Mandat des Prüfungsausschusses
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- Claus Bachmeier
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1 EZB ÖFFENTLICH Mandat des Prüfungsausschusses Ein vom EZB-Rat gemäß Artikel 9a der Geschäftsordnung der EZB eingesetzter hochrangiger Prüfungsausschuss stärkt die bereits vorhandenen internen und externen Kontrollinstanzen und verbessert die Corporate Governance-Strukturen der EZB und des Eurosystems. 1. Ziele und Aufgaben des Prüfungsausschusses Der Prüfungsausschuss unterstützt den EZB-Rat in seiner Verantwortung für die Ausführung der Aufgaben und Aktivitäten 1 der EZB/des Eurosystems gemäß der Satzung des ESZB und gibt Empfehlungen und/oder Stellungnahmen zu folgenden Punkten ab: a) die Integrität von Finanzinformationen; b) die Aufsicht über interne Kontrollen; c) die Einhaltung geltender Gesetze, Bestimmungen und Verhaltenskodizes; d) die Erfüllung von Prüfungsaufgaben. 2. Aufgaben 2.1 Integrität von Finanzinformationen Der Prüfungsausschuss beurteilt den Jahresabschluss der EZB und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und in Einklang mit anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wurde. Zu diesem Zweck wird der Prüfungsausschuss: a) den Jahresabschluss vor der Feststellung durch den EZB-Rat prüfen; b) mit den externen Rechnungsprüfern und internen Revisoren sowie dem EZB-Management die dazugehörigen Revisionsberichte (einschließlich Management Letter) sowie im Zuge der Prüfung aufgetretene Schwierigkeiten und/oder gegebenenfalls entstandenen erheblichen Dissens bezüglich des Managements erörtern; c) eine Stellungnahme des externen Rechnungsprüfers einholen, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung bestätigt; d) gegenüber dem EZB-Rat eine Empfehlung hinsichtlich der Feststellung des Abschlusses aussprechen. Des Weiteren überprüft der Prüfungsausschuss etwaige erhebliche Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Rechnungslegung/Finanzberichterstattung im Eurosystem, die sich auf den Abschluss der EZB auswirken könnten. 1 Ausgenommen sind politische Entscheidungen, die u.a. die Geldpolitik oder monetäre Einkünfte betreffen.
2 2.2 Aufsicht über interne Kontrollen Der Prüfungsausschuss beurteilt die Effizienz und Angemessenheit der internen Kontroll- und Risikomanagementrahmen der EZB und des Eurosystems insgesamt und legt dem EZB-Rat eine diesbezügliche Stellungnahme vor. Zu diesem Zweck wird der Prüfungsausschuss: a) das Rahmenwerk für das Management operationeller und finanzieller Risiken und dazugehöriger Prozesse bewerten; b) mit den internen Revisoren und externen Rechnungsprüfern sowie Risikomanagern die maßgeblichen Berichte und insbesondere das Exposure in Bezug auf operationelle, finanzielle und Reputationsrisiken erörtern; c) die Angemessenheit und fristgerechte Umsetzung der zur Überwachung und Kontrolle entsprechender Exposure ergriffenen Maßnahmen prüfen, und im Allgemeinen sicherstellen, dass ausgesprochene Empfehlungen und geäußerte Bedenken angemessen berücksichtigt werden; d) sofern angemessen, Empfehlungen aussprechen und damit ein durch Integrität und Kontrolle geprägtes Umfeld fördern. 2.3 Einhaltung geltender Gesetze, Bestimmungen und Verhaltenskodizes Der Prüfungsausschuss beurteilt die Angemessenheit des Compliance-Rahmenwerks der EZB und des Eurosystems insgesamt sowie die Effizienz des Prozesses zur Überwachung der Erfüllung von Compliance-Vorschriften und legt dem EZB-Rat eine diesbezügliche Stellungnahme vor. Zu diesem Zweck wird der Prüfungsausschuss: a) das Compliance-Rahmenwerk und den entsprechenden Überwachungsprozess prüfen; b) mit den internen Revisoren und externen Rechnungsprüfern, dem Leiter der Generaldirektion Rechtsdienste und gegebenenfalls dem Ethik-Beauftragten oder den Vorsitzenden von Eurosystem/EZB-Ausschüssen die maßgeblichen Berichte und vor allem Compliance- Angelegenheiten, die beträchtliche Auswirkungen auf den Abschluss der EZB und/oder den Ruf der EZB/des Eurosystems haben könnten, erörtern; c) über wesentliche Vorfälle und/oder Umstände, bei denen eine Nichterfüllung von Compliance-Vorschriften vorliegt, in Kenntnis gesetzt, und er wird die Angemessenheit und fristgerechte Umsetzung der daraufhin ergriffenen Maßnahmen prüfen; d) sofern angemessen, Empfehlungen aussprechen und damit ein durch Integrität und Good Governance geprägtes Umfeld fördern. 2.4 Prüfungsaufgaben der EZB und des Eurosystems Der Prüfungsausschuss beurteilt die Effizienz und Angemessenheit der Prüfungsaufgaben der EZB und des Eurosystems insgesamt. Zu diesem Zweck wird der Prüfungsausschuss: Page 2 of 5
3 a) das Arbeitsprogramm des Eurosystem/ESZB-Ausschusses der internen Revisoren vor der Genehmigung durch den EZB-Rat prüfen und dem EZB-Rat eine diesbezügliche Stellungnahme vorlegen; b) das Arbeitsprogramm der Direktion Interne Revision der EZB prüfen und gegebenenfalls eine diesbezügliche Stellungnahme abgeben; c) die Erfüllung der Prüfungsaufgaben der Direktion Interne Revision der EZB und des Eurosystem/ESZB-Ausschusses der internen Revisoren sowie die Leistung der externen Rechnungsprüfer der EZB beurteilen, um sicherzustellen, dass die Prüfungsaufgaben in Einklang mit geltenden und angemessenen Berufsstandards erfolgen; d) den EZB-Rat über Angelegenheiten unterrichten, die die effektive Funktionsweise der Prüfungsaufgaben beeinträchtigen könnten, u.a. ihre Unabhängigkeit, ihr vertraulicher und direkter Zugang zu ihren jeweiligen Beschlussorganen und zu Mitarbeitern, sowie zu Informationen und angemessenen Ressourcen; e) gegenüber dem EZB-Rat Empfehlungen hinsichtlich der Bestellung der externen Rechnungsprüfer des Eurosystems aussprechen. 2.5 Weitere Aufgaben Neben den vorstehend aufgeführten Aufgaben kann der Prüfungsausschuss, sofern dies vom EZB-Rat gefordert wird, sonstige Funktionen in Zusammenhang mit seinem Mandat ausüben. 3. Zugang zu Mitarbeitern/Informationen und externen Beratungsdienstleistungen Der Prüfungsausschuss hat uneingeschränkt Zugang zu den Mitgliedern des Managements und den Mitarbeitern sowie zu Dokumenten und Informationen, die er zur angemessenen Erfüllung seiner Aufgaben, wie in diesem Mandat aufgeführt, als notwendig erachtet. Insbesondere kann der Prüfungsausschuss interne Sitzungen mit dem Verantwortlichen der internen Revision und dem externen Rechnungsprüfer der EZB unter Ausschluss des Direktoriumsmitglieds der EZB abhalten entweder auf eigenen Wunsch oder auf Anfrage des Verantwortlichen der internen Revision oder des externen Rechnungsprüfers der EZB. Des Weiteren kommt der Prüfungsausschuss in regelmäßigen Abständen mit den Verantwortlichen der Risikomanagementfunktionen für operationelle und finanzielle Risiken und gegebenenfalls mit dem Leiter der Generaldirektion Rechtsdienste und dem Ethik-Beauftragten oder einem sonstigen Mitglied des Managements zusammen, sofern er dies für die angemessene Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. Der Prüfungsausschuss erhält systematisch die Zusammenfassungen der Revisionsberichte der Direktion Interne Revision der EZB, die Gewissheit bezüglich der internen Kontrollen innerhalb der EZB bieten, sowie die Zusammenfassungen der Revisionsberichte des Ausschusses der internen Revisoren, die Gewissheit bezüglich der internen Kontrollen hinsichtlich der Aufgaben und Tätigkeiten des Eurosystems, wie in Abschnitt 1 definiert, bieten. Die vollständigen Berichte werden auf Anfrage bereitgestellt. Page 3 of 5
4 Des Weiteren erhält der Prüfungsausschuss die folgenden Dokumente zeitgleich mit dem EZB-Rat: (i) den Bestätigungsvermerk des externen Rechnungsprüfers zum Jahresabschluss der EZB; (ii) den Management Letter des externen Rechnungsprüfers der EZB zusammen mit der Antwort des Direktoriums; (iii) die vorläufigen Bemerkungen des Europäischen Rechnungshofs im Hinblick auf seinen Bericht (Artikel 27.2 der Satzung des ESZB) zusammen mit der Antwort des Direktoriums; und (iv) das Vorabexemplar des Berichts des Europäischen Rechnungshofs vor seiner Veröffentlichung. Zudem erhält der Prüfungsausschuss Berichte zu wichtigen Themen im Zusammenhang mit der Kontrolle im Hinblick auf finanzielle und/oder operationelle Risiken, die auf Ebene der EZB und/oder des Eurosystems/ESZB festgestellt wurden, sowie allgemeine Berichte zur Einhaltung geltender Gesetze, Bestimmungen und Verhaltenskodizes und/oder spezifische Berichte über Vorfälle, bei denen eine Nichterfüllung von Compliance-Vorschriften vorliegt. 4. Berichterstattung Der Prüfungsausschuss erstattet dem EZB-Rat jährlich Bericht über seine im Vorjahr geleistete Arbeit. Dabei legt der Prüfungsausschuss dem EZB-Rat seine Beurteilung der Effizienz des Kontrollrahmens der EZB und des Eurosystems insgesamt vor und spricht gegebenenfalls eigene Empfehlungen aus. Darüber hinaus erstattet der Prüfungsausschuss dem EZB-Rat Bericht, sobald er dies für angebracht hält und/oder die Erfüllung seiner Pflichten es erfordert. 5. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern: dem Vizepräsidenten der EZB, zwei erfahrenen Präsidenten nationaler Zentralbanken im Euro-Währungsgebiet und zwei externen Mitgliedern, die aus einem Kreis von hochrangigen Persönlichkeiten mit Erfahrungen im Zentralbankbereich ausgewählt werden. Mit Ausnahme des Vizepräsidenten der EZB, der ex officio Mitglied des Prüfungsausschusses ist, werden die Mitglieder vom EZB-Rat für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden. Der Prüfungsausschuss wählt eines seiner Mitglieder (außer dem Vizepräsidenten der EZB) zum Vorsitzenden. Die externen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf ein Jahreshonorar und einen Tagessatz für jeden Sitzungstag des Ausschusses. Die Höhe der Vergütung setzt der EZB-Rat fest. 6. Vertraulichkeit und Verhaltenskodex Die Mitglieder des Prüfungsausschusses geben keinerlei Informationen vertraulicher Art, von denen sie während der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, an Personen oder Stellen außerhalb der EZB/des Eurosystems weiter. Page 4 of 5
5 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben halten sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses an die Prinzipien, die im Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rats festgelegt sind; dies verdeutlicht die Pflicht der Mitglieder, die Integrität und Reputation des Eurosystems zu sichern. 7. Unabhängigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Mandats handeln die Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig. Bei einem wahrgenommenen oder potenziellen Interessenkonflikt verzichten die betroffenen Mitglieder auf die Teilnahme an Beratungen. 8. Sitzungen Der Prüfungsausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Zusätzliche Sitzungen können vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn die Umstände dies erfordern. Von allen Ausschussmitgliedern wird erwartet, dass sie persönlich an jeder Sitzung teilnehmen. In der Regel wird der Verantwortliche der internen Revision zu den Sitzungen eingeladen. 9. Überprüfung dieses Mandats Der Prüfungsausschuss überprüft sein Mandat mindestens einmal in drei Jahren und erstattet dem EZB- Rat darüber Bericht. 10. Veröffentlichung dieses Mandats Das Mandat des Prüfungsausschusses wird auf der Website der EZB veröffentlicht. Page 5 of 5
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