Aufgrund des 49a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr. 52/ 1991 in der Fassung BGBl I Nr. 158/1998, wird verordnet:

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1 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der in der StVO 1960 und in der Kurzparkzonen- Überwachungsverordnung geregelte Tatbestände, die mittels Anonymverfügung geahndet werden können, bestimmt und die dabei zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden (StVO-ANO-VO) Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle ABl 2000/ ABl 2000/ ABl 2012/ ABl 2013/44 Aufgrund des 49a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr. 52/ 1991 in der Fassung BGBl I Nr. 158/1998, wird verordnet: 1. Die in der Anlage angeführten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen können mittels Anonymverfügung geahndet werden. 2. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 3. (1) Die Zitierung der Straßenverkehrsordnung 1960 in der Anlage bezieht sich auf das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2013. (2) Die Zitierung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung in der Anlage bezieht sich auf die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung), BGBl. Nr. 857/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/ (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 30. August 1994, worin die Tatbestände, die mittels Anonymverfügung geahndet werden können, bestimmt und die dabei zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden, ABl der Stadt Wien Nr. 39/1994, außer Kraft. (2) Mit 1. Jänner 2002 tritt die Anlage außer Kraft. Gleichzeitig wird die Anlage A unter der neuen Bezeichnung Anlage wirksam. 1

2 Anlage I. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen: 8 Abs. 4 StVO Abstellen des Fahrzeuges auf einer besonderen Anlage Abs. 4 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges mit einem Rad auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt Abs. 4 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges mit zwei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt Abs. 4 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges mit zwei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wodurch Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges gehindert waren Abs. 4 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges mit drei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt Abs. 4 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges mit drei Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wodurch Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges gehindert waren Abs. 4 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt Abs. 4 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wodurch Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges gehindert waren Abs. 4 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einem Gehweg, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt Abs. 4 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einem Gehweg, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wobei Fußgänger an der Benützung gehindert waren Abs. 4 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einer Schutzinsel, welche hierdurch vorschriftswidrig benützt Abs. 4 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einem Mehrzweckstreifen, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, wobei eine Abs. 4 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einem Mehrzweckstreifen, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt 2

3 2. Befahren einer besonderen Anlage mit einem Fahrzeug Abs. 4 StVO 1960 Befahren des Gehsteigs in Längsrichtung mit einem Fahrzeug, welches kein Fahrrad ist, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt 88 Euro Abs. 4 StVO 1960 Befahren des Gehweges in Längsrichtung mit einem Fahrzeug, welches kein Fahrrad ist, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt 88 Euro Abs. 4 StVO 1960 Befahren der Schutzinsel, welche hierdurch vorschriftswidrig benützt 88 Euro Abs. 4 StVO 1960 Befahren des Radweges mit einem Fahrzeug, welches kein Fahrrad ist, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt 78 Euro II. Verhalten bei Bodenmarkierungen: 9 Abs. 7 StVO Abs. 7 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges nicht entsprechend den Bodenmarkierungen. III. Halten und Parken: Abs. 1 StVO Abs. 1 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges, sodass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert war Abs. 1 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges, sodass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert war Abs. 2 StVO Abs. 2 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in zweiter Spur Abs. 2 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in zweiter Spur, wodurch eine Abs. 2 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in dritter Spur Abs. 2 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in dritter Spur, wodurch eine Abs. 2 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in vierter Spur. 3

4 Abs. 2 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in vierter Spur, wodurch eine Abs. 2 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in fünfter Spur Abs. 2 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in fünfter Spur, wodurch eine Abs. 2 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in sechster Spur Abs. 2 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in sechster Spur, wodurch eine Abs. 2 StVO 1960 Abstellen des einspurigen Fahrzeuges nicht Platz sparend am Fahrbahnrand Abs. 2 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand Abs. 2 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand, wodurch eine Abs. 2 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges mit einem Gesamtgewicht von mehr als kg auf dem Gehsteig, obwohl auf diesem nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als kg abgestellt werden dürfen Abs. 2a StVO Abs. 2a StVO 1960 Parken des Fahrzeuges in einer Wohnstraße außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen Abs. 2a StVO 1960 Parken des Fahrzeuges in einer Begegnungszone außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen Abs. 3 StVO Abs. 3 StVO 1960 Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt ohne im Fahrzeug zu verbleiben Abs. 3 StVO 1960 Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt ohne im Fahrzeug zu verbleiben, wodurch ein Fahrzeuglenker am Weg- bzw. Zufahren gehindert war Abs. 3 StVO 1960 Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt, ohne diese bei Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Einfahrt benützen wollte, unverzüglich frei zu machen Abs. 4 StVO Abs. 4 StVO 1960 Öffnen einer Fahrzeugtüre, obwohl dadurch andere Straßenbenützer gefährdet bzw. behindert wurden. 4

5 6. 23 Abs. 6 StVO Abs. 6 StVO 1960 Stehen lassen des Anhängers ohne Zugfahrzeug außerhalb der Zeit des Be- oder Entladens auf der Fahrbahn, obwohl dieser nach Durchführung der Ladetätigkeit sofort hätte entfernt werden können, das Entfernen keine unbillige Wirtschaftserschwernis bildete und auch sonst kein wichtiger Grund für das Stehen Lassen vorlag. IV. Halte- und Parkverbote: Abs. 1 lit. a StVO Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten, wodurch eine Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten ( Ladezone ), ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten ( Ladezone ), ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen, wodurch ein berechtigter Fahrzeuglenker am Zufahren zur Ladezone gehindert Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten ( Diplomatenzone ) Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten ( Diplomatenzone ), wodurch ein berechtigter Fahrzeuglenker am Zufahren zur Diplomatenzone gehindert Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten ( Behindertenzone ), ohne dass am Fahrzeug ein Ausweis gemäß 29b Abs. 1 StVO 1960 angebracht war Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten ( Behindertenzone ), ohne dass am Fahrzeug ein Ausweis gemäß 29b Abs. 1 StVO 1960 angebracht war, wodurch ein berechtigter Fahrzeuglenker am Zufahren zur Behindertenzone gehindert Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten ( Buszone ) Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten ( Buszone ), wodurch ein Lenker am berechtigten Zufahren gehindert Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten ( Taxizone ). 5

6 Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten ( Taxizone ), wodurch ein Lenker am berechtigten Zufahren gehindert Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten mit dem Zusatz ausgenommen Zustelldienste, ohne einen Zustelldienst vorzunehmen Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten mit dem Zusatz ausgenommen Zustelldienste, ohne einen Zustelldienst vorzunehmen, wodurch ein Lenker am berechtigten Zufahren gehindert Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten mit dem Zusatz ausgenommen Dienstkraftwagen der Bundespolizei Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten mit dem Zusatz ausgenommen Dienstkraftwagen der Bundespolizei, wodurch ein Lenker am berechtigten Zufahren gehindert Abs. 1 lit. a StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten mit dem Zusatz Abschleppzone Abs. 1 lit. b StVO Abs. 1 lit. b StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einer Brücke Abs. 1 lit. b StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich einer unübersichtlichen Kurve Abs. 1 lit. b StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich einer unübersichtlichen Kurve, wodurch eine Abs. 1 lit. b StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einer engen Stelle der Fahrbahn Abs. 1 lit. b StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einer engen Stelle der Fahrbahn, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war Abs. 1 lit. b StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges in einem Straßentunnel Abs. 1 lit. b StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges in einer Unterführung Abs. 1 lit. c StVO Abs. 1 lit. c StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einem Schutzweg. 78 Euro Abs. 1 lit. c StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einem Schutzweg, wodurch Fußgänger bei dessen Benützung behindert wurden. 6

7 Abs. 1 lit. c StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einer Radfahrerüberfahrt Abs. 1 lit. c StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einer Radfahrerüberfahrt, wodurch Radfahrer an deren Benützung gehindert waren Abs. 1 lit. c StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von aus der Sicht des ankommenden Verkehrs weniger als 5m vor dem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg Abs. 1 lit. c StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von aus der Sicht des ankommenden Verkehrs weniger als 5m vor der nicht durch Lichtzeichen geregelten Radfahrerüberfahrt Abs. 1 lit. d StVO Abs. 1 lit. d StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder Abs. 1 lit. d StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder, wodurch eine Abs. 1 lit. e StVO Abs. 1 lit. e StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten nicht nur kurz zum Ein- und Aussteigen. 78 Euro Abs. 1 lit. e StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten nicht nur kurz zum Ein- und Aussteigen, wodurch eine Abs. 1 lit. f StVO Abs. 1 lit. f StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf der Hauptfahrbahn im Ortsgebiet, obwohl das Fahrzeug ohne Behinderung des Verkehrs auf der Nebenfahrbahn abgestellt hätte werden können Abs. 1 lit. f StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf der Hauptfahrbahn im Ortsgebiet, obwohl das Fahrzeug ohne Behinderung des Verkehrs auf der Nebenfahrbahn abgestellt hätte werden können, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war Abs. 1 lit. g StVO Abs. 1 lit. g StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges, wodurch der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert war, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen. 7

8 8. 24 Abs. 1 lit. i StVO Abs. 1 lit. i StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges in einer Fußgängerzone, ohne innerhalb der erlaubten Zeiten eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben Abs. 1 lit. i StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges in einer Fußgängerzone, ohne innerhalb der erlaubten Zeiten eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben, wodurch der Fußgängerverkehr behindert Abs. 1 lit. j StVO Abs. 1 lit. j StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einer Straße für Omnibusse Abs. 1 lit. j StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einer Straße für Omnibusse, wodurch der erlaubte Fahrzeugverkehr behindert Abs. 1 lit. k StVO Abs. 1 lit. k StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einem Radweg Abs. 1 lit. k StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einem Radweg, wodurch Radfahrer an dessen Benützung gehindert waren Abs. 1 lit. k StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einem Radfahrstreifen Abs. 1 lit. k StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einem Radfahrstreifen, wodurch Radfahrer an dessen Benützung gehindert waren Abs. 1 lit. k StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einem Rad- und Gehweg Abs. 1 lit. k StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einem Rad- und Gehweg, wodurch Fußgänger und Radfahrer an dessen Benützung gehindert waren Abs. 1 lit. l StVO Abs. 1 lit. l StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges vor einer Behindertenrampe Abs. 1 lit. l StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges vor einer Behindertenrampe, wodurch Behinderte mit Rollstuhl am Fortkommen gehindert waren Abs. 1 lit. m StVO Abs. 1 lit. m StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einer Sperrfläche Abs. 1 lit. m StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einer Sperrfläche, wodurch eine 8

9 Abs. 1 lit. n StVO Abs. 1 lit. n StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einer im Ortsgebiet gelegenen Vorrangstraße mit Gegenverkehr am linken Fahrbahnrand, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des gesetzlichen Verbotes des 7 Abs. 4 StVO 1960 erreicht werden konnte Abs. 1 lit. n StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr und Gleisen von Schienenfahrzeugen am linken Fahrbahnrand, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des gesetzlichen Verbotes des 7 Abs. 4 StVO 1960 erreicht werden konnte Abs. 1 lit. n StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges in einer Einbahn entgegen der angezeigten Fahrtrichtung, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des gesetzlichen Verbotes des 7 Abs. 5 StVO 1960 erreicht werden konnte Abs. 1 lit. n StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des Vorschriftszeichens Fahrverbot in beiden Richtungen erreicht werden konnte Abs. 1 lit. n StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einer Fahrbahn mit durch Sperrlinie getrennten Fahrstreifen am linken Fahrbahnrand, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des gesetzlichen Verbotes des 9 Abs. 1 StVO 1960 erreicht werden konnte Abs. 1 lit. p StVO Abs. 1 lit. p StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien. 14a. 24 Abs. 3 lit. a StVO a Abs. 3 lit. a StVO 1960 Parken des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten". 14a Abs. 3 lit. a StVO 1960 Parken des Fahrzeuges entlang von unterbrochenen, am Fahrbahnrand abgebrachten gelben Linien. 14a Abs. 3 lit. a StVO 1960 Parken des Fahrzeuges auf einer Straßenstelle, die mit einer Zick-Zack-Linie gekennzeichnet ist Abs. 3 lit. b StVO Abs. 3 lit. b StVO 1960 Parken des Fahrzeuges vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt Abs. 3 lit. b StVO 1960 Parken des Fahrzeuges vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt, wodurch ein Fahrzeuglenker am Wegbzw. Zufahren gehindert war Abs. 3 lit. c StVO Abs. 3 lit. c StVO 1960 Parken des Fahrzeuges auf Gleisen von Schienenfahrzeugen Abs. 3 lit. c StVO 1960 Parken des Fahrzeuges auf Gleisen von Schienenfahrzeugen, wodurch der erlaubte Fahrzeugverkehr am Befahren der Gleise gehindert 9

10 Abs. 3 lit. c StVO 1960 Parken des Fahrzeuges auf einem Fahrstreifen für Omnibusse Abs. 3 lit. c StVO 1960 Parken des Fahrzeuges auf einem Fahrstreifen für Omnibusse, wodurch der erlaubte Fahrzeugverkehr am Befahren des Fahrstreifens gehindert Abs. 3 lit. d StVO Abs. 3 lit. d StVO 1960 Parken des Fahrzeuges auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben Abs. 3 lit. d StVO 1960 Parken des Fahrzeuges auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben, wodurch eine Abs. 3 lit. e StVO Abs. 3 lit. e StVO 1960 Parken des Fahrzeuges auf der linken Seite einer Einbahnstraße, wobei nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieb Abs. 3 lit. e StVO 1960 Parken des Fahrzeuges auf der linken Seite einer Einbahnstraße, wobei nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieb, wodurch eine Abs. 3 lit. f StVO Abs. 3 lit. f StVO 1960 Parken des Lkw mit mehr als 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht im Ortsgebiet weniger als 25 m von Wohnhäusern entfernt, obwohl dies in der Zeit von Uhr bis Uhr verboten ist Abs. 3 lit. f StVO 1960 Parken des Lkw mit mehr als 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht in der Zeit des Fahrverbotes ( 42 Abs. 1 StVO 1960) im Ortsgebiet weniger als 25 m von Wohnhäusern entfernt Abs. 3 lit. h StVO Abs. 3 lit. h StVO 1960 Parken des Fahrzeuges vor einer Tankstelle, die nicht durch bauliche Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt ist Abs. 3 lit. i StVO Abs. 3 lit. i StVO 1960 Parken des Omnibusses mit mehr als 7,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht im Ortsgebiet weniger als 25 m von Wohnhäusern entfernt, obwohl dies in der Zeit von Uhr bis Uhr verboten ist a Abs. 3 StVO a Abs. 3 StVO 1960 Abstellen des Fahrzeuges auf einem Fahrstreifen für Omnibusse während der Betriebszeiten des Kraftfahrlinienverkehrs zum Halten, ohne im Fahrzeug zu verbleiben, wodurch ein Fahrzeug des Kraftfahrlinienverkehrs am Befahren des Fahrstreifens gehindert 10

11 V. Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung: 1. 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung Abstellen des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet zu haben Abs. 1 Z 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung Abstellen des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone, ohne dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchst zulässigen Parkzeit entfernt wird Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung Abstellen des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone, wobei mehr Kurzparknachweise im Fahrzeug angebracht waren, als jene, die sich auf den Parkvorgang bezogen. 11

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