Inhaltsverzeichnis. 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

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1 Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 (JWO 1992) StF: LGBl 83/1992 idf LGBL 15/1996, LGBl 9/1998, LGBl 50/1998, LGBl 51/1999, LGBl 6/2000, LGBl 46/2001, LGBl 120/2003, LGBl 20/2006, LGBl 97/2006, LGBl 42/2007, LGBl 33/2009 und LGBl 66/2011 Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1 Ziele und Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt 2 Grundsätze der öffentlichen Jugendwohlfahrt 3 Anspruch auf Jugendwohlfahrt 4 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen 5 Persönlicher Anwendungsbereich 6 Trägerschaft und Besorgung 7 Örtliche Zuständigkeit 8 Fachliche Ausrichtung 9 Planung und Forschung 10 Öffentlichkeitsarbeit 10 a Maßnahmen gegen Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch 11 Jugendwohlfahrtsbeirat 12 Aufgaben des Jugendwohlfahrtsbeirates 13 Kinder- und Jugendanwaltschaft 14 Aufgaben und Befugnisse der Kinder- und Jugendanwaltschaft 15 Kostentragung 16 Freie Jugendwohlfahrt 17 Verschwiegenheitspflicht 17 a Datenermittlung und Datenverwendung; Amtshilfe 2. Hauptstück Leistungen der Jugendwohlfahrt 1. Abschnitt Soziale Dienste der Jugendwohlfahrt 18 Vorsorge für soziale Dienste 19 Arten der sozialen Dienste 20 Beratungsdienste 21 Mutter- und Elternberatungsstellen 22 Familien- und Erziehungsberatungsstellen 23 Vorbeugende und therapeutische Hilfen 24 Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten 25 Entgelt 26 Begriff 2. Abschnitt Pflegekinder 1

2 27 Vermittlung von Pflegeplätzen 28 Pflegebewilligung; Erfordernis und Verfahren 29 Entscheidung über die Pflegebewilligung 30 Pflegeaufsicht 31 Widerruf und Änderung der Pflegebewilligung 32 Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses; Vorbereitung, Fortbildung und Unterstützung von Pflegeeltern (Pflegepersonen) 33 Pflegegeld 3. Abschnitt Heime und sonstige Einrichtungen für Minderjährige 34 Heime und ähnliche Einrichtungen 35 Jugenderholungsheime und Ferienlager 36 Vermittlung im Inland 37 Vermittlung in das Ausland 4. Abschnitt Vermittlung der Annahme an Kindes Statt 5. Abschnitt Hilfen zur Erziehung 38 Arten der Hilfen 39 Unterstützung der Erziehung 40 Volle Erziehung 41 Freiwillige Erziehungshilfen 42 Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten 43 Durchführung 44 Fortsetzung der Hilfen zur Erziehung nach der Volljährigkeit 45 Kostentragung 46 Übergang von Rechtsansprüchen 3. Hauptstück Schlussbestimmungen 47 Strafbestimmungen 48 Abgabenbefreiung 49 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen 50 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu 2

3 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Ziele und Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt 1 (1) Jeder junge Mensch hat das Recht auf die Förderung der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte, auf den Schutz seines Lebens, die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit und die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die öffentliche Kinder- und Jugendwohlfahrt (kurz: öffentliche Jugendwohlfahrt) dient dem Ziel, dieses Recht zu sichern. (2) Die öffentliche Jugendwohlfahrt umfasst daher: a) soziale Dienste zur Förderung der Pflege und Erziehung der Minderjährigen (zb Beratung von Kindern, Jugendlichen, Eltern und Familien); b) die Vermittlung, Bewilligung und Beaufsichtigung der Übernahme Minderjähriger in Pflege und Erziehung; c) die Vermittlung der Annahme Minderjähriger an Kindes Statt; d) die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen und sonstigen Einrichtungen, in denen Minderjährige betreut werden; e) Maßnahmen der Erziehungshilfe, soferne die Erziehungsberechtigten die erforderliche Pflege und Erziehung der Minderjährigen nicht ausreichend gewährleisten; f) Vorsorgemaßnahmen, die darauf hinwirken, alle Rahmenbedingungen für junge Menschen und Familien zu verbessern. (3) Die Tätigkeit der im Salzburger Landes-Jugendbeirat ( 8 des Salzburger Jugendförderungsgesetzes) vertretenen Organisationen bleibt von diesem Gesetz unberührt. Grundsätze der öffentlichen Jugendwohlfahrt 2 (1) Im Mittelpunkt der öffentlichen Jugendwohlfahrt hat das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu stehen. Die Persönlichkeit des Minderjährigen ist zu fördern, wobei seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. (2) Die Jugendwohlfahrt ist nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und anerkannten Methoden der einschlägigen Fachgebiete vorzunehmen. Regionale Bedürfnisse und Bevölkerungsstrukturen sind zu berücksichtigen. (3) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das Recht der Eltern und die vor allem ihnen obliegende Pflicht. Die Familie soll befähigt werden, Pflege und Erziehung des Minderjährigen soweit wie möglich selbst wahrzunehmen. In familiäre Bereiche und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zum Wohl von Minderjährigen notwendig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird. 3

4 (4) Die Jugendwohlfahrt soll das gesellschaftliche Umfeld des Minderjährigen einbeziehen. Wichtige, dem Wohl des Minderjährigen dienende soziale Beziehungen sind zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen. (5) Die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendwohlfahrt bei der Besorgung nicht hoheitlicher Aufgaben hat auf partnerschaftliche Weise zu erfolgen. Anspruch auf Jugendwohlfahrt 3 (1) Die Hilfestellung der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist zu gewähren, wenn und insoweit die Eltern oder Erziehungsberechtigten das Wohl von Minderjährigen nicht gewährleisten oder um Beratung und Unterstützung ersuchen. (2) Kinder und Jugendliche, die sich an Einrichtungen der Jugendwohlfahrt wenden, sind zu beraten. Diese Beratung kann auch ohne Kenntnis des Erziehungsberechtigten vorgenommen werden, wenn dies auf Grund der Umstände des Einzelfalles erforderlich erscheint. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen 4 (1) Die öffentliche Jugendwohlfahrt hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit mit den bestehenden öffentlichen oder sonstigen Einrichtungen der Jugenderziehung oder anderen Einrichtungen, die ebenfalls Aufgaben der Betreuung und Förderung der Jugend wahrnehmen, anzustreben. Insbesondere sollen die Träger der freien Jugendwohlfahrt, die eine anerkannte Einrichtung betreiben, sowohl im Einzelfall als auch bei der Durchführung allgemeiner Maßnahmen der Jugendwohlfahrt einbezogen werden. (2) Im Bereich der Jugendfürsorge für Schüler haben die Dienststellen der öffentlichen Jugendwohlfahrt mit den Schulbehörden und den Einrichtungen der Schulen wie Schularzt, schulpsychologischer Dienst, Beratungslehrer usw zusammenzuarbeiten. Persönlicher Anwendungsbereich 5 Öffentliche Jugendwohlfahrt ist allen in Betracht kommenden Personen zu gewähren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben; bei Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht Staatenlose sind, genügt der Aufenthalt im Land. Trägerschaft und Besorgung 6 (1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land (Jugendwohlfahrtsträger). Die nicht hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt besorgen das Land und die Träger der freien Jugendwohlfahrt. (2) Der Landesregierung obliegt neben den ihr sonst durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben: 1. die fachliche Fortbildung des Personals, das mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist, soweit es sich nicht um Bildungsmaßnahmen handelt, die der Aufsicht der Schulbehörden unterliegen; 4

5 2. die Beratung und Unterstützung der mit der Jugendwohlfahrtspflege betrauten Organe und die Vermittlung von Erfahrungen und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrtspflege; 3. die Planung von allgemeinen Maßnahmen, die zur Erreichung des Zieles der Jugendwohlfahrt erforderlich sind; 4. die Anregung und die Förderung oder die Durchführung von Forschungen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt sowie von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit; 5. die Vorsorge für die Bereitstellung von sozialen Diensten der Jugendwohlfahrt, für die ein allgemeiner Bedarf besteht; 6. die Vorsorge für eine angemessene wirtschaftliche Unterstützung von Schwangeren und Eltern von Säuglingen und Kleinkindern; 7. die Vorsorge für Beratungsstellen besonderer Art wie Beratungsstellen für Erziehungsfragen sowie heilpädagogische und logopädische Beratungsstellen; 8. die Vorsorge für Einrichtungen der Jugendwohlfahrtspflege wie insbesondere Mutter-Kind-Wohnformen, Pflegefamilien, Beobachtungsstationen und Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen, wobei die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher anzustreben ist, mit Ausnahme von Kindergärten und Kinderhorten. (3) Im übrigen obliegt die Durchführung der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege den Bezirksverwaltungsbehörden. Diese unterliegen dabei der Aufsicht durch die Landesregierung. (4) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt auch die Besorgung jener Aufgaben, die in anderen Rechtsvorschriften dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen werden. Örtliche Zuständigkeit 7 (1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Minderjährigen. (2) Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderliche Maßnahme zu setzen ist. Nach Einleitung der notwendigen Maßnahme ist die weitere Bearbeitung an die Bezirksverwaltungsbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen abzutreten, wenn dieser Aufenthalt im Land gegeben ist, ansonsten erfolgt die Abtretung an die zuständige Behörde des anderen Landes, in dem der Jugendliche seinen Aufenthalt hat. Die Kosten hat in einem solchen Fall der Jugendwohlfahrtsträger zu ersetzen, in dessen Bereich der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fachliche Ausrichtung 8 (1) Das Personal, das mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist, muss fachlich entsprechend ausgebildet und geeignet sein. (2) Der Leiter der beim Amt der Landesregierung mit den Aufgaben der Jugendwohlfahrt betrauten Dienststelle muss ein Landesbeamter mit 5

6 abgeschlossener, fachlich einschlägiger Hochschulausbildung sein. Mit den Aufgaben der Fachaufsicht in Angelegenheiten der Sachwalterschaft und der Obsorge im Sinn der 187 ff ABGB sind beim Amt der Landesregierung rechtskundige Bedienstete, mit den Aufgaben der Fachaufsicht und fachlichen Beratung in Angelegenheiten der Sozialarbeit diplomierte Sozialarbeiter mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung, davon wenigstens zwei Jahre im Rahmen der Jugendfürsorge an einer Bezirksverwaltungsbehörde, zu betrauen. (3) Der mit Aufgaben der Jugendwohlfahrt betraute leitende Sachbearbeiter an einer Bezirksverwaltungsbehörde muss die Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt oder an einer allgemein bildenden höheren Schule mit Erfolg abgelegt haben sowie fachlich entsprechend ausgebildet und geeignet sein. Er muss überdies praktisch im Bereich der Jugendwohlfahrt tätig gewesen sein und soll eine öffentlich-rechtlich anerkannte Akademie für Sozialarbeit abgeschlossen haben. (4) In der Jugendwohlfahrt sind je nach Tätigkeitsbereich entsprechend ausgebildete Fachkräfte einzusetzen, wenn dies Art und Umfang der Tätigkeit erfordern. In Tätigkeitsbereichen, in denen überwiegend mit Methoden der Sozialarbeit gearbeitet wird, sind dies diplomierte Sozialarbeiter sowie Absolventen eines Fachhochschulstudienganges für Sozialarbeit. Anzustreben ist die Zusammenarbeit von Sozialarbeitern, Psychologen, Pädagogen, Logopäden, Therapeuten, Ärzten und Juristen. Für Tätigkeiten, die nach Art und Umfang keine Fachausbildung erfordern, können sonstige geeignete Kräfte herangezogen werden. (5) Der Leiter einer Erziehungsberatungsstelle muss ein akademisch graduierter Psychologe mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung sein. Die dort tätigen Erziehungsberater müssen akademisch graduierte Psychologen oder Psychotherapeuten sein. (6) Das Land hat für die erforderliche Aus- und Fortbildung des im Bereich der öffentlichen Jugendwohlfahrt tätigen Fachpersonals Vorsorge zu treffen. Dabei kann auch die Teilnahme von nicht im öffentlichen Dienst stehenden Kräften ermöglicht werden. (7) Dem im Bereich der Jugendwohlfahrt tätigen Fachpersonal ist im Rahmen der beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit zur regelmäßigen Supervision zu geben. Supervision ist eine besondere Form der Überprüfung und Beratung des beruflichen Handelns durch eine hiefür befähigte Fachkraft. Zweck der Supervision ist es, die in der Person des Berufstätigen gelegenen Möglichkeiten sowie die in seinem beruflichen Umfeld gegebenen Bedingungen zu behandeln und zu klären. Planung und Forschung 9 (1) Das Land hat bei der Planung von Maßnahmen zur Verbesserung der Jugendwohlfahrt die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die Ergebnisse der Forschung in den einzelnen Fachbereichen zu berücksichtigen. (2) Die Landesregierung hat dem Landtag im Abstand von höchstens fünf Jahren über den Stand der Jugendwohlfahrt zu berichten (Jugendwohlfahrtsbericht). Dieser Bericht ist in Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendanwaltschaft zu erstellen 6

7 und hat auch den erhobenen Bedarf an Leistungen der Jugendwohlfahrt sowie die Prüfung der Bedarfsdeckung zu enthalten. Der Jugendwohlfahrtsbericht ist auch dem Jugendwohlfahrtsbeirat zur Verfügung zu stellen. (3) Bei Maßnahmen der Planung und Forschung sind auch die mit den Aufgaben der Jugendwohlfahrt betrauten Fachkräfte miteinzubeziehen. Soweit dies zweckmäßig ist, ist eine Zusammenarbeit mit den anderen Ländern anzustreben. Öffentlichkeitsarbeit 10 Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß die Öffentlichkeit über die Zielsetzung, die Maßnahmen und die Probleme der Jugendwohlfahrt ausreichend unterrichtet wird. Ziele der Öffentlichkeitsarbeit sind: a) die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung zu sozialen und pädagogischen Fragen, soweit sie für die Jugendwohlfahrt bedeutsam sind, wie verantwortungsbewusste Elternschaft, gewaltlose Erziehung, Verhinderung von Misshandlungen und sexuellem Missbrauch von Kindern, wobei die Bevölkerung zur Mitwirkung eingeladen werden soll; b) die Information der Bevölkerung über Maßnahmen und Angebote der Jugendwohlfahrt; c) die Information der Fachöffentlichkeit mit dem Ziel der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt und den Trägern der freien Jugendwohlfahrt. Soweit dies zweckmäßig ist, ist eine Zusammenarbeit mit den anderen Ländern anzustreben. Maßnahmen gegen Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch 10 a (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Meldung über den Verdacht der Vernachlässigung, der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen, die nach 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 oder auf Grund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen erfolgt ist, zu überprüfen, und, wenn nach Überprüfung zumindest der Verdacht weiterhin besteht, folgende Daten zum Zweck der Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohles personenbezogen zu verarbeiten: a) hinsichtlich der betroffenen Minderjährigen den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Art der Gefährdung, die Herkunft und das Datum der Meldung; b) hinsichtlich der meldenden Person (Einrichtung) den Namen (die Bezeichnung), die Anschrift und den Beruf. (2) Die Daten nach Abs 1 dürfen nur übermittelt werden: a) an andere Jugendwohlfahrtsbehörden zur Abwehr der Gefährdung des Wohles eines bestimmt bezeichneten Kindes; oder b) an die Landesregierung zum Zweck der Erstellung von Konzepten und Statistiken in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt. (3) Für die Übermittlung der Daten nach Abs 1 im Rahmen des Abs 2 lit a kann ein Informationsverbundsystem ( 50 DSG 2000) eingerichtet werden, dessen Auftraggeber die Bezirksverwaltungsbehörden sind. Die Landesregierung darf zum 7

8 Zweck der Übermittlung nach Abs 2 lit b auf die Daten des Informationsverbundsystems zugreifen. Bis zur Einrichtung eines Informationsverbundsystems erfolgt die Übermittlung von Daten nach Abs 2 lit a im Weg der Landesregierung. (4) Die Daten nach Abs 1 sind periodisch wiederkehrend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und, im Fall ihrer Unrichtigkeit unverzüglich, im Übrigen spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit des betroffenen Minderjährigen von Amts wegen zu löschen. (5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen: a) die Eintragung von Daten nur nach dem Vieraugenprinzip, b) der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff, c) die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten und d) die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen. Jugendwohlfahrtsbeirat 11 (1) Zur Beratung der Landesregierung ist beim Amt der Landesregierung ein Jugendwohlfahrtsbeirat einzurichten. Dem Jugendwohlfahrtsbeirat gehören an: a) das für Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt zuständige Regierungsmitglied sowie eine weitere von ihm namhaft gemachte Person; b) drei Personen aus dem Bereich des Amtes der Landesregierung, von denen jeweils eine von dem für Angelegenheiten der Familienpolitik, für Angelegenheiten der Sozial- und Gesundheitsplanung und für Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied namhaft gemacht wird; c) je ein Vertreter der im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien, die von diesen namhaft zu machen sind und Mitglieder des Salzburger Landtages sein müssen; d) der/die Kinder- und JugendanwältIn; e) ein Vertreter, der vom Landesjugendbeirat zu entsenden ist; f) vier Vertreter, die von den von der Landesregierung anerkannten Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt und von privaten Trägern familienergänzender Einrichtungen, die vom Land Förderungsmittel erhalten ( 5 des Salzburger Tagesbetreuungsgesetzes, LGBl 77/1992) namhaft zu machen sind; g) zwei Fachleute aus einschlägigen Bereichen der Wissenschaft, die von dem/der Kinder- und JugendanwältIn namhaft zu machen sind; h) zwei Sozialarbeiter, die von der für Fragen der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung namhaft zu machen sind und von denen einer aus dem Bereich des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg kommen muss; i) eine Jugendliche und ein Jugendlicher, die von der Landesschülervertretung namhaft zu machen sind; j) ein Familienrichter, der von der Berufsvertretung der Richter namhaft zu machen ist; 8

9 k) ein Vertreter der in Salzburg tätigen Vereine, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen alleinerziehender Personen gehört; der Vertreter ist von diesen Vereinen einvernehmlich, wenn aber kein Einvernehmen hierüber rechtzeitig zustandekommt, von dem/der Kinder- und JugendanwältIn namhaft zu machen; l) ein Vertreter der in Salzburg tätigen Vereine, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen von nicht obsorgeberechtigten Elternteilen gehört; für die Namhaftmachung gilt lit k sinngemäß; m) ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg; n) ein Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes. Bei den Namhaftmachungen soll auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis Bedacht genommen werden. (2) Die Mitglieder des Jugendwohlfahrtsbeirates sind von der Landesregierung auf Grund der Namhaftmachung nach Abs 1 für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages zu bestellen. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Der Beirat hat aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und deren bzw dessen Stellvertreter(in) zu wählen. Die nicht Kraft Amtes dem Beirat zugehörigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vor Ausübung ihrer Funktion vom Vorsitzenden auf die gewissenhafte, unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben sich im Fall ihrer Befangenheit gemäß 7 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG der Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen zu enthalten. (3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag. Der Beirat kann seinen Sitzungen Fachleute oder Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen. Sitzungen oder Teile von Sitzungen können auf Beschluss des Beirates auch öffentlich abgehalten werden, wenn dem nicht schutzwürdige Interessen von Kindern, Jugendlichen oder Erziehungspersonen entgegenstehen. (4) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit des Beirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf. Die Geschäftsordnung hat ua festzulegen, wer außer dem Vorsitzenden den Beirat einberufen kann und wie oft der Beirat mindestens einzuberufen ist. Die Geschäftsführung des Beirates obliegt der mit den Aufgaben der Jugendwohlfahrt betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung. Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl 40/1975. Aufgaben des Jugendwohlfahrtsbeirates 12 (1) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in Fragen der Hilfe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien im Sinne der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes. Er ist von der Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten zur Beratung heranzuziehen: 9

10 a) alle grundsätzlichen Fragen der Jugendwohlfahrt, wie zb allgemeine Grundsätze für die Verwendung öffentlicher Mittel im Bereich der Jugendwohlfahrt, Planung künftiger Maßnahmen, Beurteilung von Entwicklungen, die sich auf Kinder und Jugendliche nachteilig auswirken können; b) Entwicklung neuer Konzepte, Strukturen und Aufgaben im Bereich der Jugendwohlfahrt; c) Verwirklichung der Grundsätze der öffentlichen Jugendwohlfahrt; d) Zusammenarbeit und Vernetzung der öffentlichen und freien Träger der Jugendwohlfahrt; e) Erarbeitung von Kriterien für die Anerkennung von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt; f) Anerkennung und Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt; g) Übertragung nicht hoheitlicher Aufgaben an die Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt; h) Erarbeitung eines Anforderungsprofils für den/die Kinder- und JugendanwältIn und Auswahl eines/einer Kinder- und JugendanwältIn; i) Öffentlichkeitsarbeit; j) Erstellung des Haushaltsplanes, soweit er die Kinder- und Jugendwohlfahrt betrifft; k) Rechnungsabschluss des Landes, soweit er die Kinder- und Jugendwohlfahrt betrifft. (2) Folgende Angelegenheiten sind vom Beirat jedenfalls zeitgerecht zu behandeln: a) Anträge, Anregungen und Vorschläge der Kinder- und Jugendanwaltschaft, wenn dieser deren Behandlung im Jugendwohlfahrtsbeirat schriftlich beantragt hat; b) Entwürfe zu Landes- und Bundesgesetzen, die Interessen von Kindern und Jugendlichen erheblich betreffen, sowie zu Verordnungen nach diesem Gesetz; c) der Jugendwohlfahrtsbericht und die Berichte der Kinder- und Jugendanwaltschaft; d) Vorschläge, Anregungen und Beschwerden, die von mindestens 100 Eltern oder Erziehungsberechtigten oder mindesten 50 Minderjährigen (bzw bei gemischten Gruppen von einer entsprechend gewichteten Zahl von Eltern, Erziehungsberechtigten und Minderjährigen) in Angelegenheiten, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen betreffen, an den Beirat herangetragen werden. In besonders dringenden oder schwerwiegenden Fällen ist eine Behandlung auch dann geboten, wenn diese Mindestzahlen nicht erreicht werden. (3) Der Beirat kann Empfehlungen, Resolutionen und Anregungen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen im Land Salzburg betreffen, beschließen und diese der Landesregierung, dem Landtag oder anderen Adressaten übermitteln. Kinder- und Jugendanwaltschaft 13 (1) Die Landesregierung hat eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten. Sie besteht aus dem/der Kinder- und JugendanwältIn als LeiterIn und der erforderlichen Zahl von MitarbeiterInnen. 10

11 (2) Der/Die Kinder- und JugendanwältIn wird nach öffentlicher Ausschreibung für die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung bestellt. Vor der Bestellung hat eine öffentliche Anhörung der Bewerber vor dem Jugendwohlfahrtsbeirat stattzufinden. Der Beirat hat der Landesregierung das Ergebnis der Anhörung zu berichten und kann dabei auch Vorschläge für die Bestellung erstatten. Die Bestellung des/der Kinder- und JugendanwältIn ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. (2 a) Der/Die Kinder- und Jugendanwalt bzw -anwältin kann von der Landesregierung nach Anhörung des Jugendwohlfahrtsbeirates für jeweils weitere fünf Jahre wiederbestellt werden. Die Wiederbestellung ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. (3) Zum/Zur Kinder- und JugendanwältIn können nur Personen mit einschlägiger Ausbildung und praktischer Erfahrung bestellt werden, die die unter Mitwirkung des Jugendwohlfahrtsbeirates festgelegten Anforderungen erfüllen. Er/Sie darf keine Tätigkeit ausüben, die mit den Obliegenheiten des Amtes unvereinbar oder geeignet ist, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen. (4) Der/Die Kinder- und JugendanwältIn ist in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die ihm/ihr nachgeordneten Bediensteten sind ausschließlich an seine/ihre Weisungen gebunden. (5) Das Land hat der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur ordnungsgemäßen und wirkungsvollen Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Bei der Auswahl des Personals der Anwaltschaft kommt dem/der Kinder- und JugendanwältIn ein Mitspracherecht zu. (6) Das Amt des/der Kinder- und JugendanwältIn endet mit Wirksamkeit des Verzichtes darauf sowie durch vorzeitige Abberufung. Der Verzicht und die Abberufung sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. (7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Sie hat die/den Kinder- und Jugendanwältin/Jugendanwalt abzuberufen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder wenn die/der Kinder- und Jugendanwältin/Jugendanwalt ihre/seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. Aufgaben und Befugnisse der Kinder- und Jugendanwaltschaft 14 (1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen von Minderjährigen zu vertreten. Im Rahmen dieser Aufgabe hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft insbesondere: a) Minderjährige, Eltern, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter in allen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, die die Stellung des Minderjährigen und die Aufgaben der Eltern oder Erziehungsberechtigten betreffen; b) bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und Erziehung von Minderjährigen zwischen den beteiligten Kindern, Jugendlichen, Eltern, Erziehungsberechtigten sowie den Einrichtungen der 11

12 öffentlichen und privaten Jugendwohlfahrt helfend und beratend tätig zu werden; c) im Interesse von Minderjährigen bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und sonstigen Einrichtungen vorstellig zu werden; d) die Rechte, Interessen, Bedürfnisse und Anliegen der Minderjährigen in der Öffentlichkeit zu vertreten; e) die Zusammenarbeit von Einrichtungen der Jugendwohlfahrt und der Jugendarbeit mit einschlägigen Zweigen der Wissenschaft zu fördern, einschlägige Studien anzuregen oder durchzuführen und sich an Forschungsvorhaben zu beteiligen, die der Verbesserung der Lebensbedingungen von Minderjährigen dienen; f) im Jugendwohlfahrtsbeirat mitzuwirken; g) an der Erstellung des Salzburger Beitrags zum Bericht gemäß Art 44 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, kundgemacht unter BGBl 7/1993, mitzuwirken; h) bei der Begutachtung von einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie von Entwürfen gemeinschaftsrechtlicher Normen mitzuwirken; i) Vorschläge gemäß Abs 3 lit d zu erstatten. Die Aufgaben nach lit a bis c sind in Koordination mit den in Betracht kommenden Beratungsstellen wahrzunehmen und mit dem Ziel des Zustandekommens gütlicher Lösungen auszuüben. (2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat der Landesregierung jährlich über ihre Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu berichten. Dieser Bericht kann auch Schlussfolgerungen und Empfehlungen enthalten. Werden Missstände bei Landesbehörden, bei sonstigen Einrichtungen, die der Aufsicht des Landes unterliegen, oder bei Trägern der freien Jugendwohlfahrt aufgezeigt, sind diesen von der Landesregierung die jeweiligen Teile des Berichtes zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Jahresbericht ist von der Landesregierung dem Jugendwohlfahrtsbeirat und dem Landtag vorzulegen. (3) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat folgende Befugnisse: a) Parteistellung ( 8 AVG) in Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Gesetzes, des Salzburger Tagesbetreuungsgesetzes oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften über folgende Vorhaben zu beanspruchen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist: 1. Errichtung und wesentliche Änderung von Bauten, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen in größerer Zahl benützt werden oder benützt werden sollen, wie zb Kinder- und Jugendheime; 2. Errichtung oder Erweiterung eines Privatkindergartens; 3. Errichtung, Betrieb oder wesentliche Änderung von Krankenanstalten; b) Akteneinsicht ( 17 AVG) und die Ladung zur Teilnahme an mündlichen Verhandlungen in allen weiteren Verwaltungsverfahren, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführen sind und die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, zu verlangen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; c) den Zugang zu allen Daten, Informationen und Schriftstücken im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung zu verlangen, die kein bestimmtes Verwaltungsverfahren betreffen und deren Heranziehung und Auswertung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; 12

13 d) an alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit Empfehlungen für kindgerechte Verhaltensweisen und mit Vorschlägen zur Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen und Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen heranzutreten. Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die Träger der freien Jugendwohlfahrt sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von acht Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Kinder- und Jugendanwaltschaft nachzukommen oder schriftlich zu begründen, warum den Empfehlungen nicht nachgekommen wird. (4) Alle Landes- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist von der Anzeigepflicht nach 84 der Strafprozessordnung enthoben, soweit es sich um strafbare Handlungen von Minderjährigen, Eltern oder Erziehungsberechtigten handelt, eine Anzeige den Erfolg ihrer Tätigkeit im Einzelfall gefährden würde und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht offensichtlich überwiegt. Kostentragung 15 (1) Die Kosten der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind vom Land zu tragen, soweit hiefür nach den folgenden Absätzen oder sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes (zb 7 Abs 2 letzter Satz, 21 Abs 2 erster Satz und Abs 3, 25, 45) nicht andere Rechtsträger in Betracht kommen. (2) Zu den Kosten aus der Vollziehung der 32 und 33 und der 38 bis 42 und 44, die nicht durch Ersatzleistungen Dritter oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten: zu den Kosten des Jahres Prozentsatz 2006 und früher , und folgend 50 Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß 9 Abs 10 und 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 FAG 2008, BGBl I 103/2007, Art 1, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I 85/2008, zu ermitteln. (3) Die Landesregierung hat jährlich im nachhinein die Beiträge gemäß Abs 2 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben. Die betreffende Gemeinde kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung des Beitrages verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrages dieser Gemeinde mit Bescheid zu erkennen. 13

14 (4) Für die Fälligkeit der Beträge gemäß Abs 2 und die Leistung von Vorschüssen und Verzugszinsen finden die 40 Abs 10 sowie 41 des Salzburger Sozialhilfegesetzes Anwendung. Freie Jugendwohlfahrt 16 (1) Auf Antrag eines Trägers der freien Jugendwohlfahrt hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, daß sich die Einrichtungen dieses Trägers nach Ziel und Ausstattung zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt eignen (Anerkennung). Die Einrichtung muss insbesondere über Personal in der erforderlichen Zahl und Qualifikation ( 8) sowie über die erforderlichen Räumlichkeiten verfügen. Vor der Bescheiderlassung ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu hören. Die Anerkennung kann unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. (2) Der Antrag nach Abs 1 muss enthalten: a) Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen; b) Darstellung der Aufgabe und des inhaltlichen Konzeptes mit Zieldefinition; c) Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeiten, Betriebsformen und - zeiten); d) Angaben zur personellen und fachlichen Ausstattung der Einrichtung; e) Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung. (3) Anerkannte Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt sollen im Wege privatrechtlicher Vereinbarungen zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen werden, wenn sie nach Ziel und Ausstattung für die jeweilige Aufgabe geeignet sind. Gewährleistet ein freier Jugendwohlfahrtsträger unter Berücksichtigung seiner Ausstattung und sonstigen Leistungen das Wohl eines Minderjährigen besser und wirtschaftlicher als der öffentliche Träger, soll dieser jedenfalls herangezogen werden. (4) Die Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt unterliegen der Fachaufsicht des Landes. Insbesondere ist die Eignung der anerkannten Einrichtungen zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu entscheiden, wenn sich die Eignungsvoraussetzungen geändert haben. Zur Ausübung der Aufsicht muss den Organen der Landesregierung jederzeit die Möglichkeit zur Einschau an Ort und Stelle gegeben werden. Auf Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und schriftliche Berichte zu erstatten. Nimmt die Landesregierung Missstände wahr, hat sie deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden die Missstände dennoch nicht behoben, ist die erteilte Bewilligung zu widerrufen. (5) Das Land hat als Träger von Privatrechten Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt, die zur Besorgung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen werden, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu fördern. 14

15 Verschwiegenheitspflicht 17 Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Datenermittlung und Datenverwendung; Amtshilfe 17 a (1) Die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen von den zuständigen Behörden automationsunterstützt ermittelt und verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den mit diesem Gesetz verbundenen Zweck beschränkt. Zur Vollziehung dieses Gesetzes kann ein Informationsverbundsystem eingerichtet werden, dessen Auftraggeber die Jugendwohlfahrtsbehörden sind. (2) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden. (3) Für personenbezogene Daten, die wegen des Verdachts der Vernachlässigung, der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen zu verarbeiten sind, gelten die Bestimmungen des 10 a. 2. Hauptstück Leistungen der Jugendwohlfahrt 1. Abschnitt Soziale Dienste der Jugendwohlfahrt Vorsorge für soziale Dienste 18 (1) Soziale Dienste der Jugendwohlfahrt sind Hilfen zur Deckung gleichartig auftretender Bedürfnisse von Eltern, Minderjährigen und deren Erziehungsberechtigten. Sie dienen der Entwicklung und dem Schutz des Minderjährigen und der Förderung der Familie. Zu diesem Zweck stehen sie auch Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Verfügung. (2) Das Land hat vorzusorgen, daß die zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendwohlfahrt notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden. Dabei ist auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und auf sachliche Gesichtspunkte wie den Altersaufbau, die durchschnittliche Kinderanzahl, den Bildungs- und Berufsstand und die Dichte der Bevölkerung sowie auf vorherrschende Siedlungsformen, bestehende Versorgungseinrichtungen u.dgl. Bedacht zu nehmen. (3) Bei Durchführung der sozialen Dienste der Jugendwohlfahrt ist auf die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung, vornehmlich den im Salzburger Landes-Jugendbeirat vertretenen Organisationen sowie den öffentlichen Stellen der außerschulischen Jugenderziehung, und mit 15

16 anderen Einrichtungen zu achten, die ebenfalls Aufgaben der Betreuung und Förderung der Jugend wahrnehmen. (4) Soziale Dienste, wie etwa niederschwellige Angebote ( 23 Abs 3 lit f), sind Minderjährigen insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Minderjährigen zweckmäßiger und Erfolg versprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung. Arten der sozialen Dienste 19 Soziale Dienste der Jugendwohlfahrt sind: 1. Beratungsdienste; 2. vorbeugende und therapeutische Hilfen; 3. Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten. Beratungsdienste 20 (1) Beratungsdienste dienen der Unterstützung und Förderung der physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklung von Minderjährigen, der Förderung einer verantwortungsbewussten Elternschaft, der Förderung der gewaltlosen Erziehung sowie der Früherkennung von Entwicklungsstörungen und der Bewältigung persönlicher Probleme. (2) Insbesondere soll für folgende Beratungsdienste vorgesorgt werden: a) allgemeine und besondere Beratungsdienste für werdende Eltern, Eltern, andere Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders zur Förderung der gewaltlosen Erziehung und zum Schutz Minderjähriger; b) Bildungshilfen für werdende Eltern, Eltern und andere Erziehungsberechtigte zur Stärkung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten sowie von physischer, psychischer und sexueller Gewalt; c) Geburtsvorbereitung; d) Familienberatung; e) Erziehungsberatung; f) Beratung für Familienplanung; g) Beratung in Fragen der Partnerschaft, der Trennung und Scheidung; h) sonstige Beratungen wie Krisenberatung, Kinderschutzzentren und Jugendlichenberatungsstellen, die insbesondere Familien-, Kinder- und Jugendberatung in psychischen, pädagogischen, sozialen, juridischen und medizinischen Bereichen anbieten. (3) Die Beratungsdienste können in Beratungsstellen zusammengefasst angeboten werden. Mutter- und Elternberatungsstellen 21 (1) Die Mutter- und Elternberatung umfasst die besondere Betreuung und begleitende Unterstützung von werdenden Müttern und Vätern, Wöchnerinnen, Säuglingen und Kleinkindern sowie deren Eltern und Erziehungsberechtigten insbesondere als Geburtsvorbereitung, Elternschulung, soziale, pflegerische, psychologische, medizinische und rechtliche Beratung sowie als Vorbereitung auf die 16

17 Elternrolle. Die Beratung kann sich auch auf allgemeine Maßnahmen zur Gestaltung eines gesunden Lebensraumes in biologischer, psychologischer und sozialer Hinsicht erstrecken. (2) Die Mutter- und Elternberatungsstellen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden einzurichten. Der Sitz der Beratungsstellen ist so zu wählen, dass sie auch mit Säuglingen und Kleinkindern sowie von Menschen mit Behinderungen ohne erhebliche Schwierigkeiten besucht werden können. (3) Die Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Salzburg, in denen Mutter- und Elternberatungsstellen errichtet werden, haben für Beratungen in der Gemeinde auf deren Dauer die notwendigen und geeigneten Räume einschließlich Ausstattung, Beleuchtung, Beheizung und Reinigung kostenlos beizustellen. Für die Anforderungen an die bauliche Gestaltung der Mutter- und Elternberatungsstellen können von der Landesregierung Richtlinien festgelegt werden. (4) Im Rahmen der Mutter- und Elternberatung ist weiters dafür vorzusorgen, daß zur Unterstützung von Familien und zur Erreichung deren Eigenständigkeit und Selbstverantwortung praktische und wirtschaftliche Hilfen gewährt werden können, ohne daß Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Salzburger Sozialhilfegesetzes vorliegen muss. Familien- und Erziehungsberatungsstellen 22 Zur psychologischen, sozialen, juridischen und medizinischen Beratung und Betreuung von Eltern, Kindern und Erziehungsberechtigten sind vom Land Familienund Erziehungsberatungsstellen einzurichten. Ihre Beratungs- und Betreuungsdienste erstrecken sich insbesondere auf die Bereiche Familienplanung, Stützung der Familien, Erziehungsberatung auf der Grundlage psychologischer Diagnostik, Partner- und Konfliktberatung, Beratung Jugendlicher, kinder- und familientherapeutische Hilfen, Logopädie und Förderpädagogik. Vorbeugende und therapeutische Hilfen 23 (1) Vorbeugende und therapeutische Hilfen sollen die Fähigkeit der Familie fördern, ihre Aufgaben bei der Entfaltung der Persönlichkeit des Minderjährigen wahrzunehmen, und helfen, bereits eingetretene Schäden zu beseitigen. (2) Insbesondere sollen folgende Hilfen angeboten werden: 1. Förderung der Erziehung in der Familie: a) Elternschulung; b) Sozialpädagogische Familienhilfe. 2. Angebote in belasteten Familiensituationen: a) Unterstützung bei der Führung des Haushaltes und bei der Erziehung in der Familie; b) Erholungsaktionen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen zur Förderung und Festigung der physischen, psychischen, geistigen und sozialen Gesundheit sowie Erholungsaktionen für Familien oder Eltern allein zur Förderung und Festigung der physischen, psychischen und sozialen Gesundheit. 17

18 3. Fördernde und therapeutische Angebote für Kinder: a) Frühförderung Minderjähriger; b) Therapieangebote für Minderjährige und deren Familien; c) Durchführung oder Unterstützung von Übungs- und Erfahrungskursen; d) logopädische Betreuung; e) Spieltherapie. (3) Folgende Hilfen sollen für Kinder und Jugendliche, die einer besonderen psychosozialen Betreuung bedürfen, angeboten werden: a) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen; b) Übungs- und Erfahrungskurse; c) Jugendzentren mit sozialpädagogischer Ausrichtung; d) Hilfen im Bereich der Freizeitgestaltung; e) wohnumfeldbezogene Beratung; f) niederschwellige Dienste, wie etwa Streetwork oder betreute Notschlafstellen. (4) Folgende Selbsthilfegruppen können vom Land gefördert werden: 1. Selbsthilfegruppen, die vorbeugende und therapeutische Hilfen zum Inhalt haben (Alleinerzieher oder Elternrunden, Spiel- oder Stillgruppen usw); 2. Selbsthilfegruppen von Personen, die von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen betroffen sind oder waren. Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten 24 (1) Unterbringungsmöglichkeiten sollen werdenden Müttern, Müttern oder Vätern mit Säuglingen und Kleinkindern sowie Minderjährigen zur Bewältigung von Not- und Krisensituationen sowie zur Behebung von Entwicklungsstörungen dienen. (2) Insbesondere soll für folgende Unterbringungsmöglichkeiten vorgesorgt werden: 1. Heime, sozialpädagogische Wohngemeinschaften, Heilpädagogische Station, Kinderdörfer, Wohnungen mit ambulanter Betreuung der Minderjährigen und ähnliche Einrichtungen; 2. Pflegeeltern (Pflegepersonen), heilpädagogische Pflegeplätze; 3. Mutter-Kind-Heime und Mutter-Kind-Wohnungen. Entgelt 25 Die Inanspruchnahme sozialer Dienste, die mit besonderem Aufwand verbunden sind, kann von der Entrichtung eines Entgeltes durch den Empfänger des sozialen Dienstes oder seine unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Dabei sind Art und Umfang der Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen angemessen zu berücksichtigen, die diese Dienste in Anspruch nehmen. Ein Entgelt darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre. Die näheren Voraussetzungen für die Entrichtung und die Höhe des zu leistenden Entgeltes sind durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. 2. Abschnitt Pflegekinder 18

19 Begriff 26 (1) Als Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Minderjährige, die von anderen Personen (Pflegeeltern, Pflegepersonen) als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, von Wahleltern oder von der gemäß 187 ABGB mit der Obsorge betrauten Person gepflegt und erzogen werden. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind mit Ausnahme der Bestimmungen über das Pflegegeld ( 33) auf die Tagesbetreuung von Pflegekindern durch Tageseltern nicht anzuwenden. (3) Für die Vollziehung der Bestimmungen dieses Abschnittes ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Personen, die das Pflegekind übernehmen wollen, bzw die Pflegeeltern (Pflegepersonen) ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Vermittlung von Pflegeplätzen 27 (1) Pflegeplätze dürfen nur von der Bezirksverwaltungsbehörde und den dafür zugelassenen Einrichtungen freier Jugendwohlfahrtsträger vermittelt werden. Eine Einrichtung kann mit Bescheid der Landesregierung zur Vermittlung von Pflegeplätzen zugelassen werden, wenn der freie Träger eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben nach den Abs 2 und 3 durch ausgebildete Fachkräfte gewährleistet und Hilfen nach 32 anbieten kann. (2) Jede Vermittlung von Pflegeeltern (Pflegepersonen) hat dem Wohl des Minderjährigen zu dienen. Sie ist nur vorzunehmen, wenn die Pflegeeltern, gegebenenfalls Einzelpersonen (Pflegepersonen), für die Pflege und Erziehung eines bestimmten Kindes geeignet erscheinen, insbesondere die begründete Aussicht besteht, daß in der Folge zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung hergestellt wird, und die bestmögliche persönliche Förderung und soziale Entfaltung des Pflegekindes gesichert ist. (3) Die Aufnahme eines Pflegekindes ist nach fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen vorzubereiten. Den Pflegeeltern (Pflegepersonen), dem Pflegekind sowie den leiblichen Eltern sind Beratungshilfen anzubieten. (4) Für die Vermittlung von Pflegeplätzen und für die Hilfen nach Abs 3 darf kein Entgelt gegeben oder entgegengenommen werden. Die gezielte Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmt beschriebener Kinder ist verboten. (5) Die Übergabe der Kinder an die Pflegeeltern (Pflegepersonen) ist jedenfalls der Bezirksverwaltungsbehörde vorbehalten. Pflegebewilligung; Erfordernis und Verfahren 28 (1) Pflegekinder unter 16 Jahren dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Pflege und Erziehung übernommen werden. 19

20 (2) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes: 1. für vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn die Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig und nicht regelmäßig gewährt werden; 2. im Fall der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten; 3. wenn die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund ihres Erziehungsrechtes das Pflegeverhältnis begründet hat; 4. wenn das Gericht den Pflegeeltern (Pflegepersonen) das Erziehungsrecht übertragen hat; 5. für einen Teil des Tages aus Anlass eines auswärtigen Schulbesuchs. (3) Vor Erteilung der Bewilligung darf die Übernahme des Kindes nur erfolgen, wenn dies das Wohl des Kindes unbedingt erfordert. In solchen Fällen muss der Antrag auf Erteilung der Bewilligung spätestens drei Tage nach der Übernahme eingebracht werden. Wird die Bewilligung gemäß 29 versagt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die anderweitige Unterbringung des Minderjährigen anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen. (4) Die Bewilligung zur Übernahme in Pflege und Erziehung haben jene Pflegeeltern (Pflegepersonen), die das Pflegekind übernehmen wollen, zu beantragen. Im Verfahren über die Pflegebewilligung haben auch die Erziehungsberechtigten des Kindes Parteistellung. Ein mindestens zehnjähriges Kind ist im Verfahren jedenfalls persönlich, ein noch nicht zehnjähriges Kind tunlichst in geeigneter Weise zu hören. (5) In den Fällen des Abs 2 Z 2 und 4 haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) die Übernahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren der Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen zu melden, wenn die Dauer der Übernahme vier Wochen übersteigt. Entscheidung über die Pflegebewilligung 29 (1) Die Pflegebewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis erteilt werden. Im Bescheid ist durch Auflagen sicherzustellen, daß die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung der Kinder gewährleistet ist. (2) Die Pflegebewilligung darf nur erteilt werden, wenn den Bestimmungen des 27 Abs 2 entsprochen wird. (3) Die Pflegebewilligung ist zu versagen, wenn einer der nachfolgend angeführten Umstände beim Bewilligungswerber selbst oder bei einer mit ihm in Wohngemeinschaft lebenden Person vorliegt: 1. ansteckende, schwere körperliche Erkrankung oder Sucht; 2. schwere chronische körperliche Erkrankung, psychische Krankheit, geistige Behinderung; 3. Vorstrafen, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen lassen; 4. erkennbare Mängel in der Betreuung eigener Kinder; 5. sonstige Gründe, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen. Betrifft einer der in den Z 2 und 4 angeführten Umstände jedoch nur eine mit dem Bewilligungswerber in Wohngemeinschaft lebende Person, kann die Bewilligung erteilt werden, wenn das Wohl des Pflegekindes dadurch nicht gefährdet wird. Der Altersunterschied zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und dem Pflegekind hat dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern zu 20

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