Änderungen für 2014 (Quelle Hauptverband der Österr. SV)

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1 Liebe Kollegin! Lieber Kollege! Änderungen für 2014 (Quelle Hauptverband der Österr. SV) Wie jedes Jahr werden auch 2014 wieder einige Beträge der Sozialversicherung erhöht. Die wichtigsten für uns PensionistInnen sind: Die Pensionen werden ab 1.Jänner 2014 um 1,6% erhöht. Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2013 werden erst ab 1. Jänner 2015 angepasst. Mindestpensionen erhalten die volle Teuerungsabgeltung von 2,4%. Richtsätze für Ausgleichszulagen ab 1. Jänner 2014: Alters- und Invalidenpensionen Für Alleinstehende Für Ehepaare Erhöhung für jedes Kind Witwen- und Witwerpensionen Waisenpensionen bis zum 24.Lj Halbwaisen Vollwaisen 1.286,03 132,34 315,48 473,70

2 Waisenpensionen ab dem 24.Lj. Halbwaisen Vollwaisen 560,61 Höchstbemessungsgrundlage ASVG Auf Basis der besten 26 Jahre ) 3.919,93 Pflegegeldstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 154,20 284,30 442,90 664,30 902, ,80 Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung Grenzbetrag für die Befreiung von Zuzahlungen: Personen, deren monatlichen Bruttoeinkünfte nicht übersteigen Höhe der Zuzahlungen pro Verpflegungstag und monatl. Bruttoeinkommen von 857,74 bis 1.439,11 7,40 von 1.439,12 bis 2.020,50 12,68 über 2.020,50 17,97 Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation sind höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.

3 Rezeptgebühr Die Rezeptgebühr beträgt ,40. Für die Befreiung von der Rezeptgebühr (ANTRAG!!!!) gelten ab 2014 folgende Grenzbeträge: Für Personen, deren monatl. Nettoeinkünfte für Alleinstehende für Ehepaare 1.286,03 nicht übersteigen. Für jedes Kind erhöhen sich diese Beträge um 132,34. Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronisch Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte für Alleinstehende 986,39 für Ehepaare 1.478,93 nicht übersteigen. Für jedes weitere Kind sind 132,34 hinzuzurechnen. Leben im Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen. Heilbehelfe und Hilfsmittel- Kostenanteil Der Kostenanteil des Versicherten für Heilbehelfe (orthopädische Schuheinlagen, ect.) beträgt ab 1. Jänner 2014 mindestens 30,20. Der Kostenanteil des Versicherten bei der Abgabe von Sehbehelfen beträgt mindestens 90,60. Für Kinder, die das 15 Lj. noch nicht vollendet haben, für schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

4 Das Service- Entgelt für die E- Card beträgt für das Jahr ,55. Das Service Entgelt für das Jahr 2015 wird im November 2014 eingehoben. Neuerung bei der BVA Wie schon einmal informiert, fördert die BVA die festsitzende kieferorthopädische Behandlung. In der Generalversammlung der BVA am wurde daher eine weitere Erhöhung des Zuschusses von 750 auf für festsitzende Zahnspangen beschlossen. Diese Erhöhung tritt mit in Kraft. Neuerungen für Autofahrer ab 2014 (Quelle ÖAMTC) Die Vignette (Farbe Limette) wird teurer so kostet z.b. eine PKW Jahresvignette 82,70 (+ 2,10), für eine Zweimonatsvignette muss man 24,80 (+ 0,60) und für die 10 Tagesvignette 8,50 (+ 0,10) bezahlen. Erhöhung der NoVA: Verteuerung vor allem für verbrauchsstarke PKW, inklusive Vereinfachung der Berechnung. Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer durch ein Stufensystem, das PKW mit höherer Motorleistung stärker belastet. Ab 1. September 2014 müssen neu typisierende PKW die bis dato höchste Abgasvorschrift Euro 6 erreichen. Damit sinken die Grenzwerte für Stickoxide bei Diesel- PKW um mehr als 50% auf 80mg je km. Ein Jahr darauf, im September 2015, treten diese Grenzwerte auch für alle neuzuzulassende PKW in Kraft. Voraussichtlich im ersten Halbjahr 2014 wird innerhalb der EU die grenzüberschreitende Strafverfolgung Realität. Dabei gilt das Prinzip der Gegenseitigkeit ein

5 Datenaustausch findet nur mit jenen Ländern statt, die die EU Richtlinie ebenfalls umgesetzt haben. Neben gehbehinderten Personen haben lt. 25 STVO Novelle ab 1. Jänner 2014 auch Personen mit anderen Mobilitätsbeschränkungen wie vor allem blinde und sehbehinderte Personen das Recht, eine Behindertenparkausweis zu beantragen. Zudem wechselt die Zuständigkeit für die Ausstellung des Ausweises zum Bundessozialamt. Ab 1.Oktober 2014 wird die Ausgabe aller Begutachtungsplaketen elektronisch erfasst. Für den Konsumenten ändert sich nichts. Das Prüfpickerl muss weiterhin außen am PKW angebracht werden. Ein Gesetzesentwurf des Verkehrsministeriums sieht ein Fahrverbot von LKW über 7,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts auf dem ganz linken Fahrstreifen auf Autobahnen vor geltend auf drei- und vierspurigen Abschnitten. Diese 26 STVO Novelle könnte im Frühjahr 2014 in Kraft treten. Mit herzlichen Grüßen Kurt Friedl FCG Telekom PensionistInnenvertreter 0664/ Mail:

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