Wahltag den 10. April und als Tag für eine etwa notwendig werdende Stichwahl den 24. April 2016 festgesetzt.

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1 Bekanntmachung des Wahltags der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Marpingen und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Marpingen am Sonntag, 10. April 2016 (Evtl. Stichwahl am 24. April 2016) Bekanntmachung des Wahltags Gemäß 74 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1835), geändert durch das Gesetz vom 15. Januar 2014 (Amtsbl. I S. 10) wird folgendes bekannt gemacht: Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde hat für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Marpingen als Wahltag den 10. April 2016 und als Tag für eine etwa notwendig werdende Stichwahl den 24. April 2016 festgesetzt. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Marpingen am 10. April 2016 Aufgrund des 23 Satz 1 in Verbindung mit 72 und 76 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der o.g. Fassung sowie 18 Abs. 1 und 19 in Verbindung mit 100 und 104 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2008 (Amtsbl S. 20), geändert durch die Verordnung vom 31. Januar 2014 (Amtsbl. I S. 22) - werden Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber aufgefordert, Wahlvorschläge zu der am 10. April 2016 stattfindenden Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Marpingen einzureichen. Hierbei ist folgendes zu beachten: 1. Wählbarkeit In der Gemeinde Marpingen ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu wählen. Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede oder jeder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/in), die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit (01. August 2016) das 65. Lebensjahr vollendet hat. ( 54 Abs. 1 KSVG i.v. m. 15 BWG und 6b EuWG) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. ( 56 Abs. 1 KSVG). Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. ( 72 Abs. 2 KWG)

2 2. Wahlvorschläge: Abgabetermin und -ort, Form, Inhalte und Anlagen 2.1 Die Wahlvorschläge sind dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Marpingen - Gemeindewahlamt, Urexweilerstr. 11, Marpingen - bis spätestens Donnerstag, 04. Februar 2016 (= 66. Tag vor der Wahl) Uhr -, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Erklärungen, Bescheinigungen und sonstige Anlagen sind nur in einer Ausfertigung erforderlich. ( 23 Satz 2 und 72 Abs. 1 KWG i.v.m. 19 und 100 KWO) Vor Einreichung von Wahlvorschlägen teilen die Parteien dem Landkreis die nach 24 Abs. 7 Satz 3 KWG für die Gemeinde zuständige Parteileitung mit. ( 18 Abs. 2 und 100 KWO) Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. Februar 2016 (= 66. Tag vor der Wahl) einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. ( 23 Satz 2 und 72 Abs. 1 KWG i.v.m. 18 Abs. 1 Nr. 3 und 100 KWO) 2.2 Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes zu wählen. ( 76 Abs. 1 Satz 1 KWG i.v.m. 104 Abs. 2 Satz 2 KWO) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. ( 76 Abs. 2 Satz 1 KWG) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist nach dem Muster der Anlage 11a der KWO dreifach einzureichen. ( 104 Abs. 2 Satz 1 KWO) Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist nach dem Muster der Anlage 11b der KWO dreifach einzureichen und von der Bewerberin oder vom Bewerber persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. ( 104 Abs. 2 Satz 3 KWO) 2.3 Der Wahlvorschlag muss enthalten: den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers. Er darf nur einen Bewerbernamen enthalten. ( 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. 104 Abs. 2 Satz 2 KWO) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben. ( 24 Abs. 1 i.v.m. 72 Abs. 1 KWG und 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.v.m. 100 KWO) Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählergruppen zu Verwechslungen Anlass oder erweckt der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe den Eindruck, als handele es sich um den Wahlvorschlag einer Partei, so kann die Vertrauensperson eine Bezeichnung des Wahlvorschlages festsetzen, welche die Verwechslungsgefahr beseitigt. ( 19 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 100 KWO) Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt den Familiennamen. ( 76 Abs. 2 Satz 2 KWG) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden. ( 24 Abs. 3 i.v.m. 72 Abs. 1 KWG)

3 Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. ( 24 Abs. 4 i.v.m. 72 Abs. 1 KWG) Die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zustimmung und Versicherung sind nach dem Muster der Anlage 13 KWO, soweit sie nicht bereits im Wahlvorschlag der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers (nach dem Muster der Anlage 11b KWO) enthalten sind, zu erklären. ( 104 Abs. 3 Satz 1 und 2 KWO) Im Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, die gemäß 19 Abs. 4 i.v.m. 100 KWO in der Gemeinde wohnen sollen, für deren Bürgermeisterwahl der Wahlvorschlag bestimmt ist, können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. ( 24 Abs. 6 i.v.m. 72 Abs. 1 KWG) Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden; in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. ( 76 Abs. 2 Satz 3 KWG) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von drei Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihre oder seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber ist zulässig. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung. ( 24 Abs. 7 und 72 Abs. 1 KWG i.v.m. 19 Abs. 3 und 100 KWO) 2.4 Mit dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe sind - nach 24 Abs. 4 und 8 und 72 Abs. 1 KWG i.v.m. 19 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 und 104 Abs. 3 KWO einzureichen: 1.) die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers in Verbindung mit ihrer oder seiner Versicherung, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, (Zustimmung und Versicherung nach dem Muster der Anlage 13 KWO) 2.) für Deutsche die Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung, dass die Bewerberin oder der Bewerber am Tag der Wahl die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament erfüllt (nach dem Muster der Anlage 14 KWO)

4 3.) für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger a) die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 zur KWO), b) die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit (Anlage 14a zur KWO), c) die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14a zur KWO) 4.) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers (Anlage 15 zur KWO) mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser oder diesem bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG beachtet worden sind. Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. ( 24 Abs. 8 Satz 2 KWG) Die Erklärungen und Bescheinigungen nach 24 Abs. 8 KWG sind gemäß 19 Abs. 5 i.v.m. 100 KWO nur in einer Ausfertigung erforderlich. Die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers ist gemäß 19 Abs. 6 KWO nach dem Muster der Anlage 13 zur KWO abzufassen. Die Bescheinigung über die Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 14 zur KWO vom Gemeindewahlleiter kostenfrei auszustellen. Die Versicherung an Eides statt der Unionsbürgerin über ihre oder des Unionsbürgers über seine Staatsangehörigkeit und über den Nichtausschluss von der Wählbarkeit im Herkunfts-Mitgliedstaat ist nach dem Muster der Anlage 14a abzugeben. ( 19 Abs. 7 KWO) Die Niederschrift nach 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 KWG soll nach dem Muster der Anlage 15 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 abgegeben werden. ( 19 Abs. 8 KWO) Dem Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist - nach 24 Abs. 8 und 72 Abs. 1 KWG i.v.m. 19 und 104 Abs. 3 KWO als Anlage beizufügen: - eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung dass die Bewerberin oder der Bewerber am Tag der Wahl die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament erfüllt (nach dem Muster der Anlage 14 KWO), bei Unionsbürgern zusätzlich die Versicherungen an Eides statt (nach dem Muster der Anlage 14a KWO). Die Erklärungen und Bescheinigungen nach 24 Abs. 8 KWG sind gemäß 19 Abs. 5 i.v.m. 100 KWO nur in einer Ausfertigung erforderlich.

5 3. Unterstützung von Wahlvorschlägen Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, sowie der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der Gemeinderatsmitglieder. In Marpingen sind dies 33 Mitglieder. Daraus ergibt sich eine Zahl von 99 Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers mindestens unterstützen müssen. ( 22 Abs. 2 i.v.m. 76 Abs. 1 KWG) Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens am Donnerstag, 04. Februar 2016 (= 66. Tag vor der Wahl), Uhr, persönlich in ein beim Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. ( 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG). Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist. ( 22 Abs. 2 Satz 5 KWG) Der Gemeindewahlleiter legt für jeden Wahlvorschlag, der nach 22 Abs. 2 KWG der Unterstützung bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis in Form von Unterschriftsblättern an und legt dieses von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag an bis zum 04. Februar 2016 (= 66. Tag vor der Wahl) zur Eintragung auf. Die Eintragung muss während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von bis Uhr, montags und donnerstags von bis Uhr und dienstags von bis Uhr) sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit von bis Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist bis Uhr, ermöglicht werden. ( 17 Abs. 1 i.v.m. 100 KWO) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. ( 22 Abs. 2 Satz 4 und 24 Abs. 7 Satz 2 i.v.m. 72 Abs. 1 KWG und 17 Abs. 4 i.v.m. 100 KWO). Der Gemeindewahlleiter prüft die Identität und die Wahlberechtigung derjenigen Personen, die ein Unterstützungsverzeichnis unterzeichnen wollen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterzeichnung. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern unterzeichnet werden. ( 17 Abs. 3 i.v.m. 100 KWO). Der Gemeindewahlleiter hat nach 17 Abs. 2 Satz 2 KWO sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die Namen der Vorunterzeichnerinnen und Vorunterzeichner nicht bekannt werden. Der Gemeindewahlleiter hat Vorsorge zu treffen, dass Unbefugte in das Unterstützungsverzeichnis nicht Einsicht nehmen. Zur Einsichtnahme befugt ist die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson des unterstützungsbedürftigen Wahlvorschlages. ( 17 Abs. 7 i.v.m. 100 KWO). Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann gemäß 17 Abs. 6 i.v.m. 100 KWO nicht zurückgezogen werden.

6 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlvorschläge, die nach 22 Abs. 2 KWG der Unterstützung durch mindestens 99 Wahlberechtigte bedürfen, können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden. ( 25 und 72 Abs. 1 KWG) Rücknahmeerklärungen durch die Vertrauenspersonen sind in drei Ausfertigungen beim Gemeindewahlleiter einzureichen. Sie müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. ( 20 Abs. 1 und 100 KWO) 4. Wahl bei Fehlen einer gültigen Bewerbung Wird keine gültige Bewerbung eingereicht, findet die Wahl nicht statt. In diesem Falle wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vom kommunalen Vertretungsorgan (Gemeinderat der Gemeinde Marpingen) gewählt. ( 104 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 18 Abs. 1 KWO) Die für das Einreichen von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Marpingen am 10. April 2016 notwendigen Formulare (= die Anlagen 11a, 11b, 13, 14, 14a, 15 und 16 zur KWO) stellt das Wahlamt der Gemeinde Marpingen (Tel / ) auf Wunsch gerne zur Verfügung. Sie können aber auch dem Internet entnommen werden. Die genannten Anlagen finden Sie unter (Kommunalwahlen: Anlagen zur Kommunalwahlordnung). Marpingen, den 09. September 2015 Der Bürgermeister der Gemeinde Marpingen (Werner Laub) als Gemeindewahlleiter für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Marpingen

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