Sicherheit bei der Straßenreinigung

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1 GUV-I 8529 (bisher GUV 27.6) GUV-Informationen Sicherheit bei der Straßenreinigung Ausgabe April 1992 Gesetzliche Unfallversicherung

2 Die in dieser GUV-Information enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können. Herausgeber Bundesverband der Unfallkassen Fockensteinstraße 1, München Erarbeitet von der Fachgruppe Stadtreinigung des Bundesverbandes der Unfallkassen. Bestell-Nr. GUV-I 8529, zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger, siehe vorletzte Umschlagseite.

3 GUV-I 8529 (bisher GUV 27.6) GUV-Informationen GUV-I 8529 Sicherheit bei der Straßenreinigung Ausgabe April 1992 Gesetzliche Unfallversicherung

4 Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkung Persönliche Schutzausrüstung Straßenreinigung Straßenreinigung mit Maschinen und Fahrzeugen Entleeren von Abfallbehältern Einsatz von Abfallpress- und Müllgroßbehältern Winterdienst Anhang:

5 Vorbemerkung Diese GUV-Information enthält Hinweise, wie die Straßenreinigung sicher durchgeführt werden kann. Es soll vor allem die Unterweisung der Beschäftigten erleichtern und fördern. Neben der UVV Straßenreinigung, deren Bestimmungen die GUV-Information im Wesentlichen wiedergibt, sind evtl. noch weitere Vorschriften und sicherheitstechnische Regeln von Bedeutung, auf die im Anhang hingewiesen wird. 5

6 GUV-I Persönliche Schutzausrüstung 1.1 Im Straßenverkehr Beschäftigte müssen für die Verkehrsteilnehmer durch auffällige Warnkleidung gut zu erkennen sein: Bei überwiegender Tätigkeit im Straßenraum (z.b. Handreiniger) muss ein Warnanzug getragen werden; bei sommerlichen Temperaturen ist die Hose des Warnanzuges zusammen mit einem orangeroten Hemd ausreichend; bei gelegentlichem Aufenthalt im Straßenraum (z.b. Kraftfahrer) genügt eine Warnweste. 1.2 Es soll Schuhwerk getragen werden, das gegen Umknicken und Ausrutschen schützt. Besteht die Gefahr von Zehenverletzungen, sind Schutzschuhe zu tragen. Bei Schneeglätte und Glatteis hat sich ein seitlich offenes, fein strukturiertes Sohlenprofil bewährt. 1.3 Beschäftigten, die überwiegend im Freien tätig sind (z.b. Handreiniger), muss Wetterschutzkleidung (gegen Nässe und Kälte) einschließlich der dafür geeigneten Schuhe zur Verfügung stehen. Hinweise auf Wetterschutzkleidung enthält die GUV-Regel Benutzung von Schutzkleidung (GUV-R 189, bisher GUV 20.19). 1.4 Besteht die Gefahr von Handverletzungen müssen Schutzhandschuhe getragen werden. Dies ist z.b. bei folgenden Arbeiten erforderlich: Entleeren von Abfallbehältern (Papierkörben), Be- und Entladearbeiten, Einstellen und Auswechseln der Kehrbesen von Kehrfahrzeugen. Hinweise auf Schutzhandschuhe enthält die GUV-Regel Benutzung von Schutzhandschuhen (GUV-R 195, bisher GUV 20.17). 1.5 Bei starker Staubbelastung, z.b. beim Aufnehmen abstumpfender Streustoffe, mit lungengängigen Streustoffanteilen sind Halbmasken mit Partikelfilter P 2 und dicht schließende Schutzbrillen zu tragen. 6

7 GUV-I 8529 Hinweise auf Atemschutzgeräte und Filter enthält die GUV-Regel Benutzung von Atemschutzgeräten (GUV-R 190, bisher GUV 20.14). 1.6 Beim Umfüllen und Mischen von Streusalzen bzw. bei der Zubereitung von Salzlösungen aus Granulat sind Korbschutzbrillen und geeignete Schutzhandschuhe zu tragen. Salzlösungen werden z.b. mit Calciumchlorid-Granulat angesetzt. Geeignete Schutzhandschuhe sind z.b. solche aus Gummi oder Kunststoff mit langer Stulpe. 1.7 Für den Umgang mit aggressiven Stoffen, z.b. Streusalz, sind den Beschäftigten Hautschutz- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen und von ihnen zu benutzen. 7

8 GUV-I Straßenreinigung von Hand 2.1 Falls der Straßenraum, z.b. zur Reinigung von Rinnsteinen, betreten werden muss, ist möglichst gegen die Verkehrsrichtung zu arbeiten. Dabei kann die Kehrichtkarre als Sicherung verwendet werden. 2.2 Bei der Reinigung zwischen parkenden Fahrzeugen hat der Beschäftigte darauf zu achten, dass er möglichst nicht in den Bereich des fließenden Verkehrs gelangt. 2.3 Bei starker Sichtbehinderung, z.b. durch Nebel oder Schneefall, sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen notwendig, wenn Reinigungsarbeiten von Hand auf der Fahrbahn durchgeführt werden. 2.4 Auf Schnellverkehrsstraßen dürfen Reinigungsarbeiten von Hand nur in gesicherten Bereichen durchgeführt werden. In diesen Bereichen ist eine Reinigung mit Kehrfahrzeugen vorzuziehen. Bewegliche Arbeitsstellen auf Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen und Schnellverkehrsstraßen müssen zusätzlich durch Sicherungsfahrzeuge mit Rundumlicht oder Warnwinkebaken sowie durch Warnposten gesichert werden. 2.5 Verkehrsreiche Straßen sollen möglichst nur an gekennzeichneten Fußgängerüberwegen überquert werden. 2.6 Beim Einsatz von Kehrichtkarren ist auf die ordnungsgemäße Funktion von Feststellbremsen zu achten. Die Sicherheitskennzeichnung einschließlich Rückstrahler ist unbeschädigt zu halten und regelmäßig zu reinigen. 2.7 Kehrichtkarren sollen auf Geh- und Radwegen so bewegt und abgestellt werden, dass Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet werden. 8

9 GUV-I Straßenreinigung mit Maschinen und Fahrzeugen 3.1 Beim Betrieb von Maschinen und Fahrzeugen sind die Betriebsanleitungen zu beachten. 3.2 Maschinen und Fahrzeuge sind vor dem Einsatz durch Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren. Vorhandene Mängel sind dem Verantwortlichen zu melden und unverzüglich beseitigen zu lassen. 3.3 Beim Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen sind die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten. Aussagen zu Sonderrechten im Straßenverkehr enthält 35 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung. Vorhandene Sicherheitsgurte sollten während der Fahrt von Fahrern und Beifahrern angelegt werden. 3.4 Fahrer und Ersatzfahrer sind im Führen und Bedienen der Fahrzeuge und gegebenenfalls der Zusatzgeräte einzuweisen. Dies gilt auch für die Geräteführer von mitgängergeführten Geräten. 3.5 Beim Aussteigen aus dem Führerhaus sind die hierfür vorgesehenen Trittstufen und Handgriffe zu benutzen. Das Herunterspringen ist wegen der erhöhten Verletzungsgefahr zu unterlassen. Es ist stets auf Überhol- und Gegenverkehr zu achten. 3.6 Beim Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen, bei denen der personenbezogene Lärmpegel 90 db(a) überschreitet, muss Gehörschutz getragen werden. Erfahrungsgemäß gilt dies vor allem für ältere Kehrmaschinen, Arbeiten mit dem Laubsaugschlauch, Arbeiten mit handgeführten Motorgeräten, Gruben- und Kanalreinigungsfahrzeuge. Als Gehörschutz sollten gering dämmende Gehörschutzstöpsel mit flacher Dämmcharakteristik benutzt werden. 3.7 Hydranten zum Befüllen der Wassertanks müssen langsam geöffnet werden. Schlauchanschlüsse und -kupplungen dürfen erst dann gelöst werden, wenn die Schläuche nicht mehr unter Druck stehen. 9

10 GUV-I Beim Absenken des Aufbaubehälters bzw. des Behälterdeckels von Kehrfahrzeugen ist darauf zu achten, dass sich niemand im Gefahrbereich befindet. 3.9 Aufbaubehälter von Kehrfahrzeugen sollen nur auf ebenen Standflächen zum Entleeren gekippt werden. Auf schrägen Ebenen und unbefestigten Flächen (z.b. auf Deponien) besteht die Gefahr des Umstürzens Gasdruckfedern und Hydraulikzylinder dürfen nicht als Griff zum Öffnen und Schließen des Deckels von Aufbaubehältern verwendet werden An Entladestellen mit Absturzgefahr, z.b. Müllbunker oder Umladestationen, dürfen keine Reinigungsarbeiten am Fahrzeug durchgeführt werden. Fahrzeuge sind für diese Reinigungsarbeiten einige Meter von der Kippkante wegzufahren Zum Entfernen von Gegenständen aus den Kehrbesen oder der Saugeinrichtung sind diese Einrichtungen stillzusetzen und geeignete Werkzeuge zu benutzen Zum Anheben von Sinkkastendeckeln sind geeignete Werkzeuge (z.b. ausreichend lange Deckelhaken) zu benutzen Beim Betrieb von LKW-Ladekranen sind die Abstützungen zu benutzen, außerdem darf die zulässige Tragfähigkeit nicht überschritten werden. Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist verboten. Das Fahrzeug darf nicht verfahren werden, wenn der Kranausleger das Lichtraumprofil überragt Abroll- und Absetzbehälter dürfen nicht über die zulässige Tragfähigkeit beladen werden. Sie dürfen nur auf tragfähigem Untergrund abgesetzt werden Planen und Netze zur Ladungssicherung von Containern und Mulden dürfen nur von sicheren Standplätzen aus aufgelegt werden Beim Auf- und Absetzen von austauschbaren Abroll- und Absetzbehältern hat sich der Fahrzeugführer davon zu überzeugen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten. 10

11 4 Entleeren von Abfallbehältern GUV-I In Abfallbehälter im öffentlichen Verkehrsraum soll wegen der Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen nicht hineingegriffen werden. Für diese Tätigkeiten sind geeignete Werkzeuge oder Hilfsmittel zu benutzen. 4.2 Bei abnehmbaren bzw. klappbaren Abfallbehältern ist wegen der Gefahr von Handverletzungen auf Beschädigungen bzw. Quetsch- und Scherstellen zu achten. 11

12 GUV-I Einsatz von Abfallpress- und Müllgroßbehältern 5.1 Abfallpressbehälter müssen so aufgestellt sein, dass die Benutzer nicht in den Gefahrbereich bewegter Teile gelangen können. Diese Forderung ist erfüllt, wenn zum Beispiel bei Aufstellung von Podesten zwischen Standfläche und Trichterkante ein Abstand von mindestens 1 m vorhanden und ein Hineingreifen in die Presseinrichtung nicht möglich ist. 5.2 Verschmutzungen um den Eingabebereich von Abfallpressbehältern sind wegen der Ausrutsch- und Stolpergefahr regelmäßig zu beseitigen. 5.3 Beim Absetzen bzw. Aufnehmen von Abfallpress- und Müllgroßbehältern dürfen Personen nicht gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss ein Einweiser vorhanden sein. 12

13 6 Winterdienst GUV-I Beim Betrieb von Winterdienstgeräten sind die mitgelieferten Betriebsanleitungen zu beachten. 6.2 Beim Umfüllen und Ausstreuen von Salz, salzhaltigen Lösungen oder anderen Chemikalien sind die Betriebsanweisungen zu beachten. 6.3 Das Besteigen von Streufahrzeugen oder Streuaufbauten zu Kontrollzwecken oder zum Beseitigen von Verstopfungen bzw. Anbackungen darf nur über die angebauten oder mitgeführten Leitern und Tritte erfolgen. Die Abdeckungen der Streustoffbehälter dürfen nicht betreten werden. 6.4 Verstopfungen und Anbackungen in Streugeräten dürfen nur mit geeigneten Werkzeugen und bei stillgesetztem Antrieb der Fördereinrichtung beseitigt werden. 6.5 Schutzeinrichtungen an Schnecken- und Bandförderern, Streutellern usw. dürfen nicht entfernt werden. 6.6 An Schneefräsen und -schleudern usw. dürfen Verstopfungen nur mit den mitgelieferten Hilfsmitteln bei stillgesetztem Antrieb beseitigt werden. 6.7 Das eigenmächtige Einsteigen in Silos und Bunker für Streustoffe ist verboten. Es dürfen hierzu nur Personen herangezogen werden, die für diese Arbeiten geeignet und besonders unterwiesen sind. Der Einstieg von der Oberseite des Silos aus darf nur unter Verwendung von Sicherheitsgeschirren und Einstiegssicherungen erfolgen. Beim seitlichen Einsteigen muss sichergestellt sein, dass die Silos entleert sind. 6.8 Stauungen in Silos und Bunkern dürfen nur mit geeigneten Geräten und Einrichtungen (Stoßstange, Lanzen, Vibratoren usw.) beseitigt werden. 6.9 Werden Fahrzeuge zum Winterdiensteinsatz in der Art herangezogen, dass von der Ladefläche aus von Hand auftauende oder abstumpfende Mittel ausgebracht werden sollen, muss die Ladefläche allseitig mit einem Schutzgeländer von 1 m Höhe gesichert sein. Das Ausstreuen von Hand ist möglichst in Windrichtung vorzunehmen. 13

14 GUV-I 8529 Anhang Weitere Aussagen zur Straßenreinigung enthalten folgende Vorschriften und Regeln der Technik: (Bezugsquelle: Zuständiger Unfallversicherungsträger) UVV Allgemeine Vorschriften (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1) UVV Lärm (GUV-V B 3, bisher GUV 9.20) UVV Müllbeseitigung (GUV-V C 27, bisher GUV 7.8) UVV Straßenreinigung (GUV-V C 52, bisher GUV 7.9) UVV Fahrzeuge (GUV-V D 29, bisher GUV 5.1) Richtlinien für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter (GUV-R 186, bisher GUV 15.6) GUV-Regel Benutzung von Schutzkleidung (GUV-R 189, bisher GUV 20.19) GUV-Regel Benutzung von Atemschutzgeräten (GUV-R 190, bisher GUV 20.14) GUV-Regel Benutzung von Schutzhandschuhen (GUV-R 195, bisher GUV 20.17) Sicherheitsregeln für Winterdienstgeräte Bau und Ausrüstung (GUV-R 2105, bisher GUV 17.12) Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen 14

15 Hinweis: Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk Sicherheit und Gesundheitsschutz neu strukturiert und mit neuen Bezeichnungen und Bestellnummern versehen. In Abstimmung mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurden sämtliche Veröffentlichungen den Kategorien Unfallverhütungsvorschriften, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Informationen und Grundsätze zugeordnet. Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungen auf die neuen Bezeichnungen und Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleichterung für einen Übergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren den neuen Bestellnummern die bisherige Bestellnummer angefügt. Des Weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung einer so genannten Transferliste entnommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnis und auf der Homepage des Bundesverbandes der Unfallkassen ( veröffentlicht ist.

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