Open Data und das neue Geodatenzugangsgesetz des Bundes. Stefan Sandmann Bezirksregierung Köln, Geobasis NRW
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- Julian Schmitt
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1 Open Data und das neue Geodatenzugangsgesetz des Bundes Bezirksregierung Köln, Geobasis NRW bis : Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Agenda INSPIRE und Geodatenzugangsgesetz Die Änderung des Geodatenzugangsgesetzes Nutzungsbestimmungen nach Open Data Zeitplan Ein Blick zu anderen Vorhaben 1
2 2 Kernaussagen Mit der Änderung des Geodatenzugangsgesetzes des Bundes (in Kraft seit ) stehen die Geodaten und Geodatendienste grundsätzlich geldleistungsfrei für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung zur Verfügung. Mit einer Rechtsverordnung (GeoNutzV, in Kraft seit ) werden die Bestimmungen für die Nutzung und Weiterverwendung von Geodaten des Bundes einheitlich und verbindlich geregelt. - INSPIRE - INfrastructure for Spatial InfoRmation in Europe Die EU-Kommission hat am 14. März 2007 eine Richtlinie (Rahmengesetz) zum Aufbau einer Geodateninfrastruktur in der europäischen Gemeinschaft beschlossen Ziele (vereinfacht ausgedrückt) Die EU benötigt einheitliche und vergleichbare Geodaten in Europa (Interoperabilität) Daten, die für die Überwachung und Verbesserung des Zustands der Umwelt notwendig sind Fazit: Eine Geodateninfrastruktur für Europa INSPIRE 2
3 INSPIRE als Basis für das Geodatenzugangsgesetz (GeoZG) Inkrafttreten der Richtlinie INSPIRE am 15. Mai 2007 qualitativ hochwertige Geodaten werden aus den Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich gemacht Deutsches Recht : 1 Bundesgesetz und 16 Ländergesetze Umsetzung bis gefordert INSPIRE Für den Bund: GeoZG (Bund) vom z.b. für NRW: GeoZG NRW vom Aussagen zu Geldleistungen und Lizenzen in INSPIRE und GeoZG (2009) INSPIRE Art. 14 Absatz 2: Die Mitgliedstaaten können einer Behörde, die einen in Artikel 11.genannten Dienst anbietet, gestatten, eine Gebühr zu verlangen, wenn die Gebühr die Wartung sichert. GeoZG 13 Absatz 1: Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach 4. anbieten, können für deren Nutzung Lizenzen erteilen und Geldleistungen fordern. 3
4 Was geht einem da so durch den Kopf: Einnahmen versus Bürokratie Die Einnahmen des Bundes für Geodaten des Bundes sind sehr gering: Nach Aussage des BKG lagen die Einnahmen in den letzten Jahren unter ,-- Euro/Jahr Bürokratiekosten: Selbst bei einer geringen Einnahme oder auch bereits bei einer kostenlosen Abgabe müssen auf Bundesebene Nutzungsvereinbarungen abgeschlossen werden Einnahmen und erforderliche Bürokratie stehen hier in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander Evaluierung für Europa: Gesamtbudget - Einnahmen Quelle: EUROPEAN ASSOCIATION OF REMOTE SENSING COMPANIES Brussels, 6th December 2012 Abb.: Überblick über die Einnahmen im Verhältnis zum Gesamtbudget 4
5 Bürokratiekosten Bund : ca. 25 Geodatenhaltende Stellen (BKG, WSV, BfN, UBA, EBA, BGR, BfG, DWD,.) Ca. 300 Datenabgaben pro Stelle pro Jahr: Schriftwechsel, Nachfragen, Lizenzierung, Nutzungsbestimmungen Bearbeitungszeit (je nach Ausprägung): 1 4 Stunden/Vorgang Einsparpotenzial für die Bundesverwaltung: 25 * 300 * 2h * 36 Euro = ,-- Euro Einsparpotenzial für die Wirtschaft: 25 * 300 * 2h * 33,20 Euro = ,-- Euro 3 wesentliche Schritte für offene Geodaten in der Bundesverwaltung 1. Einführung der Geldleistungsfreiheit im GeoZG für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke Paradigmenwechsel 2. Änderung der Verordnungsermächtigung im GeoZG zur Schaffung einer Nutzungsverordnung Konkretisierung ist notwendig 3. Erlass einer Nutzungsverordnung Rechtssicherheit durch die Beschreibung von Rechten und Pflichten 5
6 Geldleistungsfreiheit für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung Paradigmenwechsel: Die grundsätzliche geldleistungsfreie Bereitstellung für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung. Unterstützung des Wertschöpfungspotenzials der Geodaten des Bundes. Die Geldleistungsfreiheit entbindet von der Verpflichtung, entsprechende Programme für den elektronischen Geschäftsverkehr einzusetzen. Der freie Zugang zu Geodaten entspricht den Zielen, welche die Bundesregierung im Rahmen der Initiative Open Government verfolgt. Nutzungsbestimmungen werden einheitlich verbindlich geregelt. Abbau von Bürokratie. Geldleistungsfreiheit für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung 11 Allgemeine Nutzung (neue Fassung) (1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der Vorschrift des 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur Verfügung zu stellen. (2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen einander ihre Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt. (3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach 14 geregelt. 6
7 Änderung des Verordnungsermächtigung im GeoZG 14 Verordnungsermächtigung (neue Fassung) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, und 2. die Nutzungsbedingungen nach 11 Absatz 3, insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, festzulegen. GeoZG vom
8 Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes Geldleistungsfreiheit der bereitgestellten Geodaten und Geodatendienste bedeutet jedoch nicht deren Nutzung ohne jegliche regelnden Beschränkungen. Einheitlicher Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung. Der Abschluss individueller Nutzungsverträge ist nicht mehr erforderlich. Rechte und Pflichten werden klar geregelt. Berücksichtigte Quellen Creative Commons (CC) Gemeinnützige Organisation Derzeit existieren 6 Lizenzvarianten von starker Einschränkung bis hin zu weitgehend freier kommerzieller Nutzung Die Online-Lizenzen müssen nicht aktiv bestätigt werden Gebührenrichtlinie und Musterlizenzvereinbarungen der AdV Die Lizenz wird im Rahmen einer gegenseitigen Vereinbarung geschlossen Gebühren werden berechnet aus: Flächengröße, Objektanzahl,. Musterlizenzen der GIW, GeoBusinessLizenz V1.0 8 Lizenzvarianten Kriterien: kommerziell, nicht-kommerziell / offene, geschlossene Nutzergruppe / mit/ohne Weiterverarbeitung Regierungsprogramm Vernetzte u. transparente Verwaltung Projekt Open Government, Teilprojekt Open Data GOVDATA Datenportal für Deutschland 8
9 Nutzungsverordnung vom Ziel- und Anwendungsbereich 2 Nutzungen 3 Quellenvermerke 4 Haftungsbeschränkung Welche Daten dürfen wir erwarten? Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, Umweltbundesamt, Bundesamt für Naturschutz Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Bundesanstalt für Gewässerkunde, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des BMVBS, Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Bundesamt für Strahlenschutz Deutscher Wetterdienst, Johann Heinrich von Thünen-Institut (vti), Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt / Deutsches Fernerkundungsdatenzentrum Deutsche Flugsicherung GmbH, Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen 9
10 Zeitplan Dezember 2011: Ressortabstimmung Januar/Februar 2012: Öffentliche Anhörung 29. Februar 2012: Behandlung Änderung GeoZG im Kabinett 28. Juni 2012: Annahme durch Bundestag 21. September 2012: Annahme durch Bundesrat 16. November 2012: In-Krafttreten des Änderungsgesetzes 23. März 2013: In-Krafttreten der GeoNutzV Was tut sich in der Welt: Ausgewählte Bundesländer Hamburg: Transparenzgesetz, Freie Nutzung und Weiterverwendung von Informationen, auch Geodaten z.b. Adressen, Flurstücke, Verkehr, Bodenrichtwerte Baden-Württemberg: Open Data Strategie 2013, Ministerentscheidung sämtliche Nutzungszwecke für verfügbare Geobasisdaten Präsentationen aus dem Portal, WEB-AtlasDE (BW), kleinmaßst.karten Nordrhein-Westfalen: Bereitstellungserlass (GeoBasisBNErl. NRW v ) Definition eines NRW-Atlas: Top. Karten, Liegenschaftskarte, Orthophotos (40cm), Freizeitkataster und Verwaltungsgrenzen Darstellungsdienste der Rasterdaten können für private und kommerzielle Zwecke uneingeschränkt genutzt werden. Berlin: Koalitionsvereinbarung: Open Data soll umgesetzt werden Umsetzung Open Data im Rahmen einer Neuorganisation Einsparung Personal: 25 % Haushalt 2014/2015: Keine Einnahmen für Geoinformationen eingeplant 10
11 Was tut sich in der Welt: Ausgewählte Member States Dänemark: It is a pleasure to inform you that Denmark from 1st January 2013 releases its digital geospatial data with free access to all in the public sector, enterprises and citizens. The release include all topopgraphic data, cadastral data and the Danish Hight Model. Niederlande: open geodata: topography, road maps, hight models, buildings, addresses. The ministry of Infrastructure and the Environment itself has resolved to make all public data of the ministry available by January 1st, 2015 at the latest. Finnland: All topographic data produced by National Land Survey of Finland was opened last year. The data includes raster and vector databases, aerial ortophotos, elevation models and laser scanning data. Island: From 23 January 2013 digital maps and Spatial Data held by the National Land Survey of Iceland have been made free of charge. Zusammenfassung Mit der Änderung des Geodatenzugangsgesetzes und der Nutzungsverordnung für Geodaten werden die Geodaten und Geodatendienste des Bundes grundsätzlich geldleistungsfrei für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung angeboten. werden die Nutzungsbestimmungen für Geodaten einheitlich und verbindlich geregelt. sind Individuelle Vereinbarungen entbehrlich. wird Bürokratie in der Bundesverwaltung abgebaut. steht das Vorhaben im Einklang mit dem Regierungsprogramm der Bundesregierung zu Open Government und Open Data sowie zu Änderungen auf europäischer Ebene. 11
12 Open Data! Open Questions? Bezirksregierung Köln, Geobasis NRW Tel.: 0228 / Stefan.Sandmann@bezreg-koeln.nrw.de 12
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