Geschäftsordnung. I. Abschnitt Kreistag. 1 Fraktionen und Gruppen

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1 Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die nach besonderen Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Landkreises Harburg I. Abschnitt Kreistag 1 Fraktionen und Gruppen 1. Jede Fraktion hat eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine/einen oder mehrere stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist der Landrätin/dem Landrat und der/dem Vorsitzenden des Kreistages schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die Bezeichnung der Fraktion oder Gruppe, die Namen der/des Vorsitzenden der Fraktion, ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und aller der Fraktion oder Gruppe angehörenden Kreistagsabgeordneten enthalten. Änderungen sind der Landrätin/dem Landrat und der/dem Vorsitzenden des Kreistages unverzüglich anzuzeigen. 2. Die Bildung von Fraktionen und Gruppen sowie Änderungen werden mit Zugang der schriftlichen Mitteilung bei der Landrätin/dem Landrat und der/dem Vorsitzenden des Kreistages wirksam. 3. Unterhält die Fraktion oder Gruppe eine Geschäftsstelle, sind der Landrätin / dem Landrat auch die Anschrift der Geschäftsstelle sowie die zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeiter/innen der Fraktion oder Gruppe sowie eventuelle Änderungen mitzuteilen. 4. Den Fraktionen werden Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung sowie für die Aufwendungen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in Angelegenheiten des Landkreises gewährt. Das Nähere regelt die Satzung über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages, der ehrenamtlich Tätigen und der Ehrenbeamten des Landkreises Harburg sowie die Gewährung von Zuschüssen an die im Kreistag vertretenen Fraktionen und Gruppen. 2 Ältestenrat 1. Zur Unterstützung der Landrätin/des Landrates und der/des Vorsitzenden des Kreistages bei ihren geschäftsführenden Aufgaben wird ein Ältestenrat gebildet. Dieser besteht aus der/dem Landrätin/Landrat, den Vorsitzenden der im Kreistag vertretenen Fraktionen und der/dem Vorsitzenden des Kreistages. 2. Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können als Gast an den Sitzungen des Ältestenrates teilnehmen und angehört werden. Dies gilt auch für die stellvertretenden Landrätinnen/Landräte.

2 - 2-3 Ladungsfrist und Form der Einberufung des Kreistages 1. Die Ladung erfolgt durch elektronisches Dokument. Die Ladungsfrist für Sitzungen des Kreistages beträgt 14 Tage. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage abgekürzt werden. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen in Eilfällen 4 Tage und im Übrigen 17 Tage vor der Sitzung über das für alle Abgeordneten im Internet aufrufbare Kreistagsportal ( 27) einsehbar sind. 2. Der elektronischen Ladung über das für alle Abgeordneten im Internet aufrufbare Kreistagsportal ( 27) sind die Tagesordnung sowie etwaige Vorlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können in Ausnahmefällen über das Kreistagsportal, am Tag der Sitzung jedoch auch in Papierform, nachgereicht werden. Bei der Aufstellung der Tagesordnung ist 7 zu beachten. Jeder Verhandlungsgegenstand muss besonders bezeichnet sein. 4 Öffentlichkeit 1. An öffentlichen Sitzungen des Kreistages können Zuhörerinnen und Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen; Pressevertretern sind besondere Sitze zuzuweisen. 2. Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen zu beteiligen. Sie dürfen auch im Übrigen die Verhandlungen nicht stören, insbesondere keine Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben. Zuhörerinnen und Zuhörer, die die Ordnung stören, können von der/dem Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen werden. 3. Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen werden nur zugelassen, wenn niemand widerspricht. 5 Ausschluss der Öffentlichkeit Der Kreistag kann die Öffentlichkeit ausschließen, soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss erfordern. Folgende beispielhaft aufgeführte Gruppen von Angelegenheiten können unter das in 64 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) enthaltene Vertraulichkeitsgebot (Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung) fallen: Persönliche Angelegenheiten der Kreistagsabgeordneten und der weiteren Ausschussmitglieder, Personalangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten, Kreditaufnahmen und Bürgschaften, Vergaben, Steuererlass- und Abgabenangelegenheiten, Rechtsstreitigkeiten des Landkreises. Bei Aufstellung der Tagesordnung werden nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte zunächst sowohl im nicht öffentlichen Sitzungsteil als auch in anonymisierter Fassung im öffentlichen Sitzungsteil ausgewiesen. Der Kreistag entscheidet dann im Rahmen seines Feststellungsbeschlusses zur Tagesordnung darüber, welche dieser Punkte letztlich im nicht öffentlichen und/oder öffentlichen Sitzungsteil behandelt werden.

3 - 3-6 Vorsitz und Vertretung / Sitzungsleitung 1. Der Kreistag wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die/den 1. und 2. stellvertretende/n Vorsitzende/n aus seiner Mitte. 2. Die/der Vorsitzende hat die Sitzungen unparteiisch zu leiten. Sie/er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung. Will sie/er zu einem Verhandlungsgegenstand selbst Stellung nehmen, so soll sie/er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes abgeben. 3. Die Vorsitzende/der Vorsitzende wird durch die 1. stellvertretende Vorsitzende / den 1. stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung durch die 2. stellvertretende Vorsitzende / den 2. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Vertreterinnen oder Vertreter verhindert, so wählt der Kreistag unter dem Vorsitz der/des ältesten Anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsabgeordneten für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Regelmäßiger Sitzungsverlauf: 7 Sitzungsverlauf a) Eröffnung der Sitzung b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit c) Feststellung der Tagesordnung, Beschluss über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen d) Bericht der Landrätin/des Landrates e) Einwohner/innenfragestunde f) Genehmigung der Niederschrift über die vorhergegangene Sitzung g) Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlicher Sitzung des Kreistages h) Bericht über wichtige Beschlüsse des Kreisausschusses i) Beratung und Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bezeichneten Verhandlungsgegenstände, dazu jeweils Bericht über Vorschläge der Kreistagsausschüsse j) Anregungen und Beschwerden k) Anfragen l) Einwohnerfragestunde m) nichtöffentliche Sitzung n) Schließung der Sitzung 8 Sachanträge 1. Anträge zur Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung sind schriftlich an die Landrätin/den Landrat zu richten. Anträge, die nicht mindestens 21 Tage vor der Kreistagssitzung bei der Landrätin/dem Landrat eingegangen sind, werden als Eilanträge behandelt, wenn sie als solche bezeichnet sind. Die Anträge sind an die nachfolgende Adresse zu richten: per an sitzungsdienst@lkharburg.de (Hinweis: Automatische Weiterleitung an Fraktionsvorsitzende, Organisationsbereiche der Verwaltung und auf Wunsch an Kreistagsabgeordnete.)

4 - 4 - per Telefax an (04171) per Post an Landkreis Harburg, Abteilung 10, Postfach 1440, Winsen (Luhe) oder Landkreis Harburg, Abteilung 10, Schloßplatz 6, Winsen (Luhe) 2. Die/der Vorsitzende kann verlangen, dass mündlich gestellte Anträge zu Gegenständen, die auf der Tagesordnung stehen, bis zur Abstimmung schriftlich vorgelegt werden. 3. Anträge auf Aufhebung von Beschlüssen früherer Sitzungen dürfen in die Tagesordnung nur aufgenommen oder in der Sitzung gestellt werden, wenn der Kreisausschuss einen entsprechenden Beschluss empfiehlt oder die Beschlussfassung des Kreistages mehr als 6 Monate zurückliegt. Dies gilt nicht, wenn sich die Sach- und Rechtslage wesentlich verändert hat. 9 Dringlichkeitsanträge 1. Dringlichkeitsanträge müssen vor Eintritt in die Tagesordnung eingebracht sein. Der Kreistag beschließt über die Dringlichkeit eines Antrages. Eine Aussprache über die Dringlichkeit darf sich nicht mit dem Inhalt des Antrages, sondern nur mit der Prüfung der Dringlichkeit beschäftigen. 2. Der Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Dringlichkeit vom Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder anerkannt wird. 3. Soll über den Antrag in der Sache noch in der laufenden Sitzung des Kreistages beschlossen werden, ist die Sitzung zur Vorbereitung durch den Kreisausschuss zu unterbrechen. 10 Änderungsanträge Zu jedem Punkt der Tagesordnung können bis zur Abstimmung Änderungsanträge gestellt werden. Wird ein Änderungsantrag angenommen, so gilt der veränderte Antrag als neue Verhandlungsgrundlage. 11 Anträge zur Geschäftsordnung 1. Jedes Kreistagsmitglied kann während der Sitzung Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Hierher gehören insbesondere Anträge auf a) Schließen der Rednerliste; diese Anträge können nur von Kreistagsmitgliedern gestellt werden, die zu dem Punkt nicht gesprochen haben b) Vertagung c) Verweisung an einen Ausschuss d) Unterbrechung der Sitzung e) Nichtöffentliche Behandlung einer Angelegenheit f) Verlängerung der Redezeit g) Nichtbefassung h) Anhörung von anwesenden Einwohnerinnen/Einwohnern oder anwesenden Sachverständigen.

5 Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung gibt die/der Vorsitzende zuerst der Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort zur Begründung und dann auf Wunsch je einer/einem anderen Abgeordneten zur Unterstützung des Antrages und zum Widerspruch. 12 Zurückziehen/Zurückstellen von Anträgen Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin/dem Antragsteller jederzeit zurückgezogen und damit für erledigt erklärt oder zurückgestellt werden. 13 Beratung 1. Eine Kreistagsabgeordnete/ein Kreistagsabgeordneter darf nur sprechen, wenn ihr/ihm von der/dem Vorsitzenden das Wort erteilt wird. Es darf nur zur Sache gesprochen werden. Zwischenfragen sind nur mit Zustimmung der/des Sprechenden zulässig. 2. Wird das Wort gewünscht, muss sich die/der Kreistagsabgeordnete durch Erheben der Hand bemerkbar machen. 3. Die/der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, indem sie/er den Namen der/des Kreistagsabgeordneten aufruft. Wird das Wort gleichzeitig von mehreren Kreistagsabgeordneten gewünscht, entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung ist das Wort außerhalb der Reihenfolge zu erteilen, sobald die jeweilige Rednerin/der jeweilige Redner ihre/seine Ausführungen beendet hat. 4. Die/der Vorsitzende kann zur Wahrnehmung der ihr/ihm nach 63 NKomVG obliegenden Befugnisse jederzeit das Wort nehmen. 5. Die Landrätin / der Landrat und die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Die/der Vorsitzende kann ihnen zur tatsächlichen oder rechtlichen Klarstellung des Sachverhalts auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldung das Wort erteilen. 6. Der Kreistag kann für die Beratung eines auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes eine bestimmte Höchstzeit festlegen. Im Übrigen gilt Absatz Regelungen nach Absatz 6 Satz 1 trifft der Kreistag nach Vorbereitung durch den Kreisausschuss. 8. Sofern der Kreistag für die Beratung eines Tagesordnungspunktes eine bestimmte Höchstzeit nach Absatz 6 nicht festsetzt, beträgt die Redezeit für die Tagesordnungspunktbegründung der Antragstellerin/des Antragstellers in der Regel 10 Minuten, im Übrigen bis zu 5 Minuten. Dabei soll jede Kreistagsabgeordnete/jeder Kreistagsabgeordnete zu einem Antrag nur einmal sprechen, ausgenommen hiervon sind a) das Schlusswort der/des Tagesordnungspunkt-/antragstellerin/antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung. b) die Richtigstellung offenbarer Missverständnisse und Entgegnung persönlicher Angriffe. c) Anfragen zur Klärung von Zweifelsfragen. d) Vor dem Schlusswort des Antragstellers kann jeder/jedem Fraktionsvorsitzenden das Wort zum Beratungsgegenstand erteilt werden. 9. Zu Beginn der Beratung kann die/der jeweilige Fachausschussvorsitzende das Beratungsergebnis des Fachausschusses vortragen.

6 Während der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung sind nur folgende Anträge zulässig: a) Anträge zur Geschäftsordnung b) Änderungsanträge c) Zurückziehen und Zurückstellen von Anträgen 14 Anhörungen 1. Die/Der Vorsitzende kann, sofern Einvernehmen besteht, anwesenden Kreiseinwohnern/innen einschließlich nach 41 NKomVG von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen sowie anwesenden Sachverständigen zur Anhörung das Wort zum Gegenstand der Beratung erteilen. Erhebt sich dagegen Widerspruch, ist die Anhörung von Einwohnern/innen einschließlich von nach 41 NKomVG von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Kreistagsmitglieder, die Anhörung von Sachverständigen mit einfacher Mehrheit zu beschließen. 2. Beschließt der Kreistag, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung zu hören, gilt 13 Abs. 6 bis 8 entsprechend. 3. Beschließt der Kreistag, anwesende Einwohnerinnen oder Einwohner des Landkreises zum Gegenstand der Beratung zu hören, gilt 13 Abs. 6 bis 8 entsprechend. Eine Diskussion mit den Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern findet nicht statt. 15 Verstöße 1. Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind von der/dem Vorsitzenden sofort zu rügen. 2. Verstößt eine Kreistagsabgeordnete/ein Kreistagsabgeordneter gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung, so kann die/der Vorsitzende sie/ihn unter Nennung des Namens zur Ordnung, falls sie/er vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache rufen. Folgt die/der Kreistagsabgeordnete dieser Ermahnung nicht, so kann die/der Vorsitzende ihr/ihm nach nochmaliger Verwarnung das Wort entziehen. Ist einer/einem Kreistagsabgeordneten das Wort entzogen, so darf sie/er zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen. 3. Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es der/dem Vorsitzenden nicht, sie wieder herzustellen, so kann sie/er die Sitzung unterbrechen; sie/er kann sie nach Beratung mit den Vorsitzenden der Fraktionen aufheben. 16 Abstimmung 1. Der Beratung folgt in der Regel die Abstimmung. Anträge, über die abgestimmt werden soll, sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden. Die/der Vorsitzende entscheidet über die Reihenfolge der Abstimmung; über den weitergehenden Antrag ist zuerst abzustimmen. Im Zweifel entscheidet der Kreistag, welches der weitergehende Antrag ist. Anträge zur Geschäftsordnung haben Vorrang. 2. Abgestimmt wird grundsätzlich durch Erheben der Hand, in Zweifelsfällen durch Aufstehen. Die/Der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis fest. Die/Der Vorsitzende kann eine Auszählung der Stimmen vornehmen lassen und das genaue Stimmenverhältnis festlegen. Die Auszählung muss erfolgen, wenn der Kreistag dies vor der Abstimmung beschließt. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, ist die Abstimmung zu wiederholen.

7 Die/der Vorsitzende stellt die Fragen so, dass der Kreistag seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen fasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. 4. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben, findet eine namentliche Abstimmung nur auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Kreistagsmitglieder statt. 5. Über geheime Abstimmung wird mit Mehrheit beschlossen; sie hat den Vorrang vor namentlicher Abstimmung. Das Ergebnis einer geheimen Abstimmung wird durch drei von der/dem Vorsitzenden zu bestimmenden Kreistagsabgeordneten festgestellt und der/dem Vorsitzenden mitgeteilt, die/der es bekannt gibt. 17 Anfragen 1. Jede/r Kreistagsabgeordnete kann Anfragen, die kreisbezogene Angelegenheiten betreffen, stellen. 2. Anfragen, die in der Kreistagssitzung beantwortet werden sollen, müssen 10 Tage vor der Kreistagssitzung bei der Landrätin / dem Landrat schriftlich eingereicht sein. Später eingehende Anfragen - auch mündliche - können beantwortet werden. Die Anfragen werden von der Landrätin / dem Landrat mündlich beantwortet. Eine Aussprache über die Beantwortung der Anfragen findet nicht statt. Eine Zusatzfrage des Fragestellers ist zulässig. Die/der Vorsitzende kann weitere Zusatzfragen zur Sache zulassen. Die Anfragen und Antworten werden in das Protokoll aufgenommen. Ist die Antwort nicht schriftlich vorbereitet, so wird ihr wesentlicher Inhalt aufgenommen. Das gleiche gilt für Zusatzfragen. 3. Im Übrigen sind Anfragen schriftlich an die Landrätin / den Landrat zu richten. Sie werden von der Landrätin / dem Landrat schriftlich innerhalb von 14 Tagen beantwortet. Die Antwort wird allen Kreistagsabgeordneten in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben. 4. Die schriftlichen Anfragen sind an die nachfolgende Adresse zu richten: per an sitzungsdienst@lkharburg.de (Hinweis: Automatische Weiterleitung an Fraktionsvorsitzende, Organisationsbereiche der Verwaltung und auf Wunsch an Kreistagsabgeordnete.) per Telefax an (04171) per Post an Landkreis Harburg, Abteilung 10, Postfach 1440, Winsen (Luhe) oder Landkreis Harburg, Abteilung 10, Schloßplatz 6, Winsen (Luhe) 18 Protokoll 1. Die Landrätin / der Landrat ist für das Protokoll verantwortlich. Sie/er bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer. Zur Anfertigung des Protokolls kann die Beratung auf Tonband aufgenommen werden. Das Tonband ist nach Genehmigung des Protokolls zu löschen. 2. Im Protokoll werden die wesentlichen Inhalte der Verhandlungen festgehalten, ein Wortprotokoll ist ausgeschlossen. Aus ihm muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung

8 - 8 - stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen angenommen worden sind. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. 3. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden, der Landrätin/dem Landrat und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Kreistagsabgeordneten innerhalb von 15 Werktagen nach jeder Sitzung über das Kreistagsportal verfügbar zu machen. Einwendungen gegen das Protokoll dürfen sich nur gegen die Richtigkeit der Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs und des Inhalts der Beschlüsse richten. Der Kreistag beschließt über die Genehmigung des Protokolls. Werden gegen die Fassung des Protokolls Einwendungen erhoben, die sich nicht durch Erklärungen der Protokollführerin/des Protokollführers oder der Landrätin / des Landrates beheben lassen, entscheidet der Kreistag. 4. Über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung des Kreistages vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Kreisausschuss. 19 Einwohnerfragestunde 1. Am Anfang und am Ende einer öffentlichen Kreistagssitzung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Die Fragestunde wird von der/dem Vorsitzenden geleitet. Sie soll jeweils 30 Minuten nicht überschreiten. 2. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner des Landkreises kann Fragen zu Beratungsgegenständen der an diesem Tage nachfolgenden oder vorangegangenen Kreistagssitzung und anderen Angelegenheiten des Landkreises stellen. Die Fragestellerin/der Fragesteller kann bis zu zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand ihrer/seiner ersten Frage beziehen müssen, stellen. 3. Die an die Verwaltung gerichteten Fragen werden von der Landrätin / dem Landrat beantwortet. Eine Diskussion findet nicht statt. Für die Beantwortung einzelner Anfragen an Fraktionen, Gruppen oder einzelne Kreistagsmitglieder stehen jeweils höchstens drei Minuten zur Verfügung. 4. Der wesentliche Inhalt der Einwohnerfragestunde ist zu protokollieren. II. Abschnitt Kreisausschuss 20 Geschäftsgang und Verfahren des Kreisausschusses Die Sitzungen des Kreisaussschusses sind nicht öffentlich. Alle Abgeordneten sind berechtigt, an den Sitzungen als Zuhörerin/Zuhörer teilzunehmen. Für Geschäftsgang und Verfahren des Kreisausschusses gelten die Vorschriften des I. Abschnittes für den Kreistag sinngemäß, soweit nicht gesetzliche oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung dem entgegenstehen. Die Anwendung der 14 und 19 ist ausgeschlossen.

9 Ladungsfrist und Form der Einberufung des Kreisausschusses (1) Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie gilt als gewahrt, wenn Ladungen 10 Tage vor der Sitzung im Kreistagsportal ( 27) für alle Abgeordneten aufrufbar und damit elektronisch versandt worden sind. In Eilfällen bestimmt die/der Vorsitzende Form und Frist der Ladung. (2) Im Fall des 9 Absatz 3 kann die Landrätin / der Landrat den Kreisausschuss für die Sitzungspause des Kreistages einberufen. 22 Sachanträge für den Kreisausschuss Abweichend von 8 Abs. 1 beträgt die Frist für den Eingang von Sachanträgen 14 Tage. 23 Protokoll des Kreisausschusses Das Protokoll über die Sitzungen des Kreisausschusses wird allen Kreistagsabgeordneten im Kreistagsportal ( 27) zur Verfügung gestellt. Das Protokoll ist vertraulich zu behandeln. III. Abschnitt Ausschüsse 24 Geschäftsgang und Verfahren der Ausschüsse 1. Für Geschäftsgang und Verfahren der Kreistagsausschüsse und der Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften gelten die Vorschriften des I. Abschnittes für den Kreistag sinngemäß, soweit nicht gesetzliche oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung dem entgegenstehen. 2. Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Ausschüsse können zu einer nicht öffentlichen Sitzung geladen werden, wenn die Tagesordnung nur Verhandlungsgegenstände aufführt, die in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln sind. Soweit die Ausschusssitzungen nicht öffentlich sind, finden die 14 und 19 keine Anwendung. 3. Rechtlich (z.b. durch Mitwirkungsverbot) oder tatsächlich verhinderte Abgeordnete können sich durch jede andere Kreistagsabgeordnete/jeden anderen Kreistagsabgeordneten vertreten lassen. Die Entscheidung hierüber trifft die Fraktion. Die kreistagsfremden Mitglieder der Ausschüsse haben in den freiwilligen Ausschüssen lediglich beratende Funktion ohne Stimmrecht. In den sondergesetzlichen Ausschüssen für Jugendhilfe und Schule besitzen die kreistagsfremden Mitglieder je nach Funktion Stimm- oder Beratungsrecht. Im Ausschuss für Schule, Sport und Kultur erstreckt sich das Stimmrecht der kreistagsfremden Mitglieder jedoch nur auf die ihnen gesetzlich nach Schulrecht als Schulausschuss zugewiesenen Aufgaben. Eine Mitarbeit der beratenden Mitglieder im Ausschuss für Schule, Sport und Kultur ist auf die Themenbereiche Sport und Kultur beschränkt.

10 Ladungsfrist und Einberufung der Ausschüsse Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie gilt als gewahrt, wenn Ladungen 10 Tage vor der Sitzung im Kreistagsportal ( 27) für alle Abgeordneten einsehbar sind. In Eilfällen bestimmt die/der Vorsitzende Form und Frist der Ladung. Auf die Ausnahme nach 27 Abs Sachanträge für die Ausschüsse Abweichend von 8 Abs. 1 beträgt die Frist für den Eingang von Sachanträgen 14 Tage. IV. Kreistagsportal 27 Kreistagsportal, Ausnahmen 1. Für die Wahrnehmung der kommunalpolitischen Tätigkeit wird ein internetbasiertes Kreistagsportal betrieben. Dabei handelt es sich um eine Informations-, Arbeits- und Kommunikationsplattform zur zeitgemäßen Ausübung des Kreistagsmandates. 2. Die Verwaltung trifft Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Kreistagsportals mit Ausfallsicherheit. Eine Ersatzlösung steht kontinuierlich zur Verfügung. Für den Fall einer unkontrollierbaren, länger andauernden Störung ergreift die Verwaltung notwendige Maßnahmen, um die Kreistagsarbeit fortführen zu können. Die Ladungsfrist gilt in diesem Fall als gewahrt, wenn die Ladungen schriftlich drei Tage vor den in 3, 21 und 25 bezeichneten ordentlichen Ladungsfristen, bzw. vier Tage in Eilfällen vor der Sitzung zur Post gegeben oder den Kreistagsmitgliedern ausgehändigt worden sind. 3. Ein Drucksacheverfahren für den Kreistag ist nahezu vollständig abgeschafft. Ausnahmsweise können im Einzelfall oder regelmäßig sämtliche oder einzelne Sitzungsdokumente einschließlich der Ladung als Druckausfertigung zugestellt bzw. in sonstiger Weise überlassen werden, wenn z.b. a) die Hauptwohnung des Abgeordneten technisch nicht an das Breitbandinternet angeschlossen werden kann, b) in der Person des Abgeordneten eine objektive Unmöglichkeit vorliegt, die für den Zugang zum Internet notwendigen technischen Einrichtungen zu bedienen, c) die Unterlagen von besonderem Umfang sind (Haushaltsplan) Über die Ausnahmen zu b) und c) entscheidet der Kreisausschuss. 27 Abs. 2 gilt sinngemäß. 4. Für die nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder der freiwilligen und sondergesetzlichen Ausschüsse wird ein Drucksacheverfahren aus Gründen der Kosteneffizienz (Verhältnis zwischen finanziellem Aufwand und Ertrag) aufrecht erhalten. Die nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder der freiwilligen und sondergesetzlichen Ausschüsse sind jedoch aufgerufen, von sich aus auf die papiergebundene Zustellung von Beratungsunterlagen (insbesondere Sitzungseinladungen, Vorlagen, Niederschriften) zu verzichten. Insbesondere dann, wenn im persönlichen Umfeld eine geeignete Ausstattung zur Verfügung steht, sollte das Kreistagsportal genutzt werden. Kreistagsseitig werden Maßnahmen unterstützt, um den Druckaufwand in der Verwaltung weiter zu reduzieren.

11 Die Kreistagsabgeordneten erhalten eine geeignete technische Ausstattung. Diese besteht aus einem Notebook, der erforderlichen Software und den notwendigen Internetzugängen im häuslichen Büro sowie im Sitzungssaal im Kreishaus und in den regelmäßigen Tagungslokalen des Kreistages. Im Falle von Parallelmitgliedschaften in ebenfalls ein gleiches oder ähnliches Informationssystem/-verfahren nutzenden Gemeinderäten erhalten die Kreistagsabgeordneten diese Ausstattung nur einmal bereitgestellt. 6. Alle Kreistagsabgeordneten erhalten im Kreistagsportal die Berechtigung, für die Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und der freiwilligen und sondergesetzlichen Ausschüsse des Kreistages die Einladungen, Vorlagen und Niederschriften einzusehen. 7. Die Verwaltung nimmt die Gestaltung des verbleibenden Drucksacheverfahrens entsprechend den Regelungen dieser Geschäftsordnung vor. V. Schlussbestimmungen 28 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am in Kraft. Winsen (Luhe), Joachim Bordt Landrat

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