Studienreglement für das Studium an der Hochschule Luzern Musik
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- Philipp Kurzmann
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1 Studienreglement für das Studium an der Hochschule Luzern Musik Der Rektor der Hochschule Luzern Musik, gestützt auf Art. 7 Abs. lit. a der Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Studium an der Hochschule Luzern vom 4. Juni 005, beschliesst: I. Allgemeines Art. Grundsatz Das Studienreglement für das Bachelor- und das Master-Studium an der Hochschule Luzern Musik enthält die Ausführungsbestimmungen zur Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Studium an der Hochschule Luzern. II. Zuständigkeiten Art. Schulleitung Der Schulleitung obliegt die inhaltliche und organisatorische Koordination aller Bachelor- und Master-Studiengänge und -bereiche. Insbesondere a. entscheidet sie über die Durchführung einzelner Module, b. setzt sie Massnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle fest, c. erlässt sie anfechtbare Verfügungen betreffend das Nichtbestehen eines Moduls, d. entscheidet sie, ob die Voraussetzungen für die Verleihung des Bachelor- oder des Master- Titels gegeben sind, e. entscheidet sie aufgrund der Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens über die Zulassung zum Studium. Art. Abteilungsleitung und Modulverantwortliche Die Abteilungsleitung ist für die inhaltliche und organisatorische Durchführung der Module verantwortlich. SRL Nr. 5 SRL Nr. 5
2 Die Schulleitung kann Dozierende als Modulverantwortliche benennen. Sie sind insbesondere zuständig für die Durchführung von Modulprüfungen. Art. 4 Dozierende Die Dozierenden unterrichten gemäss den didaktischen Grundsätzen der Hochschule Luzern und ihrer Teilschule Musik. Ihre Lehrtätigkeit umfasst auch die fachliche Betreuung der Studierenden ausserhalb der eigentlichen Lehrveranstaltungen. Sie sind für die Durchführung, Beurteilung und Bewertung der Leistungsnachweise zuständig. III. Bachelor-Studium Art. 5 Zweck der Ausbildung Das Bachelor-Studium vermittelt eine künstlerisch-musikalische Grundausbildung, welche Voraussetzung ist für die Berufsbildung in den Bereichen Instrumental-/Vokalpädagogik, Interpretation/Performance, Komposition/Theorie, Kirchenmusik und Dirigieren. Das Curriculum umfasst sowohl generalistische Elemente im Sinne der Grundausbildung als auch Vertiefungsteile im Hinblick auf anschliessende Master-Studiengänge. In den Bereichen Musik- und Bewegungspädagogik sowie Kirchenmusik ist mit dem Abschluss des Bachelor of Arts eine erste Berufsqualifizierung erreicht. Art. 6 Dauer und Umfang des Studiums Das Bachelor-Studium umfasst 80 ECTS-Credits und dauert in der Regel drei Jahre. IV. Master-Studium Art. 7 Zweck der Ausbildung Das Master-Studium vermittelt spezifische Kompetenzen, die zur Berufsbefähigung in musikalisch-künstlerischen oder musikalisch-pädagogischen Bereich führen. Art. 8 Struktur, Dauer und Umfang des Studiums Ein Master-Studiengang umfasst 0 ECTS-Credits und dauert in der Regel zwei Jahre. Er setzt sich aus einem Major (Studienschwerpunkt) und einem Minor (zusätzliche Qualifikation) zusammen.
3 Das Studium von mehreren Master-Studiengängen oder von mehreren Majors desselben Master-Studiengangs ist möglich, sofern der Gesamtumfang der zu erbringenden Studienleistungen 40 ECTS-Credits nicht überschreitet. 4 Sowohl die Kombinierbarkeit von Majors und Minors als auch die Absolvierung von mehreren Master-Studiengängen oder Majors desselben Master-Studienganges unterliegen spezifischen Regelungen, die im jeweils gültigen Studienführer der Hochschule Luzern - Musik publiziert sind. V. Zulassungsvoraussetzungen Art. 9 Zulassung zum Bachelor-Studium Für die Zulassung zum Bachelor-Studium gilt Art. 7 der Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Studium an der Hochschule Luzern. Art. 0 Zulassung zum Master-Studium Voraussetzungen für die Zulassung zum Master-Studium sind: a. ein Bachelorabschluss der Hochschule Luzern Musik mit dem jeweiligen Master- Studiengang beziehungsweise dem jeweiligen Major zugeordneten Vertiefungsmodul sowie das Erbringen der für die verschiedenen Majors zusätzlich formulierten Zusatzqualifikationen; die im Studienführer definiert sind, oder b. ein Bachelorabschluss der Hochschule Luzern Musik mit einem Vertiefungsmodul, welches nicht direkt zum angestrebten Major führt und das Bestehen des Zulassungsverfahrens, oder c. ein Bachelorabschluss einer Musikhochschule oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss und das Bestehen des Zulassungsverfahrens. In Ausnahmefällen kann für den Master of Arts in Music von einem abgeschlossenen Bachelor- oder einem vergleichbarem Hochschulabschluss abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung sowie zusätzliche Qualifikationen nachgewiesen werden können. SRL Nr. 5
4 VI. Module Art. Modultypen Folgende Modultypen werden unterschieden: a. Pflicht-Module, b. Wahlpflicht-Module und c. Wahlmodule. Art. Modulbeschreibungen Die Module, insbesondere deren Art, Umfang, Inhalt, Typ, Niveau und die geforderten Leistungsnachweise sind in den semesterweise erscheinenden Modulbeschreibungen festgehalten. Jedes Modul beinhaltet einen Leistungsnachweis, der den jeweiligen Kompetenzerwerb bestätigt. VII. Studienleistungen und Leistungsnachweise zur Vergabe von ECTS-Credits Art. Vergabe der ECTS-Credits Die ECTS-Credits für ein Modul werden vergeben, wenn die Studienleistungen und alle dem Modul zugehörigen Leistungsnachweise erbracht und mindestens mit der Qualifikation «ausreichend» beurteilt worden sind. Art. 4 Leistungsnachweise und ihre Bewertung Jedes Modul wird mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen. Mit den Leistungsnachweisen wird überprüft, ob die vorgegebenen Kompetenzen erreicht wurden. Leistungsnachweise können in verschiedenen Formen erbracht werden, insbesondere als a. Vorspiele, Vortragsübungen, Konzerte, b. Projektarbeiten (einzeln oder in Gruppen), c. schriftliche Arbeiten, d. mündliche oder schriftliche Prüfungen. Die Leistungsnachweise in den einzelnen Modulen beziehungsweise Kursen werden an der Hochschule Luzern Musik gemäss vorab definierten Kriterien beurteilt und bewertet. Diese werden den Studierenden in den Modulausschreibungen oder jeweils schriftlich und rechtzeitig vor der Durchführung der Leistungsnachweise bekannt gegeben.
5 4 Die Bewertung der Leistungsnachweise kann entweder mit der Beurteilung bestanden oder nicht bestanden erfolgen oder mit folgenden Qualifikationen: A = hervorragend B = sehr gut C = gut D = befriedigend E = ausreichend FX = nicht bestanden (Nachbesserungen erforderlich) F = nicht bestanden Art. 5 Ungenügende Leistungsnachweise Bei der Bewertung «FX (nicht bestanden)» werden Kompensationen oder Nachbesserungen verlangt, die den Studierenden eine einmalige Verbesserungsmöglichkeit bieten. Ist die Nachbesserung oder Kompensation erfolgreich bestanden, wird die gesamte Studienleistung als «E (ausreichend)» beurteilt. Andernfalls wird die gesamte Studienleistung als «F (nicht bestanden)» beurteilt. Eine Kompensation oder Nachbesserung ist nur einmal möglich. Sie muss spätestens am Ende des folgenden Semesters erbracht werden. Bei der Bewertung «F (nicht bestanden)» sind Nachbesserungen nicht möglich und das entsprechende Modul muss wiederholt werden. Liegen ungenügende Leistungsnachweise vor, können die Studierenden bei der Schulleitung Einsicht in die Bewertungsunterlagen sowie eine Besprechung verlangen. Falls Uneinigkeit bezüglich der Bewertung besteht, können die Studierenden innert einer Frist von 0 Tagen bei der Schulleitung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen. Art. 6 Verhinderung oder Abmeldung Kann die oder der Studierende den vorgesehenen Leistungsnachweis aus zwingenden Gründen nicht absolvieren, muss sie oder er dies unverzüglich der Schulleitung schriftlich unter Angabe von Gründen mitteilen. Treten die Gründe während der Durchführung des Leistungsnachweises ein, so ist die für die Durchführung verantwortliche Person unverzüglich zu informieren. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Das Nichtabsolvieren eines Leistungsnachweises hat zur Folge, dass die Leistung mit «F (nicht bestanden)» beurteilt wird. Der Leistungsnachweis kann im Falle des entsprechenden Gesuchs ohne Bewertung des ersten Versuchs wiederholt werden, wenn die vorgelegten Gründe so zwingend sind, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Studierenden eine Wiederholung nötig macht. Das kann insbesondere bei schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Fall sein. Vorüberge-
6 hende Erschwernisse im persönlichen Umfeld oder fehlende sprachliche Kenntnisse rechtfertigen keine Wiederholung. 4 Den Entscheid über Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs um Wiederholung des Leistungsnachweises trifft die Schulleitung. Art. 7 Wiederholung von Modulen Wird ein Modul mit der Beurteilung «F (nicht bestanden)» bewertet, kann es einmal wiederholt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung des Moduls. Sind die Leistungen auch bei der Wiederholung ungenügend, ist das Modul definitiv nicht bestanden. Wird ein Pflicht- oder Wahlpflichtmodul zweimal mit «F (nicht bestanden)» bewertet, hat dies den Studienabbruch zur Folge. Bei Wahlmodulen können in diesem Fall andere Module belegt werden, um die erforderlichen ECTS-Credits zu erreichen. VIII. Durchführung von Modulen Art. 8 Durchführung von Modulen Module werden durchgeführt, wenn genügend Anmeldungen vorliegen und die Durchführung im Rahmen der Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs möglich ist. Wird ein Modul ausgeschrieben, aber aufgrund der oben genannten Gründe nicht durchgeführt, wird dies den betroffenen Studierenden mitgeteilt. Diese können sich bis zu dem von der Schulleitung festgelegten Termin für andere Module des entsprechenden Studienjahrs anmelden. Pflichtmodule werden mindestens jedes zweite Semester durchgeführt. Art. 9 Anmeldung zu einem Modul Um ein Modul zu besuchen, müssen grundsätzlich die in der Modulausschreibung beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, können Studierende vom weiteren Besuch sowie vom Leistungsnachweis des Moduls ausgeschlossen werden. Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Modul oder in einer bestimmten Durchführung eines Moduls.
7 IX. Anderorts erbrachte Studienleistungen Art. 0 Anrechnung von auswärtigen Studienleistungen Die Anrechnung von auswärtigen Studienleistungen wird auf der Basis der Schweizerischen und internationalen Vereinbarungen im Fachbereich Musik geregelt. Die abschliessende Kompetenz liegt bei der Schulleitung. Diese kann in allen Pflichtmodulen Übertrittsprüfungen anordnen. Für interdisziplinäre Module werden im Bachelor-Studium bis zu 6 ECTS-Credits angerechnet. Der Studienführer regelt die aktuelle Anrechenbarkeit. X. Studienabschluss Art. Studienabschluss und Diplomurkunde Um den Bachelor- beziehungsweise den Master-Abschluss zu erlangen, müssen a. alle Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule der jeweiligen Studienrichtung gemäss den Vorgaben im Studienführer erfolgreich abgeschlossen und b. gesamthaft die erforderlichen ECTS-Credits nachgewiesen sein. Die Diplomurkunde gilt als Ausweis für den bestandenen Abschluss des Bachelor- beziehungsweise des Master-Studiums. Sie wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und zusätzlich von der Rektorin/vom Rektor, der Fachexpertin/dem Fachexperten und der/dem Hauptfach- Dozierenden unterzeichnet. Das Diplomzeugnis enthält die Bewertungen sämtlicher für das Diplom anrechenbaren Module. 4 Im Diplomzusatz (Diploma Supplement) werden Art, Niveau und Inhalt der besuchten Module, ferner die Praktika unter Angabe der Institution, in welcher die Praxisausbildung absolviert wurde, sowie ggf. der Titel der Abschlussarbeit festgehalten. Zudem wird die Einordnung in die Qualifikationsstruktur des nationalen Bildungssystems dargestellt.
8 XI. Schlussbestimmungen Art. Rechtsmittel Die Rechtsmittelbefugnis richtet sich nach den Bestimmungen der Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Studium an der Hochschule Luzern 4. Art. Inkrafttreten Dieses Studienreglement tritt mit der Genehmigung durch den Fachhochschulrat der Hochschule Luzern in Kraft. Luzern, 4. April 008 Hochschule Luzern Musik Prof. Dr. Alois Koch Rektor Genehmigt vom Fachhochschulrat der Hochschule Luzern am 4. April SRL Nr. 5
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