Pensionen - "Altrecht"
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- Hanna Beckenbauer
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1 Pensionen - "Altrecht" für bis geborene Personen Stand Jänner 2017 PENSIONSVERSICHERUNG
2 Sehr geehrte Versicherte! Sehr geehrter Versicherter! Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen gelten grundsätzlich für jene Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben; also für jene Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind. Ihre VAEB
3 Wir informieren über... Aufgaben der Pensionsversicherung 4 Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn 6 Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch 10 Die Versicherungszeiten 10 Zugehörigkeit - Zuständigkeit 18 Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Pensionsleistungen im Überblick 20 Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte 25 Die Bemessungsgrundlagen 48 Die Berechnung der Eigenpensionen 54 Die Höherversicherung 62 Die Berechnung der Hinterbliebenenpensionen 65 Kinderzuschuss 71 Ausgleichszulage 73 Das Pflegegeld 76 Altersteilzeit 80 Die freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung 82 Die knappschaftliche Pensionsversicherung und ihre Besonderheiten 92 Anhang: Beilage zur Definition von "Schwerarbeit" 108 Service- und Beratungsstellen der VAEB 110 Impressum 114
4 Aufgaben der Pensionsversicherung Die Pensionsversicherung hat als wichtigste Aufgabe, den versicherten Personen, und nach dem Tode der/des Versicherten den Hinterbliebenen, durch Pensionsleistungen eine dem Gesetz entsprechende Versorgung zu gewähren. Zu diesem Zweck trifft die Pensionsversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle» des Alters,» der geminderten Arbeitsfähigkeit und» des Todes. Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit bezeichnet man als Eigenpensionen. Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes nennt man Hinterbliebenenpensionen. 4
5 Eigenpensionen zu diesen gehören: die Alterspension die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (inkl. Hackler-Langzeitversicherung und Hackler- Schwerarbeit) die Korridorpension die Schwerarbeitspension die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Hinterbliebenenpensionen zu diesen gehören: die Witwen- und Witwerpension die Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner die Waisenpension Weiters hat die Pensionsversicherung für Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Zusätzliche Aufgaben umfassen die Erbringung von Serviceleistungen, welche durch ständige Änderungen des Sozialversicherungsrechts notwendig werden. 5
6 Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn Antrag Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden (Antragsprinzip). Dies gilt auch für den Anfall von Hinterbliebenenpensionen nach dem Ableben einer Pensionsempfängerin oder eines Pensionsempfängers. Für die Antragstellung ist die Verwendung der von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) aufgelegten Antragsformulare zweckmäßig; es wird jedoch auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Der Antrag ist bei der VAEB oder bei einer ihrer Servicestellen einzubringen. (siehe Anhang ab Seite 110) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei allen Sozialversicherungsträgern oder bei einer Behörde der allgemeinen Verwaltung (z.b. Finanzamt) Anträge einzubringen. Wird der Antrag bei einer Gemeinde eingebracht und verstreichen bis zum Einlangen beim Versicherungsträger nicht mehr als zwei Monate, gilt der Antrag mit dem Tag des Einlangens bei der Gemeinde als beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht. 6
7 Stichtag Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Pensionsvoraussetzungen erfüllt sind, wie hoch die Leistung ist und welche Versicherungsanstalt sie auszahlt. Es handelt sich dabei immer um einen Monatsersten. Bei Eigenpensionen wird der Stichtag durch den Antrag ausgelöst. Erfolgt die Antragstellung an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag, ansonsten der folgende Monatserste. Bei Hinterbliebenenpensionen wird der Stichtag durch den Tod der versicherten Person ausgelöst. Fällt der Todestag auf einen Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag, ansonsten der folgende Monatserste. Pensionsbeginn» Alterspensionen fallen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen an einem Monatsersten erfüllt sind,mit diesem Monatsersten an, ansonsten mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. 7
8 Erfolgt die Antragstellung erst nach Ablauf dieser Frist, fällt die Pension mit dem Stichtag an. Um Nachteile hinsichtlich des Pensionsanfalles bei Alterspensionen zu vermeiden, ist es empfehlenswert, den Antrag - sofern die Aufgabe der Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist und als Anspruchsvoraussetzung gilt - etwa 2 Monate vor Erreichung der Altersgrenze zu stellen.» bei krankeitsbedingten Leistungen (Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension) gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Alterspensionen, jedoch ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit erforderlich, auf Grund welcher der/die Versicherte als invalid bzw. berufsunfähig gilt, es sei denn, es besteht Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes. Der Pensionsbeginn kann in diesen Fällen auch untermonatig gelegen sein. Werden der/dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihr oder ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer/seiner Ausbildung sowie der von ihr/ ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. 8
9 » Hinterbliebenenpensionen gebühren ab dem Tag, der dem Todestag folgt, sofern der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag gestellt wird. Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn.! Ausnahmen: Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension mit dem Tag, der dem Todestag folgt, an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird. Des Weiteren beginnt die Leistung bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalls geboren werden, mit dem Tag der Geburt. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestags beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung. 9
10 Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch Für die einzelnen Pensionsarten müssen jeweils spezifische Voraussetzungen erfüllt sein. Für alle Pensionsansprüche wird jedoch gefordert, dass am Stichtag» der Versicherungsfall eingetreten ist und» eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten (Wartezeit/ Mindestversicherungszeit) vorliegt. Zusätzlich sind für die einzelnen Leistungen weitere Voraussetzungen zu erbringen, die bei der jeweiligen Pensionsart beschrieben werden. Die Versicherungszeiten Versicherungszeiten werden in zwei Gruppen - Beitragszeiten und Ersatzzeiten - unterschieden. Beitragszeiten Beitragszeiten werden entweder auf Grund einer Pflichtversicherung ( Arbeitszeiten ) oder einer freiwilligen Versicherung erworben. 10
11 Weiters gelten als Beitragszeit:» Zeiten der Pflichtversicherung von höchstens 9 Monaten der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz). Gleiches gilt für Zeiträume, für die sich ein(e) Arbeitslosengeldoder Notstandshilfebezieher/in aus diesen Gründen vom Leistungsbezug abgemeldet hat.» Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (z.b. als Beamtin/Beamter),für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde. Folgende Formen der freiwilligen Versicherung sind möglich: Selbstversicherung Weiterversicherung Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger nachgekaufte Schul-, Studien-, Ausbildungszeiten Ausführliche Informationen über "Die freiwillige Versicherung" finden Sie ab Seite
12 Ersatzzeiten Als Ersatzzeiten gelten vor allem:» Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten Darunter versteht man Zeiten des nach Vollendung des 15. Lebensjahres gelegenen Besuchs einer inländischen*) öffentlichen *) Dem Besuch einer österreichischen Schulungs- oder Bildungseinrichtung steht der Besuch einer vergleichbaren Einrichtung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz gleich, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt Beitragsmonate in Österreich erworben hat. mittleren Schule (z.b. Handelsschule, Fachschule ohne Lehrverhältnis) oder einer mittleren Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, höheren Schule (z.b. Gymnasium/Realgymnasium, Handelsakademie), Hochschule (z.b. Universität, Kunsthochschule, Kunstakademie) oder die nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen Beruf erfolgt ist eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien. 12
13 Die Anrechnung von Schulzeiten erfolgt in folgendem Umfang: Schultyp Höchstausmaß mittlere Schule 2 Jahre höhere Schule 3 Jahre Hochschule 12 Semester Ausbildungszeit 6 Jahre Lehrinstitut für Dentisten 1 Jahr Als Ersatzzeiten werden für jedes Schuljahr 12 Monate, für jedes Hochschulsemester 6 Monate und Ausbildungszeiten im Ausmaß ihrer Dauer angerechnet, sofern noch eine weitere Versicherungszeit vorliegt. Die vorgemerkten Zeiten sind dem Grunde nach Ersatzmonate, die aber weder für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen noch für die Leistungsbemessung (Höhe der Pension) zu berücksichtigen sind. Ein Nachkauf ist jedoch möglich bzw. werden diese Zeiten dann Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung. 13
14 Höhe der Beiträge für das Kalenderjahr 2017 für nach dem geborene Personen und einen Schulbesuch vor dem : Schultyp mittlere und höhere Schule, Hochschule Beitrag für jeden Ersatzmonat im Jahr ,44 Höhe des Beitrags für jeden Ersatzmonat für vor dem geborene Personen und einen Schulbesuch vor dem unter Berücksichtigung eines sogenannten Risikozuschlags : Schultyp mittlere und höhere Schule, Hochschule Nach Vollendung des 60. Lebensjahres 2.656,93! Ausnahmen: Bei Hinterbliebenenpensionen zählen diese Zeiten auch ohne Beitragsleistung auf die Erfüllung der Mindestversicherungsdauer als Ersatzzeiten. 14
15 Besonderheit: Für den Nachkauf von Schulzeiten entrichtete Beiträge werden bei Pensionen mit einem Stichtag ab 1. Jänner 2004 von Amts wegen rückerstattet, wenn sich diese Zeiten weder für den Anspruch noch auf die Leistungshöhe auswirken. Für ab dem gelegenen Zeiten eines Besuchs einer Bildungseinrichtung kann eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung eingegangen werden.» Zeiten der Kindererziehung Monate der Erziehung eines Kindes im Inland*) können als Ersatzzeiten nur angerechnet werden, sofern vorher oder nachher Beitragszeiten erworben wurden. *) Der Kindererziehung in Österreich steht unter bestimmten Voraussetzungen eine solche in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz gleich. Als Monate der Kindererziehung werden Ersatzzeiten bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten pro Kind angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten ist ein Höchstausmaß von 60 Kalendermonaten vorgesehen. Liegt eine neuerliche Geburt vor Ablauf dieser Frist, werden die Ersatzzeiten für das ältere Kind durch diese neuerliche Geburt begrenzt. 15
16 Für folgende Kinder kommt eine Anrechnung in Frage:» Kinder und Wahlkinder der versicherten Person» Stiefkinder» Pflegekinder, sofern die Übernahme zur unentgeltlichen Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte Die Kindererziehungszeiten sind grundsätzlich jener Person anzurechnen, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Anspruch besteht jeweils nur für eine Person. Die Reihenfolge für die Zuordnung ist im Gesetz wie folgt geregelt:» Vorrang hat die Person, die Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat.» Wenn im maßgeblichen Zeitraum ein Elternteil nicht der Pflichtversicherung unterlag, besteht die Vermutung, dass sie/er das Kind erzogen hat, sofern der andere Elternteil pflichtversichert war. Der pflichtversicherte Elternteil kann diese Vermutung jedoch widerlegen.» Für den Fall, dass beide Elternteile (nicht) pflichtversichert waren bzw. kein Karenz(urlaubs)geld bezogen wurde oder beiden Elternteilen Karenzgeld 16
17 ! (bei Teilzeitbeschäftigung) zustand, besteht die Vermutung, dass die weibliche Versicherte das Kind erzogen hat. Der männliche Versicherte kann diese Vermutung widerlegen. Besonderheit: Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden die ersten 24 Monate bei Geburt eines Kindes ab 1. Jänner 2002 wie Beitragszeiten berücksichtigt, sofern Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestand.» Weitere Ersatzzeiten im Überblick: Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer bzw. Zivildienst Wochengeldbezug Krankengeldbezug ab 1. Jänner 1971 Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ab 1. Jänner 1971 Zeiten einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter/in, Angestellte/r, Gewerbetreibende/r oder Bäuerin/ Bauer vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung. Diese Zeiten werden für das Leistungsausmaß nicht in vollem Ausmaß, sondern nur zum Teil als Ersatzzeiten berücksichtigt. 17
18 Zugehörigkeit - Zuständigkeit Die Möglichkeit, in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen (Wanderversicherung) bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in mehreren Zweigen (Mehrfachversicherung) Versicherungsmonate erwerben zu können, bedingt Regelungen dafür, welchem Gesetz (Zweig) die/der Versicherte im Leistungsfall zugehörig bzw. welcher Pensionsversicherungsträger zuständig ist. Hat die/der Versicherte Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen bzw. innerhalb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in mehreren Zweigen erworben, kommen für sie/ihn die Leistungen jener Pensionsversicherung in Betracht, der sie/er zugehörig ist. Für die Leistungsberechnung werden sämtliche Versicherungsmonate herangezogen und von einem Versicherungsträger (Zuständigkeit) berücksichtigt. Maßgebend sind die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Versicherungsmonate.» Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate nur in einem Gesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in einem Zweig einer Pensionsversicherung vor, 18
19 so ist dieser Pensionsversicherungsträger für die/den Versicherte/n zuständig.» Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate in mehreren Gesetzen bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in mehreren Zweigen einer Pensionsversicherung vor, so ist der Pensionsversicherungsträger für die/den Versicherte/n zuständig, bei dem die größte Anzahl von Versicherungsmonaten vorliegt.» Bei Vorliegen einer gleichen Anzahl von Versicherungsmonaten ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde. 19
20 Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Pensionsleistungen im Überblick Alterspension Eintritt des Versicherungsfalls Frauen: Vollendung des 60. Lebensjahrs*) Männer: Vollendung des 65. Lebensjahrs *) Ab dem Jahr 2024 kommt es schrittweise zu einer Anhebung auf das Anfallsalter für Männer (65. Lebensjahr). Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit/ Mindestversicherungszeit) Mindestens 180 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung *) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld. oder mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab ) ohne bestimmte zeitliche Lagerung oder 20
21 mindestens 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag (Rahmenzeitraum) Besondere Anspruchsvoraussetzung Keine Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Übergangsbestimmung Eintritt des Versicherungsfalls - Pensionsalter Das Pensionsantrittsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird derzeit jahrgangsbezogen angehoben und beendet mit Erreichung des Regelpensionsalters den Zugang zu dieser vorzeitigen Alterspension. (Die Übersichtstabelle finden Sie auf der nächsten Seite) 21
22 Tabelle: Eintritt des Versicherungsfalls Männer geboren am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis Frauen geboren am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis am bis bis bis frühestmöglicher Pensionsantritt Pensionsantritt Männer Männer Frauen Frauen Jahre + 59 Jahre Monat 1 Monat Jahre + 2 Monate 64 Jahre + 3 Monate 64 Jahre + 4 Monate 64 Jahre + 5 Monate 64 Jahre + 6 Monate 64 Jahre + 7 Monate 64 Jahre + 8 Monate 64 Jahre + 9 Monate 64 Jahre + 10 Monate 64 Jahre + 11 Monate Anfallsalter Anfallsalter 59 Jahre + 2 Monate 59 Jahre + 3 Monate 59 Jahre + 4 Monate 59 Jahre + 5 Monate 59 Jahre + 6 Monate 59 Jahre + 7 Monate 59 Jahre + 8 Monate 59 Jahre + 9 Monate 59 Jahre + 10 Monate 59 Jahre + 11 Monate ab ab Regelpensionsalter 65 Jahre 60 Jahre 22
23 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit/ Mindestversicherungszeit) Mindestens 240 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung *) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate Präsenzund Zivildienst. oder mindestens 240 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag (Rahmenzeitraum) Besondere Anspruchsvoraussetzung Anspruch auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht - für Frauen mit Geburtsdatum bis , - für Männer mit Geburtsdatum bis , wenn mindestens Versicherungsmonate für die Leistungshöhe oder Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung nachgewiesen sind. *) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate Präsenzund Zivildienst. 23
24 Weitere Voraussetzungen am Stichtag: Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen im Kalendermonat über der Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 (nach dem BSVG mehr als 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrags erzielt werden. Besteht am Stichtag eine Pflichtversicherung auf Grund des Bezugs einer Kündigungsentschädigung, gebührt keine Pension. In diesem Fall wird eine Stichtagsverschiebung empfohlen. Auch der Bezug einer Urlaubsentschädigung/- abfindung verhindert den Bezug der vorzeitigen Alterspension. Liegt dieser Tatbestand bereits zu Pensionsbeginn vor, erfolgt gleichzeitig mit der Zuerkennung ein Wegfall der Leistung. In diesem Fall wird ebenfalls eine Stichtagsverschiebung auf einen günstigeren Zeitpunkt empfohlen. Ein Antrag auf diese Pension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Eigenpension besteht. 24
25 Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte Für Personen mit besonders langer Versicherungsdauer gelten nachfolgende Sonderbestimmungen: Pensionsantrittsalter für die "Hackler-Langzeitversicherung" der Geburtsjahrgänge bis 1958 (Frauen)/ bis 1953 (Männer) Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei Männern, geb. bis das 60. Lebensjahr, wenn und sobald 540 Beitragsmonate*) vorliegen Frauen, geb. bis das 55. Lebensjahr, wenn und sobald 480 Beitragsmonate*) vorliegen Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten:» bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit Beitragsmonaten decken 25
26 » Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken» bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund von Präsenz- oder Zivildienstleistung» Ersatzmonate des Krankengeldbezuge» Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und Bauern (Ausübungszeiten); ab sind hierfür Beiträge nachzubezahlen (Monatsbeitrag im Kalenderjahr 2017: EUR 177,91) *) Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von 480 bzw. 540 Beitragsmonaten wird bei Vorliegen von Ersatzzeiten (z.b. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) die gleichzeitige Entrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ermöglicht. 26
27 Pensionsantrittsalter für die "Hackler-Langzeitversicherung" der Geburtsjahrgänge bis 1954 (Männer) Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei Männern, geb. ab bis , das 62. Lebensjahr, wenn und sobald 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit *) vorliegen. *) Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten:» bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit Beitragsmonaten decken;» Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken;» bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund von Präsenz- oder Zivildienstleistung 27
28 Pensionsantrittsalter für die "Hackler-Schwerarbeit" Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei Männern, geb. ab bis , das 62. Lebensjahr, wenn und sobald 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit *) vorliegen. mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag auf Grund von Tätigkeiten vorliegen, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (siehe Anhang - Definition Schwerarbeit ). Liegen die erforderlichen Schwerarbeitsmonate ab Vollendung des 60. (Männer) Lebensjahres bereits vor, so bleibt dieser Pensionsanspruch auch bei einer späteren Pensionsantragstellung gewahrt. Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten:» bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit Beitragsmonaten decken; 28
29 » Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken;» bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund von Präsenz- oder Zivildienstleistung.» Ersatzmonate des Krankengeldbezuges» Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und Bauern (Ausübungszeiten); ab sind hierfür Beiträge nachzubezahlen (Monatsbeitrag im Kalenderjahr 2017: EUR 177,91) *) Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von 540 Beitragsmonaten wird bei Vorliegen von Ersatzzeiten (z.b. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) die gleichzeitige Entrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ermöglicht. Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt. (siehe Anhang - Definition Schwerarbeit ) 29
30 Korridorpension Eintritt des Versicherungsfalls Männer: Vollendung des 62. Lebensjahrs Für Frauen ist diese Leistung vorerst ohne Bedeutung, da vor Vollendung des 62. Lebensjahrs entweder eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden kann. Mindestversicherungszeit Der Anspruch auf Korridorpension ist erfüllt, wenn das 62. Lebensjahr vollendet ist und mindestens 480 Versicherungsmonate, die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind, vorliegen. Weitere Voraussetzungen am Stichtag: Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 (nach dem BSVG mehr als 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrags erzielt werden. 30
31 Besonderheiten: Der Bezug von Altersteilzeitgeld bzw. der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ist bis zu einem Jahr nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension möglich, sofern nicht zuvor der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt ist. Personen, die ihr Dienstverhältnis weder selbst noch einvernehmlich gelöst haben und Anspruch auf Korridorpension hätten, können Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, aber maximal bis zur Vollendung des Anfallsalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer beziehen. Das bedeutet, dass arbeitslos gewordene Personen nicht zwingend eine Korridorpension beantragen müssen. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Arbeitsmarktservice. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt sein, kann trotzdem ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gestellt werden. 31
32 Schwerarbeitspension Eintritt des Versicherungsfalls Frauen und Männer: 60. Lebensjahr Für Frauen vorerst ohne Bedeutung, da mit Vollendung des 60. Lebensjahrs entweder eine Alterspension oder zuvor noch eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden kann.! Mindestversicherungszeit Mindestens 540 Versicherungsmonate und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag. Liegen die erforderlichen Schwerarbeitsmonate ab Vollendung des 60. Lebensjahres bereits vor, so bleibt dieser Pensionsanspruch auch bei einer späteren Pensionsantragstellung gewahrt. 32
33 Weitere Voraussetzungen am Stichtag: Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 (nach dem BSVG mehr als 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrags erzielt werden. Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt. (siehe Anhang - Definition Schwerarbeit ) 33
34 Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und nach Prüfung der Zumutbarkeit für die versicherten Personen zielorientierte Maßnahmen zu erbringen und über den Anspruch einen Bescheid zu erlassen. Eine Entscheidung über diese Maßnahmen ist jedenfalls vor Prüfung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit zu treffen. Mit dem Grundsatz Rehabilitation vor Pension soll Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit verstärkt vermieden bzw. beseitigt werden. Anspruchsvoraussetzungen Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn» in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 90 Monate eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/ oder Angestellte/r ausgeübt wurde und 34
35 » sie infolge des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate zum Stichtag nicht vorliegen, jedoch» innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten oder» in mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten vor dem Stichtag eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/ oder Angestellte/r ausgeübt wurde. Für die Erfüllung dieser Voraussetzung zählen auch Monate des Bezugs von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst, Zeiten als Zeitsoldat und maximal 12 Monate der Kindererziehung. Ziel Als berufliche Maßnahmen gelten nur jene, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bestehende bzw. drohende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit beseitigt oder vermieden 35
36 werden kann und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in das Berufsleben auf Dauer erzielt werden kann. Diese Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Zumutbarkeit Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfangs ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und der Dauer eines Pensionsbezugs festgesetzt und durchgeführt werden. Wird das bisherige Qualifikationsniveau durch eine Ausbildung zu einer neuen Berufstätigkeit, wesentlich unterschritten, bedarf die berufliche Rehabilitation der Zustimmung der versicherten Person. Wurde eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert oder durch die praktische Tätigkeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss 36
37 oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, ist eine berufliche Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen, jedenfalls unzulässig. Übergangsgeld Das Übergangsgeld gebührt ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung dieser Rehabilitationsmaßnahmen. Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht der fiktiven Pensionshöhe. Ein allfälliges Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld bzw. eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Eintritt des Versicherungsfalls Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension, wenn» kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, 37
38 » die Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich 6 Monate andauert oder andauern würde,» die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und sie/er...»... am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alters(Knappschaftsalters)pension, ausgenommen eine Korridorpension, erfüllt hat. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension nur dann, wenn kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind. Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/ Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des/der Antragstellers/Antragstellerin in seinem/ihrem Beruf festgestellt wird. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit/ Mindestversicherungszeit) Mindestens 180 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung *) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld. 38
39 oder mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab ) ohne bestimmte zeitliche Lagerung oder - bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb von 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag bzw. - bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr 60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonats für jeden weiteren Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate); Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht, verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate. Besondere Anspruchsvoraussetzungen Am Stichtag darf kein Anspruch auf eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bestehen. Die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern. 39
40 Die Mindestversicherungszeit kann auch entfallen bzw. gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist; Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz ist; vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Versicherungsmonate, ausgenommen jene nach einer Selbstversicherung nach 16a ASVG, erworben wurden. Begriff der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit Invalidität bei Ausübung erlernter (angelernter) Berufe als Arbeiter/in bzw. Berufsunfähigkeit als Angestellte/r Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf durch Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr ausüben kann, darf sie nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden (Berufsschutz). Die versicherte Person gilt als invalid/berufsunfähig, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich oder geistig gesunden versicherten 40
41 Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, auf den sie verwiesen werden kann, herabgesunken ist. Ein angelernter Beruf liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Ein Berufschutz liegt nur dann vor, wenn eine überwiegende Tätigkeit vorliegt, die jener in einem erlernten Beruf gleichzuhalten ist. Eine überwiegende Tätigkeit liegt dann vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre (Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in und/oder als Angestellte/r ausgeübt wurde. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, müssen zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in und/oder Angestellte/r ausgeübt worden sein. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, ist für die Erfüllung der 41
42 90 Pflichtversicherungsmonate der Rahmenzeitraum um Zeiten des Bezugs von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst und Kindererziehung zu verlängern. Invalidität bei Ausübung nicht erlernter (nicht angelernter) Berufe Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr ausüben kann, darf sie auf jede andere Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen werden (kein Berufsschutz). Sie gilt als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt. Härtefallregelung Liegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn sie» das 50. Lebensjahr vollendet hat,» unmittelbar vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate arbeitslos gemeldet war,» mindestens 360 Versicherungsmonate, 42
43 davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und» nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann. Darunter sind nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten zu verstehen, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen. Tätigkeitsschutz ab Vollendung des 60. Lebensjahres Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben gelten auch als invalid/berufsunfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit auszuüben, die in den letzten 15 Jahren (Rahmenzeitraum) mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Rahmenzeitraum von 15 Jahren verlängert sich um Zeiten des Bezugs von Wochengeld und Übergangsgeld. 43
44 Außerdem sind maximal 24 Monate des Bezugs von Krankengeld für die Erfüllung der 10 Jahre zu berücksichtigen. Originäre Invalidität Weiters gilt die versicherte Person auch als invalid, wenn sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge Krankheit oder Gebrechen außer Stande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat. Dauer des Anspruchs Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gebührt im Regelfall längstens für die Dauer von 24 Monaten (Befristung). Nach Ablauf der Befristung ist die Weitergewährung der Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten möglich, wenn weiterhin Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt und die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Erlöschen beantragt wurde. 44
45 Gegen die Feststellung, dass die Pension für die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wird, ist eine Klage nicht zulässig. Unbefristete Gewährung Wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit angenommen werden kann, ist es auch möglich die Leistung ohne zeitliche Begrenzung zuzuerkennen. Antrag auf Feststellung der Invalidität/Berufsunfähigkeit Zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation besteht für die versicherte Person die Möglichkeit, vor Stellung eines Antrags auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung einzureichen, ob Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird. 45
46 Hinterbliebenenpension Eintritt des Versicherungsfalls Mit dem Todestag Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit/ Mindestversicherungszeit) Mindestens 180 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung *) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld. oder mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab ) ohne bestimmte zeitliche Lagerung oder - bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb von 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag bzw. - bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr 60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonats für jeden weiteren 46
47 Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate); Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht, verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate. Wie beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit kann das geforderte Mindestausmaß an Versicherungsmonaten aus den gleichen Gründen beim Versicherungsfall des Todes entfallen. Weitere Informationen über die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen finden Sie in unserer Informationsbroschüre über die Witwen(Witwer)pension 47
48 Die Bemessungsgrundlagen Bemessungsgrundlage zum Stichtag Die Pension soll ein annähernder, von der Versicherungsdauer abhängiger Ersatz für das durch die Pensionierung wegfallende beitragspflichtige Erwerbseinkommen sein. Wegen der oftmaligen Schwankungen des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens wird aber nicht das letzte Erwerbseinkommen vor dem Stichtag als Grundlage für die Pensionsbemessung (= Bemessungsgrundlage) herangezogen, sondern ein Durchschnitt des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens (Beitragsgrundlagen). Die Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Pensionsversicherung wurde bis zum Jahr 2003 im Regelfall aus den jeweils 180 Beitragsgrundlagen ( besten 15 Jahre) mit den höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen*) vor dem Jahr, in das der Stichtag fällt, ermittelt. *) Gesamtbeitragsgrundlage ist die durchschnittliche Beitragsgrundlage zuzüglich der Sonderzahlungen. Seit 1. Jänner 2004 erfolgt eine schrittweise Erhöhung der Bemessungszeit auf die besten 40 Jahre (480 Beitragsmonate), unabhängig von der Pensionsart. 48
49 Tabelle: Verlängerung des Bemessungszeitraums bis 2028 im Jahr Bemessungszeitraum Bemessungszeitraum im Jahr in Monaten in Jahren in Monaten in Jahren Mte. 15 J. u. 2 Mte Mte. 28 Jahre Mte. 16 Jahre Mte. 29 Jahre Mte. 17 Jahre Mte. 30 Jahre Mte. 18 Jahre Mte. 31 Jahre Mte. 19 Jahre Mte. 32 Jahre Mte. 20 Jahre Mte. 33 Jahre Mte. 21 Jahre Mte. 34 Jahre Mte. 22 Jahre Mte. 35 Jahre Mte. 23 Jahre Mte. 36 Jahre Mte. 24 Jahre Mte. 37 Jahre Mte. 25 Jahre Mte. 38 Jahre Mte. 26 Jahre Mte. 39 Jahre Mte. 27 Jahre Mte. 40 Jahre 49
50 Die jeweils in Betracht kommende Anzahl der Beitragsmonate vermindert sich, soweit dadurch die Anzahl von 180 Monaten nicht unterschritten wird,» pro Kind und Elternteil um höchstens 36 Monate der Erziehung des Kindes sowie» um die Zahl der Beitragsmonate auf Grund einer Familienhospizkarenz. Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung Bei der Ermittlung der Pensionshöhe ist für Ersatzmonate der Kindererziehung nicht die Bemessungsgrundlage zum Stichtag heranzuziehen, sondern eine im Gesetz festgelegte Bemessungsgrundlage. Die Höhe ist mit dem jeweils im Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende festgelegt. Ab dem Jahr 2004 wird der jeweils geltende Richtsatz um je 2 % pro Jahr bis zum Jahr 2028 erhöht. 2017: EUR 1.139,00 50
51 Tabelle: Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung Stichtag im Jahr Stichtag im Jahr 2003 AZ-Richtsatz 2016 AZ-Richtsatz + 26 % 2004 AZ-Richtsatz + 2 % 2017 AZ-Richtsatz + 28 % 2005 AZ-Richtsatz + 4 % 2018 AZ-Richtsatz + 30 % 2006 AZ-Richtsatz + 6 % 2019 AZ-Richtsatz + 32 % 2007 AZ-Richtsatz + 8 % 2020 AZ-Richtsatz + 34 % 2008 AZ-Richtsatz + 10 % 2021 AZ-Richtsatz + 36 % 2009 AZ-Richtsatz + 12 % 2022 AZ-Richtsatz + 38 % 2010 AZ-Richtsatz + 14 % 2023 AZ-Richtsatz + 40 % 2011 AZ-Richtsatz + 16 % 2024 AZ-Richtsatz + 42 % 2012 AZ-Richtsatz + 18 % 2025 AZ-Richtsatz + 44 % 2013 AZ-Richtsatz + 20 % 2026 AZ-Richtsatz + 46 % 2014 AZ-Richtsatz + 22 % 2027 AZ-Richtsatz + 48 % 2015 AZ-Richtsatz + 24 % 2028 AZ-Richtsatz + 50 % 51
52 Liegen Zeiten der Kindererziehung vor oder überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit (Ersatzzeit des Schulbesuchs ohne Beitragsentrichtung), ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes oder einer Ersatzzeit des Wochengeldbezugs, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage zum Stichtag anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate, mit Ausnahme der vorgenannten Monate, werden für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage zum Stichtag und die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung zusammengezählt. 52
53 Die Gesamtbemessungsgrundlage Für die Berechnung der Pensionsleistung ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage wird aus allen Bemessungsgrundlagen gebildet, die sich bei einer Pension im konkreten Fall auswirken. Dazu gehören im Regelfall die Bemessungsgrundlage zum Stichtag und - bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten - auch die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist der gewichtete Durchschnitt der Bemessungsgrundlage zum Stichtag und der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung. Liegen keine Zeiten der Kindererziehung vor, ist die Bemessungsgrundlage zum Stichtag auch die Gesamtbemessungsgrundlage. Beispiel: 402 Versicherungsmonate Bemessungsgrundlage 2.000, Versicherungsmonate Bemessungsgrundlage 1.139, Versicherungsmonate (Wert 2017) 2.000,00 x 402 = , ,00 x 48 = , ,00 : 450 = 1.908,16 Die Gesamtbemessungsgrundlage von 1.908,16 ist nunmehr für alle 450 Versicherungsmonate anzusetzen. 53
54 Die Berechnung der Eigenpension Die Grundlagen für die Berechnung einer Pension sind: die (Gesamt)Bemessungsgrundlage, die Anzahl der Versicherungsmonte und das Alter zu Pensionsbeginn. Die Pension besteht aus folgenden Bestandteilen: dem Steigerungsbetrag und aus dem besonderen Steigerungsbetrag für geleistete Beiträge zur Höherversicherung. Der Steigerungsbetrag Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate gebührt ein Prozentsatz der (Gesamt) Bemessungsgrundlage als Leistung. Es gebühren für je 12 Versicherungsmonate - unabhängig von der zeitlichen Lagerung - 1,78%. Restmonate werden anteilsmäßig berücksichtigt. 54
55 Besonderheit bei der Berechung einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Für Bezieher/innen einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist eine zusätzliche Anrechnung von (fiktiven) Versicherungsmonaten vorgesehen, da gerade diese Personengruppe unter Umständen nicht die Möglichkeit hatte, Versicherungsmonate in ausreichendem Maß für eine entsprechende Pensionshöhe zu erwerben. Voraussetzung für diese Anrechnung ist, dass der Stichtag vor dem 60. Lebensjahr liegt. Anrechnungsbestimmungen Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird bei einem Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 bzw. einem monatlichen Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrags als Teilpension gezahlt. Beträgt das monatliche Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) weniger als 1.177,25 (Wert 2017) erfolgt keine Anrechnung. Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die Leistung um einen Anrechnungsbetrag vermindert. 55
56 Dieser beträgt für Gesamteinkommensteile von über 1.177,25 bis 1.765,94 30 % über 1.765,94 bis 2.354,50 40 % über 2.354,50 50 % der jeweiligen Einkommensteile (Werte 2017). Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50 % der Pension (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag für geleistete Höherversicherungsbeiträge) übersteigen. Eine Neufeststellung der Teilpension erfolgt» anlässlich der Pensionsanpassung» bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit» über Antrag des/der Pensionisten/Pensionistin und» bei Durchführung des Jahresausgleiches. Abschlag Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (Frauen 60. Lebensjahr bzw. Männer 65. Lebensjahr) vermindert sich die Pension für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme um 4,2 % der Pension. Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der Pension begrenzt. 56
57 Besonderheit für langjährig Versicherte (Hackler-Langzeitversicherung) Die Leistung gebührt ohne Abschlag, wenn bis ( Kalenderjahrprinzip ) alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenfalls ohne Abschläge gebührt die Leistung für bis geborene Männer und bis geborene Frauen, wenn diese trotz Erfüllung aller Voraussetzungen am ausgenommen Beschäftigungsende erst im Jahr 2014 oder später in Anspruch genommen wird. Ab dem kommen in der Regel Abschläge zur Anwendung. Dabei gilt für bis geborene Männer und bis geborene Frauen: Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab dem beträgt der Abschlag 0,35 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen dem Stichtag und den in Betracht kommenden Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (siehe Tabelle Seite 22) liegt, höchstens jedoch 15 %. Für ab geborene Männer beträgt der Abschlag 0,35 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen dem Stichtag und Regelpensionsalter liegt, höchstens jedoch 15 %. 57
58 Besonderheit für langjährig Versicherte (Hackler-Schwerarbeit) Der Abschlag beträgt 0,15 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen Alter zum Stichtag und Regelpensionsalter liegt. Vergleichsberechnung mit Deckelung des Verlustes Bei allen Pensionen mit einem Stichtag ab dem 1. Jänner 2004 (=Neupension) ist eine Vergleichsberechnung unter Anwendung der am 31.Dezember 2003 geltenden Rechtslage (=Vergleichspension) durchzuführen. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüber zu stellen. Ist die Neupension um mehr als 5 % niedriger als die Vergleichspension, so sind 95 % der Vergleichspension die gebührende Pension. Durch Übergangsbestimmungen ändern sich die genannten Prozentsätze bis zum Jahr 2024 pro Jahr um 0,25 %. 58
59 Tabelle: Verlustdeckelung Jahr Verlustdeckelung Mindestausmaß der Pension Jahr Verlustdeckelung Mindestausmaß der Penison % 95 % ,75 % 92,25 % ,25 % 94,75 % % 92 % ,50 % 94,50 % ,25 % 91,75 % ,75 % 94,25 % ,50 % 91,50 % % 94 % ,75 % 91,25 % ,25 % 93,75 % % 91 % ,50 % 93,50 % ,25 % 90,75 % ,75 % 93,25 % ,50 % 90,50 % % 93 % ,75 % 90,25 % ,25 % 92,75 % % 90 % ,50 % 92,50 % Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt. 59
60 Besonderheiten bei der Berechnung der Korridorpension Für den Steigerungsbetrag gebühren für je 12 Versicherungsmonate unabhängig von der zeitlichen Lagerung 1,78 %. Restmonate werden anteilsmäßig berücksichtigt. weitere Besonderheit: Wird eine Korridorpension in Anspruch genommen, vermindert sich die Pension um 4,2 % für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme. Die Verminderung beträgt daher höchstens 12,6 % der Pension. Übergangsbestimmungen für bis geborene männliche Versicherte, die eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (siehe Tabelle Seite 22) in Anspruch nehmen könnten, sehen einen Abschlag in der Höhe von 4,2 % für je 12 Monate vom Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension bis zum Regelpensionsalter (65. Lebensjahr) vor. Für den Zeitraum zwischen dem Pensionsantritt der Korridorpension und dem Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gibt es einen zusätzlichen (geringeren) Abschlag (Korridorabschlag) von 2,1 % für je 12 Monate. 60
61 Die Verminderung bei Inanspruchnahme der Korridorpension vor dem jeweiligen Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension fällt für diese Zeit nicht in den Verlustdeckel. Für ab geborene Männer (keine Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension mehr möglich!) beträgt der Abschlag grundsätzlich 4,2 % für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme der Pension zuzüglich eines Korridorabschlages von 2,1 % für je 12 Monate zwischen dem Pensionsantritt der Korridorpension und dem Regelpensionsalter (65. Lebensjahr). Besonderheiten bei der Berechnung der Schwerarbeitspension Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, erfolgt die Berechnung der Leistung und die Ermittlung des Abschlages nach den Bestimmungen für die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension. Dabei beträgt der Abschlag bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65. Lebensjahr bei Männern) für je 12 Monate des früheren Pensionsantrittes 4,2 % der Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, höchstens jedoch 13,8 %. 61
62 Höherversicherung - "der besondere Steigerungsbetrag" Personen, die in der Pensionsversicherung pflicht-, weiteroder selbstversichert sind, können neben der bestehenden Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung Beiträge zur Höherversicherung entrichten. Die Höhe der Beiträge und der Zeitpunkt der Entrichtung können frei gewählt werden. Die Summe der Beiträge darf jedoch in einem Kalenderjahr die doppelte monatliche Höchstbeitragsgrundlage ( 9.960,00 / Wert 2017) nicht übersteigen. Durch die Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen wird ein Anspruch auf einen eigenen Pensionsbestandteil, den besonderen Steigerungsbetrag, erworben. 1. Für Beitragsleistungen bis 31. März 2016 errechnet sich dieser Betrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und hängt ab» vom Lebensalter zum Zeitpunkt der Einzahlung,» vom Lebensalter zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes und» vom Geschlecht der versicherten Person. 2. Für ab 1. April 2016 entrichtete Beiträge zur Höherversicherung wurden entsprechende Berechnungsfaktoren festgelegt, welche gleichermaßen für Frauen und Männer gelten. 62
63 Nach dem Tod der/des Versicherten oder Pensionistin/ Pensionisten gehen 60 % des besonderen Steigerungsbetrages an die Witwe/den Witwer und 24 bzw. 36 % an jede Waise (einfach bzw. doppelt verwaist) zu deren Hinterbliebenenpensionen über. Die erhöhte Alterspension - Bonifikation Wird die Alterspension erst nach Vollendung des Regelpensionsalters (Frauen 60.Lebensjahr/ Männer 65. Lebensjahr) in Anspruch genommen, gebührt für die Zeit des Pensionsaufschubs eine Erhöhung der Leistung im Ausmaß von 4, 2 % pro Jahr. Ist die Wartezeit für die Alterspension erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt die Erhöhung erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit. Der erhöhte Steigerungsbetrag darf 91,76% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Für Personen, deren Alterspension sich wegen des Aufschubs erhöht, ist für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen. 63
64 Der besondere Höherversicherungsbetrag für erwerbstätige Pensionistinnen und Pensionisten Wird neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, gebührt ein besonderer Höherversicherungsbetrag. Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt erstmals ab dem 1. Jänner, der der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt und wird bei laufender Erwerbstätigkeit jährlich neu festgestellt. Der Beitrag wird aus jenen Beiträgen ermittelt, die auf Grund seiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zur Pensionsversicherung entrichtet wurden. 64
65 Die Berechnung der Hinterbliebenenpension Witwen-/Witwerpension, Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner*) *) Da die Bestimmungen für die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen im Wesentlichen jenen der Witwen-/ Witwerpension gleichen, wird aus Gründen der Lesbarkeit auf getrennte Formulierungen verzichtet. Die für Hinterbliebene vorgesehenen Pensionen (Witwen-, Witwer- und Waisenpension, Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen) werden von den Leistungsansprüchen abgeleitet, die die/der Verstorbene selbst erworben hat und können zwischen Null und 60 Prozent der Versichertenleistung betragen.» Für die tatsächliche Höhe sind zwei Berechnungsschritte erforderlich: Berechnungsschritt 1: Zuerst ist der individuelle Basisprozentsatz zu ermitteln, der sich grundsätzlich aus dem Verhältnis zwischen dem Einkommen der/des Verstorbenen und der Witwe/des Witwers in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, jeweils geteilt durch 24, ergibt. 65
66 Ist es für die hinterbliebene Person günstiger, ist unter bestimmten Voraussetzungen das Einkommen der verstorbenen Person in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, heranzuziehen. Ermittlung des Basisprozentsatzes Der für die Bemessung der Witwen-/Witwerpension zu berücksichtigende Basisprozentsatz wird wie folgt ermittelt: Es wird der Anteil der Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person errechnet. Die Formel für die Berechnung des Basisprozentsatzes lautet: { } x Berechnungsgrundlage der/des Hinterbliebenen *) Berechnungsgrundlage der/des Verstorbenen **) *) Als Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person gilt das Bruttoeinkommen (inklusive allfälliger Sonderzahlungen) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch
67 **) Als Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person gilt das Bruttoeinkommen (inklusive allfälliger Sonderzahlungen) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24, bzw. in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48 (sofern günstiger). Das Ergebnis zeigt den Prozentsatz der Hinterbliebenenpension, der jedoch nicht mehr als 60 Prozent betragen darf. Beispiel: Das Einkommen einer Frau in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Todeszeitpunkt beträgt ,-; das Einkommen des Ehepartners beläuft sich auf ,-. Beide Einkommen sind durch 24 zu dividieren. a) Der Anspruch der Frau würde falls der Mann stirbt 48,20 Prozent der Pension des Mannes betragen: { } x x 908, , ,00 908,33 = 48,20 b) Im umgekehrten Fall würde die Frau zuerst sterben ergäbe sich ein Anspruch des Witwers im Ausmaß von 28,72 Prozent der Pension der Frau. { } = 28,72 67
68 Berechnungsschritt 2 Beträgt der Basisprozentsatz weniger als 60, so ist eine Erhöhung des Prozentsatzes bis auf maximal 60 möglich. Bezieht die hinterbliebene Person kein sonstiges Einkommen, so wird die Pension jedenfalls auf 60 % der Leistung der verstorbenen Person erhöht. Verfügt die hinterbliebene Person über sonstige Einkünfte und erreicht die Summe aus der Hinterbliebenenpension und eigenem Einkommen nicht den Betrag von 1.925,32 monatlich (Wert 2017), so ist der Prozentsatz soweit zu erhöhen, dass einerseits die Summe den genannten Betrag nicht übersteigt und andererseits das Höchstausmaß von 60 % der Pension der verstorbenen Person nicht überschritten wird. Da im Berechnungsschritt 2 die momentane Einkommenssituation berücksichtigt wird, kann bei schwankenden Erwerbseinkommen eine monatliche Änderung des Auszahlungsbetrages eintreten. Die Hinterbliebenenpension wird in solchen Fällen also variieren. 68
69 Leistungsobergrenze Bei Zusammentreffen einer Eigenpension und/oder eines Erwerbseinkommens mit einer Hinterbliebenenpension gibt es eine Leistungsobergrenze. Überschreitet die Summe der Einkünfte im Monat 8.460,00 (unveränderter Wert aus 2012), dann vermindert sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag. Einkommen» Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit (In- und Ausland);» wiederkehrende Geldleistungen (brutto) aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung (z.b. Pension, Unfallrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld);» Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge und ähnliche Pensionsleistungen;» Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen;» ausländische Pensionen (mit Ausnahme von Hinterbliebenenleistungen aus dem selben Versicherungsfall);» Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes oder sonstige Funktionsgebühren, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages übersteigen;» Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung. 69
70 Pensionshöhe für geschiedene Ehegatten» Auch der frühere Ehepartner aus einer geschiedenen Ehe hat Anspruch auf Hinterbliebenenpension, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltszahlungen verpflichtet war.» Des Weiteren kann die tatsächliche Zahlung von Unterhalt ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen einen Pensionsanspruch begründen.» Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen und einer Befristung gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Partner aus der aufrechten Ehe.» Die Höhe der Pension wird nach den im vorigen Kapitel beschriebenen Grundsätzen berechnet. Sie darf allerdings nicht höher sein als der Unterhaltsanspruch. Diese Begrenzung der Höhe kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, wenn das Scheidungsurteil den Ausspruch nach 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und der überlebende Ehepartner im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. 70
71 Waisenpension Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige Witwen-/Witwerpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 % bzw. doppelt verwaiste Kind 60 % der Witwen-/Witwerpension. Kinderzuschuss Zu allen Eigenpensionen kann über Antrag für jedes Kind der Pensionistin/des Pensionisten, ein Kinderzuschuss gewährt werden. Er gebührt grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne besondere Voraussetzungen. Der Kinderzuschuss beträgt 29,07 monatlich (brutto) und gelangt 14 x im Jahr gemeinsam mit der Pension zur Anweisung. Für die Dauer des Anspruchs auf Kinderzuschuss gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuss. 71
72 Als Kinder gelten:» die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;» die Stiefkinder, wenn sie mit der versicherten Person ständig in Hausgemeinschaft leben;» die Enkelkinder, wenn sie mit der versicherten Person ständig in Hausgemeinschaft leben, dieser gegenüber unterhaltsberechtigt sind und sich der gemeinsame Wohnsitz im Inland befindet. Eine Weitergewährung über das 18. Lebensjahr, höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs ist über Antrag möglich, wenn» sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht bzw.» das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahrs, des Freiwilligen Umweltschutzjahrs, des Gedenkdiensts oder des Friedens- und Sozialdiensts im Ausland tätig ist. Des Weiteren ist eine Weitergewährung möglich, wenn» das Kind seit Vollendung des 18. Lebensjahrs erwerbsunfähig ist oder» die Erwerbsunfähigkeit während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten ist. Der Kinderzuschuss wird für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit gewährt. Grundlage bildet eine ärztliche Begutachtung. 72
73 Für die Prüfung des Anspruchs ist jedenfalls die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen, gegebenenfalls auch ein Nachweis über die Vaterschaft, die Adoption bzw. die Hausgemeinschaft. Bei einer Gewährung über das 18. Lebensjahr hinaus werden zusätzlich Nachweise über die Schul- oder Berufsausbildung wie Schulbesuchsbestätigung oder Lehrvertrag benötigt. Ausgleichszulage Die Pension ist grundsätzlich ein von der Versicherungsdauer abhängiger Ersatz für das durch die Pensionierung weggefallene Erwerbseinkommen.» Eine "MINDESTPENSION" ist NICHT vorgesehen. Erreicht jedoch die Pension (brutto) zuzüglich dem sonstigen anrechenbaren Nettoeinkommen und den Unterhaltsansprüchen nicht einen bestimmten Richtsatz, gebührt die Differenz als Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, solange die/ der Pensionsberechtigte ihren/seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 73
74 Unter Nettoeinkommen ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge) zu verstehen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Berücksichtigt werden:» weitere Pensions- oder Rentenleistungen;» Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit,» Arbeitslosen- und Krankengeld;» Einkünfte aus Vermietung;» Leibrenten;» Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie das Ausgedinge. Unberücksichtigt bleiben: Wohnungs-, Mietzinsbeihilfen; Familien-, Schüler-, Studienbeihilfen; Kinderzuschüsse sowie die Pensions- und Rentensonderzahlungen in der Sozialversicherung; Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustands gewährt werden, wie das Pflegegeld. Unterhaltsansprüche der/des Pensionsberechtigten gegenüber bestimmten Personen sind nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), zu berücksichtigen. Handelt es sich um Unterhaltsansprüche gegen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern, sind diese mit 12,5% des monatlichen Nettoeinkommens dieser Unterhaltsverpflichteten anzurechnen. 74
75 Richtsatz Der Richtsatz ist ein dem Pensionsbezieher garantiertes Mindesteinkommen (keine "Mindestpension"). Richtsätze Einzelrichtsatz (Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Versicherung, die nicht mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben bzw. für Bezieher einer Witwen-/Witwerpension*)) für Bezieherinnen und Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben Ehepaarrichtsatz **) bzw. Familienrichtsatz (Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Versicherung, die mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben) im Jahr 2017 monatlich 889, , ,17 Richtsätze für Waisenpensionen Waisenpension (einfach verwaist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres) Waisenpension (einfach verwaist nach Vollendung des 24. Lebensjahres) Waisenpension (doppelt verwaist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres) Waisenpension (doppelt verwaist nach Vollendung des 24. Lebensjahres) Erhöhung der Richtsätze für Pensionsberechtigte aus eigener Versicherung für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht 327,29 581,60 491,43 889,84 137,30 ***) 75
76 *) Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen **) gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft ***) Diese Richtsätze außer bei Bezieher einer Witwen-/ Witwerpension erhöhen sich für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen 327,29 (Wert 2017) nicht erreicht. Das Pflegegeld Anspruchsvoraussetzungen Der/Dem Pensionsberechtigten gebührt ein Pflegegeld, wenn» sie/er auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinneshinderung der ständigen Betreuung und Hilfe bedarf,» der Pflegebedarf mehr als 65 Stunden monatlich beträgt und voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert und» der gewöhnliche Aufenthalt im Inland*) liegt. *) Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebührt das Pflegegeld auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz. 76
77 Höhe des Pflegegelds Pflegestufe Pflegebedarf monatlich/stunden Pflegegeldhöhe 1 66 bis 95 Stunden 157,30*) 2 96 bis 120 Stunden 290, bis 160 Stunden 451,80 4 mehr als 160 Stunden 677, mehr als 180 Stunden + außergewöhnlicher Pflegebedarf mehr als 180 Stunden + außergewöhnlicher Pflegebedarf mehr als 180 Stunden + außergewöhnlicher Pflegebedarf 920, , ,90 *) Wurde der Anspruch auf Pflegegeld bereits vor dem 1. Mai 1996 begründet, beträgt das Pflegegeld der Stufe 1 monatlich 207,20. 77
78 Ruhen des Pflegegeldanspruchs Ab dem 2. Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld, sofern die Kosten überwiegend von einem in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger, vom Bund, von einem Landesfonds oder einer Krankenfürsorgeanstalt getragen werden. Familienhospizkarenz Personen, die eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern in Anspruch nehmen, können sofern keine stationäre Pflege vorliegt einen Antrag auf Auszahlung des Pflegegelds, das der zu pflegenden Person gebührt, stellen. Dieser Antrag muss von der pflegebedürftigen Person eingebracht werden und gebührt nur der Person, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen hat. 78
79 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Personen, die eine/n nahen Angehörige/n betreuen, können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Der/Die nahe Angehörige muss mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen (bei einem demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 1). Für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz gebührt Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice und für die Dauer der Pflegeteilzeit aliquotes Pflegekarenzgeld. Der Antrag auf Gewährung des Pflegekarenzgelds ist beim Sozialministeriumservice einzubringen. Weitere Informationen über die Gewährung von Pflegegeld finden Sie in unserer Informationsbroschüre über das Pflegegeld 79
80 Altersteilzeit Unter Altersteilzeit ist die Verringerung der Arbeitszeit einer/eines älteren Vollzeitarbeitnehmerin/-arbeitnehmers (vertragliche Vereinbarung zwischen Dienstnehmer/in und Dienstgeber/in) zu verstehen, wobei der Lohnausfall durch die/den Arbeitgeber/in teilweise zu ersetzen ist, die/der dafür eine Förderung aus der Arbeitslosenversicherung erhält. Die reduzierte Arbeitszeit darf zwischen 40 und 60% der Normalarbeitszeit*) bzw. der zulässigen geringeren Arbeitszeit betragen. *) Normalarbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglicher Vereinbarungen. Ein Dienstverhältnis in Normalarbeitszeit liegt auch dann vor,wenn die tatsächliche Arbeitszeit die Normalarbeitszeit höchsten 20 % unterschreitet. Altersteilzeitgeld Das Altersteilzeitgeld gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden (Frauen ab Vollendung des 53. Lebensjahrs/Männern ab Vollendung des 58. Lebensjahrs). 80
81 Im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ist der Weiterbezug des Altersteilzeitgelds für den Zeitraum von einem Jahr über diesen Stichtag hinaus (längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) zulässig. Detaillierte Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen regionalen Arbeitsmarktservice. 81
82 Die freiwillige Versicherung Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird bzw. um höhere Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung zu erschließen, besteht die Möglichkeit, über Antrag, eine entsprechende, auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte freiwillige Versicherung, einzugehen. Arten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung:» Selbstversicherung» Weiterversicherung» Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung» Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes» Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger» Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger» Höherversicherung (siehe: Die Höherversicherung - der besondere Steigerungsbetrag ) Selbstversicherung Diese Form der freiwilligen Versicherung ist vom Erfordernis einer Vorversicherungszeit unabhängig und schafft die Basis für die Berechtigung auf eine anschließende Weiterversicherung. 82
83 Voraussetzungen» Vollendung des 15. Lebensjahrs» Wohnsitz im Inland» keine gesetzliche Pensionsversicherung Beginn und Ende Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte wählt, frühestens jedoch mit Beginn des zwölften vor der Antragstellung liegenden Monats und spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte ihren/ seinen Austritt erklärt. Ferner mit dem Wegfall der Voraussetzungen (z.b. Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) oder mit dem Eintritt eines Ausschlussgrunds (z.b. Entstehen der Voraussetzungen für die Weiterversicherung). Beitragsgrundlage - Beitragssatz Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt die um ein Sechstel erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage. Geht der Selbstversicherung eine Pflichtversicherung voran, orientiert sich die Beitragsgrundlage an jener der Pflichtversicherung vor dem Ausscheiden. Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage. Eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich. 83
84 Weiterversicherung Diese Form der freiwilligen Versicherung ist vom Erfordernis einer Vorversicherungszeit abhängig. Voraussetzungen Personen, die aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung ausscheiden oder ausgeschieden sind und vor dem Ausscheiden» in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Versicherungsmonate oder» in den letzten 5 Jahren pro Jahr mindestens 3 Versicherungsmonate oder» 60 Versicherungsmonate vor der Antragstellung in einer oder mehreren Pensionsversicherungen erworben haben (Vorversicherungszeit). Beginn und Ende Die Weiterversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte wählt, frühestens jedoch mit Beginn des zwölften vor der Antragstellung liegenden Monats und spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. 84
85 In der weiteren Folge steht es der/dem Versicherten frei, diejenigen Monate zu bestimmen, die sie/er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will (kein Kontinuitätsprinzip). Die Weiterversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte ihren/ seinen Austritt erklärt. Ferner mit dem Wegfall der Voraussetzungen (z.b. Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) oder wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinander folgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonats. Beitragsgrundlage - Beitragssatz Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt ein Dreißigstel der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahrs (Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgesehen!) Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage. Eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich. 85
86 Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet geringfügig beschäftigten Personen (teilversichert in der Unfallversicherung) die Möglichkeit, auf Antrag, in der Kranken- und Pensionsversicherung versichert zu sein. Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen. Voraussetzungen» im Kalendermonat darf das gebührende Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen» Wohnsitz im Inland» keine gesetzliche Pensionsversicherung Beginn und Ende Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung beginnt» bei erstmaliger Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginns der geringfügigen Beschäftigung, sofern der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Erfolgt die Antragstellung nach diesen sechs Wochen, beginnt die Selbstversicherung mit dem der Antragstellung folgenden Tag;» bei jeder weiteren Inanspruchnahme beginnt 86
87 sie frühestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Ende der letzten Selbstversicherung (außer die Selbstversicherung endete wegen Wegfalls der Voraussetzungen). Die Selbstversicherung endet mit dem» Wegfall der Voraussetzungen,» mit dem Tag des Austrittes,» wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monats, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monats, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist. Beitragsgrundlage - Beitragssatz Personen, die in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbetrag zu leisten. Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, kostenlos die Möglichkeit, sich in der Pensionsversicherung zu versichern. 87
88 gesetzliche Voraussetzungen» Wohnsitz im Inland» Bezug der erhöhten Familienbeihilfe» überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes Beginn und Ende Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder in dem die/der Versicherte ihren/seinen Austritt erklärt, spätestens jedenfalls, in dem das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet. Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. 88
89 Beitragsgrundlage Die Beitragsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegter Betrag. Die Beiträge werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und vom Bund getragen. Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, um eine/n nahe/ Angehörige/ zu pflegen, die Möglichkeit, zu günstigen Bedingungen in der Pensionsversicherung versichert zu bleiben. Voraussetzungen» Vorversicherungszeit (siehe Ausführungen unter Weiterversicherung )» Pflege in häuslicher Umgebung» gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege» Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 Beitragsgrundlage - Beitragssatz Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt ein Dreißigstel der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung 89
90 vorangegangenen letzten Kalenderjahrs (Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgesehen!) Der Beitragssatz beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus Bundesmitteln getragen. Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger Diese neue Form der freiwilligen Versicherung bietet jenen Personen, die keine andere Art der freiwilligen Versicherung in Anspruch nehmen können, die Möglichkeit, bei Pflege einer/eines nahen Angehörigen sich in der Pensionsversicherung zu versichern. Voraussetzungen» Pflege in häuslicher Umgebung» erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege» Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3» keine Weiterversicherung sowie keine begünstigte Weiterversicherung Beginn und Ende Die Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person 90
91 wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt. Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat. Beitragsgrundlage - Beitragssatz Die monatliche Beitragsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegter Betrag. Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus Bundesmitteln getragen. 91
92 Die knappschaftliche Pensionsversicherung und ihre Besonderheiten Die gesetzlichen Bestimmungen für den Anspruch auf eine Pensionsleistung sind bei allen Pensionsversicherungen (Pensionsversicherung für Arbeiter/innen und Angestellte sowie knappschaftliche Pensionsversicherung) weitgehend gleich geregelt. Nachstehend werden die Besonderheiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung erläutert: Leistungskatalog Bezeichnung der Eigenpensionen Zu diesen gehören: zu diesen gehören:» die Knappschaftsalterspension» die Knappschaftsalterspension bei Erfüllung der Knappschaftssoldvoraussetzungen» die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer (inkl. Hackler- Langzeitversicherung und Hackler-Schwerarbeit)» die Korridorpension» die Schwerarbeitspension» die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und die Knappschaftsvollpension 92
93 Sonderregelungen für die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung» Bezieher/innen einer Leistung aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung (z.b. Knappschaftssold oder Knappschaftspension) bleiben bei Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls auch dann zur knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend in einem nicht knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt waren.» Versicherte Personen, die am zur knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig waren und zu diesem Zeitpunkt entweder 180 knappschaftliche Versicherungsmonate erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet haben, bleiben der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen Betriebs erfolgt ist.» Das Gleiche gilt für Versicherte, die am Stichtag mehr als die Hälfte aller Versicherungsmonate in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben haben und wegen Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen Betriebs (Zeche, Grube, 93
94 Revier) oder einem solchen gleichgestellten Betrieb nach dem aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind.» Ebenso bleibt eine versicherte Person, die am 30. Juni 1993 in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert war, auch für die nach diesem Zeitpunkt liegenden ununterbrochenen Zeiten einer nicht wesentlich bergmännischen Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert. Das bedeutet, dass auch für diesen Personenkreis die Sonderstellung des knappschaftlichen Pensionsrechts im Zuge einer Pensionszuerkennung zum Tragen kommt. Dies gilt auch für Personen, die am 30. Juni 1993 eine Leistung vom Arbeitsmarktservice (z.b. Sonderunterstützung) bezogen haben und unmittelbar vor Inanspruchnahme dieser Leistung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert waren. 94
95 Hinweis: Für Versicherte, die zum Stichtag wegen Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen (oder eines solchen gleichgestellten) Betriebs auch unter Bedachtnahme auf die erwähnten Sonderregelungen nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und für die Beiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung entrichtet wurden, gelten diese Beiträge im Ausmaße von 5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet. Die Berechnung der Eigenpensionen Es gebühren für je 12 Versicherungsmonate - unabhängig von der zeitlichen Lagerung - 1,955 %. Restmonate werden anteilsmäßig berücksichtigt. Die Berechnung der Knappschaftsvollpension Für Bezieher/innen einer Knappschaftsvollpension ist eine zusätzliche Anrechnung von (fiktiven) Versicherungsmonaten vorgesehen, da gerade diese Personengruppe unter Umständen nicht die Möglichkeit hatte, Versicherungsmonate in ausreichendem Maß für eine entsprechende Pensionshöhe zu erwerben. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der Stichtag vor dem 60. Lebensjahr liegt. 95
96 Leistungszuschlag In der knappschaftlichen Pensionsversicherung gebühren für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer oder ihr gleichgestellter Tätigkeit 0,3 % der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage als Leistungszuschlag. Dieser Leistungszuschlag ist ein Pensionsbestandteil und findet sowohl bei Eigenpensionen (mit Ausnahme des Knappschaftssolds) als auch bei Hinterbliebenenpensionen seine Berücksichtigung. Abschlag Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (Männer 65. bzw. 60. Lebensjahr) vermindert sich die Pension für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme um 4,45 % der Pension. Die Höhe des Abschlags ist mit 14,3% der Pension begrenzt. 96
97 ! Besonderheit für langjährig Versicherte (Hackler-Langzeitversicherung) Die Leistung gebührt ohne Abschlag, wenn bis ( Kalenderjahrprinzip ) alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenfalls ohne Abschläge gebührt die Leistung für bis geborene Männer und bis geborene Frauen, wenn diese trotz Erfüllung aller Voraussetzungen am ausgenommen Beschäftigungsende erst im Jahr 2014 oder später in Anspruch genommen wird. Ab dem kommen in der Regel Abschläge zur Anwendung. Dabei gilt für bis geborene Männer und bis geborene Frauen: Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab dem beträgt der Abschlag für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme 4,45 % der Leistung, die zwischen dem Stichtag und den in Betracht kommenden Anfallsalter für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer (siehe Tabelle Seite 22) liegen, höchstens jedoch 15,575 %. Für ab geborene Männer beträgt der Abschlag für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme 4,45 % der Leistung, die zwischen dem Stichtag und Regelpensionsalter liegen, höchstens jedoch 15,575 %. 97
98 Besonderheit für langjährige Versicherte (Hackler - Schwerarbeit) Der Abschlag beträgt 0,15 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen Alter zum Stichtag und Regelpensionsalter liegt. Besonderheiten bei der Berechnung der Korridorpension Für den Steigerungsbetrag gebühren für je 12 Versicherungsmonate unabhängig von der zeitlichen Lagerung 1,955 %. Restmonate werden anteilmäßig berücksichtigt. Wird eine Korridorpension in Anspruch genommen, vermindert sich die Pension um 4,45 % für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme. Die Verminderung beträgt daher höchstens 13,35 % der Pension. Weitere Besonderheiten: Übergangsbestimmungen für bis geborene männliche Versicherte, die eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer (siehe Tabelle Seite 22) in Anspruch nehmen könnten, sehen einen Abschlag in der Höhe von 4,45% für je 12 Monate vom Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension bis zum Regelpensionsalter (65. Lebensjahr) vor. 98
99 Für den Zeitraum zwischen dem Pensionsantritt der Korridorpension und dem Anfallsalter für die vorzeitige Knappschaftsalterspension gibt es einen zusätzlichen (geringeren) Abschlag (Korridorabschlag) von 2,1 % für je 12 Monate. Die Verminderung bei Inanspruchnahme der Korridorpension vor dem jeweiligen Anfallsalter für die vorzeitige Knappschaftsalterspension fällt für diese Zeit nicht in den Verlustdeckel. Für ab geborene Männer (keine Inanspruchnahme einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension mehr möglich!) beträgt der Abschlag grundsätzlich 4,45% für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme der Pension zuzüglich eines Korridorabschlags von 2,1 % für je 12 Monate zwischen dem Pensionsantritt der Korridorpension und dem Regelpensionsalter (65. Lebensjahr). Besonderheiten bei der Berechnung der Schwerarbeitspension Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, erfolgt die Berechnung der Leistung und die Ermittlung des Abschlages nach den Bestimmungen für die Knappschaftsvollpension. 99
100 Dabei beträgt der Abschlag bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65. Lebensjahr bei Männern) für je 12 Monate des früheren Pensionsantrittes 4,45 % der Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrags, höchstens jedoch 14,3%. Die erhöhte Knappschaftsvollpension - Bonifikation Wird die Knappschaftsalterspension erst nach Vollendung des Regelpensionsalters (Frauen 60.Lebensjahr/ Männer 65. Lebensjahr) in Anspruch genommen, gebührt für die Zeit des Pensionsaufschubs eine Erhöhung der Leistung im Ausmaß von 4,45 % pro Jahr. Ist die Wartezeit für die Alterspension erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt die Erhöhung erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit. Der erhöhte Steigerungsbetrag darf 99,79 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Für Personen, deren Alterspension sich wegen des Aufschubs erhöht, ist für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen. 100
101 Sonderleistungen in der knappschaftlichen Pensionsversicherung In der knappschaftlichen Pensionsversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen für Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben ein erweiterter Leistungskatalog vorgesehen. Zu diesen Sonderleistungen zählen:» der Knappschaftssold,» die Knappschaftspension bei Vorliegen von Dienstunfähigkeit und» das Bergmannstreuegeld. Knappschaftssold Ein Anspruch auf Knappschaftssold besteht für männliche Versicherte frühestens ab Vollendung des 45. Lebensjahres, sofern die Wartezeit erfüllt ist. Mindestversicherungszeit Für den Knappschaftssold müssen 240 knappschaftliche Versicherungsmonate innerhalb von 360 Kalendermonaten (=30 Jahre) vor dem Stichtag vorliegen. 101
102 Während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate müssen wenigstens 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sein. Höhe des Knappschaftssolds Die Höhe des Knappschaftssolds beträgt monatlich 105,33 brutto (Wert 2017). Besondere Bestimmungen Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht ab dem Tag des Anfalls einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Knappschaftspension, Knappschaftsvollpension) oder einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine solche Leistung. Der Knappschaftssold fällt mit dem Anfall der Knappschaftsalterspension weg. 102
103 Knappschaftspension Die Knappschaftspension ist eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit. Ein Anspruch auf Knappschaftspension besteht, wenn» Dienstunfähigkeit voraussichtlich 6 Monate andauert oder andauern würde und» die Mindestversicherungszeit erfüllt ist. Begriff Dienstunfähigkeit Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands weder im Stande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch eine andere im wesentlich gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeit (=Verdienstabfall von mindestens 20 %) auszuüben. Mindestversicherungszeit Die Mindestversicherungszeit wird nur mit knappschaftlichen Versicherungsmonaten geprüft und beträgt» 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (Rahmenzeitraum)vor dem Stichtag, sofern dieser vor Vollendung des 50. Lebensjahrs liegt. 103
104 » Liegt der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahrs, erhöht sich die Mindestversicherungszeit (60 Versicherungsmonate) je nach dem Lebensalter um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten. Von Angestellten in Bergbaubetrieben muss für die Knappschaftspension während der für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit erforderlichen 60 Versicherungsmonate wenigstens 30 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sein. Die Mindestversicherungszeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bzw. die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung eines Wehrpflichtigen (Präsenzdienst) ist. Höhe der Knappschaftspension Bei der Berechnung der Knappschaftspension gebührt für jeden knappschaftlichen Versicherungsmonat ein Steigerungsprozentsatz von 0,1%. Für die Bemessung der Pension werden ausschließlich die knappschaftlichen Versicherungsmonate, und zwar bis zum Höchstausmaß von 280 Monaten (= max. 28%), herangezogen. 104
105 Leistungszuschlag zur Knappschaftspension Der Leistungszuschlag gebührt für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer oder ihr gleichgestellter Tätigkeit in der Höhe von 0,15% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage. Besondere Bestimmungen Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalls einer Knappschaftsvoll-, Invaliditätsoder Berufsunfähigkeitspension für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine solche Leistung. Die Knappschaftspension fällt mit dem Anfall der Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension weg. Der Anspruch auf Knappschaftsalterspension (=Regelalterspension) besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Knappschaftssold bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres. 105
106 Bergmannstreuegeld Bei Anfall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters (ausgenommen Knappschaftssold) besteht unter nachstehender Voraussetzung auch Anspruch auf die einmalige Leistung des Bergmannstreuegelds. Voraussetzung Der Versicherte muss mindestens ein volles Jahr eine Gewinnungshauertätigkeit oder eine ihr gleichgestelltetätigkeit verrichtet haben und während dieses Jahrs Knappschaftssold bezogen haben oder beziehen hätte können. Höhe des Bergmannstreuegelds Bergmannstreuegeld für jedes volle Jahr (Wert 2017) Bergmannstreuegeld für höchstens 10 Jahre (Wert 2017) 1.580, ,70 Eine einmalige Vorauszahlung auf das Bergmannstreuegeld kann gewährt werden,diese darf aber die Hälfte des zu diesem Zeitpunkt bereits erworbenen Anspruchs nicht übersteigen. 106
107 107
108 Anhang - Definition "Schwerarbeit" Welche Tätigkeiten unter den Begriff Schwerarbeit fallen, ist durch Verordnung vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BMSG) festgelegt. Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten jene, die geleistet werden in Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, regelmäßig unter Hitze; dazu zählen z.b. Tätigkeiten, die an Hochöfen, in Gießereien und in Glasschmelzen erbracht werden, regelmäßig unter Kälte; das ist gegeben bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert, unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde; und das insbesondere 108
109 - bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken, oder - wenn regelmäßig und mindestens während 4 Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte oder während 2 Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen, oder - bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu Berufskrankheiten führen können, als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer 8-stündigen Arbeitszeit von Männern mindestens Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungsoder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz oder Palliativmedizin, trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Behinderteneinstellungsgesetz) von 80 %, sofern für die Zeit nach dem ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat. Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz entstanden ist. 109
110 Anhang - Service- und Beratungsstellen der VAEB Pensionsversicherung Telefon- und -verzeichnis Bereich Allgemeine Anfragen HS Wien Allgemeine Anfragen GS Graz Pensionsauskunft Telefon / Basa / Tel: BASA: [email protected] Tel: [email protected] Hauptstelle & Geschäftsstelle Hauptstelle WIEN 1060 Wien, Linke Wienzeile Geschäftsstelle GRAZ 8010 Graz, Lessingstraße 20 Tel: Basa: (österreichweit mit Vorwahl 880!) 110
111 Gesundheits- und Betreuungszentren Die GBZ sind gem. DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziert. Allgemeine Öffnungszeiten: Mo Do: Fr: Die VAEB verfügt über 6 Gesundheits- und Betreuungszentren sowie über eine Außenstelle in Eisenerz. Gesundheits- und Betreuungszentrum Außenstelle Öffnungszeiten GBZ Wien Nordbahnstraße 1020 Wien, Nordbahnstraße 5 Tel: Fax: Fax Gesundheits beratung: DW Fax Krankenkontrolle: DW BASA: vertrauensärztlicher Dienst: Mo Fr: Uhr [email protected] 111
112 Gesundheits- und Betreuungszentrum Außenstelle GBZ Graz 8020 Graz, Europaplatz 5 Tel: Fax: BASA: Öffnungszeiten vertrauensärztlicher Dienst: Mo Fr: Uhr [email protected] GBZ Innsbruck 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 3 Tel: Fax: BASA: [email protected] vertrauensärztlicher Dienst: Mo Do: Uhr Fr: Uhr GBZ Linz 4020 Linz, Bahnhofplatz 3 6 Tel: Fax: BASA: [email protected] vertrauensärztlicher Dienst: Mo Fr: Uhr 112
113 Gesundheits- und Betreuungszentrum Außenstelle Öffnungszeiten GBZ Salzburg 5020 Salzburg, Südtiroler Platz 1, Hbf. Tel: Fax: vertrauensärztlicher Dienst: Mo Fr: Uhr GBZ Villach 9500 Villach, Bahnhofplatz 1 Tel: Fax: BASA: vertrauensärztlicher Dienst: Mo Fr: Uhr [email protected] Außenstelle Eisenerz 8790 Eisenerz, Hammerplatz 1 Tel: Fax: Öffnungszeiten: Mo Do: , Uhr Fr: Uhr [email protected] 113
114 Impressum Medieninhaber und Herausgeber Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Linke Wienzeile Wien Für den Inhalt verantwortlich Reinhard Beiglböck, Leiter der Pensionsversicherung Text & Layout: VAEB Fotos: istockphoto, Bilderbox 114
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Pensionen - "Altrecht"
Pensionen - "Altrecht" für bis 31.12.1954 geborene Personen Stand Juli 2017 PENSIONSVERSICHERUNG Wir informieren über... Sehr geehrte Versicherte! Sehr geehrter Versicherter! Die in dieser Broschüre angeführten
Pensionen - "Altrecht"
Pensionen - "Altrecht" für bis 31.12.1954 geborene Personen Stand Jänner 2018 PENSIONSVERSICHERUNG Sehr geehrte Versicherte! Sehr geehrter Versicherter! Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen
Das Risiko Arbeitsunfähigkeit in der Sozialversicherung
Das Risiko Arbeitsunfähigkeit in der Sozialversicherung 16. Juni K.R. Pirich Pensionsversicherungsanstalt Arbeitsunfähigkeit in der Pensionsversicherung Determinanten Gesetzliche Bestimmungen Antragsverhalten
Vorzeitige Alterspension
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Erwerb und Nachkauf von vor dem liegenden. Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Erwerb und Nachkauf von vor dem 1.1.2005 liegenden Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten Zeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres bei Besuch einer inländischen mittleren Schule (zb Handelsschule, Fachschule
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Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 3 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: [email protected]
für ab geborene Personen
Pensionen "Neue Rechtslage" für ab 1.1.1955 geborene Personen Stand Juli 2017 PENSIONSVERSICHERUNG Wir informieren über... Sehr geehrte Versicherte! Sehr geehrter Versicherter! Die in dieser Broschüre
Pensionsberechnung. im Überblick
Pensionsberechnung im Überblick 7 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: [email protected]
Waisenpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Waisenpension 5 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: [email protected] www.pensionsversicherung.at
für ab geborene Personen
Pensionen "Neue Rechtslage" für ab 1.1.1955 geborene Personen Stand Jänner 2018 PENSIONSVERSICHERUNG Sehr geehrte Versicherte! Sehr geehrter Versicherter! Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen
Pensionsberechnung. im Überblick
Pensionsberechnung im Überblick 7 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: [email protected]
Alterspension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: [email protected] www.pensionsversicherung.at
Pension am Konto - (k)eine Kunst?
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Pensionsansprüche im Überblick
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Pensionsregelungen für pragmatisierte LehrerInnen seit 2014 Regelpension Grundsätzlich gilt für Landeslehrpersonen ein Pensionsantrittsalter von 65. Das bedeutet, dass eine Versetzung in den Ruhestand
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