Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz - K-JWG, Fassung vom

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1 Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz - K-JWG, Fassung vom Langtitel Gesetz vom 3. Oktober 1991 über die Jugendwohlfahrt (Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz - K-JWG) StF: LGBl Nr 139/1991 Änderung LGBl Nr 9/1993 (DFB) LGBl Nr 42/1997 LGBl Nr 6/1998 LGBl Nr 35/1999 LGBl Nr 88/2001 LGBl Nr 140/2001 LGBl Nr 57/2002 LGBl Nr 67/2005 LGBl Nr 77/2005 LGBl Nr 96/2010 LGBl Nr 13/2011 LGBl Nr 16/2012 LGBl Nr 65/2012 Übergangsrecht Sonstige Textteile INHALTSVERZEICHNIS I. Hauptstück (Grundsätzliches und Allgemeines) 1 Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt 2 Familie und öffentliche Jugendwohlfahrt 3 Personenkreis 4 Kinder- und Jugendanwaltschaft 4a Aufgaben 4b Bestellung 4c Abberufung 5 Zusammenarbeit mit Schulbehörden und außerschulischen Einrichtungen 6 Zwischenstaatliche Vereinbarungen, Strafgesetz II. Hauptstück (Leistungen der Jugendwohlfahrt) 7 Begriff und Aufgaben 8 Arten 9 Vorsorge für soziale Dienste 10 Schwangeren-, Mütter- und Elternberatung 11 Heranziehung der freien Jugendwohlfahrt 12 Entgelt 13 Begriff 14 Vermittlung von Pflegeplätzen 15 Pflegebewilligung, Widerruf 16 Ausnahmen 1. Abschnitt (Soziale Dienste) 2. Abschnitt (Pflegekinder) Seite 1 von 20

2 17 Vorläufige Übernahme 18 Pflegeaufsicht 19 Hilfen zur Vorbereitung und Festigung des Pflegeverhältnisses 20 Pflegegeld 21 Neubemessung 22 Nähere Bestimmungen 3. Abschnitt (Vermittlung der Annahme an Kindes statt) 4. Abschnitt (Heime und sonstige Einrichtungen für Minderjährige) 23 Bewilligung 24 Aufsicht 25 Anzeigepflicht von Jugenderholungsheimen und Ferienlagern 5. Abschnitt (Hilfen zur Erziehung) 26 Arten der Hilfen 27 Unterstützung der Erziehung 28 Volle Erziehung 29 Freiwillige Erziehungshilfen 30 Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten 31 Durchführung 32 Kosten 33 Verlängerung der Erziehungshilfen III. Hauptstück (Träger der Jugendwohlfahrt) 34 Aufgaben 35 Örtliche Zuständigkeit 36 Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizei 37 Freie Jugendwohlfahrt 38 Verschwiegenheitspflicht 39 Fachliche Ausrichtung des Personals 40 Beirat 41 entfällt 42 entfällt 43 Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit 44 Kostentragung* 45 (entfällt) IV. Hauptstück (Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen) 46 Strafbestimmungen 47 Wirkungsbereich 48 Befreiung von Landesverwaltungsabgaben 48a Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten 48b Datenverarbeitung bei Verdachtsmeldungen 48c Verweisungen 49 Schluß- und Übergangsbestimmungen Übergangsrecht Art III (LGBl Nr 96/2010) ANM zu 36: 36 des Gesetzesbeschlusses betrifft die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes. Die Bundesregierung hat die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz hiefür notwendige Zustimmung gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG verweigert. 36 kann daher nicht kundgemacht werden. ANM zu 44*: Im 44 Abs. 2 wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 der Hundertsatz 60 v.h. durch den Hundertsatz 56 v.h. ersetzt. (Art I Z 2, LGBl Nr 67/2005) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 67/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen: Im 44 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes in der im Einleitungssatz des Artikels I angeführten Fassung wird der Hundertsatz 60 v. H. a) für die Zeit vom 1. Jänner 2006 bis zum Seite 2 von 20

3 31. Dezember 2006 durch den Hundertsatz 59 v. H., b) für die Zeit vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 durch den Hundertsatz 58 v. H. und c) für die Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 durch den Hundertsatz 57 v. H. ersetzt. Text I. Hauptstück Grundsätzliches und Allgemeines 1 Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt (1) Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist es, a) werdende Mütter und ihre Leibesfrucht und werdende Väter sowie Eltern, ihre Säuglinge und Kleinkinder zu betreuen, b) die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit der Minderjährigen zu fördern und zu sichern, c) die Familie bei Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung der Minderjährigen zu beraten und zu unterstützen. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 obliegen dem Land: a) die Vorsorge für soziale Dienste, b) die Vermittlung von Pflegeplätzen und die Bewilligung der Übernahme von Pflegekindern, c) die Vermittlung der Annahme an Kindes statt, d) die Bewilligung zum Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen, e) die Gewährung von Hilfen zur Erziehung von Minderjährigen. (3) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist unter Beachtung allgemein anerkannter einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse der maßgeblichen Fachbereiche zu gewähren. 2 Familie und öffentliche Jugendwohlfahrt (1) Die Leistungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind zu gewähren, wenn und soweit die Erziehungsberechtigten das Wohl eines Minderjährigen nicht gewährleisten. In familiäre Bereiche und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zum Wohle eines Minderjährigen notwendig ist, insbesondere wenn bei der Erziehung Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird. (2) Die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Minderjährigen ist anzustreben. 3 Personenkreis Die öffentliche Jugendwohlfahrt ist allen Personen zu gewähren, die ihren Aufenthalt in Kärnten haben; österreichischen Staatsbürgern und Staatenlosen jedenfalls, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kärnten haben. 4 Kinder- und Jugendanwaltschaft (1) Die Landesregierung hat zur Wahrung der besonderen Interessen von Kindern und Ju-gendlichen beim Amt der Landesregierung eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten und einen Kinder- und Jugendanwalt (eine Kinder- und Jugendanwältin) zu bestellen. (2) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendan-waltschaft erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Seite 3 von 20

4 (3) Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) ist in der Ausübung seines (ihres) Amtes weisungsfrei. (4) Die in der vom Kinder- und Jugendanwalt (von der Kinder- und Jugendanwältin) geleite-ten Kinder- und Jugendanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin). (5) Die Inanspruchnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaft ist vertraulich und kostenlos und kann auch anonym erfolgen. Zur Erleichterung des Zuganges kann die Kinder- und Jugendanwaltschaft Sprechtage in den einzelnen Bezirken abhalten. (6) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) und die in der Kinder- und Jugendanwaltschaft beschäftigten Bediensteten zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden schutzwürdigen Interesse einer Person oder im überwiegenden sonstigen Interesse der Jugendwohlfahrt geboten ist. (7) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen. (8) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Datenschutzes zu erteilen. 4a Aufgaben (1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, wirksam zu fördern, zu schützen und auch in der Öffentlichkeit zu vertreten. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei ihrer Tätigkeit und ihren zu setzenden Maßnahmen immer die Interessen und das Wohl der Kinder und Jugendlichen, die sie vertritt, zu berücksichtigen. (2) Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft zählen insbesondere: a) die Beratung von Kindern und Jugendlichen sowie ihren Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern in allen Angelegenheiten, die die Stellung und die Rechte der Kinder und Jugendlichen und die Aufgaben des Erziehungsberechtigten betreffen; b) die Hilfe bei Konflikten und Meinungsverschiedenheiten über die Pflege und Erziehung; c) die Vermittlung bei Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen Kindern und Jugendlichen sowie deren Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern und Behörden und Einrichtungen zur Betreuung, Beratung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen; d) die Information der Öffentlichkeit über Kinderrechte, über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft sowie über Angelegenheiten, die für Kinder und Jugendliche von besonderer Bedeutung sind; e) die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Verfahren bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und sonstigen Einrichtungen; f) die Anregung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen und der Hinweis auf diesbezügliche Missstände; g) die Begutachtung von Landesgesetzen und -verordnungen, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren können. (3) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über ihre Tätigkeit und die hierbei gemachten Erfahrungen der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. 4b Bestellung (1) Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Dabei findet Abs. 3 keine Anwendung. Seite 4 von 20

5 (2) Als Kinder- und Jugendanwalt (Kinder- und Jugendanwältin) kann nur eine Person bestellt werden, die über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen wie beispielsweise besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt oder der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügt. (3) Die Stelle des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) ist öffentlich auszuschreiben. Die Landesregierung hat bei der Bestellung des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinderund Jugendanwältin) auf das Ergebnis eines die Chancengleichheit aller Bewerber und Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen. 4c Abberufung Die Landesregierung hat den Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) mit Bescheid von seiner (ihrer) Funktion abzuberufen, wenn dieser (diese) a) schriftlich darum ersucht, b) dauernd arbeitsunfähig ist, oder c) seine (ihre) Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt. 5 Zusammenarbeit mit Schulbehörden und außerschulischen Einrichtungen Die Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt und die Träger der freien Jugendwohlfahrt haben die Zusammenarbeit mit Schulbehörden und mit außerschulischen Einrichtungen anzustreben, die Aufgaben der Erziehung, Betreuung oder Förderung Minderjähriger wahrnehmen. 6 Zwischenstaatliche Vereinbarungen, Strafgesetz Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben ebenso unberührt wie das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch). II. Hauptstück Leistungen der Jugendwohlfahrt 1. Abschnitt Soziale Dienste 7 Begriff und Aufgaben (1) Soziale Dienste sind Hilfen zur Deckung gleichartig auftretender persönlicher, familiärer und sozialer Bedürfnisse von werdenden Müttern und Vätern, von Minderjährigen und von ihren Erziehungsberechtigten. (2) Aufgabe der sozialen Dienste ist es, a) werdende Mütter, ihre Leibesfrucht und werdende Väter zu betreuen, b) die Eltern und die Erziehungsberechtigten bei den Aufgaben der Sicherung der körperlichen, seelischen, geistigen und sozialen Entwicklung von Säuglingen und Kleinkindern zu unterstützen, c) Kindern und Jugendlichen Hilfen bei der Bewältigung ihrer Probleme, die im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsentwicklung oder ihrem familiären oder sozialen Umfeld stehen, zu gewähren, und d) die Familie zum Wohl von Minderjährigen bei einer sachgemäßen und verantwortungsbewußten Erziehung unter Beachtung der Notwendigkeit gewaltfreier Erziehung zu unterstützen. 8 Arten (1) Als soziale Dienste kommen besonders in Betracht: a) allgemeine Schulungsangebote und besondere Beratungen, wie insbesondere 1. Beratung für die Familienplanung, Beratung für werdende Mütter und Väter, für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern, Seite 5 von 20

6 2. Beratung für Kinder, Jugendliche, Eltern und Erziehungsberechtigte in psychischen, pädagogischen, sozialen, medizinischen, juridischen und wirtschaftlichen Bereichen, 3. Beratung zur Früherkennung von Verhaltensauffälligkeiten Minderjähriger sowie zur Erreichung der gewaltfreien Erziehung; b) vorbeugende und therapeutische Hilfen, wie insbesondere 1. Therapieangebote für Minderjährige und ihre Familien, 2. sozialpädagogische Familienhilfe, 3. soziale Betreuung schulpflichtiger Minderjähriger, 4. Kinder- und Familienerholungsaktionen, 5. praktische Unterstützung bei der Haushaltsführung einschließlich wirtschaftlicher Hilfen; c) Einrichtungen zur Pflege, Erziehung und Unterbringung, wie insbesondere 1. Mutter-(Vater-) und Kindheime, Mutter-(Vater-) und Kindwohnungen, Wohnungen für Familien in Krisensituationen, 2. Pflegeplätze, Tagesmütter und -väter, Kindertagesstätten, 3. Heime, Wohngemeinschaften, Kinderdörfer, 4. betreutes Wohnen. (2) Einrichtungen im Sinne des Kindergartengesetzes sind keine sozialen Dienste im Sinne des Abs Vorsorge für soziale Dienste (1) Das Land hat zu sorgen, daß die zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendwohlfahrt ( 1) notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen. (2) Ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme sozialer Dienste besteht nicht. (3) Vor der Bereitstellung von sozialen Diensten nach 8 Abs. 1 lit. c Z 3 hat die Landesregierung den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, den Kärntner Gemeindebund sowie die Gemeinden, in denen diese Einrichtungen bereitgestellt werden sollen, zu hören. 10 Schwangeren-, Mütter- und Elternberatung (1) Beratungsstellen für Schwangere, Mütter und Eltern haben im Gesundheits- und Sozialbereich Hilfen zur Geburtsvorbereitung und zur Pflege und Erziehung von Säuglingen und Kleinkindern sowie die Schulung der Eltern für diese Aufgaben unentgeltlich anzubieten. (2) Das Land hat für die Errichtung und den Betrieb von Beratungsstellen für Schwangere, Mütter und Eltern zu sorgen. Dies schließt nicht aus, daß die Gemeinden für die Errichtung und den Betrieb von Beratungsstellen für Schwangere, Mütter und Eltern sorgen. (3) Bei der Errichtung ist auf eine nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse verkehrsgünstige Lage und eine zeitlich zumutbare Erreichbarkeit zu achten. 11 Heranziehung der freien Jugendwohlfahrt Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt dürfen zur Besorgung solcher sozialer Dienste herangezogen werden, für die sie gemäß 37 als geeignet festgestellt sind; sie sollen herangezogen werden, wenn unter Berücksichtigung ihrer Ausstattung und sonstiger Leistungen dadurch das Wohl der Minderjährigen besser und wirtschaftlicher gewährleistet wird. 12 Entgelt (1) Die Inanspruchnahme sozialer Dienste ist - mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 - kostenlos. (2) Die Inanspruchnahme sozialer Dienste kann von einer zumutbaren Beitragsleistung desjenigen, der die Leistungen anspricht, oder seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden, wenn Art und Umfang des sozialen Dienstes mit einem erhöhten Personal- oder Sachaufwand verbunden sind. Dabei sind die persönlichen oder familiären Verhältnisse des Empfängers oder seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen angemessen zu berücksichtigen. Seite 6 von 20

7 2. Abschnitt Pflegekinder 13 Begriff Als Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Minderjährige, die von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern oder von einem Vormund gepflegt und erzogen werden. 14 Vermittlung von Pflegeplätzen (1) Pflegeplätze dürfen mit Ausnahme der Fälle nach 21 Abs. 1 nur durch die Behörde vermittelt werden. (2) Bei der Vermittlung eines Pflegeplatzes sind zur Pflege und Erziehung eines bestimmten Kindes geeignete und fachlich vorbereitete ( 19) Pflegeeltern (Pflegepersonen) auszuwählen. (3) Jede Vermittlung darf nur zum Wohl des Kindes erfolgen. Es muß die begründete Aussicht bestehen, daß zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung hergestellt wird und dadurch die bestmögliche, persönliche und soziale Entfaltung des Minderjährigen gesichert wird. (4) Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig. 15 Pflegebewilligung, Widerruf (1) Pflegekinder unter 16 Jahren dürfen nur mit Bewilligung der Behörde in Pflege und Erziehung genommen werden. (2) Die Bewilligung ist auf Antrag für ein bestimmtes Pflegeverhältnis zu erteilen. (3) Bei der Bewilligung ist auf die Interessen des Pflegekindes, sein kulturelles Beziehungsfeld, sein Religionsbekenntnis und seine Sprachzugehörigkeit Bedacht zu nehmen. Ein natürlicher Altersunterschied zwischen Pflegeeltern (Pflegepersonen) und Pflegekind ist anzustreben. (4) Die Pflegebewilligung ist zu versagen, wenn besondere Umstände das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen, insbesondere wenn a) die Voraussetzungen des 14 Abs. 3 nicht vorliegen, b) ein Bewilligungswerber oder eine mit diesem in Wohngemeinschaft lebende Person 1. an einer ansteckenden oder schweren chronischen oder psychischen Krankheit leidet oder süchtig ist oder 2. wegen solcher Straftaten verurteilt ist, die eine Gefahr für das Wohl des Kindes befürchten lassen oder c) Betreuungsdefizite bei den mit dem Bewilligungswerber in Wohngemeinschaft lebenden Kindern vorliegen, d) geeignete Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stehen. (5) Im behördlichen Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Pflegekinder über zehn Jahre sind jedenfalls persönlich, Pflegekinder unter zehn Jahren tunlichst in geeigneter Weise zu hören. (6) Die Behörde hat die Pflegebewilligung zu widerrufen, wenn es das Wohl des Pflegekindes erfordert oder die Pflegeeltern (Pflegepersonen) die Pflegeaufsicht ( 18) wiederholt verweigern; Abs. 5 gilt sinngemäß. 16 Ausnahmen (1) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes 1. für die vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig und nicht regelmäßig gewährt werden, 2. im Falle der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten, 3. wenn der Jugendwohlfahrtsträger auf Grund seines Erziehungsrechtes das Pflegeverhältnis begründet hat, Seite 7 von 20

8 4. wenn das Gericht den Pflegeeltern (Pflegepersonen) das Erziehungsrecht übertragen hat, 5. für einen Teil des Tages oder für vorübergehende Dauer aus Anlaß eines auswärtigen Schulbesuches. (2) Die Übernahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren nach Abs. 1 Z.2 und 5 haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) spätestens acht Tage nach erstmaliger Übernahme der Behörde zu melden. 17 Vorläufige Übernahme (1) Personen dürfen Kinder als Pflegekinder auch ohne Pflegebewilligung vorläufig übernehmen, wenn es das Wohl des Kindes dringend erfordert. (2) Liegt ein Fall nach Abs. 1 vor, so haben diese Personen ehestmöglich, spätestens acht Tage nach Übernahme, bei der Behörde den Antrag auf Erteilung der Pflegebewilligung einzubringen. 18 Pflegeaufsicht (1) Die Behörde hat abgesehen von den Fällen des 16 Abs. 1 Z 1 in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu prüfen, ob Pflegekindern unter 16 Jahren die Pflege und Erziehung im Sinne des 146 ABGB gewährt werden. (2) Pflegeeltern (Pflegepersonen) haben die zum Wohl des Pflegekindes erforderliche Pflegeaufsicht zu ermöglichen; sie haben insbesondere den Organen der Behörde den erforderlichen Kontakt mit dem Pflegekind und den Zutritt zu seinen Aufenthaltsräumen im erforderlichen Umfang zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Jede nicht nur vorübergehende Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegekindes und die für die Pflege und Erziehung wesentlichen Vorkommnisse sind von den Pflegeeltern (Pflegepersonen) unverzüglich der Behörde zu melden. 19 Hilfen zur Vorbereitung und Festigung des Pflegeverhältnisses (1) Das Land hat vorzusorgen, daß Pflegeeltern (Pflegepersonen) ausreichend auf die Übernahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren vorbereitet werden. Dabei sind die besonderen Anforderungen an die Pflegeeltern (Pflegepersonen) zu berücksichtigen. Kinder sind vor ihrer Übernahme als Pflegekinder entsprechend mit dieser Situation vertraut zu machen. (2) Das Land hat den Pflegeeltern (Pflegepersonen) eine Fortbildung und diesen sowie dem Pflegekind und der Herkunftsfamilie Beratungshilfen unentgeltlich anzubieten; Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. (3) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt dürfen zur Besorgung der Aus- und Fortbildung sowie zur Beratungshilfe herangezogen werden, für die sie gemäß 37 als geeignet festgestellt sind; 11 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß. 20 Pflegegeld (1) Zur Durchführung der vollen Erziehung gebührt Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf Antrag für die mit der Pflege und Erziehung verbundenen Kosten ein Pflegegeld. (2) Personen, die mit dem betreuten Minderjährigen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, und Personen, die gemäß 187 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Obsorge betraut worden sind und in deren Pflege und Erziehung sich der Minderjährige befindet, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Minderjährigen für die nicht durch die Unterhaltsbeiträge der unterhaltspflichtigen Angehörigen gedeckten Leistungen eine Unterstützung bis zur Höhe des Pflegegeldes gewährt werden. (3) Das Pflegegeld umfasst den Ersatz für den Aufwand für den Lebensunterhalt, insbesondere für Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Schulartikel und für eine altersgemäße Freizeitgestaltung. Zu Beginn des Pflegeverhältnisses gebührt ein Ausstattungspauschale. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der unter durchschnittlichen Lebensverhältnissen in Kärnten mit der Pflege und Erziehung verbundenen Kosten nach Altersgruppen abgestufte Durchschnittsbeträge (Richtsätze) für das Pflegegeld und das Ausstattungspauschale festzusetzen. Seite 8 von 20

9 (5) Die Behörde hat auf Antrag über das Pflegegeld hinaus Sonderleistungen zu gewähren, wenn durch besondere Betreuungsmaßnahmen oder durch besonderen Sachbedarf erhöhte Kosten entstehen. Die Höhe der Sonderleistungen ist unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeeltern (Pflegepersonen) und des Pflegekindes zu bemessen. 21 Neubemessung Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von Leistungen nach 20 aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes oder darauf gestützter Verordnung, jeweils soweit daraus keine Einstellung der Leistung resultiert, besteht nur, wenn die Pflegeeltern (Pflegepersonen) einen solchen ausdrücklich innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung verlangen. 3. Abschnitt Vermittlung der Annahme an Kindes statt 22 Nähere Bestimmungen (1) Die Annahme eines Minderjährigen (Wahlkind) an Kindes statt darf nur durch die Behörde vermittelt werden. (2) Die Vermittlung einer Annahme an Kindes statt darf nur zum Wohl des Wahlkindes erfolgen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird und dass die Annahme an Kindes statt der bestmöglichen persönlichen und sozialen Entwicklung des Minderjährigen dient. (3) Die Vermittlung der Annahme an Kindes statt in das Ausland ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 vorliegen und sie dem Wohl des Wahlkindes wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles besser dient als eine Annahme an Kindes statt im Inland. (4) Vor Annahme an Kindes statt sind die Wahleltern, die leiblichen Eltern und das Wahlkind fachlich zu beraten. Der Annahme an Kindes statt soll ein Pflegeverhältnis von angemessener Dauer vorangehen. (5) Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig. 4. Abschnitt Heime und sonstige Einrichtungen für Minderjährige 23 Bewilligung (1) Die Errichtung und der Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind ( 28) und die ganzjährig betrieben werden, bedürfen der Bewilligung der Behörde. (2) Die Bewilligung ist auf Antrag des Trägers zu erteilen, wenn a) ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes sozialpädagogisches Heimkonzept vorliegt, b) eine zur Leitung der Einrichtung fachlich geeignete und verläßliche Person und das zur Pflege und Erziehung von Minderjährigen fachlich ausgebildete Personal in erforderlicher Anzahl zur Verfügung steht, c) die Räumlichkeiten geeignet sind und d) ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Jugendwohlfahrt entsprechende Betreuung gegeben sind. (3) Wird eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt, sind diese durch Auflagen sicherzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Soweit erforderlich darf die Bewilligung auch unter Vorschreibung von Bedingungen oder befristet erteilt werden. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die örtliche Lage, die baulichen Voraussetzungen, die Einrichtung und Ausstattung der Gebäude und Räumlichkeiten sowie Seite 9 von 20

10 über die zur Sicherstellung einer fachgerechten Betreuung notwendigen weiteren sachlichen und personellen Voraussetzungen zu treffen. (5) Änderungen der sachlichen und personellen Ausstattung bedürfen vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Behörde. 24 Aufsicht (1) Heime und sonstige Einrichtungen im Sinne des 23 unterliegen der Aufsicht der Behörde. (2) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des 23 in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, an Ort und Stelle zu überprüfen. Der Heimträger hat die Aufsicht zu ermöglichen und dafür zu sorgen, daß den Organen der Aufsichtsbehörde im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen gewährt, die erforderliche Einsicht in schriftliche Unterlagen ermöglicht und die nötigen Auskünfte erteilt werden. (3) Die Behörde hat den Betrieb zu untersagen, wenn schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder den zu überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde. 25 Anzeigepflicht von Jugenderholungsheimen und Ferienlagern (1) Der Träger eines Jugenderholungsheimes hat der Behörde den beabsichtigten Betrieb zwei Monate vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Er hat sicherzustellen, daß jeder Wechsel der Jugendgruppen der Behörde zwei Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt wird. In dieser Anzeige sind anzugeben: a) der Name und die Anschrift des Heimträgers, b) der Name, die Anschrift, die fachliche Qualifikation und der Nachweis der Verläßlichkeit des verantwortlichen Leiters, c) die Anzahl und Ausbildung des Personals, d) die Höchstzahl der Kinder, die zugleich betreut werden sollen, e) die Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten, f) Beginn und Ende des Aufenthaltes der Jugendgruppe. (2) Der Organisator eines Ferienlagers, das länger als zwei Wochen dauert, hat die beabsichtigte Durchführung zwei Wochen vor Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: a) der Name und die Anschrift des Veranstalters, b) der Name, die Anschrift, das Alter und der Nachweis der Verläßlichkeit des verantwortlichen Leiters, c) die Zahl der zu betreuenden Kinder, d) die Örtlichkeiten, e) Beginn und Ende des Aufenthaltes der Jugendgruppe. (3) Erfolgt eine Untersagung nach Einlangen der vollständigen Anzeige innerhalb der Fristen nach Abs. 1 oder 2 nicht oder stellt die Behörde vor Ablauf der Frist fest, daß keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf das Jugenderholungsheim in Betrieb genommen oder das Ferienlager durchgeführt werden. (4) Die Behörde hat die Inbetriebnahme des Jugenderholungsheimes oder die Durchführung des Ferienlagers zu untersagen, wenn die personelle und sachliche Ausstattung nicht die zum Wohl der Minderjährigen erforderliche Eignung aufweist. (5) Jugenderholungsheime und Ferienlager unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Bestimmungen des 24 gelten sinngemäß. (6) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn Schulbehörden die Aktionen durchführen. (7) Jugenderholungsheime sind ortsfeste Einrichtungen, die regelmäßig insgesamt mindestens vier Wochen im Jahr für die Unterbringung Minderjähriger zu Erholungszwecken bestimmt sind. Ferienlager sind mobile Einrichtungen, die der Unterbringung von Minderjährigen zu Erholungszwecken dienen, wie Zeltlager. Seite 10 von 20

11 5. Abschnitt Hilfen zur Erziehung 26 Arten der Hilfen (1) Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall zu gewähren als a) Unterstützung der Erziehung oder b) als volle Erziehung. (2) Die Hilfen zur Erziehung sind entweder a) freiwillige Erziehungshilfen oder b) Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten. (3) Es ist jeweils die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. 27 Unterstützung der Erziehung (1) Durch die Unterstützung der Erziehung sind die Voraussetzungen für eine verantwortungsbewußte Erziehung von Minderjährigen zu fördern. (2) Die Unterstützung der Erziehung umfaßt insbesondere: a) die Beratung der Erziehungsberechtigten und der Minderjährigen, b) die Förderung der Erziehungskraft der Familien, insbesondere der gewaltlosen Erziehung, c) die Förderung der Entwicklung von Minderjährigen, d) die Betreuung Minderjähriger in Gruppen, e) die Betreuung Minderjähriger nach der Entlassung aus der vollen Erziehung. 28 Volle Erziehung (1) Die volle Erziehung umfasst Pflege und Erziehung eines Minderjährigen a) in einer Pflegefamilie (bei Pflegepersonen), b) bei Personen gemäß 20 Abs. 2, oder c) in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut worden ist. Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn die Familie auch durch Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung ( 27) nicht in der Lage ist, eine dem Wohle des Minderjährigen entsprechende Erziehung zu gewährleisten. (2) Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie (bei Pflegepersonen) den Vorrang. 29 Freiwillige Erziehungshilfen (1) Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigten und der Behörde. (2) Kinder über zehn Jahren sind jedenfalls persönlich, Kinder unter zehn Jahren tunlichst, in geeigneter Weise, zu hören. 30 Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten Schließen die Erziehungsberechtigten eine Vereinbarung gemäß 29 Abs. 1 über eine notwendige Erziehungshilfe nicht ab, so hat die Behörde das zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen nach bürgerlichem Recht Erforderliche zu veranlassen. 31 Durchführung (1) Hilfen zur Erziehung sind von der Behörde durchzuführen. (2) Es ist jeweils die der Persönlichkeit des Minderjährigen und die seinen Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Insbesondere sind die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und die Seite 11 von 20

12 Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen zu berücksichtigen; auf wichtige, dem Wohle des Minderjährigen dienende Bindungen, auf sein kulturelles Umfeld, auf seine Sprachzugehörigkeit und sein Religionsbekenntnis ist Bedacht zu nehmen. (3) Die Behörde hat die getroffenen Maßnahmen zu ändern, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert, oder aufzuheben, wenn sie dem Wohl des Minderjährigen nicht mehr förderlich sind. (4) Die Erziehungsberechtigten haben die zum Wohl des Minderjährigen erforderlichen Erhebungen und Überprüfungen der Hilfen zur Erziehung zu ermöglichen; 18 Abs. 2 gilt sinngemäß. 32 Kosten (1) Die Kosten der Erziehungshilfe der öffentlichen Jugendwohlfahrt hat zunächst das Land zu tragen. (2) Die Kosten der vollen Erziehung haben die Minderjährigen und ihre Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind. Der Minderjährige ist jedoch nicht heranzuziehen, wenn der Ersatz der Kosten für ihn eine Härte bedeuten würde. (3) Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfes dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderungen auf das die volle Erziehung gewährende Land unmittelbar kraft dieses Gesetzes auf Grund einer Anzeige an den Dritten über. Der zweite Satz des 1395 und des 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden. 33 Verlängerung der Erziehungshilfen (1) Die Behörde darf Erziehungshilfen nach Erreichen der Volljährigkeit längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres weiter gewähren, wenn a) der Betroffene schriftlich sein Einverständnis erklärt, b) dadurch der Erfolg der getroffenen Maßnahmen gesichert wird und c) der Betroffene sich zum Ersatz der Kosten der Maßnahme verpflichtet, soweit er nach seinen Lebensverhältnissen dazu imstande ist und dieses für ihn keine Härte bedeuten würde. (2) Die Behörde hat Erziehungshilfen nach Abs. 1 zu beenden, wenn der Betroffene sein Einverständnis nach Abs. 1 lit. a zurückzieht, wenn der Zweck erreicht ist oder wenn der Zweck der Maßnahme aufgrund von Umständen, die vom Betroffenen zu vertreten sind, nicht erreicht werden kann. III. Hauptstück Träger der Jugendwohlfahrt 34 Aufgaben (1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land (Jugendwohlfahrtsträger). (2) Der Landesregierung obliegen neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben: a) Aufgaben nach 4 (Jugendanwaltschaft), b) die Vorsorge für soziale Dienste ( 9), c) die Heranziehung von Trägern der freien Jugendwohlfahrt zur Besorgung sozialer Dienste ( 11), d) die Heranziehung von Trägern der freien Jugendwohlfahrt zur Besorgung der Aus- und Fortbildung sowie zur Beratungshilfe ( 19 Abs. 3), e) die Vermittlung der Annahme an Kindes statt in das Ausland ( 22 Abs.3), f) die Bewilligung von Heimen und sonstigen Einrichtungen ( 23) einschließlich der Aufsicht ( 24), g) die Durchführung der vollen Erziehung in Heimen und sonstigen Einrichtungen ( 28), Seite 12 von 20

13 h) die Feststellung der Eignung von Trägern der freien Jugendwohlfahrt ( 37) einschließlich der Aufsicht, i) die fachliche Aus- und Fortbildung sowie Supervision des Personals ( 39), j) die Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit ( 43). (3) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen und soweit nicht Gemeinden gemäß 10 Abs. 2 für die Errichtung und den Betrieb von Beratungsstellen für Schwangere, Mütter und Eltern sorgen. 35 Örtliche Zuständigkeit (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt - mangels eines solchen nach dem Aufenthalt - des Betroffenen. (2) Bei Gefahr im Verzug ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderliche Maßnahme zu setzen ist. In einem solchen Fall hat der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Bereich der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Kosten zu ersetzen. 36 Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizei Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse gemäß den 18, 21 Abs. 5, 24, 25 Abs. 5 und 31 Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. 37 Freie Jugendwohlfahrt (1) Die Behörde hat auf Antrag des Eignungswerbers mit Bescheid festzustellen, dass sich ein Träger der freien Jugendwohlfahrt für einzelne nicht hoheitliche Aufgaben zur Besorgung eignet, wenn er nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet ist. Er muss insbesondere über das zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche, entsprechend qualifizierte Personal verfügen. Die Behörde kann im Bescheid soweit erforderlich Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorsehen. (2) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt, deren Eignung mit Bescheid festgestellt ist (Abs. 1), unterliegen der Fachaufsicht der Behörde. Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 1 zu überprüfen. Den Organen der Behörden sind in erforderlichem Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Behörde hat die Feststellung der Eignung zu widerrufen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde. 38 Verschwiegenheitspflicht Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die in der freien Jugendwohlfahrt tätigen Personen zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. 39 Fachliche Ausrichtung des Personals (1) Bei der Durchführung der öffentlichen Jugendwohlfahrt darf nur Personal verwendet werden, das fachlich entsprechend ausgebildet und geeignet ist. (2) Die Erfordernisse der fachlichen Aus- und Fortbildung richten sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften. Auf die Erfordernisse der Praxis und die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse ist Bedacht zu nehmen. (3) Das Land hat den in der öffentlichen Jugendwohlfahrt tätigen Bediensteten eine Supervision durch hiezu befähigte und ausgebildete Personen anzubieten. Es darf sich dabei Dritter als Anbieter bedienen. Seite 13 von 20

14 40 Beirat Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Jugendwohlfahrt ist der gemäß 63 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes eingerichtete Mindestsicherungsbeirat berufen. Die 64, 65 Abs. 9 und 10, 66 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie 67 und 69 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gelten sinngemäß. (entfällt) (entfällt) Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit (1) Das Land als Jugendwohlfahrtsträger hat bei seiner Planung die gesellschaftlichen Entwicklungen, die Ergebnisse der Forschung in den einschlägigen Bereichen sowie die regionalen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls hat es sich um die Einleitung entsprechender Forschungen zu bemühen. (2) Das Land als Jugendwohlfahrtsträger soll durch Öffentlichkeitsarbeit zur Bewußtseinsbildung in Erziehungsfragen, wie insbesondere in Fragen der gewaltfreien Erziehung, beitragen; die Bevölkerung ist über die Angebote der Jugendwohlfahrt, insbesondere der sozialen Dienste, zu informieren. 44 Kostentragung (1) Die Kosten der Jugendwohlfahrtspflege sind vom Land zu tragen. (2) Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand in der Höhe von 60 vh* zu ersetzen. (3) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 2 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl). (3a) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 3 ist gemäß 21 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu berechnen. (4) Die Gemeinden haben dem Land vierteljährliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteile festzusetzen. (5) Hat das Land Kostenersätze erhalten, so sind diese von den von den Gemeinden zu ersetzenden Kosten abzuziehen. * siehe ANM im 0 Dokument 45 (entfällt) IV. Hauptstück Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen 46 Strafbestimmungen (1) Sofern die Handlung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer a) gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt ( 14 Abs. 4), b) die Übernahme eines Pflegekindes gemäß 16 Abs. 1 Z 2 und 5 nicht fristgerecht meldet, Seite 14 von 20

15 c) ohne Pflegebewilligung ein Pflegekind unter 16 Jahren in Pflege und Erziehung nimmt ( 15), ausgenommen Fälle nach 17 Abs. 1, d ) bei vorläufiger Übernahme eines Pflegekindes den Antrag auf Erteilung der Pflegebewilligung nicht fristgerecht stellt ( 17 Abs. 2), e) die Pflegeaufsicht verweigert ( 18 Abs. 2), f) entgegen 22 die Annahme an Kindes statt vermittelt oder dafür wirbt, g) ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung Heime oder sonstige Einrichtungen betreibt ( 23), h) die Aufsicht über ein Heim oder eine sonstige Einrichtung ( 24) verweigert oder als Leiter eines Heimes oder einer sonstigen Einrichtung die Aufsicht nicht ermöglicht ( 24), i) ein Jugenderholungsheim oder Ferienlager abweichend von der Anzeige oder vor Wirksamkeit der Anzeige betreibt oder die Aufsicht verweigert, j) die Durchführung einer vollen Erziehung ( 31) verhindert oder wesentlich beeinträchtigt, mit Ausnahme des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, c und e bis j sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. (3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. b und d sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro zu bestrafen. (4) Ersatzarreststrafen werden nicht verhängt. (5) Gelder, die für die Vermittlung von Pflegeplätzen oder die Vermittlung der Annahme an Kindes statt bezahlt werden, unterliegen dem Verfall. Sie fließen - nach Maßgabe des Sitzes der Strafbehörde - den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut zu. (6) Der Versuch ist strafbar. 47 Wirkungsbereich Die Aufgaben der Gemeinde nach 10 Abs. 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. 48 Befreiung von Landesverwaltungsabgaben Die Eingaben in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, die Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen, die in den Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt vom Jugendwohlfahrtsträger errichtet oder beurkundet werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. 48a Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten (1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, bei der Vollziehung dieses Gesetzes die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, deren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie Kinder und der mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, der Pflegeeltern sowie die Daten der Rechtsträger der Jugendwohlfahrtspflege automationsunterstützt zu verarbeiten; das sind folgende Daten: a) Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer, b) Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß 31 ASVG, c) Staatsbürgerschaft, d) Familienstand und Geschlecht, e) Beruf bzw. Tätigkeit und im Rahmen der Tätigkeiten der Träger der freien Wohlfahrtspflege anfallende Daten, f) Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers, g) Sitz, Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen, h) Art, Umfang und Stand der Verfahren, i) Bescheide, j) Kontonummer, k) Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und die Dauer der Vollmacht, l) Einschätzung der erforderlichen Art der Leistungen, m) die Art und die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz, Seite 15 von 20

16 n) die festgestellte Eignung als Anbieter der freien Jugendwohlfahrt und ihre Zahl sowie die Art der von ihnen eingehobenen Leistungen, o) soweit es sich um von Leistungen nach diesem Gesetz betroffene minderjährige Personen, Eltern, Pflegeeltern oder sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige handelt, Gesundheitsdaten. (2) Der Mindestsicherungsbeirat ist verpflichtet, folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu verarbeiten: a) die Art und die Anzahl der Maßnahmen und Leistungen, b) die Anzahl und der Umfang der gewährten Leistungen der Leistungsempfänger, c) die Zahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in der freien Jugendwohlfahrt, d) Leistungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt. (3) Die Träger von Kindertagesstätten sind verpflichtet, der Landesregierung für statistische Zwecke nach Möglichkeit in automationsunterstützter Form folgende Angaben spätestens bis zum 20. Oktober jeden Jahres zu übermitteln: a) Angaben zum Träger; b) Angaben über die Betriebszeiten und die Öffnungszeiten; c) Angaben über die Anzahl der Gruppen; d) Angaben über die Zahl der in einer Gruppe betreuten Kinder, über ihr Geschlecht, den Monat und das Jahr ihrer Geburt, ihre Staatsangehörigkeit, ihre Integration und die angemeldete Anwesenheitszeit in der Gruppe; e) Angaben, ob die Erziehungsberechtigten berufstätig sind oder nicht; f) Angaben zum beschäftigten Personal und zwar Name, Geburtsjahr und Geschlecht, Beschäftigungsart und Beschäftigungsausmaß, Ausbildung und Art des Dienstverhältnisses. (4) Die Träger (Abs. 3) sind verpflichtet, Änderungen bei den Angaben nach Abs. 3 unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. (5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Daten nach Abs. 3 automationsunterstützt zu verarbeiten. 48b Datenverarbeitung bei Verdachtsmeldungen (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die gemäß 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 oder auf Grund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen an die Behörde erstattet werden, unverzüglich zu überprüfen und, wenn nach der Überprüfung zumindest der Verdacht weiterhin besteht, folgende Daten zum Zweck der Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohls personenbezogen zu verarbeiten: a) hinsichtlich des betroffenen Minderjährigen den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Art der Gefährdung und das Datum der Meldung; b) hinsichtlich der meldenden Person (Einrichtung) den Namen (die Bezeichnung), die Anschrift und den Beruf. (2) Die Daten nach Abs. 1 dürfen nur übermittelt werden a) an andere Jugendwohlfahrtsbehörden zur Abwehr der Gefährdung des Wohles eines bestimmt bezeichneten Minderjährigen oder b) an die Landesregierung zum Zweck der Erstellung von Konzepten und Statistiken in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt. (3) Für die Übermittlung der Daten nach Abs. 1 im Rahmen des Abs. 2 lit. a darf ein Informationsverbundsystem im Sinne des 50 des Datenschutzgesetzes 2000 eingerichtet werden, dessen Auftraggeber die Bezirksverwaltungsbehörden sind. Die Landesregierung darf zum Zweck der Übermittlung nach Abs. 2 lit. b direkt auf die Daten des Informationsverbundsystems zugreifen. Bis zur Einrichtung eines derartigen Systems erfolgt die Übermittlung von Daten nach Abs. 2 lit. a im Wege der Landesregierung. (4) Die Daten nach Abs. 1 sind periodisch wiederkehrend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und im Falle ihrer Unrichtigkeit sofort, im Übrigen spätestens 30 Jahre nach dem Erreichen der Volljährigkeit des betroffenen Minderjährigen, von Amts wegen zu löschen. Seite 16 von 20

17 (5) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen a) die Eintragung von Daten nur nach dem Vieraugenprinzip; b) der Schutz der Daten vor unbefugten Zugriffen; c) die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten und d) die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen. (6) Langen Meldungen nach Abs. 1 bei Gemeinden, bei unzuständigen Bezirksverwaltungsbehörden oder bei der Landesregierung ein, sind sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. (7) Erlangt die Bezirksverwaltungsbehörde Kenntnis vom Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Minderjährigen, so hat sie die über ihn gemäß Abs. 1 gesammelten Daten unverzüglich an die nunmehr zuständige Behörde weiterzuleiten. 48c Verweisungen Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in nachstehender Fassung anzuwenden: a) Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010; b) Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr.165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009; c) Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010; d) Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/ Schluß- und Übergangsbestimmungen (1) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen). (2) Auf anhängige Verfahren und Maßnahmen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Für anhängige Verwaltungsstrafverfahren hat sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu richten, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Strafbescheides erster und zweiter Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. (3) Erziehungsmaßnahmen ohne Unterbringung in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung nach der Jugendwohlfahrtsordnung ( 20, 23 und 25) sind als Unterstützung der Erziehung gemäß 27 dieses Gesetzes, Erziehungsmaßnahmen mit Unterbringung in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung nach der Jugendwohlfahrtsordnung ( 25) als volle Erziehung gemäß 28 dieses Gesetzes weiterzuführen. (4) Die nach der Jugendwohlfahrtsordnung erteilten Bewilligungen für Pflegeplätze ( 13 JWO) gelten als Bewilligungen im Sinne des 15 dieses Gesetzes und die nach der Jugendwohlfahrtsordnung erteilten Bewilligungen für Heime ( 17) gelten als Bewilligungen im Sinne des 23 dieses Gesetzes. (5) Träger der freien Jugendwohlfahrt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Jänner 1992) Pflegeplätze vermittelt haben, haben binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um Zulassung gemäß 21 Abs. 1 dieses Gesetzes anzusuchen. Träger der freien Jugendwohlfahrt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tätig sind und von der Behörde zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, haben binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Feststellung der Eignung gemäß 37 dieses Gesetzes anzusuchen. Bis zur Erlassung der Entscheidung der Behörde dürfen diese Träger der freien Jugendwohlfahrt ihre Vermittlungs- oder sonstige Tätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes weiterführen. Übergangsrecht Artikel III (LGBl Nr 96/2010) (1) Artikel II dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Seite 17 von 20

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