1 Aufgabe der Einrichtung
|
|
|
- Irma Steinmann
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Benutzungsordnung der Gemeinde Lichtenstein zum Besuch der Betreuung zur Verlässlichen Grundschule/Uhlandschule - Außerunterrichtliche Beaufsichtigung - 1 Aufgabe der Einrichtung Die Verlässliche Grundschule hat die Aufgabe, Grundschüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts mit spielerischen und freizeitbezogenen Aktivitäten zu betreuen. Das Betreuungsangebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Schüler/innen sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Das Betreuungsangebot stellt eine fakultative Leistung der Gemeinde dar. Die Betreuungsleistung beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde als Träger der Einrichtung und den Elternteilen bzw. Personensorgeberechtigten der zu betreuenden Schüler/innen. Ein Unterricht findet nicht statt. Träger dieses Betreuungsangebotes ist die Gemeinde Lichtenstein. 2 Aufnahme 1. In der Einrichtung werden Schulkinder der 1. bis 4. Klasse betreut. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 2. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Anmeldebogens mit entsprechender Einzugsermächtigung für den Elternbeitrag (Anlage 1). 3. Vor dem ersten Betreuungstag findet ein Anmeldegespräch statt (Elternteile, Schüler/in, Betreuerin). Es wird ein Termin außerhalb der Öffnungszeiten vereinbart. Dieses Anmeldegespräch ist auch für die Ferienbetreuungskinder der Karl-Bröger-Schule erforderlich. 3 Abmeldung/Kündigung 1. Die Anmeldung hat grundsätzlich für ein Schuljahr zu erfolgen. Sollte jedoch eine Teilnahme an der Betreuung der Verlässlichen Grundschule aus familiären Gründen nicht mehr erforderlich sein, kann eine Abmeldung bis spätestens zum 15. eines Monats auf Monatsende erfolgen. Eine Schriftform ist erforderlich. 2. Für Kinder, die die Grundschule zum Ende des Schuljahres verlassen und die Verlässliche Grundschule bis zum Ende des Betreuungsjahres besuchen, erübrigt sich die schriftliche Abmeldung.
2 2 3. Der Betreuungsvertrag kann aus wichtigem Grund von der Gemeinde als Träger der Einrichtung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines Kindes über einen längeren Zeitraum als 4 Wochen. Bei Zahlungsrückständen des Betreuungsentgelts für mehr als 2 aufeinander folgende Monate nach erfolgter Mahnung. Wenn Kinder sich nicht in die Ordnung der Kernzeitbetreuung einfügen und Verhaltensauffälligkeiten aufweisen, die den Rahmen und die Möglichkeit der pädagogischen Betreuung übersteigen und eine erhebliche Belastung und Gefährdung anderer Kinder verursachen. Dies wird von der vor Ort arbeitenden Betreuungsperson beurteilt. Bei wiederholter Nichtbeachtung der in diesen Benutzungsbedingungen für die Erziehungsberechtigten festgesetzten Verpflichtungen. Vor einem Ausschluss ist ein Elterngespräch zu führen. Die Kündigung bedarf in allen Fällen der Schriftform. 4 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten, Schließzeiten, Ferien 1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe sollte die Einrichtung regelmäßig besucht werden. 2. Die Betreuung ist außerhalb der Ferien von 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr und von Uhr bis Uhr geöffnet. Während der Ferien findet die Betreuung von 7.30 Uhr bis Uhr statt. 3. Zum Schuljahresbeginn wird der Ferienplan für das aktuelle Schuljahr ausgeteilt. Vor Beginn der jeweiligen Ferien erhalten die Eltern ein Schreiben, in dem sie um fristgerechte Anmeldung für die Ferienbetreuung gebeten werden. 4. Muss die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon unterrichtet. 5 Elternbeitrag 1. Für den Besuch der Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule wird von den Erziehungsberechtigten ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Dies richtet sich nach der jeweiligen vom Gemeinderat festgesetzten Regelung und wird für 12 Monate erhoben. 2. Das nachstehend in Nr. 4 festgelegte Entgelt ist am 01. des laufenden Monats zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Beginn oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats und bei Unterbrechung der Betreuung durch Schulferien und schulfreie Tage, durch Krankheit oder durch das Fernbleiben des Schülers. Im letzteren Falle solange, bis das Kind abgemeldet oder ausgeschlossen wird.
3 3 3. Zur Zahlung der Entgelte sind die Personensorgeberechtigten, deren Kind(er) in die Betreuungsgruppe aufgenommen wird, verpflichtet. Mehrere Personensorgeberechtigte sind Gesamtschuldner. 4. Der kommunale Elternbeitrag ist gestaffelt und gliedert sich wie folgt: Für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind 53,-- für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren sowie 1 Kind von Alleinerziehenden für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern in der "Verlässlichen Grundschule" 40,-- 33,-- für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 25,-- Für eine Familie mit 3 Kindern in der Verlässlichen Grundschule" entfällt der Beitrag für das 3. Kind Für 1 Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern unter 18 Jahren 0,-- 6 Aufsicht 1. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Betreuungsgruppen beginnt mit der Übernahme des Kindes und endet mit Ende der Betreuungszeit oder der Abholung des Kindes. 2. Die in der Betreuung tätigen Mitarbeiter/innen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. 3. Für Schüler, die sich eigenmächtig ohne Abmeldung aus der Kernzeitbetreuung entfernen, wird keine Haftung übernommen. 4. Auf dem Weg zu und von den Einrichtungen sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. 5. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.b. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
4 4 6. Die Anweisungen der Betreuer/innen sind verbindlich und müssen eingehalten werden. Bei wiederholtem Fehlverhalten der Betreuungskinder werden die Eltern mit einem Infobrief über die Situation informiert. Nach drei entsprechenden Infobriefen erfolgt ein Elterngespräch. Für den Fall, dass die Betreuungskinder sich oder Andere in Gefahr bringen, erfolgt ein Ausschluss des Kindes. Für diesen Fall muss die Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten gewährleistet werden. 7 Versicherung 1. Die Kinder sind gesetzlich gegen Unfall versichert - auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung, - während des Aufenthalts in der Einrichtung, - während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (auch Spaziergänge, Feste etc.). 2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden. 3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes kenntlich zu machen. 4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, ist unter Umständen die Haftung der Eltern gegeben. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. 8 Regelung in Krankheitsfällen 1. Dürfen die Kinder in Krankheitsfällen die Schule nicht besuchen, dürfen sie auch nicht an der Betreuung teilnehmen. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz maßgebend. 2. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z. B. Diphterie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) muss der Betreuungskraft sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Betreuungsgruppe ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Das Kind darf die Betreuungsräume nicht betreten, nicht benutzen und an Veranstaltungen der Einrichtung nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Dies gilt auch für die Eltern, das Personal der Einrichtung und sonstige Personen.
5 5 3. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit auch in der Familie die Betreuungsgruppe wieder besuchen darf, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 4. Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber und ähnliches, sind die Kinder zu Hause zu behalten. 5. In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den in der Einrichtung tätigen Mitarbeiter/innen verabreicht. 9 Anerkennung Mit der Unterzeichnung der Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigten wird diese Benutzungsverordnung als verbindlich anerkannt. 10 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Juni 2011 in Kraft. Bürgermeisteramt Peter Nußbaum Bürgermeister
Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) für das Betreuungsangebot Verlässliche Grundschule
Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) für das Betreuungsangebot Verlässliche Grundschule vom 18. September 2007 I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1 Trägerschaft... 2
Entgeltordnung für die Betreuungsangebote an den Böblinger Schulen
vom 14.05.2014 In Kraft getreten 01.08.214 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines, Trägerschaft... 2 2. Betreuungsinhalt... 2 3. Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss, Kündigung... 2 4. Betreuungszeiten...
Mein Kind nimmt das Betreuungsangebot an max. 2 Tagen pro Woche in Anspruch.... Familienname, Vorname Geburtsdatum Staatsangehörigkeit
ANMELDUNG für das kommunale Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule in der Grundschule Sinzheim Anmeldeschluss jährlich: 30.06. in der Grundschule Kartung/Winden in der Grundschule Leiberstung
Der Gemeinderat der Stadt Sulzburg hat am und folgende Benutzungsordnung beschlossen: Trägerschaft, ergänzende Angebote
Benutzungsordnung für das Betreuungsangebot der Ernst-Leitz-Schule im Rahmen der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Ferienbetreuung der Stadt Sulzburg Der Gemeinderat
Gemeinde Jagsthausen Landkreis Heilbronn. Kindergartenordnung
Gemeinde Jagsthausen Landkreis Heilbronn Kindergartenordnung Für die Arbeit im Kindergarten Jagsthausen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Benutzungsordnung der Tageseinrichtung für Kinder
Benutzungsordnung für die Betreuungseinrichtungen an den städtischen Schulen in Weingarten vom , geändert zum Aufgaben...
die Betreuungseinrichtungen an den vom 24.04.2012, geändert zum 11.06.2018 Inhalt 1 Aufgaben... 1 2 Anmeldung und Vorrang der Erwerbstätigkeit... 2 3 Abmeldung/Änderung... 2 4 Ausschluss... 2 5 Öffnungszeiten/Schließtage...
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuung an Grundschulen der Stadt Göppingen
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuung an Grundschulen 40/3 Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuung an Grundschulen der Stadt Göppingen 1 Trägerschaft Den Schülerinnen und Schülern an
Benutzungsordnung des Gemeindekindergartens Purzelbaum
Benutzungsordnung des Gemeindekindergartens Purzelbaum Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder maßgebend: 1 Aufgabe
Benutzungsordnung der Gemeinde Hartheim am Rhein für die Kernzeitbetreuung und Lern- und Spielgruppe an der Alemannenschule Hartheim
Benutzungsordnung der Gemeinde Hartheim am Rhein für die Kernzeitbetreuung und Lern- und Spielgruppe an der Alemannenschule Hartheim Der Gemeinderat der Gemeinde Hartheim am Rhein hat in der öffentlichen
Gemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg. Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Erdmannhausen
Gemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Erdmannhausen vom 10.12.1998, zuletzt geändert am 19.05.2011. Benutzungsordnung für die Kindergärten der
K I N D E R G A R T E N O R D N U N G
-! 1 - Gemeinde Boms, Landkreis Ravensburg Benutzungsordnung für den Kindergarten Sonnenblume K I N D E R G A R T E N O R D N U N G Für die Arbeit im Kindergarten sind die gesetzlichen Bestimmungen mit
K I N D E R G A R T E N O R D N U N G
-! 1 - Gemeinde Boms, Landkreis Ravensburg Benutzungsordnung für den Kindergarten Sonnenblume K I N D E R G A R T E N O R D N U N G Für die Arbeit im Kindergarten sind die gesetzlichen Bestimmungen mit
Gemeinde Altlußheim Bürgermeisteramt
Gemeinde Altlußheim Bürgermeisteramt Benutzungsordnung für die Ferienbetreuung in der Kinderbetreuungseinrichtung Die Tintenkleckser an der Albert-Schweitzer-Schule 1 Ferienbetreuung 1. Den Schülerinnen
Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule. Grundsätze
Remseck am Neckar, April 2007 Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule Grundsätze 1 GRUNDSCHÜLERBETREUUNG In Remseck am Neckar wird den Grundschülern eine ergänzende Betreuung im Zeitrahmen
Kinderhaus Hagnau am Bodensee
Gemeinde Hagnau am Bodensee Landkreis Bodenseekreis Kinderhaus Hagnau am Bodensee Tageseinrichtung für Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Ende der Grundschulzeit Benutzungsordnung Für die Arbeit in
Benutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung in der Friedensschule Pleidelsheim (Kernzeitenbenutzungsordnung)
Benutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung in der Friedensschule Pleidelsheim (Kernzeitenbenutzungsordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung
(2) Trägerin des Betreuungsangebots ist die Gemeinde Kaisersbach. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kaisersbach für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebots an der Grundschule Kaisersbach außerhalb der Unterrichtszeit Auf Grund 4 der Gemeindeordnung für
Spielstube Neckarau-Niederfeld e.v. Spielstubenordnung
Spielstube Neckarau-Niederfeld e.v. Spielstubenordnung 1 Antrags- und Aufnahmeverfahren für Spielstubenkinder Es werden nur Kinder in die Spielstube aufgenommen, von denen mindestens ein Elternteil Mitglied
Benutzungsordnung für die städtischen Betreuungsangebote an den Grundschulen
EHINGEN (DONAU) G roße Kreisstadt Benutzungsordnung für die städtischen Betreuungsangebote an den Grundschulen 1 Aufgabe 1. An den Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Ehingen wird eine zusätzliche und
Benutzungsordnung. der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogen in Murg-Oberhof
Benutzungsordnung der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogen in Murg-Oberhof Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (Gbl. S. 582) in der derzeit geltenden Fassung
Entgelt- und Benutzungsordnung für die Schulkindbetreuung der Gemeinde Weingarten (Baden)
Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 10 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Entgelt- und Benutzungsordnung für die Schulkindbetreuung der Gemeinde Weingarten (Baden) Beschluss dieser Verordnung
Benutzungsordnung für den Kommunalen Kindergarten
4 C; 461.0; 1 Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis Benutzungsordnung für den Kommunalen Kindergarten Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
Benutzungsbedingungen. für die Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule sowie die ergänzende Betreuung an Ganztagesgrundschulen
Benutzungsbedingungen für die Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule sowie die ergänzende Betreuung an Ganztagesgrundschulen 1. Ergänzende Angebote, Trägerschaft (1) Für Grundschüler/ innen
RICHTLINIEN FÜR DAS BILDUNGS- UND BETREUUNGSANGEBOT IM BILDUNGSZENTRUM BENZBERG MARKGRÖNINGEN
RICHTLINIEN FÜR DAS BILDUNGS- UND BETREUUNGSANGEBOT IM BILDUNGSZENTRUM BENZBERG MARKGRÖNINGEN 1. Betreuung Für das Bildungszentrum Benzberg Markgröningen wird für die Schüler der Klassenstufe 5 und 6 ein
Gemeinde Obersulm. Benutzungs- und Entgeltordnung. für Betreuungsangebote an den Obersulmer Grundschulen und für die zentrale Ferienbetreuung
Gemeinde Obersulm Benutzungs- und Entgeltordnung für Betreuungsangebote an den Obersulmer Grundschulen und für die zentrale Ferienbetreuung vom 16.05.2011 Der Gemeinderat der Gemeinde Obersulm hat am 16.05.2011
Kindergarten St. Bernhard Hattingen. Kindergarten Sonnenstrahl Ippingen
Kindergarten St. Bernhard Hattingen Kindergarten Sonnenstrahl Ippingen Benutzungsordnung für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Immendingen Kindergartenordnung Für die Arbeit im Kindergarten sind
Kindergartenordnung der Stadt Kornwestheim
Vergleich zur alten Kiga-Ordnung (gültig 1.9.2010) Änderungen sind in rot dargestellt Kindergartenordnung der Stadt Kornwestheim gültig ab 01.09.2011 Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen
Förderverein der Wannetalschule e.v. Ferienbetreuung. für Grundschulkinder in den Osterferien vom 10. April bis 21. April 2017
Ferienbetreuung für Grundschulkinder in den Osterferien vom 10. April bis 21. April 2017 In den Osterferien bietet der Förderverein der Wannetalschule e.v. wieder eine Ferienbetreuung für Grundschüler/innen
Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Owen
Stadt Owen Landkreis Esslingen Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Owen Für die Arbeit in den Einrichtungen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen
Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen
Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO hat der Gemeinderat der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen
Benutzungsordnung für Heininger Kindergärten
Benutzungsordnung für Heininger Kindergärten Die Arbeit in den Kindergärten der Gemeinde Heiningen richtet sich nach der folgenden Ordnung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassen
Kindergartenordnung. 1 Aufgabe der Einrichtung
Kindergartenordnung Komplettversion in der aktuellen Fassung ab 01. September 2017 1 Aufgabe der Einrichtung Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen, zu unterstützen
Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg
Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg Gebührenregelung Kernzeitenbetreuung an den Besigheimer Grundschulen gültig ab Schuljahr 2017/2018 0 Benutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung in der Friedrich-Schelling-Schule
Stadt Bietigheim-Bissingen. Benutzungsordnung für die Schulkindbetreuung der Stadt Bietigheim- Bissingen. In Kraft ab:
Stadt Bietigheim-Bissingen Benutzungsordnung für die Schulkindbetreuung der Stadt Bietigheim- Bissingen In Kraft ab: 01.09.2019 1 Benutzungsordnung für die Schulkindbetreuung der Stadt Bietigheim- Bissingen
Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg
H8 Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg Benutzungsordnung für die Kindergärten in vom 26.07.2011 mit den Änderungen vom 19.06.2012 (tritt zum 01.09.2012 in Kraft) Benutzungsordnung für die Kindergärten in
Benutzungsordnung für den Kindergarten der Gemeinde Ohlsbach
Benutzungsordnung für den Kindergarten der Gemeinde Ohlsbach Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder maßgebend: 1
Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar gültig ab
Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar gültig ab 01.02.201.2019 Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar
Förderverein der Wannetalschule e.v. Ferienbetreuung. für Grundschulkinder in den Sommerferien vom 07. August bis 29. August 2017
Ferienbetreuung für Grundschulkinder in den Sommerferien vom 07. August bis 29. August 2017 In den Sommerferien bietet der Förderverein der Wannetalschule e.v. wieder eine Ferienbetreuung für Grundschüler/innen
Benutzungsordnung der Tageseinrichtung für Kinder
Benutzungsordnung der Tageseinrichtung für Kinder in der Fassung vom 01.09.2017 Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen für
Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hardheim (Kita-Ordnung)
Gemeinde Hardheim Neckar-Odenwald-Kreis Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hardheim (Kita-Ordnung) Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die
Benutzungsordnung der Stadt Rheinstetten für die Kernzeitbetreuungen
Vorbemerkung: Die Arbeit in den Kernzeitbetreuungseinrichtungen richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassenen Richtlinien sowie der nachstehenden Benutzungsordnung,
STADT HOCKENHEIM Rhein-Neckar-Kreis. S a t z u n g über die städtischen Kindertageseinrichtungen
STADT HOCKENHEIM Rhein-Neckar-Kreis S a t z u n g über die städtischen Kindertageseinrichtungen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und die 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung
Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg
Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg Gebührenregelung Kernzeitenbetreuung an den Besigheimer Grundschulen gültig ab Schuljahr 2018/2019 0 Benutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung in der Gemeinschaftsschule
Benutzungsordnung für die Grundschulbetreuung und die Freizeitpädagogik an Esslinger Ganztagsgrun. grundschulen
Benutzungsordnung für die Grundschulbetreuung und die Freizeitpädagogik an Esslinger Ganztagsgrun grundschulen Februar 2015 Inhalt 1. Trägerschaft... 3 2. Betreuungsinhalt... 3 3. Aufnahme, Abmeldungen,
Schulkindbetreuung. Benutzungs- und Entgeltordnung ab dem Schuljahr 2016/2017 (allgemeine Vertragsbedingungen)
Schulkindbetreuung Benutzungs- und Entgeltordnung ab dem Schuljahr 2016/2017 (allgemeine Vertragsbedingungen) Schulkindbetreuung Herausgeber: Stadt Aalen Amt für Soziales, Jugend und Familie Marktplatz
Strombergschule Oberderdingen Uhr Uhr
Gemeinde Oberderdingen -Landkreis Karlsruhe- Benutzungsrichtlinien für das Kommunale Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule 1. Betreuungsangebote im Rahmen der Verlässlichen Grundschule
Gemeinde Schwaikheim Rems-Murr-Kreis. Satzung über die Benutzung von Kindergärten und Krippengruppen
Gemeinde Schwaikheim Rems-Murr-Kreis Satzung über die Benutzung von Kindergärten und Krippengruppen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes
Benutzungsordnung für die Kindergärten der Stadt Holzgerlingen (Tageseinrichtungen für Kinder)
Benutzungsordnung für die Kindergärten der Stadt Holzgerlingen (Tageseinrichtungen für Kinder) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 15. Mai 1998 folgende Benutzungsordnung für die städtischen Kindergärten
Satzung. über Betreuungsangebote. im Rahmen der Verlässlichen Grundschule. und über die Erhebung von Benutzungsgebühren
Satzung über Betreuungsangebote im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und über die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000
S A T Z U N G. über die Benutzung der städtischen Kindergärten in Waldkirch (Kindergartenordnung)
Landkreis Emmendingen Stadt Waldkirch S A T Z U N G über die Benutzung der städtischen Kindergärten in Waldkirch (Kindergartenordnung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der
Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Pleidelsheim (Kindergartenordnung)
Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Pleidelsheim (Kindergartenordnung) vom 23.09.1999 1. Änderung vom 18.01.2001; 2. Änderung vom 15.11.2001; 3. Änderung vom 16.07.2003; 4. Änderung vom
KINDERGARTENORDNUNG. für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Kirchardt
Gemeinde Kirchardt Goethestr. 5 / Tel. 07266/208-0 74912 Kirchardt KINDERGARTENORDNUNG für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Kirchardt Die Arbeit in unseren kommunalen Kindergärten richtet sich
Benutzungsordnung der Stadt Rheinstetten für die Grundschulförderklasse. 1 Begriffserklärung
1 Begriffserklärung In der Grundschulförderklasse werden Kinder unterrichtet, die in der Regel sechs Jahre alt sind, jedoch auf Grund von Entwicklungsverzögerungen im motorischen, sprachlichen, kognitiven
Markt Markt Indersdorf
Az.: 10/028-2-15 Satzung des Marktes Markt Indersdorf über die Benutzung der Mittagsbetreuung Der Markt Markt Indersdorf erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den
ORDNUNG FÜR DIE KITA DER GEMEINDE DEGGINGEN
KITA DER GEMEINDE DEGGINGEN SILCHERSTRAßE 15 73326 DEGGINGEN ORDNUNG FÜR DIE KITA DER GEMEINDE DEGGINGEN Für die Arbeit in der Kindertageseinrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen mit den dazu erlassenen
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57)
Ordnung für Kindergärten und Tageseinrichtungen der Gemeinde Neulingen
Gemeinde Neulingen Enzkreis Der Gemeinderat der Gemeinde Neulingen hat am 21.01.2015 die Ordnung für die Kindergärten und Tageseinrichtungen der Gemeinde Neulingen vom 24.01.2007, zuletzt geändert am 18.05.2011
Benutzungsordnung der Tageseinrichtung für Kinder Kinderhaus Regenbogen in Bischweier
Benutzungsordnung der Tageseinrichtung für Kinder Kinderhaus Regenbogen in Bischweier Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtung
ORDNUNG DER TAGESEINRICHTUNGEN FÜR KINDER
Stadtrecht der Stadt Eislingen/Fils Seite: 34-1 ORDNUNG DER TAGESEINRICHTUNGEN FÜR KINDER Tageseinrichtungen für Kinder sind nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) - Krippen für Kinder bis zu drei
Betreuungsvertrag. zwischen dem Verein Naturkindergarten Tostedt e. V. und. in der Kindergartengruppe des Naturkindergarten Tostedt e. V. geschlossen.
Betreuungsvertrag zwischen dem Verein Naturkindergarten Tostedt e. V. und Name des/der Personensorgeberechtigten wird ein Vertrag über die Betreuung des Kindes Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht
Rudolf Steiner Schule Nürtingen e.v.
Benutzungsordnung zur Kernzeitbetreuung und Flexiblen Nachmittagsbetreuung der Rudolf Steiner Schule Nürtingen e. V. An der Rudolf Steiner Schule Nürtingen e. V. wird eine ergänzende Betreuung für die
