Schulordnung für die Neue Deutsche Schule Alexandria

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1 Schulordnung für die Neue Deutsche Schule Alexandria (auf der Grundlage der Richtlinien für eine Schulordnung für Deutsche Schulen im Ausland durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ) 1. Allgemeines Auftrag und Bildungsziel der Schule Zweck der Schulordnung Weitere Ordnungen 2. Stellung der SchülerInnen in der Schule Rechte der SchülerInnen Pflichten der SchülerInnen Mitwirkung der SchülerInnen 3. Eltern und Schule Zusammenwirken von Eltern und Schule Elternmitwirkung 4. Aufnahme und Abmeldung von SchülerInnen Anmeldung Schulgelder Aufnahme und Abmeldung Entlassung 5. Schulbesuch Teilnahme am Unterricht und Schulveranstaltungen Schulversäumnisse Beurlaubung vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen Befreiung vom Sportunterricht

2 6. Leistungen der SchülerInnen, Hausaufgaben, Versetzung Leistungen und Arbeitsformen Hausaufgaben Versetzung 7. Störung der Ordnung der Schule und Maßnahmen 8. Aufsichtspflicht und Haftung der Schule Aufsichtspflicht Versicherungsschutz und Haftung 9. Gesundheitspflege in der Schule

3 1. Allgemeines Auftrag und Bildungsziel der Schule Die Schule vermittelt den SchülerInnen die deutsche Sprache, deutsche Bildungsinhalte und ein der Realität entsprechendes Deutschlandbild in den vielfältigen Aspekten ebenso wie die arabische Sprache und ägyptische Bildungsinhalte gemäß den Richtlinien des ägyptischen Erziehungsministeriums. Sie befähigt sie so zur Begegnung mit der eigenen Kultur und mit anderen Völkern und Kulturen und erzieht sie so zu Weltoffenheit, internationaler Verständigung, Demokratie und zu einer Gesinnung des Friedens. Die Schule soll den SchülerInnen ermöglichen, einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Bildungsweg einzuschlagen. Sie hat deshalb die Aufgabe, ihnen Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sie zur selbstständigen Urteilsfähigkeit zu führen und ihre persönliche Entfaltung und soziale Entwicklung zu fördern. Die Schule soll sie zur Selbstbestimmung in Verantwortung von Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen und religiöser Werte, zu Toleranz und zur Achtung vor der Überzeugung anderer erziehen. Die Vermittlung von Lerninhalten und erzieherischen Werten entspricht dem Bildungsziel der Schule, Lernziele und Unterrichtsorganisation richten sich nach den von Deutschland und Ägypten getroffenen Vereinbarungen und Regelungen. Zweck der Schulordnung Die Schule kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn Schulträger, Schulleitung, Lehrkräfte, SchülerInnen und Eltern vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Bestimmungen der Schulordnung soll diesem Zusammenwirken dienen. 2. Stellung der SchülerInnen in der Schule Für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule ist es wichtig, dass die SchülerInnen die Möglichkeit zur Mitgestaltung von Unterricht und Schulleben erhalten, entsprechend ihres Alters und den Fähigkeiten.

4 Rechte der SchülerInnen Durch die Teilnahme am Unterricht und ihre Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens tragen die SchülerInnen dazu bei, das für sie geschaffene Recht auf Bildung zu verwirklichen. Sie haben das Recht, - über ihre Angelegenheiten informiert zu werden - über ihren Leistungsstand informiert und in Fragen ihrer Schullaufbahn beraten zu werden, - bei Beeinträchtigung ihrer Rechte sich bei den in der Schule Verantwortlichen zu beschweren - vor Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden. Pflichten der SchülerInnen Um das Bildungsziel zu erreichen und die schulischen Aufgaben zu erfüllen ist es unabdingbar, dass die SchülerInnen am Unterricht und den Schulveranstaltungen regelmäßig teilnehmen. Das Fernbleiben vom Unterricht gefährdet den erfolgreichen Abschluss des Schuljahres. Die SchülerInnen sind verpflichtet, im Rahmen des Unterrichts und im Interesse des Schullebens erforderliche Hinweise und Anordnungen ihrer Schulleitung, ihrer Lehrkräfte und anderer dazu berechtigten Personen nachzukommen. Auf diese Weise tragen sie dazu bei, die für die Erfüllung des Schulzieles und für das Zusammenleben in jeder Schule erforderliche Ordnung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. 3. Eltern und Schule Bildung und Erziehung der SchülerInnen ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung zu beeinträchtigen drohen. Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften.

5 Jede Lehrkraft hat eine feste Sprechstunde und/oder gibt nach Vereinbarung mit den Eltern die Möglichkeit zum Gespräch. Rechtzeitig vor den Jahreszeugnissen werden die Eltern der SchülerInnen, bei denen sich eine Gefährdung der Versetzung abzeichnet, schriftlich benachrichtigt. Im Schuljahr finden zwei Elternsprechtage statt. Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern über alle für das Jahr wichtigen Aspekte informiert. Die Eltern unterstützen die Schule bei ihrem Erziehungsauftrag. Sie arbeiten deshalb eng mit Lehrkräften und Schulleitung zusammen und unterrichten sich über das Verhalten und den Leistungsstand ihres Kindes. Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind seine Pflicht zum Besuch der Schule erfüllt, pünktlich erscheint, alle notwendigen Unterlagen bei sich führt und das Schuleigentum pfleglich behandelt. 4. Aufnahme und Abmeldung von SchülerInnen Anmeldung Die Anmeldung der SchülerInnen erfolgt durch die Eltern oder einem Vertreter. Die von der Schule geforderten Nachweise sind bei der Anmeldung vorzulegen. Schulgelder Der Schulbesuch ist gebührenpflichtig. Das Schulgeld kann in zwei Raten gezahlt werden. Die erste Rate ist fällig bis Anfang September jedes Schuljahres. Die zweite Rate bis Anfang Januar jedes Schuljahres. Die zusätzlichen Gelder für Aktivitäten, Bücher, Busse etc. sind auch dann zu zahlen, wenn die SchülerInnen einige Zeit abwesend sind. Verlässt ein Kind die Schule während des Jahres, so hat diese Anspruch auf die Schulgebühr bis zum Ende des laufenden Monats.

6 Aufnahme und Abmeldung Anträge für die Aufnahme in die Spielgruppe müssen bis spätestens Anfang September gestellt werden. Das vorgeschriebene Alter beträgt 3 Jahre. Über die Aufnahme und die Einordnung in eine Klassenstufe entscheidet die Schulleitung. Bei der Aufnahme von SchülerInnen, die einen deutschen Schulabschluss anstreben, sind die Regelungen der Kultusministerkonferenz zu beachten Bei der Anmeldung erhalten die Eltern ein Exemplar der Schulordnung. Durch ihre Unterschrift erkennen sie die Ordnung an. Verlässt ein/e Schüler/in die Schule bedarf es der schriftlichen Abmeldung durch die Eltern. Der Schüler/die Schülerin erhält ein Abgangszeugnis. Entlassung Der Schüler/die Schülerin wird aus der Schule entlassen, wenn er/sie: - von den Eltern schriflich abgemeldet wird - ohne Angabe von Gründen mehr als drei Wochen dem Unterricht fernbleibt - aufgrund einer Ordnungsmaßnahme vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen wurde - wenn ein weiterer Verbleib in der Schule aufgrund der Versetzungsordnung und landesüblicher Bestimmungen nicht mehr möglich ist. Bei Abmeldung durch die Eltern wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, ansonsten ein Abgangszeugnis. 5. Schulbesuch Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht beinhaltet, dass die SchülerInnen sich auf den Unterricht vorbereiten, in ihm mitarbeiteen, die gestellten Aufgaben ausführen sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmaterialien bereithalten. Die Anmeldung zu einer Arbeitsgemeinschaft verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

7 Schulversäumnisse Ist ein/e Schüler/in durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, am Unterricht oder einer anderen schulischen Pflichtveranstaltung teilzunehmen, so setzen die Eltern die Schule unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Rückkehr in die Schule wird eine schriftliche Mitteilung der Eltern vorgelegt, aus der Grund und Dauer des Fehlens ersichtlich sind. In besonderen Gründen kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Werden durch Versäumnisse keine kontinuierlichen mündlichen Leistungen erbracht, kann die mündliche Note für das Zeugnis durch eine Ersatzprüfung über den Stoff des Halbjahres festgestellt werden. Dieser Fall tritt ein, wenn mehr als 10% der Unterrichtsstunden versäumt werden. Beurlaubungen vom Unterricht und schulischen Veranstaltungen Beurlaubung, auch für einzelne Unterrichtsstunden, gewährt die Schulleitung. In der Regel wird ein schriftlicher Antrag durch die Eltern über die Klassenleitung eingereicht. Spätestens einen Tag zuvor. Beurlaubungen für längere Zeit und insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit Ferien sind nur in Ausnahmefällen aufgrund eines begründeten Antrags möglich. Der Antragsteller übernimmt die Verantwortung für einen möglichen, durch die Beurlaubung bedingten Rückgang der Leistungen. In solchen Fällen kann die Schule bei entsprechenden Leistungen die Versetzungsentscheidung aussetzen. Das Nähere regelt die Versetzungsordnung. Ist ein/e Schüler/in durch unvorhergesehene Umstände an der rechtzeitigen Rückkehr aus den Ferien verhindert, so ist dies der Schulleitung umgehend anzuzeigen. Liegt drei Wochen nach Schulbeginn keine Meldung vor, gilt der/die Schüler/in als abgemeldet.

8 Befreiung vom Sportunterricht Eine länger als 14 Tage dauernde Befreiung ist nur möglich, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. 6. Leistungen des Schülers/der Schülerin Die Lehrkraft stellt die Leistungen des Schülers/der Schülerin in pädagogischer Verantwortung fest. Sie beachtet dabei die gültigen Vorschriften und die von Fachund Gesamtkonferenzen festgelegten Maßstäbe. Bei der Leistungsfeststellung werden möglichst viele mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen zugrunde gelegt. Alle Arbeitsformen, die zur Feststellung der Leistungen herangezogen werden, müssen im unterricht geübt worden sein. Hausaufgaben In allen Fächern liegt die Hauptarbeit im Unterricht, Hausaufgaben erwachsen organisch aus dem Unterricht, diene der Wiederholung, Vertiefung und Vorbereitung. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind so vorzubereiten und so zu stellen, dass der Schüler/die Schülerin sie selbstständig in angemessener Zeit bewältigen kann. Um den Schüler/die Schülerin zu fördern, ohne ihn/sie zu überfordern, stimmen sich die Lehrkräfte einer Klasse über den Umfang der Hausaufgaben untereinander ab. Die Klassenleitung sorgt für die Abstimmung. Die jeweilige Betreuungskraft meldet Schwierigkeiten bei den Hausaufgaben einzelner SchülerInnen der Klassenleitung, Hausaufgaben werden in der Regel während des Unterrichts überprüft und besprochen. Hausaufgabenhefte werden regelmäßig kontrolliert. Versetzung Die Versetzung in die nächste Klassenstufe und die Erteilung von Zeugnissen werden durch die Versetzungs- und Zeugnisordnung geregelt, die Teil der mit der ägyptischen Unterrichtsbehörde getroffenen Vereinbarung vom und nach den Grundsätzen für die Erarbeitung von Versetzungsordnungen an Deutschen

9 Auslandsschulen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland vom 01,12,1992 im Schuljahr 93/94 neu gefasst wurde. 7. Störung der Ordnung der Schule und Maßnahmen Schulleben und Unterricht erfordern eine bestimmte Ordnung, die beiträgt, den Bildungsprozess zu ermöglichen. Gegenüber eines Schülers/einer Schülerin können Ordnungsmaßnahmen angewandt werden, wenn er/sie Rechtsnormen oder die für die Schule geltenden Ordnungen schuldhaft verletzt. Ordnungsmaßnahmen sollen nur getroffen werden, wenn dies für die Unterrichts oder Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen und von Sachen erforderlich ist. Es gehört zum Erziehungsauftrag der Lehrkraft, die Notwendigkeit und den Sinn von Vereinbarungen und Regelungen einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die SchülerInnen die Ordnung der Schule bejahen und danach handeln. Ordnungsmaßnahmen sollen mit dem pädagogischen Ziel angewendet werden, die SchülerInnen in ihrer sozialen Verantwortung zu stärken. Sie sind daher nicht losgelöst vom Erziehungsauftrag der Schule und ihrer pädagogischen Verantwortung des einzelnen Schülers/ der einzelnen Schülerin gegenüber zu treffen. Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ihre Anwendung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Die Gesamtkonferenz hat den für die Schule gültigen Katalog angemessener Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen erstellt. Erzieherische Maßnahmen können sein: 1. mündlicher Tadel 2. ausführliches Gespräch mit dem Schüler/der Schülerin bzw. den Eltern 3. Beauftragung mit Sonderaufgaben, die geeignet sind, den SchülerInnen ihr Fehlverhalten einsichtig zu machen. 4. stundenweise Teilnahme am Unterricht einer anderen Klasse. Als Ordnungsmaßnahmen kommen in Betracht: 1. Eintrag ins Klassenbuch 2. schriftlicher Verweis (nach drei Eintragungen) 3. Androhungen des Ausschlusses vom Unterricht oder anderen schulischen Veranstaltungen 4. befristeter Ausschluss vom Schulbesuch (max. 12 Tage)

10 5. Ausschluss von einzelnen Veranstaltungen 6. Androhung der Entlassung aus der Schule 7. Entlassung aus der Schule Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist der Schüler/die Schülerin bei den Maßnahmen 4 bis 7 auch eine Lehrkraft ihrer Wahl und den Eltern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen Nr.1 und 2 trifft die einzelne Lehrkraft Nr. 3 5 die Klassenkonferenz Nr.6-7 die Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger Alle Maßnahmen, mit Ausnahme Nr. 1, sind aktenkundig zu machen und den Eltern mitzuteilen. Tadel und Verweis können mit Auflagen verbunden sein. Kollektivmaßnahmen, körperliche Züchtigungen, vor die Tür stellen oder Maßnahmen, die die Menschenwürde verletzen sind verboten. 8. Aufsichtspflicht und Haftung der Schule Aufsichtspflicht Die Schule ist verpflichtet, die SchülerInnen während des Unterrichts, der Pausen, während der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach dem Unterricht zu beaufsichtigen. Die Aufsicht wird durch Lehrkräfte, pädagogisches Personal und sonstige mit der Aufsicht betraute Personen ( Busfahrer, Busfrauen) ausgeübt. An die Weisungen sind die SchülerInnen gebunden. Versicherung und Haftung

11 Die SchülerInnen werden mit der Aufnahme in der Schule vom Schulträger gegen Unfälle versichert, die sie auf dem Schulweg, im Raum der Schule und bei der Teilnahme von Schulveranstaltungen erleiden. Unfälle müssen der Schulleitung umgehend gemeldet werden. Für Wertgegenstände, die der Schüler/die Schülerin in die Schule mitbringt, kann keine Haftung übernommen werden. 9. Gesundheitspflege in der Schule Die Schule trifft Maßnahmen, um die Gesundheitspflege in ihrem bereich zu gewährleisten.: z.b. jährliche schulärztliche Untersuchungen, Impfungen etc. Eltern und SchülerInnen haben entsprechenden Anordnungen der Schule Folge zu leisten. Treten bei SchülerInnen oder innerhalb deren Familien ansteckende Krankheiten auf ( z.b. Masern, Windpocken, Scharlach, Mumps oder Gelbsucht), so ist die Schulleitung unverzüglich zu informieren. Sie trifft die notwendigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorschriften der örtlichen Gesundheitsbehörde.

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