Damp, 24. und 25. September Wichtige Gerichtsentscheidungen aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
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- Thomas Schuler
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1 Tagung Sicher und gesund in die Zukunft Damp, 24. und 25. September 2014 Wichtige Gerichtsentscheidungen aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Ulrich Schmidt, Bezirksdirektion Langenhagen
2 Definition Arbeits- und Wegeunfall Arbeitunfälle sind Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zum Gesundheitsschaden oder Tod führen. Versichert ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Seite 2
3 Der "Arbeitsunfallzug" Ursachenzusammenhang Versicherte Tätigkeit Versicherte Person Erstschaden Folgesch. Äußere Einwirkung Seite 3
4 Fall 1: Urteil des BSG vom 15. Mai 2006 ( Hebebühne ) Az.: B 2 U 12/08 R Der Kläger (Baumaschinenführer) bemerkte an seinem privatem PKW während des Wegs zur Arbeit eine Unregelmäßigkeit beim Bremsen. Nach der Arbeit wollte er vor der Heimfahrt auf der betriebseigenen Hebebühne die Bremsanlage überprüfen. Die Hebebühne war defekt, weil die Spindel des Motors verklemmt war. Mit Hilfe von zwei Kollegen drehte er die Spindel mit einem Schraubenschlüssel frei. Ein Kollege setzt irrtümlich den Elektromotor in Gang; die Spindel drehte sich und schleuderte dem Kläger den noch eingeklemmten Schraubenschlüssel an den Kopf. Folge: Schwere Kopfverletzung Seite 4
5 Fall 1: Urteil des BSG vom 15. Mai 2006 ( Hebebühne ) Kein Wegeunfall, weil Heimweg noch nicht angetreten. Reparatur an der Bühne erfolgte nicht in Ausübung der versicherten Tätigkeit, sondern danach in der Freizeit. Betriebsdienlichkeit (Reparatur der Hebebühne) allein ist noch kein Grund, eine versicherte Tätigkeit anzunehmen. Privatwirtschaftliche Motivation lag ebenfalls vor (Reparatur des Autos). Gemischte Tätigkeit? Es kommt für die objektivierte Handlungstendenz darauf an, ob der Betroffene die betriebsdienliche Verrichtung auch ohne sein privatwirtschaftliches Interesse vorgenommen hätte. Hier überwogen nach Auffassung des BSG die eigenwirtschaftlichen Ziele (Reparatur der Hebebühne zwecks Reparatur des Autos). Seite 5
6 Fall 2 Verfolgung der Diebe Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2013 Az.: S 163 U 279/10 Überfall auf der Straße während einer Auslandsdienstreise. Sturz bei Verfolgung der Diebe. Handlungstendenz: Diente die Verfolgung in erster Linie der Festnahme der Diebe? Oder primär der Wiedererlangung der Beute? SG Berlin: Hier stand die Wiedererlangung der Beute im Vordergrund; daher kein Versicherungsschutz. Seite 6
7 Seite 7
8 Fall 3: Der Erdbeeren-Fall Urteil des Bundessozialgerichts vom 04. Juli 2013, Az.: B 2 U 3/13 R Der Kläger erlitt auf dem direkten Heimweg von der Arbeit einen Auffahrunfall, als er aus privaten Gründen (Einkauf von Erdbeeren) nach links zu einem Verkaufsstand abbiegen wollte und wegen des Gegenverkehrs bis zum Stillstand abbremsen musste. Der Kläger hat zwar den direkten versicherten Weg noch nicht verlassen, aber durch das Abbremsen seines Fahrzeugs seine subjektive Handlungstendenz, eine rein privatwirtschaftliche Tätigkeit vorzunehmen, in ein für Dritte beobachtbares objektives Handeln umgesetzt. Hierdurch hat er die Unterbrechung des Weges objektiv erkennbar begonnen. Daher bestand bei dem Auffahrunfall kein Versicherungsschutz. Seite 8
9 Fall 4: Urteil des Hess. LSG vom 23. Oktober 2012 ( Mobbing-Fall ) Az.: L 3 U 199/11 Die als Schreibkraft tätige Klägerin wurde von anderen Mitarbeiterinnen gemieden, nachdem ein Kollege negative Gerüchte über sie verbreitet hatte. Zugrunde lagen private Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Vater des Kollegen. Es kam zu mehreren Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin wegen psychischer Erkrankungen sowie einer zeitlich begrenzten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seite 9
10 Fall 4: Urteil des Hess. LSG vom 23. Oktober 2012 ( Mobbing-Fall ) Hess. LSG: Da weder Mobbing als berufsbedingte Einwirkung und Ursache für Erkrankungen noch bestimmte psychische Erkrankungen als Berufskrankheiten in der Anlage zur BKV genannt sind, kommt eine Anerkennung als Listen- Berufskrankheit nicht in Betracht. Seite 10
11 Fall 4: Urteil des Hess. LSG vom 23. Oktober 2012 ( Mobbing-Fall ) Eine Anerkennung wie eine BK kann ebenfalls nicht erfolgen, weil Mobbing in allen Berufsgruppen und auch im privaten Umfeld vorkommt. Erkenntnisse, dass bestimmte Berufsgruppen besonders belastet sind, liegen nicht vor. Seite 11
12 Fall 4: Urteil des Hess. LSG vom 23. Oktober 2012 ( Mobbing-Fall ) Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls sind ebenfalls nicht gegeben: Mobbing besteht aus einer Häufung von Einzelereignissen, die erst in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Auch im Falle der Klägerin hat sich erst das fortgesetzte Meiden durch andere Beschäftigte gesundheitsschädigend ausgewirkt. Damit ist das Merkmal innerhalb einer Arbeitsschicht nicht erfüllt. Seite 12
13 Fall 5: Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 ( Alkohol-Fall ) Az.: L 2 U 566/10 Der Ehemann der Klägerin hatte am Unfalltag von Uhr morgens bis Uhr abends gearbeitet. Auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte erlitt er gegen Uhr auf der Bundesstraße mit seinem PKW einen Verkehrsunfall, als er gegen einen Baum prallte. Er verstarb an der Unfallstelle. Die eine Stunde nach dem Unfall durchgeführte Blutentnahme ergab bei ihm eine Blut-Alkohol-Konzentration von 0,93 Promille. Foto DVR Seite 13
14 Fall 5: Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 ( Alkohol-Fall ) Nach einem von der Staatsanwaltschaft eingeholten unfallanalytischen Gutachten konnten keine unfallursächlichen Defekte am PKW festgestellt werden. Der Versicherte war zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt. Er sei aus ungeklärter Ursache von der Straße abgekommen. Dies könne auf den nassen Asphalt und/oder auf eine unterlassene Bremsung zurückzuführen sein. Die Anprallgeschwindigkeit habe ca. 40 km/h betragen. Eine signifikante Überschreitung der Kurvengrenzgeschwindigkeit habe nicht vorgelegen. Es lasse sich auch kein starker Lenkeinschlag nachweisen. Foto DVR Seite 14
15 Fall 5: Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 ( Alkohol-Fall ) Bayerisches Landessozialgericht: Eine auf Alkoholgenuss zurückführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ein nicht unter Alkoholeinfluss stehender Kraftfahrer bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Foto DVR Seite 15
16 Fall 5: Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 ( Alkohol-Fall ) Da bei dem Verstorbenen die BAK unter 1,1 Promille, nämlich bei 0,93 Promille lag, ist von einer relativen Fahruntüchtigkeit auszugehen. Auch bei einer relativen Fahruntüchtigkeit kann der Alkoholgenuss von überragender Bedeutung für den Eintritt des Unfalls sein, z. B. bei sogenannten alkoholtypischen Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien fahren, überhöhte Geschwindigkeit, plötzliches Bremsen). Und je geringer der Grad des Blut-Alkohol-Gehalts sei, desto höher sind die Anforderungen an die Beweiskraft der für eine Verkehrsuntüchtigkeit sprechenden Tatsachen. Seite 16
17 Fall 5: Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 ( Alkohol-Fall ) Ein BAK-Wert von 0,93 Promille liegt zwar nahe an der absoluten Fahruntüchtigkeit, so dass die Anforderungen an den Beweiswert der sonstigen Beweisanzeichen geringer sind als bei einer deutlich niedrigen BAK. Hier sind aber keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen nachgewiesen, und der Versicherungsträger (BG) muss die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit von alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit beweisen. Der Versicherte dagegen trägt die Beweislast für die (Mit-)Ursächlichkeit betriebsbezogener Umstände, zu denen auch die mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen Gefahren gehören. Foto DVR Seite 17
18 Fall 5: Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 ( Alkohol-Fall ) Hier ist als betriebsbedingter Umstand im Sinne einer wesentlichen Bedingung nachgewiesen, dass der Verunglückte eine Arbeitszeit von 13 ½ Stunden hatte, die zu einer betriebsbedingten Ermüdung geführt hat. Sonstige Beweisanzeichen einer relativen Fahruntüchtigkeit lagen hier nicht vor. Als alkoholtypisch sind grundsätzlich nur solche Verhaltensweisen zu werten, die sich nur durch den Alkohol erklären lassen, die also bei unter Alkoholeinfluss fahrenden Personen wesentlich öfter vorkommen als gewöhnlich. Foto DVR Seite 18
19 Ring frei für Ihre Fragen!!! Seite 19
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