Rehabilitationsgeld und Case Management. Robert Fischer Wiener Gebietskrankenkasse
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- Siegfried Baumgartner
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1 Rehabilitationsgeld und Case Management Robert Fischer Wiener Gebietskrankenkasse
2 Rehabilitationsgeld Geregelt im 143a ASVG 143a. (1) Personen, haben ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des Case Managements zu überprüfen, und zwar unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung. Die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht, sowie dessen Entziehung erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers. 2
3 Case Management (RG) Geregelt im 143b ASVG Die Krankenversicherungsträger haben die pflichtversicherten Personen umfassend zu unterstützen, um einen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Behandlungsprozess für den Übergang zwischen einer Krankenbehandlung und der Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sicherzustellen und für einen optimalen Ablauf der notwendigen Versorgungsschritte zu sorgen Begleitung von Personen, welche Rehabilitationsgeld beziehen 3
4 IP Neu 4
5 IP Neu Nicht invalid Ablehnung des Antrags Dauernd invalid IP wie nach dem alten System Vorübergehend invalid drei Möglichkeiten 5
6 Vorübergehend invalid 6
7 Rehabilitationsgeld Voraussetzungen Vorübergehend invalid oder berufsunfähig Mindestens 6 Monate Nach dem geboren Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind nicht zweckmäßig oder zumutbar 7
8 Invalidität in der Sozialversicherung Berufsschutz 255 Abs. 1 ASVG - War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. 8
9 Invalidität in der Sozialversicherung Kein Berufsschutz 255 (3) ASVG - War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. 9
10 Rehabilitationsgeld Berechnung Bemessungsgrundlage der letzten Erwerbstätigkeit die eine krankengelderöffnende Versicherung ausgelöst hat. (ausgenommen sind Personen, welche unmittelbar vor dem Rehabilitationsgeldbezug eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bezogen haben) Höhe des Krankengeldes und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes mindestens jedoch in der Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende (!Wohnsitz des/der Anspruchsberechtigten im Inland!). 10
11 Rehabilitationsgeld Anweisung Die Anweisung des Rehabilitationsgeldes erfolgt derzeit alle 28 Tage im Nachhinein. Monatliche Anweisungszeiträume Änderung in Vorbereitung Rehabilitationsgeld tgl. Satz unterschiedliche Anweisungsbeträge pro Monat 11
12 Rehabilitationsgeld Rechte / Pflichten Begleitung mit Case Management Verpflichtung zur Mitwirkung Regelmäßige Überprüfung der vorübergehenden Invalidität (= mindestens jährlich) 12
13 Case Management Ablauf Bedarfserhebung Zielformulierung Planung Versorgungsplan Maßnahmen Erstgespräch Minuten Rahmenzeit 3 5 Gespräche pro Jahr Durchführung Koordination Hilfe zur Selbsthilfe Monitoring Unterstützung bei den Maßnahmen 13
14 Evaluation Intake Identifikation = Bescheid PVA ev. Re-Assessment Anpassung des Zieles (bei Bedarf) und des Versorgungsplanes Monitoring der Leistungserbringung Sicherstellung der Leistungserbringung und Erkennen von Veränderungen Regelkreis Implementierung des Versorgungsplanes Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen Assessment Bedarfserhebung anhand aller relevanten Unterlagen Inkl. Erstgespräch mit Kunden Entwicklung des Versorgungsplanes
15 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Rehabilitationsgeld und Case Management Robert Fischer
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