Textgegenüberstellung

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1 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (84. Novelle zum ASVG) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. (2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der (2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der 1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere 1. Aufgehoben. Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder 2. und 3. unverändert. 2. und 3. unverändert. (3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind (3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind 1. bis 3. unverändert. 1. bis 3. unverändert. (4) bis (7) unverändert. (4) bis (7) unverändert. Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung 26. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung sind unbeschadet der Bestimmungen des 16 Abs. 5 über die Selbstversicherung sachlich zuständig: 26. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung sind unbeschadet der Bestimmungen des 16 Abs. 5 über die Selbstversicherung sachlich zuständig: 1. und 2. unverändert. 1. und 2. unverändert. 3. die Betriebskrankenkassen 3. die Betriebskrankenkassen 321 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 31

2 a) unverändert. a) unverändert. b) für die Bezieher einer Pension aus einer Pensionsversicherung, soweit nicht die Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und zwar die Betriebskrankenkasse, die für b) für Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, soweit nicht die Pension oder das Rehabilitationsgeld von der Versicherungsanstalt für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und zwar die Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war, wenn aber der Betriebskrankenkasse, die für die Krankenversicherung in der letzten Bezieher der Pension im Zeitpunkt des Entstehens des Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensions- oder Pensionsanspruches selbstversichert war, nur unter der Voraussetzung, Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war, wenn aber die dass diese Selbstversicherung bei der Betriebskrankenkasse bestanden hat; pensionsbeziehende Person im Zeitpunkt des Entstehens des Pensionsanspruches selbstversichert war, nur unter der Voraussetzung, dass diese Selbstversicherung bei der Betriebskrankenkasse bestanden hat; c) für die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Betriebskrankenkasse für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war oder wäre; c) für Bezieher/innen einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Betriebskrankenkasse für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensions- oder Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war oder wäre; d) unverändert. d) unverändert. 4. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 4. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau a) bis e) unverändert. a) bis e) unverändert. f) für Bezieher(innen) einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausbezahlt wird, und für Bezieher(innen) einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im 479 genannten Institute; g) für Bezieher(innen) einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war oder gewesen wäre; h) bis l) unverändert. h) bis l) unverändert. 5. unverändert. 5. unverändert. f) für Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Pension oder das Rehabilitationsgeld von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im 479 genannten Institute; g) für Bezieher/innen einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensions- oder Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war oder gewesen wäre; 2 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

3 (2) bis (4) unverändert. (2) bis (4) unverändert. Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen) Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen) 36. (1) Die in den 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen: 36. (1) Die in den 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen: 1. bis 13. unverändert. 1. bis 13. unverändert. 13a. für die nach 8 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Rehabilitationsgeld dem Krankenversicherungsträger; 13a. für die nach 8 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Rehabilitationsgeld dem Pensionsversicherungsträger; 14. bis 20. unverändert. 14. bis 20. unverändert. (2) und (3) unverändert. (2) und (3) unverändert. Meldung der Zahlungsempfänger (Leistungswerber) 40. (1) Die Zahlungsempfänger ( 106) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Personen, die Anspruch haben 1. auf Geldleistungen aus den Versicherungsfällen der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Mutterschaft, 2. unverändert. 2. unverändert. (2) unverändert. (2) unverändert. Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt 44. (1) bis (5) unverändert. 44. (1) bis (5) unverändert. Meldung der Zahlungsempfänger (Leistungswerber) 40. (1) Die Zahlungsempfänger ( 106) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Personen, die Anspruch haben 1. auf Kranken- oder Wochen- oder Rehabilitationsgeld, (3) Durch die Krankenordnung sind nähere Regelungen über die Meldungen nach Abs. 1 Z 1 zu treffen. Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt (6) Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen: (6) Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen: a) bei Pflichtversicherten nach 4 Abs. 1 Z 8 bei Pflichtversicherten nach 8 Abs. 1 Z 2, die Umschulungsgeld beziehen, der Betrag von 66,83 ; a) bei Pflichtversicherten nach 4 Abs. 1 Z 8 und bei Pflichtversicherten nach 8 Abs. 1 Z 2, die Umschulungsgeld beziehen, der Betrag von 66,83 ; b) und c) unverändert. b) und c) unverändert. (7) und (8) unverändert. (7) und (8) unverändert. 321 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 3 von 31

4 Beitragsgrundlage für Selbstversicherte 76b. (1) bis (3a) unverändert. 76b. (1) bis (3a) unverändert. (4) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich für Selbstversicherte in der Pensionsversicherung nach 18a auf 36,85. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl ( 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. (4) Aufgehoben. (5) unverändert. (5) unverändert. (5a) Monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach 18b ist der im 44 Abs. 1 Z 18 genannte Betrag. Überschneiden sich Zeiten einer Selbstversicherung nach 18b mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach 18b so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage ( 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt. (6) unverändert. (6) unverändert. Ausmaß und Entrichtung 77. (1) bis (6) unverändert. 77. (1) bis (6) unverändert. (7) Für die nach den 16 Abs. 2a und 18a Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. (8) und (9) unverändert. (8) und (9) unverändert. Anfall der Leistungen 86. (1) und (2) unverändert. 86. (1) und (2) unverändert. Beitragsgrundlage für Selbstversicherte (5a) Monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach 18a und nach 18b ist der Betrag nach 44 Abs. 1 Z 18. Überschneiden sich Zeiten einer solchen Selbstversicherung mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach 18a und nach 18b so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage ( 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt. Ausmaß und Entrichtung (7) Für die nach 16 Abs. 2a Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Für die nach 18a Selbstversicherten sind die Beiträge zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen. Anfall der Leistungen (3) Pensionen aus der Pensionsversicherung fallen an: (3) Pensionen aus der Pensionsversicherung fallen an: 1. unverändert. 1. unverändert. 2. Alle übrigen Pensionen fallen mit Erfüllung der 2. Alle übrigen Pensionen fallen mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der 4 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

5 Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, auf Grund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze. Werden dem (der) Versicherten medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. (4) und (5) unverändert. (4) und (5) unverändert. Entziehung von Leistungsansprüchen 99. (1) unverändert. 99. (1) unverändert. (2) unverändert. (2) unverändert. Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe oder Karenzierung der Tätigkeit, auf Grund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze. Werden dem (der) Versicherten medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. (6) Abweichend von Abs. 3 Z 2 fallen bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragstellung an, wobei Stichtag im Sinne des 223 Abs. 2 der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit ( 236) als erfüllt gilt. Entziehung von Leistungsansprüchen (1a) Das Rehabilitationsgeld ist der anspruchsberechtigten Person zu entziehen, wenn sie sich nach Hinweis auf diese Rechtsfolge weigert, an den ihr zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mitzuwirken. (3) Die Entziehung einer Leistung wird wirksam (3) Die Entziehung einer Leistung wird wirksam 1. mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, 1. mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, a) unverändert. a) unverändert. b) wenn im Fall des Bezuges von Rehabilitationsgeld unter b) wenn im Fall des Bezuges von Rehabilitationsgeld unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung ( 307g) Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung ( 307g) 321 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 5 von 31

6 festgestellt wird, dass vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt oder die zu rehabilitierende Person die ihr oder der Begutachtungsstelle der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau festgestellt wird, dass zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verweigert ( 143a Abs. 4); aa) vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt oder bb) die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verweigert oder cc) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (bezogen auf das Berufsfeld nach 222 Abs. 3) zweckmäßig und zumutbar sind oder dd) Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt; 2. unverändert. 2. unverändert. (4) unverändert. (4) unverändert. Aufrechnung Aufrechnung 103. (1) Die Versicherungsträger dürfen auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen: 103. (1) Die Versicherungsträger dürfen auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen: 1. bis 3. unverändert. 1. bis 3. unverändert. 4. die sich aus der Anwendung des 92 ergebenden Unterschiedsbeträge. 4. die sich aus der Anwendung des 92 ergebenden Unterschiedsbeträge; 5. das für den gleichen Zeitraum vom Krankenversicherungsträger gewährte Rehabilitationsgeld. (2) und (3) unverändert. (2) und (3) unverändert. Auszahlung der Leistungen 104. (1) Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung, ferner das Familien- und Taggeld aus der Unfallversicherung sowie das Versehrtengeld gemäß 212 Abs. 1 werden wöchentlich im nachhinein ausgezahlt. Die Satzung kann bestimmen, dass die Auszahlung auch für längere, längstens vier Wochen betragende Zeiträume im Nachhinein vorgenommen wird. Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung können, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und dies im wirtschaftlichen Interesse des Versicherten liegt, vom Versicherungsträger bevorschusst werden. Auszahlung der Leistungen 104. (1) Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung, ferner das Familien- und Taggeld aus der Unfallversicherung sowie das Versehrtengeld gemäß 212 Abs. 1 werden wöchentlich im nachhinein ausgezahlt. Die Satzung kann bestimmen, dass die Auszahlung auch für längere, längstens vier Wochen betragende Zeiträume im Nachhinein vorgenommen wird. Sie kann weiters bestimmen, dass das Rehabilitationsgeld monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats auszuzahlen ist. Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung können, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und dies im wirtschaftlichen Interesse des Versicherten liegt, vom Versicherungsträger bevorschusst werden. 6 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

7 (2) bis (7) unverändert. (2) bis (7) unverändert. Kommission zur langfristigen Pensionssicherung 108e. (1) bis (8) unverändert. 108e. (1) bis (8) unverändert. Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (9) Die Kommission hat folgende Aufgaben: (9) Die Kommission hat folgende Aufgaben: 1. Berechnung des Richtwertes nach 108f Abs. 2 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das 1. Berechnung des Richtwertes nach 108f Abs. 2, der Aufwertungszahl nach 108 Abs. 2, der Höchstbeitragsgrundlage nach 108 Abs. 3 und Jahr 2006; der Aufwertungsfaktoren nach 108 Abs. 4 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2016; 2. Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, mit Ausnahme jener Jahre, in denen ein Bericht nach Z 3 zu erstatten ist; 3. Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050 sowie über die Gebarungsvorschau nach Z 2, längstens bis zum 31. Oktober eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2014; 4. und 5. unverändert. 4. und 5. unverändert. (10) und (11) unverändert. (10) und (11) unverändert. Rehabilitationsgeld 143a. (1) Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt ( 367 Abs. 4) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig ( 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar ( 303 Abs. 4) sind, haben ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des Case Managements zu überprüfen, und zwar unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung ( 307g). Die Zuerkennung sowie die Entziehung des Rehabilitationsgeldes erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers. 2. Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 30. November eines jeden Jahres; 3. Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050 sowie über die Gebarungsvorschau nach Z 2, längstens bis zum 30. November eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2014; Rehabilitationsgeld 143a. (1) Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach 255b ( 273b, 280b) erfüllt sind, haben ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des Case Managements zu überprüfen, und zwar unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung ( 307g). Die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht ( 255b, 273b, 280b), sowie dessen Entziehung ( 99) erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers. 321 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 7 von 31

8 (2) Das Rehabilitationsgeld gebührt im Ausmaß des Krankengeldes nach 141 Abs. 1 und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach 141 Abs. 2, das aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte, wobei unmittelbar vorangehende Zeiten des Krankengeldbezuges anzurechnen sind. Jedenfalls gebührt es jedoch in der Höhe des Richtsatzes nach 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb. Die Erhöhung bis zu diesem Richtsatz ist nur zu gewähren, so lange die das Rehabilitationsgeld beziehende Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. (3) Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen, das den Betrag nach 5 Abs. 2 Z 2 übersteigt, zusammen, so gebührt ein Teilrehabilitationsgeld, dessen Höhe sinngemäß nach 254 Abs. 7 zu bestimmen ist. Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Anspruch auf Krankengeld mit dem Betrag des Rehabilitationsgeldes. 143 Abs. 1 Z 3 ist anzuwenden. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld auf Grund des Rehabilitationsgeldbezuges ruht, sind auf die Höchstdauer nach 139 nicht anzurechnen. (4) Verweigert die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation, so ist ihr das Rehabilitationsgeld nach Hinweis auf diese Rechtsfolge für die Dauer der verweigerten Mitwirkung zu entziehen. Leistungen der Pensionsversicherung 222. (1) und (2) unverändert (1) und (2) unverändert. (3) Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Maßnahmen der Rehabilitation ( 301) sowie (2) Das Rehabilitationsgeld gebührt im Ausmaß des Krankengeldes nach 141 Abs. 1 und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach 141 Abs. 2, das aus der letzten eine Versicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem B-KUVG begründende Erwerbstätigkeit gebührt hätte, wobei bei Vorliegen von unmittelbar vorangehenden Zeiten des Krankengeldanspruches die nach 141 Abs. 2 ermittelten Tage anzurechnen sind. Jedenfalls gebührt es jedoch in der Höhe des Richtsatzes nach 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb. Die Erhöhung bis zu diesem Richtsatz ist nur zu gewähren, so lange die das Rehabilitationsgeld beziehende Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. (3) Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit zusammen, so ist 143 Abs. 1 Z 3 sinngemäß anzuwenden. Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Krankengeld aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit zusammen, so ruht der Anspruch auf Krankengeld. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld auf Grund des Rehabilitationsgeldbezuges ruht, sind auf die Höchstdauer nach 139 nicht anzurechnen. (4) Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen, das den Betrag nach 5 Abs. 2 Z 2 übersteigt, zusammen, so gebührt ein Teilrehabilitationsgeld, dessen Höhe sinngemäß nach 254 Abs. 7 zu bestimmen ist. Resultieren aus dieser Erwerbstätigkeit Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld, so sind Abs. 3 erster und zweiter Satz nicht anzuwenden. (5) Vereitelt oder verzögert die zu rehabilitierende Person die im Rahmen des Case Managements vorgesehenen Abläufe oder Maßnahmen, indem sie ihren Mitwirkungsverpflichtungen wiederholt nicht nachkommt, so kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Rehabilitationsgeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn die versicherte Person vorher auf die Folgen ihres Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist. Leistungen der Pensionsversicherung (3) Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Maßnahmen der Rehabilitation ( 301) 8 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

9 Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Nach Maßgabe des 73 haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen. Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für die Höherversicherung 248a. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1938 gelegene Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach 115 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn es sich um Ersatzmonate gemäß 227 a oder 228 a handelt. Invaliditätspension einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Nach Maßgabe des 73 haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen. Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für die Höherversicherung 248a. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1938 gelegene Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach 115 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn 1. es sich um Ersatzmonate nach 227a oder 228a handelt oder 2. durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird. Invaliditätspension 254. (1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn 254. (1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn 1. unverändert. 1. unverändert. 2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig ( 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar ( 303 Abs. 4) sind, 2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nach 222 Abs. 3 nicht zweckmäßig ( 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar ( 303 Abs. 4) sind, 3. und 4. unverändert. 3. und 4. unverändert. (2) bis (8) unverändert. (2) bis (8) unverändert. Begriff der Invalidität 255. (1) unverändert (1) unverändert. (2) Ein angelernter Beruf im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Eine überwiegende Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ( 223 Begriff der Invalidität (2) Ein angelernter Beruf im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Eine überwiegende Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ( der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 9 von 31

10 Abs. 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 oder als Angestellte/r ausgeübt wurde. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Abs. 2a) und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, so muss zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 oder als Angestellte/r vorliegen. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Abs. 2a) und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, so verlängert sich der im zweiten Satz genannte Rahmenzeitraum um Versicherungsmonate nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d, e und g. (2a) bis (3b) unverändert. (4) Als invalid gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag Abs. 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 oder als Angestellte/r ausgeübt wurde. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Abs. 2a) und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, so muss zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 oder als Angestellte/r vorliegen. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Abs. 2a) und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, so verlängert sich der im zweiten Satz genannte Rahmenzeitraum um Versicherungsmonate nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d, e und g, um Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach 306 sowie um höchstens 60 Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach 143a und von Umschulungsgeld nach 39b AlVG. (2a) bis (3b) unverändert. (4) Als invalid gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 1. unverändert. 1. unverändert. 1a. Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach 143a oder von Umschulungsgeld nach 39b AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate; 2. unverändert. 2. unverändert. (5) bis (7) unverändert. (5) bis (7) unverändert. Feststellung der Invalidität 255a. Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität im Sinne des 255 Abs. 1 und 2 oder im Sinne des 255 Abs. 3 voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren ( 354 Z 4) zu entscheiden. Feststellung der Invalidität 255a. Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität im Sinne des 255 Abs. 1 und 2 oder im Sinne des 255 Abs. 3 voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren ( 354 Z 4a) zu entscheiden. Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld 10 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

11 Berufsunfähigkeitspension 255b. Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach 254 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach 361 Abs. 1 letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden. Berufsunfähigkeitspension 271. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn 271. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn 1. unverändert. 1. unverändert. 2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig ( 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar ( 303 Abs. 4) sind, 2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nach 222 Abs. 3 nicht zweckmäßig ( 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar ( 303 Abs. 4) sind, 3. und 4. unverändert. 3. und 4. unverändert. (2) und (3) unverändert. (2) und (3) unverändert. Feststellung der Berufsunfähigkeit 273a. Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Berufsunfähigkeit im Sinne des 273 Abs. 1 oder im Sinne des 273 Abs. 2 voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren ( 354 Z 4) zu entscheiden. Knappschaftsvollpension 279. (1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn Feststellung der Berufsunfähigkeit 273a. Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Berufsunfähigkeit im Sinne des 273 Abs. 1 oder im Sinne des 273 Abs. 2 voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren ( 354 Z 4a) zu entscheiden. Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld 273b. Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach 271 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach 361 Abs. 1 letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden. Knappschaftsvollpension 279. (1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn 321 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 11 von 31

12 1. unverändert. 1. unverändert. 2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig ( 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar ( 303 Abs. 4) sind, 2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nach 222 Abs. 3 nicht zweckmäßig ( 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar ( 303 Abs. 4) sind, 3. und 4. unverändert. 3. und 4. unverändert. (2) und (3) unverändert. (2) und (3) unverändert. Feststellung der Invalidität 280a. Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität im Sinne des 255 Abs. 1 und 2 oder im Sinne des 255 Abs. 3 voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren ( 354 Z 4) zu entscheiden. Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe 324. (1) bis (3) unverändert (1) bis (3) unverändert. (4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person nach 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die renten(pensions)berechtigte Person untergebracht ist. Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger 332. (1) unverändert (1) unverändert. Feststellung der Invalidität 280a. Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität im Sinne des 255 Abs. 1 und 2 oder im Sinne des 255 Abs. 3 voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren ( 354 Z 4a) zu entscheiden. Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld 280b. Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach 279 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach 361 Abs. 1 letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden. Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe (4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld untergebracht ist. Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger 12 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

13 (2) bis (6) unverändert. (2) bis (6) unverändert. 348d. (1) und (2) unverändert. 348d. (1) und (2) unverändert. (1a) Bei Leistung von Rehabilitationsgeld gilt der für die leistungsbeziehende Person sachlich zuständige Träger der Pensionsversicherung als leistungserbringender Versicherungsträger. (3) Die Vertragsbeziehungen eines Apothekers (3) Die Vertragsbeziehungen eines Apothekers 1. bis 6. unverändert. 1. bis 6. unverändert. sind beendet, wenn der Hauptverband innerhalb von sechs Monaten ab der sind beendet, wenn der Hauptverband innerhalb von sechs Monaten ab der Übernahme einer Apothekenleitung durch diesen Apotheker Einspruch gegen den Übernahme einer Apothekenleitung durch diesen Apotheker Einspruch gegen den Weiterbestand vertraglicher Beziehungen mit diesem Apotheker erhebt. Dieser Weiterbestand vertraglicher Beziehungen mit diesem Apotheker erhebt. Dieser Einspruch ist schriftlich an den Apotheker zu richten und zu begründen. Wenn der Einspruch ist schriftlich an den Apotheker zu richten und zu begründen. Wenn der Apotheker/die Apothekerin binnen zwei Wochen beim Schlichtungsausschuss die Apotheker/die Apothekerin binnen zwei Wochen beim Schlichtungsausschuss die Aufhebung des Einspruches beantragt, bleiben seine Vertragsbeziehungen bis zur Aufhebung des Einspruches beantragt, bleiben seine/ihre Vertragsbeziehungen bis Entscheidung des Schlichtungsausschusses vorläufig bestehen. Der Hauptverband zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses vorläufig bestehen. Der kann das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss auch fortsetzen, nachdem der Hauptverband kann das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss auch Apotheker/die Apothekerin wieder aus der Apothekenleitung ausgeschieden ist. fortsetzen, nachdem der Apotheker/die Apothekerin wieder aus der Apothekenleitung ausgeschieden ist. um (4) und (5) unverändert. (4) und (5) unverändert. Leistungssachen Leistungssachen 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um 1. bis 4. unverändert. 1. bis 4. unverändert. 4a. die Feststellung der Invalidität ( 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit ( 273a), 5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift 5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift ( 15 APG). oder eines Nachtragsabzuges ( 15 APG). Einleitung des Verfahrens Einleitung des Verfahrens 361. (1) Die Leistungsansprüche sind von den Versicherungsträgern im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit festzustellen 361. (1) Die Leistungsansprüche sind von den Versicherungsträgern im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit festzustellen 1. und 2. unverändert 1. und 2. unverändert Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten 321 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 13 von 31

14 Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation einschließlich des Rehabilitationsgeldes. (2) bis (4) unverändert. (2) bis (4) unverändert. Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung 362. (1) bis (3) unverändert (1) bis (3) unverändert. Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes. (5) In den Fällen des 86 Abs. 6 wird das Leistungsfeststellungsverfahren abweichend von Abs. 1 von Amts wegen eingeleitet. Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung (4) Abweichend von Abs. 2 ist ein neuerlicher Antrag vor Ablauf der Frist von 18 Monaten auch dann nicht zurückzuweisen, wenn (4) Abweichend von Abs. 2 ist ein neuerlicher Antrag vor Ablauf der Frist von 18 Monaten auch dann nicht zurückzuweisen, wenn 1. der Krankenversicherungsträger bei Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld feststellt, dass Arbeitsfähigkeit wieder vorliegt, oder 1. der Pensionsversicherungsträger bei Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld feststellt, dass a) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder b) die Realisierbarkeit medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder 2. unverändert. 2. unverändert. Mitwirkung des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten 366. (1) bis (3) unverändert (1) bis (3) unverändert. (4) Zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach 303 Abs. 4 zumutbar sind, hat der Träger der Pensionsversicherung unter persönlicher Mitwirkung der antragstellenden Person eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen und sie zu den Feststellungen anzuhören, soweit sich diese Frage nicht bereits auf Grund der ärztlichen Untersuchung nach Abs. 1 beantworten lässt. Mitwirkung des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten (4) Zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach 303 Abs. 4 zumutbar sind, hat der Träger der Pensionsversicherung unter persönlicher Mitwirkung der antragstellenden Person eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen und sie zu den Feststellungen anzuhören, soweit sich diese Frage nicht bereits auf Grund der ärztlichen Untersuchung nach Abs. 1 beantworten lässt. Können wegen mangelnder Mitwirkung der antragstellenden Person die Feststellungen nach 367 Abs. 4 Z 3 nicht getroffen werden, so gilt der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit als Antrag auf Feststellung der Invalidität nach 255a ( 280a) oder der Berufsunfähigkeit nach 273a. 14 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

15 Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen 367. (1) bis (3) unverändert (1) bis (3) unverändert. (4) Wird eine beantragte Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abgelehnt, weil dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes nicht anzunehmen ist, oder nach 255a ( 273a, 280a) festgestellt, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt, so hat der Versicherungsträger von Amts wegen festzustellen, Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen (4) Wird eine beantragte Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abgelehnt, weil dauernde Invalidität ( 254) oder dauernde Berufsunfähigkeit ( 271) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes nicht anzunehmen ist, so hat der Versicherungsträger von Amts wegen festzustellen, 1. und 2. unverändert. 1. und 2. unverändert. 3. ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig ( 303 Abs. 3) und zumutbar ( 303 Abs. 4) sind und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann. 3. ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig ( 303 Abs. 3) und zumutbar ( 303 Abs. 4) sind und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann; 4. ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld ( 255b, 273b, 280b) besteht oder nicht. Die unter den Z 1 und 2 genannten Feststellungen hat der Versicherungsträger von Amts wegen zu treffen, wenn nach 255a ( 273a, 280a) festgestellt wird, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt. Bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld können die Feststellungen nach Z 3 auch erst im Bescheid zur Entziehung des Rehabilitationsgeldes ( 99 Abs. 3 Z 1 lit. b) erfolgen. Zusammenwirken von Pensionsversicherungsträgern und Arbeitsmarktservice Zusammenwirken von Pensionsversicherungsträgern und Arbeitsmarktservice 459h. (1) unverändert. 459h. (1) unverändert. (2) Die Pensionsversicherungsträger haben mit dem Bescheid nach Abs. 1 Z 3 die (2) Die Pensionsversicherungsträger haben mit dem Bescheid nach Abs. 1 Z 3 die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung der versicherten Person zugrunde liegen, dem berufskundlichen Beurteilung der versicherten Person zugrunde liegen, dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Wurde vom Pensionsversicherungsträger im Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Erstellte Gutachten sind dem Rahmen der berufskundlichen Beurteilung nach 366 Abs. 4 festgestellt, dass Arbeitsmarktservice auch dann zu übermitteln, wenn der Pensionsantrag im Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar sind, so sind diese Leistungsfeststellungsverfahren nach der ärztlichen Begutachtung und vor Feststellungen mit dem Ergebnis der Berufsfindung nach 305 ASVG ebenfalls Erlassung des Bescheides zurückgezogen wird oder eine Feststellung nach 367 dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Abs. 4 Z 3 mangels Mitwirkung der versicherten Person nicht getroffen werden kann. Wurde vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der berufskundlichen Beurteilung nach 366 Abs. 4 festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar sind, so sind diese Feststellungen mit dem Ergebnis der 321 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 15 von 31

16 Berufsfindung nach 305 ASVG ebenfalls dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln. (3) und (4) unverändert. (3) und (4) unverändert. Zusammenwirken von Pensions- und Krankenversicherungsträgern 459i. (1) Die Pensionsversicherungsträger haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger für Versicherte, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt und Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, zu übermitteln: 1. die bescheidmäßige Feststellung, dass vom Krankenversicherungsträger Rehabilitationsgeld zu berechnen und auszuzahlen ist; 2. unverändert. 2. unverändert. (2) Für die Prüfung des Fortbezuges des Rehabilitationsgeldes haben die Krankenversicherungsträger dem Pensionsversicherungsträger die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln. (3) Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass weiterhin Anspruch auf Rehabilitation besteht, so sind dem Krankenversicherungsträger die vom Pensionsversicherungsträger erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln. (4) Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld mehr besteht, so ist dem Krankenversicherungsträger eine Ausfertigung des Bescheides, mit dem das Rehabilitationsgeld entzogen wird, zu übermitteln. (5) Die nach den Abs. 1 bis 4 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und Umfanges von Leistungen der Krankenversicherung verwendet werden. Vollzug des Bundesgesetzes 545. (1) bis (8) unverändert (1) bis (8) unverändert. Zusammenwirken von Pensions- und Krankenversicherungsträgern 459i. (1) Die Pensionsversicherungsträger haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger bzw. der zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung ( 143c Abs. 1) für Versicherte, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt und Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, zu übermitteln: 1. die bescheidmäßige Feststellung, dass vom Krankenversicherungsträger (von der Krankenfürsorgeeinrichtung) Rehabilitationsgeld zu berechnen und auszuzahlen ist; (2) Für die Prüfung des Fortbezuges des Rehabilitationsgeldes haben die Krankenversicherungsträger bzw. die Krankenfürsorgeeinrichtungen dem Pensionsversicherungsträger die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln. (3) Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass weiterhin Anspruch auf Rehabilitation besteht, so sind dem Krankenversicherungsträger (der Krankenfürsorgeeinrichtung) die vom Pensionsversicherungsträger erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln. (4) Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld mehr besteht, so ist dem Krankenversicherungsträger (der Krankenfürsorgeeinrichtung) eine Ausfertigung des Bescheides, mit dem das Rehabilitationsgeld entzogen wird, zu übermitteln. (5) Die nach den Abs. 1 bis 4 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und Umfanges von Leistungen der Krankenversicherung bzw. der Krankenfürsorge verwendet werden. Vollzug des Bundesgesetzes (9) Mit der Vollziehung des 351j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes (10) Mit der Vollziehung des 351j Abs. 2 in der Fassung des 16 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

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