Amtliche Bekanntmachungen

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1 Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben im Auftrag des Rektors der Hochschule Niederrhein 31. Jahrgang Ausgegeben zu Krefeld am 24. Mai 2006 Nr. 14 Inhalt Ordnung der Hochschule Niederrhein für die Vergabe von Leistungsbezügen (HN-W-Vergabe-O) gemäß 3 bis 7 und Zulagen gemäß 9 Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO) vom berichtigte Fassung, die die in den Amtl. Bek. 13/2006 veröffentlichte Fassung ersetzt

2 Ordnung der Hochschule Niederrhein für die Vergabe von Leistungsbezügen (HN-W-Vergabe-O) gemäß 3 bis 7 und Zulagen gemäß 9 Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO) vom Berichtigte Fassung, die die in den Amtl. Bek. 13/2006 veröffentlichte Fassung ersetzt Der Senat der Hochschule Niederrhein hat aufgrund der Regelung in 15 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in Verbindung mit 4 Abs. 1 und 5 HLeistBVO in seiner Sitzung am folgende Ordnung beschlossen: 1 - Geltungsbereich (1) Die Gewährung von Leistungsbezügen gem. 33 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sowie von Forschungs- und Lehrzulagen gem. 35 BBesG erfolgt an der Hochschule Niederrhein nach Maßgabe dieser Ordnung. (2) Diese Ordnung gilt für Professorinnen und Professoren sowie Funktionsträgerinnen und träger, die nach der Besoldungsordnung W besoldet werden. 2 - Haushaltsmittel (1) Das Rektorat stellt sicher, dass die für Leistungsbezüge erforderlichen Haushaltsmittel bedarfsgerecht bereitgestellt werden ( 34 Abs. 1 BBesG). Die in dieser Ordnung enthaltenen Leitlinien stehen unter dem Vorbehalt bereitstehender Haushaltsmittel. (2) Alle Leistungsbezüge werden als Bruttozahlungen gewährt. 3 - Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge (1) Im Rahmen von Berufungsverhandlungen kann die Zahlung von Berufungs-Leistungsbezügen zugesagt werden, um Bewerberinnen und Bewerber für die Übernahme einer Professur an der Hochschule Niederrhein zu gewinnen ( 33 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, 4 HLeistBVO). (2) Berufungs-Leistungsbezüge werden zwischen einer zu berufenden Person und der Rektorin / dem Rektor vereinbart. Vor den Berufungsverhandlungen kann die Dekanin / der Dekan der Rektorin / dem Rektor einen von Anlage 1 abweichenden Vorschlag zur Höhe der Berufungs-Leistungsbezüge unterbreiten. Der Vorschlag soll auf die nachstehenden Kriterien Bezug nehmen: - individuelle Qualifikation, - besondere Bedeutung der Professur für die Hochschule, - besondere Bedeutung der Professur für die Entwicklung des Faches, - Bewerberlage und Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach, - Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses. (3) Die Dekanin / der Dekan nimmt an den Berufungsverhandlungen teil. (4) Die Berufungs-Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet gewährt. Soweit sie unbefristet gewährt werden, nehmen sie in der Regel an der Besoldungsanpassung der Grundgehälter der Besoldungsgruppe W der BBesO teil.

3 (5) Die Höhe der Berufungs-Leistungsbezüge richtet sich grundsätzlich nach Anlage 1. Die Entscheidung über die Gewährung und die Höhe der Berufungs-Leistungsbezüge trifft die Rektorin / der Rektor. Sie / Er hat Abweichungen von den Festsetzungsregeln dieser Hochschulordnung zu begründen; die Begründung ist dem Vorgang beizufügen und dem Rektorat zur Kenntnis zu geben. (6) Für Bleibe-Leistungsbezüge wird auf 33 BBesG, 12 LBesG und 4 HLeistBVO verwiesen. 4 - Besondere Leistungsbezüge (1) Besondere Leistungsbezüge können gemäß 5 HLeistBVO u. a. für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Selbstverwaltung und Nachwuchsförderung erbracht werden, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden sind (Besondere Leistungsbezüge I). (2) Für Leistungen mit darüber hinausgehender Bedeutung für die Hochschule, von landesweiter, nationaler bzw. internationaler Bedeutung können Besondere Leistungsbezüge II gewährt werden. (3) Im Falle des Wechsels des Besoldungssystems von C nach W kann ein befristeter und aufzehrbarer Leistungsbezug III nach den Regeln des Abs. 10 gewährt werden. (4) Besondere Leistungsbezüge I sollen nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Erstberufung zugestanden werden. Die Zahlung erfolgt im Regelfall monatlich. Einmalzahlungen sind im Ausnahmefall möglich. Die Zahlungsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten. Die erneute Gewährung ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Festsetzungsverfahrens (siehe Abs. 7). Die Höhe der Besonderen Leistungsbezüge I richtet sich grundsätzlich nach Anlage 2. (5) Für die Gewährung der Besonderen Leistungsbezüge II gibt es keine Wartezeiten. Sie werden in der Regel als Einmalzahlungen gewährt. Anderenfalls darf die Zahlungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten. Die erneute Gewährung ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Festsetzungsverfahrens (vgl. Abs. 7). (6) Besondere Leistungsbezüge I, II und III können nebeneinander gewährt werden. (7) Besondere Leistungsbezüge I und II können auf Antrag einer Professorin / eines Professors oder auf Antrag einer Dekanin / eines Dekans von der Rektorin / dem Rektor gewährt werden. Der Antrag auf einen Besonderen Leistungsbezug I muss spätestens sechs Monate vor dem beantragten Gewährungsbeginn bei der Rektorin / dem Rektor eingegangen sein. Für den Antrag ist das Formblatt gemäß Anlage 3 zu verwenden. Die Gewährung Besonderer Leistungsbezüge I ist grundsätzlich abhängig von der Erreichung einer Punktzahl, die gemäß Anlage 3 ermittelt wird. Wenn bei einem Fortsetzungs- Antrag auf Zahlung eines Besonderen Leistungsbezuges I die maßgebliche Punktzahl nicht erreicht wird, kann in Ausnahmefällen der Besondere Leistungsbezug I bis zur bisher gezahlten Höhe für die Dauer von längstens fünf Jahren weiter gewährt werden. Anträge auf Besondere Leistungsbezüge II können jederzeit formlos mit Bezug auf die Kriterien in Abs. 2 gestellt werden. Die Festsetzung der Höhe der besonderen Leistungsbezüge II erfolgt individuell unter Berücksichtigung der Kriterien in Abs. 2. Die Dekanin / der Dekan hat zu den Anträgen Stellung zu nehmen. (8) Die Zahlung der Besonderen Leistungsbezüge endet nach Ablauf der Gewährungsdauer, ohne dass es eines Widerrufs oder einer Ankündigung bedarf. (9) Besondere Leistungsbezüge I, II und III nehmen an den Besoldungsanpassungen des Grundgehaltes der Besoldungsordnung W der BBesO teil.

4 (10) Beim Wechsel des Besoldungssystems von C nach W kann ein befristeter Besonderer Leistungsbezug III gewährt werden. Dieser Besondere Leistungsbezug III kann so bemessen sein, dass er den Unterschied zwischen dem Grundgehalt W 2 und dem bisher erreichten Grundgehalt C 2 oder C 3 ausgleicht. Der Besondere Leistungsbezug III wird in der Höhe eventuell gezahlter Besonderer Leistungsbezüge I aufgezehrt. Empfängerinnen oder Empfänger eines Besonderen Leistungsbezuges III sind verpflichtet, frühestmöglich einen Antrag auf Zahlung eines Besonderen Leistungsbezuges I zu stellen. Unterbleibt ein möglicher Antrag oder wird ihm nicht stattgegeben, wird der Besondere Leistungsbezug III in Höhe des möglichen Besonderen Leistungsbezuges I auf Dauer gekürzt. 5 - Funktions-Leistungsbezüge (1) Die Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen gemäß 7 HLeistBVO erfolgt für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion. Jeweils bei Beginn und Ablauf der Amtszeit begonnene Monate werden als ganze Monate gerechnet. (2) Funktions-Leistungsbezüge werden gewährt für Prorektorinnen / Prorektoren in Höhe von 10 % des jeweiligen Grundgehaltes Dekaninnen / Dekane in Höhe von 10 % des jeweiligen Grundgehaltes Prodekaninnen / Prodekane in Höhe von 5 % des jeweiligen Grundgehaltes Gleichstellungsbeauftragte in Höhe von 10 % des jeweiligen Grundgehaltes Für Funktions-Leistungsbezüge für Rektorinnen und Rektoren, sowie für Kanzlerinnen und Kanzler gelten die einschlägigen Regelungen des 7 LBesG. (3) Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den Besoldungsanpassungen des Grundgehaltes der Besoldungsordnung W der BBesO teil. 6 - Forschungs- und Lehrzulagen Forschungs- und Lehrzulagen können gemäß 9 HLeistBVO i. V. m. 14 LBesG Professorinnen und Professoren gewährt werden, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen. Die Forschungs- und Lehrzulagen sind nicht ruhegehaltsfähig und nehmen nicht an Besoldungsanpassungen teil. Forschungs- und Lehrzulagen können auf schriftlichen Antrag durch den Rektor genehmigt werden. Professorinnen und Professoren können über die Verwendung dieser Zulagen frei verfügen. Die Zulagen dürfen in der Regel 100 v. H. des persönlichen Jahresgrundgehaltes nicht übersteigen. 7 - Mehrfachgewährung Leistungsbezüge nach den 3 bis 5 und Forschungs- und Lehrzulagen ( 6) können nebeneinander gewährt werden. 8 - Ruhegehaltfähigkeit Bei Entscheidungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes NRW maßgebend.

5 9 - Familienbedingte Einschränkungen; Behinderung; Krankheit (1) Bei der Bewertung von Leistungen und der Bemessung von Leistungsbezügen darf eine zeitweise Reduzierung und Unterbrechung der Tätigkeit als Professorin oder Professor nicht nachteilig berücksichtigt werden, wenn die Einschränkung der Tätigkeit familien- oder krankheitsbedingt ist. Entsprechende Nachweise sind rechtzeitig zu führen. (2) Gleiches gilt bei einer Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit als Professorin oder Professor wegen der Übernahme von Tätigkeiten in der Selbstverwaltung als Rektorin oder Rektor Prorektorin oder Prorektor Dekanin oder Dekan Mitglied von Dekanaten Gleichstellungsbeauftragte. In diesen Fällen kann ein Antrag auf Gewährung Besonderer Leistungsbezüge mit Leistungen aus den letzten drei Jahren vor Übernahme der Selbstverwaltungstätigkeit begründet werden, selbst wenn diese Leistungen bei der Gewährung eines Besonderen Leistungsbezuges bereits berücksichtigt wurden. (3) Soweit schwerbehinderte Menschen Leistungsbezüge beantragen, ist eine etwaige Minderung der Arbeitsund Verwendungsfähigkeit durch die Schwerbehinderung zu berücksichtigen ( 81 SGB IX) Vertrauensausschuss In strittigen Fällen, die den Geltungsbereich des 4 betreffen, beteiligt die Rektorin / der Rektor einen Vertrauensausschuss. Er besteht aus vier Hochschullehrerinnen / Hochschullehrern und der / dem Vorsitzenden des Senats, die / der den Vorsitz führt. Die Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer werden vom Senat bestellt. Der Vertrauensausschuss kann auch von jeder Hochschullehrerin / jedem Hochschullehrer, sofern sie / er vom Geltungsbereich dieser Ordnung betroffen ist, angerufen werden. Der Ausschuss unterbreitet der Rektorin / dem Rektor Empfehlungen zur Beilegung strittiger Sachverhalte Bescheide zu Leistungsbezügen Alle Antragsteller erhalten einen Bescheid, in dem die Entscheidung des Rektors über die Bewilligung bzw. Ablehnung beantragter Leistungsbezüge unter Angabe der Gründe mitgeteilt wird. Im Falle der Bewilligung sind Bewilligungszeitraum, Höhe und Art der Leistungsbezüge und die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit bekannt zu geben Bekanntgabe und In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt in Kraft nach Stellungnahme des Rektorats und Beschlussfassung durch den Senat am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein. Krefeld, den Der Rektor der Hochschule Niederrhein Prof. Dr. Hermann Ostendorf

6 Anlage 1 zur HN-W-Verg-O Berufungsleistungsbezüge gestaffelt nach Eintrittsalter Die Höhe der Berufungsleistungsbezüge bestimmt sich nach den Kriterien des 3 HN-W-Vergabe-O und richtet sich ferner nach der Berufserfahrung, die sich in der Regel nach dem Lebensalter zum Zeitpunkt der Berufung bemisst. Berufungsalter Zulage mtl. Jahresbetrag Sp. 2 X 12,

7 Anlage 2 zur HN-W-VergO Höhe der Besonderen Leistungsbezüge I gestaffelt nach Zeitablauf seit der Erstberufung ( 12 II LBesG) Zeitablauf seit der Erstberufung in Jahren Höhe des Grundgehaltes für BesGr W 2 in %-Anteil von Spalte 2 mtl. Leistungsbe- Jahresbetrag zug I (Sp. 2 X Sp. 4 X 12,5 Sp. 4) in in 3890, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,15 und länger Für die Gewährung der Leistungsbezüge I gilt 4 HN-W-Vergabe-O. Die Höhe des Leistungsbezugs bleibt bis zum Ablauf der Gewährungsfrist unverändert. Besoldungsanpassung bleiben hiervon unberührt.

8 Anlage 3 zur HN-W-Vergabe-O Antrag auf Gewährung einer Besonderen Leistungszulage 1 Datum Name Vorname Fachbereich An den Rektor über die Dekanin/ den Dekan Sehr geehrter Herr Rektor Ich beantrage die Zahlung einer Besonderen Leistungszulage 1. Die Zahlung begründe ich in der nachstehenden Übersicht. Belege habe ich beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Punkte - Analyse j / n Lehre 50 Übernahme von neuen Lehrangeboten 10 Besondere Belastung zur Aufrachterhaltung eines erfolgreichen Studienverlaufs 10 Lehrveranstaltungen zusätzlich zu Deputat 10 Erst-Betreuung von Abschlussarbeiten 10 Erst-Betreuung von > 5 Abschlussarbeiten pro Jahr 5 Erst-Betreuung von > 8 Abschlussarbeiten pro Jahr 5 Neue, innovative Lehrmethoden wurden eingeführt 20 Prüfungen in mehreren Großveranstaltungen (mit allen Studenten) 5 Betreuung von Kooperationen mit ausländischen Hochschulen 5 Durchführung von stud. Evaluation 10 Aktuelle lehrveranstaltungsbegleitende Unterlagen 5 Besondere Aktivitäten, z.b. elearning Forschung 30 Teilnahme an Forschungsprojekten 6 Leitung eines Forschungsprojektes 8 Drittmittel eingeworben 10 Drittmittel > 100 T 6 Fachpublikationen erstellt 5 > 5 Publikationen erstellt 3 Preise, Auszeichnungen erhalten 5 Erfindungen, Patente erhalten 5 an internationalen Forschungskooperationen teilgenommen 5 Vorträge auf Seminaren, Kongressen gehalten Selbtsverwaltung 15 Mitglied im Fachbereichsrat 5 Mitglied im Prüfungsausschuss 3 Prüfungsausschussvorsitzender 3 Vorsitz in Haushaltsausschuss 3 Mitglied in Berufungskommissionen 3 Vorsitzender in Berufungskommissionen 3 Mitglied in > 5 Berufungskommissionen 2 Vorsitzender in >3 Berufungskommissionen 2 Gleichstellungsbeauftragte oder aktive Teilnahme an Maßnahmen 3 Auslandsbeauftragter 3 Vorsitz im Senat 3 Senatsmitglied 3 Mitglied in Hochschul- und Senatskommissionen 3 Mitglied in Studienentwicklungskommisionen 5 Vertrauensdozent Projekte 5 Teilnahme an "Fachbereichs-Projekten" 3 Teilnahme an einem Mentorenprogramm Soll 60 Gesamt 0

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