Scotchlite. Rechtliche Grundlagen

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1 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Die persönliche Schutzausrüstung von Mitarbeitern unterliegt den Richtlinien der Europäischen Union und ist an nationale Gesetze und Vorschriften gebunden. + Richtlinien der europäischen Union + Nationale Gesetzgebung Deutschland + Nationale Gesetze und Vorschriften zur Anwendung des europäischen Standards EN 471:2003 A1: Vorschriften gesetzlicher Unfallversicherer Richtlinie 89/391/EWG Sicherheit, Arbeitsplatzhygiene Gesundheit am Arbeitsplatz Richtlinie 89/686/EWG Anforderung an persönliche Schutzausrüstung PSA Richtlinie 89/391/EWG Sicherheit, Arbeitsplatzhygiene Gesundheit am Arbeitsplatz EN CEN Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Arbeitschutzgesetz (ArbSchG) Innerverkehrbringer (Hersteller, Händler ) Arbeitgeber Anwender CE

2 Definition PSA nach 89/656/EWG PSA = Persönliche Schutzausrüstung Jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, vom Arbeitnehmer benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen Risiko oder gegen Risiken zu schützen, die seine Sicherheit oder seine Gesundheit bei der Arbeit beeinträchtigen könnten sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung. Ausnahmen: Ausrüstungen von Not und Rettungsdiensten, PSA s für Militär, Polizei etc. EG-Richtlinie 89/686/EWG 8. GSGV Kategorie I. Einfache PSA Benutzer kann selbst die Wirksamkeit der PSA einschätzen Hersteller-Erklärung Kategorie II. Alle, die nicht I. oder III. sind: z.b. hochsichtbare Warnkleidung nach DIN EN 471 Baumusterprüfung Kategorie III. Komplexe PSA Gegen tödliche Gefahren z.b. nach DIN EN 469 Baumusterprüfung jährlich oder QS-System

3 Verfahren zur Baumusterprüfung + Allgemeine und detaillierte Pläne der PSA, Bekleidungsstück + Liste der Gesundheits und Sicherheitsbestimmungen + Normen & technische Spezifikationen + Beschreibung der Kontroll und Prüfanlagen im Herstellerwerk + Informationsmitteilung des Herstellers Kleidung und Akten an Zertifizierungsinstitut zur Baumusterprüfung Test der Kleidung gemäß Anforderungen, Konformitätserklärung Auszeichnung der Kleidung mit CE-Zeichen

4 Nationale Gesetze & Vorschriften zur Anwendung der EN 471 Arbeitsschutzgesetz Sozialgesetzbuch Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Pflichten des Arbeitgebers zur Durchführung einer Risikoanalyse Unfallversicherungs- Pflicht des Arbeitnehmers

5 Die Anwendung von Normen + Normen werden von Behörden und vor Gericht als Beschreibung des Standes der Technik anerkannt + Grundsätzlich freiwillig + Normen haben große Fachautorität + Normen zeigen bewährte Lösungen + Viele Kunden und Institutionen verlangen Einhaltung von Normen + Normen dienen als Grundlage für Verträge, Werknormen, Zertifizierung + Normen werden häufig in Rechtsvorschriften in Bezug genommen + Europäische und Internationale Normen erleichtern Zugang zum Binnenmarkt bzw. Welthandel

6 Nationale Gesetze & Vorschriften zur Anwendung der EN 471:2003 Bundesministerium für Verkehr StVO 35 Absatz VwV Straßenunterhaltungund reinigung, Müllabfuhr EN 471 Pflicht EN 471 gemäß Regeln oder Vorschriften Richtlinien der Unfallversicherer (GUVs) und BGs) z.b Berufskraftfahrer

7 Straßenverkehrsordnung 35 Absatz 6 Nationale Gesetzgebung Warnkleidung + (...) Personen, die beim Bau, der Unterhaltung oder Reinigung + der Straßen und Anlagen im Straßenraum eingesetzt sind oder + in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben + oder bei der Müllabfuhr tätig sind müssen bei Ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und + Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen. Sonderrechte Straßenverkehrsordnung 35 Absatz 6 Nationale Gesetzgebung Warnkleidung VwV StVo 35 Sonderechte zu Absatz 6 Revision vom Die Warnkleidung muss der EN 471 entsprechen. Folgende Anforderungsmerkmale der DIN EN 471 müssen eingehalten werden: + Warnkleidungsausführung (Abs. 4.1) mind. Klasse 2 / Tabelle 1 + Farbe (Abs. 5.1) fluoreszierendes Orange Rot oder fluoreszierendes gelb / Tabelle 2 + Mindestrückstrahlwerte (Abs. 6.1) der Klasse 2 / Tabelle 1 + Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung,Alterung und Abnahme der Leuchtkraft der verwendetenmaterialen nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden.

8 RSA Richtlinien für Straßen Nationale Gesetzgebung Warnkleidung Einsatzbereiche für Warnkleidung Konzeption der Warnkleidung Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen auf Straßen (RSA) Verweis auf StVo 35 Absatz 6 Verweis auf VwV zu StVo 35 Absatz 6

9 GUV Warnkleidung Vorschriften gesetzlicher Versicherungsträger + Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung Warnkleidung + Warnkleidung ist eine Schutzausrüstung für Personen, die im Verkehrsraum tätig sind. Sie dient dazu, ihre Träger aus ausreichender Entfernung auch bei Dunkelheit frühzeitig erkennbar zu machen. + Sie muss rundum mit Reflexstreifen ausgestattet sein. Da die Reflexstreifen nur bei Dunkelheit wirksam werden, ist für Tageslicht eine entsprechende Warnfarbe für die Warnkleidung vorgesehen. (...) + Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung + Um den bisher erreichten Sicherheitsstandard in den genannten Gefährdungsbereichen zu erhalten, wird empfohlen, auch weiterhin Warnkleidung mit der Warnfarbe fluoreszierendes Orange Rot einzusetzen. + Bezüglich der Breite der Reflexstreifen und des Ortes der Anbringung sind die Angaben der DIN EN 471 zu berücksichtigen. + Anzüge bestehend aus Latz oder Rundbundhose und Jacke bieten die höchste Auffälligkeit und sollten bevorzugt werden. (...)

10 GUV-R 2108 (ersetzt ) Vorschriften gesetzlicher Versicherungsträger + Regeln für Sicherheit & Gesundheitsschutz bei der Straßenunterhaltung + Für Arbeiten in der Straßenunterhaltung, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen sind je nach Tätigkeit und Gefährdung z.b. folgende persönliche Schutzausrüstungen erforderlich: + (...) Warnkleidung nach DIN EN 471 Warnkleidung in der Ausführung mindestens Klasse 2 (empfohlen Klasse 3) gemäß Tabelle 1, in der Farbe fluoreszierendes Orange Rot gemäß Tabelle 2 und mit Mindestrückstrahlwerten entsprechend Klasse 2 gemäß Tabelle 5 z.b. bei Arbeiten im Bereich öffentlicher Verkehrswege. + Siehe hierzu auch 35 Abs. 6 Satz 2 StVo: (...)Weitere Aussagen hierzu enthält Abschnitt 8 der RSA 95 Teil A. + Bei teilweiser Absperrung der Fahrbahn ist ebenfalls Warnkleidung zu tragen, da die Beschäftigten hierbei häufig in den Verkehrsraum treten.

11 GUV-I 8591 Warnkleidung GUV Information zur Auswahl und Benutzung von Warnkleidung Hilfestellung bei der Umsetzung der Vorgaben aus Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie Straßenverkehrsrecht. Gilt für Arbeiten: + im Straßenraum außerhalb von Gehwegen und Absperrungen und Unterhaltung sowie Beaufsichtigung von Straßen und Anlagen im Straßenraum. + Arbeiten im Gleisbereich von Schienenbahnen + Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen auf Werkgeländen + Arbeiten im Containerterminal + Hafenarbeiten + Einweisen von Fahrzeugen in Abfallanlagen und auf Deponien Anforderungen + Warnschutzkleidung gemäß EN 471 Warnkleidung + Auswahl Arbeiten im Bereich von Straßen + Mindestens Bekleidungsklasse 2 nach EN 471 Warnkleidung + Farbe des textilen Hintergrundmaterial ausschließlich fluoreszierend orange rot + Mindestrückstrahlwerte Stufe 2, Tabelle 5, EN Auswahl Arbeiten im Gleisbereich von Schienenfahrzeugen + Warnkleidung der Klasse 2 + Mindestens in Form einer Weste + in der Farbe fluoreszierend orange rot + mit retroreflektierendem Material + Für Sicherungsaufsichten, Sicherungsposten und Absperrposten ist die Farbe fluoreszierend gelb einzusetzen

12 BGR 189 Warnkleidung Regeln für den Einsatz von Schutzkleidungen Warnkleidung + Warnkleidung ist eine Schutzausrüstung für Personen, die im Verkehrsraum tätig sind. Sie dient dazu, ihre Träger aus ausreichender Entfernung auch bei Dunkelheit frühzeitig erkennbar zu machen. + Sie muss rundum mit Reflexstreifen ausgestattet sein. + Da Reflexstreifen nur bei Dunkelheit wirksam werden, ist für Tageslicht eine entsprechende Warnfarbe für die Warnkleidung vorgesehen. (...) + Um den erreichten Sicherheitsstandard in den genannten Gefährdungsbereichen zu erhalten, wird empfohlen, weiterhin Warnkleidung mit der Warnfarbe fluoreszierendes Orange Rot einzusetzen. BG Vorschrift Fahrzeuge 31 Warnkleidung + Der Unternehmer hat maschinell angetriebene mehrspurige Fahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten. Warnkleidung im Sinne dieser Bestimmung ist dann geeignet, wenn sie DIN EN 471 entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale enthalten sind: + Warnkleidungsausführung (Abs. 4.1) mind. Klasse 2 / Tabelle 1 + Farbe (Abs. 5.1) ausschließlich fluoreszierendes Orange Rot / Tabelle 2 + Mindestrückstrahlwerte (Abs. 6.1) der Klasse 2 / Tabelle 5 + Fahrzeuge, die ständig mit Fahrzeugführer und Beifahrer besetzt sind, sind mit 2 Warnkleidungen auszurüsten

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