TAGUNG für BETRIEBSRÄTE am 16. und 17. April 2015 in Oberhof Besprechung ausgewählter Urteile aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
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- Hilko Hase
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1 TAGUNG für BETRIEBSRÄTE am 16. und 17. April 2015 in Oberhof Besprechung ausgewählter Urteile aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015
2 Besprechung ausgewählter Urteile aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom L15 U 644/12; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom L 3 U 42/13; Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 2
3 Sachverhalt: Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom L 15 U 644/12 - Der Kläger wohnte in der Innenstadt von Köln. Er erlitt als Motorradfahrer auf dem Weg zur Arbeitsstelle einen Verkehrsunfall mit Prellungen des Ellenbogens, des Knies, der Schulter und des Oberarmes sowie Verstauchungen und Zerrungen des oberen Sprunggelenkes. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 3
4 Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom L 15 U 644/12 - Ausgangspunkt der Fahrt war nicht die Wohnung, sondern eine Metzgerei in Köln-Poll, in der der Kläger - wie üblicherweise das Mittagessen eingenommen hatte. Die Metzgerei befindet sich eher südlich von der Wohnung des Klägers; während die Arbeitsstelle nordöstlich der Wohnung liegt. Der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte war zum Unfallzeitpunkt noch nicht wieder erreicht. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 4
5 Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom L 15 U 644/12 - Die Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil sich der Unfall nicht auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet habe. Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt mit der Begründung, es habe sich bei der Metzgerei um einen sogenannten Dritten Ort gehandelt; der Weg zur Arbeitsstätte sei daher ebenfalls versichert. Der Widerspruch wurde von der BG zurückgewiesen. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 5
6 Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom L 15 U 644/12 - Das Sozialgericht Köln hat die BG verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Davon ausgehend, dass der Weg zur Nahrungsaufnahme in der Mittagspause unter Versicherungsschutz steht, weil es der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dient, müsse das auch gelten für Schichtarbeiter auf dem Weg zur Arbeit. Die Nahrungsaufnahme diene auch in diesen Fällen der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit, sofern sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit der zu leistenden Arbeit stehe. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 6
7 Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom L 15 U 644/12 - Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat das Urteil des SG Köln aufgehoben und die Klage abgewiesen. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 7
8 Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom L 15 U 644/12 - Der Unfall habe sich nicht auf dem direkten Weg zur Arbeitstätte ereignet, sondern auf einem Umweg. Die Einnahme des Mittagessens in Köln-Poll und der daraus resultierende Umweg sei nicht durch den Ort des Betriebes vorgegeben und innerhalb eines zeitlichen Rahmens zu erledigen, so dass der betriebliche Bezug fehle. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 8
9 Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom L 15 U 644/12 - Im vorliegenden Fall sei der Ort der Nahrungsaufnahme wesentlich durch die freundschaftlichen Beziehungen des Klägers zu den Inhabern der Metzgerei begründet. Die Tatsache, dass der Kläger Schichtarbeiter sei und deshalb während betrieblicher Pausen Mahlzeiten nicht außerhalb des Betriebsgeländes einnehmen könne, führe zu keiner anderen Beurteilung. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 9
10 Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom L 15 U 644/12 - Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter dem Aspekt des Versicherungsschutzes bei Wegen von und zu einem sogenannten Dritten Ortes. Es sei bereits fraglich, ob diese Grundsätze überhaupt auf kurzfristige Aufenthalte (hier Minuten) anwendbar seien. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 10
11 Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom L 15 U 644/12 - Auch unter dem Aspekt des Versicherungsschutzes bei einem sogenannten Dritten Ort sei erforderlich, dass der Weg rechtlich wesentlich davon geprägt sei, sich zur Arbeitsstelle zu begeben, nicht aber davon, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort zu beenden. Eine solche Prägung sei in dem kurzen rein eigenwirtschaftlichen Besuch der Metzgerei nicht zu sehen. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 11
12 Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom L 15 U 644/12 - Eine Anerkennung als Arbeits- bzw. Wegeunfall könne daher nicht erfolgen. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 12
13 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom L 3 U 42/13 - Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass kein Versicherungsschutz gegeben ist für einen Lehrling bei einem Überfall auf das Wohnheim, in dem er wohnt, wenn es sich um einen Racheakt von Jugendlichen des Ortes handelt, in dem das Wohnheim steht. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 13
14 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom L 3 U 42/13 - Sachverhalt: Der Kläger befand sich als Auszubildender zusammen mit anderen Lehrlingen auf einem Lehrgang in einem Wohnheim der Handwerkskammer C. Am wurde er gegen Uhr zusammen mit weiteren Lehrlingen, mit denen er sich eine Wohnung im 4. Stock teilte, von Jugendlichen des Ortes, die gewaltsam in das Wohnheim eingedrungen waren, überfallen und erheblich verletzt. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 14
15 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom L 3 U 42/13 - Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gab der Kläger an, es habe ein paar Tage zuvor eine Rangelei zwischen ein paar Azubis und Jugendlichen des Ortes gegeben. Am Abend des Unfalltages seien alle auf den Markt gegangen, um sich zu prügeln. Da sie keinen gefunden hätten, seien sie (die Jugendlichen des Ortes) abends gekommen. Er selbst habe keine Auseinandersetzung mit anderen Bewohnern des Ortes gehabt. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 15
16 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom L 3 U 42/13 - Ein anderer Geschädigter hat bei der Vernehmung angegeben, der Kläger sei zusammen mit ca. 14 Lehrlingen aus dem Wohnheim in die Stadt gegangen, um herumzupöbeln. Gegen Uhr seien sie zurückgekommen und hätten Bier und Wodka getrunken. Er selbst habe sich schlafen legen wollen, als einer der Lehrlinge gerufen habe die kommen hoch. Dann hätten mehrere Personen aufmachen geschrien und die Eingangstür eingetreten. 5 bis 6 Personen hätten sie dann überfallen. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 16
17 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom L 3 U 42/13 - Die Betreuerin des Wohnheimes hat angegeben, dass es bereits in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Jugendlichen des Ortes und den Lehrlingen gegeben habe. Am Tattag seien 4 aggressiv wirkende und mit Knüppeln, Schlagstöcken und einer Axt bewaffnete Personen in einem Pkw vorgefahren. Sie habe die Polizei gerufen. Dann habe sie einen Knall gehört und die Jungen hätten geschrien. Sie habe den Notarzt gerufen und erste Hilfe geleistet. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 17
18 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom L 3 U 42/13 - Die Handlungen hätten den Tatbestand einer räuberischen Erpressung erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Überfall um einen Racheakt für die räuberische Erpressung gehandelt habe. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 18
19 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom L 3 U 42/13 - Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil die Nachtruhe dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen sei. Der Kläger trug im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vor, die Verpflichtung zur Übernachtung im Wohnheim sei arbeitsvertraglich vereinbart worden; die Übernachtung sei daher dem betrieblichen Bereich zuzurechnen, weshalb Versicherungsschutz gegeben sei. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 19
20 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom L 3 U 42/13 - Im Widerspruchsbescheid führte die BG aus, dass die Nachtruhe auch dann dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen sei, wenn die Übernachtung vom Arbeitgeber veranlasst wurde. Außerdem bestehe bei Überfällen nur dann Versicherungsschutz, wenn sie durch die betriebliche Tätigkeit bedingt seien, was aber in Anbetracht des polizeilichen Abschlussberichtes nicht der Fall sei. Auch hätten keine besonderen Verhältnisse des Tatortes vorgelegen, die die Verübung der Gewalttat entscheidend begünstigt hätten. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 20
21 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom L 3 U 42/13 - Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage abgewiesen. Es habe sich nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt. Eine besondere Gefahr der Unterbringung in einem Lehrlingswohnheim habe sich nicht verwirklicht, sondern ein allgemeines Lebensrisiko. Ein Überfall durch Dritte sei keine spezifische Gefahr eines Lehrlingswohnheimes. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 21
22 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom L 3 U 42/13 - Ein Erfahrungssatz, wonach Lehrlingswohnheime ein besonderes Objekt für Überfälle durch Unbekannte sei, sei nicht bekannt. Die Angreifer seien nicht ermittelt worden. Es bleibe daher letztlich nur die Vermutung, dass es sich um einen Racheakt gehandelt habe. Ein solcher Racheakt habe keine Verbindung zur Lehre als Maurer, sondern liege ausschließlich im privaten Bereich. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 22
23 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom L 3 U 42/13 - Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es habe sich weder um eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Maurer gehandelt noch um einen Überfall auf dem Weg zu einer solchen Tätigkeit. Der Aufenthalt im Lehrlingswohnheim sei zwar betrieblich veranlasst; die Nachtruhe sei aber losgelöst von der betrieblichen Tätigkeit und damit eigenwirtschaftlich. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 23
24 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom L 3 U 42/13 - Besondere Gefahrenmomente, die bei einer Übernachtung zuhause nicht vorliegen, seien nicht gegeben. Die Tatsache, dass in einem Wohnheim viele junge Menschen zusammen leben, begründe keinen Versicherungsschutz. Das Gebäude sei ausreichend gesichert gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass nachträglich weitere Sicherungsmaßnahmen (Stahleingangstür, Videoüberwachung, Wachschutz) getroffen wurden. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 24
25 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom L 3 U 42/13 - Versicherungsschutz lasse sich auch nicht damit begründen, dass es sich um einen Racheakt gehandelt habe, für den der Kläger nach seinen Angaben keinen Anlass gegeben hat. Private Auseinandersetzungen stünden grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz. Anhaltspunkte für einen betriebsbedingten Anlass des Überfalls seien nicht gegeben. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 25
26 Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom L 3 U 42/13 - Aus den genannten Gründen könne keine Anerkennung als Arbeitsunfall erfolgen. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 26
27 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Familienwohnung auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bestehen kann. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 27
28 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Sachverhalt: Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt jugoslawischer Staatsangehöriger. Er war mit der jetzigen Klägerin verheiratet, lebte aber getrennt. Neben der Wohnung in Deutschland hatte er auch eine Wohnung in der Tschechischen Republik und lebte dort mit einer Lebensgefährtin ca. 12 Jahre in B-Stadt; seit 2004 mit einer neuen Lebensgefährtin in einer anderen Wohnung. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 28
29 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Der Kläger war als Schweißer bei der Fa. S in A-Stadt beschäftigt, einem Arbeitnehmerüberlassungsbetrieb. Er wurde auf diversen Baustellen in Deutschland eingesetzt und hat oftmals in Wohncontainern an der jeweiligen Baustelle übernachtet. Bei der Meldeadresse handelte es ich um ein Mehrfamilienhaus mit 6 Mietparteien, aber 21 Namensschildern. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 29
30 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Der Kläger erlitt am 13.September 2004 von B-Stadt kommend auf dem Weg zur Arbeit einen schweren Verkehrsunfall mit schweren Hirn- und Kleinhirnverletzungen. Er wurde nicht mehr denk- und handlungsfähig und bekam einen Berufsbetreuer zugeteilt. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 30
31 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Die BG lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil sich der Unfallort nicht auf dem direkten Weg zwischen dem gemeldeten Wohnsitz in A-Stadt ( Deutschland ) und dem Ort der versicherten Tätigkeit ereignet hat. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 31
32 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Die Fahrt sei nicht von der Wohnung in Deutschland angetreten worden, sondern in Tschechien. Versicherungsschutz unter dem Aspekt einer ständigen Familienwohnung sei nicht gegeben, weil die Familie in Serbien lebe und nicht in Tschechien. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 32
33 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Eine ständige Familienwohnung in der neuen Wohnung in B-Stadt, wo er seit Juni/Juli 2004 mit seiner neuen Lebensgefährtin lebte, sei nicht gegeben. Er sei dort nicht gemeldet gewesen. Da sich der Unfall bereits im September 2004 ereignet habe, sei nicht sicher, dass das Zusammenleben auf Dauer ausgerichtet gewesen sei, die Wohnung den Lebensmittelpunkt dargestellt habe. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 33
34 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Das Sozialgericht Regensburg hat die BG verurteilt, den Unfall vom 13.September 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger habe seit 18 Jahren in B-Stadt gelebt und von dort aus zu den verschiedenen Baustellen gefahren. Auch wenn er sich von seiner früheren Freundin getrennt habe und mit der neuen Freundin in einer anderen Straße wohne, sei gleichwohl B-Stadt der Lebensmittelpunkt gewesen. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 34
35 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Da der Kläger in B-Stadt auch eine private Firma betrieben habe, sei dort der Lebensmittelpunkt gewesen und nicht mehr die Wohnung der Ehefrau in Serbien. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 35
36 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das LSG umfangreiche weitere Ermittlungen durchgeführt, Auskünfte eingeholt und Zeugen vernommen. Danach war der Versicherte von Juli 2001 bis August 2005 in A-Stadt (Deutschland) gemeldet. Er hatte für 50,-- DM/Euro ein Bett mit Schrank in einer Wohngemeinschaft gemietet. Er hatte in Deutschland einen großen Freundeskreis; aber auch viele Freundinnen, u.a. zwei in der Tschechoslowakei. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 36
37 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Das Bayerische LSG hat das Urteil des SG Regensburg bestätigt und die Berufung der BG zurückgewiesen. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 37
38 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Der Versicherte befand sich zum Unfallzeitpunkt auf dem direkten Weg von B-Stadt zur Arbeitsstelle. Er wohnte nicht bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Serbien, sondern hielt sich dort nur zweimal im Jahr für kürzere Zeit auf. Eine gemeinsame Ehewohnung in Serbien bestand damit nicht. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 38
39 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Der gemeldete Wohnsitz in A-Stadt (Deutschland) war zumindest zum Unfallzeitpunkt nicht als Wohnung i.s.d. 8 Abs. 2 SGB VII (Lebensmittelpunkt) anzusehen, weil die konkrete Baustelle weit entfernt davon war (386 km). Ob das bei Baustellen in der Nähe der gemeldeten Wohnung anders zu beurteilen ist, hat das LSG offen gelassen. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 39
40 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Demgegenüber sei die neue Wohnung in B-Stadt (Tschechien) als Familienwohnung anzusehen. Maßgeblich sei die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt. Dabei seien u.a. die sozialen Kontakte zu anderen Personen, die Gestaltung der Wohnverhältnisse sowie die Häufigkeit, mit der die Wohnung aufgesucht wird, zu berücksichtigen. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 40
41 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Demgegenüber lasse sich aus einer polizeilichen Anmeldung alleine in der Regel noch kein verlässlicher Rückschluss auf die tatsächliche Wohnsituation ziehen. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 41
42 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Auch wenn sich der Unfall bereits ca. 2 ½ Monate nach dem Bezug der neuen Wohnung ereignete, sei von einer nicht unerheblichen Dauer des Bestehens einer Familienwohnung auszugehen. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 42
43 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Ob der verstorbene Versicherte seiner neuen Freundin das Bestehen einer Ehe verschwiegen habe, sei nicht entscheidungserheblich. Es sei auch unerheblich, ob der Versicherte einen Skoda geschäftlich nach Deutschland überführen wollte, weil es sich dann um eine gemischte Tätigkeit gehandelt hätte, wobei der Schwerpunkt der Fahrt eindeutig das Erreichen des Arbeitsplatzes gewesen wäre. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 43
44 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Da es sich unter Würdigung der Gesamtumstände um einen versicherten Weg gehandelt habe, wurde das Urteil des SG München bestätigt, die Berufung der BG zurückgewiesen. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 44
45 Urteil des Bayerischen LSG vom L 2 U 308/09 - Im Ergebnis erhält also die getrennt lebende Ehefrau als Erbin Leistungen, weil nicht ihre Wohnung, sondern die Wohnung mit der neuen Freundin als Familienwohnung gewertet wurde. Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 45
46 Tagung für Betriebsräte, Oberhof April 2015 Seite 46
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