Beschluss. über die Schifffahrtsgebühren. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 12. Juli 1991

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1 Beschluss vom 1. Juli 1991 über die Schifffahrtsgebühren Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt; gestützt auf die Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern; gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 7. Februar 1991 zur Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt; in Erwägung: Die Übertragung neuer Aufgaben an die Kantone im technischen wie im administrativen Bereich sowie das neue Ausführungsgesetz vom 7. Februar 1991 zur Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt bedingen eine Anpassung des Beschlusses vom 14. Mai 1979 betreffend die Schifffahrtsgebühren. Um die Gebührenerhebung für das Ausstellen eines Führerausweises zu vereinfachen, führt der Beschluss für die Erlangung des Führerausweises eine Gebührenpauschale ein (Eintragung des Gesuches, Theorie- und Führerprüfung, Ausstellen des Führerausweises usw.). In Anbetracht der Kostensteigerung, die seit der letzten Revision eingetreten ist, und des Umstandes, dass einzelne dieser Verwaltungsgebühren nicht mehr kostendeckend sind, ist zudem eine Erhöhung einzelner Gebühren gerechtfertigt. Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst: 1

2 Artikel 1. 1 Für die Erlangung eines Führerausweises wird folgende Pauschalgebühr erhoben: a) 1) für Motorschiffe 0. b) ) für Segelschiffe 0. c) 3) für Segelschiffe mit Motor 60. Die Pauschalgebühr umfasst die Eintragung des Gesuches, die Theorieund die Führerprüfung, die Nachprüfung bei Prüfungsmisserfolgen der Kandidaten, Adressänderungen, das Ausstellen des Führerausweises mit dem Eintrag der entsprechenden Kategorie. Sie deckt diese Leistungen im Rahmen der Gültigkeit des Gesuches. 3 Können einzelne Leistungen nicht erbracht werden, zum Beispiel weil ein Kandidat der Prüfung fernbleibt, so wird die Pauschalgebühr nicht zurückerstattet. Art.. 1 Kandidaten, die im Besitze einer Bewilligung eines andern Kantons sind, müssen für eine Prüfung im Kanton Freiburg folgende Pauschalgebühr entrichten: a) für Motorschiffe 110. b) für Segelschiffe 110. c) für Segelschiffe mit Motor 150. Diese Gebühr wird auch bei Nichterscheinen zur Prüfung geschuldet, sofern dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (das Amt) nicht mindestens 48 Stunden im Voraus entsprechend Meldung erstattet wurde. Art. 3. Für die übrigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Führerausweis werden folgende Gebühren erhoben: a) für das Ausstellen eines neuen Führerausweises im Austausch mit einem Ausweis eines andern Kantons oder eines Bundesamtes oder aufgrund eines Namenswechsels 0. 1) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom Führerausweis a) Ordentliche Pauschale b) Besondere Pauschale c) Verschiedene Gebühren

3 b) 4) für das Ausstellen eines Duplikats des Führerausweises 30. c) für den Austausch eines ausländischen oder militärischen Führerausweises gegen einen schweizerischen Führerausweis ohne Prüfung 70. d) für das Ausstellen oder Erneuern eines internationalen Führerausweises 30. e) für Adressänderungen oder andere Änderungen, je nach Arbeitsaufwand 10. f) für die Bewilligung, den Führerausweis in einem andern Kanton zu erlangen 0. g) für den Entzug oder die Wiedererteilung des Führerausweises im Rahmen eines Administrativverfahrens, je nach Arbeitsaufwand Art. 4. Für den Schiffsausweis werden folgende Gebühren erhoben: Schiffsausweis a) 5) für das Ausstellen eines Schiffsausweises 50. b) für die Wiedereinlösung eines vorübergehend eingestellten Schiffsausweises 10. c) 6) für den Entzug des Schiffsausweises 50. d) für die Bewilligung für Schiffe mit ausländischem Standort (Versicherung nicht inbegriffen) 30. e) 7) für das Duplikat oder den Ersatz des Schiffsausweises 30. f) für die Rücknahme oder den Wechsel von Kontrollschildern je Paar 40. je Stück 0. Art Für die Abnahmeprüfungen werden folgende Gebühren erhoben: Abnahmeprüfungen 4) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom

4 a) für die Kontrolle eines Vergnügungsschiffs, das ohne Führerausweis geführt werden darf 40. b) für die Kontrolle eines Vergnügungsschiffs, das nur mit einem Führerausweis geführt werden darf 80. c) für die Kontrolle eines Vergnügungsschiffs mit Innenbordmotor: zusätzlich 0. d) für die übrigen Kontrollen, Gutachten, Abnahmen, je nach Arbeitsaufwand e) für Lärm-, Abgas- und Stabilitätsmessungen sowie für verschiedene Versuche, je nach Bootsgattung, Arbeitsaufwand und Materialeinsatz f) 8) für die obligatorische periodische Prüfung: eines Vergnügungsschiffs, das ohne Führerausweis geführt werden darf 50. eines Vergnügungsschiffs, das nur mit Führerausweis geführt werden darf 80. eines Vergnügungsschiffs mit Innenbordmotor, zusätzlich 0. Die Gebühr für die Abnahmeprüfung wird auch bei Nichterscheinen geschuldet, sofern dem Amt nicht mindestens 48 Stunden im Voraus entsprechend Meldung erstattet wurde. Art. 6. Für die Erteilung und den Entzug der nachstehend aufgeführten Sonderbewilligungen werden, je nach Arbeitsaufwand, Gebühren von Franken erhoben: a) Bewilligung zum Betrieb einer Bootsvermietung oder einer Schifffahrschule; b) Bewilligung für nautische Veranstaltungen oder Versuchsfahrten; c) Bewilligung für Sondertransporte oder für den Personentransport auf Güterschiffen; d) Bewilligung von speziellen Sicht- und Schallzeichen für Schiffe in besonderem Einsatz; e) zusätzliche Bewilligung, wenn die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzt ist; 8) Fassung gemäss Beschluss vom Verschiedene Bewilligungen 4

5 f) Bewilligung für den Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen; g) verschiedene Ausnahmebewilligungen. Art. 7. Für andere Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben: a) für Auskünfte über die Personalien des Halters und den Versicherer 5. b) für administrative und technische Arbeiten zur Aushändigung von Händlerschildern, je nach Arbeitsaufwand c) für Fotokopien, je Seite 1. d) für verschiedene Bescheinigungen, je Bescheinigung 15. e) 9) für ein Jahrespauschalabonnement für Auskünfte an Versicherungsgesellschaften und Betriebe des Berufszweiges, je nach Arbeitsaufwand Andere Dienstleistungen Art. 8. Der Beschluss vom 14. Mai 1979 betreffend die Schifffahrtsgebühren wird aufgehoben. Art Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. Aufhebung Inkrafttreten 9) Fassung gemäss Beschluss vom

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