Kmq*#exhrer zur Kasse '- 3 dto Bußgeld gestiegen

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1 der ff F Kmq*#exhrer zur Kasse '- 3 dto Bußgeld gestiegen dem Neuerfass'der,,Verordnung über die Erfür Geldbußen und die Anordnung eines im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog- Dabei wurden die Verwarnungsgelder für Teil um 5 bis 10 angehoben. Kraftfahrer gegenteurer. Dazu zählen Parkverstöße auf Radtzstreifen. Zugleich wurde die Ausdrucksweise derjenigen der en StVO angepasst (,,Rad Fahrende" usw.), allerdings nicht durchgängig. Neue Nummern Einige laufende Nummern wurden gestrichen, weil die Tatbestände infolge der StVO-Anderung entfallen oder nun bei anderen Vorschriften erfasst sind. So z. B. die Nrn. 45 und 46, die bisher Verstöße am und im Kreisverkeh r betrafen. Ein ige Tatbestände, die bisher eine eigene Nummer hatten, sind nun als Unternummer beim Grundtatbestand erfasst. So ist der bisher in Nummer 43 erfasste Tatbestand Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen "beim gefährdet" nunmehr zur Nummer 42.1 geworden (in der nachfolgenden Tabelle nicht aufgeführt). Erlassen und verkündet Die Verordnung wurde am erlassen und im Bundesgesetzblatt am verkündet. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) kündigte an, bei Anderung des Punktsystems die Bußgeldkatalog-Verordnung ert zu ändern. Deshalb ist in der folgenden Tabelle nur für eingeführte Verstöße die Rechtsgrundlage aufgeführt; wurde nur das Verwarnungs- oder Bußgeld geändert, erfolgt dies aus Platzgründenicht. Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen). Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen 3.1 der rechten Fahrbahnseite J.J.Z der rechten Fahrbahn bei zwer getrennten Fahrbahnen - mit Sachbeschädigung $2Abs.1 g '1 Abs. 2 S 49 Abs. 1 Nr. '1, eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer mit Gefährdung ata - mit Sachbeschädigung ZJ 30 40

2 Lfd. Nr. Tatbestand stvo Regelsatz in 7 Beim Radfahren oder Mofafahren 7.1 Radweg (Zeichen 237, 240,241 ) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren S 2 Abs. 4 Satz 4 $ 49 Abs. 1 N.r. 2 S 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237,24O,241) Spe 3 Nr. 1 1( $ 2 Abs. 4 Satz S 1 Abs.2 S 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 $ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spe 3 Nr. 1, S 1 Abs. 2, S 49Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 Nr mit Gefährdung mit Sachbeschädigung 35 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifenicht vorschriftsmäßig benutzt mit Gefährdung mit Sachbeschädigung a Auf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren oder linken von mehreren durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen zum Überholen benutzt S 7 Abs. 3a Satz 1, 2, Abs. 3b, $ 49 Abs. 1 Nr. 7 31a.1 - mit Gefährdung $ 7 Abs. 3a SaU 1, 2, Abs.3b, $ 1 Abs.2 $ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7 31b Außerhalb geschlossener Ortschaften linken S 7 Abs. 3c Satz 3 Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einer S 49 Abs. 1 Nr. 7 zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 i oder einem Kraftfahrzeug mitanhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt 31 b.1 $ 7 Abs. 3c Satz 3 $ 1 Abs.2 S 49 Abs. 1 Nr. 1, 7 38 Beim Linksabbiegen mit dem Fahrrad nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn überquert und dabei den Fahzeugverkehr nicht beachtet oder einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich nicht gefolgt $ Abs. 2 Satz 2, 3 $ 49Abs. 1 Nr mil Behinderung $ 9 Abs. 2 Satz 2, S1Abs.2 S 49 Abs. 1 Nr. 1, mit Gefährdung mit Sachbeschädigung ,;?8'r3 falr3chrila:*rls

3 Lfd. Nr. 39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen 9; l Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (S 12 Abs. 2 SVO) - länger als eine Stunde S 12 Abs.4 Satz 1, Abs.4a S49Abs.1 Nr.12 S 41 Abs. 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237,240,241) Spe 3 Nr. 2, $ 49 Abs. 3 Nr. 4 Unzuläss'g auf Schutzstreifen für den Radverkehr geparkt S 4, Ab.l ^1.]irl.g" 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spe 3 Nr. 3 $ 49 Abs. 3 Nr. 5 54a.2 länger als 3 Stunden 54a.2.1 unter Überschreiten der erlaubten Höchstpark- 99!91 geparkt (S 12 Abs 2 stvo) 63.1 bis zu 30 Minuten F 73.1 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benulzt K.ftär.*s r,. e"h"ffi s"rr ä '151. '156 bis einschließlich "rä Kreuzungsbereich von $ 49 Abs. 1 Nr l -j an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Be leuchtungseinrichtung auch am Tag vorhanden n.lar hatriahcharait Waf

4 289 Lfd. Nr. Tatbestand srvo Regelsatz in mit Gefährdung mit Sachbeschädigung 25 J3 139 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt als Kfz-Führer als Radfahrer 1q mit Gefährdung zc mit Sachbeschädigung 30 J) 't40 Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradsiraße (Zeichen 244.1) vorschrifiswidrig benulzt mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Vorschriftswidrig Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) benutzt oder ein Ve*ehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtel 1411 mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse mit den übrigen Kräftfahrzeugen der in g 3 Abs. 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b SVO qenannten Art mit anderen als in den Nrn und genannten Kraftfahrzeugen 20 lc als Radfahrer r mit Behinderung 1^ 2A mit Gefährdung ZU mit Sachbeschädigung ZJ a Verbot des Einfahrens {Zeichen 267) nicht beachtet 143 Beim Radfahren Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet S 41 Abs. 1 i.v.m. Anlage 2 lfd. Nr. 4'l (Zeichen 267) Spe 3, 25 {E mit Gefährdung 25 JU mit Sachbeschädigung 30 5laO 13 f ahf::hrtf raxti

5 :$l Tatbestand Regelsatz in 146a Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Radweg (Zeichen 237). einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) oder einem getrennten Rad- und Gehweg (Zeichen 241) die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von Nummer'11 erfasst) Uberholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 ) $ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16 (Zeichen 237) Spe 3 Nr. 3, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spe 3 Nr. 3 Satz 2, lfd. Nr. 20 (Zeichen 241) Spe 3 Nr. 4 Satz 2 S 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53 und 54 und lfd. Nr. 53, 54 (Zeichen 276,277) Spe 3 An der Hlinie (Zeichen 294) nicht gehen S 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spe 3 $ 49 Abs. 3 Nr. 4 Tatbestand FZV Regelsatz in Kuzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-, Probe- oder Uberführungsfahrten verwendet xr',rtr"iix.n-."n.n.in.i uni",* p"r.*-rr. S 1ilil, S^.tt 3 Nrt $ 48 Nr. 15a S 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 f rl3i9 "! rry!?!q"r!lg!agw -9fl r":*"9! $ 48 Nr. 15b :stvio!:g lso Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen F"r"-rd.n aäiläö"r,r't"r v;* "d;;ä*o l S 6,Ab"J, Ab" + kende Scheinwerfer, Schlussleuchten oder Peter Tschöpe

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