SDG-Liste. Ediktsdatei, SDG-Liste, Insolvenzverwalterliste u.a. Mag. Christian Gesek RR Peter Frank Bundesministerium für Justiz.

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1 SDG-Liste Ediktsdatei, SDG-Liste, Insolvenzverwalterliste u.a. Mai 2005 Mag. Christian Gesek RR Peter Frank Bundesministerium für Justiz

2 SDG-Liste Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und Dolmetscher

3 SDG-Liste e-sdg Liste seit mehreren Jahren überlegt Papierverzeichnisse unhandlich und überholt Teillösungen auf OLG Ebene 1998: Vorschriften im SDG (Sachverständigenund Dolmetschergesetz) geschaffen Ab 2000 Ediktsdatei und Listen der Justiz als Basis für Realisierung verfügbar

4 SDG-Liste 2003 Projekt aufgesetzt Lenkungsausschuss (Verbände, LG Präs, BMJ, Experten) Arbeitsgruppen Applikationsentwicklung Rechtsänderung Aufbau Datenbank (Neuerfassung)

5 SDG-Liste Seit Jänner 2004 Echtbetrieb im Internet Eingetragen im Mai 2005 ca Sachverständige ca.1500 Dolmetscher Führung durch LG Präsidenten Erweiterung der Eintragung Selbstwartung eines Teils der Daten geeignetes Zertifikat ( 3a SDG) SV Ausweis als Karte seit März 2005

6 SDG-Liste

7 SDG-Liste SV Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Summe der SV-Einfache SV-Sprengel SV-Fachgebiete DO-Einfache DO-Sprengel DO-Sprachen SV/DO 2005 Suchen Jänner Februar März April Summe

8 SDG-Liste Eintragung auf Ersuchen (kostenfrei) Spezialisierung zweite Zustellanschrift (SV) weitere Telefon- und Telefaxnummern, -Adressen (SV) Einschränkung des örtlichen Wirkungsbereichs auf den Sprengel eines oder mehrerer Landesgerichte (SV) Änderung Zustellanschrift, Telefonnummer (SV) (SV) - Änderung durch Sachverständigen online möglich

9 SDG-Liste Selbsteintragung gegen Gebühr (dzt. 150 EUR pa) Ausbildung und berufliche Laufbahn Infrastruktur der Sachverständigentätigkeit Umfang der bisherigen Tätigkeit als Sachverständiger (Anzahl der Bestellungen, Gegenstand der Gutachten) Link auf Homepage Beachten: Gesetz, gute Sitten, Standesregeln, Berufspflichten, Zertifizierungsgrenzen

10 Insolvenzverwalterliste Liste aller registrierten Insolvenzverwalter Seit 1. Juli 2002 in Betrieb Rechtsgrundlage: 15 IEG (Insolvenzrechtseinführungsgesetz) Sonstige gesetzliche Verweise: 29a AO, 80a KO (Auswahl des Ausgleichs/Masseverwalters aus Insolvenzverwalterliste)

11 Insolvenzverwalterliste IV Insolvenzverwalterliste Summe der Suche Initiale Bundesland Branche IV 2005 Suchen Jänner Februar März April Summe

12 Edikte aus Strafverfahren Bekanntmachungen der Strafgerichte im Bedenklichkeitsverfahren Mai 2005 Mag. Christian Gesek Bundesministerium für Justiz

13 Edikte aus Strafverfahren Liste sichergestellter, fremder Gegenstände seit 1. Jänner 2003 in Betrieb Rechtsgrundlage: 375ff StPO

14 Edikte aus Strafverfahren 375 StPO im Wortlaut: Wenn bei einem Beschuldigten ein nach allem Anscheine fremdes Gut gefunden wird, dessen Eigentümer er nicht angeben kann oder will, und wenn sich binnen einer angemessenen Frist niemand mit einem Eigentumsanspruche gemeldet hat, ist vom Untersuchungsrichter die Beschreibung eines solchen Gutes so abzufassen, daß es zwar vom Eigentümer erkannt werden kann, daß jedoch einige wesentliche Unterscheidungszeichen verschwiegen werden, um ihre Bezeichnung dem Eigentümer als Beweis seines Rechtes vorzubehalten.

15 Edikte aus Strafverfahren ST Edikte aus Strafverfahren Summe der Gegenstände Edikte Gegenstand Edikt 2005 Suchen Jänner Februar März April Summe

16 Weitere Edikte

17 Weitere Edikte Insolvenzdatei ist meistbesuchte Website der Justiz Daten gespeist aus der Registereingabe Seit Verkäufe und Verpachtungen in Insolvenzverfahren Vorgaben der KO Versteigerungen Liegenschaften mit Bildern Kurzgutachten Plänen udgl Bewegliche Sachen Gerichtsvollzieher Kuratoren seit alle Bekanntmachungen und Ediktalzustellungen der Firmenbuchgerichte

18 Weitere Edikte

19

20 Rechtsgrundlagen - GOG Ediktsdatei 89j. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank ( Ediktsdatei ) einzurichten, in die von den Gerichten die Daten jener gerichtlichen Bekanntmachungen aufzunehmen sind, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind. Wird eine solche Bekanntmachung angeordnet, so treten ihre Wirkungen mit der Aufnahme ihrer Daten in die Ediktsdatei ein. (2) Die Daten gerichtlicher Bekanntmachungen, die nicht durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind, können zur Erleichterung ihrer Kenntnisnahme nach Maßgabe des Abs. 3 Z 4 in die Ediktsdatei aufgenommen werden; einer solchen Aufnahme in die Ediktsdatei kommt die Wirkung einer gerichtlichen Bekanntmachung jedoch nicht zu. (3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen, 1. welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten sind, 2. welche Abfragen anhand bestimmter Kriterien (etwa zeitliche oder örtliche Grenzen, Verfahrensumstände, Verfahrensarten oder Namen), die eine Vielzahl von Ergebnissen erwarten lassen, auch zulässig und wie diese durchzuführen sind (Sammelabfragen), 3. welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Ediktsdatei einzuhalten sind sowie 4. - im Fall des Abs. 2 - welche Daten ab welchem Zeitpunkt von den Gerichten in die Ediktsdatei aufzunehmen sind und ab welchem Zeitpunkt diese Daten zur Abfrage nicht mehr zur Verfügung zu stehen haben. (4) Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.

21 Rechtsgrundlagen - GOG 89k. (1) Jedermann kann in die Ediktsdatei durch eine Abfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen. (2) Von allen Bezirksgerichten und von den Gerichtshöfen erster Instanz ist eine Einsicht in die Ediktsdatei durch die Erteilung eines Ausdrucks zu gewähren; von einem Gerichtshof erster Instanz aber nur dann, wenn er für ein Verfahren zuständig ist, in dem die nachgefragten Daten bekanntgemacht werden könnten. (3) Kurze Mitteilungen aus der Ediktsdatei sind von den nach Abs. 2 zuständigen Gerichten jedoch mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Ediktsdatei mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden. (4) Kann eine Einsicht durch Sammelabfrage nicht automationsunterstützt vorgenommen werden, so ist sie schriftlich bei einem Gericht zu beantragen, das für eines der Verfahren zuständig ist, in dem die nachgefragten Daten bekanntgemacht werden könnten.

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