Dienstanweisung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
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- Cathrin Wetzel
- vor 7 Jahren
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1 Arbeitsschutzhinweise für Fremdfirmen: 1 Grundsätzliches 1.1 Allgemeine Hinweise Vorschriften Diese Arbeitsschutzhinweise für Fremdfirmen sind als verbindlich zu beachten. Gemäß Arbeitsschutzgesetz, 2. Abschnitt sowie Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention, BGV A1 haben Sie zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Im Weiteren gelten für Sie folgende Bestimmungen: Fremdfirmen dürfen in den Einrichtungen nur nach vorheriger Information und Anmeldung bei der beauftragenden Stelle tätig werden. Die Mitarbeiter der Fremdfirmen dürfen die Standorte nur über die hierzu festgelegten Eingänge betreten und verlassen. Die von der Einrichtung zur Umsetzung des Auftrages eingesetzte Person überwacht die Arbeiten und zeichnet die Arbeitsnachweise ab. Der Mitarbeiter darf sich nur in den Teilen des Betriebes aufhalten, in denen er beschäftigt ist oder in die ihn ein ausdrücklicher Auftrag führt. Private Sachen, die zur Arbeit nicht benötigt werden, dürfen nicht in den Betrieb mitgebracht werden. Verboten sind insbesondere elektrische Heizgeräte, Funk- und Fernsehgeräte oder andere gefährliche oder störende Gegenstände. Akten, Zeichnungen, Schriftstücke, Pausen usw. dürfen ohne Erlaubnis nicht aus den Betriebs- und Geschäftsräumen mitgenommen, vervielfältigt oder Unbefugten zugänglich gemacht werden. Zum Schutz des betrieblichen und persönlichen Eigentums können Kontrollen angeordnet werden, die sich auf mitgeführte Gegenstände erstrecken können. Auf Anstand und Ehrgefühl wird dabei Rücksicht genommen. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, diese Kontrollen zu erdulden. Jede dem Betriebsfrieden, der Ordnung und dem Arbeitszweck abträgliche Betätigung muss innerhalb des Betriebes unterbleiben. Dienstanweisung FA 01 Arbeitsschutzhinweise für Fremdfirmen Seite: 1 von 9
2 Der Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stellt eine Unfallgefahr dar; deshalb ist es untersagt, insbesondere Spirituosen mitzubringen und während der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zu genießen Koordinierung von Arbeiten Zur Vermeidung von gegenseitigen Gefährdungen stimmt der von uns eingesetzte Mitarbeiter die Arbeiten gemäß Arbeitsschutzgesetz ( 8) sowie BGV A1 ( 5, 6) ggf. unter Berücksichtigung der Belange von Sicherheit, vorbeugendem Brandschutz, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie möglicher anderer Fachabteilungen aufeinander ab. Insoweit ist dieser Mitarbeiter Ihnen gegenüber weisungsbefugt. Die von ihm angeordneten Maßnahmen sind für die Dauer der Arbeit aufrecht zu erhalten. Insbesondere Arbeiten und Verfahren, die zu einer Auslösung der Brandmeldetechnik (z.b. Rauchmelder) führen können, sind mit der beauftragenden Stelle abzustimmen. Nach Beendigung der Arbeiten muss ggf. die Brandmeldetechnik wieder in Betriebsbereitschaft gesetzt werden Erprobung von Einrichtungen Muss eine Einrichtung probeweise in Betrieb genommen werden, ohne dass für den Normalbetrieb geltende Vorschriften angewendet werden können, so ist entsprechend 8 von BGV A1 zu verfahren Sicherheits- und Gesundheitsschutzzeichen Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen in unseren Einrichtungen sind zwingend zu beachten Fragen zum Arbeitsschutz Sofern über Arbeitsschutz- und Sicherheitsfragen Unklarheiten bestehen, können Sie sich an den Koordinator für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (Herr Sturm) wenden. Bei Bedarf können hier zu bestimmten Unfallverhütungsvorschriften und sonstige sicherheitstechnische Regeln Informationen gegeben werden. 1.2 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Sie und ggf. Ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die entsprechenden Gebotsschilder in unseren Einrichtungen zu beachten und die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen. Diese sind von Ihnen (von ihrem Arbeitgeber) zu stellen. 1.3 Beendigung der Arbeiten Nach Beendigung der Arbeiten an Gebäuden, Anlagen oder Maschinen ist eine Endkontrolle durchzuführen. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass betroffene sicherheitstechnische Einrichtungen wieder ordnungsgemäß funktionieren. Alle liegen gebliebenen Teile - z.b. Abfallstücke von Material, Schrauben, Nieten, Bohlen oder Getränkeflaschen - müssen entfernt werden. Die Abfallbeseitigung muss nach den entsprechenden Vorschriften erfolgen, z.b. müssen ölhaltige Abfälle sowie Putzlappen getrennt gesammelt, gelagert und als Sondermüll behandelt werden. Dienstanweisung FA 01 Arbeitsschutzhinweise für Fremdfirmen Seite: 2 von 9
3 2 Bau- und Montagearbeiten Baustellen, Ausschachtungen, Gruben, Kanäle, Bodenöffnungen usw. sind während der gesamten Bau- und Montagezeit ausreichend abzusichern. Wird der normale Verkehrsablauf behindert, so ist durch geeignete Beschilderung rechtzeitig auf die Gefahrenstelle hinzuweisen. 2.1 Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen müssen entsprechend beschaffen sein und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Veränderungen an Gerüsten dürfen nur von autorisierten Firmen / Stellen vorgenommen werden. Es darf nur einwandfreies Gerüstmaterial verwendet werden. Alle Gerüste und Hubarbeitsbühnen, die mehr als 1,00 m über dem Boden liegen, müssen Geländerholme, Zwischenholme und Bordbretter haben. Die Standsicherheit von fahrbaren Gerüsten ist durch ein ausreichendes Verhältnis von Breite: Höhe - 1:3 im Freien - 1:4 in Räumen sicherzustellen. Rollen und Ausleger sind festzustellen. Sie dürfen nicht verfahren werden, solange sich Personen auf ihnen befinden. Vor dem Betreten sind Rollen und Ausleger festzustellen. Tätigkeiten auf Gerüsten sind verboten, während darunter gearbeitet wird. In solchen Fällen ist mit der beauftragenden Stelle abzusprechen, wann die Arbeiten durchgeführt werden können. Ausnahmen von dem obigen Verbot bilden vollkommen geschlossene Gerüstflächen. Gerüste, Leitern und Hubarbeitsbühnen, die von Fremdfirmen in Einrichtungen eingesetzt werden, müssen deutlich lesbar den Namen des Eigentümers tragen. 2.2 Dacharbeiten Dächer ohne tragfähige Dachhaut z.b. Glasdächer, Welldächer dürfen infolge Durchbruchgefahr nur auf Laufbohlen und ggf. mit ausreichender Absturzsicherung begangen werden. 2.3 Tiefbauarbeiten Vor Beginn von Tiefbauarbeiten muss sich die ausführende Firma über die Lage von stromführenden Kabeln, Wasser, ggf. Gasleitungen informieren. Straßensperrungen müssen mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden. 2.4 Alleinarbeit Gefährliche Alleinarbeit ist grundsätzlich zu vermeiden. Wird infolge eines Not- oder Ausnahmefalles doch eine gefährliche Arbeit von einer Person allein durchgeführt, so haben Sie gemäß 8 von BGV A1 die Überwachung durch geeignete Maßnahmen, wie z.b. kurzzeitige Kontrolle, Meldesystem, sicherzustellen. 2.5 Arbeiten in engen Räumen Arbeiten in Behältern bzw. engen Räumen müssen mit der beauftragenden Stelle abgestimmt werden. Eine schriftliche Befahrerlaubnis muss vorher eingeholt werden. In engen Räumen mit erhöhter elektrischer Gefährdung dürfen nur hierfür zugelassene elektrische Geräte verwendet werden. Das Belüften mit Sauerstoff ist verboten. Dienstanweisung FA 01 Arbeitsschutzhinweise für Fremdfirmen Seite: 3 von 9
4 2.6 Arbeiten im Bereich von Krananlagen Bei Arbeiten im Fahrbereich von Krananlagen ist die beauftragende Stelle über Art und Umfang der Arbeiten zu informieren. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, nachdem in Abstimmung mit der beauftragenden Stelle der Arbeitsbereich gesichert ist (z.b. Abschließen des Kranhauptschalters, mechanische Endanschläge). 2.7 Lärm Im Umgang mit Lärm gelten die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift Lärm BGV B3 sowie die Anforderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und der Arbeitsstättenverordnung. Treten bei den Arbeiten unvermeidbare Lärmbelästigungen bzw. -gefährdungen auf, muss von Ihrer Seite rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht werden, damit die entsprechenden Maßnahmen (z.b. Lärmschutz, geeignete Arbeitszeit sowie Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen) festgelegt werden können. 2.8 Tagesunterkünfte auf Baustellen Sollen Tagesunterkünfte errichtet werden, so ist vorher die Erlaubnis der beauftragenden Stelle einzuholen. Sie müssen deutlich lesbar den Namen des Eigentümers tragen. Die gesetzlichen Bestimmungen für derartige Bauten sind einzuhalten (ArbStättV). 3 Feuerarbeiten Schweißen 3.1 Schweiß-Genehmigung Falls im Zuge der von Ihnen zu erledigenden Arbeiten der Umgang mit offenem Feuer (Schweißen, Schneiden, Löten usw.) erforderlich ist, muss vorher die beauftragende Stelle verständigt und eine Genehmigung (Dienstanweisungen NFO 02 Notfallorganisation Schweißerlaubnisschein und Richtlinien für feuergefährliche Arbeiten ) eingeholt werden. Die beauftragende Stelle entscheidet, ob eine Sicherheitswache erforderlich ist. Mit der Arbeit darf erst nach Eintreffen der Sicherheitswache begonnen werden. Feuerarbeiten in explosionsgefährdeten Räumen bedürfen der besonderen Absprache mit der beauftragenden Stelle. Sie dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung durchgeführt werden. Insbesondere Arbeiten und Verfahren, die zu einer Auslösung der Brandmeldetechnik (z.b. Rauchmelder) führen können, sind mit der beauftragenden Stelle abzustimmen. Nach Beendigung der Arbeiten muss ggf. die Brandmeldetechnik wieder in Betriebsbereitschaft gesetzt werden. Bei allen Feuerarbeiten sind ausreichend Feuerlöschmittel (z.b. Feuerlöscher) stets griffbereit zu halten. 3.2 Brandmeldung Bei Ausbruch eines Brandes ist sofort vom nächsten Telefon die Feuerwehr über Notrufnummer: 112 und über die interne Notrufnummer eine Alarmierung durchzuführen. Prüfen Sie bitte deshalb immer vor Beginn der Arbeit, wo die nächste Meldemöglichkeit ist. Dienstanweisung FA 01 Arbeitsschutzhinweise für Fremdfirmen Seite: 4 von 9
5 4 Umgang mit Gefahrstoffen 4.1 Gefahrenhinweise Für den Umgang mit gefährlichen Gütern und Arbeitsstoffen gelten die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und zugehörige Technische Regeln zum Umgang mit Gefahrstoffen. Insbesondere bei der Lagerung, dem Umfüllen, der Verarbeitung und der Entsorgung sind die jeweiligen Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu beachten. 4.2 Kanalisation Gefahrstoffe (z.b. Farb- oder Lackreste, Lösemittel. Öl) dürfen auf keinen Fall in die Kanalisation gelangen, sondern sind den gesetzlichen Forderungen entsprechend einer Verwertung oder Entsorgung zuzuführen. 4.3 Asbestarbeiten Bei Arbeiten an bzw. mit asbesthaltigen Stoffen sind die einschlägigen Vorschriften zur Vermeidung von Asbestfeinstaub zu beachten, z.b Gefahrstoffverordnung. Die Verwendung asbesthaltiger Stoffe ist grundsätzlich verboten. Bei Arbeiten in Bereichen mit Altlasten ist grundsätzlich eine Abstimmung mit der beauftragenden Stelle durchzuführen. 5 Elektrische Einrichtungen 5.1 Arbeiten in der Nähe stromführender Anlagen Sind Arbeiten in der Nähe stromführender Anlagen oder Einrichtungen durchzuführen, so muss in jedem Fall die beauftragende Stelle eingeschaltet werden, die über entsprechende Maßnahmen entscheidet. Die Abschaltung des elektrischen Stromes muss frühzeitig beantragt werden, so dass entsprechende Absprachen mit den betroffenen Standorten rechtzeitig getroffen werden können. Die Stromabschaltung und -einschaltung bzw. Montage und Demontage des Schutzes darf nur von der beauftragten Fachfirma vorgenommen werden. Eigenmächtige Handlungen sind an allen elektrischen Einrichtungen verboten. 5.2 Elektrische Anschlüsse Elektrische Anschlüsse dürfen nur durch von uns beauftragte Firmen durchgeführt werden. Eingesetzte elektrische Baustellen-Verteiler müssen nach VDE 0612 gebaut und in vorschriftsmäßigem Zustand sein. 6 Maschinen, Werkzeuge, Geräte 6.1 Einrichtungen der Stiftung Katholische Freie Schule Der Gebrauch von Einrichtungen, Maschinen, Werkstoffen usw. der Stiftung Katholische Freie Schule ist nur mit Genehmigung der beauftragenden Stelle zulässig. Außerdem ist dies mit dem jeweiligen betrieblichen Vorgesetzten abzuklären. Dienstanweisung FA 01 Arbeitsschutzhinweise für Fremdfirmen Seite: 5 von 9
6 6.2 Gerätschaften der Fremdfirmen Ihre bei uns eingesetzten Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge und Geräte müssen den geltenden Vorschriften und Normen entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. 6.3 Autogen-Schweißgeräte Acetylen- und Sauerstoffflaschen sind gegen Umfallen zu sichern. Bei Gasentnahme aus liegenden Acetylenflaschen muss das Flaschenventil mindestens 40 cm höher als der Flaschenfuß gelagert werden. Sauerstoffarmaturen, -leitungen und -dichtungen dürfen nicht mit Fett, Glyzerin oder Öl in Berührung kommen (Explosionsgefahr). Transportable Schweißgeräte müssen mit einem geeigneten Feuerlöscher und vorschriftsmäßigen Rückschlagsicherungen (Gebrauchsstellenvorlagen) versehen sein. 6.4 Elektro-Schweißgeräte Bei Elektro-Schweißgeräten ist auf eine ausreichende Isolierung der Primär- und Sekundärseite zu achten. Das Massenkabel ist an die Arbeitsstelle heranzuführen, damit vagabundierende Schweißströme, die das Erdungssystem unserer Maschinen und Anlagen zerstören können, vermieden werden. 6.5 Bolzensetzwerkzeuge Die Benutzung von Bolzentreibwerkzeugen ist nicht gestattet. Bolzenschubwerkzeuge können nur mit Einverständnis der beauftragenden Stelle verwendet werden. 6.6 Schleif- und Trennmaschinen Bei Arbeiten mit Schleif- und Trennmaschinen in brandgefährdeten Räumen ist ebenso wie bei Feuerarbeiten die beauftragende Stelle zu verständigen und eine Genehmigung einzuholen. Insbesondere Arbeiten und Verfahren, die zu einer Auslösung der Brandmeldetechnik (z.b. Rauchmelder) führen können, sind mit der beauftragenden Stelle abzustimmen. Nach Beendigung der Arbeiten muss ggf. die Brandmeldetechnik wieder in Betriebsbereitschaft gesetzt werden. 6.7 Kennzeichnung Die Zugehörigkeit der eingesetzten Mitarbeiter zur jeweiligen Fremdfirma muss deutlich erkennbar sein (Mitarbeiterkennung). Ebenso müssen Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge und sonstige Geräte deutlich als Eigentum der Fremdfirmen gekennzeichnet sein. 7 Verhalten bei Unfall Sollen Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter einen Unfall erleiden, stehen Ihnen bei Bedarf die vorhandenen Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung. Bei tödlichen, schweren oder Massenunfällen sofort vom nächsten Telefon die Feuerwehr über Notrufnummer: 112 und über die interne Notrufnummer eine Alarmierung durchzuführen. Die Unfallstelle ist unverändert zu lassen, wenn dies die Personenrettung erlaubt. Die für Ihren eigenen Betrieb geltenden Bestimmungen über die Meldung von Unfällen bleiben hiervon unberührt. Dienstanweisung FA 01 Arbeitsschutzhinweise für Fremdfirmen Seite: 6 von 9
7 Anhang Verbotszeichen Zutritt für Unbefugte verboten Für Fußgänger verboten Kein Trinkwasser Für Flurförderzeuge verboten Mit Wasser löschen verboten Rauchen verboten Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten Gebotszeichen Nichts abstellen oder lagern Verbot (mit Zusatzzeichen) Augenschutz tragen Atemschutz tragen Schutzhelm tragen Gehörschutz tragen Für Fußgänger Schutzhandschuhe tragen Dienstanweisung FA 01 Arbeitsschutzhinweise für Fremdfirmen Seite: 7 von 9
8 Schutzschuhe tragen Warnzeichen einer Gefahrenstelle giftigen Stoffen ätzenden Stoffen feuergefährlichen Stoffen schwebender Last explosionsgefährlichen Stoffen Laserstrahl gefährlicher elektrischer Spannung Flurförderzeugen radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen explosionsfähiger Atmosphäre elektromagnetischem Feld Dienstanweisung FA 01 Arbeitsschutzhinweise für Fremdfirmen Seite: 8 von 9
9 Rettungszeichen Notausgang Form 1 Form 2 Rettungsweg Hinweis auf Erste Hilfe Richtungsangabe für Erste Hilfe Arzt Krankentrage Notdusche Augenspüleinrichtung Dienstanweisung FA 01 Arbeitsschutzhinweise für Fremdfirmen Seite: 9 von 9
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