EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO
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- Nelly Vogt
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1 EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO ANTENNEN-REGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Aeschi erlässt gestützt auf das Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, die Baugesetzgebung des Kantons Solothurn sowie auf die baupolizeilichen Bestimmungen der Gemeinde Aeschi folgendes Reglement über den Bau, den Betrieb und den Unterhalt eines Ortsnetzes für den Empfang von Radio und Fernsehen und über Aussenantennen. 1 1 Zur Vermittlung eines guten Radio- und Fernsehempfanges, eines reichhaltigen Angebotes an meinungsbildenden und unterhaltenden Programmen und zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung durch Aussenantennen errichtet und unterhält die Gemeine eine Signalverteilanlage für Radio und Fernsehen (im folgenden Anlage genannt). Zweck Umfang 2 Sämtliche Teile der Anlage bleiben Eigentum der Gemeinde. 3 1 Die Gemeinde Aeschi bezieht die Signale von der Gemeinde Herzogenbuchsee. 2 1 Die Anlage umfasst die Verteilleitungen, einschliesslich die Hauszuleitungen ab Hauptleitung mit Hausanschlüssen und Verteilverstärkern. Signalbeschaffung 2 Der Signalbezug wird durch einen separaten Signallieferungsvertrag zwischen den Gemeinden Aeschi und Herzogenbuchsee geregelt. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat. 4 1 Die Gemeinde Aeschi übernimmt den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung der Anlage. Organisation und Verwaltung 2 Der Gemeinderat nimmt alle für die Anlage notwendigen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit sie nicht einem andern Organ zustehen.
2 2 5 1 Die Gemeinde beschafft die finanziellen Mittel für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung der Anlage. Mittel 2 Zur Deckung der Kosten erhebt die Gemeinde Anschluss- und Benützungsgebühren. Diese sind so bemessen, dass die Anlage kostendeckend betrieben werden kann. 4 Über die Anlage wird integriert in der Gemeinderechnung eine Vermögens- und Betriebsrechnung geführt. Sie wird sichtbar einzeln ausgewiesen. 6 1 Jeder Hauseigentümer ist berechtigt, innerhalb des Baugebietes des jeweils gültigen Zonenplanes, seine Liegenschaft im Rahmen der Bedingungen dieses Reglements und gegen Bezahlung der festgesetzten Gebühren an die Anlage anzuschliessen. 3 Die Investitionsausgaben sind innert längstens 10 Jahren abzuschreiben. Anschlussberechtigung 2 Ausserhalb des Baugebietes erfolgt der Anschluss nur unter Übernahme der Mehrkosten für die Zuleitung, zusätzlich zur Bezahlung der ordentlichen Anschlussgebühr. 3 Der Gemeinderat entscheidet über die Ausbaufolge, die Ausführungsart des Verteilnetzes und vergibt die Erstellungsaufträge, sofern diese Aufgabe nicht einem Dritten übertragen worden ist. 4 Der Gemeinderat kann in Absprache mit den Behörden der betroffenen Gemeinden auch für den Anschluss von ausserhalb der Gemeinde vorhandenen Liegenschaften eine spezielle Regelung erlassen. Die jeweils gültigen Konzessionsvorschriften sind zu berücksichtigen. 7 1 Der Grundeigentümer gewährt der Gemeinde das Durchleitungsrecht von Kabeln der Anlage, die sowohl ihm wie andern Abonnenten dienen. Die Gemeinde verpflichtet sich für die Wiederinstandstellung der beanspruchten Grundstücke. Durchleitungsrecht 2 Der Grundeigentümer ist frühzeitig über die vorgesehene Leitungsführung zu orientieren und vor der Inangriffnahme der Arbeiten zu verständigen. 3 Die Gemeinde lässt einen Leitungskataster erstellen und nachführen. 8 1 Die Baukommission bestimmt die Führung der Hauszuleitung sowie die Lage der Hausanschlussdose nach Absprache mit dem Grundeigentümer. Hauszuleitung
3 3 2 Die Anmeldung für den Anschluss erfolgt bei der Baukommission der Gemeinde mit einem entsprechenden Formular. 3 Für jedes Gebäude wird in der Regel nur eine Zuleitung erstellt. 4 Lässt ein Grundeigentümer sein Gebäude nicht im Zuge der Anlageerstellung erschliessen, so werden ihm oder seinem Rechtsnachfolger alle bei einer späteren Erschliessung entstehenden Mehrkosten überbunden. 5 Bestehen keine besonderen Vereinbarungen, so erstellt die Gemeinde die Zuleitung. 6 In dem gemäss Zonenplan erschlossenen Baugebiet erstellt die Gemeinde die Hauszuleitung bis in den Hausanschlusskasten zu Lasten der Gemeinschaftsantenne. 7 Ausserhalb des erschlossenen Baugebietes erstellt die Gemeinde den Anschluss ab Signalbezugsort bis und mit Hausanschlusskasten und die notwendigen Verstärker für das Gebäude zu Lasten des Grundeigentümers. 9 1 Die Erstellung der Verteilanlagen ab Hausanschlussdose ist Sache des Grundeigentümers. Diese Arbeiten dürfen nur von Fachleuten ausgeführt werden, welche die Rundfunk-Installationskonzession besitzen. Hausinstallation 2 Die Hausinstallationen müssen den technischen Anforderungen der Anlage entsprechen. Der Gemeinderat kann darüber nähere Vorschriften erlassen. 3 Mit der Hausinstallation ab Kabelanschluss dürfen keine anderen Installationen oder Antennen gekoppelt werden Der Grundeigentümer hat an einer jederzeit zugänglichen Stelle Verstärker oder ähnliche kleine, für den Betrieb der Anlage erforderliche Installationen sowie deren Wartung zu dulden, soweit der Standort solcher Einrichtungen nach ihrer Anhörung festgelegt worden ist oder die Einrichtungen beim Erwerb der Liegenschaft bereits vorhanden waren. Verstärker 11 1 Die von der Gemeinde mit dem Bau, Betrieb, Unterhalt und Verwaltung Beauftragten sind berechtigt, ihr Aufsichts- und Kontrollrecht auszuüben und Räume mit Fernsehanschlüssen, Verteil- und Verstärkeranlagen zu angemessener Zeit zu betreten. Zutrittsrecht 2 Die mit der Kontrolle der Plombierung oder mit Reparaturen Beauftragen haben sich auszuweisen. Ihnen ist wahrheitsgemäss Auskunft über die Inbetriebnahme der Empfanggeräte zu erteilen.
4 Für Aussen- und Parabolantennen gelten die Vorschriften der Baugesetzgebung. Es wird zudem auf 9 Abs. 3 dieses Reglements verwiesen. Aussen- und Parabolantennen 13 1 Für den Hausanschluss ist eine einmalige Anschlussgebühr zu bezahlen. Anschlussgebühr 2 Bei Aufhebung des Anschlusses kann die Anschlussgebühr nicht zurückgefordert werden. 3 Die Höhe der Anschlussgebühr ist in der Gebührenordnung als Anhang zum vorliegenden Reglement geregelt Zur Deckung der jährlich anfallenden Aufwendungen für Betrieb, Unterhalt, Verwaltung, Verzinsung und Amortisation der Anlage sowie Urheberrechtsgebühren ist monatlich pro nicht plombierten Wohnungsanschluss eine Benützungsgebühr zu entrichten. Benützungsgebühr 2 Die Plombierung wird von der Gemeinde auf schriftliches Gesuch des Grundeigentümers vorgenommen. 3 Wer Plomben verletzt oder entfernt, haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten für die Kontrolle und neue Plombierung. 4 Die Höhe der Benützungsgebühr ist in der Gebührenordnung als Anhang zum vorliegenden Reglement geregelt Die Gemeinde kann bei Betriebsausfällen, verursacht durch ordentliche oder ausserordentliche Umstände, weder für direkte noch für Folgeschäden behaftet werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Haftung 16 1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden im Rahmen der Friedensrichterkompetenz geahndet. Widerhandlungen 2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze Für alle Fälle, die in diesem Reglement nicht enthalten sind, entscheidet der Gemeinderat. Zweifelsfälle 18 1 Beschwerden und Klagen sind innert 10 Tagen schriftlich an den Gemeinderat zu richten. Beschwerdeverfahren
5 Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat am 01. Januar 2003 in Kraft. Inkrafttreten 2 Mit dem Inkrafttreten des nun vorliegenden Reglements werden alle im Widerspruch stehenden früheren Reglemente und Vorschriften, insbesondere das Reglement vom 17. Januar 1979, aufgehoben. Genehmigt durch den Gemeinderat am 04. November 2002 Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 16. Dezember 2002 Der Gemeindepräsident: sig. Urs Müller Der Gemeindeschreiber: sig. Walter Sommer Vom Regierungsrat am 04. März 2003 mit Beschluss-Nr. 2003/351 genehmigt
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