Nr Februar 2014 INHALT:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Nr Februar 2014 INHALT:"

Transkript

1 AMTSBLATT DES LANDKREISES ROTH Landratsamt Roth Öffnungszeiten: Druck: Roth Mo - Fr Uhr und Hausdruckerei Telefon: 09171/81-0 Do Uhr Landratsamt Telefax: 09171/ info@landratsamt-roth.de Internet: Mi und Fr Uhr Verkehrsbehörde: Mo und Di Uhr, Do Uhr Nr Februar 2014 INHALT: Windpark Thalmässing/ Waizenhofen Landersdorf (WK 73); Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mit Umweltverträglichkeitsprüfung Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG); Verordnung des Landratsamtes Roth über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Roth Änderung der Taxitarifordnung (vom 02. Mai 2005 bzw. vom 02. Februar 2009) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) ; Richtwerte für bebaute und unbebaute Grundstücke zum Aufgebot der Sparkasse Mittelfranken Süd

2 Teil Landratsamt SG 50 Windpark Thalmässing/ Waizenhofen Landersdorf (WK 73) Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mit Umweltverträglichkeitsprüfung 1. Die juwi Energieprojekte GmbH, Energie-Allee Wörrstadt, hat beim Landratsamt Roth für die Errichtung und den Betrieb von 7 Windkraftanlagen (Typ VESTAS V112, Nabenhöhe 140 m, Rotordurchmesser 112 m, Gesamthöhe 196 m mit 3,0 MW Nennleistung) auf den Grundstücken Flur-Nrn. 217, 226, 230 der Gemarkung Waizenhofen und Flur-Nrn. 244, 238, 228, 191 der Gemarkung Landersdorf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren nach 10 i. V. m. 19 Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Roth. Die Anlagen sollen im vierten Quartal 2014 in Betrieb genommen werden. Im Einzelnen sind folgende Anlagenstandorte vorgesehen: WEA 1 Gemarkung Waizenhofen Flur-Nr. 217 WEA 2 Gemarkung Waizenhofen Flur-Nr. 226 WEA 3 Gemarkung Landersdorf Flur-.Nr. 244 WEA 4 Gemarkung Landersdorf Flur-Nr. 238 WEA 5 Gemarkung Waizenhofen Flur-Nr. 230 WEA 6 Gemarkung Landersdorf Flur-Nr. 228 WEA 7 Gemarkung Landersdorf Flur-Nr Das Vorhaben ist in Nr Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt, weshalb gemäß 3b Abs. 2 Nr. 2 UVPG eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, da die 7 beantragten Windkraftanlagen in einem räumlichen Zusammenhang mit insgesamt 17 weiteren Anlagen stehen, die im Landkreis Eichstätt bereits vorhanden, genehmigt bzw. im Genehmigungsverfahren sind und somit in der Summe über 20 Anlagen ergeben. Ab 20 Anlagen in einem räumlichen Zusammenhang sieht der Gesetzgeber eine UVP-Pflicht vor. Somit ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Verfahrensvorschriften des UVPG ( 3, 4 UVPG) bzw. der 9. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetzt ( 1a Abs. 2 und 1 der 9. BImSchV) durchzuführen. Das Landratsamt Roth hat die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen zu beteiligen; der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben ( 10 Abs. 3 BImSchG). 3. Das Landratsamt Roth macht das Verfahren hiermit öffentlich bekannt ( 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG, 8 Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV, 9 UVPG). Der Genehmigungsantrag für das unter Nr. 1 genannte Verfahren und die dazugehörigen Unterlagen einschließlich der für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Nr. 2 erforderlichen Unterlagen liegen in der Zeit von Dienstag, bis einschließlich Montag, zu jedermanns Einsicht aus a) beim Landratsamt Roth, Weinbergweg 1, Roth, Zimmer S 13 Dienststunden: Mo. - Fr. 07:30-12:00 Uhr und Mo. - Mi. 13:00-16:45 Uhr, Do. 13:00-18:00 Uhr b) beim Markt Thalmässing, Stettener Straße 26, Thalmässing, Zimmer B 1.2 Dienststunden: Mo. - Fr. von 8:00-11:30 Uhr und Mo. - Mi. 13:30-15:30 Uhr, Do. 13:30-18:00 Uhr c) bei der Stadt Greding, Marktplatz 11+13, Greding, Zimmer A 01 Bauamt Dienststunden: Mo. 8:00 12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr, Di. und Mi. 8:00-12:00 Uhr, Do. 8:00-12:00 Uhr u. 14:00-18:00 Uhr, Fr. 8:00-12:00 Uhr

3 d) beim Markt Titting, Rathausplatz 1, Titting, Zimmer 3 Dienststunden: Mo. - Fr. 8:00-12:00 Uhr, Mo. - Di. 13:00-17:00 Uhr, Do. 13:00-18:00 Uhr jeweils während der oben angegebenen Dienststunden. Informationen, die erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich. 4. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können vom bis einschließlich schriftlich bei den vorgenannten Stellen erhoben werden. Adressat der Einwendungen ist das Landratsamt Roth als Genehmigungsbehörde. Schriftliche Einwendungen müssen den Namen und die volle leserliche Anschrift des Einwenders tragen. Die Einwendungen sind dem Antragsteller und den betroffenen Fachbehörden bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 5. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden in einem Erörterungstermin am Mittwoch, um Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes Roth öffentlich erörtert. Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu besprechen, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, soll er Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Die Durchführung des Erörterungstermins steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Sollte eine Verlegung des Erörterungstermins erforderlich werden, werden der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, von der Verlegung benachrichtigt. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten (Antragsteller oder Einwender) kann auch ohne ihn verhandelt werden. Verspätete oder nicht formgerecht vorgebrachte Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 6. Durch die Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet. Roth, den Landratsamt Roth Pfaffenritter Regierungsdirektor

4 Übersichtskarte 1: 7 beantragte Windkraftanlagen der Firma juwi Energieprojekte GmbH

5 Übersichtskarte 2: Darstellung aller 24 Windkraftanlagen im räumlichen Zusammenhang

6 SG 43 Rn/bae Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG); Änderung der Taxitarifordnung (vom 02. Mai 2005 bzw. vom 02. Februar 2009) Verordnung des Landratsamtes Roth über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Roth T a x i t a r i f o r d n u n g Das Landratsamt Roth erlässt aufgrund 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom (BGBl I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1690) und des 3 der Verordnung zur Ausführung des PBefG vom (GBBl S. 184), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl S. 309) folgende V e r o r d n u n g: 1 Geltungsbereich (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Roth ( 47 Abs. 4 PBefG). (2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet der Landkreise Roth, Nürnberger Land, Eichstätt, Weißenburg- Gunzenhausen und der Städte Nürnberg und Schwabach. 2 Beförderungsentgelte (1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus a) dem Grundpreis und beträgt einschl. der 1. Fahrtschaltung 3,00 b) dem Kilometerpreis von 1,70 (je gefahrene 88,2 m Wegstrecke 0,15 ) c) dem Zeitpreis nach Abs. 2 Der Kilometerpreis und der Zeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,15 berechnet. d) dem Zuschlag für die Anforderung eines Großraumfahrzeuges mit mindestens 6 Fahrgastsitzplätzen: 5,-- (2) Zeitpreis Der Zeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages sowie bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit (15,8 km/h) 0,15 je 20 Sekunden (27,00 je Stunde). (3) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend. (4) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten. (1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse. 3 Begriffsbestimmungen: (2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird. (3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen. 4 Abweichende Fahrpreise (1) Von den in 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (sog. Sondervereinbarungen - insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind nicht zulässig. (2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. (3) Bei Auftragsfahrten kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden.

7 Fahrpreisanzeiger (1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des 4 Abs. 1. (2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. (3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für jede weitere Minute je 0,41 pro Minute zu berechnen. (4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. 6 Abrechnung und Zahlungsweise (1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann wenn es angezeigt erscheint eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden. (2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,-- wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers. (3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse zu erteilen. 7 Beförderungspflicht (1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereichs. (2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht. (3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können. 8 Verunreinigung des Fahrzeuges Bei Verunreinigung des Fahrzeugs werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 9 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. (1) Diese Verordnung tritt zum 01. März 2014 in Kraft. 11 Inkrafttreten (2) Die im Amtsblatt Nr. 8 vom 01. April 2005 veröffentlichte Taxitarifordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft. Landratsamt Roth Roth, 12. Februar 2014 Regnet

8 SG 51 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Richtwerte für bebaute und unbebaute Grundstücke zum Der Gutachterausschuss beim Landratsamt Roth hat aufgrund der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlung und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (GutachterausschussV) vom (GVBl Nr. 7/2005) in seiner Sitzung vom folgende Richtwerte für bebaute und unbebaute Grundstücke zum ermittelt. Hinweise: Richtwerte stellen entsprechend den dargestellten wertbeeinflussenden Merkmalen, wie z. B. Art und Maß der baulichen Nutzung, durchschnittliche Lagewerte für bebaute und unbebaute Grundstücke dar. Sie sind nach Gebieten mit im Wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen gegliedert und beziehen sich auf eine Grundstücksqualität, wie sie im jeweiligen Richtwertgebiet überwiegend anzutreffen ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen und rechtlichen wertbeeinflussenden Zustandsmerkmale, wie z. B. Art und Maß der baulichen Nutzung, Beschaffenheit und tatsächliche Eigenschaften des Grundstückes, im Einzelfall von den dargestellten Merkmalen abweichen können. Solche Abweichungen von den wertrelevanten Eigenschaften eines Grundstückes bewirken im Allgemeinen auch Abweichungen von den dargestellten Richtwerten. Die Bodenrichtwerte werden im Landkreis Roth für baureifes Land ebf-erschließungskostenbeitragsfrei nach dem BauGB (Straße, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung und begleitgrün) und dem KAG, einschließlich Kanalund Wasserversorgung für die Grundstücksfläche und eine übliche Geschoßfläche ausgewiesen. BODENRICHTWERTE zum einschl. Erschließungskosten - Wohnbaufläche gem. Ortslage Gewerbe Altstadtkern ABENBERG 130,00 105,00 35,00 90,00 Bechhofen 70,00 55, 00 Beerbach 65,00 50,00 Dürrenmungenau 65,00 50,00 Ebersbach 55,00 55,00 Kapsdorf 55,00 45,00 Kleinabenberg 55,00 45,00 Obersteinbach 50,00 40,00 Pflugsmühle 65,00 65,00 Wassermungenau 100,00 75,00

9 Wohnbaufläche gem. Ortslage Altortkern Gewerbe ALLERSBERG 195,00 145,00 145,00 60,00 großflächiger Einzelhandel 130,00 Altenfelden 95,00 80,00 Brunnau 80,00 60,00 Ebenried 85,00 70,00 Eismannsdorf 60,00 45,00 Eppersdorf 80,00 60,00 Eulenhof 60,00 45,00 Göggelsbuch 120,00 85,00 Guggenmühle 80,00 60,00 Heblesricht 80,00 60,00 Kronmühle 155,00 155,00 Lampersdorf 80,00 60,00 Polsdorf 195,00 175,00 Reckenricht 80,00 60,00 Reckenstetten 60,00 45,00 Schönbrunn 80,00 60,00 Stockach 70,00 55,00 Uttenhofen 70,00 55,00 Wagnersmühle 80,00 60,00 Gewerbe Gewerbe Wohnbaufläche gem. Ortslage Büchenbach Gauchsdorf BÜCHENBACH 190,00 135,00 55,00 40,00 Aurau 90,00 55,00 Asbach 85,00 85,00 Breitenlohe 95,00 75,00 Gauchsdorf 95,00 75,00 Götzenreuth 95,00 65,00 Kühedorf 95,00 75,00 Neumühle 65,00 65,00 Ottersdorf 170,00 120,00 Schopfhof 60,00 60,00 Tennenlohe 140,00 95,00 Ungerthal 150,00 -- Bauerwartungsla nd Gewerbe 25,00

10 großflächiger Wohnbaufläche gem. Ortslage Gewerbe Einzelhandel GEORGENSGMÜND 130,00 105,00 25,00 55,00 Hauslach 80,00 60,00 Mäbenberg 90,00 75,00 Mauk 50,00 40,00 Oberheckenhofen 100,00 80,00 Obermauk 50,00 40,00 Petersgmünd 120,00 105,00 Rittersbach 80,00 60,00 Untersteinbach 70,00 55,00 Weinmannshof 60,00 60,00 Wernsbach 45,00 45,00 großflächiger Wohnbaufläche gem. Ortslage Gewerbe Einzelhandel GREDING 140,00 110,00 45,00 65,00 Altstadt 110,00 Attenhofen 70,00 55,00 Esselberg 40,00 35,00 Euerwang 40,00 35,00 Grafenberg 40,00 35,00 Großhöbing 30,00 30,00 Günzenhofen 20,00 20,00 Hausen 45,00 30,00 Heimbach 50,00 40,00 Herrnsberg 55,00 55,00 Hofberg 40,00 40,00 Kaising 50,00 40,00 Kleinnottersdorf 40,00 35,00 Kraftsbuch 40,00 35,00 Landerzhofen 60,00 50,00 Mettendorf 30,00 30,00 Obermässing 55,00 45,00 Österberg 40,00 35,00 Röckenhofen 50,00 40,00 Schutzendorf 40,00 35,00 Untermässing 50,00 40,00 Viehhausen 40,00 35,00

11 Gewerbe Wohnbaufläche gem. Ortslage Gewerbe Seiboldsmühle HEIDECK 100,00 75,00 35,00 30,00 großflächiger Einzelhandel Altstadtkern Heideck 65,00 60,00 Aberzhausen 50,00 35,00 Laffenau 85,00 70,00 Laibstadt 55,00 45,00 Liebenstadt 65,00 50,00 Rudletzholz 55,00 45,00 Schloßberg 85,00 80,00 Seiboldsmühle 100,00 50,00 Selingstadt 70,00 55,00 Gewerbe BAB Wohnbaufläche gem. Ortslage Gewerbe Sindersdorf HILPOLTSTEIN 160,00 130,00 45,00 40,00 Altstadtkern 140,00 Bischofsholz 40,00 40,00 Eibach 50,00 50,00 Grauwinkel 85,00 60,00 Hagenbuch 45,00 40,00 Heuberg 140,00 105,00 Hofstetten 135,00 130,00 Jahrsdorf 65,00 55,00 Karm 60,00 45,00 Lay 50,00 40,00 Marquardsholz 130,00 - Meckenhausen 85,00 70,00 Mindorf 45,00 40,00 Minettenheim - 35,00 Mörlach 60,00 45,00 Oberrödel 50,00 50,00 Patersholz 60,00 45,00 Pierheim 50,00 40,00 Sindersdorf 60,00 45,00 Solar 85,00 60,00 Unterrödel 70,00 45,00 Weinsfeld 65,00 45,00 Zell 80,00 65,00

12 großflächiger Gewerbe BAB Einzelhandel Auffahrt Süd BAB-Auffahrt (Haag) Wohnbaufläche gem. Ortslage Nord (Haag) KAMMERSTEIN 175,00 115,00 60,00 160,00 Großflächiger Einzelhandel Schattenhofer Kreisel 70,00 Gewerbe Albersreuth 90,00 70,00 -- Barthelmesaurach 145,00 115,00 45,00 Günzersreuth 90,00 70,00 -- Haag 175,00 105,00 -- Mildach 80,00 65,00 -- Neppersreuth 150,00 115,00 -- Oberreichenbach 185,00 150,00 -- Poppenreuth 130,00 100,00 -- Putzenreuth 110,00 85,00 -- Rudelsdorf 90,00 90,00 -- Schattenhof 80,00 80,00 -- Volkersgau 110,00 95,00 -- Waikersreuth 110,00 110,00 -- großflächiger Wohnbaufläche gem. Ortslage Gewerbe Einzelhandel REDNITZHEMBACH 230,00 160,00 70,00 85,00 Igelsdorf 230,00 160,00 Walpersdorf 230,00 160,00 Wohnbaufläche gem. Ortslage Gewerbe RÖTTENBACH 110,00 85,00 30,00 Rohbauland Mühlstetten 110,00 85,00 45,00 Niedermauk 60,00 60,00 -- Oberbreitenlohe 75,00 50,00 -- Unterbreitenlohe 60,00 40,00 --

13 Wohnbaufläche gem. Ortslage Gewerbe ROHR 120,00 85,00 30,00 Gewerbe Gustenfelden 160,00 125,00 60,00 Kottensdorf 135,00 100,00 -- Leuzdorf 110,00 85,00 -- Nemsdorf 170,00 135,00 -- Prünst 100,00 75,00 -- Regelsbach 130,00 110,00 -- Weiler 70,00 70,00 -- großflächiger Wohnbaufläche gem. Ortslage Einzelhandel Gewerbe ROTH 240,00 160,00 75,00 55,00 Altstadtkern Bauerwartungsland 155,00 60,00 Gewerbe Barnsdorf 95,00 50,00 -- Belmbrach 170,00 100,00 (Dorf) -- Bernlohe 110,00 85,00 -- Birkach 190,00 155,00 -- Eckersmühlen 170,00 110,00 45,00 Eichelburg 150,00 125,00 -- Harrlach 95,00 75,00 -- Heubühl 165,00 135,00 -- Kiliansdorf 240,00 190,00 -- Meckenlohe 110,00 85,00 -- Obersteinbach 95,00 55,00 -- Pfaffenhofen 160,00 105,00 -- Pruppach 145,00 115,00 -- Rothaurach 195,00 165,00 -- Unterheckenhofen 95,00 75,00 -- Wallesau 95,00 75,00 --

14 SCHWANSTETTEN Leerstetten Wohnbaufläche gem. Ortslage 205,00 165,00 Schwand Wohnbaufläche gem. Ortslage Gewerbe 215,00 170,00 70,00 Altortkern Wochenendgebiet 130,00 60,00 Furth 185,00 185,00 Harm 105,00 105,00 Mittelhembach 150,00 - Gewerbe großflächiger Wohnbaufläche gem. Ortslage Hügelmühle Einzelhandel SPALT 120,00 85,00 20,00 85,00 Altstadtkern 50,00 Enderndorf 190,00 150,00 Fünfbronn 85,00 85,00 Großweingarten 100,00 90,00 Güsseldorf 55,00 55,00 Keilberg 40,00 40,00 Massendorf 55,00 45,00 Mosbach 55,00 55,00 Ottmannsberg 155,00 110,00 Schnittling 55,00 45,00 Stockheim 130,00 130,00 Theilenberg 50,00 40,00 Untererlbach 40,00 40,00 Wasserzell 85,00 50,00 Wernfels 70,00 55,00

15 großflächiger Wohnbaufläche gem. Ortslage Gewerbe Einzelhandel THALMÄSSING 85,00 60,00 30,00 35,00 Altortkern 70,00 Alfershausen 70,00 40,00 Aue 70,00 55,00 Dixenhausen 45,00 35,00 Eysölden 80,00 50,00 Gebersdorf 45,00 35,00 Hagenich 45,00 35,00 Kleinhöbing 30,00 30,00 Landersdorf 40,00 30,00 Lohen 25,00 25,00 Offenbau 60,00 45,00 Ohlangen 30,00 30,00 Pyras 60,00 50,00 Reinwarzhofen 40,00 30,00 Ruppmannsburg 40,00 30,00 Schwimbach 45,00 45,00 Stauf 65,00 50,00 Steindl 40,00 30,00 Tiefenbach 40,00 30,00 Waizenhofen 40,00 30,00 Gewerbe Gewerbe Wohnbaufläche gem. Ortslage Richtweg Sperbersloher Str. WENDELSTEIN 320,00 240,00 150,00 100,00 Einzelhandel Gewerbepark NFW Sperbersloher Straße 130,00 200,00 Wohnbaufläche gem. Ortslage Gewerbe Großschwarzenlohe 270,00 185,00 -- Kleinschwarzenlohe 245,00 170,00 55,00 Röthenbach/St. W. 270,00 235,00 105,00 Raubersried 230,00 190,00 Sperberslohe 185,00 140,00 Neuses 185,00 140,00 Nerreth 45,00 45,00 Dürrenhembach 60,00 60,00

16 Richtwerte land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zum Ort Landwirtschaft Forstwirtschaft Abenberg 2,10 /m² 1,45 /m² Allersberg 1,75 /m² 1,25 /m² Büchenbach 2,50 /m² 1,65 /m² Georgensgmünd 2,45 /m² 1,75 /m² Greding 2,00 /m² 1,25 /m² Heideck 1,95 /m² 1,55 /m² Hilpoltstein 2,10 /m² 1,75 /m² Kammerstein 2,15 /m² 1,50 /m² Rednitzhembach 2,45 /m² keine Auswertung, da zu wenig Kauffälle Röttenbach 2,00 /m² 1,55 /m² Rohr 2,00 /m² 1,55 /m² Roth 2,45 /m² 1,60 /m² Schwanstetten 2,55 /m² 1,55 /m² Spalt 2,00 /m² 1,45 /m² Thalmässing 1,75 /m² 1,40 /m² Wendelstein 2,40 /m² 1,70 /m² Ausreißer, Kleinstflächen, Teiche, Sandabbau und Erwerb für Ausgleichsflächen, Straßen, Wege blieben bei der Ermittlung unberücksichtigt. Die Richtwerte forstwirtschaftlicher Grundstücke umfassen auch den Aufwuchs.

17 Liegenschaftszinssatz für Eigentumswohnungen zum Anzahl der ausgewerteten Kauffälle 383 Mittelwert Baujahr 1996 Baujahre von 1962 bis 2013 Gesamtnutzungsdauer (in Anlehnung an die SW-RL Anlage 3, Mehrfamilienhäuser) Mittelwert Restnutzungsdauer RND von 70 Jahre 54 Jahre 20 bis 70 Jahren Mittelwert Wohnfläche 80 m² Wohnflächen von 26 m² bis 185 m² Mittelwert Kaufpreis Mittelwert marktübliche Miete Ermittelt in Anlehnung an die Mietenspiegel Roth und Schwabach Mittelwert Bodenrichtwert (BRW) /m² 6,30 /m² 220 /m² Bewirtschaftungskosten in % vom Rohertrag 20,4 % Verwaltung 5,2 % Instandhaltung 12,2 % Nicht umlegbare Betriebskosten 1,0 % Mietausfallwagnis 2,0 % Liegenschaftszinssatz 3,2 % Spanne (1- fache Standardabweichung ~ 2/3 % der Fälle liegen innerhalb der Spanne) +/- 0,9 % Korrekturfaktoren Wohnfläche in m² Korrekturbetrag 0,7% 0,5% 0,3 % 0,2% 0,0% -0,1% -0,2% -0,2 % Restnutzungsdauer in Jahren Korrekturbetrag -0,1% 0,3% 0,5 % 0,2 % -0,2% -0,5% Bodenwertniveau in /m² Korrekturbeitrag 0,3% 0,0% 0,0% 0,0% -0,1% -0,2% Vermietete Wohnungen (in Abh. der Wohnfläche) 60 m² 70 m² 80 m² 90 m² 100 m² 110 m² Korrekturbetrag 0,0% 0,0% 0,0% 0,1% 0,3% 0,7% Die in der Aufstellung genannten Gemeinden werden gebeten, diese Richtwerte einen Monat auszulegen. Ort und Dauer sind ortsüblich bekannt zu machen. Auf das Recht, auch außerhalb dieser Zeit von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte zu verlangen ( 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Roth, 23. Januar 2014 Landratsamt Roth Möllenkamp Vorsitzender des Gutachterausschusses Hinweis: Ein ausführlicher Immobilienmarktbericht kann gegen Gebühr in Höhe von 50 Euro beim Gutachterausschuss des Landkreises Roth bestellt werden.

18 Sonstige amtliche Bekanntmachungen Betreff: Aufgebot Frau Siglinde Hilpert, Raubersrieder Weg 95, Wendelstein gibt uns bekannt, dass das Sparkassenbuch der Sparkasse Mittelfranken-Süd (vormals Sparkasse Roth-Schwabach und Ver. Sparkassen Weißenburg i.bay.) Nr lautend auf den Gläubiger: Frau Siglinde Hilpert, Raubersrieder Weg 95, Wendelstein, in Verlust geraten ist. Der Inhaber des genannten Sparbuches wird aufgefordert, seine Rechte innerhalb von drei Monaten unter Vorlage der Sparurkunde geltend zu machen, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt wird. Roth, Sparkasse Mittelfranken-Süd Der Vorstand

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Bodenrichtwerte zum

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Bodenrichtwerte zum Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Bodenrichtwerte zum 31.12.2006 Der Gutachterausschuss beim Landratsamt Roth hat aufgrund der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlung und die Bodenrichtwerte

Mehr

DES LANDKREISES ROTH

DES LANDKREISES ROTH - 89 - Abt. 6 Gutachterausschuss BODENRICHTWERTE DES LANDKREISES ROTH Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Bodenrichtwerte zum 31.12.2002 Der Gutachterausschuss beim Landratsamt Roth hat aufgrund der Verordnung

Mehr

Die Bodenrichtwerte werden im Landkreis Roth für baureifes Land ebferschließungskostenbeitragsfrei

Die Bodenrichtwerte werden im Landkreis Roth für baureifes Land ebferschließungskostenbeitragsfrei Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Richtwerte für bebaute und unbebaute Grundstücke zum 31.12.2016 Der Gutachterausschuss beim Landratsamt Roth hat aufgrund der Verordnung über die Gutachterausschüsse,

Mehr

Die Bodenrichtwerte werden im Landkreis Roth für baureifes Land ebferschließungskostenbeitragsfrei

Die Bodenrichtwerte werden im Landkreis Roth für baureifes Land ebferschließungskostenbeitragsfrei Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Richtwerte für bebaute und unbebaute Grundstücke zum 31.12.2012 Der Gutachterausschuss beim Landratsamt Roth hat aufgrund der Verordnung über die Gutachterausschüsse,

Mehr

Nr März 2014

Nr März 2014 - 44 - AMTSBLATT DES LANDKREISES ROTH Landratsamt Roth Öffnungszeiten: Druck: 91152 Roth Mo - Fr 8.00-12.00 Uhr und Hausdruckerei Telefon: 09171/81-0 Do 13.00-18.00 Uhr Landratsamt Telefax: 09171/81-328

Mehr

Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Haßberge. - Taxitarifordnung -

Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Haßberge. - Taxitarifordnung - Nr. I/5 Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Haßberge - Taxitarifordnung - Aufgrund des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)

Mehr

Taxitarifordnung. 1 Geltungsbereich

Taxitarifordnung. 1 Geltungsbereich Taxitarifordnung Das Landratsamt Fürth erlässt aufgrund 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch

Mehr

-Taxitarifordnung- V e r o r d n u n g. 1 Geltungsbereich

-Taxitarifordnung- V e r o r d n u n g. 1 Geltungsbereich Verordnung des Landratsamtes Deggendorf über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Deggendorf vom 20.10.2014 -Taxitarifordnung- Das Landratsamt Deggendorf

Mehr

Taxitarifverordnung

Taxitarifverordnung Verordnung der Stadt Bamberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen über den Verkehr mit Taxis in der Stadt Bamberg (Taxitarifverordnung) Vom 2. November 2012 (Rathaus Journal Amtsblatt

Mehr

Taxitarifordnung. Verordnung: Geltungsbereich

Taxitarifordnung. Verordnung: Geltungsbereich 64/1450.3 Verordnung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.ilm über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Pfaffenhofen a.d.ilm Taxitarifordnung Das Landratsamt

Mehr

Memminger Stadtrecht MStR

Memminger Stadtrecht MStR Memminger Stadtrecht MStR 7251 7251 Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Memmingen (Taxitarifordnung) In der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Taxitarifordnung (TTO) des Landkreises Schwandorf. V e r o r d n u n g :

Taxitarifordnung (TTO) des Landkreises Schwandorf. V e r o r d n u n g : Taxitarifordnung (TTO) des Landkreises Schwandorf über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Taxenverkehr im Landkreis Schwandorf vom 07. November 2006 (zuletzt geändert am 06. Februar

Mehr

Verordnung: Geltungsbereich

Verordnung: Geltungsbereich Verordnung des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen - Taxitarifordnung Das Landratsamt

Mehr

Geltungsbereich. (2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Augsburg und das Gebiet der Stadt Augsburg.

Geltungsbereich. (2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Augsburg und das Gebiet der Stadt Augsburg. Verordnung des Landratsamtes Augsburg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Augsburg vom 01.04.2015 1 Geltungsbereich (1) Die in dieser Verordnung

Mehr

Verordnung des Landratsamtes Ebersberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Taxenverkehr (Taxitarifordnung Ebersberg TTO EBE)

Verordnung des Landratsamtes Ebersberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Taxenverkehr (Taxitarifordnung Ebersberg TTO EBE) Verordnung des Landratsamtes Ebersberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Taxenverkehr (Taxitarifordnung Ebersberg TTO EBE) Aufgrund des 51 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes

Mehr

Verordnung des Landratsamtes Weilheim-Schongau über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 01.

Verordnung des Landratsamtes Weilheim-Schongau über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 01. Verordnung des Landratsamtes Weilheim-Schongau über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 01. Februar 2016 - T A X I T A R I F O R D N U N G - Das Landratsamt Weilheim-Schongau

Mehr

62. Jahrgang Nr. 21 Datum Inhaltsverzeichnis:

62. Jahrgang Nr. 21 Datum Inhaltsverzeichnis: AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: Landratsamt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim Landratsamt Dachau, Sg 10, Weiherweg 16, 85221 Dachau; pressestelle@lra-dah.bayern.de;

Mehr

Verordnung: 1 Geltungsbereich

Verordnung: 1 Geltungsbereich Verordnung der Stadt Coburg und des Landkreises Coburg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Coburg und dem Landkreis Coburg (Taxentarifordnung) vom

Mehr

Taxitarifordnung für den Landkreis Starnberg

Taxitarifordnung für den Landkreis Starnberg Taxitarifordnung für den Landkreis Starnberg Verordnung des Landratsamtes Starnberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Starnberg (Taxitarifordnung

Mehr

Verordnung der Stadt Landshut über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr

Verordnung der Stadt Landshut über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr Verordnung der Stadt Landshut über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Landshut (Taxitarifordnung - TTO) vom 09.03.2015 Die Stadt Landshut erlässt aufgrund

Mehr

Nr März 2018 INHALT:

Nr März 2018 INHALT: - 35 - AMTSBLATT DES LANDKREISES ROTH Landratsamt Roth Öffnungszeiten: Druck: 91152 Roth Mo. Fr. 8.00-12.00 Uhr und Hausdruckerei Mo. u. Di. 13.00-16.00 Uhr Telefon: 09171/81-0 Do 13.00-18.00 Uhr Landratsamt

Mehr

Verordnung. des Landkreises Miesbach über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Miesbach

Verordnung. des Landkreises Miesbach über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Miesbach Landkreis Miesbach Verordnung des Landkreises Miesbach über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Miesbach - Taxitarifordnung - vom 21.07.2010 Der Landkreis

Mehr

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 5 Dingolfing, 18.

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 5 Dingolfing, 18. A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 15 - Verordnung des Landratsamtes Dingolfing-Landau über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen

Mehr

Nr Juli 2016 INHALT:

Nr Juli 2016 INHALT: - 74 - AMTSBLATT DES LANDKREISES ROTH Landratsamt Roth Öffnungszeiten: Druck: 91152 Roth Mo. Fr. 8.00-12.00 Uhr und Hausdruckerei Mo. u. Di. 13.00-16.00 Uhr Telefon: 09171/81-0 Do 13.00-18.00 Uhr Landratsamt

Mehr

Verordnung des Landratsamtes Freising über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Taxenverkehr (Taxitarifordnung Freising - FSTTO)

Verordnung des Landratsamtes Freising über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Taxenverkehr (Taxitarifordnung Freising - FSTTO) Verordnung des Landratsamtes Freising über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Taxenverkehr (Taxitarifordnung Freising - FSTTO) vom 28.10.2013 Das Landratsamt Freising erlässt aufgrund

Mehr

33-6 Taxitarifordnung der Stadt Fürth. Verordnung der Stadt Fürth über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen

33-6 Taxitarifordnung der Stadt Fürth. Verordnung der Stadt Fürth über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen Verordnung der Stadt Fürth über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Fürth - Taxitarifordnung vom 11. Mai 2005 (Stadtzeitung Nr. 11 vom 8. Juni 2005)

Mehr

Verordnung: Geltungsbereich

Verordnung: Geltungsbereich Verordnung des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen - Taxitarifordnung Das Landratsamt

Mehr

Taxitarifordnung. vom 28. November 2012

Taxitarifordnung. vom 28. November 2012 Verordnung des Landratsamtes Dillingen an der Donau über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Verkehr mit Taxis im Landkreis Dillingen an der Donau Taxitarifordnung vom 28. November 2012 Auf

Mehr

Amtsblatt des Landkreises Bamberg

Amtsblatt des Landkreises Bamberg Landratsamt Bamberg Amtsblatt des Landkreises Bamberg Herausgeber: Landratsamt Bamberg Nr. 6 / 2017 vom 30. Juni 2017 Ludwigstraße 23 Telefon: 0951 85-0 E-Mail: poststelle@lra-ba.bayern.de Postfach, 96045

Mehr

Satzungs- und Verordnungsblatt

Satzungs- und Verordnungsblatt 22 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 6 Memmingen, 16. März 2001 43. Jahrgang

Mehr

Verordnung. über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen

Verordnung. über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen Aufgrund des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom

Mehr

- T A X I T A R I F O R D N U N G -

- T A X I T A R I F O R D N U N G - Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Neu-Ulm vom 27.01.2006 in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 01.04.2008

Mehr

Die Stadt informiert. Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Flörsheim am Main

Die Stadt informiert. Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Flörsheim am Main Die Stadt informiert - 21 Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Flörsheim am Main (in der Fassung des Nachtrages vom 5. Mai 2015) V e r o r d

Mehr

1 Geltungsbereich Pflichtfahrgebiet

1 Geltungsbereich Pflichtfahrgebiet Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen (Tarifordnung) vom 06.11.2014 Auf der Grundlage des 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.d.f.d. Bekanntmachung

Mehr

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Rosenheim und des Landkreises Rosenheim.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Rosenheim und des Landkreises Rosenheim. VERORDNUNG DER STADT ROSENHEIM ÜBER 852 BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND BEFÖRDERUNGS- BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKEHR MIT TAXEN IN DER STADT ROSENHEIM (Taxitarifordnung) Vom 25. September 2014 (ABl. S. 280) Aufgrund

Mehr

1 Begriffserklärung. 2 Festsetzung und Geltungsbereich der Beförderungsentgelte

1 Begriffserklärung. 2 Festsetzung und Geltungsbereich der Beförderungsentgelte BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND - BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKEHR MIT TAXEN (TAXITARIFORDNUNG) IM LANDKREIS UNTERALLGÄU vom 30. November 2015 (KABl 2015 S. 384) Das Landratsamt Unterallgäu

Mehr

Rechtsverordnung. über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr in Oberursel (Taunus) - Taxentarif -

Rechtsverordnung. über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr in Oberursel (Taunus) - Taxentarif - Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr in Oberursel (Taunus) - Taxentarif - Aufgrund des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990

Mehr

AMTSBLATT. des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab. Nr. 7 Neustadt a.d. Waldnaab, den 7. Juli Jahrgang. Inhaltsübersicht

AMTSBLATT. des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab. Nr. 7 Neustadt a.d. Waldnaab, den 7. Juli Jahrgang. Inhaltsübersicht AMTSBLATT des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab Nr. 7 Neustadt a.d. Waldnaab, den 7. Juli 2015 45. Jahrgang Inhaltsübersicht Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab

Mehr

Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Mittelsachsen Taxitarifverordnung vom 26.

Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Mittelsachsen Taxitarifverordnung vom 26. Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Mittelsachsen Taxitarifverordnung vom 26. März 2015 Aufgrund 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961

Mehr

Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmen im Landkreis Ammerland

Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmen im Landkreis Ammerland Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmen im Landkreis Ammerland Aufgrund des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990

Mehr

Artikel I. 2 erhält folgenden Wortlaut

Artikel I. 2 erhält folgenden Wortlaut 1. Änderungsverordnung zur Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Celle zugelassenen Taxis (Taxitarifordnung) vom 01.11.2011 Aufgrund

Mehr

KAUFBEURER STADTRECHT

KAUFBEURER STADTRECHT KAUFBEURER STADTRECHT Verordnung über die Beförderungsentgelte und Bedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Kaufbeuren (Taxitarifordnung) Vom 29.04.2015 Bekanntgemacht: 07.Mai 2015 (ABl. Nr.

Mehr

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Kirchhain (Taxentarifverordnung)

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Kirchhain (Taxentarifverordnung) Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Kirchhain (Taxentarifverordnung) in der vom Magistrat am 05.06.1991 beschlossenen Fassung zuletzt

Mehr

- 1 - Mi und Fr Uhr. Nr Januar 2013 INHALT:

- 1 - Mi und Fr Uhr. Nr Januar 2013 INHALT: - 1 - AMTSBLATT DES LANDKREISES ROTH Landratsamt Roth Öffnungszeiten: Druck: 91152 Roth Mo - Fr 8.00-12.00 Uhr und Hausdruckerei Telefon: 09171/81-0 Do 13.00-18.00 Uhr Landratsamt Telefax: 09171/81-328

Mehr

Verordnung der Stadt Amberg über die Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr (Taxitarifordnung) vom 23. Juli 1991

Verordnung der Stadt Amberg über die Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr (Taxitarifordnung) vom 23. Juli 1991 3-3-02 S. 1 Verordnung der Stadt Amberg über die Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr (Taxitarifordnung) vom 23. Juli 1991 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 15 vom 03.

Mehr

I Beförderungsentgelte

I Beförderungsentgelte Verordnung der Stadt Gelsenkirchen über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis (Taxitarifordnung) vom 26.01.2018 Aufgrund des 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz

Mehr

2 Beförderungsentgelte (1) Der festgesetzte Fahrpreis gilt für alle Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes, soweit nicht 4 Abs. 1 anzuwenden ist.

2 Beförderungsentgelte (1) Der festgesetzte Fahrpreis gilt für alle Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes, soweit nicht 4 Abs. 1 anzuwenden ist. Hier lesen Sie die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Region Hannover (mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover)

Mehr

Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Cham. ( Taxi - Tarifordnung )

Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Cham. ( Taxi - Tarifordnung ) Verkehr-1450.02 Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG); Taxitarifordnung des Landkreises Cham (Stand: 01.11.2018) Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Verkehr mit

Mehr

1 Geltungsbereich, Tarifzonen

1 Geltungsbereich, Tarifzonen Verordnung des Landratsamtes Erding über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Taxenverkehr (Taxitarifordnung Erding - EDTTO) vom 19.01.2016 Auf Grund von 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes

Mehr

Verordnung des Landkreises Zwickau über den Taxitarif (Taxitarifverordnung) Vom 11. Dezember 2014

Verordnung des Landkreises Zwickau über den Taxitarif (Taxitarifverordnung) Vom 11. Dezember 2014 Verordnung des Landkreises Zwickau über den Taxitarif (Taxitarifverordnung) Vom 11. Dezember 2014 gültig ab 2. Februar 2015 2 Verordnung des Landkreises Zwickau über den Taxitarif (Taxitarifverordnung)

Mehr

Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt Deggendorf

Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt Deggendorf Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt Deggendorf Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim Landratsamt Deggendorf Einzelbezugspreis 1,00 Das Amtsblatt ist auch über das Internet unter www.landkreis-deggendorf.de

Mehr

Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme- Spreewald

Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme- Spreewald Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme- Spreewald Aufgrund 51 und 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl.

Mehr

Tarif für die im Märkischen Kreis zugelassenen Taxen vom Pflichtfahrgebiet

Tarif für die im Märkischen Kreis zugelassenen Taxen vom Pflichtfahrgebiet 4.2.3.2. Tarif für die im Märkischen Kreis zugelassenen Taxen vom 05.11.2014 Aufgrund des 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241), in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Zweckvereinbarung (Stand: ) über die Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten

Zweckvereinbarung (Stand: ) über die Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten Augsburg, 15.11.2018 Nr. 46 Zweckvereinbarung (Stand: 09.05.2018) über die Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Augsburg Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Mehr

Freizeitlinie 633 Rothsee-Express

Freizeitlinie 633 Rothsee-Express Freizeitlinie Rothsee-Express Karte Karte am Ende des Dokuments in höherer Auflösung. Dauer: ca. 1 Tag Vorwort In nur 15 Minuten Fahrzeit bringen Sie die Regionalzüge der R9 vom Nürnberger Hauptbahnhof

Mehr

Auszug aus dem Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land - Amtsblatt Nr. 9 vom 1. März 2017

Auszug aus dem Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land - Amtsblatt Nr. 9 vom 1. März 2017 Bek. Nr. 1 Auszug aus dem Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land - Amtsblatt Nr. 9 vom 1. März 2017 Landratsamt Berchtesgadener Land Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen

Mehr

R E C H T S V E R O R D N U N G

R E C H T S V E R O R D N U N G R E C H T S V E R O R D N U N G über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Bernkastel-Wittlich vom 01. Dezember 2008 (Taxenordnung)

Mehr

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Amtsblatt für den Kreis Paderborn zugleich satzungsmäßiges Verkündungsorgan der Stadt Bad Wünnenberg 73. Jahrgang 31. März 2016 Nr. 13 / S. 1 Inhaltsübersicht: Seite: 53/2016 Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Paderborn Straßenverkehrsamt

Mehr

Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn zugelassenen Taxis - Bonner Taxitarif - Vom 19.

Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn zugelassenen Taxis - Bonner Taxitarif - Vom 19. 31.2 Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn zugelassenen Taxis - Bonner Taxitarif - Vom 19. Juli 1976 Verzeichnis der Änderungen Verordnung vom in Kraft

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Beförderungsentgelte

1 Geltungsbereich. 2 Beförderungsentgelte Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Region Hannover (mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover) vom 16.12.2003 (Amtsblatt

Mehr

FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Kitzingen, Jahrgang/ Nummer XXXXIV/27. Teil I

FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Kitzingen, Jahrgang/ Nummer XXXXIV/27. Teil I AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen Kitzingen, 06.07.2015 Jahrgang/ Nummer XXXXIV/27 Teil I Bekanntmachungen des Landratsamtes 31 070 Übungen amerikanischer Einheiten

Mehr

Rechtsverordnung. über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen

Rechtsverordnung. über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen Taxitarif 3/36/2 Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen zugelassenen Taxen - Leverkusener Taxitarif vom 24. November

Mehr

Rechtsverordnung. Kreistag: Kreistag: Kreistag: Kreistag:

Rechtsverordnung. Kreistag: Kreistag: Kreistag: Kreistag: Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxentarif) für den Kreis Steinfurt vom 18.12.1975, zuletzt geändert am 01.12.2012, vom 16.12.2014

Mehr

Verordnung. der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen. vom

Verordnung. der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen. vom vor Verordnung der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 22.12.1989 1. geändert durch Verordnung vom 14.12.1990 2. geändert

Mehr

Nr September 2017 INHALT:

Nr September 2017 INHALT: - 96 - AMTSBLATT DES LANDKREISES ROTH Landratsamt Roth Öffnungszeiten: Druck: 91152 Roth Mo. Fr. 8.00-12.00 Uhr und Hausdruckerei Mo. u. Di. 13.00-16.00 Uhr Telefon: 09171/81-0 Do 13.00-18.00 Uhr Landratsamt

Mehr

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Solms

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Solms Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Solms Aufgrund des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990

Mehr

Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Chemnitz (Taxitarifverordnung)

Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Chemnitz (Taxitarifverordnung) Stadt 72.400 Chemnitz Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Chemnitz (Taxitarifverordnung) Redaktioneller Stand: Januar 2015 Inhalt 1 Geltungsbereich

Mehr

Freizeitlinie 609 Brombachsee- Express

Freizeitlinie 609 Brombachsee- Express Freizeitlinie - Express Dauer: ca. Tag Vorwort Der Große und Kleine sowie der Igelsbachsee bieten etliche Möglichkeiten zum Baden, Wassersport, Rad fah ren und Wandern. Eine besondere Attraktion ist die

Mehr

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Amtsblatt für den Kreis Paderborn zugleich satzungsmäßiges Verkündungsorgan der Stadt Bad Wünnenberg 73. Jahrgang 24. Februar 2016 Nr. 7 / S. 1 Inhaltsübersicht: Seite: 30/2016 Öffentliche Bekanntmachung der Sparkasse Paderborn-Detmold

Mehr

Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung)

Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung) Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung) in der Fassung vom 3. Mai 2017 Die Neufassung berücksichtigt die

Mehr

(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 5

(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 5 Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxentarif) für den Kreis Coesfeld vom 19.12.2007 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 1

Mehr

Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz

Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz Der Landkreis Roth informiert über seine Absicht, die Verkehrsleistungen der VGN-Linien 595,

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g B e k a n n t m a c h u n g der Neufassung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die vom Landkreis Goslar zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung) Aufgrund des Artikels

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln

Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Wasserrechtliche Erlaubnisverfahren gem. 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ff. für die Förderung von Grundwasser auf dem Betriebsgelände der Firma Shell

Mehr

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif. vom 11.

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif. vom 11. Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11. Juli 2005 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 05.07.2005

Mehr

Amtsblatt FÜR DEN. Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50

Amtsblatt FÜR DEN. Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50 98 Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS REGEN Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt REGEN Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50 Nr. 11 Regen, 28.05.2014 Inhalt:

Mehr

Nr Juni Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2016 des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Heidenberg- Gruppe

Nr Juni Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2016 des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Heidenberg- Gruppe - 69 - AMTSBLATT DES LANDKREISES ROTH Landratsamt Roth Öffnungszeiten: Druck: 91152 Roth Mo. Fr. 8.00-12.00 Uhr und Hausdruckerei Mo. u. Di. 13.00-16.00 Uhr Telefon: 09171/81-0 Do 13.00-18.00 Uhr Landratsamt

Mehr

über die Beförderungsentgelte und bedingungen für die in der Stadt Lingen (Ems) zugelassenen Taxen

über die Beförderungsentgelte und bedingungen für die in der Stadt Lingen (Ems) zugelassenen Taxen über die Beförderungsentgelte und bedingungen für die in der Stadt Lingen (Ems) zugelassenen Taxen in der Fassung vom 26.02.1981, zuletzt geändert am 22.10.2014 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich

Mehr

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 20 Dingolfing, 9.

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 20 Dingolfing, 9. A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 182 - Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von vorgereinigtem Abwasser aus der erweiterten betriebseigenen

Mehr

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11.

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11. Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11. Juli 2005 in der Fassung der 2. Änderungsverordnung Kölner Taxitarif

Mehr

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1. Ausfertigung Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Verordnung über die Erhebung der Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge () Auf der

Mehr

A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. Änderung eines Stallgebäudes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 20

A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. Änderung eines Stallgebäudes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 20 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 04 Dienstag, 01.03.2005 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt III/61 Änderung eines Stallgebäudes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 20 Amt III/63 Genehmigungspflicht

Mehr

Nr. 4 Brilon, Jahrgang 47

Nr. 4 Brilon, Jahrgang 47 Amtsblatt der Stadt Brilon / Hochsauerland Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Brilon Herausgeber: Stadt Brilon, Der Bürgermeister, Am Markt 1, 59929 Brilon Das Erscheinen wird mit Inhaltsangabe

Mehr

Ergebnisliste der 16. Familien-Erlebnis-Rallye am 17. Mai 2015

Ergebnisliste der 16. Familien-Erlebnis-Rallye am 17. Mai 2015 Mässinger Haufen Untermässing 697 1 Höfer Abenberg 672 2 Die Chemiker Erlangen 634 3 Elmo 2 Roth 632 4 Die Benzens Wendelstein 610 5 Nonstop Eckersmühlen 610 6 Die fünf Langschläfer Haag 605 7 Rezatracer

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Beförderungsentgelte

1 Geltungsbereich. 2 Beförderungsentgelte Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die im Landkreis Emsland zugelassenen Taxen (zuletzt geändert durch die 5. Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 01.04.2019) Aufgrund

Mehr

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11.07.2005 (ABL. StK.2005, 417 ff.) geändert durch Verordnung vom 16.11.2007

Mehr

FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Kitzingen, Jahrgang/Nummer XXXXVI/7. Teil I

FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Kitzingen, Jahrgang/Nummer XXXXVI/7. Teil I AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen Kitzingen, 13.02.2017 Jahrgang/Nummer XXXXVI/7 Teil I Bekanntmachungen des Landratsamtes 22 0305 Stellenausschreibung Der Landkreis

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 18 vom 1. Dezember 2006 Inhaltsverzeichnis Seite Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG); Wesentliche Änderung der bestehenden Asphaltmitschanlage

Mehr

141 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2017 Freitag, 17. November 2017 Nr. 37 I n h a l t Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes Erholungs- und Tourismusregion Inn-Salzach

Mehr

AMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 21. Juli 2016 Nr. 30/2016. INHALT Datum Titel Seite Öffentliche Zustellung von Bescheiden 289

AMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 21. Juli 2016 Nr. 30/2016. INHALT Datum Titel Seite Öffentliche Zustellung von Bescheiden 289 347 AMTSBLATT Ausgegeben in Steinfurt am 21. Juli 2016 Nr. 30/2016 Lfd. Nr. INHALT Datum Titel Seite 142 18.07.2016 Öffentliche Zustellung von Bescheiden 289 143 19.07.2016 Öffentliche Bekanntmachung gemäß

Mehr

Der Antrag besteht aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen:

Der Antrag besteht aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen: Bekanntmachung Förmliches Änderungsgenehmigungsverfahren nach 10 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb einer chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage in der

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen der Unternehmen des Taxigewerbes im Landkreis Saalekreis (Taxitarifverordnung)

Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen der Unternehmen des Taxigewerbes im Landkreis Saalekreis (Taxitarifverordnung) Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen der Unternehmen des Taxigewerbes im (Taxitarifverordnung) Auf Grund des 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Beförderungsentgelte

1 Geltungsbereich. 2 Beförderungsentgelte Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die im Landkreis Emsland zugelassenen Taxen (zuletzt geändert durch die 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 13.10.2014) Aufgrund

Mehr