Bestattungs- und Friedhofreglement
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- Jacob Kornelius Messner
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1 Gemeinde Ramlinsburg Bestattungs- und Friedhofreglement Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Ramlinsburg, gestützt auf 46 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) beschliesst: I. Bestattungswesen 1 Grundsatz 1 Für Verstorbene, die in Ramlinsburg ihren letzten Wohnsitz gehabt haben, besteht Anspruch auf Bestattung auf dem Friedhof Ramlinsburg. 2 Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz nicht in Ramlinsburg gehabt haben, können mit Bewilligung des Gemeinderates sowie gegen Gebühr auf dem Friedhof Ramlinsburg bestattet werden. 2 Bestattung tot geborener Kinder 1 Kinder, die vor der Geburt verstorben sind, dürfen wie die übrigen Verstorbenen bestattet werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche verstorben sind, dürfen nur im Gemeinschafts- grab bestattet werden. 3 Anmeldung von Bestattungen Angehörige, die Verstorbene in Ramlinsburg bestatten möchten, haben dies bei der Gemeindeverwaltung unverzüglich unter Vorweisung der ärztlichen Todesbescheinigung anzumelden. 4 Festlegung der Bestattung 1 Die Gemeindeverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls dem Pfarramt den Zeitpunkt der Bestattung fest. 2 Liegt für die Bestattung eine schriftliche Willensäusserung der oder des Verstorbenen vor, ist dem Wille nachzukommen, sofern die Art der Bestattung nicht gegen den ordre public verstösst. 3 Liegt für die Bestattung weder eine schriftliche Willensäusserung der oder des Verstorbenen noch eine Willenserklärung der Angehörigen vor, findet eine Kremation mit Beisetzung im Gemeinschaftsgrab statt. 5 Orientierung Die Gemeindeverwaltung benachrichtigt alle mit der Bestattung beauftragten Organe wie Sigrist, Totengräber und Holzkreuzlieferant. Sie veranlasst auf Wunsch der Angehörigen die amtliche Bekanntmachung in den Tageszeitungen. Die Bestellung des Sarges, die Organisation des Transportes desselben sowie die Organisation eines Pfarrers sind Sache der Trauerfamilie.
2 6 Aufbahrung zu Hause Werden Verstorbene zu Hause aufgebahrt, dann soll - nach erfolgter Todesbestätigung durch die Ärztin oder den Arzt - der Leichnam in der Regel innert 48 Stunden in die Leichenhalle Bubendorf oder in ein Krematorium überführt werden. 7 Zeitpunkt von Bestattungen und Abdankungsfeiern 1 An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat Bestattungen an Samstagen bewilligen. 2 Die Bestattung bzw. Kremation darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Ausnahmen richten sich nach dem Gesetz über das Begräbniswesen. Erdbestattungen sollen nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. 3 Bestattungen und Abdankungsgottesdienste finden in der Regel zwischen Uhr und Uhr statt. 8 Bestattungsfeier und Abdankung Die Anordnung der Abdankungs- und Bestattungsfeier bleibt den Angehörigen überlassen. Alle Handlungen und Ansprachen müssen jedoch dem Ernst und der Würde des Ortes entsprechen. Für die Angehörigen der Landeskirchen ist deren Ordnung massgebend. Wird für die Abdankungsfeier das Gotteshaus Ramlinsburg beansprucht, so ist dessen Stiftungsreglement zu berücksichtigen. 9 Art der Bestattung Folgende Bestattungsarten sind zulässig: a. die Bestattung des Sarges in der Erde, b. die Bestattung des Sarges in der Erde in einem bestehenden Familienerdgrab, c. die Bestattung der Asche im Gemeinschaftsgrab, d. die Bestattung der Urne in einem neuen Urnengrab (Einzel- oder Familiengrab), e. die Bestattung der Urne in einem bestehenden Urnengrab (Einzel- oder Familiengrab), f. die Bestattung der Urne in einem bestehenden Erdgrab. 10 Kosten der Bestattung 1 Für alle Verstorbenen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in der Gemeinde Ramlinsburg hatten und auf dem Friedhof Ramlinsburg bestattet werden, erbringt die Gemeinde Ramlinsburg folgende Leistungen unentgeltlich: a. die Aufbahrung der Leiche in der Leichenhalle, b. die Vorbereitung des Grabes durch den Totengräber, c. das Grabkreuz mit Namensinschrift (Einzel- oder Familiengrab), d. die amtliche Bekanntmachung in den Tageszeitungen (falls gewünscht), e. das Namensschild für das Gemeinschaftsgrab, f. die Kremierung der Leiche, g. die Bestattung des Sarges, der Urne oder der Asche, h. die Überlassung der Grabstätte während der ordentlichen Benützungsdauer, i. die Benützung des Gotteshauses Ramlinsburg, j. das Orgelspiel gemäss Ansatz der Stiftung Gotteshaus Ramlinsburg, k. die Entschädigung des Kirchensigristen, l. die ordentlichen Verrichtungen der Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung. 2 Die übrigen Leistungen der Gemeinde Ramlinsburg sind gebührenpflichtig.
3 11 Särge und Urnen 1 Die Särge müssen aus Holz gefertigt sein. 2 Die Urnen müssen aus Ton oder Holz gefertigt sein. 12 Bestehen der Gräber 1 Erdgräber und Urnengräber bestehen zwischen 20 und 25 Jahren. 2 Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen werden für maximal drei Generationen ab Erstbelegung abgegeben. 3 Alle Gräber bestehen bis zur Aufhebung des Grabfeldes und können nicht vorher aufgehoben werden. 4 Die nachträgliche Bestattung einer Urne in einem bestehenden Grab gibt keinen Anspruch auf ein längeres Bestehen des Grabes. 13 Umbestattung 1 Särge sowie erstbestattete Urnen dürfen nicht umbestattet werden. 2 Zweitbestattete Urnen dürfen bei der Aufhebung eines Grabfeldes in ein bestehendes Grab oder ins Gemeinschaftsgrab umbestattet werden. Die Umbestattung in ein neues Grab ist ausgeschlossen. 3 Die Umbestattung ist gebührenpflichtig. 4 Für Urnen, die bei der Umbestattung beschädigt werden, ist die Gemeinde nicht ersatzpflichtig. II. Friedhofordnung und Grabmäler 14 Friedhofplan Der Gemeinderat erstellt einen Friedhofplan als Grundlage für die Aufteilung des Friedhofes. 15 Erscheinungsbild des Friedhofes Die Gemeinde sorgt für das dem Ort angemessene Erscheinungsbild des Friedhofes. 16 Grabgrössen Länge Breite Tiefe a. Einzelnes Erdgrab für Erwachsene oder Kinder 160 cm 75 cm 150 cm b. Einzelnes Urnengrab für Erwachsene oder Kinder 80 cm 50 cm 80 cm c. Familiengrab für Erd- und Urnenbestattung 200 cm 160 cm 150 cm d. Familiengrab für Urnen 125 cm 70 cm 80 cm 17 Herrichten der Gräber Jedes Grab wird nach der Bestattung von der Gemeinde Ramlinsburg zum Bepflanzen hergerichtet. Ferner werden für die Grabmäler Streifenfundamente erstellt. Nach Bepflanzung eines Grabes wird der Zugang zu demselben mittels Trittplatten gewährleistet.
4 18 Gesuch und Bewilligung 1 Das Stellen eines Grabmals sowie die Abänderung eines bestehenden Grabmales bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. 2 Dem Gesuch ist eine Skizze beizulegen. 19 Masse und Material der Grabmäler 1 Als Material für Grabmäler können Holz, Metall und Stein verwendet werden. Das Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. 2 Die Namen der Hersteller dürfen nur auf einer Schmalseite oder Rückseite des Grabmals in unauffälliger Form angebracht werden. 3 Für die Grösse der Grabmäler gelten folgende Masse: Höhe Breite Dicke a. Erdgrab für Erwachsene und Kinder 100 cm 50 cm cm b. Urnengrab für Erwachsene und Kinder 80 cm 50 cm cm c. Familiengrab für Erd- und Urnenbestattung 100 cm 120 cm cm d. Familiengrab für Urnen 100 cm 70 cm cm Grabplatten sind im Rahmen der Grabeinfassung zulässig. 20 Nichteinhaltung Der Gemeinderat kann jederzeit verlangen, dass Grabmäler, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, abgeändert oder auf Kosten des Lieferanten entfernt werden. 21 Ausnahmen Der Gemeinderat ist berechtigt, Ausnahmen von 19 dieses Reglements zu bewilligen, sofern dadurch weder die unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes noch die ruhige Wirkung des gesamten Friedhofbildes eine Beeinträchtigung erleiden. 22 Unterhalt der Grabmäler Beschädigte, verunstaltete oder lose Grabmäler müssen die Angehörigen auf eigene Kosten wieder herrichten. 23 Bepflanzung und Pflege 1 Das Bepflanzen und die Pflege der Gräber sind Sache der Angehörigen. 2 Die Gräber sind von den Angehörigen sauber und in Ordnung zu halten. Der Zugang zu den einzelnen Gräbern darf weder durch die Bepflanzung noch durch den Grabschmuck beeinträchtigt sein. Ebenso darf die Grabbeschriftung nicht verdeckt sein. Sträucher und Zierhölzer dürfen eine Höhe von 50 cm nicht übersteigen. 3 Nicht gepflegte Gräber werden nach erfolgloser schriftlicher Mahnung auf Kosten der Angehörigen abgeräumt und mit einer Dauerbepflanzung versehen. 4 Gräber, für deren Bepflanzung und Pflege keine Angehörigen mehr verpflichtet werden können, werden auf Kosten der Gemeinde mit einer ausdauernden Grünbepflanzung versehen.
5 24 Friedhofbesuch 1 Der Friedhof ist durchgehend geöffnet. 2 Die Besucherinnen und Besucher haben zu sämtlichen Anlagen und Einrichtungen Sorge zu tragen und sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 3 Das Abreissen von Blumen, Zweigen und dergleichen auf fremden Gräbern oder den allgemeinen Anlagen ist untersagt. 4 Das Mitführen von Hunden innerhalb des Friedhofareals ist mit Ausnahme von Blindenführerhunden untersagt. 5 Den Anordnungen des Gemeinderates ist Folge zu leisten. 25 Räumen von Grabfeldern Werden Grabfelder nach Ablauf der Ruhezeit geräumt, so ist dies spätestens sechs Monate vorher durch Publikation und wenn möglich persönliche Mitteilung den Angehörigen bekannt zu machen. Darin sind diese aufzufordern, ihnen gehörende Grabmäler, Pflanzen usw. zu entfernen. Über nicht abgeholte Gegenstände verfügt nach Ablauf der Frist der Gemeinderat ohne Entschädigungsanspruch der Angehörigen. 26 Gemeinschaftsgrab 1 Unter der Bezeichnung "Gemeinschaftsgrab" besteht eine Beisetzungsstätte für die Asche ohne Urnen. 2 Für die Bepflanzung und den Unterhalt des Gemeinschaftsgrabes sowie für die Beschriftung der Namenstafel ist ausschliesslich die Gemeinde Ramlinsburg zuständig. 3 Auf Wunsch der Angehörigen oder bei Durchführung der nächsten Bestattung im Gemeinschaftsgrab entfernt die Gemeinde den Grabschmuck. 4 Die Angehörigen können den Namen der bestatteten Person auf der Namenstafel anbringen lassen. Die Dauer der Beschriftung richtet sich nach der Auslastung der Namenstafel. Ist die Tafel voll, werden die ältesten Namensbeschriftungen entfernt. III. Schlussbestimmungen 27 Zuständigkeit 1 Das Bestattungs- und Friedhofswesen untersteht dem Gemeinderat. 2 Der Gemeinderat erlässt eine Gebührenverordnung. 28 Haftpflicht Die Gemeinde Ramlinsburg lehnt jede Haftpflicht ab für: Unfälle aller Art, Schäden an Grabmälern, Urnen, Pflanzen, Kränzen und anderen auf Grabmälern niedergelegten Gegenständen, die sich durch widerrechtliche Handlung Dritter, Naturereignisse, Grabsenkungen usw. ergeben können. 29 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft. 2 Gegen die Bussenverfügung kann innert 10 Tagen beim Strafgerichtspräsidium die Appellation erklärt werden.
6 30 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bestattungs- und Friedhofreglement vom 1. März 1988 wird aufgehoben. 31 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft in Kraft. Genehmigt durch den Gemeinderat am 24. August Genehmigt durch die Einwohnergemeindeversammlung am 8. September Genehmigt durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft am 18. November GEMEINDERAT RAMLINSBURG Präsident Verwalter S. Thommen Ch. Epper
7 Gebühren Verordnung Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 27 des Bestattungs- und Friedhofreglements vom 18. November 2005 folgende Gebührenverordnung: Gräber für Einwohner für Auswärtige Einzelerdgrab für Erwachsene und Kinder gebührenfrei CHF Urnengrab für Erwachsene und Kinder neu gebührenfrei CHF bestehend gebührenfrei gebührenfrei Familiengrab - Erd- und Urnenbestattung (3,2 m 2 ) CHF CHF Urnenbestattung (0,875 m 2 ) CHF CHF Gemeinschaftsgrab gebührenfrei gebührenfrei Bestattungen Leistungen gemäss 10 des Bestattungsund Friedhofreglements gebührenfrei nach Aufwand Umbestattungen Erd- und Urnengrab nach Aufwand nach Aufwand Diese Gebührenverordnung ist mit Inkrafttreten des Reglements gültig.
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