Benutzungsordnung für das Kommunale Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule

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1 Verlässlichen Grundschule Seite 1/5 Gemeinde Wüstenrot Landkreis Heilbronn Benutzungsordnung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule Das Konzept der Verlässlichen Grundschule ist eine Antwort auf gewandelte Kindheitsbedingungen und veränderte familiäre Strukturen und Bedürfnisse. Im Mittelpunkt dieser neuen Weichenstellung stehen die Orientierung am Kind und die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Mit dem bedarfsorientierten Kommunalen für die Grundschüler/innen der Grundschule Neuhütten und der der Grund-, Haupt- und Werkrealschule Wüstenrot will die Gemeinde Wüstenrot ihren Beitrag zum verlässlichen Schulvormittag leisten. Daher beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung am folgende Ordnung: 1 Betreuungsinhalt (1) Die Ausgestaltung des s wird von den Betreuungskräften in Abstimmung mit dem Träger und den Rektoren der jeweiligen Schule festgelegt. (2) Im Rahmen des s findet kein Unterricht und keine Hausaufgabenbetreuung statt. 2 Betreuungskraft Jede Gruppe wird von mindestens einer Kraft betreut. Als geeignete Betreuungskräfte kommen insbesondere Erzieher/innen und Personen mit einer entsprechenden Ausbildung in Betracht. 3 Aufnahme, Ausschluss (1) Vorraussetzung für die Bildung einer Betreuungsgruppe ist, dass mindestens fünf Kinder, die die jeweilige Grundschule besuchen, zur regelmäßigen Inanspruchnahme angemeldet werden. (2) Die Aufnahme erfolgt nach Zusage durch den Träger. Gehen mehrere Anmeldungen ein als freie Plätze zur Verfügung stehen, werden Alleinerziehende oder Familien, bei denen beide Elternteile berufstätig sind, bevorzugt berücksichtigt.

2 Verlässlichen Grundschule Seite 2/5 4 Abmeldung (1) Die Abmeldung kann nur auf das Ende des Schuljahres erfolgen. Sie ist mindestens acht Wochen vorher schriftlich dem Träger zu übergeben. (2) In Einzelfällen ist eine schriftliche Abmeldung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen möglich. Diese Möglichkeit besteht insbesondere bei einem Wechsel der Schule. 5 Ausschluss Ist ein Kind länger als zwei Wochen der Betreuungsgruppe unentschuldigt ferngeblieben oder sind die Elternbeiträge für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet worden, kann der Platz in der Betreuungsgruppe anderweitig belegt werden. Ein Ausschluss ist auch bei wiederholter Nichtbeachtung der in dieser Betreuungsordnung aufgeführten Regeln möglich. 6 Inanspruchnahme des s, Öffnungszeiten (1) Das Kommunale beginnt und endet mit dem Schuljahr. Die Betreuungsmöglichkeit ergänzt den schulischen Unterricht und besteht an Schultagen in den Zeiten von: Grundschule Neuhütten GHWRS Wüstenrot Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr (2) Kann das aus besonderem Anlass nicht stattfinden, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet. (3) Die Inanspruchnahme des s erfolgt grundsätzlich regelmäßig über das gesamte Schuljahr hinweg. (4) In Einzelfällen können auch Zehnerkarten erworben werden. Diese sind nicht übertragbar und nur für das jeweilige Schuljahr gültig. (5) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll das regelmäßig genutzt werden. (6) Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppenleiterin zu benachrichtigen.

3 Verlässlichen Grundschule Seite 3/5 7 Benutzungsbeitrag (1) Für die regelmäßige Inanspruchnahme des s erhebt die Gemeinde einen monatlichen Elternbeitrag. Der Elternbeitrag beläuft sich auf, 11 Monate (nicht für den Monat August) pro Schuljahr gerechnet, auf folgenden Betrag: Pro Kind und Monat 50,00 DM (ab : 25 Euro) (2) Der in Absatz 1 genannte Elternbeitrag wird monatlich im Voraus in den ersten fünf Tagen durch Bankabbuchung eingezogen. (3) Der Elternbeitrag auch bei vorübergehendem Fehlen der Kinder, während der Ferien (außer Monat August) und in Zeiten, in denen das aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten. (4) Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, zu dem das Kind abgemeldet wurde. (5) Schuldner des Elternbeitrags sind die Sorgeberechtigten der Kinder. (6) Eine Änderung der Bankverbindung ist dem Träger unverzüglich mitzuteilen. 8 Zehnerkarte (1) In Einzelfällen können auch Zehnerkarten erworben werden. Eine Zehnerkarte berechtigt die Kinder einer Familie, auf deren Namen sie ausgestellt ist (gültig für eine Familie - nicht übertragbar), das insgesamt 10 mal in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme erfolgt in Abstimmung mit der Betreuungskraft. (2) Der Preis für eine Zehnerkarte beträgt 60,00 DM (ab : 30 Euro). Die Zehnerkarten sind zum Zeitpunkt des Erwerbs zu bezahlen. (3) Zehnerkarten verfallen mit Schuljahresende. Sie werden auch bei einer Abmeldung des Kindes grundsätzlich nicht - auch nicht anteilig ausbezahlt. 9 Regelung in Krankheitsfällen (1) Treten bei einem Kind Krankheitserscheinungen auf, die Auswirkungen auf deren Wohlbefinden und Betreuung haben können, insbesondere bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen und Durchfall oder Fieber, sind diese Kinder zu Hause zu behalten.

4 Verlässlichen Grundschule Seite 4/5 (2) Bei Erkrankung eines Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.b. Diphterie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) muß der Betreuungskraft sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch des s ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. (3) Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit auch in der Familie die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 10 Aufsicht, Haftung (1) Während der Betreuungszeiten sind grundsätzlich die Betreuungskräfte für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. (2) Die Aufsichtpflicht durch die Betreuungskräfte beginnt erst mit Übernahme des Kindes durch die Betreuungskraft in der Gruppe und endet mit dem Verlassen derselben. (3) Auf dem Weg von und zum sowie auf dem Nachhauseweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Sorgeberechtigten der Kinder. (4) Die Kinder sind an Schultagen kraft Gesetzes gegen Unfall versichert. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Gardarobe und anderer persönlicher Gegenstände der Kinder. 11 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Wüstenrot, Awe Bürgermeister

5 Verlässlichen Grundschule Seite 5/5 Hinweis: Gemäß 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Benutzungsordnung sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluß nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Benutzungsordnung nach 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat - von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Benutzungsordnung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Wüstenrot geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Benutzungsordnung oder die öffentliche Bekanntmachung der Benutzungsordnung verletzt worden sind.

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