Allgemeines. 2 Anschluss und Benutzungsrecht

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1 Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasse r- versorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung -der Gemeinde Rösrath vom Aufgrund der 4 und 19 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW 1979, S. 594) und der 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NW S. 712, SGV NW 610) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Rösrath in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Gemeinde Rösrath, nachfolgend als "Gemeinde" bezeichnet, betreibt in ihrem Gebiet die Wasserversorgung mit Hilfe der Einrichtungen und Anlagen des als Eigenbetrieb geführten Wasserwerkes. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und den Anschlussnehmern und Wasserabnehmern sind öffentlich rechtlich. 2 Anschluss und Benutzungsrecht 1. Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. 2. Das Anschluss und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. 3. Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. 4. Das Anschluss und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Abs. 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 3 Anschlusszwang 1. Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, wenn diese an eine öffentliche Straße (Wege, Platz) mit einer betriebsfertigen öffentlichen Wasserversorgungsleitung angrenzen oder einen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder privaten Weg haben. Befinden sich auf dem Grundstücke mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Grundstück mit einem eigenen Anschluss zu versehen. 2. Bei Neubauten ist auf Verlangen der Gemeinde der Anschluss zur gesonderten Berechnung des Bauwassers schon beim Bau des Kellergeschosses fertigzustellen. 4 Befreiung von Anschlusszwang Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag widerruflich befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des 1

2 Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. 5 Benutzungszwang 1. Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen sind, sind die Anschlussnehmer verpflichtet, ihren gesamten Wasserbedarf aus der Wasserversorgungsanlage zu decken. 2. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. 6 Befreiung von Benutzungszwang 1. Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag widerruflich befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. 2. Die Gemeinde räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Teilbedarf zu beschränken. 3. Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde ein- zureichen. 4. Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. 7 Anschlussantrag 1. Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und jede Änderung des Anschlusses sind vom Grundstückseigentümer unter Benutzung der bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucke zu beantragen. 2. Der Antrag ist bei Neu- und Umbauten so rechtzeitig zu stellen, dass der Anschluss vor der Schlußabnahme des Gebäudes ausgeführt ist. Im übrigen ist der Antrag binnen 2 Wochen, nachdem der Grundstückseigentümer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluss aufgefordert worden ist, zu stellen. 3. Der Antrag muß enthalten: a) Name und Adresse des Grundstückseigentümers, b) Beschreibung des Grundstücks, c) Beschreibung der Gebäude und der Gewerbebetriebe mit allen für die Ausführung des Wasseranschlusses erforderlichen Einzelheiten, d) den Namen des zugelassenen Installationsunternehmens, durch das die Einrichtungen innerhalb des Gebäudes ausgeführt werden sollen, e) Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage f) Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschl. der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum und der Straßenoberfläche nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung zu übernehmen und der Gemeinde den entsprechenden Betrag zu erstatten, g) Im Falle des 2 Abs. 2 und 3 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten. 2

3 4) Dem Antrag sind beizufügen: a) ein amtlicher Lageplan, b) eine Grundrisszeichnung des Kellergeschosses, c) ein Leitungsschema nach DIN In den amtlichen Lageplan und in die Grundrisszeichnung sollen die Wünsche des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Einführung der Rohrleitung in das Gebäude eingetragen werden. 8 Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen. 9 Art und Umfang der Anschlüsse 1) Jedes Grundstück soll unmittelbare Verbindung mit den Straßenrohren haben. Die Gemeinde behält sich jedoch bei besonderen Verhältnissen, wie Kleinsiedlungen und ähnlichen Anlagen vor, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen. Wird ein gemeinsamer Anschluss für mehrere Grundstücke zugelassen, so müssen die für die Unterhaltung und Benutzung gemeinsamer Leitungen erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden. 2) Jeder Grundstückseigentümer, der an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen ist, hat die Zu- und Fortleitung durch sein Grundstück sowie die Verlegung von Rohrleitungen, Einbau von Schächten, Schiebern und dgl. auch, soweit dies zugleich der Versorgung anderer Grund- stücke dient, ohne Entschädigung zu dulden und die Durchführung zu erleichtern. Er hat ferner Hinweisschilder ohne Entschädigung auf seinen Grundstücken und an seinen Gebäuden zu dulden und jederzeit ihre Entfernung zu gestatten. Er kann an den von der Gemeinde erstellten Anlagen kein Eigentumsrecht geltend machen. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme von Grundstücken für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung ist nur gegen angemessene Entschädigung zulässig. 10 Ausführung und Unterhaltung des Anschlusses 1) Die Stelle für den Eintritt der Zuleitung in das Grundstück und deren lichte Weite bestimmt die Gemeinde; begründete Wünsche des Grundstückseigentümer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 2) Die Gemeinde führt den Anschluss an die Versorgungsleitung bis zum Wasserzähler einschließlich aus. Die erforderlichen Erdarbeiten hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auszuführen. Innerhalb des Straßenkörpers hat er diese Arbeiten durch einen von der Gemeinde zugelassenen Unternehmer ausführen zu lassen. Alle mit dem erstmaligen Hausanschluss verbundenen Kosten - einschließlich der Kosten des Wasserzählers - trägt der Grundstückseigentümer. 3) Zuleitung, Wasserzähler und Absperrhähne bleiben Eigentum der Gemeinde. 4) Unterhaltung, Reparaturen, Änderungen, Erweiterungen und Erneuerungen sowie sonstige Verbesserungen an der Zuleitung, vom Hauptrohr bis zum Wasserzähler einschließlich, werden von der Gemeinde ausgeführt. Die Kosten für den auf dem angeschlossenen Grundstück liegenden Teil der Zuleitung - einschließlich der Erdarbeiten - trägt der Eigentümer. Die Kosten für den Wasserzähler trägt die Gemeinde. Kosten für die Arbeiten, die auf Wunsch oder durch Verschulden des Eigentümers erforderlich werden, trägt der Eigentümer auch für den im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Teil der Zuleitung. 3

4 5) Mängel, die sich an den von der Gemeinde zu unterhalten- den Teilen der Leitungen zeigen, sind dieser unverzüglich mitzuteilen. 6) Für die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen hinter dem Wasserzähler (Hausinstallation) ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat ein Grundstückseigentümer ihm gehörende Wasserversorgungsanlagen einem anderen vermietet oder zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verantwortlich. Schäden an Verbrauchsleitungen sind umgehend zu beseitigen. Die Anlagen des Anschlussnehmers dürfen nur durch die von der Gemeinde zugelassenen Installationsunternehmen ausgeführt werden. Die Gemeinde regelt die gleichmäßige Voraussetzung für ihre Zulassung. Die Ausführung der Leitungen muß den Richtlinien des Deutschen Normenausschusses (DIN 1988) und den besonderen Anforderungen der Gemeindewerke ent- sprechen. 7) Der Grundstückseigentümer hat gem. 5 der Gemeinde vor Arbeitsbeginn den Antrag über das Installationsunternehmen zur Prüfung einzureichen. Mit der Ausführung öder Installationsarbeiten darf erst begonnen werden, nachdem die Gemeinde den Antrag genehmigt hat. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Installationsarbeiten zu überwachen, Änderungen und Beseitigungen von Mängeln zu verlangen und vor Inbetriebnahme die Anlage zu überprüfen. 8) Der Anschluss der Anlage nach Abs. 6 an das Versorgungsnetz und ihre Inbetriebnahme wird durch das Installationsunternehmen gemeinsam mit den Beauftragten der Gemeinde vorgenommen. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Gemeinde, ihre Unterlassung der Abnahme und der Anschluss der Anlage an das Versorgungsnetz durch die Gemeinde befreit das ausführende Installationsunternehmen nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu vorschriftsmäßiger und fehlerloser Ausführung der Arbeiten. Die Gemeinde übernimmt für diese Arbeiten keine Haftung. 9) Erweiterungen und Abänderungen bestehender Anlagen bedürfen einer vorherigen Anmeldung. Die Absätze 6 bis 8 gelten entsprechend. 10) Die Gemeinde hat das Recht, die Anlagen des Grundstückseigentümers jederzeit nachzuprüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu verlangen. Wenn der Grundstückseigentümer der Aufforderung nicht nachkommt, ist die Gemeinde zur Abstellung der Mängel auf dessen Kosten berechtigt. 11) Die Gemeinde schließt die Anlagen des Grundstückseigentümers nur dann an ihr Versorgungsnetz an, wenn sie ordnungsgemäß gemeldet, angelegt und überprüft sind. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, so ist die Gemeinde bis zu deren Beseitigung nicht zum Anschluss oder zur Versorgung der Anlagen verpflichtet. 12) Die Anlagen des Grundstückseigentümers müssen so beschaffen sein, dass Störungen Dritter oder öffentlicher Versorgungseinrichtungen ausgeschlossen sind. 13) Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers. Er haftet für jeden Schaden, der ihm selbst, der Gemeinde, deren Beauftragten oder Dritten entsteht. 11 Art der Versorgung 1) Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen. 4

5 2) Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an die Beschaffenheit und den Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. 12 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechung 1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht a) soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst vertraglich vorbehalten sind, b) soweit und solange das Unternehmen an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. 2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Wasserversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. 3) Die Gemeinde hat die Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde diese nicht zu vertreten hat oder b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. 13 Haftung bei Versorgungsstörungen 1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle a) der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, b) der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist. c) eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist. 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. 2) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30,-- DM. 3) Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in dem selben Umfang wie dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis. 5

6 4) Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Abs. 1 und 2 vorgesehen sind. Die Gemeinde hat den Grundstückseigentümer hierauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen. 5) Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen. 14 Verjährung 1) Schadensersatzansprüche der in 13 bezeichneten Art verjähren in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt und von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 5 Jahren von dem schädigenden Ereignis an. 2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatz- berechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 3) 13 Abs. 4 gilt entsprechend. 15 Entnahme von Wasser aus öffentlichen Entnahmequellen für Bau- und sonstige Zwecke 1) Der Bezug von Bauwasser soll bei der Gemeinde mindestens 2 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten beantragt werden. 2) Der Bauwasseranschluss soll so angelegt werden, dass er ganz oder teilweise für den späteren Hausanschluss verwandt werden kann. 3) Die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Hydranten zu anderen Zwecken als zum Feuerlöschen, insbesondere zu Bauzwecken, wird nur in Ausnahmefällen und nur gegen Sicherheitsleistung nach besonderer Vereinbarung gestattet. Erlaubt die Gemeinde die Entnahme, so dürfen nur solche Standrohre verwendet werden, die mit einem Wasserzähler versehen und von den Gemeindewerken gegen Entrichtung einer Gebühr ausgegeben worden sind. Die Standrohre sind monatlich zu einem von den Gemeinde- werken bestimmten Termin zur Abrechnung und Überprüfung vorzulegen. Für die Überlassung eines Standrohres erhebt die Gemeinde eine Gebühr. 4) Der Mieter des Standrohres haftet für Untergang und Beschädigung des Standrohres sowie für Schäden, die durch dessen Gebrauch entstehen. 5) Die Gemeinde kann für die Wasserentnahme zu vorübergehenden Zwecken, z.b. Schaustellung und Wirtschaftszelt, besondere Vereinbarungen mit dem Benutzer treffen. 16 Wassermessung 1) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler gemessen. Änderungen an der Wasserverbrauchsanlage, die beim Einbau des Zählers notwendig werden, gehen zu Lasten des Anschlussnehmers. 6

7 2) Die Wasserzähler werden in bestimmten Abständen von der Gemeinde geprüft und - soweit erforderlich - instandgesetzt. 3) Bezweifelt ein Grundstückseigentümer die Richtigkeit der Angabe des Wasserzählers, so kann er auch in der Zeit zwischen den Prüfungen nach Abs. 2 eine Prüfung des Zählers durch die Gemeinde verlangen. Das Ergebnis der Prüfung ist für beide Teile verbindlich. Die Kosten für die Prüfung nach Satz 1, einschließlich der für den Ausbau und Wiedereinbau des Zählers, trägt die Gemeinde, wenn die Abweichung in der Wassermessung die nach der Eichordnung zulässige Fehlergrenze überschreitet, anderenfalls der Wasserabnehmer. Für die Berichtigung der Gebührenrechnung im Falle der Abweichung über die zulässige Fehlergrenze hinaus gilt 7 der Beitrags- und Gebührensatzung. 4) Hat ein Wasserzähler versagt, so schätzt die Gemeinde den Verbrauch unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Wasserabnehmers. 5) Änderungen am Wasserzähler und an seinem Standort dürfen nur von der Gemeinde vorgenommen werden. Wasserzähler sind vor Beschädigungen, insbesondere vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser, vor Frost und vor Einwirkungen Dritter zu schützen. Die Kosten für die Behebung von Schäden am Zähler sind von dem Wasserabnehmer zu ersetzen, sofern er nicht nachweist, dass er sie nicht zu vertreten hat. Das Erden von elektrischen Anlagen an das Wasserrohrnetz ist verboten. 6) Der Zutritt zum Wasserzähler, sein Ein- und Ausbau sowie seine Ablesung müssen ohne Behinderung möglich sein. 17 Laufzeit des Versorgungsverhältnisses 1) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens 2 Wochen vor der Einstellung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. 2) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, so hat er bei der Gemeinde Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen. 3) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemein- de und den Gemeindewerken unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4) Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung i.s. von Abs. 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen. 5) Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. 18 Einstellung der Versorgung 1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren b) den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder 7

8 c) zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkung auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. 2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. 3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. 19 Auskunfts- und Meldepflicht, Zutritt zu den Wasserversorgungsanlagen 1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung der Wasserversorgungsanlagen ungehinderter Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. 3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Gemeinde berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussnehmers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. 4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 20 Anschlussbeitrag und Wassergebühren 1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage werden Anschlussbeiträge und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Benutzungsgebühren erhoben. 2) Anschlussbeitrag, Gebühren und Kostenersatz bestimmen sich nach der zu dieser Satzung erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung. 21 Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes sowie für Erbbauberechtigte. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner. 22 Begriff des Grundstücks 1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 8

9 2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde. 23 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Rösrath vom außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Wasserversorgungssatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rösrath, 05. Januar 1982 Göbelsmann stellv. Bürgermeister 9

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