Geschäftsordnung der Abteilung Fußball der Spielvereinigung Essen-Schonnebeck 1910 e. V.

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1 Geschäftsordnung der Abteilung Fußball der Spielvereinigung Essen-Schonnebeck 1910 e. V. 1. Entwurf zur Vorlage an den Abteilungsvorstand am Beschlußfassung zur Annahme und Weiterleitung an den erweiterten Vorstand des Gesamtvereins. Ja-Stimmen: 11 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Seite 1 von 6

2 Einleitung: Die Fußball-Abteilung ist eine im Rahmen der Gesamtvereinssatzung selbstständig verwaltete Abteilung des Gesamtvereins Spielvereinigung Essen-Schonnebeck 1910 e. V. und trägt dessen Namen mit dem Zusatz Abteilung Fußball. 1 Abteilungszweck Der Abteilungszweck ergibt sich aus dem in der Gesamtvereinssatzung festgehaltenen Vereinszweck. Insbesondere ist die Abteilung verpflichtet eine Jugendabteilung zu führen. 2 Eingliederung in die Sportorganisation Die Fußballabteilung ist Mitglied in den entsprechenden Fachverbänden. 3 Mitgliedschaft Es gelten die Richtlinien der Gesamtvereinssatzung für den Beginn, das Ende und den Ausschluß von Mitgliedern, sowie für die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 4 Aufnahmegebühr und Beiträge I) Über die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entscheidet die Jahreshauptversammlung der Abteilung Fußball. II) Die Beiträge sind jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich im Abbuchungsverfahren, jährlich oder halbjährlich im Barzahlungsverfahren zu entrichten. III) Säumige Mitglieder werden von der Abteilung einmal schriftlich gemahnt. Erfolgt innerhalb einer festgesetzten Frist keine Rückantwort, werden diese Mitglieder als beitragssäumig dem Hauptvorstand gemeldet, mit dem Antrag, sie aus dem Verein auszuschließen. Alle weiteren Schritte werden vom Hauptvorstand eingeleitet. IV) Mitglieder der Fußballabteilung, die zugleich Mitglieder in einer anderen Abteilung des Gesamtvereins sind, zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag der Fußballabteilung. 5 Organisation und Verwaltung Die Fußball-Abteilung organisiert und verwaltet sich selbständig. Insbesondere hat die Abteilung die eigene Aufsicht über das Abteilungsvermögen und dessen Verwendung im Rahmen der Satzung des Gesamtvereins. 6 Organe der Abteilung Organe der Abteilung sind: I) die Mitgliederversammlung II) das Abteilungs-Präsidium. Seite 2 von 6

3 7 Abteilungsvorstand und Präsidium I. Der Fußball-Abteilungs-Vorstand setzt sich zusammen aus Vorsitzender PM Vorsitzender PM Vorsitzender PM 4. Geschäftsführer PM 5. Leiter Finanzen PM 6. Leiter Medien und Kommunikation PM 7. Jugendleiter PM 8. Geschäftsführer Jugendabteilung 9. Kassenwart Jugendabteilung 10. Vorsitzender Förderkreis PM II. Aufgabenbereiche: Zu 1-3) Der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten die Abteilung offiziell nach außen. Sie sind Bindungsglieder der Abteilung zum Gesamtverein und richten ihr Augenmerk auf die guten Beziehungen zu anderen Abteilungen des Vereins. Ihnen obliegt die Kontrolle über die Einhaltung und Erfüllung der einzelnen Aufgaben der Abteilungsvorstandsmitglieder. Sie sind verantwortlich für den reibungslosen Ablauf der Vorstandsarbeit im Sinne der Geschäftsordnung. Ihnen ist daher jederzeit Auskunft über den Stand der Dinge in den einzelnen Aufgabenfeldern zu geben. Insbesondere richten sie ihr Augenmerk auf die Arbeit der von der Abteilung eingesetzten Trainer. Der Abteilungsleiter Fußball ist bei geplanten Spielerneuzugängen bzw. Spielerabgängen zu informieren. Verträge der Abteilung mit Dritten sind von mindestens einem zweiten Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Innerhalb der Abteilung Fußball sind sie verstärkt bemüht die Arbeit der Jugendabteilung mit der Arbeit der Abteilung abzustimmen. Die drei Abteilungsleiter sind stimmberechtigte Präsidiumsmitglieder. zu 4) Der Geschäftsführer regelt den Spielbetrieb der Seniorenmannschaften und vertritt die Belange der Abteilung am Kreis. Er ist verantwortlich für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Spielbetriebes. Weiterhin nimmt er die Abteilungspost entgegen und leitet diese entsprechend weiter. Der Geschäftsführer ist verantwortlich für eine ordentliche Abwicklung der Passangelegenheiten bei Spielerneuzugängen, sowie bei Spielerabgängen. Spielerfreigaben durch die Abteilung, bzw. Spielberechtigungserlangungen für die Abteilung können von ihm nur nach Absprache mit dem Sportlichen Leiter oder dem Abteilungsleiter vorgenommen werden. Desweiteren trägt er Sorge für eine gute Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer Jugendabteilung. Der Geschäftsführer ist stimmberechtigtes Präsidiumsmitglied. zu 5) Der Leiter der Finanzen verwaltet die Finanzen der Abteilung und hat dabei jederzeit in der Lage zu sein dem Präsidium über die finanzielle Situation der Abteilung Auskunft zu erteilen. Er trägt Sorge für eine gute Zusammenarbeit mit dem Kassenwart Jugendabteilung. Er ist stimmberechtigtes Präsidiumsmitglied. Seite 3 von 6

4 zu 6) Der Leiter Medien und Kommunikation ist für die Presse- und Medienarbeit incl. Webauftritt, Social Media und die Vereinszeitung verantwortlich. Er trägt Sorge für das Ansehen der Abteilung Fußball in der Öffentlichkeit. Er ist stimmberechtigtes Präsidiumsmitglied. zu 7) Der Jugendleiter ist verantwortlich für die Belange der Jugendabteilung und leitet diese im Sinne der Jugendordnung der Abteilung. Er unterrichtet den Vorstand in regelmäßigen Abständen über die Situation in der Jugendabteilung. Auf sein Verlangen ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Er ist stimmberechtigtes Präsidiumsmitglied. zu 8, 9) Bei Abwesenheit des Jugendleiters nimmt der Geschäftsführer Jugendabteilung bei dessen Abwesenheit der Kassenwart Jugendabteilung die Rechte und Pflichten des Jugendleiters wahr. zu 10) Das Amt des Förderkreisvorsitzenden berechtigt diesen zur Mitgliedschaft im Vorstand. Seine Aufgabe ergibt sich aus der Satzung des Fördervereins. Im Vorstand hat er eine beratende Funktion und ist stimmberechtigtes Präsidiumsmitglied. Eine weitere Aufgabenverteilung ist nach Beratung im Vorstand durch die Abteilungsleiter vorzunehmen. Ein Austausch der vorstehend aufgeführten Aufgabenfelder ist nur nach entsprechender Abstimmung des Präsidiums und Protokollierung der Änderung mit Angabe der Art und Dauer der Änderung. III) Bei Abstimmungen sind stimmberechtigt die aufgeführten Präsidiumsmitglieder (PM) und zwar zu gleichen Stimmen. Es entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters, in dessen Abwesenheit die seines direkten Vertreters. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidiumsmitglieder anwesend sind. IV) Für bestimmte Aufgaben können, soweit erforderlich, Fachausschüsse gebildet werden. Die Einsetzung von Fachausschüssen erfolgt durch das Abteilungspräsidium. Die Leiter der einzelnen Fachausschüsse sind, solange die Fachausschüsse benannt sind, Mitglied des Vorstandes. Bei Abstimmungen sind sie stimmberechtigt. 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes I) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt bis sie ordnungsgemäß entlastet sind bzw. ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit Ausnahme der Vertreter der Jugendabteilung (siehe 8 Abs. 2) und des Förderkreisvorsitzenden in der Jahreshauptversammlung der Abteilung Fußball durch Stimmzettel in getrennten Wahlgängen für jede Person, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet. Auf Antrag kann eine Abstimmung per Handzeichen vorgenommen werden, wenn dieses von den stimmberechtigten Anwesenden einstimmig beschlossen wird. Das Ergebnis ist für jede Person sofort bekanntzugeben. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird in zwei Gruppen gewählt. Die in den Jahren mit gerader Endziffer zu wählenden Vorstandsmitglieder sind: 1) 2. Vorsitzender 2) Geschäftsführer 3) Leiter Medien und Kommunikation Seite 4 von 6

5 II) Die in Jahren mit ungerader Endziffer zu Wählenden sind: 1) 1. Vorsitzender 2) 3.Vorsitzender 3) Leiter Finanzen Die Mitglieder des Abteilungsjugendausschusses sind vom Abteilungsfußballjugendtag gemäß der Jugendordnung der Abteilung Fußball zu wählen. Eine Bestätigung der so gewählten Jugendabteilungsvertreter hat durch Abstimmung der Präsidiumsmitglieder in der auf den Abteilungsjugendtag folgenden Vorstandsitzung zu erfolgen. Erst nach dieser Bestätigung sind die Jugendabteilungsvertreter Mitglieder des Abteilungsvorstandes, mit allen ihren Rechten und Pflichten, wie sie in 7 Abs. II zu 8 10 festgehalten sind. Erfolgt im Ausnahmefall eine Bestätigung nicht, so hat der Abteilungsleiter unter schriftlicher Angabe der Gründe für die Ablehnung einen außerordentlichen Abteilungsfußballjugendtag einzuberufen. 9 Jahreshauptversammlung der Abteilung I) Die ordentliche Jahreshauptversammlung der Abteilung findet, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen, jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres vor der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins statt. Die Einladung mit Bekanntgabe des Ortes und Zeitpunktes erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse, durch Aushänge im Vereinslokal und an den jeweiligen Sportstätten. Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur volljährige Vereinsmitglieder, ebenso können auch nur solche gewählt werden. Anträge zur Tagesordnung müssen 5 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Präsidium vorliegen. II) Nach dem Verlesen der Anwesenheitsliste ist folgende Tagesordnung zu Grunde zu legen: 1) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlung 2) Protokollverlesung der letzten Mitgliederversammlung 3) Rechenschaftsbericht des Vorstandes 4) Bericht der Jugendabteilung 5) Kassenbericht 6) Bericht der Kassenprüfer 7) Entlastung des Leiters der Finanzen für das vergangene Geschäftsjahr 8) Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr 9) Wahl des Vorstandes 10) Anträge 11) Aussprachen 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden entsprechend dem 10 (Abs. III) der Vereinssatzung des Hauptvereins einberufen. 11 Kassenprüfer Die Abteilung hat vier Kassenprüfer, von denen zwei abwechselnd jährlich gewählt werden. Eine Wiederwahl ist in direkter Folge nicht möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Abteilungspräsidium Seite 5 von 6

6 bzw. dem Gesamtvereinsvorstand angehören. Sie sind befugt vor der Jahreshauptversammlung der Abteilung Einsicht in alle Bücher und Belege zu nehmen. Sie prüfen diese eingehend und geben in der Jahreshauptversammlung einen Bericht ab. 12 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung Der Abteilungsleiter oder bei dessen Abwesenheit einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung. Bei Neuwahl des Abteilungsleiters wird für die Dauer des Wahlaktes die Versammlungsleitung von seinem direkten Vertreter übernommen. Jedes Mitglied hat das Recht sich zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu Wort zu melden. Spricht der Redner nicht zur Sache, so kann der Versammlungsleiter ihm das Wort entziehen. Des weiteren ist der Versammlungsleiter berechtigt störende Personen von der Versammlung auszuschließen. Der zu Beginn der Mitgliederversammlung zu bestimmende Protokollführer nimmt das Protokoll auf, in dem die Beschlüsse wörtlich niederzuschreiben sind. Das Protokoll wird in der kommenden Versammlung zur Genehmigung verlesen. 13 Stimmverhältnis und Abstimmung in der Mitgliederversammlung Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Die Mitgliederversammlung kann einstimmig beschließen, ob die Abstimmung statt durch Stimmzettel durch Handzeichen vorgenommen wird. Ergibt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, ist ein zweiter evtl. sogar dritter Wahlgang notwendig. Besteht dann noch immer Stimmengleichheit, so wird der Antrag bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt. Zu Beschlüssen über Auflösung der Abteilung ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder, sowie die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist in den Fällen, bei denen es sich um Beschlußfassung über die Auflösung der Abteilung handelt, die Versammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Es muß jedoch auf diese Folge in der Einladung hingewiesen werden. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn zwischen ihm und dem Verein ein Rechtsstreit besteht. Alle volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt. 14 Schlussbestimmungen Diese Abteilungsordnung wurde von der Abteilungsversammlung am beschlossen und tritt mit demselben Tage in Kraft. Sofern diese Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung entsprechend. Seite 6 von 6

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