne von 39 Abs. 1 LBO sinngemäß anzuwenden. 2. Ziff. 1 der DIN Teil 2 wird von der Einführung ausgenommen. 3. Zu Ziff Bedienungsvorrichtungen: Das Regelmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen beträgt 85 cm (Achsmaß) über OFF; erforderliche Abweichungen sind in einem Bereich von 85 cm bis 105 cm zulässig. 4. Soweit bekannt, ist die Zweckbestimmung der baulichen Anlage, z.b. für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose und Hörgeschädigte, ältere Menschen, Kinder, bei der Anwendung der Norm zu beachten. 5. Für Wohnungen für Rollstuhlfahrer gilt DIN Teil 1.

31 Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie *) Ausgabe August 2004 Vorbemerkungen Für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, in die Bauprodukte nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen eingebaut werden, gelten grundsätzlich die technischen Regeln nach Teil I der von den Ländern entsprechend 3 Abs. 3 MBO 1 bekannt gemachten Liste der Technischen Baubestimmungen. Weitere Regelungen werden im Folgenden gegeben. Ein Verzeichnis sämtlicher gültigen europäischen technischen Zulassungen ist über einzusehen. Europäische technische Zulassungen können aufgrund einer Leitlinie (Abschnitte 1 und 2) oder ohne Leitlinie (Abschnitte 3 und 4) erteilt werden. Ist die Erteilung aufgrund einer Leitlinie erfolgt, so ist diese im vorgenannten Verzeichnis und im Abschnitt I der europäischen technischen Zulassungen angegeben. Die harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217, S. 18) sind beachtet worden. 1 nach Landesrecht

32 - 2-1 Anwendungsregelungen für Bauprodukte im Geltungsbereich von Leitlinien für europäische technische Zulassungen, Ausgabe August 2004 Zulassungsleitlinie Bezugsquelle/ Fundst. Lfd.Nr. Bezeichnung des Bauprodukts Anwendungsregelung Kunststoffdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämmverbundsystemen mit Putzschicht ETAG 014 Bundesanzeiger Nr. 185a/2002 Anlage 1/1 1.2 Leichte Holzbauträger und stützen ETAG 011 Bundesanzeiger Nr. 194a/2003 Anlage 1/2 Anlage 1/1 Die Kunststoffdübel dürfen nur dann bei Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) eingebaut werden, wenn die Verwendung dieser Dübel in der europäischen technischen Zulassung (ETA) des Wärmedämm-Verbundsystems oder in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geregelt ist. Anlage 1/2 Es dürfen nur Holzwerkstoffe der Formaldehydklasse E1 verwendet werden

33 - 3-2 Anwendungsregelungen für Bausätze im Geltungsbereich von Leitlinien für europäische technische Zulassungen, Ausgabe August 2004 Lfd.Nr. Zulassungsleitlinie Bezugsquelle/ Fundst. Bezeichnung des Bausatzes Anwendungsregelung Geklebte Glaskonstruktionen ETAG 002, Teile 1 und 2 Teil 1: Bundesanzeiger Nr. 92a/ 1999, Teil 2: Nr. 132a/2002 Anlage 2/1 2.2 Außenseitige Wärmedämm-Verbundsysteme mit Putzschicht ETAG 004 Bundesan-zeiger Nr. 94a/2001 Anlage 2/2 2.3 Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen ETAG 005 Bundesan-zeiger, Nr. 200a/2001 Anlage 2/3 Anlage 2/1 1 Bis zu einer Einbauhöhe von 8 m über Gelände sind entweder Typ I oder Typ II zu verwenden. Ab einer Einbauhöhe von 8 m sind geklebte Glaskonstruktionen nach Typ I zu verwenden. Die Verwendung von Glaskonstruktionen nach Teil 2 der Leitlinie, bei denen die Glasplatten mit beschichtetem Aluminium verklebt werden, ist nur bis zu einer Einbauhöhe von 8 m über Gelände und nur unter Verwendung von Typ I zulässig. 2 Die Anwendung des Bauprodukts in geklebten Glaskonstruktionen bedarf einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für die Bauart

34 - 4 - Anlage 2/2 Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) nach ETAG 004 sind unter Beachtung folgender Abschnitte anwendbar: a. Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit Allgemeine Bestimmungen Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) nach ETAG 004 werden für die Anwendung in Gruppe I und II unterteilt. Zur Gruppe I wird ein WDVS dann zugeordnet, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Es handelt sich um ein geklebtes System (die Befestigung des WDVS erfolgt ohne mechanische Befestigungsmittel). Der Dämmstoff ist Mineralwolle nach DIN EN mit vorwiegend liegender Faser (Mineralwoll-Platte) oder mit vorwiegend stehender Faser (Mineralwoll-Lamelle) oder ist EPS nach DIN EN Die Dämmstoffdicke ist maximal 200 mm. Die Bewehrung des Unterputzes ist ein Textilglas-Gittergewebe. Die Haftzugfestigkeit zwischen dem ausgehärteten Unterputz und dem Dämmstoff ist nicht kleiner als 0,08 N/mm 2. Die Querzugfestigkeit des Dämmstoffs unter trockenen Bedingungen ist mindestens 0,08 N/mm 2 - bei Mineralwolle zusätzlich der Schubmodul mindestens 1,0 N/mm 2. Die Haftzugfestigkeit des Klebemörtels ist mindestens: Klebemörtel / Untergrund Klebemörtel / Dämmstoff unter trockenen Bedingungen bzw. nach 7tägiger Rücktrocknung 0,25 N/mm 2 nach 2stündiger Rücktrocknung 0,08 N/mm 2 unter trockenen Bedingungen bzw. nach 7tägiger Rücktrocknung 0,08 N/mm 2 nach 2stündiger Rücktrocknung 0,03 N/mm 2 Zur Gruppe II gehören alle WDVS, die nicht der Gruppe I zugeordnet werden können. Bestimmungen für die Anwendung der WDVS Bei Anwendung der Wärmedämm-Verbundsysteme der Gruppe I ist Folgendes einzuhalten: Die Einwirkungen aus Wind dürfen nicht größer sein als für 100 m Höhe gemäß DIN : Der Untergrund, auf dem das WDVS angebracht wird, muss aus Mauerwerk oder Beton mit oder ohne Putz bestehen. Die Abreißfestigkeit der Oberfläche des Untergrunds muss mindestens 0,08 N/mm 2 sein. Der Dämmstoff muss grundsätzlich vollflächig verklebt werden; abweichend davon darf der Klebeflächenanteil bis auf 40% reduziert werden, so lange mindestens 0,03 N/mm 2 horizontale Flächenlast über die Klebung auf den Untergrund abgeleitet werden kann. Alle WDVS der Gruppe II sowie WDVS der Gruppe I, die von den vorstehenden Anwendungsregeln abweichen, bedürfen für die Anwendung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. b. Brandschutz Bei Gebäuden, bei denen die Oberflächen der Außenwände sowie die Außenwandbekleidungen schwerentflammbar sein müssen, und die unter Verwendung von schwerentflammbaren Wärmedämm- Verbundsystemen mit Polystyrol-Dämmstoffplatten mit Dicken > 100 mm 300 mm ausgeführt werden, müssen folgende konstruktive Bedingungen eingehalten sein: Im Bereich der Stürze muss oberhalb jeder Öffnung ein mindestens 200 mm hoher und mindestens 300 mm seitlich überstehender (links und rechts der Öffnung) nichtbrennbarer Mineralfaser- Dämmstreifen (Klasse A1 oder A2-s1, d0 nach DIN EN ) vollflächig angeklebt werden. Werden auch die Öffnungslaibungen gedämmt, ist für die Dämmung der horizontalen Laibung im Sturzbereich ebenfalls nichtbrennbarer Mineralfaser-Dämmstoff (Klasse A1 oder A2-s1, d0 nach DIN EN ) zu verwenden. Bei dem Einbau von Rollladen oder Jalousien unmittelbar oberhalb von Öffnungen bzw. bei der Montage von Fenstern in der Dämmebene müssen diese dreiseitig oberhalb und an den beiden Seiten von einem mindestens 200 mm hohen bzw. breiten nichtbrennbaren Mineralfaser- Dämmstreifen (Klasse A1 oder A2-s1, d0 nach DIN EN ), der vollflächig zu verkleben ist, wie oben beschrieben umschlossen sein

35 - 5 - Die für Wärmedämm-Verbundsysteme zu verwendenden Putzsysteme müssen die folgenden Grenzwerte hinsichtlich des Anteils an organischen Bestandteilen, der Nassauftragsmengen und der Schichtdicken einhalten: - Mineralische Putzsysteme organische Bestandteile: im Unterputz 5,0 %* im Oberputz 3,0 %* Nassauftragsmengen: Unterputz 3 kg/m 2 Oberputz 2,5 kg/m 2 Putzdicken: Unterputz 2 mm Oberputz 2 mm - Putzsysteme mit reinem Polymerbinder organische Bestandteile: im Unterputz 10 %* im Oberputz 10 %* Nassauftragsmengen: Unterputz 3 bis 8 kg/m 2 Oberputz 2,5 bis 8 kg/m 2 Putzdicken: Unterputz 2 bis 7 mm Oberputz 2 bis 7 mm * Angaben in Masseprozent, bezogen auf den Trockenzustand Die Eignung abweichender Ausführungen von Sturzabdeckungen, Putzsystemen oder die Verwendung größerer Dämmstoffdicken sowie die Verwendung anderer brennbarer Dämmstoffe ist durch Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder im Einzelfall zu beurteilen und erfordert ggf. eine Brandprüfung im Großversuch. c. Schallschutz Werden WDVS in Fällen angewendet, in denen Anforderungen an den Schallschutz gegen Außenlärm bestehen, muss die Festlegung des Rechenwertes des bewerteten Schalldämm-Maßes R w,r im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erfolgen. d. Wärmeschutz WDVS mit Wärmedämmstoffen nach harmonisierten europäischen Normen haben für den rechnerischen Nachweis des Wärmeschutzes die Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN V : zu berücksichtigen

36 - 6 - Anlage 2/3 1 Für Deutschland ist eine mäßige Klimabeanspruchung anzunehmen. 2 Abdichtungsbereiche und Anwendungskategorien Produkte, die nach der ETAG Nr. 005 "Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen" zugelassen sind, können in Deutschland für die Abdichtung von nicht genutzten Dachflächen und genutzten Flächen mit eingeschränkter Nutzung verwendet werden. Nicht genutzte Dachflächen sind nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen, die Nutzung durch Verkehr oder intensive Begrünung vorgesehen 1). Auf nicht genutzten Dachflächen können die zugelassenen Produkt in folgenden Anwendungskategorien verwendet werden: Kategorie K0 Dachabdichtungen für zeitlich begrenzte Baumaßnahmen bei Gebäuden mit untergeordneter Nutzung oder für Instandhaltungsmaßnahmen bestehender Dachabdichtungen. Kategorie K1 Dachabdichtungen für übliche Wohnungs-, Industrie- und Bürogebäude und Dachflächen mit extensiver Begrünung mit einer Mindestneigung in der Abdichtungsebene von 2%. Die Mindestdicke beträgt 1,5 mm. Bei geringerer Neigung ist eine Mindestschichtdicke von 2,0 mm einzuhalten. Auf eingeschränkt genutzten Flächen dürfen die zugelassenen Produkte als Abdichtungen für folgende Nutzungsbereiche verwendet werden: Begehbare Balkone, Loggien und Terrassen und Dachflächen mit intensiver Begrünung. 3 Beanspruchungsklassen Innerhalb der Anwendungskategorien gelten für Abdichtungen auf nicht genutzten Dächern und eingeschränkt genutzten Flächen folgende Beanspruchungsklassen: Stufe I Hohe mechanische Beanspruchung Als hoch mechanisch beansprucht gelten Abdichtungen, die direkt durch flächige Spannungen, Bewegungen, Schwingungen oder Punktlasten beansprucht werden, z.b.: bei Anordnung der Abdichtung auf Dämmschichten oder sonstigen beweglichen Unterlagen, in hagelschlaggefährdeten Gebieten, bei Umkehrdächern, bei extensiv begrünten Dächern, bei Abdichtungen mit mechanischer Befestigung, bei gelegentlicher Nutzung wie z.b. direkte Begehung zu Instandhaltungszwecken. Stufe II - Mäßige mechanische Beanspruchung Als mäßig mechanisch beansprucht gelten Abdichtungen, bei denen die vorgenannten hohen mechanischen Beanspruchungen weitgehend ausgeschlossen sind z.b.: bei Abdichtungen, die auf einer stabilen und festen Unterlage wie Massivbeton oder festen Dämmstoffen (z.b. Schaumglas), verlegt sind und die gegen mechanische Beanspruchungen von außen durch eine Schutzschicht geschützt sind. Stufe A Hohe thermische Beanspruchung Als hoch thermisch beansprucht gelten Abdichtungen, die witterungsbedingt starken thermischen Wechselbeanspruchungen ausgesetzt sind, z.b.: Abdichtungen ohne schweren Oberflächenschutz auf Dämmstoffen. Stufe B Mäßige thermische Beanspruchung Als mäßig thermisch beansprucht gelten Abdichtungen, bei denen keine starken Aufheizungen, keine schnellen Temperaturänderungen oder keine direkten Witterungsbeanspruchungen auftreten, z.b. Abdichtungen unter einer Kiesschüttung, Abdichtungen bei Umkehrdächern, Abdichtungen bei extensiv begrünten Dächern. Durch die Kombination jeweils einer gleichzeitig wirkenden mechanischen und einer thermischen Beanspruchungsstufe werden vier Beanspruchungsklassen unterschieden. Sie sind als grundsätzliche Unterscheidungen anzusehen, denen im planerischen Einzelfall die jeweilige Dachabdichtung zuzuordnen ist. 1) Das gelegentliche Betreten von Dachflächen zu Zwecken der Instandhaltung und eine extensive Begrünung der Dachfläche gilt nicht als Nutzung

37 - 7 - Beanspruchungsklassen Hohe thermische Beanspruchung (Stufe A ) Mäßige thermische Beanspruchung (Stufe B) Hohe mechanische Beanspruchung (Stufe I) I A I B Mäßige mechanische Beanspruchung (Stufe II) II A II B 4 Verwendung flüssig aufzubringender Abdichtungen Die Verwendung von zugelassenen Produkten als Abdichtungen sind in Abhängigkeit von den Anwendungsbereichen, den Anwendungskategorien und den Beanspruchungsklassen zulässig, wenn mindestens folgende Leistungsstufen erfüllt sind: Tabelle 1: Nicht genutzte Dachflächen nicht genutzte Dachflächen Technische Leistungsstufen nach ETAG 005 Anwendungskategorie K K 0 K 1 Beanspruchungsklasse Dauerhaftigkeit W Nutzlast P minimale Oberflächentemperatur TL maximale Oberflächentemperatur TH IA P3 TL 3 TH 3 IB P3 TL 2 TH 2 W2 IIA P2 TL 3 TH 3 IIB P2 TL 2 TH 2 IA P4 TL 3 TH 3 IB P4 TL 2 TH 2 W3 IIA P3 TL 3 TH 3 IIB P3 TL 2 TH 2 Zusätzlich gilt: - Die Mindestschichtdicke der Abdichtung beträgt 1,5 mm. 2) - Bei extensiv begrünten Flächen muss die Abdichtung wurzelbeständig sein oder der Schutz gegen Durchwurzelung ist durch andere Maßnahmen sicherzustellen. Tabelle 2: Eingeschränkt genutzte Flächen eingeschränkt genutzte Flächen Beanspruchungsklasse Dauerhaftigkeit W Technische Leistungsstufen nach ETAG 005 Nutzlast P minimale Oberflächentemperatur TL maximale Oberflächentemperatur TH IA / IIA TL 3 TH 3 W3 P4 IB / IIB TL 2 TH 2 Zusätzlich gilt: - Die Mindestschichtdicke der Abdichtung beträgt 2,0 mm. 2) - Bei intensiv begrünten Flächen muss die Abdichtung wurzelbeständig sein oder der Schutz gegen Durchwurzelung ist durch andere Maßnahmen sicherzustellen 2) Der Mittelwert der aufgebrachten Schichtdicke der Gesamtprüfung darf die geforderte Mindestschichtdicke nicht unterschreiten, wobei kein Einzelwert die Mindestschichtdicke um mehr als 20 % unterschreiten darf. Wenn die in der europäischen Zulassung angegebene Mindestschichtdicke höher ist als die in dieser Anlage geforderte Mindestschichtdicke, so gilt der höhere Wert

38 - 8-3 Anwendungsregelungen für Bauprodukte, für die eine europäische technische Zulassung ohne Leitlinie erteilt worden ist, Ausgabe August 2004 Lfd.Nr. Bezeichnung des Bauprodukts (CUAP-Titel) Zulassungs-Nr. Anwendungsregelung Werkmäßig hergestellte Dämmstoffe aus pflanzlichen und tierischen Fasern zur Wärme -und/oder Schalldämmung ETA-98/0009, ETA-02/0008 bis ETA-02/0013, ETA-02/0015, ETA-02/0034 bis ETA-02/0036, ETA-02/0038, ETA-03/0029, ETA-03/0035, ETA-03/0057 Anlage 3/1 3.2 Lose Schüttdämmstoffe aus pflanzlichen und tierischen Fasern zur Wärme -und/oder Schalldämmung ETA-01/0016 Anlage 3/2 3.3 Spezialdübel für Wärmedämm-Verbundsysteme ETA-03/0005 Anlage 3/3 3.4 Dämmstoff-Befestigungselement ETA-00/0007 ETA-01/0010 ETA-03/0004 Anlage 3/3 3.5 Schnellerstarrender Zement (Hydraulisches Bindemittel) Anlage 3/4 Anlage 3/1 1 Für die Anwendung gilt DIN V Tabelle 3. 2 Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2. Dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit ist ein Feuchtegehalt bei 23 C und 80 % relative Luftfeuchte zugrunde zu legen. Anlage 3/2 Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2. Dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit ist ein Feuchtegehalt bei 23 C und 80 % relative Luftfeuchte zugrunde zu legen

39 - 9 - Anlage 3/3 Die Spezialdübel bzw. Dämmstoff-Befestigungselemente dürfen nur dann bei Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) eingebaut werden, wenn die Verwendung dieser Befestigungsmittel in der europäischen technischen Zulassung (ETA) des Wärmedämm-Verbundsystems oder in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geregelt ist. Anlage 3/4 Schnellerstarrender Zement (Hydraulisches Bindemittel) darf in Beton und Mörtel für tragende Bauteile nur verwendet werden, wenn die Verwendbarkeit von Mörtel und Beton, die unter Verwendung des Schnellerstarrenden Zements (Hydraulisches Bindemittel) hergestellt werden, im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nachgewiesen ist

40 Anwendungsregelungen für Bausätze, für die eine europäische technische Zulassung ohne Leitlinie erteilt, worden ist, Ausgabe August 2004 Lfd.Nr. Bezeichnung des Bausatzes (CUAP-Titel) Zulassungs-Nr. Anwendungsregelung Bausatz für ein verlorenes Schalungssystem aus Wärmedämmstoffen für ganze Gebäude ETA-01/0001 Anlage 4/1 Anlage 4/1 1 Bis zum Vorliegen von EN (Eurocode 2 Teil 1) gelten für die Zulassung ETA-01/0001 in Deutschland folgende Bezugsnormen: DIN 1045: Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton Teil 1: Bemessung und Konstruktion Teil 2: Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität Teil 3: Bauausführung. Da die Verwendung des Bausatzes mit CE-Kennzeichnung aufgrund dieser europäischen technischen Zulassung weder in der europäischen Zulassung noch in den Bezugsnormen geregelt ist, ist für die Verwendung in Deutschland eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für die Bauart erforderlich. 2 Bei Gebäuden, bei denen die Oberflächen der Außenwände schwerentflammbar sein müssen, und die unter Verwendung von Bausätzen für ein verlorenes Schalungssystem mit Wärmedämmstoffen aus Polystyrol mit Dicken > 100 mm 300 mm ausgeführt werden, müssen folgende konstruktive Bedingungen eingehalten sein: Im Bereich der Außenwände muss oberhalb jeder Öffnung im Bereich der Stürze über die gesamte Öffnungsbreite und Wandtiefe ein mindestens 200 mm hoher nichtbrennbarer Mineralfaser- Dämmstreifen (Klasse A1 oder A2-s1, d0 nach DIN EN ) vollflächig angeklebt werden. Werden auch die Öffnungslaibungen gedämmt, ist für die Dämmung der horizontalen Laibung im Sturzbereich ebenfalls nichtbrennbarer Mineralfaser-Dämmstoff (Klasse A1 oder A2-s1, d0 nach DIN EN ) zu verwenden. Bei dem Einbau von Rollladen oder Jalousien unmittelbar oberhalb von Öffnungen bzw. bei der Montage von Fenstern in der Dämmebene müssen diese dreiseitig oberhalb und an den beiden Seiten von einem mindestens 200 mm hohen bzw. breiten nichtbrennbaren Mineralfaser- Dämmstreifen (Klasse A1 oder A2-s1, d0 nach DIN EN ), der vollflächig zu verkleben ist, wie oben beschrieben umschlossen sein. Die auf den verlorenen Schalungssystemen zu verwendenden Putzsysteme müssen die folgenden Grenzwerte hinsichtlich des Anteils an organischen Bestandteilen, der Nassauftragsmengen und der Schichtdicken einhalten: - Mineralische Putzsysteme organische Bestandteile: im Unterputz 5,0 %* im Oberputz 3,0 %* Nassauftragsmengen: Unterputz 3 kg/m 2 Oberputz 2,5 kg/m 2 Putzdicken: Unterputz 2 mm Oberputz 2 mm - Putzsysteme mit reinem Polymerbinder organische Bestandteile: im Unterputz 10 %* im Oberputz 10 %* Nassauftragsmengen: Unterputz 3 bis 8 kg/m 2 Oberputz 2,5 bis 8 kg/m 2 Putzdicken: Unterputz 2 bis 7 mm Oberputz 2 bis 7 mm * Angaben in Masseprozent, bezogen auf den Trockenzustand

41 Die Eignung abweichender Ausführungen von Sturzabdeckungen Putzsystemen oder die Verwendung größerer Dämmstoffdicken sowie die Verwendung anderer brennbarer Dämmstoffe ist durch Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder im Einzelfall zu beurteilen und erfordert ggf. eine Brandprüfung im Großversuch. 5 Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach harmonisierten Normen, Ausgabe August 2004 Lfd.Nr. Bezeichnung des Bauprodukts Harmonisierte Norm Anwendungsregelung Keramik-Innenrohre für Abgasanlagen EN 1457:1999/A1:2002 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1457: Anlage 5/1 Anlage 5/1 Die Norm EN 1457 gilt für Keramik-Innenrohre zur Herstellung der Innenschale von mehrschaligen Abgasanlagen mit Dämmstoffschicht. Die Anwendung einschließlich der erforderlichen Wärmedämmung für die Keramik-Innenrohre wird in DIN geregelt. Nicht von EN 1457 erfasste Keramik-Innenrohre zur Herstellung von Abgasanlagen ohne Dämmstoffschicht bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung

42 Az.: / E. Kühnemann / Ref. 64 / Tel.: Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) - Stand 22. November 2005 (GABl. S. 824) - Kurzverzeichnis der über die LTB eingeführten technischen Regeln 1. Baunormen DIN / DIN V lfd. Nr. (Teil I) bis , -2, , : : : : bis -6 und , , , -3, -4, , -2, , , -3, -14, DIN / DIN V lfd. Nr. (Teil I) bis bis , , , -3, -4, bis -5, , -3, -6, -8, , EN EN ENV ENV , , 3.1 ENV , , 3.1 ENV , , 3.1 ENV , , 3.1

43 Sonstige Bestimmungen Richtlinien (Rili) lfd. Nr. (Teil I) - ETB-Rili Bauteile, die gegen Absturz sichern Rili VDI 3673 Blatt 1 Druckentlastung von Staubexplosionen DIN-Fachbericht 129 Rili zur Anwendung von DIN EN Rili Flachstürze DIN-Fachbericht 60 Rili zur Anwendung von DIN V ENV DAfStb-Rili für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen Teile 1, 2 und Rili Stahlverbundträger DASt-Rili 016 Tragwerke aus dünnwandigen kaltgeformten Bauteilen DASt-Rili 103 zur Anwendung von DIN V ENV DASt-Rili 104 zur Anwendung von DIN V ENV DASt-Rili 007 Wetterfeste Baustähle Rili zur Anwendung von DIN V ENV Rili Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen Rili Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen Rili Fliegende Bauten Rili Windenergieanlagen Rili Lehmbau Regeln DIBt-Rili zur Anwendung von DIN V ENV in Verbindung mit DIN DIN-Fachbericht 93 Rili zur Anwendung von DIN V ENV DIN-Fachbericht 94 Rili zur Anwendung von DIN V ENV DIN-Fachbericht 95 Rili zur Anwendung von DIN V ENV DIN-Fachbericht 96 Rili zur Anwendung von DIN V ENV Industriebau-Rili Rili Hohlraumestriche und Doppelböden Rili Löschwasser-Rückhalteanlagen Leitungsanlagen-Rili Kunststofflager-Rili Rili hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise ETB-Rili Formaldehydemission aus UF-Ortschaum PCB-Rili Asbest-Rili PCP-Rili 6.4 Verwaltungsvorschriften (VwV) - VwV Feuerwehrflächen 7.4 Darüber hinaus sind die Anlagen zum Teil I der LTB und die Anwendungsregelungen des Teils II der LTB Bestandteil der Technischen Baubestimmungen.

Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung Februar

Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung Februar Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 2004 Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung Februar 2006 - Vorbemerkungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen

Mehr

Teil I: Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile Inhalt

Teil I: Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile Inhalt Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 28 vom 23. 699 Anlage zum RdErl. d. MSWKS v. 8.6.2005 Vorbemerkungen Liste der Technischen Baubestimmungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen

Mehr

Liste der Technischen Baubestimmungen

Liste der Technischen Baubestimmungen Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 6 vom 9. Februar 2005 121 Vorbemerkungen Liste der Technischen Baubestimmungen Anlage zum RdErl. d. MSWKS v. 14.1.2005 Die Liste der Technischen Baubestimmungen

Mehr

1. Aufgrund des 3 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung

1. Aufgrund des 3 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 31. Mai 2006 geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2006 1. Aufgrund

Mehr

I. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern*) vom 28. August 2005 Az.: IIB /91

I. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern*) vom 28. August 2005 Az.: IIB /91 2132.3-I Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums

Mehr

Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile.

Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Vorbemerkungen Anlage zum RdErl. d. MBV v. 8.11.2006 Liste der Technischen Baubestimmungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion

Mehr

Änd. Bek LTB. Bekanntmachung

Änd. Bek LTB. Bekanntmachung Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Änderung der Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) Vom 31. Januar 2003 Mit dieser Bekanntmachung wird die Bekanntmachung

Mehr

56. (61.) Jahrgang Hannover, den Nummer 16. D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

56. (61.) Jahrgang Hannover, den Nummer 16. D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit 5324 56. (61.) Jahrgang Hannover, den 28. 4. 2006 Nummer 16 I N H A L T A. Staatskanzlei B. Ministerium für Inneres und Sport C. Finanzministerium D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Mehr

HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG

HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG Seite 2468 Staatsanzeiger für das Land Hessen 11. Juli 2005 Nr. 28 Vorlesung Veranstaltungstitel Dozenten SWS Inhalt Literatur 05 xxx VL Grundzüge der Sozialethik Nethöfel (Dabrock) 2 (3 ECTS-Punkte) ethische

Mehr

62. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 13. März 2008 Nummer 4

62. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 13. März 2008 Nummer 4 5321 62. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 13. März 2008 Nummer 4 Tag I N H A L T 5. 3. 2008 Gesetz zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes................................................... 11210 02 8.

Mehr

Liste der Technischen Baubestimmungen. Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung. Vom 29. August 2006 VIII

Liste der Technischen Baubestimmungen. Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung. Vom 29. August 2006 VIII - 1 - Liste der Techn. Baubestimmungen 2006 Liste der Technischen Baubestimmungen Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung Vom 29. August 2006 VIII 220 516.501 1. Aufgrund

Mehr

Technische Baubestimmungen 1 - Fassung September Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Vom 17.

Technische Baubestimmungen 1 - Fassung September Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Vom 17. Technische Baubestimmungen 1 - Fassung September 2008 Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Vom 17. Juni 2009 Inhalt A Allgemeines B Liste der Technischen Baubestimmungen Vorbemerkungen

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310 Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai 2012 - MinBl. 2012, S. 310 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni

Mehr

Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 18 vom 28. Mai Inhalt

Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 18 vom 28. Mai Inhalt 415 G 4763 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 18 vom 28. Mai 2010 415 63. Jahrgang Ausgegeben zu Düsseldorf am 28. Mai 2010 Nummer 18 Inhalt I. Veröffentlichungen, die in die Sammlung

Mehr

Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) *) Vom 7. Dezember 2010 Az.:

Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) *) Vom 7. Dezember 2010 Az.: Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) *) Vom 7. Dezember 2010 Az.: 4-2601.1/42 1 Aufgrund des 3 Abs. 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige

Mehr

Änderung der Technischen Baubestimmungen 1 - Fassung September

Änderung der Technischen Baubestimmungen 1 - Fassung September LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Änderung der Technischen Baubestimmungen 1 - Fassung September 2004 - Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Vom

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni IV

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni IV Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni 2012 - IV 271-516.50 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni

Mehr

Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen

Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen 1- Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen (Umsetzung der Musterliste Februar 2010) vom 14. Januar 2011 (StAnz. S. 150) Hessisches Ministerium für

Mehr

Bek. LTB. Bekanntmachung. des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB)

Bek. LTB. Bekanntmachung. des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) Bek. LTB Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) Vom 3. April 2009 1. Aufgrund von 3 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung

Mehr

Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen

Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen Anlage Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen Vorbemerkungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen

Mehr

Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugsquelle/ Fundstelle Technische Regeln zu Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen

Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugsquelle/ Fundstelle Technische Regeln zu Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Änderungen der Musterliste der Technischen Baubestimmungen Die Fachkommission Bautechnik hat auf ihren Sitzungen am 8./9. Dezember 2015 und 1./2. März

Mehr

Liste der technischen Baubestimmungen (LTB)

Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) Merkblatt 611 Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) vom 6. Juni 2012 Az.: 25-2601.1/43 bekannt gemacht im GABl Nr. 8 vom 27. Juni 2012, S. 587 Architektenkammer Baden-Württemberg Körperschaft des

Mehr

I. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern *) vom 28. November 2008 Az.: IIB /91

I. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern *) vom 28. November 2008 Az.: IIB /91 2132.3-I Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums

Mehr

LAND BRANDENBURG. Liste der Technischen Baubestimmungen* ) - Fassung September 2010 -

LAND BRANDENBURG. Liste der Technischen Baubestimmungen* ) - Fassung September 2010 - 1 LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Potsdam, 7. Juni 2011 Liste der Technischen Baubestimmungen* ) - Fassung September 2010 - Vorbemerkungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen

Mehr

Muster - Liste der Technischen Baubestimmungen. - Änderungen vom Dezember *)

Muster - Liste der Technischen Baubestimmungen. - Änderungen vom Dezember *) - 1 - M-Liste der Techn. Baubestimmungen MärzDezember 2011 Muster - Liste der Technischen Baubestimmungen - Änderungen vom Dezember 2011 - *) Die Änderungen befinden sich zur Notifizierung nach der Richtlinie

Mehr

Entwicklung der Eurocodes (Stand: )

Entwicklung der Eurocodes (Stand: ) EUROCODE 0 Grundlagen DIN EN 1990 DIN EN 1990/NA Grundlagen der Tragwerksplanung EUROCODE 1 Einwirkungen auf Tragwerke DIN EN 1991-1-1 Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke - Wichten, Eigengewicht

Mehr

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (VwV LTB) Vom 2. März 2015 I. 1. Aufgrund des 3 Absatz 3 der Sächsischen

Mehr

Liste der technischen Baubestimmungen (LTB)

Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) Merkblatt 611 Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) vom 14. November 2014 Az.: 45-2601.1/45 bekannt gemacht im GABl Nr. 12 vom 17. Dezember 2014, S. 738 Architektenkammer Baden-Württemberg Körperschaft

Mehr

Entwicklung der Eurocodes (Stand: )

Entwicklung der Eurocodes (Stand: ) EUROCODE 0 Grundlagen DIN EN 1990 DIN EN 1990/NA Grundlagen der Tragwerksplanung DIN EN 1990/NA/A1 2012-08 EUROCODE 1 Einwirkungen auf Tragwerke DIN EN 1991-1-1 Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke

Mehr

Sächsisches Amtsblatt

Sächsisches Amtsblatt Sächsisches Amtsblatt Sonderdruck Nr. 2/2014 21. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis Sächsisches Staatsministerium des Innern Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste

Mehr

Bek. LTB. Bekanntmachung. des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB)

Bek. LTB. Bekanntmachung. des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) Vom 5. Dezember 2001 1. Aufgrund des 3 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung (

Mehr

Liste der Technischen Baubestimmungen 1.) - Fassung September 2001-

Liste der Technischen Baubestimmungen 1.) - Fassung September 2001- Liste der Technischen Baubestimmungen 1.) - Fassung September 2001- Vorbemerkungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher

Mehr

Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen (Umsetzung der Musterliste März 2014)

Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen (Umsetzung der Musterliste März 2014) Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen (Umsetzung der Musterliste

Mehr

Verzeichnis Eingeführte Technische Baubestimmungen (entsprechend 3 Abs. 3 MBO)

Verzeichnis Eingeführte Technische Baubestimmungen (entsprechend 3 Abs. 3 MBO) Verzeichnis Eingeführte Technische Baubestimmungen (entsprechend 3 Abs. 3 MBO) Hinweise für die Anwendung (zur.) = Norm oder Richtlinie durch den Regelsetzer ersatzlos zurückgezogen oder durch Folgeausgabe

Mehr

Liste. Technischen Baubestimmungen.

Liste. Technischen Baubestimmungen. 462 Liste der Technischen Baubestimmungen Anlage zum RdErl. d. MWEBWV vom 22.5.2012 Vorbemerkungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Fassung Sept IV

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Fassung Sept IV Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Schleswig-Holstein Fassung Sept. 2014 - IV 271-516.50 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht Wichtiger Hinweis der Autoren zu der (Kennzahl ) In dieser sind die Technischen Baubestimmungen (TB) einschließlich der zugehörigen bisherigen Anlagen der Liste der TB Fassung Januar 2012 mit kursiver

Mehr

Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung Dezember *)

Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung Dezember *) - 1 - M-Liste der Techn. Baubestimmungen Dezember 2011 Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung Dezember 2011 - *) Vorbemerkungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische

Mehr

Liste der Technischen Baubestimmungen

Liste der Technischen Baubestimmungen 1 Liste der Technischen Baubestimmungen 2009 Liste der Technischen Baubestimmungen Bekanntmachung des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Vom 26. Oktober 2009 VIII 310 516.501 1. Aufgrund

Mehr

Teil 1 Wichten und Flächenlasten von Baustoffen, Bauteilen und Lagerstoffen

Teil 1 Wichten und Flächenlasten von Baustoffen, Bauteilen und Lagerstoffen DIN 1055 Einwirkungen auf Tragwerke Teil 1 Wichten und Flächenlasten von Baustoffen, Bauteilen und Lagerstoffen Teil 2 Bodenkenngrößen Teil 3 Eigen- und Nutzlasten für Hochbauten Teil 4 Windlasten Teil

Mehr

Betonbau Informationsblatt 3

Betonbau Informationsblatt 3 Betonbau Informationsblatt 3 Reihe DIN 1045 Bauaufsichtliche Behandlung Umsetzung 1 Bauaufsichtliche Einführung Stand: Juli 2002 1.1 Allgemeines Gegen Ende des Jahres 2001 haben die zuständigen Gremien

Mehr

Auszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 -

Auszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 - Auszug VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember 2017 - Sächs. ABI. 2018 S. 52 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7/1): Gebäudetreppen; Begriffe, Messregeln, Hauptmaße;

Mehr

Liste der Technischen Baubestimmungen *) Fassung Juli 2012

Liste der Technischen Baubestimmungen *) Fassung Juli 2012 Anlage Liste der Technischen Baubestimmungen *) Fassung Juli 2012 Vorbemerkungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen (Liste der TB) enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion

Mehr

Erläuterungen zur MBO und zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) (Stand Dezember 2017) Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka

Erläuterungen zur MBO und zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) (Stand Dezember 2017) Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka Technische Baubestimmungen Technische Baubestimmungen 169 Erläuterungen zur MBO und zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) (Stand Dezember 2017) Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka

Mehr

Vierter Teil. Bauprodukte und Bauarten. 17 Bauprodukte

Vierter Teil. Bauprodukte und Bauarten. 17 Bauprodukte Auszug aus der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760) Vierter Teil Bauprodukte Bauarten 17 Bauprodukte

Mehr

Anhang 2 zum Erlass WS 12/ /1-6-2 vom zu. 8.4 Brücken:

Anhang 2 zum Erlass WS 12/ /1-6-2 vom zu. 8.4 Brücken: Verzeichnis Technisches Regelwerk - Wasserstraßen (TR-W), Ausgabe 2012-09, einschließlich Wasserstraßenspezifische Liste Technischer Baubestimmungen (WLTB) Anhang 2 zum Erlass WS 12/5257.15/1-6-2 vom 02.04.2013

Mehr