Sozialleistungen in Österreich
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- Jesko Sebastian Krause
- vor 6 Jahren
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1 Sozialleistungen in Österreich Versicherungsleistungen versus Hilfeleistungen Mag. a Silvia Kunz
2 SOZIALVERSICHERUNG Österreich - Prinzip der Pflichtversicherung für Beschäftigte mit einem Bruttogehalt über der Geringfügigkeitsgrenze Zweige der Sozialversicherung: Krankenversicherung Unfallversicherung Pensionsversicherung (Rehabilitationsgeld, Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension) Arbeitslosenversicherung
3 KRANKENVERSICHERUNG Gesetzlich geregelt im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für Versicherungsfälle bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit sowie der Mutterschaft sowohl Sachleistungen (Krankenbehandlung, Anstaltspflege,...) als auch Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld,...) Entgeltfortzahlung: Keine Schlechterstellung durch Krankheit => Ausfallsprinzip
4 KRANKENVERSICHERUNGSANSTALTEN GKK: Abhängig vom Dienstgeber und dessen Standort z.b. GKK für Privatwirtschaft Eigene Krankenkassen für bspw. Bundesbedienstete, Eisenbahner oder Landwirte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) für Unternehmer und Selbstständige
5 KRANKENVERSICHERUNG Versicherungsbeiträge werden bei unselbständig Erwerbstätigen direkt vom Lohn oder Gehalt abgezogen und mit Dienstgeber-Anteil bei der Krankenkasse eingezahlt: DN 3,87% und DG 3,78% = 7,65% PensionistInnen 5,1% Monatl. Höchstbeitragsgrundlage 4.980,-
6 KRANKENVERSICHERUNG Wenn Bruttogehalt unter Geringfügigkeitsgrenze: nicht in Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung (Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung) Höhe des monatlichen Beitrags unterliegt jährlicher Anpassung, für alle Selbstversicherten gleich derzeit rd. 60,-/Monat
7 GEBARUNGSERGEBNISSE IN DER KRANKENVERSICHERUNG Krankenversicherung Gebarung 2016 in Mio. in % der Einnahmen Differenz in % gegenüber Einnahmen ,00 100,0 + 4,3 + 45,0 Ausgaben ,00 99,5 + 4,1 + 43,6 Krankengeld 709,00 4,0 + 3,4 + 83,1 Rehabilitationsgeld 316,00 1,8 + 27,2 Quelle: Die österreichische Sozialversicherung in Zahlen (38. Ausgabe, März 2017) S. 10
8 REHABILITATIONSGELD (REHAGELD) Neu ab 2015 ab dem Geburtsjahr 1964 Rehabilitation vor Pension Anspruch besteht dann, wenn Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten besteht und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind
9 REHABILITATIONSGELD Feststellung mittels Bescheid der PVA für die Dauer der vorübergehenden Invalidität Berechnung der Höhe und Auszahlung erfolgt durch die GKK (wie Krankengeld) Mindesthöhe analog Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende Mitwirkung an der med. Reha sonst Entzug des Rehageldes (Case Management)
10 BezieherInnen von Rehabilitationsgeld Versicherungsträger gesamt Männer Frauen Alle Versicherungsträger % % % Alle Gebietskrankenkassen % % % GKK Wien % % % GKK Niederösterreich % % % GKK Burgenland 369 2% % % GKK Oberösterreich % % % GKK Steiermark % % % GKK Kärnten % % % GKK Salzburg % % % GKK Tirol % % % GKK Vorarlberg % % % Alle Betriebskrankenkassen 28 0,14% 25 89% 3 11% BKK Verkehrsbetriebe BKK Mondi BKK VABS 14 0,07% 13 93% 1 7% BKK Zeltweg 3 0,01% 3 100% - - BKK Kapfenberg 11 0,05% 9 82% 2 18% VA f. Eisenbahnen u. Bergbau 99 0,49% 63 64% 36 36% VA öffentl. Bediensteter 156 0,77% 31 20% % Quelle: Versichertenstatistik (KV10) der Träger; Stand April 2017
11 BERUFSUNFÄHIGKEITS- BZW. INVALIDITÄTSPENSION ArbeiterIn Invalidität und Angestellte Berufsunfähigkeit Für Geburtsjahrgänge bis 1963; Anspruch ist gegeben, wenn: die Invalidität/ Berufsunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ( Umschulung ) besteht oder diese Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erworben wurde am Stichtag die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension (ausgenommen Korridorpension) noch nicht erfüllt sind
12 BERUFSUNFÄHIGKEITS- BZW. INVALIDITÄTSPENSION Grundlage für die Entscheidung: ärztliche Begutachtung Wenn auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit anzunehmen ist unbefristete Gewährung Ergibt die med. Untersuchung, dass Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit mindestens sechs Monate andauert, wird die BU- bzw. I-Pension für maximal zwei Jahre befristet zuerkannt. Nach Ablauf der Befristung ist die Pension auf Antrag für längstens zwei weitere Jahre zuzuerkennen
13 PENSIONEN NACH PENSIONSARTEN DEZEMBER 2016 Quelle: Die österreichische Sozialversicherung in Zahlen (38. Ausgabe, März 2017) S. 24
14 SOZIALE HILFELEISTUNGEN Oö. Sozialhilfegesetz (Oö. SHG 1998) Oö. Chancengleichheitsgesetz Oö. ChG und darüber hinaus ist (Ober)Österreich das Land der Fonds, Zuschüsse und Beihilfen, meist Einmalhilfen für eingeschränkten Personenkreis mittels Ansuchen prinzipiell kein Rechtsanspruch
15 OBERÖSTERREICHISCHES CHANCENGLEICHHEITSGESETZ (Oö. ChG) in Kraft seit 1. September 2008 als Nachfolgegesetz des Oö. Behindertengesetzes (Oö. BhG 1991) und einzelner Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes (Oö. SHG 1998) Für Menschen mit Beeinträchtigungen MmB (mit geistiger, körperlicher, psychischer und/oder Mehrfachbeeinträchtigung) Antragstellung bei Bezirksverwaltungsbehörden (BedarfskoordinatorInnen)
16 Oö. ChG PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN ( 4) (1) Leistungen können nur an Menschen mit Beeinträchtigungen erbracht werden, die 1a. UnionsbürgerInnen sind sowie an deren Familienangehörige, oder 1b. Staatsangehörige eines Staates sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, oder 1c. über einen Daueraufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU ( 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) oder Daueraufenthalt-Familienangehörige verfügen, oder 1d. Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte sind
17 Oö. ChG PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN ( 4) (1) Leistungen können nur an Menschen mit Beeinträchtigungen erbracht werden, die 2. vorbehaltlich des Abs. 5 ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben oder sich dauernd in Oberösterreich aufhalten und 3. nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften - ausgenommen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und dem Oö. BMSG - Leistungen erhalten oder einen Anspruch auf Leistungen geltend machen können, die mit den im 3 Abs. 1 genannten Leistungen vergleichbar sind, wobei es unerheblich ist, ob auf diese Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob deren Gewährung im Ermessen der für die Vollziehung der genannten Rechtsvorschriften zuständigen Behörden liegt
18 Oö. ChG LEISTUNGEN Hauptleistungen ( 8-14) (1) Heilbehandlung (2) Frühförderung und Schulassistenz (3) Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität (4) Wohnen (5) Persönliche Assistenz (6) mobile Betreuung und Hilfe Ergänzende Leistungen ( 17-19): Besondere soziale Dienste bspw. Zuschüsse; Selbstversicherung in der Krankenversicherung und Übernahme von Bestattungskosten; Ersatz von Fahrtkosten 8 (2) Auf Hauptleistungen besteht nach Maßgabe und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme jedoch kein Rechtsanspruch
19 Oö. ChG ZIELGRUPPE Nachweis der Nicht-Arbeitsfähigkeit mittels Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung bzw. über Bescheid des Landes OÖ Abgrenzung zu "begünstigte Behinderte" nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Grad der Behinderung von mindestens 50% - muss arbeitsfähig sein Mittels Feststellungsbescheid (SMS) Muss dem Arbeitsmarkt prinzipiell zur Verfügung stehen
20 Oö. ChG GESCHÜTZTE ARBEIT eine Hauptleistung des Oö. ChG Erwerbsarbeit im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes am allg. Arbeitsmarkt (Supported Employment/ Arbeitsbegleitung) oder in Geschützter Werkstätte sozialversicherungsrechtlich abgesichert (Pensionsanspruch) Entgelt lt. Lohntabelle Land OÖ unter Ausgleichszulage ( 889,84) - damit: erhöhte Familienbeihilfe; Befreiung von Rezeptgebühr, vom Entgelt für e-card und den Rundfunkgebühren; Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt auf Antrag
21 Oö. ChG FÄHIGKEITSORIENTIERTE AKTIVITÄT eine Hauptleistung des Oö. ChG Teilnahme und Mitwirkung an einem Arbeitsprozess, am Leben in der Gemeinschaft; dadurch organisierte Tagesstruktur sozialversicherungsrechtlich nicht abgesichert Entschädigung in Form eines Taschengeldes in eigenen Einrichtungen oder in Form der Integrativen Beschäftigung in Wirtschaftsbetrieben, Vereinen, öffentlichen Einrichtungen, usw.
22 NATIONALITÄTEN FAB Pro.Work Geschützte Arbeit: 538 Dauerarbeitsplätze + 51 Qualifizierungen S t a a t s b ü r g e r s c h a f t g e s a m t % AT Österreichisch ,81 % BA Bosnien-herzegowinisch 1 0,17 % DE Deutsch 3 0,51 % HU Ungarisch 1 0,17 % SO Somalisch 1 0,17 % TR Türkisch 1 0,17 % Stand: 31. Mai 2017
23 FAB IM ÜBERBLICK
24 FAB IM ÜBERBLICK ARBEITSPLÄTZE Stammpersonal 538 MitarbeiterInnen mit Beeinträchtigungen 729 Transitarbeitsplätze
25 ARBEITSBEREICHE 2016 Sozialökonomische Betriebe Gemeinnützige Beschaftungsprojekte Kurse Arbeitsstiftung Dauerarbeitsplätze für MmBs Dauerarbeitsplätze für Ältere Arbeitskräfteüberlassung Produktionsschule Beratung Wohnen Ausbildung TeilnehmerInnen Gesamt
26 STANDORT E Wir sind in Österreich an über 80 Standorten vertreten
27 WIR SIND FÜR SIE DA. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
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