Apostolischer Stuhl Botschaft zur Fastenzeit...2

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1 Apostolischer Stuhl Botschaft zur Fastenzeit...2 Deutsche Bischofskonferenz Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor Hinweise zur Durchführung der Misereor-Fastenaktion Verlautbarungen der Deutschen Bischofskonferenz...6 Der Bischof von Hildesheim Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes...9 Beschlüsse der Regionalkommission Nord der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes...10 Ordnung für den Dienst der katholischen Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, einschließlich den Abschiebungshaftanstalten, den Jugendarrestanstalten und der Forensik der Freien Hansestadt Bremen...16 Dekret über die Ausgliederung der Straße Maria-Casper-Filser-Straße in Hannover und über die Zuweisung dieser Straße zur katholischen Pfarrgemeinde St. Martin, Hannover...18 Bestellung zum Datenschutzbeauftragten...19 Wirtschaftsplan 2016 für das Bistum Hildesheim...19 Bischöfliches Generalvikariat Kirchensteuerbeschluss der Diözese Hildesheim im Bereich des Landes Niedersachsen für das Jahr Kirchensteuerbeschluss 2016 für die auf bremischem Staatsgebiet liegenden Kirchengemeinden des Bistums Hildesheim...21 Haushaltsrichtlinien für die Kirchengemeinden 2016 und Jahresrechnung Falsche Ausweis- und Reisedokumente der "Reichsbürgerbewegung"...25 Kirchliche Mitteilungen Einladung zur Chrisam-Messe...26 Pontifikalhandlungen "Mithelfen und Teilen" - Gabe der Erstkommunionkinder "Mithelfen und Teilen" - Gabe der Gefirmten Firmungen Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmer am 21. Februar Diözesannachrichten...31 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM

2 Botschaft zur Fastenzeit 2016 Barmherzigkeit will ich, nicht Opfer (Mt 9, 13). Die Werke der Barmherzigkeit auf dem Weg des Jubiläums 1. Maria, Bild einer Kirche, die das Evangelium verkündet, weil sie vom Evangelium durchdrungen ist. In der Verkündigungsbulle des Jubiläums habe ich dazu eingeladen, dass»die österliche Bußzeit [...] in diesem Jubiläumsjahr noch stärker gelebt werden [soll] als eine besondere Zeit, in der es gilt, die Barmherzigkeit Gottes zu feiern und zu erfahren«(misericordiae Vultus, 17). Mit dem Aufruf, auf das Wort Gottes zu hören, sowie zur Initiative 24 Stunden für den Herrn wollte ich den Vorrang des betenden Hörens auf das Wort - insbesondere auf das prophetische Wort - unterstreichen. Die Barmherzigkeit Gottes ist nämlich eine Verkündigung an die Welt: Jeder Christ aber ist aufgerufen, die Realität dieser Verkündigung ganz persönlich an sich selbst zu erfahren. Eben deswegen werde ich in der Fastenzeit die Missionare der Barmherzigkeit aussenden, damit sie für alle ein konkretes Zeichen der Nähe und der Vergebung Gottes seien. Da Maria die durch den Erzengel Gabriel überbrachte Frohe Botschaft angenommen hat, besingt sie im Magnificat prophetisch die Barmherzigkeit, mit der Gott sie auserwählt hat. So wird die Jungfrau von Nazareth, die Verlobte Josefs, zum vollkommenen Bild der Kirche, die das Evangelium verkündet, weil sie selbst durch das Wirken des Heiligen Geistes, der ihren jungfräulichen Schoß fruchtbar gernacht hat, vom Evangelium durchdrungen wurde und immer neu durchdrungen wird. In der prophetischen Tradition steht - schon auf etymologischer Ebene - die Barmherzigkeit in engem Zusammenhang mit dem Mutterschoß (rahamim - rehem) sowie mit der großherzigen, treuen und mitfühlenden Güte (hesed), die in den ehelichen und verwandtschaftlichen Beziehungen zum Tragen kommt. 2. Der Bund Gottes mit den Menschen: eine Geschichte der Barmherzigkeit Das Geheimnis der göttlichen Barmherzigkeit offenbart sich im Laufe der Geschichte des Bundes Gottes mit seinem Volk Israel. Gott erweist sich nämlich immer reich an Erbarmen und ist bereit, bei jeder Gelegenheit seinem Volk mit tief empfundener Zärtlichkeit und Anteilnahme zu begegnen, vor allem in den ganz dramatischen Augenblicken, wenn die Treulosigkeit des Volkes den Bund bricht und das Bündnis auf stabilere Weise in Gerechtigkeit und Wahrheit neu bestätigt werden muss. Wir haben es hier mit einem regelrechten Liebesdrama zu tun, in dem Gott die Rolle des betrogenen Vaters und Ehemannes spielt, während Israel den treulosen Sohn, die treuelose Tochter oder Braut verkörpert. Es sind gerade die Bilder aus dem Familienleben - wie im Fall Hoseas (vgl. Hos 1-2) -, die ausdrücken, wie weit Gott sich mit seinem Volk verbinden möchte. Dieses Liebesdrama erreicht im menschgewordenen Sohn seinen Höhepunkt. In ihm gießt Gott seine grenzenlose Barmherzigkeit in solchem Maße aus, dass er ihn zur inkarnierten Barmherzigkeit (vgl. Misericordiae Vultus, 8) macht. Als Mensch ist Jesus von Nazareth gänzlich Sohn Israels, bis hin zur Verkörperung jenes innigen Hörens auf Gott, zu dem alle Juden durch das Schema aufgerufen sind, das auch heute noch das Herz des Bundes zwischen Gott und Israel bildet:»höre, Israel! Jahwe, unser Gott, Jahwe ist einzig. Darum sollst du den Herrn, deinen Gott, lieben mit ganzem Herzen, mit ganzer Seele und mit ganzer Kraft«(Dtn6,4-5). Als Sohn Gottes ist er der Bräutigam, der alles unternimmt, um die Liebe seiner Braut zu gewinnen, an die ihn seine bedingungslose Liebe bindet, die dadurch sichtbar wird, dass er sich auf ewig mit ihr vermählt. Dies ist der lebendige Kern des apostolischen Kerygmas, in dem die göttliche Barmherzigkeit eine zentrale und grundlegende Stellung einnimmt. Es ist»die Schönheit der heilbringenden Liebe Gottes, die sich im gestorbenen und auferstandenen Jesus Christus offenbart hat«(apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 36), jene erste Verkündigung,»die man immer wieder auf verschiedene Weisen neu hören muss und die man in der einen oder anderen Form im Lauf der Katechese (...] immer wieder verkünden muss«(ebd., 164). Die Barmherzig- 2 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1/2016

3 keit»drückt (dann] die Haltung Gottes gegenüber dem Sünder aus, dem er eine weitere Möglichkeit zur Reue, zur Umkehr und zum Glauben anbietet«(misericordiae Vultus, 21), um auf diese Weise die Beziehung zu Ihm wiederherzustellen. Im Gekreuzigten geht Gott schließlich so weit, den Sünder in seiner äußersten Entferntheit erreichen zu wollen, genau dort, wo dieser sich verirrt und von ihm abgewandt hat. Und dies tut er in der Hoffnung, dadurch endlich das verhärtete Herz seiner Braut zu rühren. 3. Die Werke der Barmherzigkeit Die Barmherzigkeit Gottes verwandelt das Herz des Menschen, lässt ihn eine treue Liebe erfahren und befähigt ihn so seinerseits zur Barmherzigkeit. Es ist ein stets neues Wunder, dass die göttliche Barmherzigkeit sich im Leben eines jeden von uns ausbreiten kann, uns so zur Nächstenliebe motiviert und jene Werke anregt, welche die Tradition der Kirche die Werke der leiblichen und der geistigen Barmherzigkeit nennt. Sie erinnern uns daran, dass unser Glaube sich in konkreten täglichen Handlungen niederschlägt, deren Ziel es ist, unserem Nächsten an Leib und Geist zu helfen, und nach denen wir einst gerichtet werden: den Nächsten zu speisen, zu besuchen, zu trösten, zu erziehen. Daher war es mein Wunsch,»dass die Christen während des Jubiläums über die leiblichen und geistigen Werke der Barmherzigkeit nachdenken. Das wird eine Form sein, unser Gewissen, das gegenüber dem Drama der Armut oft eingeschlafen ist, wachzurütteln und immer mehr in die Herzmitte des Evangeliums vorzustoßen, in dem die Armen die Bevorzugten der göttlichen Barmherzigkeit sind«(ebd., 15). Im Armen nämlich wird das Fleisch Christi neuerlich sichtbar; es wird»erneut sichtbar in jedem gemarterten, verwundeten, gepeitschten, unterernährten, zur Flucht gezwungenen Leib..., damit wir Ihn erkennen, Ihn berühren, Ihm sorgsam beistehen«(ebd.). Das unglaubliche und unerhörte Geheimnis der Fortdauer des Leidens des unschuldigen Lammes im Laufe der Geschichte: ein brennender Dornbusch bedingungsloser Liebe, vor dem man sich wie Moses nur die Schuhe ausziehen kann (vgl. Ex 3,5) - umso mehr, wenn die Armen Brüder oder Schwestern in Christus sind, die wegen ihres Glaubens leiden. Vor dieser Liebe, die stark ist wie der Tod (vgl. Hld 8,6), erweist sich jener als der Ärmste, der nicht bereit ist, seine Armut einzugestehen. Er meint, reich zu sein, ist aber in Wirklichkeit der Ärmste unter den Armen. Denn er ist Sklave der Sünde, die ihn dazu drängt, Reichtum und Macht nicht zum Dienst an Gott und am Nächsten einzusetzen, sondern um in sich das tiefe Wissen zu ersticken, dass auch er nichts als ein armer Bettler ist. Und je größer die Macht und der Reichtum sind, über die er verfügt, desto größer kann diese trügerische Verblendung werden. Das geht so weit, dass er den armen Lazarus, der vor seiner Haustür bettelt (vgl. Lk 16,20-21), nicht einmal sehen will - dabei ist Lazarus ein Bild Christi, der in den Armen um unsere Bekehrung bettelt. Lazarus ist die Möglichkeit zur Bekehrung, die Gott uns bietet und die wir vielleicht gar nicht sehen. Mit dieser Verblendung geht ein hochmütiger Allmachtswahn einher, in dem unheilvoll jenes dämonische Ihr werdet sein wie Gott anklingt (vgl. Gen 3,5), das die Wurzel aller Sünde ist. Dieser Wahn kann gesellschaftliche und politische Formen annehmen, wie die totalitären Systeme des zwanzigsten Jahrhunderts gezeigt haben und wie dies heute die Ideologien des vereinheitlichten Denkens und der Technoscience zeigen, die sich anmaßen, Gott als irrelevant abzutun und den Menschen auf eine zu instrumentalisierende Masse zu reduzieren. Und dieser Wahn kann gegenwärtig auch in den Strukturen der Sünde zum Ausdruck kommen, die mit einem irrigen Entwicklungsmodell in Zusammenhang stehen, das auf der Vergötterung des Geldes beruht. Dies führt zur Gleichgültigkeit der reicheren Menschen und Gesellschaften gegenüber dem Schicksal von Armen, denen sie ihre Türen verschließen und die zu sehen sie sich sogar weigern. Die Fastenzeit in diesem Jubiläumsjahr ist also für alle eine geeignete Zeit, um durch das Hören auf Gottes Wort und durch Werke der Barmherzigkeit endlich die eigene existenzielle Entfremdung zu überwinden. Wenn wir durch die leiblichen Werke das Fleisch Christi in unseren Brüdern und Schwestern berühren, die bedürftig sind, gespeist, bekleidet, beherbergt und besucht zu werden, dann berühren die geistigen Werke unmittelbarer unser Sünder-Sein: beraten, belehren, verzeihen, zurechtweisen, beten. Die leiblichen und die geistigen Werke dürfen daher nie voneinander getrennt werden. Denn gerade indem der Sünder im Armen das Fleisch des gekreuzigten Jesus Christus berührt, kann ihm KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1/2016 3

4 - gleichsam als Geschenk - bewusst werden, dass er selbst ein armer Bettler ist. Auf diesem Weg haben auch die Hochmütigen, die Mächtigen und die Reichen, von denen das Magnificat spricht, die Möglichkeit zu erkennen, dass sie vom Gekreuzigten, der auch für sie gestorben und auferstanden ist, unverdient geliebt werden. Einzig in dieser Liebe liegt die Antwort auf jenes Sehnen nach ewigem Glück und ewiger Liebe, das der Mensch mit Hilfe der Götzen des Wissens, der Macht und des Reichtums meint stillen zu können. Es bleibt jedoch immer die Gefahr bestehen, dass die Hochmütigen, die Reichen und die Mächtigen dadurch, dass sie sich immer hermetischer vor Christus verschließen, der im Armen weiter an die Tür ihres Herzens klopft, am Ende sich selbst dazu verurteilen, in jenem ewigen Abgrund der Einsamkeit zu versinken, den die Hölle darstellt. Deshalb erschallen für sie, wie für uns alle erneut die inständigen Worte Abrahams:»Sie haben Mose und die Propheten, auf die sollen sie hören«(lk 16,29). Dieses tätige Hören wird uns am besten dafür vorbereiten, den endgültigen Sieg über die Sünde und den Tod des schon auferstandenen Bräutigams zu feiern, der seine Braut reinigen möchte in Erwartung seines Kommens. Versäumen wir nicht diesen für die Bekehrung günstigen Moment der Fastenzeit! Darum bitten wir unter Anrufung der mütterlichen Fürsprache der Jungfrau Maria, die als Erste vor der Größe der göttlichen Barmherzigkeit, die ihr unentgeltlich zuteil wurde, die eigene Niedrigkeit erkannte (vgl. Lk 1,48) und sich als einfache Magd des Herrn bezeichnete (vgl. Lk 1,38). Aus dem Vatikan, am 4. Oktober 2015, dem Fest des heiligen Franziskus von Assisi Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor 2016 Liebe Schwestern und Brüder, Brasilien ist ein aufstrebendes und zugleich krisengeschütteltes Land mit großem Reichtum und vielen armen Menschen. Die Rechte auf Wohnen, auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Selbstbestimmung werden vielfach missachtet. In ganz Brasilien sind auch der Zugang zu Wasser und die sanitäre Grundversorgung ein großes Problem. Viele Partner von Misereor kümmern sich um dieses Thema. Oft müssen sie sich gegen Projekte wehren, die den indigenen Völkern die Lebensgrundlage entziehen. Das Recht ströme wie Wasser lautet das Motto der diesjährigen Misereor-Fastenaktion. Es sind die Worte des Propheten Amos, der eine Antwort auf das Unrecht seiner Zeit suchte. Die Fastenaktion ermutigt, die Augen für das Unrecht heute zu öffnen, unsere Herzen besonders im Heiligen Jahr der Barmherzigkeit berühren zu lassen und die Sehnsucht nach Gerechtigkeit in uns zu nähren. Diesen Weg durch die 40 Tage vor Ostern gehen wir zusammen mit den christlichen Kirchen in Brasilien, die in ihrer diesjährigen Fastenaktion ebenfalls an die Verantwortung für das gemeinsame Haus, unsere Erde, erinnern. Papst Franziskus hat diese gemeinsame brasilianisch-deutsche Aktion als Zeichen weltkirchlicher Verbundenheit gewürdigt. Bitte setzen Sie am kommenden Sonntag bei der Misereor-Kollekte ein großherziges Zeichen der Solidarität in gemeinsamer Verantwortung. Jede Spende hilft den Armen in Brasilien und in vielen anderen Ländern, in eine hoffnungsvollere Zukunft zu blicken, in Recht und Gerechtigkeit. Fulda, den Für das Bistum Hildesheim Norbert Trelle Bischof von Hildesheim Dieser Aufruf soll am 4. Fastensonntag, dem 6. März 2016, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden. Die Kollekte am 5. Fastensonntag, dem , ist ausschließlich für das Bischöfliche Hilfswerk Misereor bestimmt. 4 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1/2016

5 Hinweise zur Durchführung der Misereor-Fastenaktion 2016 Mit dem Leitwort der 58. Fastenaktion Das Recht ströme wie Wasser ruft Misereor dazu auf, die Rechte auf Wohnen und auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Selbstbestimmung von Menschen in Not zu achten. Im diesjährigen Partnerland Brasilien ist vielen Menschen insbesondere der Zugang zu sauberem Wasser und sanitärer Grundversorgung verwehrt. Zugleich werden die Lebensräume der im Amazonasgebiet lebenden Menschen durch den geplanten Bau großer Stauseen bedroht, die ihnen die Lebensgrundlage entziehen werden. Diesen Menschen will sich die katholische Kirche in Deutschland gemeinsam mit den christlichen Kirchen Brasiliens mit der gemeinsam durchgeführten Fastenaktion im Gebet und mit solidarischer Unterstützung zuwenden. Die 58. Misereor-Fastenaktion wird am 1. Fastensonntag (14. Februar 2016) eröffnet. Gemeinsam mit Bischöfen, Partnerinnen und Partnern aus Brasilien und Menschen aus dem Bistum Würzburg feiert Misereor um Uhr im St. Kiliansdom in Würzburg einen weltkirchlichen Gottesdienst, der live in der ARD übertragen wird. Das Aktionsplakat zeigt die noch unberührte Natur des Amazonasgebietes, das durch geplante Bauprojekte und Abholzung gefährdet ist. Das Foto des brasilianischen Fotografen Sebastião Salgado lenkt die Aufmerksamkeit auf den Reichtum und die Verletzlichkeit einer Schöpfung, die Lebensraum für Menschen bietet und zugleich zum Klimaschutz beiträgt. Wir sind aufgerufen, Sorge zu tragen für das gemeinsame Haus (Papst Franziskus)! Mit dem Plakat ruft Misereor deshalb zur Solidarität mit den dort lebenden Menschen auf bitte hängen Sie es gut sichtbar in Ihrer Gemeinde aus und versehen Sie den Opferstock in Ihrer Kirche mit dem Misereor-Opferstockschild. Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten während der Fastenzeit erhalten Sie in den Liturgischen Bausteinen mit Gottesdienstbausteinen u. a. zum Aschermittwoch und 5. Fastensonntag, einem Kreuzweg, Frühschichten sowie Vorschlägen für die Gestaltung von Kinder- und Jugendgottesdiensten. Erstmals gibt es ein Lied zur Fastenaktion mit deutschem und portugiesischem Text zum Singen in Ihrer Gemeinde. Das Misereor-Hungertuch Gott und Gold wieviel ist genug? lädt mit zahlreichen Begleitmaterialien zu Reflexion und Auseinandersetzung mit dem Thema der Fastenaktion ein. Das Hungertuch ist in zwei Größen zum Aushang im Kirchenraum, Pfarrheim oder in der Schule bestellbar. Viele Gemeinden bieten am Misereor-Sonntag (13. März 2016) ein Fastenessen zugunsten von Misereor-Projekten an. Der Misereor-Fastenkalender 2016 und das Fastenbrevier ( laden ein, die Fastenzeit für sich oder mit der Familie aktiv zu gestalten. Die Kinderfastenaktion hält zahlreiche Anregungen und Angebote zur Gestaltung der Fastenzeit in Kindergarten und Grundschule bereit: de. Jugendliche sind aufgerufen, sich mit der Jugendaktion von Misereor, dem BDKJ und brasilianischen Jugendverbänden für die Wahrnehmung der Rechte junger Menschen aktiv zu engagieren: Eine gute Gelegenheit, in der Pfarrgemeinde mit einer Tasse fair gehandelten Kaffees die Misereor- Fastenaktion zu unterstützen, bietet der bundesweite Coffee-Stop-Tag am Freitag, dem 11. März Am 4. Fastensonntag (5./6. März 2016) soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor-Fastenaktion verlesen werden. Legen Sie bitte die Opfertütchen zu den Gottesdiensten aus. Eine Woche später, am 5. Fastensonntag (12./13. März 2016), wird mit der Misereor-Kollekte um Unterstützung für die Misereor-Projektarbeit gebeten. Für spätere Fastenopfer sollte das Misereor-Schild am Opferstock bis zum Sonntag nach Ostern stehen bleiben. Auch das Fastenopfer der Kinder soll gemeinsam mit der Gemeindekollekte überwiesen werden. Es ist ausdrücklicher Wunsch der Bischöfe, dass die Kollekte zeitnah und ohne Abzug von den Gemeinden über die Bistumskassen an Misereor weitergeleitet wird. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, z. B. für eigene Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Misereor ist den Spendern gegenüber rechenschaftspflichtig. Sobald das KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1/2016 5

6 Ergebnis Ihrer Kollekte vorliegt, geben Sie es bitte der Gemeinde mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt. Fragen zur Fastenaktion richten Sie bitte an: Misereor, Team Fastenaktion, Tel.: 0241 / , gemeinde@misereor.de. Informationen finden Sie auf der Misereor-Homepage dort stehen viele Materialien zum Download bereit. Bestellmöglichkeiten auch unter de. Materialien zur Fastenaktion können angefordert werden bei: MVG, Tel.: 0241 / , bestellung@eine-welt-shop.de. Vorauflage neu eingefügt wurden die Rahmen-KODA- Ordnung sowie die Richtlinie für die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in der jeweils neuesten Fassung. Neben der vorliegenden umfangreichen Textsammlung wird auch eine schlankere Broschüre (Die deutschen Bischöfe Nr. 95A) zur Verfügung gestellt, die häufig Arbeitsverträgen beigelegt wird. Sie umfasst die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse sowie die Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst. Verlautbarungen der Deutschen Bischofskonferenz Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz beabsichtigt, in Kürze folgende Broschüren herauszugeben: Die deutschen Bischöfe Nr. 95 Kirchliches Arbeitsrecht 2., völlig überarbeitete Neuauflage 2015 Die Broschüre enthält wichtige Normen, Ordnungen und Texte des kirchlichen Arbeitsrechts in der katholischen Kirche. Durch die systematische Zusammenstellung der maßgeblichen Bestimmungen verfolgt sie das Ziel, eine Orientierung über die wichtigsten kirchenarbeitsrechtlichen Vorschriften zu geben. Die Textausgabe, die auch in Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt werden kann, wendet sich an die kirchlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, an die Mitglieder der Mitarbeitervertretungen sowie an alle Interessierten. Die vorliegende völlig neu bearbeitete 2. Ausgabe gibt den aktuellen Rechtsstand wieder. Durch den Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) vom 27. April 2015 zur Änderung der Grundordnung haben sich weitreichende Veränderungen ergeben, die sowohl das kollektive als auch das individuelle Arbeitsrecht betreffen. Im Vergleich zur Gemeinsame Texte Nr. 23 Im Dienst an einer gerechten Gesellschaft Dokumentation der Diskussionsphase und Gemeinsame Ökumenische Feststellung zur Ökumenischen Sozialinitiative Mit einer Gemeinsamen Ökumenischen Feststellung, die am 2. Oktober 2015 in Berlin vorgestellt wurde, ist die am 28. Februar 2014 begonnene Ökumenische Sozialinitiative zum Abschluss gekommen. Neben dieser Feststellung dokumentiert die Publikation auch die Diskussionsphase der Sozialinitiative. Dazu gehören zum einen die Vorträge und Statements beim Kongress der Ökumenischen Sozialinitiative am 18. Juni 2014 in Berlin, bei dem die verschiedenen Themen und Positionen zur Sozialinitiative gebündelt und mit den verschiedenen politischen Kräften, gesellschaftlichen Gruppen und kirchlichen Verbänden diskutiert wurden. Zum anderen veröffentlichen die Kirchen eine Analyse der öffentlichen Resonanz sowie eine Auswertung der Stellungnahmen und Wortmeldungen zum Impulstext Gemeinsame Verantwortung für eine gerechte Gesellschaft, die über das offene Diskussionsforum der Homepage eingereicht wurden. Diese Bilanz der Rückmeldungen ist letztlich in die Gemeinsame Ökumenische Feststellung eingeflossen. Von dieser Feststellung soll das Signal ausgehen, dass sich die Kirchen weiterhin mit den gesellschaftlichen und sozialen Fragen befassen. 6 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1/2016

7 Die deutschen Bischöfe Nr. 101 Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland Die Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland ist neueren lehramtlichen und kirchenrechtlichen Verlautbarungen angepasst worden. Die überarbeitete Rahmenordnung für Ständige Diakone wurde im Juni 2011 vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz verabschiedet und im Mai 2015 von der Kongregation für den Klerus rekognosziert. Die Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland besteht aus zwei Teilen. Teil I enthält grundlegende Bestimmungen zum Beruf und zur kirchlichen Stellung des ständigen Diakonates, umschreibt die beruflichen Aufgabenbereiche, benennt Voraussetzungen für den Dienst, regelt Fragen der Ausbildung, der Berufseinführung und der Fortbildung. Die dienstrechtlichen Bestimmungen finden sich im Teil II. Die überarbeitete Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland ersetzt die bislang gültige Rahmenordnung von Nr. 203 Kommission für die religiösen Beziehungen zum Judentum Denn unwiderruflich sind Gnade und Berufung, die Gott gewährt (Röm 11,29) Reflexionen zu theologischen Fragestellungen in den katholisch-jüdischen Beziehungen aus Anlass des 50-jährigen Jubiläums von Nostra aetate (Nr. 4) Ausgehend von der Sonderstellung der christlich-jüdischen Beziehungen innerhalb des interreligiösen Dialogs greift die Erklärung der Päpstlichen Kommission für die religiösen Beziehungen zum Judentum einige theologische Fragestellungen auf, um Impulse für das weitere theologische Nachdenken zu geben. Dazu gehören das Offenbarungsverständnis, das Verhältnis zwischen Altem und Neuem Bund, die Beziehung zwischen der Heilsuniversalität Jesu Christi und dem ungekündigten Bund Gottes mit Israel sowie der Evangelisierungsauftrag der Kirche im Verhältnis zum Judentum. Die deutschen Bischöfe Kommission für gesellschaftliche und soziale Fragen Nr. 43 Gerechte Regeln für den freien Handel. Sozialethische Orientierungen für eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) Stellungnahme eines von der Kommission für gesellschaftliche und soziale Fragen (VI) der Deutschen Bischofskonferenz berufenen Expertenkreises Das Vorhaben einer Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) wird in der Öffentlichkeit und auch innerkirchlich kontrovers diskutiert. Der vorgelegte Expertentext möchte angesichts dessen die verschiedenen Argumente darlegen und eine sozialethische Orientierung bieten. Die Stellungnahme geht davon aus, dass grenzüberschreitender freier Handel immer danach zu beurteilen ist, ob und wie er dazu beiträgt, den allgemeinen Wohlstand zu mehren sowie die Entwicklungschancen der Armen zu verbessern. Hierzu braucht es einen Ordnungsrahmen. Ziel eines Handelsabkommens zwischen der EU und den USA ist vor allem der Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse. Notwendige und gerechtfertigte Standards wie etwa das Schutzniveau für Verbraucher und Umwelt sowie das politische Regulierungspotential dürfen dabei nicht verringert werden. Der Expertentext plädiert für einen zukunftsweisenden reformierten Investitionsschutz im Rahmen des Transatlantischen Abkommens. Gleichzeitig mahnt er größtmögliche Transparenz an sowie nach Abschluss eines Abkommens eine regelmäßige Auswertung aller handels-, investitions- und gesellschaftspolitischen Entwicklungen, um Fehlentwicklungen begegnen zu können. Die Broschüren sind nach Erscheinen erhältlich bei: Bischöfliches Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoral, Domhof 18-21, Hildesheim, Tel.: 05121/ , Fax 05121/ KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1/2016 7

8 Arbeitshilfen Nr. 276 Die Berufung und Sendung der Familie in Kirche und Welt von heute Texte zur Bischofssynode 2015 und Dokumente der Deutschen Bischofskonferenz Vom 4. Bis 25. Oktober 2015 findet in Rom die Weltbischofssynode unter dem Leitwort Die Berufung und Sendung der Familie in Kirche und Welt von heute statt. Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlicht bald nach Abschluss der Bischofssynode die wichtigen Texte: Neben den Ansprachen von Papst Franziskus finden sich in der Arbeitshilfe auch die Redebeiträge der deutschen Synodenteilnehmer und die drei Relationen des deutschen Sprachzirkels der Synode. Weitere Dokumente werden die Rede von Kardinal Christoph Schönborn (Wien) zum Festakt 50 Jahre Bischofssynode sowie die Auftaktrelatio zum Beginn der Synodenberatungen von Kardinal Peter Erdö (Budapest) sein. Die Arbeitshilfe ergänzt die Sammlung von Dokumenten zur Bischofssynode 2014 (Arbeitshilfe 273). Nach Herausgabe der Arbeitshilfe wird allen Priestern, Diakonen und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst ein Exemplar zugesandt. Weitere Exemplare können angefordert werden beim Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoral, Domhof 18-21, Hildesheim, Tel. (05121) , Fax (05121) Arbeitshilfen Nr. 277 Solidarität mit verfolgten und bedrängten Christen in unserer Zeit. Syrien Die Situation der Christen in Syrien hat sich in den vergangenen vier Jahren dramatisch verschlechtert. Der Bürgerkrieg dauert an und auf absehbare Zeit ist keine friedliche Lösung des Konflikts in Sicht. Die Berichte über die Gräueltaten der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) reißen nicht ab. Seit vielen Monaten suchen zehntausende Menschen aus Syrien in Deutschland Schutz und Sicherheit. Dabei ist häufig wenig über die religiösen und kulturellen Hintergründe dieser Menschen bekannt. In der Arbeitshilfe werden die Hintergründe der aktuellen Entwicklungen dargestellt und die Situation der Christen beleuchtet. Die verschiedenen Berichte über die Situation in Syrien geben ein erschreckend deutliches Zeugnis vom anhaltenden Exodus der Christen. Mit der vor einigen Jahren ins Leben gerufenen Initiative Solidarität mit verfolgten und bedrängten Christen in unserer Zeit stellen die deutschen Bischöfe jährlich ein anderes Land in den Mittelpunkt. Die Auseinandersetzung mit der Verfolgung und Diskriminierung von Christen, die in vielen Teilen der Welt weiter anhält, soll so auf möglichst breiter Ebene lebendig gehalten werden. Die Arbeitshilfe richtet sich daher vor allem an die Gemeinden und ist zur Auslage in den Pfarreien bestimmt. Ein Exemplar der Arbeitshilfe wird nach Erscheinen jeder Pfarrei zugesandt. Weitere Exemplare können angefordert werden beim Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoral, Domhof 18-21, Hildesheim, Tel. (05121) , Fax (05121) Arbeitshilfe zum Familiensonntag 2016 veröffentlicht Was jetzt wichtig ist Perspektiven nach der Familiensynode Anlässlich des Familiensonntags am 17. Januar 2016 veröffentlicht die Deutsche Bischofskonferenz eine Arbeitshilfe. Nach der XIV. Ordentlichen Generalversammlung der Bischofssynode im Oktober 2015 steht die Arbeitshilfe unter dem Thema Was jetzt wichtig ist Perspektiven nach der Familiensynode. Sie bietet Impulse und Anregungen für den Rückblick auf die Synode und für den Ausblick auf die Seelsorge. Die Arbeitshilfe beinhaltet unter anderem einen Überblick über das Abschlussdokument der Bischofssynode sowie ein Interview mit dem Ehepaar Petra und Dr. Aloys Buch, die als Berater an der Synode teilgenommen haben. Thema ist außerdem der Studientag, der im Vorfeld der Synode auf Einladung der Präsidenten der Französischen, Schweizer und Deutschen Bischofs- 8 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1/2016

9 konferenz stattgefunden hat. Darüber hinaus bietet die Arbeitshilfe Gestaltungselemente für Gebet und Gottesdienst, insbesondere für den Familiensonntag selbst. Im Vorwort der Arbeitshilfe schreibt der Vorsitzende der Kommission für Ehe und Familie der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Dr. Heiner Koch (Berlin): Mit Spannung wurden die Beratungen erwartet und mit vielen Hoffnungen wurde auf die Beratungsergebnisse geschaut. Nun liegen diese weltkirchlichen Ereignisse bereits hinter uns und wir stehen vor der Frage, was die Synode uns gesagt hat und was das für die konkrete Seelsorge der Kirche bedeutet. Jetzt sei es an Papst Franziskus, wie der Weg weitergehe: Papst Franziskus hat signalisiert, dass er zunächst diese Ergebnisse für sich selbst einordnen und überdenken muss, bevor er das Wort ergreift, so Erzbischof Koch. Dennoch ergeben sich auch jetzt schon viele Aspekte, auf die auf die Synode hingewiesen habe: Nicht zuletzt die Dynamik und den Anstoß zu einem neuen Aufbruch gilt es aufzunehmen, die von der Synode ausging. Lassen wir uns also von dem ernsthaften Ringen der Synodenväter inspirieren und ermutigen, die Eheleute und die Familien neu in den Fokus der Seelsorge zu rücken, schreibt Erzbischof Koch: Die Arbeitshilfe ist eine Einladung, die Synode aufzugreifen und den Familiensonntag in den Pfarreien, Verbänden und Institutionen zu gestalten. Der Familiensonntag findet seit 1976 jährlich am zweiten Sonntag im Jahreskreis (Dritter Sonntag im Januar) statt. Er soll die Familienseelsorge bereichern und dient der Schwerpunktsetzung in diesem Bereich für das ganze Jahr. Die Arbeitshilfe Nr. 280 Was jetzt wichtig ist Perspektiven nach der Familiensynode und das Plakat sind nicht als Druckexemplar, sondern nur online als pdf- Dateien verfügbar und können unter in der Rubrik Veröffentlichungen heruntergeladen werden. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes Sitzung der Bundeskommission 3/2015 am 22. Oktober 2015 in Mainz Änderung des 11 des Abschnitts E der Anlage 7 zu den AVR Verlängerung der Regelung zu dualen Studiengängen I. Die Bundeskommission beschließt: 1. In Abschnitt E der Anlage 7 wird 11 Satz 1 wie folgt neu gefasst: 11 Duales Studium 1 Die Regelungen dieses Abschnitts finden ebenfalls Anwendung auf Ausbildungen im Rahmen dualer Studiengänge, die vom 1. Januar 2013 bis einschließlich 31. Dezember 2018 begonnen werden. 2. Dieser Beschluss tritt zum 1. November 2015 in Kraft. Mainz, den 22. Oktober 2015 gez. Heinz-Josef Kessmann Vorsitzender der Arbeitsrechtlichen Kommission Vorstehenden Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom setze ich für das Bistum Hildesheim in Kraft. Hildesheim, den L.S. Norbert Trelle Bischof von Hildesheim KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1/2016 9

10 Beschlüsse der Regionalkommission Nord der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes Spruch des Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Nord zu Antrag 48/2015/RK Nord Antrag 48/2015/RK Nord Caritas Magdalenenhof gemeinnützige GmbH, Mühlenstr. 24, Hildesheim Der Vermittlungsausschuss nimmt hinsichtlich der Modalitäten Bezug auf den vorgenannten Antrag und beschließt ergänzend folgendes: 1. Im Kalenderjahr 2015 wird das Antragsvolumen von ,00 Euro auf 66% reduziert gleich Euro. 2. Im Kalenderjahr 2016 wird das Antragsvolumen von ,00 Euro auf 40% reduziert gleich ,00 Euro. 3. Hinsichtlich der Berechnung der jeweiligen Anteile der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Modalitäten des vorgenannten Antrags. Der sich so je Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter errechnete Betrag wird im Kalenderjahr 2015 und im Kalenderjahr 2016 von der Weihnachtszuwendung bzw. der Jahressonderzahlung in Abzug gebracht. 4. Dem Antrag für das Jahr 2017 wird nicht entsprochen. 5. Auf betriebsbedingte Kündigungen mit Ausnahme solcher im Sinne von 30a MAVO wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Mitarbeiter, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die durch den Beschluss einbehaltenen Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die während der Laufzeit dieses Beschlusses von einem Betriebsübergang nach 613a BGB betroffen sind. Dem Betriebsübergang steht die Übertragung von Geschäftsanteilen gleich, durch die ein Gesellschafter mehr als 50 v.h. der Geschäftsanteile übernimmt. Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden auf Mitarbeiter, auf deren fortbestehendes Dienstverhältnis die AVR-Caritas Anwendung finden. 6. Die Kürzungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn die Antragstellerin bis zum eine im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses auszuwählenden Unternehmensberater beauftragt, ein Zukunftskonzept für die Einrichtung aufzustellen. Der Unternehmensberater muss über einschlägige Erfahrungen in der Beratung/Sanierung von Sozialeinrichtungen verfügen. 7. Die Laufzeit des Spruches endet am Die Änderungen treten am in Kraft. Nebenbestimmungen: 1. Der Dienstgeber wird mit leitenden Mitarbeitern, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und mit Mitarbeitern, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten, vergleichbare Regelungen treffen. 2. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Regionalkommission versteht darunter insbesondere, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter 10 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1/2016

11 Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. 27 a MAVO schriftlich unterrichtet, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt. 3. Der Dienstgeber setzt einen Wirtschaftsausschuss ein, der mit Vertretern des Trägers und der MAV paritätisch besetzt ist, mindestens vierteljährlich tagt und in allen unternehmerischen Fragen ein Anhörungsrecht hat. Der Mitarbeitervertretung wird auf ihren Wunsch hin auf Kosten des Dienstgebers für die Mitwirkung in diesem Ausschuss ein betriebswirtschaftlicher Berater nach ihrer Wahl zur Verfügung gestellt. 4. Sollte das Jahresergebnis 2015 und 2016 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss von mehr als ,00 ausweisen, wird der überschießende Betrag an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur Höhe des einbehaltenen Betrages nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel ausgezahlt. 5. Von Kürzungen der Vergütung sind solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgenommen, für die die Nichtzahlung eine unbillige Härte darstellt. Der Dienstgeber prüft und entscheidet gemeinsam mit der MAV das Vorliegen eines Härtefalles aufgrund eines Antrages der betroffenen Mitarbeiter. 6. Der Dienstgeber setzt sich dafür ein, dass einer/einem Mitarbeitervertreter/in während der Laufzeit des Beschlusses der Gaststatus im zuständigen Aufsichtsgremium der Einrichtung gewährt wird. Osnabrück, den 09. November 2015 Bernhard Baumann-Czichon Vorsitzender des Vermittlungsausschusses Vorstehenden Beschluss des Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Nord der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom setze ich für das Bistum Hildesheim in Kraft. Hildesheim, den L.S. Norbert Trelle Bischof von Hildesheim Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Nord zu Antrag 49/2015/RK Nord Antrag 49/2015/RK Nord Caritas Altenpflege gemeinnützige GmbH Teresienhof, Steuerwalder Straße 18, Hildesheim 1. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Caritas Altenpflege ggmbh wird in den Jahren 2015 bis 2017 die Weihnachtszuwendung bzw. die Jahressonderzahlung wie folgt gekürzt: im Jahr 2015 um 60 v.h., im Jahr 2016 um 40 v.h. und im Jahr 2017 um 25 v.h. 2. Auf betriebsbedingte Kündigungen mit Ausnahme solcher im Sinne von 30a MAVO wird bis zum verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Mitarbeiter, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die durch den Beschluss einbehaltenen Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die während der Laufzeit dieses Beschlusses von einem Betriebsübergang nach 613a BGB betroffen sind. Dem Betriebsüber- KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1/

12 gang steht die Übertragung von Geschäftsanteilen gleich, durch die ein Gesellschafter mehr als 50 v.h. der Geschäftsanteile übernimmt. Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden auf Mitarbeiter, auf deren fortbestehendes Dienstverhältnis die AVR-Caritas Anwendung finden. 3. Die Laufzeit des Beschlusses beginnt am und endet am Die Änderung tritt am in Kraft. Nebenbestimmungen: 1. Der Dienstgeber wird mit leitenden Mitarbeitern, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und mit Mitarbeitern, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten, vergleichbare Regelungen treffen. 2. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Regionalkommission versteht darunter insbesondere, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. 27 a MAVO schriftlich unterrichtet, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt. 3. Der Dienstgeber setzt einen Wirtschaftsausschuss ein, der mit Vertretern des Trägers und der MAV paritätisch besetzt ist, mindestens vierteljährlich tagt und in allen unternehmerischen Fragen ein Anhörungsrecht hat. Der Mitarbeitervertretung wird auf ihren Wunsch hin auf Kosten des Dienstgebers für die Mitwirkung in diesem Ausschuss ein betriebswirtschaftlicher Berater nach ihrer Wahl zur Verfügung gestellt. 4. Sollte das Jahresergebnis 2015, 2016 und 2017 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss von jeweils mehr als ,- ausweisen, wird der Betrag an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur Höhe des einbehaltenen Betrages nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel ausgezahlt. 5. Von Kürzungen der Vergütung sind solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgenommen, für die die Nichtzahlung eine unbillige Härte darstellt. Der Dienstgeber prüft und entscheidet gemeinsam mit der MAV das Vorliegen eines Härtefalles aufgrund eines Antrages der betroffenen Mitarbeiter. 6. Der Dienstgeber setzt sich dafür ein, dass einer/einem Mitarbeitervertreter/in während der Laufzeit des Beschlusses der Gaststatus im zuständigen Aufsichtsgremium der Einrichtung gewährt wird. Osnabrück, Claudia Schmücker Vorsitzende der Unterkommission zu Antrag 49/2015/RK Nord Vorstehenden Beschluss der Regionalkommission Nord der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom setze ich für das Bistum Hildesheim in Kraft. Hildesheim, den L.S. Norbert Trelle Bischof von Hildesheim 12 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1/2016

13 Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Nord zu Antrag 50/2015/RK Nord Antrag 50/2015/RK Nord Caritasverband für Stadt und Landkreis Hildesheim e.v., Pfaffenstieg 12, Hildesheim 1. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der o.g. Einrichtung, die unter Anlage 2 zu den AVR fallen, wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2015 eine um 68 v.h. reduzierte Weihnachtszuwendung gezahlt. 2. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der o.g. Einrichtung, die unter Anlage 32 oder 33 zu den AVR fallen, wird in Abweichung von 16 der Anlage 32 bzw. 15 der Anlage 33 zu den AVR im Kalenderjahr 2015 eine um 68 v.h. reduzierte Jahressonderzahlung gezahlt. 3. Auf betriebsbedingte Kündigungen mit Ausnahme solcher im Sinne von 30a MAVO wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Mitarbeitende, die während der Laufzeit des Beschlusses aufgrund betrieblicher Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die durch den Beschluss einbehaltenen Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die während der Laufzeit dieses Beschlusses von einem Betriebsübergang nach 613a BGB betroffen sind. Dem Betriebsübergang steht die Übertragung von Geschäftsanteilen gleich, durch die ein Gesellschafter mehr als 50 v.h. der Geschäftsanteile übernimmt. Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden auf Mitarbeitende, auf deren fortbestehendes Dienstverhältnis die AVR Caritas Anwendung finden. 4. Die Laufzeit dieses Beschlusses beginnt am und endet am Der Beschluss tritt am in Kraft. Nebenbestimmungen: 1. Der Dienstgeber wird mit leitenden Mitarbeitenden, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und mit Mitarbeitenden, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten, vergleichbare Regelungen treffen. 2. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Regionalkommission versteht darunter insbesondere, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. 27a MAVO schriftlich unterrichtet, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt. 3. Der Dienstgeber setzt einen Wirtschaftsausschuss ein, der mit Vertretern des Trägers und der Mitarbeitervertretung paritätisch besetzt ist, mindestens vierteljährlich tagt und in allen unternehmerischen Fragen ein Anhörungsrecht hat. Der Mitarbeitervertretung wird auf ihren Wunsch hin auf Kosten des Dienstgebers für die Mitwirkung in diesem Ausschuss ein betriebswirtschaftlicher Berater nach ihrer Wahl zur Verfügung gestellt. 4. Sollte der Jahresüberschuss des Jahres 2015 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss von mehr als Euro ausweisen, wird der überschießende Betrag an die Mitarbeitenden bis zur Höhe des einbehaltenen Betrages nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel ausgezahlt. 5. Von Kürzungen der Vergütung sind solche Mitarbeitenden ausgenommen, für die die Nichtzahlung eine unbillige Härte darstellt. Der Dienstgeber prüft und entscheidet gemeinsam mit der Mitarbeitervertretung das Vorliegen eines Härtefalles aufgrund eines Antrages der betroffenen Mitarbeitenden. Darüber KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1/

14 hinaus können weitere Regelungen insbesondere zur Beschäftigungssicherung im Einzelfall angeordnet werden. 6. Der Dienstgeber setzt sich dafür ein, dass einer Mitarbeitervertreterin / einem Mitarbeitervertreter während der Laufzeit des Beschlusses der Gaststatus im zuständigen Aufsichtsgremium der Einrichtung gewährt wird. Osnabrück, Oliver Hölters Vorsitzender der Unterkommission zu Antrag 50/2015/RK Nord Vorstehenden Beschluss der Regionalkommission Nord der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom setze ich für das Bistum Hildesheim in Kraft. Hildesheim, den L.S. Norbert Trelle Bischof von Hildesheim Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Nord zu Antrag 58/2015/RK Nord Antrag 58/2015/RK Nord Altenpflegeheim St. Monika, Vizelinstr. 4, Hameln 1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der o.g. Einrichtung, die unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, erhalten abweichend von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2015 eine um 50 v. H. im Kalenderjahr 2016 eine um 50 v. H. gekürzte Weihnachtszuwendung. 2. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der o.g. Einrichtung, die unter die Anlagen 32 und 33 zu den AVR fallen, erhalten abweichend von 16 der Anlage 32 und 15 der Anlage 33 zu den AVR im Kalenderjahr 2015 eine um 50 v. H. im Kalenderjahr 2016 eine um 50 v. H. gekürzte Jahressonderzahlung. 3. Auf betriebsbedingte Kündigungen - mit Ausnahme solcher im Sinne von 30a MAVO - wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Mitarbeiter, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die durch den Beschluss einbehaltenen Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die während der Laufzeit dieses Beschlusses von einem Betriebsübergang 14 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1/2016

15 nach 613a BGB betroffen sind. Dem Betriebsübergang steht die Übertragung von Geschäftsanteilen gleich, durch die ein Gesellschafter mehr als 50 v.h. der Geschäftsanteile übernimmt. Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden auf Mitarbeiter, auf deren fortbestehendes Dienstverhältnis die AVR-Caritas Anwendung finden. 4. Die Laufzeit des Beschlusses endet am Nebenbestimmungen: 1. Der Dienstgeber wird mit leitenden Mitarbeitern, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und mit Mitarbeitern, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten, vergleichbare Regelungen treffen. 2. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Regionalkommission versteht darunter insbesondere, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. 27 a MAVO schriftlich unterrichtet, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt. von jeweils mehr als ,- ausweisen, wird der darüber hinaus gehende Betrag an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur Höhe des einbehaltenen Betrages nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel ausgezahlt. 5. Von Kürzungen der Vergütung sind solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgenommen, für die die Nichtzahlung eine unbillige Härte darstellt. Der Dienstgeber prüft und entscheidet gemeinsam mit der MAV das Vorliegen eines Härtefalles aufgrund eines Antrages der betroffenen Mitarbeiter. Hannover, den Elisabeth Stankowski Vorsitzende der Unterkommission zu Antrag Nr. 58/2015 RK Nord Vorstehenden Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Nord der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom setze ich für das Bistum Hildesheim in Kraft. Hildesheim, den Der Dienstgeber richtet einen Wirtschaftsausschuss ein, der mit Vertretern des Trägers und der MAV paritätisch besetzt ist, mindestens vierteljährlich tagt und in allen unternehmerischen Fragen ein Anhörungsrecht hat, fort. Der Mitarbeitervertretung wird auf Kosten des Dienstgebers für die Mitwirkung in diesem Ausschuss ein betriebswirtschaftlicher Berater nach ihrer Wahl zur Verfügung gestellt. 4. Sollte das Betriebsergebnis der Jahre 2015 und 2016 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss L.S. Norbert Trelle Bischof von Hildesheim KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1/

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