Allgemeine Vertragsbedingungen für die Beauftragung von Leistungen zu den folgenden Hausanschlussprodukten

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1 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Beauftragung von Leistungen zu den folgenden Hausanschlussprodukten INHALT Stilllegung von Wasser-Hausanschlüssen der SWM Versorgungs GmbH Vorübergehender Hausanschluss zur Bauwasserversorgung der SWM Versorgungs GmbH Stilllegung von Fernwärme-Hausanschlüssen der SWM Versorgungs GmbH Außerbetriebnahme von Fernwärme-Hausanschlüssen der SWM Versorgungs GmbH Stilllegung von Strom-Netzanschlüssen der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG Außerbetriebnahme von Strom-Netzanschlüssen der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG Vorübergehender Netzanschluss zur Baustromversorgung der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG Stilllegung von Erdgas-Netzanschlüssen der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG Außerbetriebnahme von Erdgas-Netzanschlüssen der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG Stilllegung von Erdgas-Netzanschlüssen der SWM Infrastruktur Region GmbH Außerbetriebnahme von Erdgas-Netzanschlüssen der SWM Infrastruktur Region GmbH

2 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Errichtung eines vorübergehenden Hausanschlusses zur Bauwasserversorgung (1) Gegenstand des Antrags ist die Herstellung / Vorhaltung eines Bauwasseranschlusses (einschließlich Wasserzähler) durch die SWM Versorgungs GmbH (im Folgenden SWM genannt) an eine bestehende Hausanschlussleitung der SWM. Der Anschlussnehmer beantragt die Leistung gemäß gültigem Preisblatt Netzanschlüsse der SWM. / -ende (2) Ein genauer Termin für die Errichtung des Bauwasseranschlusses ist mit den SWM unter folgenden Telefonnummern zu vereinbaren: Ausführung im Keller / Übergabeschacht Ausführung in Baugrube auf Privatgrund (3) Die SWM behalten sich vor, diesen Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Pflichten aus der AVBWasserV werden hierbei nicht berührt. (4) Die Vertragsbeendigung ist bei den SWM schriftlich zu beantragen. Die Demontage ist nicht im Leistungsumfang enthalten. 3 Allgemeine Bedingungen für den Hausanschluss (1) Für den Bauwasseranschluss gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) sowie die Anlage zur AVBWasserV Ergänzende Bedingungen der SWM Versorgungs GmbH für den Wasseranschluss und die Wasserversorgung nach Standardverträgen in der jeweils gültigen Fassung. 4 Spezifische Bedingungen zum vorübergehenden Netzanschluss zur Bauwasseranschluss (1) Leitungen, Anschlusskomponenten und Zähler sind Eigentum der SWM oder eines mit ihr im Sinn der 15 ff AktG verbundenen Unternehmens. (2) Die Leitungen, Komponenten einschließlich des oder der Zähler dürfen nur von der SWM oder deren Beauftragten entfernt werden. (3) Anschlusskomponenten und Zähleranlage sind durch den Auftraggeber (Anschlussnehmer) ordnungsgemäß zu sichern. Schäden, die an den Betriebsanlagen und Messeinrichtungen durch äußere Einwirkungen (z. B. Frost-, Schlag-, bzw. Lasteinwirkungen) oder durch Verlust entstehen, trägt der Anschlussnehmer. (4) Der Auftraggeber (Anschlussnehmer) verpflichtet sich, die Bauwasserinstallation nach den Regeln der Technik, insbesondere nach den Vorgaben der DIN 1988, erstellen zu lassen und entsprechend zu betreuen. Bei Nichtbeachtung dieser Bedingungen sowie bei Auftreten unzulässiger Netzrückwirkungen wird die Wasseranschlussvorrichtung ohne vorherige Verständigung des Auftragnehmers auf dessen Kosten entfernt. (5) Der Auftraggeber (Anschlussnehmer) verpflichtet sich anfallendes Abwasser über vorschriftsmäßige Anlagen zu entsorgen. Gleichfalls hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass durch Nutzung der Wasserabgabevorrichtung kein Glatteis auf Geh- oder Fahrbahnflächen entstehen kann. (6) Nach Beendigung der Bauwassernutzung sind die an der Bauwassereinrichtung angeschlossenen Verbindungen vom Auftraggeber (Anschlussnehmer) oder dessen Beauftragten zu trennen. Führt der Auftraggeber (Anschlussnehmer) oder dessen Beauftragter die Trennung nicht durch, wird sie von den SWM oder deren Beauftragten durchgeführt. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber (Anschlussnehmer) nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Des Weiteren ist entweder die bereits beauftragte Stilllegung der Hausanschlussleitung zu terminieren oder ein Antrag auf Inbetriebsetzung zu stellen. Bei Änderung der vertraglichen Gesamtmenge ist ein Antrag auf Änderung des Hausanschlusses zu stellen. SWM Versorgungs GmbH Allgemeine Vertragsbedingungen Netzanschluss Wasser/ /Rev Haftung der SWM (1) Die Haftung der SWM für Schäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die (2) Der im digitalen Formular genannte Betrag ist vorläufig und kann sich auf Grund von Erschwernissen ändern, z.b. durch Bodenfrost bei Tiefbauarbeiten. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Leistungserbringung mit gesonderter Rechnungsstellung. (3) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die vertraglich vereinbarte Leistung basierend auf dem Urteil des BFH vom (V R 61/03) unter den Begriff "Lieferung von Wasser" im Sinn von 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.v.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG fällt und deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die vertragliche Leistung egal aus welchem Grund mit dem Regelsteuersatz gem. 12 Abs. 1 UStG zu versteuern ist, verpflichtet sich der Anschlussnehmer, den SWM den Betrag, der sich bei Anwendung des Regelsteuersatzes auf den oben ausgewiesenen Nettobetrag ergibt, unter Abzug des Betrags, der sich bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den oben ausgewiesenen Nettobetrag ergibt, zu erstatten. In diesem Fall werden die SWM dem Anschlussnehmer den berichtigten Betrag in Rechnung stellen. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Rechnung aufzubewahren und sie im Falle einer erforderlichen Rechnungskorrektur an die SWM zurückzusenden. Seite 2 von 3

3 SWM Versorgungs GmbH Allgemeine Vertragsbedingungen Netzanschluss Wasser/ /Rev. 1.0 Seite 3 von 3

4 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Beauftragung einer dauerhaften Stilllegung von Fernwärme-Hausanschlüssen (1) Die Stilllegung beinhaltet eine dauerhafte Unterbrechung der Versorgung durch Abtrennen vom Fernwärmenetz (meist mit einer Tiefbaumaßnahme verbunden), einschließlich Ausbau der Messeinrichtung(en). Der Anschlussnehmer beantragt nachstehende Leistung der SWM Versorgungs GmbH (im Folgenden SWM genannt) gemäß gültigem Preisblatt Netzanschlüsse. (2) Ein genauer Termin für die Stilllegung ist mit den SWM unter der Telefonnummern zu vereinbaren. 3 Allgemeine Bedingungen für den Netz- / Hausanschluss (1) Für die Stilllegung des Hausanschlusses Fernwärme gilt die Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) sowie die Anlage zur AVB-FernwärmeV Ergänzende Bedingungen der SWM Versorgungs GmbH für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils gültigen Fassung. 4 Spezifische Bedingungen zur Stilllegung (1) Der Hausanschluss ist endgültig nicht mehr nutzbar, so dass eine Anschlussnutzung nur mit Erstellen eines Neuanschlusses möglich ist. Hierzu ist ein neuer Netzanschluss bei den SWM zu beantragen. (2) Die Abbrucharbeiten dürfen nicht vor der Ausführung der Leistung erfolgen. Der Anschlussnehmer hat sicherzustellen, dass beim Gebäudeabriss die Anschlüsse aller Sparten stillgelegt sind. Die Kosten für die Wiederherstellung der Oberfläche auf privatem Grund trägt der Anschlussnehmer. 5 Haftung der SWM (1) Die Haftung der SWM für Schäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die (2) Der im digitalen Formular genannte Betrag ist vorläufig und kann sich auf Grund von Erschwernissen ändern, z.b. durch Bodenfrost bei Tiefbauarbeiten. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Leistungserbringung mit gesonderter Rechnungsstellung. (3) Ist der Anschlussnehmer bauleistender Unternehmer gem. 13b Abs. 5 S. 2 UStG und erbringt Bauleistungen n. 13b Abs. 2 Nr. 4 SWM Versorgungs GmbH Allgemeine Vertragsbedingungen Hausanschluss Fernwärme/ /Rev. 1.0 Seite 1 von 2

5 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Beauftragung einer temporären Außerbetriebnahme von Fernwärme-Hausanschlüssen (1) Die Außerbetriebnahme beinhaltet die Unterbrechung des Hausanschlusses im Gebäude durch Schließen der Hauptabsperreinrichtung einschließlich Ausbau der Messeinrichtung(en). Der Anschlussnehmer beantragt nachstehende Leistung der SWM Versorgungs GmbH (im Folgenden SWM genannt) gemäß gültigem Preisblatt Netzanschlüsse. (2) Ein genauer Termin für die Außerbetriebnahme ist mit den SWM unter der Telefonnummern zu vereinbaren. 3 Allgemeine Bedingungen für den Netz- / Hausanschluss (1) Für die Außerbetriebnahme des Hausanschlusses Fernwärme gilt die Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) sowie die Anlage zur AVB-FernwärmeV Ergänzende Bedingungen der SWM Versorgungs GmbH für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils gültigen Fassung. 4 Spezifische Bedingungen zur Außerbetriebnahme (1) Der jeweilige Hausanschluss Fernwärme ist vorübergehend nicht nutzbar, bleibt jedoch erhalten, um eine erneute Anschlussnutzung zu ermöglichen (z. B. anwendbar bei Modernisierung oder Innenausbau eines Gebäudes). Um den Netzanschluss erneut zu aktivieren, ist im Fall der Außerbetriebnahme eine Wiederinbetriebnahme des Netzanschlusses beim Netzbetreiber zu beantragen. (2) Das Rohr vom Verteilnetz zum Hausanschluss bleibt unter Druck. 5 Haftung der SWM (1) Die Haftung der SWM für Schäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die (2) Ist der Anschlussnehmer bauleistender Unternehmer gem. 13b Abs. 5 S. 2 UStG und erbringt Bauleistungen n. 13b Abs. 2 Nr. 4 SWM Versorgungs GmbH Allgemeine Vertragsbedingungen Hausanschluss Fernwärme/ /Rev. 1.0 Seite 2 von 2

6 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Beauftragung einer dauerhaften Stilllegung von Strom-Netzanschlüssen (1) Die Stilllegung beinhaltet eine dauerhafte Unterbrechung durch Abtrennen vom Stromnetz (meist mit einer Tiefbaumaßnahme verbunden), einschließlich des Ausbaus der jeweiligen Messeinrichtung(en) (z. B. anwendbar beim Abriss des Gebäudes). Der Anschlussnehmer beantragt die Leistung der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG (im Folgenden SWM-I genannt) gemäß gültigem Preisblatt Netzanschlüsse. (2) Ein genauer Termin für die Stilllegung ist mit den SWM-I unter der Telefonnummer zu vereinbaren. (1) Für die Stilllegung des Anschlusses Strom gilt die Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) sowie die Ergänzenden Bedingungen der SWM-I in der jeweils gültigen Fassung. 4 Spezifische Bedingungen zur Stilllegung (1) Der Netzanschluss ist endgültig nicht mehr nutzbar, so dass eine Anschlussnutzung nur mit Erstellen eines Neuanschlusses möglich ist. Hierzu ist ein neuer Netzanschluss bei der SWM-I zu beantragen. (2) Die Abbrucharbeiten dürfen nicht vor der Ausführung der Leistung erfolgen. Der Anschlussnehmer hat sicherzustellen, dass beim Gebäudeabriss die Anschlüsse aller Sparten stillgelegt sind. Die Kosten für die Wiederherstellung der Oberfläche auf privatem Grund trägt der Anschlussnehmer. 5 Haftung der SWM-I (1) Die Haftung der SWM-I für Schäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die (2) Der im digitalen Formular genannte Betrag ist vorläufig und kann sich auf Grund von Erschwernissen ändern, z.b. durch Bodenfrost bei Tiefbauarbeiten. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Leistungserbringung mit gesonderter Rechnungsstellung. (3) Ist der Anschlussnehmer bauleistender Unternehmer gem. 13b Abs. 5 S. 2 UStG und erbringt Bauleistungen n. 13b Abs. 2 Nr. 4 SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG Allgemeine Vertragsbedingungen Netzanschluss Strom/ /Rev. 1.0 Seite 1 von 4

7 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Beauftragung einer temporären Außerbetriebnahme von Strom-Netzanschlüssen (1) Für Strom beinhaltet die Außerbetriebnahme die vorübergehende Unterbrechung des Netzanschlusses im Gebäude durch Aussichern der Hauptsicherungen einschließlich Ausbau der Messeinrichtung(en). Der Anschlussnehmer beantragt die Leistung der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG (im Folgenden SWM-I genannt) gemäß gültigem Preisblatt Netzanschlüsse. (2) Ein genauer Termin für die Außerbetriebnahme ist mit den SWM unter der Telefonnummer zu vereinbaren. (1) Für die Außerbetriebnahme des Anschlusses Strom gilt die Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) sowie die Ergänzenden Bedingungen der SWM-I in der jeweils gültigen Fassung. 4 Spezifische Bedingungen zur Außerbetriebnahme (1) Der jeweilige Netzanschluss Strom bzw. Erdgas ist vorübergehend nicht nutzbar, bleibt jedoch erhalten, um eine erneute Anschlussnutzung zu ermöglichen (z. B. anwendbar bei Modernisierung oder Innenausbau eines Gebäudes). Um den Netzanschluss erneut zu aktivieren, ist im Fall der Außerbetriebnahme eine Wiederinbetriebnahme des Netzanschlusses für die jeweilige Sparte beim Netzbetreiber zu beantragen. (2) Das Kabel vom Verteilnetz zum Netzanschluss bleibt unter Spannung. 5 Haftung der SWM-I (1) Die Haftung der SWM-I für Schäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die (2) Ist der Anschlussnehmer bauleistender Unternehmer gem. 13b Abs. 5 S. 2 UStG und erbringt Bauleistungen n. 13b Abs. 2 Nr. 4 SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG Allgemeine Vertragsbedingungen Netzanschluss Strom/ /Rev. 1.0 Seite 2 von 4

8 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Beauftragung der Errichtung eines vorübergehenden Netzanschlusses zur Baustromversorgung (1) Gegenstand dieses Antrags ist die Herstellung und Vorhaltung eines vorübergehenden Netzanschlusses (einschließlich Messeinrichtung im Anschlussschrank) durch die SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG (im Folgenden SWM-I genannt) an einer bestehenden Netzanschlussleitung oder an das Elektrizitätsversorgungsnetz der SWM-I. Der Anschlussnehmer / -nutzer beantragt die Leistung gemäß gültigem Preisblatt Netzanschlüsse der SWM-I). (2) Die SWM-I errichtet innerhalb von maximal 10 Arbeitstagen (beim Expressanschluss innerhalb von 5 Arbeitstagen) nach Eingang des Antrags (bzw. Nachreichung fehlender Unterlagen) einen betriebsbereiten, abschließbaren Anschlussschrank gemäß DIN einschließlich einer fest montierten Messeinrichtung am festgelegten Speisepunkt. An diesen Anschlussschrank kann der Verteilerschrank des Kunden direkt über ein von ihm zu stellendes Kabel angeschlossen werden. Der vorübergehende Netzanschluss zur Baustromversorgung beinhaltet eine Anschlussleitung zum Anschlussschrank von bis zu 15 Metern. Anschlussschränke für vorübergehende Netzanschlüsse zur Baustromversorgung können bis 315 A zur Verfügung gestellt werden. Für vorübergehende Netzanschlüsse zur Baustromversorgung über 315 A erhalten Sie ein separates Angebot. / -ende (1) Der Vertrag tritt mit der Auftragsbestätigung in Kraft. Die SWM-I errichtet innerhalb von maximal 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags (bzw. Nachreichung fehlender Unterlagen) einen betriebsbereiten, abschließbaren Anschlussschrank gemäß DIN einschließlich einer fest montierten Messeinrichtung am festgelegten Speisepunkt. Die Erbringung der Leistung erfolgt zu dem unter den Vertragsparteien vereinbarten (2) Erfolgt über den Zeitraum von 3 Monaten keine Stromabnahme über den vorübergehenden Netzanschluss zur Baustromversorgung, so endet das Vertragsverhältnis. (3) Die Vertragsbeendigung ist bei den SWM-I schriftlich zu beantragen. Die Demontage ist im Leistungsumfang enthalten. (1) Für den vorübergehenden Netzanschluss zur Baustromversorgung gilt die Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) sowie die Ergänzenden Bedingungen der SWM-I in der jeweils gültigen Fassung. SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG Allgemeine Vertragsbedingungen Netzanschluss Strom/ /Rev Spezifische Bedingungen zum vorübergehenden Netzanschluss zur Baustromversorgung (2) Leitungen, Anschlussschrank sowie die Messeinrichtung sind Eigentum der SWM-I oder eines mit ihr im Sinn der 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens. (3) Der Anschlussschrank einschließlich der Messeinrichtungen dürfen vom Anschlussnehmer oder Dritten nicht entfernt werden. (4) Sollte bei Einrichtung, der im Vertrag angegebene Anschlusspunkt den Anforderungen einer Baustromversorgung aus technischen Gründen nicht genügen, behalten sich die SWM-I vor, einen anderen geeigneten Anschlusspunkt zu verwenden. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Anschlussnehmer/-nutzer nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. (5) Der Auftraggeber (Anschlussnehmer/-nutzer) verpflichtet sich, die Baustelleninstallation nach den Regeln der Technik sowie den Vorgaben der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der SWM-I erstellen zu lassen und entsprechend zu betreuen. (6) Betreibt der Auftraggeber (Anschlussnehmer/-nutzer) an dem Anschluss elektrische Anlagen oder Verbrauchsgeräte mit höheren Leistungen oder Anlaufströmen als in diesem Anmeldeformular angegeben und treten dadurch unzulässige Netzrückwirkungen (d.h. Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter) auf, so sind die SWM-I berechtigt, auch ohne vorherige Androhung die zur Beseitigung dieser unzulässigen Netzrückwirkungen notwendigen technischen Maßnahmen zu treffen. Dies schließt insbesondere eine Begrenzung des Maximalstroms sowie die Reduzierung auf einen Wechselspannungsanschluss ein. (7) Bei Stromverbrauchsgeräten mit zu erwartenden Netzrückwirkungen (siehe Grenzwerte TAB 2007 Ziff. 10), ist das entsprechende Datenblatt im digitalen Formular hochzuladen. (8) Um den Verteilschrank des Auftraggebers (Anschlussnehmers/-nutzers) an den Anschlussschrank der SWM-I anschließen zu können, ist das bereitgestellte Vorhängeschloss mit SWM-I Schließung zu öffnen. Der Schlüssel hierfür ist gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts bei den SWM-I erhältlich: Emmy-Noether-Straße 2, München, Bauteil W, Zimmer 2.05 Telefon , Fax , inst-service@swm-infrastruktur.de (9) Anschlussschrank und Zähleranlage sind durch den Anschlussnehmer ordnungsgemäß zu sichern. Schäden, die an den Betriebsanlagen und Messeinrichtungen durch äußere Einwirkungen (z. B. Frost-, Schlag-, bzw. Lasteinwirkungen) oder durch Verlust entstehen, trägt der Auftraggeber (Anschlussnehmer/-nutzer). (10) Nach Beendigung der Baustromnutzung sind die im Anschlussschrank angeklemmten Kabelverbindungen vom Auftraggeber (Anschlussnehmer/-nutzer) oder dessen Beauftragten zu trennen. Führt der Auftraggeber (Anschlussnehmer/-nutzer) oder dessen Beauftragter die Trennung nicht durch, wird sie von den SWM-I oder deren Beauftragten durchgeführt. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber (Anschlussnehmer/-nutzer) nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. 5 Haftung der SWM-I (1) Die Haftung der SWM für Schäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die Seite 3 von 4

9 (2) Der im digitalen Formular genannte Betrag ist vorläufig und kann sich auf Grund von Erschwernissen ändern, z.b. durch erforderliche Tiefbauarbeiten. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Leistungserbringung mit gesonderter Rechnungsstellung. (3) Die Demontage des vorübergehenden Netzanschlusses zur Baustromversorgung ist im Leistungsumfang enthalten. Sie ist jedoch schriftlich bei den SWM-I zu beantragen. SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG Allgemeine Vertragsbedingungen Netzanschluss Strom/ /Rev. 1.0 Seite 4 von 4

10 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Beauftragung einer dauerhaften Stilllegung von Erdgas-Netzanschlüssen (1) Die Stilllegung beinhaltet eine dauerhafte Unterbrechung der Erdgasversorgung durch Abtrennen vom Erdgasnetz (meist mit einer Tiefbaumaßnahme verbunden), einschließlich des Ausbaus der jeweiligen Messeinrichtung(en) (z. B. anwendbar beim Abriss des Gebäudes). Der Anschlussnehmer beantragt die Leistung der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG (im Folgenden SWM-I genannt) gemäß gültigem Preisblatt Netzanschlüsse. (2) Ein genauer Termin für die Stilllegung ist mit den SWM-I unter der Telefonnummer zu vereinbaren. (1) Für die Stilllegung des Netzanschlusses Erdgas gilt die Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung NDAV) sowie die Ergänzenden Bedingungen der SWM-I zur NDAV in der jeweils gültigen Fassung. 4 Spezifische Bedingungen zur Stilllegung (1) Der Netzanschluss ist endgültig nicht mehr nutzbar, so dass eine Anschlussnutzung nur mit Erstellen eines Neuanschlusses möglich ist. Hierzu ist ein neuer Netzanschluss bei der SWM-I zu beantragen. (2) Die Abbrucharbeiten dürfen nicht vor der Ausführung der Leistung erfolgen. Der Anschlussnehmer hat sicherzustellen, dass beim Gebäudeabriss die Anschlüsse aller Sparten stillgelegt sind. Die Kosten für die Wiederherstellung der Oberfläche auf privatem Grund trägt der Anschlussnehmer. 5 Haftung der SWM-I (1) Die Haftung der SWM-I für Schäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die (2) Der im digitalen Formular genannte Betrag ist vorläufig und kann sich auf Grund von Erschwernissen ändern, z.b. durch Bodenfrost bei Tiefbauarbeiten. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Leistungserbringung mit gesonderter Rechnungsstellung. (3) Ist der Anschlussnehmer bauleistender Unternehmer gem. 13b Abs. 5 S. 2 UStG und erbringt Bauleistungen n. 13b Abs. 2 Nr. 4 SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG Allgemeine Vertragsbedingungen Netzanschluss Erdgas / /Rev. 1.0 Seite 1 von 2

11 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Beauftragung einer temporären Außerbetriebnahme von Erdgas-Netzanschlüssen (1) Für Erdgas beinhaltet die Außerbetriebnahme die vorübergehende Unterbrechung des Netzanschlusses im Gebäude durch Schließen der Hauptabsperreinrichtung mit Ausbau der Messeinrichtung(en). Der Anschlussnehmer beantragt die Leistung der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG (im Folgenden SWM-I genannt) gemäß gültigem Preisblatt Netzanschlüsse. (2) Ein genauer Termin für die Außerbetriebnahme ist mit den SWM-I unter der Telefonnummer zu vereinbaren. (1) Für die Außerbetriebnahme des Anschlusses Erdgas gilt die Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung NDAV) sowie die Ergänzenden Bedingungen der SWM-I zur NDAV in der jeweils gültigen Fassung. 4 Spezifische Bedingungen zur Außerbetriebnahme (1) Der jeweilige Netzanschluss Erdgas ist vorübergehend nicht nutzbar, bleibt jedoch erhalten, um eine erneute Anschlussnutzung zu ermöglichen (z. B. anwendbar bei Modernisierung oder Innenausbau eines Gebäudes). Um den Netzanschluss erneut zu aktivieren, ist im Fall der Außerbetriebnahme eine Wiederinbetriebnahme des Netzanschlusses bei den SWM-I zu beantragen. (2) Das Rohr vom Verteilnetz zum Netzanschluss bleibt unter Druck. 5 Haftung der SWM-I (1) Die Haftung der SWM-I für Schäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die (2) Ist der Anschlussnehmer bauleistender Unternehmer gem. 13b Abs. 5 S. 2 UStG und erbringt Bauleistungen n. 13b Abs. 2 Nr. 4 SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG Allgemeine Vertragsbedingungen Netzanschluss Erdgas / /Rev. 1.0 Seite 2 von 2

12 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Beauftragung einer dauerhaften Stilllegung von Erdgas-Netzanschlüssen (1) Die Stilllegung beinhaltet eine dauerhafte Unterbrechung der Erdgasversorgung durch Abtrennen vom Erdgasnetz (meist mit einer Tiefbaumaßnahme verbunden), einschließlich des Ausbaus der jeweiligen Messeinrichtung(en) (z. B. anwendbar beim Abriss des Gebäudes). Der Anschlussnehmer beantragt die Leistung der SWM Infrastruktur Region GmbH (im Folgenden SWM-IR genannt) gemäß gültigem Preisblatt Netzanschlüsse. (2) Ein genauer Termin für die Stilllegung ist mit den SWM-IR unter der Telefonnummer zu vereinbaren. (1) Für die Stilllegung des Netzanschlusses Erdgas gilt die Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung NDAV) sowie die Ergänzenden Bedingungen der SWM-IR zur NDAV in der jeweils gültigen Fassung. 4 Spezifische Bedingungen zur Stilllegung (1) Der Netzanschluss ist endgültig nicht mehr nutzbar, so dass eine Anschlussnutzung nur mit Erstellen eines Neuanschlusses möglich ist. Hierzu ist ein neuer Netzanschluss bei der SWM-IR zu beantragen. (2) Die Abbrucharbeiten dürfen nicht vor der Ausführung der Leistung erfolgen. Der Anschlussnehmer hat sicherzustellen, dass beim Gebäudeabriss die Anschlüsse aller Sparten stillgelegt sind. Die Kosten für die Wiederherstellung der Oberfläche auf privatem Grund trägt der Anschlussnehmer. 5 Haftung der SWM-IR (1) Die Haftung der SWM-IR für Schäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die (2) Der im digitalen Formular genannte Betrag ist vorläufig und kann sich auf Grund von Erschwernissen ändern, z.b. durch Bodenfrost bei Tiefbauarbeiten. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Leistungserbringung mit gesonderter Rechnungsstellung. (3) Ist der Anschlussnehmer bauleistender Unternehmer gem. 13b Abs. 5 S. 2 UStG und erbringt Bauleistungen n. 13b Abs. 2 Nr. 4 SWM Infrastruktur Region GmbH Allgemeine Vertragsbedingungen Netzanschluss Erdgas / /Rev. 1.0 Seite 1 von 2

13 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Beauftragung einer temporären Außerbetriebnahme von Erdgas-Netzanschlüssen (1) Für Erdgas beinhaltet die Außerbetriebnahme die vorübergehende Unterbrechung des Netzanschlusses im Gebäude durch Schließen der Hauptabsperreinrichtung mit Ausbau der Messeinrichtung(en). Der Anschlussnehmer beantragt die Leistung der SWM Infrastruktur Region GmbH (im Folgenden SWM-IR genannt) gemäß gültigem Preisblatt Netzanschlüsse. (2) Ein genauer Termin für die Außerbetriebnahme ist mit den SWM-IR unter der Telefonnummer zu vereinbaren. (1) Für die Außerbetriebnahme des Anschlusses Erdgas gilt die Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung NDAV) sowie die Ergänzenden Bedingungen der SWM-IR zur NDAV in der jeweils gültigen Fassung. 4 Spezifische Bedingungen zur Außerbetriebnahme (1) Der jeweilige Netzanschluss Strom bzw. Erdgas ist vorübergehend nicht nutzbar, bleibt jedoch erhalten, um eine erneute Anschlussnutzung zu ermöglichen (z. B. anwendbar bei Modernisierung oder Innenausbau eines Gebäudes). Um den Netzanschluss erneut zu aktivieren, ist im Fall der Außerbetriebnahme eine Wiederinbetriebnahme des Netzanschlusses bei den SWM-IR zu beantragen. (2) Das Rohr vom Verteilnetz zum Netzanschluss bleibt unter Druck. 5 Haftung der SWM-IR (1) Die Haftung der SWM-IR für Schäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die (2) Ist der Anschlussnehmer bauleistender Unternehmer gem. 13b Abs. 5 S. 2 UStG und erbringt Bauleistungen n. 13b Abs. 2 Nr. 4 SWM Infrastruktur Region GmbH Allgemeine Vertragsbedingungen Netzanschluss Erdgas / /Rev. 1.0 Seite 2 von 2

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