Satzung der Studierendenschaft der Hochschule RheinMain

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1 Satzung der Studierendenschaft der Hochschule RheinMain Präambel Die Studierendenschaft der Hochschule RheinMain tritt für die Freiheit des Studiums, der Forschung und der Lehre ein, die insbesondere davon abhängt, dass alle in materieller Sicherheit gleichermaßen ihr Recht auf Bildung und wissenschaftliches Arbeiten verwirklichen können. Die Studierendenschaft setzt sich für gleichen Zugang aller zu wissenschaftlicher Erkenntnis und für ihre institutionelle Autonomie und die soziale, ökologische und demokratische Verantwortung ein. 1

2 INHALTSVERZEICHNIS I. DIE STUDIERENDENSCHAFT 3 ARTIKEL 1: RECHTSSTELLUNG 3 ARTIKEL 2: AUFGABEN 3 ARTIKEL 3: ORGANE 3 II. DAS STUDIERENDENPARLAMENT (STUPA) 4 ARTIKEL 4: AUFGABEN 4 ARTIKEL 5: ZUSAMMENSETZUNG UND AMTSZEIT 4 ARTIKEL 6: WAHLEN 4 ARTIKEL 7: PRÄSIDIUM 5 ARTIKEL 8: EINBERUFUNG UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT 5 ARTIKEL 9: SITZUNGEN 5 ARTIKEL 10: BESCHLUSSFASSUNG UND BEKANNTGABE 6 ARTIKEL 11: AUSSCHÜSSE 6 ARTIKEL 12: AUSSCHEIDEN AUS DEM STUDIERENDENPARLAMENT 6 III. ALLGEMEINER STUDIERENDENAUSSCHUSS (ASTA) 7 ARTIKEL 13: AUFGABEN 7 ARTIKEL 14: ZUSAMMENSETZUNG UND AMTSZEIT 7 ARTIKEL 15: SITZUNG UND BESCHLUSSFASSUNG 8 ARTIKEL 16: TEILZEITKRAFT UND REFERATE 8 IV. ÄLTESTENRAT (ÄR) 8 ARTIKEL 17: AUFGABEN 8 ARTIKEL 18: ZUSAMMENSETZUNG UND AMTSZEIT 8 ARTIKEL 19: SITZUNG UND BESCHLUSSFASSUNG 9 V. RECHNUNGSPRÜFUNGSAUSSCHUSS (RPA) 9 ARTIKEL 20: AUFGABEN 9 ARTIKEL 21: ZUSAMMENSETZUNG UND AMTSZEIT 9 ARTIKEL 22: SITZUNG UND BESCHLUSSFASSUNG 9 VI. FACHSCHAFTEN (FS) 10 ARTIKEL 23: RECHTSTELLUNG 10 ARTIKEL 24: AUFGABEN 10 ARTIKEL 25: ZUSAMMENSETZUNG UND AMTSZEIT 10 ARTIKEL 26: FACHSCHAFTENKONFERENZ (FSK) 10 VII. URABSTIMMUNGEN UND EMPFEHLENDE ABSTIMMUNG 11 ARTIKEL 27: ZWECK 11 ARTIKEL 28: VERFAHREN 11 VIII. VOLLVERSAMMLUNG 11 ARTIKEL 29: ZUSAMMENSETZUNG UND ZWECK 11 ARTIKEL 30: EINBERUFUNG 12 IX. FINANZEN 12 ARTIKEL 31: TEILZEITKRAFT UND HAUSHALT 12 ARTIKEL 32: AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN 12 X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 13 ARTIKEL 33: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 13 ARTIKEL 34: AUFHEBUNG BISHERIGEN RECHTS 13 ARTIKEL 35: INKRAFTTRETEN 13 2

3 Vorwort Aufgrund des 76 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom gibt sich die Studierendenschaft der Hochschule RheinMain folgende Satzung: I. Die Studierendenschaft Artikel 1: Rechtsstellung (1) Alle an der Hochschule RheinMain immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule. (2) Die Studierendenschaft erhebt Beiträge von ihren Mitgliedern. Sie sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden. (3) Alle Studierenden haben das Recht, nach Maßgabe des geltenden Rechts in den Organen der Studierendenschaft mitzuwirken. Alle Studierenden haben in der Studierendenschaft das aktive und passive Wahlrecht, soweit gesetzliche Bestimmungen, die Grundordnung der Hochschule RheinMain oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen. (4) Die Studierendenschaft setzt sich dafür ein, dass den Vertreterinnen und Vertretern der Studierendenschaft in Ausübung ihres Amtes keine Nachteile entstehen. Die Studierendenschaft gewährt ihren Vertreterinnen und Vertretern bei Streitigkeiten, die sich aus der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes ergeben, Rechtsschutz. (5) Für die Wirtschaftsführung der Studierendenschaft ist jährlich ein Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr aufzustellen. Artikel 2: Aufgaben (1) Die Studierendenschaft der Hochschule RheinMain verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie wirkt nach Maßgabe der Gesetze an der Selbstverwaltung der Hochschule für angewandte Wissenschaften mit. (2) Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben: 1. Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse, 2. Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder, 3. Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden, soweit sie nicht dem Studentenwerk oder anderen Trägern übertragen sind, 4. Pflege überregionaler und internationaler Studierendenbeziehungen, 5. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden, 6. Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studierenden und 7. Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist. 8. Die Studierendenschaft kann in einer bundesweiten bzw. europaweiten Vertretung der Studierendenschaften Mitglied werden. Hierüber und über eine mögliche Veränderung der Mitgliedschaft entscheidet das Studierendenparlament mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder. Die Delegierten zu den Gremien der Vertretung werden im Falle des Beitritts durch den Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses benannt. Artikel 3: Organe (1) Die Organe der Studierendenschaft sind: 1. das Studierendenparlament (StuPa), 2. der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA), 3. der Ältestenrat (ÄR) und 4. der Rechnungsprüfungsausschuss (RPA). (2) Das Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat (FSR). 3

4 II. Das Studierendenparlament (StuPa) Artikel 4: Aufgaben (1) Das Studierendenparlament entscheidet über alle Angelegenheiten der Studierendenschaft. (2) Es hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl, Entlastung und Abwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses, 2. Wahl der Mitglieder des Ältestenrates, 3. Festsetzung der Höhe der Beiträge der Studierendenschaft, 4. Verabschiedung des Haushaltsplanes der Studierendenschaft, 5. Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung und Ordnungen der Studierendenschaft, 6. Ernennung des Wahlausschusses, 7. Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses. (3) Das Studierendenparlament beschließt auf Vorschlag des Allgemeinen Studierendenausschusses nach den haushaltsrechtlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen über den Verwendungszweck der Überschüsse des Jahresabschlusses. (4) Das Studierendenparlament kann jede Amtsträgerin und jeden Amtsträger der Studierendenschaft mit Ausnahme der Mitglieder des Ältestenrates auffordern, über ihre oder seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. (5) Das Studierendenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 5: Zusammensetzung und Amtszeit (1) Das Studierendenparlament besteht aus 15 Mitgliedern. Sollte die Mitgliederzahl aufgrund von Rücktritten nicht ausgeglichen werden, so bestimmt sich die Beschlussmehrheit nach der neuen Mitgliederzahl. (2) Die Amtszeit beträgt in der Regel ein Jahr und beginnt am 1.April. Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Studierendenparlamentes muss in einem Zeitraum von vier Wochen nach Beginn der Amtszeit des Studierendenparlamentes stattfinden. Das Präsidium des vorhergehenden Studierendenparlamentes legt den Termin fest und lädt die Gewählten ein. (3) Die Amtszeit des Studierendenparlamentes verlängert sich über den Zeitraum eines Jahres hinaus, wenn nach Ablauf eines Jahres kein neues Studierendenparlament rechtswirksam gewählt worden ist, höchstens jedoch um ein Jahr, bis die Wahl des Studierendenparlamentes vorzunehmen ist. (4) Sollte die Mitgliederzahl aufgrund von Rücktritten sieben Mitglieder unterschreiten, so ist das Studierendenparlament unverzüglich aufzulösen. (4a) Es finden Neuwahlen statt, sofern nicht schon ein neues Studierendenparlament gewählt wurde. (4b) Wurde schon ein neues Studierendenparlament gewählt, so nimmt es unmittelbar seine Arbeit auf. Artikel 6: Wahlen (1) Grundsätze der Wahl: Die Mitglieder des Studierendenparlamentes werden nach Grundsätzen der freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt. Die Wahlen werden auf Hochschulebene unabhängig von der Fachschaftsgliederung der Studierendenschaft durchgeführt. Die Wahl zum Studierendenparlament findet grundsätzlich mit den Wahlen zu den Kollegialorganen statt. Die Wahlen sind an drei aufeinander folgenden, nicht vorlesungsfreien Tagen durchzuführen. Briefwahl ist auf Antrag möglich. (2) Aktives und passives Wahlrecht: Wahlberechtigt und wählbar sind alle Studierenden, die an der Hochschule RheinMain immatrikuliert sind. Gaststudierende sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. (3) Wahlorgane: Wahlorgan ist der vom Studierendenparlament eingesetzte Wahlausschuss. 4

5 (4) Der Wahlausschuss des Studierendenparlamentes besteht aus drei Mitgliedern, die vom Studierendenparlament gewählt werden. Auf seiner ersten Sitzung wählt der Wahlausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitz. (5) Näheres regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft der Hochschule RheinMain, die vom Studierendenparlament beschlossen wird. Artikel 7: Präsidium (1) Das Studierendenparlament wählt auf seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte ein Präsidium, das aus der Präsidentin/dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten besteht. Die Mitglieder des Präsidiums werden mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder gewählt. (2) Das Präsidium ist für die Durchführung der geschäftsführenden Aufgaben zuständig. (3) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenparlamentes. Artikel 8: Einberufung und Beschlussfähigkeit (1) Das Präsidium beruft während der Vorlesungszeit mindestens einmal monatlich eine ordentliche Sitzung ein. (2) Weitere Sitzungen finden statt auf Beschluss des Präsidiums sowie auf schriftliches Verlangen, 1. von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Studierendenparlamentes, 2. des Allgemeinen Studierendenausschusses, 3. des Ältestenrates oder 4. von mindestens 5 % der Studierenden der Hochschule RheinMain. Das Verlangen ist beim Präsidium einzureichen. Ihm ist eine Tagesordnung beizufügen. (3) Das Studierendenparlament kann nur in ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen (siehe 2 der Geschäftsordnung des Studierendenparlamentes) beraten und beschließen. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind. (4) Ist das Studierendenparlament in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, muss innerhalb der nächsten sieben Vorlesungstage eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder nach 5 i.v.m. 8 der Geschäftsordnung des Studierendenparlamentes eingeschränkt beschlussfähig. (4a) Sollte ein Mitglied des Studierendenparlaments nicht zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung erscheinen können, so hat sich dieses spätestens bis vierundzwanzig Stunden nach Sitzungsbeginn schriftlich beim Präsidium zu entschuldigen. Das Präsidium wird dazu angehalten diesen Vorgang regelmäßig zu prüfen. (4b) Bleibt ein gewähltes Mitglied des Studierendenparlaments innerhalb einer Amtsperiode dreimal unentschuldigt einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung des Studierendenparlaments fern, so entfällt seine Mitgliedschaft fristlos und endgültig. (5) Bei Fehlen eines stimmberechtigten Mitgliedes des Studierendenparlaments erhält ein anwesender Nachrücker Stimmberechtigung. Bei Erscheinen des stimmberechtigten Mitgliedes des Studierendenparlaments entfällt die Stimmberechtigung des Nachrückers wieder. Artikel 9: Sitzungen (1) Alle Sitzungen des Studierendenparlamentes sind öffentlich. (2) Antragsrecht haben alle Studierenden der Hochschule RheinMain. Antragsberechtigt sind auch einzelne Gruppierungen von Studierenden und die Vollversammlung. Anträge welche auf einer Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen wurden, müssen dem Studierendenparlament vorgelegt werden und auf der nächsten Sitzung Gegenstand der Tagesordnung sein. (3) Anträge müssen jedem anwesenden Mitglied des Studierendenparlamentes in schriftlicher Form vor Sitzungsbeginn vorliegen. (4) Termin und Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Sitzung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des AStAs der Hochschule RheinMain bekannt zu geben. 5

6 (5) In unvorhergesehenen und dringenden Fällen kann eine außerordentliche Sitzung mit einer Frist von drei Tagen einberufen werden. Artikel 10: Beschlussfassung und Bekanntgabe (1) Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene und ungültige Stimmen als nicht abgegebene Stimmen. (2) Das Studierendenparlament wählt mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses und beschließt den Haushaltsplan sowie die Höhe des Semesterbeitrages der Studierenden zur Studierendenschaft. (3) Satzungs- und Ordnungsänderungen sämtlicher Organe der Studierendenschaft werden vom Studierendenparlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen. (4) Das Studierendenparlament kann seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens jedoch mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder wieder aufheben. (5) Die Wahl der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Ältestenrates, des Rechnungsprüfungsausschusses und sämtlicher weiteren Ausschüsse erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl. (6) Die Beschlüsse des Studierendenparlamentes sind innerhalb von sieben Tagen nach Genehmigung des Protokolles durch dessen Veröffentlichung auf der Internetseite des AStAs der Hochschule RheinMain bekannt zu geben. (7) Alle gefassten Beschlüsse des Studierendenparlamentes können durch Urabstimmung nach Artikel 27 i.v.m. Artikel 28 dieser Satzung aufgehoben werden. Artikel 11: Ausschüsse (1) Arbeitsausschüsse: Zur Unterstützung des Studierendenparlamentes können Ausschüsse gebildet werden, denen nicht nur Mitglieder des Studierendenparlamentes angehören können. Die Tätigkeit der Ausschüsse ist sachlich und zeitlich zu begrenzen. Die Ausschüsse können im Rahmen ihrer Aufgabenstellung das Erscheinen einer Amtsträgerin oder eines Amtsträgers der Studierendenschaft zur Erlangung von Auskünften verlangen. In regelmäßigen Abständen erstatten die Ausschüsse dem Studierendenparlament Bericht. (2) Untersuchungsausschüsse: Das Studierendenparlament hat auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse zur Überprüfung der Tätigkeit von Amtsträgerinnen oder Amtsträgern einzusetzen. Die Mitglieder des Ältestenrates sind hiervon ausgenommen. Mindestens eine Antragstellerin oder ein Antragsteller muss Mitglied des Untersuchungsausschusses sein. Dem Untersuchungsausschuss dürfen nur Mitglieder studentischer Gremien angehören. Der Untersuchungsausschuss hört die Beteiligten, sichtet die Aktenlage und gibt nach Abschluss seiner Untersuchung einen schriftlichen Abschlussbericht an das Studierendenparlament. Der schriftliche Abschlussbericht enthält eine Beschlussempfehlung, über die das Studierendenparlament auf seiner nächsten Sitzung nach Anhörung des Betroffenen zu entscheiden hat. Der Untersuchungsausschuss ist verpflichtet, über alle personenbezogenen Daten und Fakten, die nicht Gegenstand der Untersuchung sind, Stillschweigen zu wahren. In schwerwiegenden Fällen sollte der Datenschutzbeauftragte der Hochschule RheinMain zu Rate gezogen werden. (3) Minderheiten sind jeweils berechtigt, abweichende Berichte vorzulegen. Artikel 12: Ausscheiden aus dem Studierendenparlament (1) Ein Mitglied des Studierendenparlamentes scheidet vorzeitig aus seinem Amt aus: 1. durch Exmatrikulation, 2. durch Amtsverzicht, welcher dem Präsidium des Studierendenparlamentes schriftlich mitzuteilen ist, 3. durch Tod. 6

7 (2) Tritt ein Mitglied ordnungsgemäß zurück, so rücken alle folgenden Mitglieder der betreffenden Liste um einen Platz vor. Gibt es keine Nachrückerin oder keinen Nachrücker mehr aus der Liste, so reduziert sich die Anzahl der satzungsgemäßen Mitglieder entsprechend. Es findet keine Nachwahl statt. (3) Die gewählten Mitglieder des Studierendenparlaments müssen ihre Wahl innerhalb von vier Wochen nach der konstituierten Sitzung persönlich und schriftlich annehmen. Geht innerhalb dieser Frist eine schriftliche Begründung für das Fernbleiben bei dem noch amtierenden, konstituierten oder neu gewählten Präsidium ein, wird ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Begründung, ein weiterer Aufschub von vier Wochen gewährt. Findet nach Ablauf dieser Fristen keine schriftliche und persönliche Annahme der Mitgliedschaft statt, gilt dies als Amtsverzicht. III. Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA) Artikel 13: Aufgaben (1) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist das ausführende Organ der Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlamentes aus und ist diesem dafür verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht im Studierendenparlament. (2) Der Allgemeine Studierendenausschuss führt die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft in eigener Verantwortung. Er ist an die Beschlüsse des Studierendenparlamentes, die Satzung der Studierendenschaft und die Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses sowie an den Haushaltsplan gebunden. (3) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses gemeinschaftlich abgegeben werden. Erklärungen, durch welche die Studierendenschaft verpflichtet wird, bedürfen der Schriftform. (4) Der Allgemeine Studierendenausschuss legt am Ende des Haushaltsjahres dem Studierendenparlament einen Rechenschaftsbericht vor. Artikel 14: Zusammensetzung und Amtszeit (1) Der Allgemeine Studierendenausschuss setzt sich aus je zwei Vorstandsmitgliedern pro Studienstandort zusammen. Sie dürfen keinem anderen Organ der Studierendenschaft angehören. Eine eventuelle Ressortverteilung obliegt den eingesetzten Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Artikel 32. (3) Die Amtszeit des Allgemeinen Studierendenausschusses entspricht der Amtszeit des Studierendenparlamentes. Die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses müssen spätestens acht Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Studierendenparlamentes gewählt sein. (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses endet vorzeitig: 1. durch Exmatrikulation, 2. durch Verzicht, der dem Präsidium des Studierendenparlamentes frühzeitig schriftlich mitzuteilen ist. Eine Entlastung kann jedoch nur durch Beschluss des Studierendenparlamentes erfolgen, 3. durch Abwahl, die einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Studierendenparlamentes bedarf, 4. durch Tod. (5) Freigewordene Sitze im AStA sind schnellstmöglich neu zu besetzen. (6) Die Entlastung der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses erfolgt nach Kassenprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und Vorlage der Rechnungsergebnisse durch das Studierendenparlament. Grundlage der Entlastung ist der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses, sie kann nur verweigert werden, wenn die 7

8 Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt worden sind. Die Entlastung bedarf der Zustimmung der Leitung der Hochschule. Artikel 15: Sitzung und Beschlussfassung (1) Der Allgemeine Studierendenausschuss tagt öffentlich. Sitzungen finden mit Ausnahme der vorlesungsfreien Zeiten mindestens einmal im Monat statt. Der Allgemeine Studierendenausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder auf einer Sitzung anwesend sind. (2) Beschlüsse müssen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Die Stimmabgabe erfolgt auf Antrag geheim. (3) Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten und sind durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Allgemeinen Studierendenausschusses der Hochschule RheinMain bekannt zu geben. Artikel 16: Teilzeitkraft und Referate (1) Der Allgemeine Studierendenausschuss beschäftigt eine Teilzeitkraft zur Unterstützung bei seinen Operativaufgaben. (2) Der Allgemeine Studierendenausschuss benennt Referenten zur Unterstützung seiner Exekutivaufgaben. Die Anzahl der Referenten muss im Haushaltsplan festgelegt werden. (3) Die Referentinnen oder Referenten des Allgemeinen Studierendenaussschusses sind dem Studierendenparlament auf der ersten Sitzung, die der Benennung folgt, vorzustellen. (4) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses. IV. Ältestenrat (ÄR) Artikel 17: Aufgaben (1) Der Ältestenrat wirkt darauf hin, dass die Studierendenschaft ihre Aufgaben im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den Ordnungen erfüllt. Die Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht im Studierendenparlament. (2) Der Ältestenrat entscheidet über die Gültigkeit angefochtener Wahlen zum Studierendenparlament sowie über die Rechtmäßigkeit von Wahlen und Beschlüssen des Studierendenparlamentes, der Fachschaften oder des Allgemeinen Studierendenausschusses, nach Anhörung der Beteiligten. (3) Der Ältestenrat entscheidet über die Zulässigkeit von Urabstimmungen und deren Anfechtung. (4) Er überprüft die Fachschaftsordnungen hinsichtlich ihrer Konformität mit der Fachschaftsrahmenordnung. (5) Der Ältestenrat wird in Eigeninitiative bzw. auf Antrag von Studierenden rechtsaufsichtlich tätig. (6) Stellt der Ältestenrat die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses fest, so ist der Beschluss aufzuheben. Die Aufhebung eines Beschlusses ist dem entsprechenden Organ auf seiner nächsten Sitzung unter Nennung der Gründe mitzuteilen. Artikel 18: Zusammensetzung und Amtszeit (1) Der Ältestenrat besteht aus drei Studierenden, die gleichzeitig keinem anderen Organ der Studierendenschaft oder Fachschaft angehören dürfen. (2) Die Mitglieder des Ältestenrates werden für die Dauer von einem Jahr vom Studierendenparlament gewählt. (3) Die Amtszeit endet vorzeitig: 1. durch Exmatrikulation, 2. durch Verzicht, der dem Präsidium des Studierendenparlamentes schriftlich mitzuteilen ist. 3. durch Tod. Eine Abwahl ist unzulässig. 8

9 (4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes hat unverzüglich eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit stattzufinden. Artikel 19: Sitzung und Beschlussfassung (1) Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder bei einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung anwesend sind. (2) Der Ältestenrat tagt mindestens einmal im Monat mit Ausnahme der vorlesungsfreien Zeit. (3) Der Ältestenrat entscheidet mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder. Minderheitenvoten sind zulässig und dem Beschluss beizufügen. Die Stimmabgabe erfolgt auf Antrag geheim. Anträge können in schriftlicher Form zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung vorgelegt werden. (4) Für die Beschlüsse und Entscheidungen gilt Artikel 10 Abs. 6.entsprechend. (5) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Ältestenrates. V. Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) Artikel 20: Aufgaben (1) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die Prüfung der Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung der Studierendenschaft sowie die Bearbeitung der an ihn überwiesenen Vorlagen, die den Haushalt der Studierendenschaft betreffen. Die Mitglieder haben Redeund Antragsrecht im Studierendenparlament. (2) In der Mitte des Geschäftsjahres legt er dem Studierendenparlament einen Zwischenbericht vor und zum Ende eines Geschäftsjahres einen abschließenden Rechnungsprüfungsbericht. Dies geschieht bevor das Studierendenparlament über die Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses entscheidet. Minderheitenvoten sind zulässig und dem Beschluss beizufügen. (3) Grundlage für die Prüfung sind das Hessische Hochschulgesetz, die Satzung der Studierendenschaft der Hochschule RheinMain und die Finanzordnung der Studierendenschaft. Des weiteren gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung, sofern die Finanzordnung keine anders lautenden Regelungen getroffen hat. Artikel 21: Zusammensetzung und Amtszeit (1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Studierenden. (2) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dürfen während des zu überprüfenden Zeitraumes keine Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses oder des Ältestenrates gewesen sein, Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden für die Dauer von einem Jahr vom Studierendenparlament gewählt. (3) Die Amtszeit endet vorzeitig: 1. durch Exmatrikulation, 2. durch Verzicht, der dem Präsidium des Studierendenparlamentes schriftlich mitzuteilen ist, 3. durch Abwahl oder 4. durch Tod. (4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds hat unverzüglich eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit stattzufinden. (5) Der Rechnungsprüfungsausschuss wird nach Ablauf seiner Amtszeit neu gewählt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Artikel 22: Sitzung und Beschlussfassung (1) Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden nebst Stellvertretung. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder. Die Stimmabgabe erfolgt auf Antrag geheim. Beschlüsse sind dem Studierendenparlament auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung zu berichten. 9

10 (3) Anträge können in schriftlicher Form zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung vorgelegt werden. (4) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Rechnungsprüfungsausschusses. VI. Fachschaften (FS) Artikel 23: Rechtstellung (1) Alle Studierenden eines Fachbereiches bilden die Fachschaft. Die Fachschaften nehmen in ihrem Bereich die fachlichen Belange und hochschulpolitischen Interessen der Studierenden wahr. (2) Die gewählten Fachschaftsräte vertreten die Fachschaften. (3) Die einzelnen Fachschaften können sich nach Maßgabe der Fachschaftsrahmenordnung eine Fachschaftsordnung geben, die von den betreffenden Fachschaftsräten mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist. Artikel 24: Aufgaben (1) Der Fachschaftsrat führt die laufenden Geschäfte der Fachschaft. Jeder Fachschaftsrat sollte mindestens einmal im Monat tagen. (2) Die für ihre Arbeit notwendigen Mittel werden den Fachschaftsräten vom Studierendenparlament im Rahmen des Haushaltsplanes zugewiesen. Die Fachschaftsvollversammlung hat das Recht, vom Fachschaftsrat Auskunft über die ihm zugewiesenen Mittel und deren Verwendung zu verlangen. Jeder Fachschaftsrat wählt zwei seiner Mitglieder in die Fachschaftenkonferenz. (3) Die Fachschaftsvollversammlung sollte mindestens einmal im Semester stattfinden. Sie wird vom Fachschaftsrat oder auf Verlangen von mindestens 10 % der Angehörigen einer Fachschaft einberufen. Fachschaftsvollversammlungen gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn zu ihnen spätestens sieben Vorlesungstage vor Versammlungsbeginn eingeladen wurde. Die Einladung erfolgt durch Aushang an mehreren, der Fachschaft frei zugänglichen Stellen oder per an die Angehörigen des jeweiligen Fachbereiches. (4) Über sämtliche Sitzungen sind Protokolle zu führen, welche an das Studierendenparlament und den Allgemeinen Studierendenausschuss weiterzugegeben sind. Gefasste Beschlüsse müssen durch Aushang am Fachbereich bekannt gegeben werden. Artikel 25: Zusammensetzung und Amtszeit (1) Alle Studierende des Fachbereichs sind wahlberechtigt und wählbar. Gasthörende sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. (2) Die mindestens fünf und maximal 15 Mitglieder des Fachschaftsrates werden von den Studierenden des jeweiligen Fachbereichs in freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Näheres regelt die Fachschaftsrahmenordnung. Artikel 26: Fachschaftenkonferenz (FSK) (1) Die Fachschaftenkonferenz ist der Zusammenschluss aller Fachschaftsräte. Jeder Fachschaftsrat stellt zwei Delegierte mit jeweils einer Stimme. (2) Die Fachschaftenkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitz und eine Stellvertretung, die regelmäßig an den Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses und des Studierendenparlamentes teilnehmen sollten. Sie haben Rede- und Antragsrecht im Studierendenparlament und auf Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses. (3) Die Aufgabe der Fachschaftenkonferenz ist insbesondere die Stellungnahme zu fachbereichsübergreifenden Angelegenheiten des Studiums. Die Fachschaftenkonferenz koordiniert die Fachschaftsarbeit auf Hochschulebene. Näheres regelt die Fachschaftsrahmenordnung. (4) Die Fachschaftenkonferenz kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Vollversammlung der Studierendenschaft an den jeweiligen Standorten der Hochschule beim Allgemeinen Studierendenausschuss beantragen. 10

11 VII. Urabstimmungen und empfehlende Abstimmung Artikel 27: Zweck (1) Durch die Urabstimmung übt die Studierendenschaft die oberste beschließende Funktion aus. (2) Gegenstand einer Urabstimmung kann jede Angelegenheit sein, die zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehört, soweit dafür nicht ausschließlich Organe der Studierendenschaft zuständig sind oder eine gesetzliche Regelung besteht. Haushaltspläne, Beiträge und Wahlen von Amtsträgerinnen oder Amtsträgern der Studierendenschaft sowie Satzungsänderungen sind von einer Urabstimmung ausgeschlossen. (3) Der in der Urabstimmung gefasste Beschluss ist für die Organe der Studierendenschaft bindend. (4) Über alle Angelegenheiten, welche zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehören, die aber nicht durch Urabstimmung beschlossen werden dürfen, darf eine empfehlende Abstimmung (Meinungsbild) durchgeführt werden. Das Abstimmungsergebnis ist nicht bindend. Artikel 28: Verfahren (1) Eine Urabstimmung oder empfehlende Abstimmung findet statt auf Antrag: 1. eines Fünftels der wahlberechtigten Studierenden, 2. des Studierendenparlamentes, 3. des Allgemeinen Studierendenausschusses. (2) Der Antrag ist beim Präsidium des Studierendenparlamentes einzureichen. Der Ältestenrat entscheidet über die Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung einer Urabstimmung. Falls eine Urabstimmung nicht zulässig ist, kann der Antrag in Durchführung einer empfehlenden Abstimmung geändert werden. (3) Ein Antrag auf Urabstimmung zur Aufhebung eines Studierendenparlamentbeschlusses kann nur innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingebracht werden. (4) Die Urabstimmung muss spätestens vier Wochen nach Genehmigung durch den Ältestenrat durchgeführt werden. Der Termin wird durch den Ältestenrat festgelegt. (5) Die Urabstimmung muss mindestens sieben Tage vor dem Abstimmungstermin, durch Plakatieren an allen Standorten durch den Allgemeinen Studierendenausschuss, und Veröffentlichung auf der AStA Homepage, oder per an alle Studierende, bekannt gegeben werden. (6) Für eine empfehlende Abstimmung ist ebenso zu verfahren. (7) Eine Urabstimmung ist erfolgreich, wenn sich mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Studierenden an der Abstimmung beteiligt haben und sich mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Antrag aussprechen. (8) Der in der Urabstimmung gefasste Beschluss kann nur durch eine weitere Urabstimmung aufgehoben oder geändert werden. VIII. Vollversammlung Artikel 29: Zusammensetzung und Zweck (1) Die Studierenden eines Studienortes der Hochschule RheinMain bilden die örtliche Vollversammlung. (2) Die Vollversammlung dient den Organen der studentischen Selbstverwaltung als Informationsorgan. 11

12 Artikel 30: Einberufung (1) Vollversammlungen können einberufen werden: 1. auf Beschluss des Allgemeinen Studierendenausschusses, 2. auf Beschluss des Präsidiums des Studierendenparlamentes, 3. auf Antrag von mindestens zehn Prozent der an einem Studienort der Hochschule RheinMain immatrikulierten Studierenden und 4. auf Antrag durch die Fachschaftenkonferenz. (2) Dem Beschluss oder Antrag muss eine Tagesordnung beiliegen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang an mehreren, der Studierendenschaft frei zugänglichen Stellen oder per E- Mail an alle Studierende. (3) Die Vollversammlung wird vom Allgemeinen Studierendenausschuss organisiert und geleitet. (4) Vollversammlungen sollten mindestens einmal im Semester abgehalten werden. Sie dürfen nur in der Vorlesungszeit stattfinden. IX. Finanzen Artikel 31: Teilzeitkraft und Haushalt (1) Die Teilzeitkraft ist für die Kassenführung und Vermögensverwaltung verantwortlich. Sie stellt, auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher, für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung auf. (2) Die Teilzeitkraft ist für Kasse und Bankkonten verantwortlich. (3) Der Allgemeine Studierendenausschuss legt dem Studierendenparlament nach Ende des Haushaltsjahres das Rechnungsergebnis unverzüglich vor. Das Rechnungsergebnis ist vor der Entlastung der Vorstände des Allgemeinen Studierendenausschusses vom Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen. Das Ergebnis der Entlastung ist der Leitung der Hochschule zuzuleiten. (4) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Vor Beginn jedes Haushaltsjahres ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der vom Studierendenparlament zu beschließen ist und der Zustimmung der Leitung der Hochschule RheinMain bedarf. (5) Der vom Studierendenparlament festgesetzte von den Studierenden zu zahlende Semesterbeitrag zur Studierendenschaft wird von der zuständigen Kasse der Hochschule eingezogen, unabhängig von der Höhe der Wahlbeteiligung. (6) Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft. Hinsichtlich der Ausübung des Haushaltsplanes, der Zahlungen und Rechnungslegung gelten die Grundsätze für die Verwaltung der öffentlichen Mittel, sofern die Finanzordnung nichts anderes regelt. Artikel 32: Aufwandsentschädigungen (1) Die Mitglieder des Studierendenparlamentes, des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Rechnungsprüfungsausschusses, des Ältestenrates, die Mitglieder von Ausschüssen und die Referate des Allgemeinen Studierendenausschusses haben nach Maßgabe der Finanzordnung Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung können auch Personen erhalten, die von den Organen der Studierendenschaft mit besonderen Aufgaben beauftragt sind. (2) Aufwandsentschädigungen werden monatlich ausgezahlt. (3) Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft. 12

13 X. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 33: Übergangsbestimmungen (1) Beschlüsse eines Organs der Studierendenschaft, die vor Inkrafttreten dieser Satzung gefasst worden sind und dieser Satzung widersprechen, sind mit Inkrafttreten dieser Satzung aufgehoben oder sind entsprechend zu ändern. (2) Näheres regelt das Studierendenparlament durch Beschluss. (3) Abweichend von Artikel 5 (2) beginnt die Amtszeit in der Wahlperiode 2015/2016 am 01. März. Artikel 34: Aufhebung bisherigen Rechts Die Satzung der Studierendenschaft der Hochschule RheinMain vom wird mit Inkrafttreten dieser Satzung aufgehoben. Artikel 35: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Diese Satzung wurde vom 44. Studierendenparlament der Hochschule RheinMain auf seiner 18. Sitzung am beschlossen. 13

Die vorliegende Mustersatzung kann an die Gegebenheiten an der Hochschschule angepasst werden.

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