Gegenstand der Gebühr
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- Hilko Hummel
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1 Satzung des Kreises Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Plön Aufgrund des 4 der Kreisordnung (Kr0) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 95.) geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H S. 153,158 und 165,168) und Gesetz vom 01.Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57,61 und 66,67) und der 1 u. 5 des Kommunalabgabengesetzes - KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBI. Schl.-H. S. 27) wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag vom folgende 1. Nachtragssatzung erlassen: 1 Gegenstand der Gebühr (1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Plön, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst werden, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten. (2) Die im Zusammenhang mit der Leistung oder sonstigen Tätigkeiten entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird. Auslagen können auch über Auslagenpauschalen (z. B. für Reisekosten der Ausschussmitglieder oder Fotos) festgelegt werden. Sind Auslagenpauschalen nach den örtlichen Erfordernissen gebildet worden, sind diese in der Anlage aufgeführt. Gebührenfrei sind: 2 Gebührenfreie Leistungen 1. mündliche Auskünfte; 2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern; 3. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist; 4. Gebührenentscheidungen. 3 Gebührenbefreiung (1) Von Verwaltungsgebühren sind entsprechend 5 Abs. 6 KAG befreit: (a) die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft; (b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheinigung oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen; (c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
2 (2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Abs. 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühr Dritten aufzuerlegen. 4 Höhe der Gebühren / Umsatzsteuer (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Die Gebühren sind auf volle Euro abzurunden. (2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Leistung festzusetzen. (3) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten; bei umsatzsteuerpflichtigen Amtshandlungen und Leistungen ist sie dem Kostenpflichtigen in Rechnung zu stellen. Die anfallende Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen (1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist. (2) Sofern mit der sachlichen Bearbeitung des Antrages begonnen worden ist, wird je nach dem Stand der Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von 10 % bis 75 % der vollen Gebühr, bei der Erstattung von Gutachten jedoch mindestens 50,00 erhoben. (3) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder eine Leistung zurückgenommen oder widerrufen wird. (4) Widerspruchsverfahren in Gebühren- und Auslagenerstattungsangelegenheiten sind gebührenfrei. Kostengläubiger ist der Kreis Plön. 6 Kostengläubiger 7 Kostenschuldner Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. 8 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
3 (3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des 5 dieser Satzung vollendet ist. (4) Die Antragsbearbeitung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. (5) Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden. 9 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am in Kraft. 10 Personenbezeichnung Die Bezeichnung von Personen in dieser Satzung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen. Plön, den Kreis Plön Gez. Dr. Gebel Landrat
4 Anlage zur Satzung des Kreises Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Plön vom Gebührentarif Tarif- Gegenstand Gebühr in stelle 1 Erstattung von Gutachten 1.1 über unbebaute Grundstücke sowie über den Bo- Auf der Basis des Wertes denwertanteil eines bebauten Grundstücks, falls die des (rechtlich) unbelaste- Ermittlung des Gebäudewertes zur Erstellung des ten Grundstücks Gutachtens nicht erforderlich ist; Staffel A 1.2 über bebaute Grundstücke; Auf der Basis des Wertes des (rechtlich) unbelasteten Grundstücks Staffel B 1.3 über den Wert von Rechten an Grundstücken; Staffel B 1.4 über die Höhe von Entschädigungen für andere Ver- Staffel B mögensvor- und -nachteile ( 193 Abs. 2 BauGB); 1.5 für über den üblichen Rahmen hinausgehenden für den Mehraufwand Mehraufwand (wie fehlende oder nicht verwertbare Bauunterlagen, Zustand des Bewertungs- Objektes, besondere rechtliche Gegebenheiten) oder für Minderaufwand (z.b. Bewertung mehrerer gleichartiger Gebäude); 5-50 % Zuschlag der Staffel A / B; für den Minderaufwand 5 50% Abschlag der Staffel A / B 1.6 Zeitliche Anpassung eines vom Gutachterausschuss 5-50 % der erstatteten Gutachtens bei gleichbleibenden wertbe- Staffel A / B einflussenden Merkmalen. 1.7 Sind in einem Gutachten mehrere Werte (unterschiedliche Qualitätsmerkmale, verschiedene Wertermittlungsstichtage) zu ermitteln, so ist die Gebühr für die Ermittlung des höchsten Wertes nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.4 zu erheben. Für die Ermittlung der übrigen Werte ist je eine Gebühr von 50 v.h. dieser Gebühr, höchstens von 770, zu erheben. 1.8 Über Miete und Pacht und den ortsüblichen Pachtzins ( 5 Bundeskleingartengesetz). 300,00
5 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in 2 Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte 2.1 Mündliche Bodenrichtwertauskunft Gebührenfrei 2.2 Schriftliche Bodenrichtwertauskunft für den ersten Bodenrichtwert je weiterer Bodenrichtwert Auszug aus der Bodenrichtwertkarte inklusive 25 Legende 2.4 Bodenrichtwertkarte und Übersichten über die Bodenrichtwerte 2.5 Bodenrichtwertkarten für den gesamten Bereich ei nes Gutachterausschusses 2.6 Bodenrichtwertkarte als digitale Daten 100 % von 2.4 bzw Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreis- Sammlung 3.1 Grundgebühr Zzgl. Gebühr je Kauffall 3 4 Auswertungen aus der Kaufpreissammlung (summarische Auskünfte) 4.1 Für die erste Stichprobe für jede weitere Grundstücksmarktbericht 5.1 je Exemplar Anlage zur Satzung des Kreises Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Plön vom Gebührentarif Staffel A für unbebaute Grundstücke: Wert in Gebühr in Bis ,8 v.t. des Wertes zuzüglich 350 über bis ,0 v.t. des Wertes zuzüglich 410 über bis ,7 v.t. des Wertes zuzüglich 450 über bis ,0 v.t. des Wertes zuzüglich 875 über ,7 v.t. des Wertes zuzüglich Staffel B für bebaute Grundstücke: Wert in Gebühr in Bis ,5 v.t. des Wertes zuzüglich 450 Über bis ,0 v.t. des Wertes zuzüglich 490 Über bis ,5 v.t. des Wertes zuzüglich 555 Über bis ,5 v.t. des Wertes zuzüglich Über bis ,0 v.t. des Wertes zuzüglich Über ,6 v.t. des Wertes zuzüglich 2.300
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