Studien- und Prüfungsreglement für die Bachelorstudiengänge der Schweizerischen Hochschule für Landwirtschaft SHL (SPR SHL)

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1 Berner Fachhochschule Schulrat Studien- und Prüfungsreglement für die Bachelorstudiengänge der Schweizerischen Hochschule für Landwirtschaft SHL (SPR SHL) Der Schulrat der Berner Fachhochschule, gestützt auf Artikel Absatz 1 Buchstabe n des Gesetzes vom 19. Juni 00 über die Berner Fachhochschule (FaG 1 ), beschliesst: 1. Grundsätze Übergeordnetes Recht Art. 1 Das vorliegende Studienreglement basiert auf dem Rahmenreglement für Kompetenznachweise an der Berner Fachhochschule BFH. Geltungsbereich Art. Das Studienreglement definiert die rechtlichen Bedingungen für die Leistungsbewertung und den Erwerb des Bachelor-Abschlusses an der SHL. Zulassung zum Studium Art. Die Zulassung zum Studium erfolgt nach der Verordnung vom 5. Mai 00 über die Berner Fachhochschule. Kompetenznachweise Art. 1 Kompetenznachweise sind Leistungskontrollen, die zur Überprüfung der in einem Modul erworbenen Kompetenzen dienen. Kompetenznachweise können in Form von Prüfungen, schriftlichen oder mündlichen Berichten, Kombinationen dieser Formen oder durch andere Formen von Leistungskontrollen erbracht werden. Kontrollen der Unterrichtspräsenz allein reichen als Kompetenznachweis nicht aus. Die zur Anwendung kommenden Formen und die Art der Leistungsbewertung werden im Modulkatalog angegeben. Erfolgt die Kompetenzbewertung in einem Modul auf der Basis von mehreren Leistungskontrollen, so wird die Gewichtung der einzelnen Leistungskontrollen durch die Lehrkraft festgelegt. Die Lehrkraft informiert die Studierenden zu Beginn des Unterrichts, wann und in welcher Form die Leistungskontrolle bzw. die Leistungskontrollen zu erbringen sind und wie diese gewichtet werden. 5 Prüfungen sind spezielle Formen des Kompetenznachweises, für die spezielle Regeln nach Art. und 5 gelten. 1 BSG Seite 1 von 1

2 6 Modulprüfungen sind Prüfungen, die der Gesamtbeurteilung der in einem Modul erworbenen Kompetenz dienen. Sie finden in unterrichtsfreien Prüfungswochen statt.. Module Kategorien Art. 5 An der SHL wird zwischen Pflicht- und Wahlmodulen unterschieden. Pflichtmodule werden auch als obligatorische Module, Wahlmodule als ergänzende Module bezeichnet. Pflicht- und Wahlmodule unterscheiden sich je nach Studiengang. Es existieren keine Wahlpflichtmodule..1 Pflichtmodule Allgemeines Art. 6 Das Belegen der Pflichtmodule ist obligatorisch für den Abschluss eines bestimmten Studiengangs. Die Studierenden werden rechtzeitig vor Beginn jedes Studienjahres über die für sie obligatorischen Module informiert. Major Art. 7 1 Die Studiengänge können Majors als obligatorische Studienschwerpunkte enthalten. Bezeichnung, Struktur und Inhalt der Majors werden in den Studienplänen festgelegt. Die Studierenden wählen aus den in ihrem Studiengang zur Wahl stehenden Majors einen Major aus. Die dem gewählten Major zugeordneten Pflichtmodule sind obligatorisch für den Abschluss im entsprechenden Studiengang. Synthesemodule Art. 8 Im letzten Studienjahr werden in jedem Studiengang Pflichtmodule im Umfang von gesamthaft mindestens ECTS-Credits (nachfolgend abgekürzt EC) als Synthesemodule geführt. Diese können auch majorspezifische Module sein. Sie dienen der Förderung der Synthesefähigkeit der Studierenden und werden im Modulkatalog speziell gekennzeichnet. Betreffend Gewichtung und Bewertung sind sie den übrigen Modulen gleichgestellt. Modulgruppen Art. 9 Die obligatorischen Unterrichtsmodule jedes Studiengangs und Majors werden in Modulgruppen zusammengefasst. Jede Modulgruppe umfasst Module im Umfang von gesamthaft 1 bis 0 EC. Das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied legt die Modulgruppen auf Antrag der Studiengangsleitung fest. Problem-Based Learning und PBL- Module Art. 9 bis 1 Problem-Based Learning (PBL) ist eine Form des Lernens, die im Wesentlichen aus geleitetem, strukturiertem Selbststudium, welches sich an Problemen orientiert, besteht. PBL-Module sind Lerneinheiten, die zu keiner Modulgruppe gehören. Zu einem PBL-Modul zugelassen wird, wer anhand des persönlichen Studienplans glaubhaft machen kann, dass er / sie sich während der Seite von 1

3 Dauer des PBL-Moduls voll auf dieses konzentrieren kann. Der bzw. die Modulverantwortliche entscheidet über den Zeitpunkt des Absolvierens des PBL-Moduls. Semesterarbeiten Art Das Abfassen von zwei Semesterarbeiten ist obligatorisch. Die Semesterarbeiten sind keiner Modulgruppe zugeteilt. Die Modulbeschreibung zu den Semesterarbeiten definiert die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Leistungen der Studierenden. Die Themen werden von den betreuenden Lehrkräften festgelegt. Die Aufgabenstellung und die Ausgabe sowie die Einreichung der Semesterarbeit sind durch die betreuende Lehrkraft zu dokumentieren. Die Studierenden werden während der Abfassung einer Semesterarbeit von einer Dozentin / einem Dozenten, einer / einem wissenschaftlichen Mitarbeitenden oder ausnahmsweise von einer / einem Lehrbeauftragten betreut. Die betreuende Lehrkraft ist für die Korrektur und die Bewertung der Arbeit zuständig. Ungenügende Semesterarbeiten sind zusätzlich durch eine andere fachkundige Person zu beurteilen. 5 Die Direktion erlässt Richtlinien für Semesterarbeiten, Bachelor-Thesen und Minorarbeiten, welche weitere Einzelheiten regeln. Berufspraktikum Internationale Landwirtschaft Art. 10 bis 1 Im Major Internationale Landwirtschaft des Studiengangs Agronomie ist im 6. Semester ein Berufspraktikum von fünf Monaten in einem Entwicklungs- oder Transitionsland obligatorisch zu absolvieren. Das Ziel dieses Praktikums ist es, den Studierenden Einblick in ihren zukünftigen Berufsalltag, einschliesslich dessen technischen, organisatorischen und sozio-kulturellen Eigenheiten zu vermitteln. Die Abteilung Internationale Landwirtschaft bestimmt die Praktikumsplätze und pflegt den Kontakt mit Gastgeberorganisationen für das Praktikum. Sie erstellt für jedes Berufspraktikum in Absprache mit der Gastgeberorganisation ein Pflichtenheft. Die Studierenden erstellen während des Praktikums Berichte und dokumentieren dessen Abschluss. Die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Leistungen der Studierenden während des Praktikums sind in Modulbeschreibungen dokumentiert. Die Studierenden werden während des Berufspraktikums von einer Dozentin / einem Dozenten oder einer / einem wissenschaftlichen Mitarbeitenden betreut. Die betreuende oder eine andere Lehrkraft ist für die Korrektur und die Bewertung der Arbeiten zuständig. Ungenügende Leistungen während des Praktikums sind durch eine zweite fachkundige Person zu beurteilen. 5 Die während des Praktikums erworbenen Erkenntnisse und Daten bilden die Grundlage für die Bachelor-Thesis. 6 Die Direktion erlässt Richtlinien für das Berufspraktikum internationale Landwirtschaft, welche die Einzelheiten regeln. Seite von 1

4 Angebot. Wahlmodule Art Wahlmodule können aus dem Modulangebot aller Studiengänge der SHL frei gewählt werden, sofern die in der Modulbeschreibung definierten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verantwortung für die Erfüllung der Voraussetzungen liegt bei den Studierenden. Es besteht kein Anspruch auf die Belegung von Wahlmodulen. Das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied kann die Teilnehmerzahl von Wahlmodulen begrenzen oder die Durchführung von einer minimalen Teilnehmerzahl abhängig machen. Auch können stundenplantechnische Gründe die freie Wählbarkeit einschränken. Minor Art. 1 1 Minors sind thematische Vertiefungen in einem Studiengebiet. Sie bestehen aus zehn Modulen sowie einer Minorarbeit. Das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied legt fest, welche Wahlmodule für welchen Minor gewählt werden müssen. Diese werden im Modulkatalog speziell gekennzeichnet. Auf Antrag der Leiterin / des Leiters eines Minors kann das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied in begründeten Fällen Module an einen Minor anrechnen, die nicht zum entsprechenden Minor gehören. Die Minorarbeit bildet den Abschluss eines Minors. Sie wird ab dem dritten Semester erstellt. Zur Minorarbeit wird zugelassen, wer den Minor als Ganzes absolviert. Über die Zulassung entscheidet der oder die Minorverantwortliche. Im Verlauf eines Bachelorstudiums kann höchstens ein Minor mit einer Minorarbeit abgeschlossen werden. Das Zertifikat eines Minors erhält, wer zusätzlich zu den Bedingungen für das Bachelor-Diplom (Art. 7) - mindestens acht der zehn minorspezifischen Module erfolgreich abgeschlossen hat; - mit einer genügenden Minorarbeit EC erworben hat. 5 Der Abschluss eines Minors kann später als der eigentliche Bachelorabschluss im Rahmen des Weiterbildungsangebots von SHLexpertise erfolgen. Art. 17 bleibt vorbehalten. 6 Die Direktion erlässt Richtlinien für Semesterarbeiten, Bachelor-Thesen und Minorarbeiten, welche weitere Einzelheiten regeln. Spezialisierungen Art. 1 1 Eine Spezialisierung besteht aus studiengangspezifischen Wahlmodulen. Sie kann nur gleichzeitig mit dem entsprechenden Studiengang abgeschlossen werden. Das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied legt auf Antrag des Studiengangs fest, welche Wahlmodule für welche Spezialisierung gewählt werden können. Diese werden im Modulkatalog speziell gekennzeichnet. Den Zusatzeintrag einer abgeschlossenen Spezialisierung im Diplom erhält, wer Module im Umfang von mindestens 1 EC der entsprechenden Spezialisierung erfolgreich abgeschlossen hat. Seite von 1

5 Modulkatalog/Studien plan. Modulbeschreibungen Art. 1 1 Die Module sind im Modulkatalog beschrieben. Die Modulbeschreibungen geben Auskunft über a die Eintrittsvoraussetzungen b die zu erreichenden Kompetenzen c den fachlichen Inhalt d die Lehr- und Lernformen e die Formen und Modalitäten der Kompetenznachweise f die dem Modul zugeordenten EC. Die Modulbeschreibungen sind online verfügbar. Sie werden regelmässig aktualisiert.. ECTS-System Prinzip Art Die Bemessung der Studienleistungen basiert auf dem European Credit Transfer System ECTS. Der mit einer Studienleistung verbundene Arbeitsaufwand wird in Kreditpunkten bzw. European Credits (EC) gemessen. 1 EC entspricht einer durchschnittlichen studentischen Arbeitsleistung von 0 Stunden (Kontaktunterricht, begleitetes und individuelles Selbststudium, Prüfungsaufwand, Projekt- und Semesterarbeiten, Bachelor-Thesis, etc.) Zuordnung EC Art. 16 Den verschiedenen Studienelementen der SHL sind folgende Kreditpunkte zugeordnet: Unterrichtsmodul (Pflicht- oder Wahlmodule) Doppeltes Unterrichtsmodul (Pflichtmodule) PBL-Modul (Pflichtmodule) Semesterarbeit Bachelor-Thesis Praktikum Major Internationale Landwirtschaft Minorarbeit (fakultativ) EC EC 8 EC EC 1 EC 1 EC EC Gültigkeit EC Art. 17 An der SHL erworbene und von der SHL anerkannte EC sind grundsätzlich unbefristet gültig. Das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied kann früher erworbene bzw. anerkannte EC als nicht anrechenbar erklären, wenn die damit ausgewiesenen Kompetenzen für das Studium nicht mehr von Bedeutung sind. Vollzeit- bzw. Teilzeitstudium Art Die Lehrpläne der SHL erlauben es, die für das Bachelor- Diplom erforderlichen 180 EC in drei Jahren bzw. sechs Semestern zu erwerben (Vollzeitstudium). Wird das Studium teilzeitlich absolviert, verlängert sich die Studienzeit entsprechend. Pro Semester sind Module im Umfang von mindestens 1 EC zu belegen. Über Ausnahmen entscheidet das für die Lehre zuständige Seite 5 von 1

6 Direktionsmitglied. Wer ein Modul belegt, ist auch für den bzw. die Kompetenznachweis/e des Moduls angemeldet. Die Kompetenznachweise müssen zum vorgegebenen Zeitpunkt abgelegt werden. Absenzenordnung Art. 19 Der Verwaltungsrat erlässt eine Absenzenordnung, welche die Anwesenheitsvorschriften für den Unterricht regelt. Termine und Fristen Art. 0 Die Termine und Fristen dieses Reglements beziehen sich auf ein Vollzeitstudium von drei Jahren. Sie werden bei Teilzeitstudium entsprechend angepasst.. Bewertung Bewertung der in einem Modul erworbenen Kompetenz Art. 1 Die Gesamtbewertung der in einem Modul erworbenen Kompetenz kann entweder mit einer Note oder mit dem Prädikat erfüllt bzw. nicht erfüllt erfolgen. ECTS Notenskala Art. 1 Die Bewertung mit Noten richtet sich nach den Regeln des ECTS. Die einzelnen Noten haben folgende Bedeutung: A B C D E FX F hervorragend sehr gut gut befriedigend ausreichend nicht bestanden; Nachbesserung möglich nicht bestanden Die Note FX ist provisorischer Natur. Der / die Studierende erhält die Möglichkeit, diese Bewertung durch eine Zusatzleistung nachzubessern. Die für die Notengebung verantwortliche Lehrkraft (Art. 0) bestimmt das Verfahren und den Termin der Nachbesserung. Wird eine Nachbesserung vorgenommen und ist deren Ergebnis genügend, wird die Note FX durch die Note E ersetzt. Wird die Möglichkeit zur Nachbesserung nicht genutzt oder ist deren Ergebnis ungenügend, wird FX durch die Note F ersetzt. Bestehungsnorm für Module, Vergabe von EC Art. 1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn mindestens die Note E oder das Prädikat "erfüllt" erreicht ist. Für ein bestandenes Modul wird die volle Anzahl der dem Modul zugeordneten EC vergeben. Für ein nicht bestandenes Modul werden keine EC vergeben. Wiederholung von Modulen Art. 1 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden, sofern keiner der in Art. 9 aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Die Wiederholung hat in der Regel zum nächsten möglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Seite 6 von 1

7 Wird eine Semesterarbeit oder die Bachelor-Thesis als "nicht bestanden" (F) bewertet, kann sie nur mit einer neuen Aufgabenstellung wiederholt werden. Bei der Wiederholung wird der / die Studierende durch eine andere Lehrkraft betreut als bei der ersten, abgelehnten Arbeit. Die Wiederholung von bestandenen Modulen zwecks Notenaufbesserung ist nicht gestattet. Eröffnung der Ergebnisse Art. 5 1 Die Gesamtbewertung der Kompetenz pro Modul wird den Studierenden durch das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung erfolgt zweimal jährlich. Das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied legt die Termine fest. Leistungsbewertungen, die vor der Mitteilung durch das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied bekannt gegeben werden, sind nicht verbindlich. 5. Studienabschluss Bachelor-Thesis Art. 6 1 Die Bachelor-Thesis wird im letzten Studienjahr abgefasst. Sie ist keiner Modulgruppe zugeordnet. Die Modulbeschreibung zur Bachelor-Thesis definiert die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Leistungen der Studierenden. Die Studierenden wählen ein Thema aus einer für ihren Studiengang vorgegebenen Auswahl. Die Aufgabenstellung und die Ausgabe der Bachelor-Thesis sind durch die betreuende Lehrkraft, die Einreichung der Bachelor-Thesis ist durch das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied zu dokumentieren. Die Studierenden werden während der Abfassung ihrer Bachelor-Thesis von einer Dozentin / einem Dozenten oder ausnahmsweise von einer / einem Lehrbeauftragten betreut. Die betreuende Lehrkraft ist für die Korrektur und die Bewertung der Arbeit zuständig. 5 Für die mündliche Prüfung (Art. 6, Abs. 6) wird eine Expertin bzw. ein Experte beigezogen. Die Expertinnen und Experten werden auf Antrag der Studiengangsleitung durch die Direktion gewählt. 6 Nach Abschluss der Bachelor-Thesis hat die Studentin / der Student eine mündliche Prüfung über das in der Thesis bearbeitete Thema sowie dessen benachbarte Fachgebiete abzulegen. Diese Prüfung dient hauptsächlich der Überprüfung der Synthesefähigkeit der Studierenden. Sie erfolgt durch die betreuende Lehrkraft unter Beteiligung der Expertin bzw. des Experten. Die Beurteilung der Prüfung fliesst in die Bewertung der Bachelor-Thesis ein. Die Gewichtung wird durch die betreuende Lehrkraft festgelegt. 7 Bei nicht bestandenen oder mit ausreichend bewerteten Bachelor- Thesen (Noten E, FX und F) wird die ganze Arbeit zusätzlich durch die Expertin oder den Experten beurteilt. Für die definitive Bewertung werden sowohl die Beurteilung der zuständigen Lehrkraft als auch die Beurteilung Seite 7 von 1

8 der Expertin bzw. des Experten berücksichtigt. 8 Die Direktion erlässt Richtlinien für Semesterarbeiten, Bachelor-Thesen und Minorarbeiten, welche weitere Einzelheiten regeln. Diplom Art. 7 1 Das Bachelor-Diplom erhält, wer - mindestens 180 EC erworben hat, wovon in der Regel mindestens 90 an der SHL; - sämtliche Modulgruppen des Studiengangs erfolgreich abgeschlossen hat, wobei pro Modulgruppe höchstens zwei Unterrichtsmodule bzw. ein doppeltes Unterrichtsmodul mit ungenügend oder nicht erfüllt abgeschlossen werden dürfen; - mit zwei genügenden Semesterarbeiten 6 EC erworben hat; - mit einer genügenden Bachelor-Thesis 1 EC erworben hat. Im Major Internationale Landwirtschaft müssen zusätzlich zu den oben aufgeführten Kriterien - der obligatorischen PBL-Module erfolgreich abgeschlossen sein; - 10 der 1 EC aus dem Berufspraktikum erworben sein. Gleichwertige Studienleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden, werden nach einer Gleichwertigkeitsprüfung auf Antrag der Studiengangsleitung durch das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied anerkannt. Das Gesuch auf Anerkennung von Vorleistungen muss vor Studienbeginn eingereicht werden. Die Anerkennung wird zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt. Titel Art. 8 1 Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad des Bachelor of Science (BSc) verliehen. Der Titel wird in Abhängigkeit des absolvierten Studiengangs wie folgt ergänzt: - für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Agronomie: BSc der Berner Fachhochschule in Agronomie, - für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Forstwirtschaft BSc der Berner Fachhochschule in Forstwirtschaft, - für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Food Science & Management (Lebensmitteltechnologie): BSc der Berner Fachhochschule in Lebensmitteltechnologie. Bei Studiengängen, die obligatorische Majors enthalten, wird der Titel mit der Angabe des absolvierten Majors ergänzt. Bei Studiengängen, die Spezialisierungen anbieten, wird der Titel gegebenenfalls durch die absolvierte(n) Spezialisierung(en) ergänzt. Das Zertifikat über einen Minor erhält, wer neben dem Studium auch den entsprechenden Minor erfolgreich abgeschlossen hat. Diplomzeugnis und Diplomzusatz Art. 9 1 Die Studierenden erhalten zusätzlich zum Bachelor-Diplom ein Diplomzeugnis, das über die besuchten Module, die erzielten Bewertungen sowie das angewendete ECTS-Bewertungsschema informiert. Seite 8 von 1

9 Sie erhalten ebenfalls einen Diplomzusatz (Diploma Supplement) in ihrer Studiersprache sowie in Englisch nach Vorgabe des ECTS Users' Guide. 6. Organisation Zuständigkeit für die Leistungsbewertung bei Unterrichtsmodulen Art. 0 1 Für die Vorbereitung, Durchführung, Korrektur und Bewertung der Kompetenznachweise ist diejenige Person verantwortlich, die das betreffende Modul unterrichtet. Sie kann für die Erfüllung dieser Aufgaben weitere Mitarbeitende zuziehen. Für die abschliessende Leistungsbewertung trägt sie allein die Verantwortung. In begründeten Fällen kann das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied eine andere fachkundige Person für die Leistungsbewertung einsetzen. Information über Anforderungen und Bedingungen Art. 1 Die Lehrkräfte informieren die Studierenden frühzeitig darüber a in welcher Form der bzw. die Kompetenznachweis /-e stattfinden, b welche Leistungen erwartet werden, c nach welchen Kriterien die Leistung bewertet wird, d wer die Bewertung vornimmt, e welche Hilfsmittel inkl. Rechnertypen zulässig sind Öffentlichkeit Art. 1 Die Kompetenznachweise sind in der Regel nicht öffentlich. Die mündliche Prüfung über die Thesis (Art. 6, Abs. 6) ist öffentlich. Sprachen Art. 1 Kompetenznachweise können in einer der beiden Studiersprachen Deutsch oder Französisch erbracht werden. Mit Einwilligung der betreuenden Lehrkraft kann ein Kompetenznachweis, eine Semesterarbeit oder eine Bachelor-Thesis auch in Italienisch, Englisch oder Spanisch geschrieben werden. Falls dadurch Übersetzungskosten zu Lasten der SHL entstehen, ist vorgängig die Zustimmung des für die Lehre zuständigen Direktionsmitglieds einzuholen. Spezielle Regeln für Prüfungen Art. 1 Prüfungsaufgaben werden in Deutsch und, falls französischsprachige Kandidatinnen oder Kandidaten geprüft werden, auch in Französisch abgegeben. Wurde das geprüfte Modul in Englisch unterrichtet oder liegen andere Besonderheiten vor, kann nach vorgängiger Absprache zwischen der Lehrkraft und den Kandidatinnen und Kandidaten eine andere Sprachregelung getroffen werden. Für Sprachprüfungen gelten besondere Bestimmungen, die durch die Prüfenden festgelegt werden. An mündlichen Prüfungen hat neben der prüfenden Lehrkraft eine zweite Person teilzunehmen, welche Aufzeichnungen über die Prüfung vornimmt. Für diese Aufgabe kann eine zweite Lehrkraft oder ein Mitglied des Seite 9 von 1

10 Mittelbaus mit entsprechender fachlicher Kompetenz eingesetzt werden. 5 Die prüfenden Lehrkräfte sind für die ordnungsgemässe Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Beauftragen sie Dritte mit der Prüfungsaufsicht, haben sie diese rechtzeitig und ausführlich über die geltenden Prüfungsbedingungen zu informieren. Sie sorgen dafür, dass die Prüfungsaufsicht korrekt wahrgenommen wird. Modulprüfungen Art. 5 1 Modulprüfungen dienen der Gesamtbeurteilung der in einem Modul erworbenen Kompetenz. Sie können als mündliche oder schriftliche Prüfungen durchgeführt werden. Mündliche Modulprüfungen dauern in der Regel 15 Minuten; schriftliche 60 bis 75 Minuten. Bei Doppelmodulen kann die Prüfungsdauer maximal auf das Doppelte verlängert werden. Modulprüfungen finden in unterrichtsfreien Prüfungswochen statt. Die Auswahl der in unterrichtsfreien Prüfungswochen durchzuführenden Modulprüfungen und deren Zeitpunkt sind im Prüfungsplan festgelegt. Dieser wird vom für die Lehre zuständigen Direktionsmitglied festgelegt. Bei der Notengebung können die Lehrkräfte nebst den in den Modulpüfungen erbrachten Leistungen auch andere Kompetenznachweise berücksichtigen. Der Einfluss solcher Zusatzleistungen auf die Endnote darf bei Modulen, deren Prüfungen in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden, die Hälfte der Endnote nicht überschreiten. Verschiebung von Kompetenznachweise n Art. 6 1 Wer aus einem wichtigen Grund verhindert ist, kann auf Gesuch hin Kompetenznachweise an einem späteren Termin ablegen. Über Gesuche, die Prüfungen in unterrichtsfreien Prüfungswochen (Art. 5, Abs. ), den Abgabetermin einer Semesterarbeit oder der Bachelor- Thesis betreffen, entscheidet das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied. Für die Verschiebung von Terminen bei allen anderen Kompetenznachweisen ist die für das betreffende Modul verantwortliche Lehrkraft zuständig. Wichtige Gründe sind namentlich Militärdienst, Zivildienst, Schwangerschaft, Krankheit, unaufschiebbare Betreuungspflichten bei nächsten Familienangehörigen, Unfall oder Todesfall einer nahestehenden Person. Bei Krankheit und Unfall ist unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen. Die Direktion behält sich vor, das Arztzeugnis aufgrund des Urteils eines Vertrauensarztes abzulehnen. Fernbleiben und Abbruch Art. 7 1 Wer ohne wichtigen Grund (Art. 6, Abs. ) der Ablegung eines Kompetenznachweises fernbleibt oder diese abbricht, erhält das Prädikat "nicht erfüllt" oder die Note F. Das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Fernbleibens oder des Abbruchs. Nötigenfalls treffen die für den Kompetenznachweis verantwortlichen Lehrkräfte vorläufige Massnahmen. Sie halten den Vorfall schriftlich fest. Bei zulässigem Fernbleiben oder Abbruch von Prüfungen in Seite 10 von 1

11 unterrichtsfreien Prüfungswochen (Art. 5, Abs. ), Semesterarbeiten oder der Bachelor-Thesis legt das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied neue Zeitpunkte und Modalitäten fest. Bei anderen Formen von Kompetenznachweisen delegiert es diese Verantwortung an die zuständige Lehrkraft. Unredlichkeit Art. 8 1 Kompetenznachweise und grössere selbständige Arbeiten (Semesterarbeiten, Bachelor-Thesis, Minorarbeit) sind selbständig, ohne unerlaubte Hilfe Dritter und nur mit den von der verantwortlichen Lehrkraft zugelassenen Hilfsmitteln (Art. 1) zu erbringen. Bei schriftlichen Arbeiten sind sämtliche Zitate kenntlich zu machen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen von Abs. 1 (Unredlichkeit) verfügt das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied auf Antrag der Lehrkraft die Bewertung "nicht bestanden" (F) für den Kompetenznachweis. Die schwerwiegende Störung eines Kompetenznachweises (z.b. Lärm, störendes Verhalten, andere Immissionen) hat eine Wegweisung sowie die Note "F" bzw. "nicht erfüllt" zur Folge. Die Gründe sind zu dokumentieren. Hat sich eine Kandidatin oder ein Kandidat bei einem Kompetenznachweis unredlich verhalten und wird diese Tatsache erst nachträglich, aber noch vor Ausstellung des Bachelor-Diploms bekannt, so kann das für die Lehre zuständige Direktionsmitglied auf Antrag der Studiengangsleitung den Kompetenznachweis nachträglich als nicht bestanden (F) beurteilen. Studienausschluss Art. 9 1 Studierende, welche die Diplomierungsbedingungen nicht mehr erfüllen können, weil sie unter Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten - die Bedingungen zum erfolgreichen Abschluss einer Modulgruppe nicht erfüllen - eine Semesterarbeit bzw. die Bachelor-Thesis wiederholt nicht erfolgreich abgeschlossen haben, werden von der Direktion vom Weiterstudium ausgeschlossen. Über den Ausschluss vom Studium aus disziplinarischen Gründen oder wegen gravierendem unredlichem Verhalten entscheidet der Verwaltungsrat auf Antrag der Direktion. Dokumentation Art. 0 1 Die Lehrkräfte sind für die Dokumentation der erfolgten Kompetenznachweise verantwortlich. Schriftliche Arbeiten und die Protokolle mündlicher Prüfungen sind von den Lehrkräften bis mindestens ein Jahr nach der Diplomierung aufzubewahren. Begründung und Akteneinsicht Art. 1 1 Ungenügende Bewertungen müssen im Einsprache- und Rekursfall schriftlich begründet werden. Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, ihre Prüfungen und anderen schriftlichen Arbeiten sowie deren Korrekturen einzusehen. Die Seite 11 von 1

12 Einsichtnahme schliesst das Erstellen von Kopien gegen Bezahlung ein. 7. Rechtspflege Gegen Verfügungen nach Art. 5 Abs. und Art. 7 Abs. kann innert 0 Tagen schriftlich Einsprache bei der Direktion erhoben werden. Gegen Einsprache-Entscheide nach Abs. kann innert 0 Tagen Beschwerde bei der Rekurskommission der Berner Fachhochschule erhoben werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig. 8. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 1 Die Rechtspflege richtet sich nach den im Rahmenreglement für Kompetenznachweise an der BFH festgelegten Grundsätzen sowie nach denjenigen des Gesetzes vom. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege. Übergangsbestimmungen Art. 1 Wer das Studium vor dem 1. September 005 begonnen hat und in der regulären Zeit des Vollzeitstudiums bis spätestens Mai 008 abschliesst, untersteht den bisherigen Ausführungsbestimmungen der SHL zum PPR vom 0. September 00/5. Januar 005/16. März 005. Wird das Studium später abgeschlossen, ist das vorliegende Studienreglement massgebend. Falls diese Regelung zu stossenden Ergebnissen führt, kann die Direktion Ausnahmen bewilligen. Die Ausführungsbestimmungen der SHL zum PPR vom 0. September 00/5. Januar 005/16. März 005 werden per 1. Mai 008 aufgehoben. Inkrafttreten Art. Das vorliegende Studienreglement ersetzt dasjenige vom 17. Juni bzw. 7. Juli 005 und tritt mit der Genehmigung durch die Erziehungsdirektion in Kraft. Vom Verwaltungsrat der SHL beschlossen Vom Schulrat der Berner Fachhochschule beschlossen Von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern genehmigt Zollikofen, 19. April Bern, 5. April 007 Bern, im September Der Präsident: Der Präsident: Der Erziehungsdirektor sig. Pascal Corminboeuf, Staatsrat sig. Dr. Georges Bindschedler sig. Dr. Bernhard Pulver, Regierungsrat Seite 1 von 1

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