Datenerhebungsverordnung 2012 Text und Begründung. beschlossen vom Bundeskabinett am 28. Juni 2006
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- Rainer Solberg
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1 Datenerhebungsverordnung 2012 Text und Begründung beschlossen vom Bundeskabinett am 28. Juni 2006 Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Datenerhebungsverordnung 2012 DEV 2012) Auf Grund des 8 Abs. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) verordnet die Bundesregierung: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich und Zweck (1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes. Sie dient der Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans und der Vorbereitung der Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Tätigkeiten nach Anhang 1 Nr. XIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit die Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse eine Produktionskapazität von weniger als 75 Tonnen pro Tag haben.
2 - 2-2 Begriffsbestimmungen (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie der Zuteilungsverordnung (2) Im Sinne dieser Verordnung ist 1. zuständige Behörde: das Umweltbundesamt, 2. Datenmitteilung: Mitteilung des Betreibers über die nach dieser Verordnung anzugebenden Daten, 3. Gesamtbrennstoffenergie: Summe der zugeführten Brennstoffmengen multipliziert mit ihren jeweiligen unteren Heizwerten. Abschnitt 2 Berichtspflichten 3 Angabe von Emissionsdaten (1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in den Kalenderjahren 2003 und 2004 verursachten Kohlendioxid-Emissionen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung zu ermitteln und anzugeben. (2) Soweit in den Fällen des 7 Abs. 3 bis 6 des Zuteilungsgesetzes 2007 das Kalenderjahr 2003 bereits Teil der Basisperiode für die Zuteilungsentscheidung war, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nur für das Kalenderjahr (3) Soweit eine Zuteilung für die Zuteilungsperiode auf der Grundlage von 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 zusätzlich für die in den Kalenderjahren 2000 bis 2002 verursachten Kohlendioxid- Emissionen. Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Kalenderjahr Bei einer Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2000 gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme; für das Jahr der Inbetriebnahme ist eine Hochrechnung der Gesamtemissionen nach Maßgabe von Anhang 8 der Zuteilungsverordnung 2007 anzugeben. Die Sätze 2 und 3 gelten bei Kapazitätserweiterungen und Kapazitätsverringerungen entsprechend.
3 - 3-4 Zusätzliche Angaben bei Weiterleitungen von Kuppelgasen Für Anlagen, die Kuppelgase an andere Anlagen weiterleiten, sind die in den Kalenderjahren 2003 und 2004 weitergeleiteten Kuppelgase und die aufnehmenden Anlagen anzugeben. Soweit eine Zuteilung für die Zuteilungsperiode auf der Grundlage von 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung aus Satz 1 zusätzlich für die Kalenderjahre 2000 bis Zusätzliche Angaben für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), haben für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 zusätzlich folgende produktionsbezogene Daten anzugeben: 1. Nettostromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr, 2. Nettowärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr, 3. In Kraft-Wärme-Kopplung bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr, 4. Nettostromerzeugung pro Jahr, 5. Nettowärmeerzeugung pro Jahr, 6. Bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr, 7. Nutzungsgrad des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses, 8. Gesamtbrennstoffenergie. Für die in den Nummern 1 bis 7 verwendeten Begriffe sind die Begriffsbestimmungen im Arbeitsblatt FW 308 Zertifizierung von KWK-Anlagen der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e.v. (Bundesanzeiger Nr. 218a vom 22. November 2002) maßgeblich. Die im Arbeitsblatt FW 308 dargestellten Grundlagen und Rechenmethoden sind zu verwenden. Sofern bei der Ermittlung der Angabe zu Nummer 1 das Nutzungsgradpotenzial des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses in Ansatz gebracht wurde, ist dieses an Stelle der Angabe zu Nummer 7 anzugeben.
4 - 4-6 Zusätzliche Angaben bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis (1) Für Kondensationskraftwerke auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, die erstmals vor dem 1. Januar 1978 in Betrieb genommen wurden, sind das Jahr der Erstinbetriebnahme, die Nettostromerzeugung und die Gesamtbrennstoffenergie im Kalenderjahr 2005 anzugeben. (2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen auch solche Kraftwerke, die Nutzwärme auskoppeln, sofern der Anteil der Nettowärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung im Kalenderjahr 2005 weniger als 10 Prozent der Gesamtbrennstoffenergie betragen hat. 5 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Sofern das Kraftwerk als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gelten die Absätze 1 und 2 für jede Teilanlage gesondert. 7 Allgemeine Anforderungen an die Ermittlung und Angabe von Daten (1) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen enthalten, sind die in der Datenmitteilung anzugebenden Daten und Informationen im Einklang mit der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 59 S. 1, Nr. L 177 S. 4) zu ermitteln und anzugeben. Soweit die Anforderungen nach Satz 1 nicht eingehalten werden können, sind die Daten mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit zu ermitteln und anzugeben; der Betreiber hat in diesem Fall darzulegen, auf welcher Grundlage die Angaben beruhen und welcher Grad an Genauigkeit insofern erzielt worden ist. (2) Soweit die Angaben in der Datenmitteilung die Durchführung von Berechnungen voraussetzen, ist die angewandte Berechnungsmethode zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, bis zum Ablauf der Zuteilungsperiode die den Angaben zugrunde liegenden Einzelnachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzuweisen.
5 - 5 - (3) Für Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von weniger als Tonnen im Kalenderjahr 2005 gelten die Anforderungen der Absätze 1 und 2 mit folgenden Maßgaben: 1. Für die Bestimmung von Tätigkeitsdaten und stoffspezifischen Parameter ist der erreichbare Grad an Genauigkeit gemäß der niedrigsten Ebenenkombination maßgebend. 2. Angaben zu Unsicherheiten bei der Bestimmung von Tätigkeitsdaten können auf der Basis von Informationen des Herstellers von Messeinrichtungen erfolgen; eine spezifische Betrachtung der mit der Nutzung der Messeinrichtungen verbundenen Unsicherheiten kann entfallen. 3. Tätigkeitsdaten für Brennstoffe und Materialien können ohne weitere Betrachtung von Unsicherheiten auf der Basis von Rechnungsdaten oder einer konservativen Schätzung der Änderung des Lagerbestandes angegeben werden. 4. Sofern regelmäßig Brennstoffe und Materialien gleicher Art, Zusammensetzung und Herkunft eingesetzt werden und keine Lieferantenangaben zu den stoffspezifischen Parametern vorliegen, können die im Rahmen der Emissionsberichterstattung nach 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für das Kalenderjahr 2005 verwendeten stoffspezifischen Parameter angesetzt werden. Für die Bestimmung der in Satz 1 genannten Emissionsmenge im Kalenderjahr 2005 ist der Eintrag in der Tabelle der geprüften Emissionen nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1) maßgeblich. 8 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen Hinsichtlich der allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen gelten die 4 bis 9 der Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. Dabei gelten die 4 Abs. 3 Satz 2, 5 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Satz 1 und 9 Abs. 4 der Zuteilungsverordnung 2007 jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird. 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3 der Zuteilungsverordnung 2007 gelten nicht.
6 - 6 - Abschnitt 3 Verfahren der Datenerhebung 9 Elektronische Formularvorlagen Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen hat und die vom Betreiber ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Sie gibt Anordnungen nach Satz 1 rechtzeitig im elektronischen Bundesanzeiger * bekannt. 10 Verifizierung der Datenmitteilung (1) Die Angaben in der Datenmitteilung müssen von einer sachverständigen Stelle verifiziert worden sein, die nach 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Verifizierung von Angaben in Zuteilungsanträgen befugt ist. (2) Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifizierung der Datenmitteilung die Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. 14 Abs. 3 bis 6 der Zuteilungsverordnung 2007 gilt jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird. (3) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 Standards für die Prüfung von Angaben sowie Anforderungen an Inhalt und Struktur des Prüfberichts festlegen. Sie gibt diese Anforderungen im elektronischen Bundesanzeiger * bekannt. Die sachverständige Stelle ist verpflichtet, im Prüfbericht Abweichungen von den bekannt gegebenen Anforderungen offen zu legen. (4) Bei der Verifizierung der Datenmitteilungen von Anlagen mit Kohlendioxid- Emissionen von weniger als Tonnen im Kalenderjahr 2005 kann die sachverständige Stelle auf eine Besichtigung der Anlage vor Ort verzichten. Für die Bestimmung der Emissionsmenge gilt 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. * Amtlicher Hinweis: * Amtlicher Hinweis:
7 Übermittlungsfrist Der Betreiber ist verpflichtet, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Datenmitteilung bis zum 06. Oktober 2006 an die zuständige Behörde zu übermitteln. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
8 - 8 - Begründung zum Entwurf der Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Datenerhebungsverordnung 2012 DEV 2012) A. Allgemeiner Teil 1. Ermächtigungsnorm Nach 8 Abs. 4 TEHG kann die Bundesregierung durch eine nicht zustimmungspflichtige Rechtsverordnung Bestimmungen erlassen über die Daten, die für die Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode erhoben werden sollen sowie über das Verfahren zu ihrer Erhebung durch die zuständige Behörde. Durch diese Verordnungsermächtigung erhält die Bundesregierung die Möglichkeit, die zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans erforderlichen Daten auf einer verbindlichen Rechtsgrundlage von den betroffenen Anlagenbetreibern zu erheben. 2. Wesentlicher Inhalt der vorliegenden Verordnung Die Datenerhebungsverordnung legt den Umfang der Daten fest, deren Erhebung bei den emissionshandelspflichtigen Anlagen für die Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode erforderlich ist. Dies sind im Wesentlichen die Emissionsdaten aller emissionshandelspflichtigen Anlagen für die Jahre 2003 und 2004 ( 3 der Verordnung). Soweit die geplanten Zuteilungsregeln für die Zuteilungsperiode hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Mengengerüst einer vorherigen Abschätzung bedürfen, sind zusätzliche Angaben erforderlich, die im Zweiten Abschnitt der Verordnung geregelt sind. Dies betrifft zusätzliche Angaben bei Weiterleitungen von Kuppelgasen ( 4), Zuteilungen an Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung ( 5) sowie Angaben von alten Kondensationskraftwerken ( 6). In 7 stellt die Verordnung allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid- Emissionen auf. Durch den Verweis auf die 4 bis 9 der Zuteilungsverordnung 2007 werden die dort geregelten allgemeinen Methoden zur Bestimmung der Emissionsfaktoren, der energie- und prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen, der Ermittlung der Emissionen auf Grundlage des Eigenverbrauchs sowie die direkte Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen aufgrund einer Kohlenstoffbilanz festgeschrieben. Der Dritte Abschnitt der Verordnung enthält Regelungen zum Verfahren der Datenerhebung. 9 eröffnet dabei die Möglichkeit, die Verwendung elektronischer Formularvorlagen vorzu-
9 - 9 - schreiben und 10 verweist hinsichtlich der Verifizierung der Angaben in der Datenmitteilung weitgehend auf die entsprechenden Anforderungen in der Zuteilungsverordnung Kosten der Umsetzung a) Kosten der Umsetzung durch die Unternehmen Durch diese Verordnung entstehen den Unternehmen keine Kosten, die über den im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz angelegten Rahmen hinausgehen. Insoweit wird auf die Begründung zu diesem Gesetz verwiesen. Grundsätzlich ermöglicht der Emissionshandel eine flexible und kosteneffiziente Anpassung der teilnehmenden Unternehmen an das vorgegebene Emissionsminderungsziel. Gleichwohl verursacht die Umsetzung des Instruments gewisse Kosten bei den Regelungsadressaten. Die Verordnung verpflichtet die Unternehmen zur Ermittlung ihrer Emissionsdaten und zur Berichterstattung. Der damit verbundene administrative Aufwand korrespondiert jedoch mit einer Entlastung im kommenden Zuteilungsverfahren, da die verifizierten Emissionsdaten für die Jahre 2003 und 2004 unmittelbar der Zuteilungsentscheidung für die Zuteilungsperiode zugrunde gelegt werden, ohne dass die Unternehmen diese Daten nochmals ermitteln und berichten müssten. Im Ergebnis entsteht durch die Verordnung also kein zusätzlicher, sondern nur ein vorgezogener Bearbeitungsaufwand. b) Kosten der Umsetzung durch den Staat Durch diese Verordnung entstehen dem Staat keine Kosten, die über den im Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz angelegten Rahmen hinausgehen. Insoweit wird auf die Begründung zu diesem Gesetz verwiesen. 4. Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung legt bestimmte Anforderungen an die vom Betreiber zu erstellenden Datenmitteilungen sowie an deren Verifizierung durch Sachverständige fest. Zudem stellt sie einheitliche Berechnungsmethoden für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen auf. Dies dient einer erheblichen Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und der Transparenz für die Betreiber. Durch die enge Bezugnahme auf die Zuteilungsverordnung 2007 können die Betreiber die bereits bekannten Regeln zur Emissionsermittlung weiter anwenden, so dass kein zusätzlicher Einarbeitungsaufwand entsteht. Für kleinere Emittenten mit einer Gesamtemission von weniger als t Kohlendioxid im Jahr 2005 sind Erleichterungen bei der Angabe der Daten und bei der Verifizierung der Datenmitteilung vorgesehen.
10 B. Besonderer Teil Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Zu 1 Anwendungsbereich und Zweck Rechtsgrundlage der Datenerhebungsverordnung 2012 ist 8 Abs. 4 TEHG. Damit ist der Anwendungsbereich der Verordnung auf die nach dem TEHG emissionshandelspflichtigen Anlagen beschränkt. Die Erhebung der Emissionsdaten für die Jahre 2003 und 2004 dient der Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Handelsperiode (NAP II). Im Gegensatz zu der im Jahr 2003 durchgeführten Datenerhebung, die auf einer freiwilligen Grundlage basierte, sollen die auf der Grundlage dieser Verordnung erhobenen Daten unmittelbar auch für das Zuteilungsverfahren für die Zuteilungsperiode genutzt werden. Die vorgesehene Datenerhebung entlastet damit das nächste Zuteilungsverfahren für Betreiber und Behörden gleichermaßen. Absatz 2 nimmt einen Teil der Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Die Bundesregierung ist bestrebt, den Kreis der emissionshandelspflichtigen Anlagen mit geringen Emissionen in der Zuteilungsperiode auf das nach der Emissionshandelsrichtlinie unverzichtbare Maß zu beschränken. Die zur Zeit noch emissionshandelspflichtigen Anlagen, die in der kommenden Zuteilungsperiode voraussichtlich nicht mehr emissionshandelspflichtig sein werden, sind daher vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen und unterliegen damit nicht den Berichtspflichten. Zu 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des TEHG, des ZuG 2007 und der ZuV Nach Absatz 2 Nr. 1 ist zuständige Behörde das Umweltbundesamt. Nr. 2 definiert den an das Umweltbundesamt abzugebenden Bericht über die nach der Verordnung anzugebenden Daten einheitlich als Datenmitteilung. Abschnitt 2 Berichtspflichten Zu 3 Angabe von Emissionsdaten Absatz 1 enthält die Grundpflicht der Verantwortlichen, die Emissionsdaten für die Jahre 2003 und 2004 zu ermitteln und zu berichten. Zur Bezeichnung dieser Berichtsform wird der Begriff der Datenmitteilung verwendet.
11 Mit der Vorlage dieser Emissionsdaten für die Jahre 2003 und 2004 liegen für bestehende Anlagen, die vor dem in Betrieb genommen wurden, die notwendigen Daten für die Zuteilung auf der Grundlage der historischen Emissionen in der vorgesehenen Basisperiode ( ) vor. Die Emissionsdaten für die Jahre sind für die bestehenden Anlagen bereits aus dem zurückliegenden Zuteilungsverfahren bekannt. Die Emissionsdaten für 2005 ergeben sich unmittelbar aus den Emissionsberichten nach 5 TEHG für dieses Betriebsjahr. Die Absätze 2 und 3 enthalten Sonderregelungen für Zuteilungen nach 7 Abs. 3 bis 6 ZuG 2007 und 7 Abs. 12 ZuG Die zusätzlichen Angaben nach Absatz 3 sind erforderlich, da für diejenigen Anlagen, deren Zuteilung auf der Grundlage von 7 Abs. 12 ZuG 2007 erfolgte, die Emissionsdaten für die Jahre nicht bereits aus dem zurückliegenden Zuteilungsverfahren bekannt sind. Zu 4 Zusätzliche Berichtspflichten bei Weiterleitungen von Kuppelgasen Abweichend von den bisherigen Zuteilungsregeln bei der Weiterleitung von Kuppelgasen soll nach den Vorgaben des NAP II die Zuteilung zukünftig allein bei der Kuppelgas erzeugenden Anlage erfolgen. Hierzu sind für die Kalenderjahre 2003 und 2004 Angaben über die Menge und die Zusammensetzung der weitergeleiteten Kuppelgase sowie Angaben zu den aufnehmenden Anlagen erforderlich. Für Anlagen, die eine Zuteilung nach 7 Abs. 12 ZuG 2007 erhalten haben, sind zur Ergänzung der Datengrundlage auch die Daten für Kuppelgasweiterleitungen aus den Jahren 2000 bis 2002 erforderlich. Zu 5 Zusätzliche Berichtspflichten bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung Bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) soll nach den Vorgaben des NAP II der in KWK generierte Strom und die in KWK generierte Wärme durch Anwendung des ansonsten für die Industrietätigkeiten vorgesehenen Erfüllungsfaktors privilegiert werden. Um den Anteil der in KWK generierten Energie zu ermitteln, sind im Rahmen der Datenerhebung zusätzliche, produktionsbezogene Angaben aus den Jahren 2002 bis 2005 erforderlich. Aufgrund der Berichterstattung zum KWKG sind diese Daten seit dem Kalenderjahr 2002 bei den Betreibern verfügbar. Zu 6 Zusätzliche Berichtspflichten bei Kondensationskraftwerken Nach den Vorgaben des NAP II sollen besonders ineffiziente Kraftwerke mit einem zusätzlich verschärften Erfüllungsfaktor belegt werden. Die Anwendung einer solchen, sog. Malusre-
12 gel war bereits in 7 Abs. 7 ZuG 2007 angekündigt. Im Rahmen der Datenerhebungsverordnung 2012 soll zunächst nur der Kreis der möglicherweise von der Anwendung der Malusregel betroffenen Kraftwerke und Kraftwerksblöcke erfasst werden. Hierzu sind Angaben zur Nettostromproduktion und zur Gesamtbrennstoffenergie im zurückliegenden Kalenderjahr (2005) erforderlich. Bei der Datenauswertung kann hieraus der Nettonutzungsgrad einer Anlage ermittelt werden, der geringer ist als der Wirkungsgrad der Anlage. Sofern also bereits der Nettonutzungsgrad der Anlage die nach 7 Abs. 7 ZuG 2007 geforderten Mindestwirkungsgrade übersteigt, kommt die Anwendung der Malusregel nicht in Betracht. Für die verbleibenden Anlagen werden im Rahmen des Zuteilungsgesetzes 2012 die Voraussetzungen für die Anwendung der Malusregel festgelegt. Die Malusregel soll nicht auf Kraftwerke angewendet werden, die in erheblichem Umfang Nutzwärme auskoppeln ( 7 Abs. 7 Satz 4 ZuG 2007). Um keine überflüssigen Daten zu erheben, sieht Absatz 2 daher die Einbeziehung von Nutzwärme auskoppelnden Kraftwerken nur vor, wenn der Anteil der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Wärme weniger als 10 Prozent der Gesamtbrennstoffenergie beträgt. Die Malusregel soll nach den Vorgaben des NAP II auch für einzelne Kraftwerksblöcke innerhalb eines Kraftwerksstandortes gelten. Daher bezieht sich nach Absatz 3 bei einer gemeinsamen Anlage ( 1 Abs. 3 der 4. BImSchV) die Pflicht zur Angabe der Daten auf jeden einzelnen Kraftwerksblock. Zu 7 Allgemeine Anforderungen an die Erhebung und Angabe von Daten Die Regelung des 7 der Verordnung folgt der Regelung des 3 der Zuteilungsverordnung Absatz 1 sieht vor, dass grundsätzlich alle Angaben der Datenmitteilung im Einklang mit der Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2004 über Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 59 S. 1; ABl. EU Nr. L 177 S. 4) zu erheben und anzugeben sind. Da die Entscheidung der Kommission erst für die Emissionen ab dem Berichtsjahr 2005 verbindlich ist, können deren Anforderungen nicht in jedem Fall für die bereits zurückliegenden Betriebsjahre 2003 und 2004 erfüllt werden. Soweit die sachverständige Stelle bestätigt, dass auf der Grundlage der für die Anlage vorhandenen Daten die Genauigkeitsanforderungen nicht eingehalten werden können, sind die Daten und Informationen mit dem höchsten erreichbaren Niveau an Genauigkeit und Vollständigkeit zu erheben und anzugeben. Dieser Genauigkeitsgrad ist zu dokumentieren.
13 Nach Absatz 2 sind für den Fall, dass für Datenmitteilungen nach dieser Verordnung Berechnungen erforderlich sind, neben den geforderten Angaben zusätzlich noch die jeweils angewandte Berechnungsmethode zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen. Den Betreiber trifft die Pflicht, die den Angaben zugrunden liegenden Einzelnachweise auf Verlangen bis zum Ablauf der Zuteilungsperiode 2013 bis 2017 vorzuweisen. Absatz 3 enthält eine Regelung zur Erleichterung für Kleinemittenten mit einer Gesamtemissionsmenge von weniger als t Kohlendioxid im Jahr Hierfür ist der Eintrag der geprüften Emissionen des Kalenderjahres 2005 im Emissionshandelsregister zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung maßgeblich. Die Erleichterungen Nr. 1 bis 3 orientieren sich an den im Rahmen der Überprüfung der europäischen Monitoring-Leitlinien für kleinere Emittenten vorgesehenen Erleichterungen. Erleichterung Nr. 4 entspricht dem bereits in der Emissionsberichterstattung 2005 bei kleineren Emittenten in Deutschland praktizierten Vorgehen. Zu 8 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen Absatz 1 verweist für die Festlegung allgemeiner Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid- Emissionen auf die Vorschriften der 4 bis 9 der Zuteilungsverordnung Durch diesen Verweis auf die Zuteilungsverordnung 2007 sind die dort geregelten allgemeinen Methoden zur Bestimmung der Emissionsfaktoren, der energie- und prozessbedingten Kohlendioxid- Emissionen, der Ermittlung der Emissionen auf Grundlage des Eigenverbrauchs sowie die direkte Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen aufgrund einer Kohlenstoffbilanz ohne materielle Änderungen auch bei der Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen in den Jahren 2003 und 2004 anwendbar. Eine gesonderte Angabe der prozessbedingten Emissionen von Anlagen des Produzierenden Gewerbes ist nicht erforderlich, da die prozessbedingten Emissionen dieser Tätigkeiten über die sektorale Differenzierung des Erfüllungsfaktors Berücksichtigung finden. Die Maßgaberegeln in Satz 2 und 3 dienen der Klarstellung, dass die Angaben im Rahmen der Datenmitteilung und nicht wie in der Zuteilungsverordnung 2007 im Rahmen des Zuteilungsantrags zu machen sind.
14 Abschnitt 3 Verfahren der Datenerhebung Zu 9 Elektronische Formularvorlagen 9 eröffnet der zuständigen Behörde die bereits aus dem Zuteilungsverfahren bekannte Möglichkeit, die Verwendung von elektronischen Formularvorlagen und die elektronische Kommunikation vorzuschreiben. Zu 10 Anforderungen an die Verifizierung der Datenmitteilung Nach Absatz 1 ist die Verifizierung der Angaben in der Datenmitteilung durch eine sachverständige Stelle erforderlich. Ohne eine solche Verifizierung könnten die Angaben nicht im Zuteilungsverfahren für die Zuteilungsperiode genutzt werden. Insofern dient die Regelung in Absatz 1 der Vermeidung von Doppelarbeit bei den betroffenen Unternehmen. Absatz 2 übernimmt den bereits aus der Zuteilungsverordnung 2007 bekannten Grundsatz für die Verifizierung, dass alle Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen sind. Die erforderliche Prüfungsgenauigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Maßstäben einer sachverständigen Prüfung von Sachverhalten. Satz 2 verweist hinsichtlich der weiteren Anforderungen an die Verifizierung auf die entsprechenden Vorschriften der Zuteilungsverordnung Absatz 3 eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die Anforderungen an die Verifizierung durch die sachverständige Stelle weiter zu konkretisieren. Solche Verifizierungsanforderungen sind zur Gewährleistung eines einheitlichen Prüfungsniveaus und damit zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den betroffenen Anlagen erforderlich. Für kleinere Emittenten ist in Absatz 4 neben den Erleichterungen bei den Berichtspflichten ( 7 Abs. 3) als weitere Erleichterung bei der Verifizierung der Datenmitteilung der Verzicht auf die Betriebsbesichtigung vorgesehen. Zu 11 Übermittlungsfrist 11 regelt die Verpflichtung des Betreibers, die verifizierte Datenmitteilung bis zum 06. Oktober 2006 an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zu 12 Inkrafttreten 12 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
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