Satzung für die städtischen Friedhöfe in Remscheid

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1 Satzung für die städtischen Friedhöfe in Remscheid vom Der Rat der Stadt Remscheid hat aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 362) in seiner Sitzung am die folgende Friedhofssatzung beschlossen: Inhaltsübersicht: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 - Geltungsbereich und Verwaltung Friedhofszweck Schließung und Entwidmung 3 II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN 4 - Öffnungszeiten Verhalten auf dem Friedhof Gewerbetreibende Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung 6 III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN 8 - Allgemeines Särge Ausheben der Gräber Gesetzliche Ruhefrist Umbettungen 8 IV. GRABSTÄTTEN 13 - Arten der Grabstätten Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnengrabstätten 11

2 V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN 17 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze Wahlmöglichkeiten 12 VI. GRABMALE 19 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften Zustimmungserfordernis Anlieferung Fundamentierung und Befestigung Unterhaltung Entfernung 17 VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN 26 - Herrichtung und Unterhaltung Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften Vernachlässigung der Grabpflege 19 VIII. LEICHENZELLEN UND TRAUERFEIERN 30 - Benutzung der Leichenzelle Trauerfeiern 20 IX. SCHLUßVORSCHRIFTEN 32 - Alte Rechte Haftung Gebühren Inkrafttreten 21 Bekanntmachungsanordnung 21 2

3 I. Allgemeine Bestimmungen 1 - Geltungsbereich und Verwaltung (1) Diese Satzung gilt für die im Eigentum der Stadt Remscheid stehenden Friedhöfe: a) Friedhof Bliedinghausen mit dem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften b) Waldfriedhof Reinshagen c) Waldfriedhof Lennep Hier stehen nur Wahlgrabstätten und Reihengräber in dem Umfang zur Verfügung, als die Verlegung der Wahlgrabstätten aus den für die Erdbestattung gesperrten Feldern 1 und 3 bis 10 und Teilen des Feldes 10 a gesichert ist. (2) Die Verwaltung der städtischen Friedhöfe und das Beerdigungswesen obliegen der durch den Aufgabengliederungsplan der Stadt Remscheid beauftragten Dienststelle = Friedhofsverwaltung. 2 - Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Remscheid. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadtgemeinde Remscheid ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. (3) Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. 3 - Schließung und Entwidmung (1) Der Rat der Stadt Remscheid kann aus zwingenden öffentlichen Gründen die Schließung oder Entwidmung eines Friedhofes oder Teilen davon beschließen. Der Fachausschuß entscheidet bei Einzelgrabstätten. Bei Vorliegen einer ordnungsbehördlichen Anordnung sind Fachausschuß und Rat zu informieren. Beschluß und Anordnung sind öffentlich bekanntzugeben. Nutzungsberechtigte oder verfügungsberechtigte Angehörige sind, soweit erreichbar, schriftlich zu informieren. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. (2) Soweit durch eine Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen. Soweit Umbettungen beantragt werden, so sind diese auf Kosten der Friedhofsverwaltung vorzunehmen. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten Bestatteten für die restliche Ruhefrist, die in Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten Bestatteten für die restliche Nutzungszeit, soweit sie mit der Ruhefrist identisch ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in entsprechende andere Grabstätten umzubetten. Die Umbettungszeiten werden 3

4 einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Bestatteten, bei Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten, bekanntzugeben, soweit diese erreichbar sind. (4) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 2 und 3 sind von der Friedhofsverwaltung kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen bzw. entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften 4 - Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. 5 - Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetriebe, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag der Angehörigen oder ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, i) Hunde frei laufen zu lassen, j) chemische Unkrautvernichtungsmittel anzuwenden, k) Konservendosen, Weckgläser und Einmachflaschen als Blumenvasen zu verwenden, l) Grabnummern und Pflegeschilder herauszunehmen. 4

5 (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind 7 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden. 6 - Gewerbetreibende (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, daß er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluß abgelegt hat. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer verwaltungsgebührenpflichtigen Berechtigungskarte, die alle fünf Jahre zu erneuern ist. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (5) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis Uhr, längstens jedoch bis 1/2 Stunde vor Ende der Öffnungszeit ausgeführt werden. An Samstagen sind die Arbeiten um Uhr zu beenden. Im Falle des 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten nicht zugelassen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen. (7) Zugelassene Gewerbetreibende oder deren Bedienstete dürfen mit den erforderlichen Arbeitsfahrzeugen freigegebene Wege im Schrittempo befahren. Die Fahrzeuge sind so abzustellen, daß sie niemanden behindern und gefährden. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. 5

6 (9) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. 7 - Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung Zur Sicherung der einheitlichen Planung und Gestaltung der städtischen Friedhöfe behält sich die Friedhofsverwaltung die Ausführung folgender Arbeiten vor: a) sämtliche gärtnerischen Arbeiten an der Gesamtanlage. Hierzu gehören außer Planung und Unterhaltung der Anlage das Pflanzen, Beschneiden, Pflegen und Entfernen von Hecken, Bäumen und Sträuchern, sowie b) die erste Hügelung der Gräber und Grabstätten, einen Monat nach der Bestattung. Nachsackungen gehen zu Lasten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten. III. Bestattungsvorschriften 8 - Allgemeines (1) Die Bestattung ist unter Vorlage der Sterbeurkunde oder der Beerdigungserlaubnis bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist unabhängig von Abs. 1 eine Bescheinigung für die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen mehrere Feiertage hintereinander, so behält sich die Friedhofsverwaltung eine Sonderregelung vor. (5) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 120 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Ist die Einhaltung dieser Frist aus zwingenden persönlichen Gründen nicht möglich, so ist der Sarg in einer Kühltruhe aufzubewahren. Urnen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. (6) Bestattungen erfolgen durch Bestattungsunternehmer, die auf dem Friedhof keinerlei Werbung betreiben dürfen. (7) Die Verwendung von Übertragungsanlagen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Das Abspielen von Tonbändern und Schallplatten bei Bestattungen ist nicht erlaubt. (8) Fotografieren bei Bestattungen bedarf des Einverständnisses der Angehörigen; 5 Abs. 3 d) bleibt unberührt. 6

7 9 - Särge (1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ordnungsbehördlich oder gesundheitsbehördlich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch, einschl. Füße, und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung umgehend zu unterrichten Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Urnenreste werden auf der Sohle der Grabstätte wieder bestattet. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die Gräber von Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Wird beim Ausheben eines Grabes die Entfernung von Grabmalen und Fundamenten erforderlich, so beauftragt die Friedhofsverwaltung einen Fachbetrieb mit der Ausführung der notwendigen Arbeiten zu Lasten des Nutzungsberechtigten. (6) Jede Grabstätte wird durch eine Metallmarke kenntlich gemacht, die die Nummer der Grabstätte trägt. Sie wird im Register vermerkt Gesetzliche Ruhefrist Die Ruhefrist für Leichen und Urnen beträgt auf dem a) Kommunalfriedhof Bliedinghausen und dem Waldfriedhof Reinshagen bei Personen bis zu fünf Jahren 15 Jahre bei Personen über fünf Jahren 25 Jahre bei Urnenbestattungen 20 Jahre b) Waldfriedhof Lennep bei Personen bis zu fünf Jahren 25 Jahre bei Personen über fünf Jahren 30 Jahre bei Urnenbestattungen 20 Jahre 7

8 12 - Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten fünf Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der städtischen Friedhöfe nicht zulässig. 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Alle Umbettungen werden durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung in der Zeit von bis jeden Jahres. (5) Die Antragsteller haben Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf der behördlichen oder der richterlichen Anordnung. IV. Grabstätten 13 - Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten und e) Urnengemeinschaftsgrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung Reihengrabstätten 8

9 (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Reihengrabfelder für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr. (3) Die Reihengräber werden wie folgt vermessen: a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,50 m, Breite 0,90 m b) für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr Länge 2,50 m, Breite 1,20 m Die Grabbeete haben nach der ersten Hügelung die Abmessung: c) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,00 m, Breite 0,60 m d) für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr Länge 1,80 m, Breite 0,80 m (4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, verstorbene Mütter mit ihrem verstorbenen Neugeborenen oder nicht über ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kind oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten, sofern die Bestattung in einem Sarg erfolgt. (5) In ein Erdbestattungsreihengrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, soweit die Ruhefrist für das Grab nicht überschritten wird. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Wiederbelegung des Grabfeldes oder Teilen davon möglich. Der Ablauf der Ruhefrist und die damit verbundene Abräumung ( 25 Abs. 2) wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Feld bekanntgemacht Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren, auf dem Waldfriedhof Lennep 30 Jahre, (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden erstmals anläßlich eines Todesfalles verliehen. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel für je 10 Jahre wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten abgegeben. In ein Grab kann nur eine Leiche bestattet werden. 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Es gelten in der Regel folgende Abmessungen: Länge 2,50 m, Breite 1,30 m Für die fertigen Grabbeete nach der ersten Hügelung gilt je Grabeinheit das Maß 1,80 m x 0,80 m. 9

10 (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Gebühr mit Aushändigung der Urkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit der Ausschlußfrist von drei Monaten. Gleichzeitig erfolgt ein Hinweis auf der Grabstätte. (6) Eine Bestattung kann nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist nacherworben worden ist. (7) In ein Erdbestattungswahlgrab dürfen bis zu vier Urnen unter Beachtung des Abs. 6 bestattet werden. Eine weitere Erdbestattung kann erst nach Ablauf der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Urne erfolgen. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftliche Erklärung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der/die Älteste Nutzungsberechtigter. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn der Rechtsnachfolger die Umschreibung trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht veranlaßt. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Aus dem Erwerb des Nutzungsrechtes ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. (14) Bei einem Verzicht, der schriftlich erklärt werden muß, hat der Nutzungsberechtigte innerhalb einer Frist von einem Monat evtl. auf der Grabstätte befindliche Grabmale u.a. zu 10

11 entfernen, anderenfalls wird von einer Besitzaufgabe nach 959 BGB ausgegangen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des Abgeräumten verpflichtet Urnengrabstätten (1) Urnen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Grabstätten für Erdbestattungen nach 14 Abs. 5 bzw. 15 Abs. 7 und d) Urnengemeinschaftsgrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung der Urne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können zwei Urnen bestattet werden, wenn die Ruhefrist der zweiten bestatteten Urne des Grabes durch die Ruhefrist der zuletzt bestatteten Urne des Feldes abgesichert ist. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen erstmals bei einer Bestattung ein Nutzungsrecht von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen bestattet werden. (4) 14 Abs. 5 und 15 Abs. 7 regeln die Zubettung von Urnen in Erdbestattungsgräbern. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Für Urnenreihengrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten gelten folgende Maße: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m. Die fertigen Grabbeete nach der ersten Hügelung haben folgende Maße: Länge 0,60 m, Breite 0,60 m. (7) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung oder solche für religiöse oder ethnische Gruppen zur Bestattung von Aschen. Diese Anlage befindet sich auf dem Waldfriedhof Lennep. V. Gestaltung der Grabstätten 17 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der 19 und 27 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 11

12 (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Remscheid (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung. (3) Firmenbezeichnungen an den Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich angebracht und weder durch Vergoldung noch durch auffallende Farbe hervorgehoben werden Wahlmöglichkeiten (1) Es werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Auf dem Waldfriedhof Reinshagen und dem Waldfriedhof Lennep werden nur Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (3) Auf dem Friedhof Bliedinghausen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften befinden sich für Reihengräber in Feld 19 und für Wahlgräber in Feld Z. Alle übrigen Felder unterliegen den besonderen Gestaltungsvorschriften. (4) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in der Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, hat die Bestattung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. VI. Grabmale 19 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. (3) Folgende Vorschriften sind bei Gestaltung und bei der Bearbeitung einzuhalten: a) Grabmale aus spiegelnd polierten Werkstoffen dürfen nicht errichtet werden. Bei Stelen müssen alle Seiten gleichmäßig bearbeitet werden. b) Grabmale aus Naturgestein müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. 12

13 d) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Es dürfen die Materialien lt. Abs. 2, zusätzlich Aluminium, nichteloxiert, verwendet werden. (4) Auf Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Waldfriedhof Reinshagen und Waldfriedhof Lennep a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis fünf Jahre a) liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m Höchstlänge 0,40 m Mindeststärke 0,10 m Höchststärke 0,15 m b) Auf Reihengräbern für Verstorbene über fünf Jahre a) liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m Höchstlänge 0,60 m Mindeststärke 0,10 m c) Auf Urnenreihengrabstätten a) liegende Grabmale: Größe bis 0,40 x 0,40 m Mindeststärke 0,10 m Höchststärke 0,15 m b) Friedhof Bliedinghausen a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis fünf Jahre a) stehende Grabmale: Höhe 0,50 bis 0,60 m Breite bis 0,40 m Mindeststärke 0,10 m b) liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m Höchstlänge 0,40 m Mindeststärke 0,10 m Höchststärke 0,15 m 13

14 b) Auf Reihengräbern für Verstorbene über fünf Jahre a) stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m Breite bis 0,45 m Mindeststärke 0,10 m b) liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m Höchstlänge 0,60 m Mindeststärke 0,10 m c) Auf Urnenreihengrabstätten a) liegende Grabmale: Größe bis 0,40 x 0,40 m Mindeststärke 0,10 m Höchststärke 0,15 m b) stehende Grabmale: Grundriß 0,25 x 0,25 m Höhe bis 0,80 m c) Alle Friedhöfe - Wahlgrabstätten a) Auf einstelligen Wahlgräbern a) stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m Breite bis 0,60 m Mindeststärke 0,12 m b) stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriß max. 0,30 x 0,30 m Höhe bis 1,30 m c) liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m Länge bis 0,80 m Mindeststärke 0,12 m b) Auf zweistelligen Wahlgräbern a) stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m Breite bis 1,30 m Mindeststärke bis 0,80 m Höhe 0,12 m über 0,80 m Höhe 0,14 m b) stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriß max. 0,40 x 0,40 m Höhe bis 1,30 m 14

15 c) liegende Grabmale: Breite bis 0,80 m Länge bis 1,00 m Mindeststärke 0,12 m c) Auf mehr als zweistelligen Wahlgräbern a) stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m Breite bis 0,60 m je nebeneinanderliegender Grabstelle Mindeststärke bis 0,80 m Höhe 0,12 m über 0,80 m Höhe 0,14 m b) stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriß max. 0,40 x 0,40 m Höhe bis 1,30 m c) liegende Grabmale: Breite bis 1,20 m Länge bis 1,20 m Mindeststärke 0,12 m d) Auf Urnenwahlgrabstätten a) stehende Grabmale: Höhe max. 0,80 m Breite max. 0,60 m Mindeststärke 0,12 m b) stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriß max. 0,30 x 0,30 m Höhe bis 1,00 m c) liegende Grabmale mit quadratischem Grundriß bis 0,60 x 0,60 m Mindeststärke 0,10 m d) Für Kreuze im Hochformat gelten die für die jeweiligen Grabarten zulässigen Höhen der Stelen. Mindeststärke bis 0,80 m Höhe 0,15 m über 0,80 m Höhe 0,18 m (5) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des 17 Abs. 1 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage weitergehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. 15

16 20 - Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen, jedoch darf Blei nicht verwendet werden. Liegende Grabplatten dürfen nicht mehr als 40 % der Grabfläche nach 14 Abs. 3 a) und b) bzw. 15 Abs. 3 Satz 4 bedecken Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten bzw. den Nutzungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat seine Berechtigung nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizulegen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die Anbringung ergänzender Beschriftungen ist genehmigungsfrei Anlieferung (1) Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofspersonal der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, daß sie am Friedhofseingang von dem Friedhofspersonal überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. 16

17 23 - Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Als anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks. (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist Unterhaltung (1) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Danach wird von einer Besitzaufgabe nach 959 BGB ausgegangen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.b. Umlegung von Grabmalen) treffen. Die Verantwortlichen sind unverzüglich zu unterrichten. Es gelten Abs. 2 Sätze 2 ff. (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden bei Bedarf in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur -Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen Entfernung 17

18 (1) Der Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekanntgemacht. Die Verfügungsberechtigten werden hierin aufgefordert, in diesem Zeitraum die Grabmale zu entfernen. (2) Der Ablauf des Nutzungsrechtes bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten wird dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. Ist der Nutzungsberechtigte nicht oder nur schwer zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Erfolgt kein Nacherwerb, hat der Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat zu entfernen. (3) Werden nicht innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträumen die Grabmale und baulichen Anlagen entfernt, so geht nach 959 BGB durch Besitzaufgabe das Eigentum an die Friedhofsverwaltung. Sie ist nicht verpflichtet, die Grabmale u.a. aufzubewahren. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten 26 - Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Hügelung ( 7 b) im Rahmen der Vorschriften des 17 Abs. 1 hergerichtet und danach dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts. (4) Die für Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. 7 b) bleibt unberührt. (5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, daß der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes abräumt. (6) Die Verwendung von chem. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze 18

19 verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. (2) Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, c) das Aufbringen von Kiesen jeglicher Art, d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der 17 Abs. 1 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte ( 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von sechs Wochen in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und auf mögliche Folgen hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verfügungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen beseitigen lassen. (2) Für Wahl- und Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. 19

20 VIII. Leichenzellen und Trauerfeiern 30 - Benutzung der Leichenzelle (1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Trauerfeier. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Öffnung und Schließung der Särge erfolgt ausnahmslos durch die Bestatter. Die Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern dürfen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Jede Musik- oder Gesangsdarbietung, die nicht mit einer Trauerfeier in Verbindung steht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. IX. Schlußvorschriften 32 - Alte Rechte Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung der Grabmale nach den am Tage der Antragstellung geltenden Vorschriften Haftung Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt 20

21 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von Leistungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom , zuletzt geändert durch Beschluß des Rates am , und alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Bestimmungen außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit bekanntgemacht. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Remscheid vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Remscheid, R. Ulbrich Oberbürgermeister Vorstehende Satzung ist am veröffentlicht und am in Kraft getreten. 21

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