Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürKostOKat) Vom 14.

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1 188 Gesetz- und Verordnun~sblatt für den Freistaat Thüringen Artikel 2 Diese Verordnung tritt ain Tage nach der Verkündung in Kraft und tritt ain 31. Dezeinber 2005 außer Kraft. Erfurt, den 6. April 2005 Die Laildesregierung Der Ministerpräsident Dieter Althaus Der Minister für Soziales, Familie und Gesundheit Klaus Zeh Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürKostOKat) Vom 14. April 2005 Aufgrund des 5 15 des Thüringer Katastergesetzes (ThürKatG) vom 7. August 1991 (GVBI. S. 285), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVB1. S. 115), des 3 17 Abs. 3 des Thüringer Abmarkungsgesetzes (ThürAbinG) voin 7. August 1991 (GVBI. S ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes voin 22. März 2005 (GVB1. S. 115) und des 5 23 Nc 3 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure voin 22. März 2005 (GVBl. S. 115) verordnet das Ministerium für Bau und Verkehr: (1) Für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Verinessungsingenieure sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dein als Anlage beigefügten Kostenverzeichiiis zu erheben. (2) Sofern eine Leistung der Uinsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer neben deii Kosten zu erheben. Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezeinber 2001 (GVBI. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung. 5 3 Kosteil werde11 voll den Katasterbehörden und den Öffentlich bestellten Verinessuilgsiilgenieuml nicht erhoben 'für: 1. die Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder, Teilung von Grundstücken nach 4 ThürKatG sowie Leistungen, die der Vereinigung von Grundstücken dienen, oder 2. die Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster sowie für die Erteilung von kurzen mündlichen Auskünften; wird die Auskunft aus GiGnden der Veiwaltungsvereinfachung schriftlich statt mündlich erteilt, ist sie ebenfalls gebührenfrei. Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Forin. (1) DieseVerordnung tritt aintage nach derverkündung in Kraft und am 30. April 2007 außer Ki-aft. (2) dem In-Kraft-Tkten dieser Verordnung tritt die Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbel~örden und der Öffentlich bestellten Vermessungsii~genieure voin 9. Dezember 1996 (GVB1. S. 324), zuletzt geändert durch Verordnung voin 22. März 2005 (GVBI. S. 157), außer Kraft. Esfurt, den 14. April 2005 Der Minister für Bau und Verkehr Trautvetter

2 Kostenverzeichnis Anlage (zu 1 Abs. 1) Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - Amtshandlungen aufgrund des 10 Abs. 1, 3, 4 und 5 ThürKatG 1.1 Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) analoge Auszüge mit Flurstücksbezug bis 50 Flurstücke je Flurstück 2,50 mindestens 11, über 50 Flurstücke zusätzlich zur Gebühr nach Nr je Flurstück 1, ohne Flurstücksbezug je Seite 11, Mehrausfertigungen 10 v. H. der Gebühr nach Nr und digitale Auszüge Erstabgabe Gebühr nach Staffel E Tabelle 1 mindestens 11, Aktualisierung alle 12 Monate jährlich 12 v. H. der Gebühr nach Nr mindestens 11, jede weitere Aktualisierung im laufenden Jahr je Aktualisierung 1 v. H. der Gebühr nach Nr mindestens 11, Abgabe des ALB-Auskunftprogramms (ALBA) je Programm 500, Auszüge aus dem Liegenschaftskartenwerk analoge Auszüge Standardauszüge bis 50 Flurstücke je Flurstück 2,50 mindestens 11, über 50 Flurstücke zusätzlich zur Gebühr nach Nr je Flurstück 1, einzelne Insel- bzw. Rahmenkarten je Karte 33, sonstige analoge Auszüge, Pläne etc Grundaufwand je Ausfertigung 11, zusätzlicher besonderer Aufwand Gebühr nach Nr Mehrausfertigungen 10 v. H. der Gebühr nach Nr bis digitale Auszüge Erstabgabe aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) Gebühr nach Staffel E Tabelle 2 mindestens 11,00

3 - 2 - Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro Erstabgabe einzelner Insel- bzw. Rahmenkarten (nur Rasterdaten) Gebühr nach Staffel E Tabelle Aktualisierung von abgegebenen Datenbeständen nach Nr und Nr alle 12 Monate jährlich 12 v. H. der Gebühr nach Nr und mindestens 11, jede weitere Aktualisierung im laufenden Jahr je Aktualisierung 1 v. H. der Gebühr nach Nr und mindestens 11, Auszüge aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters Vermessungsrisse und sonstige Zahlendokumentationen im Format DIN A 4 je Auszug 25, im Format DIN A 3 je Auszug 50, in größeren Formaten je Auszug 75, einzelne Maßzahlen je Maßzahl 11, Koordinaten von Vermessungspunkten (analog oder digital; ohne Festpunkte der Landesvermessung) bis 100 Punkte je Punkt 1,00 mindestens 11, über 100 Punkte zusätzlich zur Gebühr nach Nr je Punkt 0, Abgabe von Hauskoordinaten Erstabgabe Gebühr nach Staffel E Tabelle 4 mindestens 11, Aktualisierung alle 12 Monate jährlich 30 v. H. der Gebühr nach Nr mindestens 11, jede weitere Aktualisierung im laufenden Jahr je Aktualisierung 1 v. H. der Gebühr nach Nr mindestens 11, Erteilung von Genehmigungen für die Nutzung digitaler Daten im internen Bereich des Beziehers (Mehrplatzlizenzen) bis 5 Arbeitsplätze mit den Gebühren nach Nr , oder 1.4 abgegolten bis 20 Arbeitsplätze das 1,5fache der Gebühr nach Nr , oder über 20 Arbeitsplätze das 2fache der Gebühr nach Nr , oder 1.4

4 - 3 - Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro für die Vervielfältigung (nicht zum Zwecke der Datensicherung) das 3fache der Gebühr nach Nr. 1.1 bis für die Veröffentlichung das 7fache der Gebühr nach Nr. 1.1 bis für die Weitergabe an Dritte je Weitergabe 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1 bis für die Herstellung und Weitergabe von Folgeprodukten, in die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster eingeflossen sind je Produkt 0,50 bis 5 000,00 2 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Auskünfte - Amtshandlungen aufgrund der 9 und 10 Abs. 3 ThürKatG 2.1 Beglaubigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster oder von sonstigen Unterlagen je Beglaubigung 7, Bescheinigungen ohne besonderen Aufwand je Bescheinigung 25, zusätzlicher besonderer Aufwand Gebühr nach Nr Erteilung von Auskünften für die eine ¼-Stunde übersteigende Zeitdauer Gebühr nach Nr Zurverfügungstellung von Unterlagen für die Selbstentnahme für die eine ¼-Stunde übersteigende Zeitdauer je ¼-Stunde 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 6 3 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere: - der Zeitaufwand für die Zusammenstellung und Vervielfältigung der Unterlagen, - die zur Durchführung des jeweiligen Antrags erforderlichen Auszüge aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters in analoger oder/und digitaler Form, - ein Eigentümerverzeichnis mit den Flurstücksbezeichnungen der betroffenen Flurstücke) 3.1 für Katastervermessungen nach 3 Abs. 3 und 12 ThürKatG sowie 2 Abs. 1 ThürAbmG für Zerlegungen, Grenzfeststellungen, Sonderungen und sonstige Katastervermessungen je Antrag 132, für Vermessungen lang gestreckter Anlagen je angefangene 500 m Achslänge 250, für Gebäudeeinmessungen je Antrag 60,00

5 - 4 - Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro für die Anfertigung amtlicher Lagepläne zum Bauantrag nach 2 Abs. 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 12. September 1991 (GVBl. S. 534) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit 10 Abs. 1 und 3 und 12 ThürKatG je Antrag 60, für Bodenordnungsverfahren nach dem Ersten Kapitel Vierter Teil des Baugesetzbuchs (BauGB) Gebühr nach Nr. 6 4 Vermessungsleistungen 4.1 Katastervermessungen und Abmarkungen - Amtshandlungen nach 3 Abs. 3 und 12 ThürKatG sowie 2 Abs. 1 ThürAbmG (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere: - die häusliche Vorbereitung zur Durchführung der Vermessung, - die örtliche Messungsdurchführung, - die häusliche Auswertung der Vermessung, - der Arbeitskräfte-, Instrumenten-, Messfahrzeug- und Funktechnikeinsatz einschließlich Rüst- und Reisezeiten sowie unvermeidlicher Wartezeiten) Zerlegungen Gebühr nach Staffel A Grenzfeststellungen Gebühr nach Staffel B Vermessungen lang gestreckter Anlagen außerhalb geschlossener Ortslagen Gebühr nach Staffel C innerhalb geschlossener Ortslagen 120 v. H. der Gebühr nach Nr Gebäudeeinmessungen auf Antrag Gebühr nach Staffel D von Amts wegen 125 v. H. der Gebühr nach Nr bei vor In-Kraft-Treten des Thüringer Katastergesetzes am 10. August 1991 errichteten Gebäuden 75 v. H. der Gebühr nach Nr und Zerlegungen oder Grenzfeststellungen mit zurückgestellter Abmarkung nach 7 ThürAbmG zum Zeitpunkt der Zurückstellung 75 v. H. der Gebühr nach Nr oder für das Nachholen der Abmarkung 45 v. H. der Gebühr nach Nr oder Sonderungen 45 v. H. der Gebühr nach Nr sonstige Katastervermessungen Gebühr nach Nr. 6

6 - 5 - Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro Anfertigung amtlicher Lagepläne zum Bauantrag nach 2 Abs. 1 BauPrüfVO in Verbindung mit 10 Abs. 1 und 3 sowie 12 ThürKatG Mindestangaben bis Euro Rohbauwert der baulichen Anlage je Antrag 450, zusätzlich über Euro bis einschließlich 2 Mio. Euro Rohbauwert der baulichen Anlage zusätzlich über 2 Mio. Euro Rohbauwert der baulichen Anlage je angefangene Euro Rohbauwert 250,00 je angefangene 1 Mio. Euro Rohbauwert 200, Zusatzangaben vermessungstechnische Angaben 15 v. H. der Gebühr nach Nr baurechtliche Angaben 25 v. H. der Gebühr nach Nr Mehrausfertigungen (ab 3. Mehrausfertigung) je Mehrausfertigung 15, Antragsbezogene Katastererneuerungen nach 6 Abs. 1 ThürKatG Gebühr nach Nr. 6 5 Übernahme von Katastervermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch - Amtshandlungen aufgrund des 2 Abs. 3 ThürKatG (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere: - die Prüfung der Übernahmefähigkeit der eingereichten Vermessungsschriften, - die Fortführung des Liegenschaftskatasters, - das Erstellen und Versenden der Erstausfertigungen der erforderlichen Benachrichtigungen an die Beteiligten, z. B. Veränderungsnachweis bei Zerlegungen) 5.1 Zerlegungen und Sonderungen 25 v. H. der Gebühr nach Nr , und mindestens 200, Grenzfeststellungen 15 v. H. der Gebühr nach Nr und mindestens 100, Vermessungen lang gestreckter Anlagen 15 v. H. der Gebühr nach Nr mindestens 500, Gebäudeeinmessungen 20 v. H. der Gebühr nach Nr mindestens 50, sonstige Katastervermessungen 15 v. H. der Gebühr nach Nr mindestens 50, Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch Gebühr nach Nr. 6

7 - 6 - Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro Gebühren nach dem Zeitaufwand - sonstige Tätigkeiten und Leistungen nach dem Thüringer Katastergesetz und dem Thüringer Abmarkungsgesetz, wenn für die Art der Amtshandlung kein besonderer Gebührenansatz in diesem Kostenverzeichnis festgelegt ist 6.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Angestellte je ¼-Stunde 18, Messtruppführer, technische Fachkräfte, Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes oder vergleichbare Angestellte je ¼-Stunde 14, sonstige technische Kräfte, Bürokräfte, Beamte des mittleren vermessungstechnischen Dienstes oder vergleichbare Angestellte je ¼-Stunde 11, Messgehilfen oder entsprechend eingesetzte Kräfte je ¼-Stunde 9,00 7 Auslagen Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 6 sind folgende Auslagen zu erheben: 7.1 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen Amtshandlung übliche Maß übersteigen 7.2 Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial (beispielsweise Kartenrollen) 7.3 Aufwendungen für die Verwendung von transparentem Material 7.4 Aufwendungen für Abmarkungs- und Vermarkungsmaterial 7.5 Aufwendungen für Datenträger (z. B. Disketten, CD, Magnetbänder) 7.6 Beträge, die anderen Behörden, Stellen oder Personen für ihre Tätigkeit zustehen, sofern sie vom Gebührenschuldner nicht direkt erhoben werden können 7.7 sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der Leistung erforderlich waren

8 Zerlegungen Staffel A Gebühr in Euro = Tabellenwert (nach Vermessungsfläche und Bodenrichtwert) x Multiplikator (nach Anzahl der anzusetzenden Flurstücke) Vermessungsfläche Bodenrichtwert in Euro/m 2 bis einschließlich in m 2 bis 5 > 5-25 > > > je weitere Anzahl der anzusetzenden 1 und 2 > 2 Flurstücke Multiplikator 1 0,8 x Wurzel aus Flurstücksanzahl Anmerkungen: 1. Der Bodenrichtwert ist der aktuelle Wert aus der Bodenrichtwertkarte zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung. Bei unterschiedlichen Bodenrichtwerten innerhalb eines zusammenhängenden Vermessungsgebietes ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenrichtwert anteilig zur Vermessungsfläche zu bestimmen. Liegt kein Bodenrichtwert vor, ist ein benachbarter bzw. vergleichbarer Wert zugrunde zu legen. 2. Die Vermessungsfläche ist die Summe der Flächen aller anzusetzenden Flurstücke. 3. Den anzusetzenden Flurstücken ist grundsätzlich die Anzahl der neu gebildeten Flurstücke zugrunde zu legen, wobei sogenannte Reststücke dann mit einzubeziehen sind, wenn die Feststellung der bestehenden Grenzen in ihrem ganzen Umfang nach den vermessungstechnischen Vorschriften erforderlich ist. 4. Der Multiplikator ist auf eine Stelle nach dem Komma zu berechnen bzw. zu runden.

9 Grenzfeststellungen Staffel B Gebühr in Euro = Teilgebühr A (Grundaufwand nach Bodenrichtwertstufen) + gegebenenfalls Teilgebühr B (Anzahl der anzusetzenden Grenzpunkte x Tabellenwerte nach Bodenrichtwertstufen) + gegebenenfalls Teilgebühr C (Grenzlänge x Tabellenwerte nach Bodenrichtwertstufen) Teilgebühr Bodenrichtwert in Euro/m 2 bis 5 > 5-25 > > > 250 A Grundaufwand B je anzusetzendem Grenzpunkt (ab drittem Grenzpunkt) C je angefangenen 50 m Grenzlänge (ab drei Grenzpunkten) Anmerkungen: 1. Als anzusetzende Grenzpunkte zählen die Grenzpunkte, die antragsgemäß festzustellen und unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften abzumarken sind. Zur sachgemäßen Erledigung des Antrags mit überprüfte Grenzpunkte zählen nicht mit. Die ersten beiden Grenzpunkte sind im Grundaufwand enthalten. 2. Die Grenzlänge ist die Summe der Längen aller festgestellten Grenzlinien. Eine festgestellte Grenzlinie beginnt und endet an einem anzusetzenden Grenzpunkt.

10 Vermessungen lang gestreckter Anlagen Staffel C Gebühr in Euro = Summe der Tabellenwerte (nach Art der lang gestreckten Anlage) für Teilgebühr A (nach der Achslänge) + Teilgebühr B (nach der Grenzlänge) + Teilgebühr C (nach der Anzahl der anzusetzenden Flurstücke) Teilgebühr Art der lang gestreckten Anlage I II III IV Bundesstraßen, Bahnanlagen (Hauptstrecken) Autobahnen und andere nicht überschreitbare Anlagen Kreis-, Land- und Gemeindestraßen, Bahnanlagen (Nebenstrecken) Wege und überschreitbare Gewässer A je angefangene 500 m Achslänge B je angefangene 50 m Grenzlänge C je anzusetzendes Flurstück Anmerkungen: 1. Die Achslänge der in einem Zuge vermessenen lang gestreckten Anlage kann in der Regel aus einer geeigneten Karte entnommen werden. Nur in Ausnahmefällen (beispielsweise bei kurvenreichen Straßen) soll die Länge aus der Summe der Teilstrecken ermittelt werden. 2. Die Grenzlänge von lang gestreckten Anlagen wird gebildet durch die Längen der die Anlage abgrenzenden neuen und auf Antrag festgestellten alten Flurstücksgrenzen.

11 Gebäudeeinmessungen Staffel D Gebühr in Euro = Tabellenwert (nach Rohbauwert der baulichen Anlage) Rohbauwert der Einmessung der baulichen Anlage(n) baulichen Anlage(n) in Euro für ein Flurstück für mehrere Flurstücke (= Sammeleinmessungen) bis einschließlich 2 bis 5 Flurstücke 6 bis 10 Flurstücke über 10 Flurstücke Anmerkungen: über ,68 x Wurzel aus Rohbauwert 1,60 x Wurzel aus Rohbauwert 1,43 x Wurzel aus Rohbauwert 1,26 x Wurzel aus Rohbauwert 1. Es soll in der Regel der vom Eigentümer bzw. Antragsteller mitgeteilte Rohbauwert angesetzt werden. In Zweifelsfällen kann der Rohbauwert durch Multiplikation des Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit dem abhängig von der Gebäudeart anrechenbaren Bauwert in Euro je m 3 nach 27 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 6. Mai 2004 (GVBl. S. 565) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt werden. 2. Bei baulichen Anlagen mit einem Rohbauwert von über 7,5 Mio. Euro werden die nach den Spalten 2 bis 5 berechneten Gebühren auf volle 10 Euro gerundet. 3. Der Ansatz der Gebühren nach Spalte 3, 4 oder 5 für Sammeleinmessungen erfolgt bei zwei oder mehreren betroffenen Flurstücken, wenn die Einmessungen zeitlich und räumlich im Zusammenhang durchgeführt werden.

12 Staffel E Digitale Auszüge aus dem Liegenschaftskataster Tabelle 1: ALB-Auszüge Zeile Anzahl der Flurstücke Gebühr in Euro je Flurstück Hinweise (1) 1 bis 50 0,80 - (2) 51 bis ,40 zusätzlich zu (1) (3) bis ,20 zusätzlich zu (1) und (2) (4) bis ,10 zusätzlich zu (1) bis (3) (5) über ,07 zusätzlich zu (1) bis (4) Tabelle 2: ALK-Auszüge Zeile Anzahl der Flurstücke Gebühr in Euro je Flurstück Hinweise (1) 1 bis 50 4,00 - (2) 51 bis ,00 zusätzlich zu (1) (3) bis ,20 zusätzlich zu (1) und (2) (4) bis ,80 zusätzlich zu (1) bis (3) (5) über ,60 zusätzlich zu (1) bis (4) Tabelle 3: Rasterdaten einzelner Insel- bzw. Rahmenkarten Zeile Anzahl der Karten Gebühr in Euro je Karte Hinweise (1) 1 bis 50 33,00 - (2) 51 bis ,00 zusätzlich zu (1) (3) 251 bis ,00 zusätzlich zu (1) und (2) (4) bis ,50 zusätzlich zu (1) bis (3) (5) über ,75 zusätzlich zu (1) bis (4) Tabelle 4: Hauskoordinaten (Georeferenzierte Gebäudeadressen) Zeile Anzahl der Hauskoordinaten Gebühr in Euro je Hauskoordinate Hinweise (1) 1 bis ,15 - (2) bis ,06 zusätzlich zu (1) (3) über ,03 zusätzlich zu (1) und (2)

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