I Allgemeine Bestimmungen. 1 Zweck der Prüfungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "I Allgemeine Bestimmungen. 1 Zweck der Prüfungen"

Transkript

1 Prüfungsordnung der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Chemie mit dem Abschluss Bachelor of Science (B. Sc.) vom 4. Januar 2012 Gemäß 3 Abs. 1 i.v. mit 34 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), erlässt die Friedrich-Schiller-Universität Jena folgende Prüfungsordnung. Der Rat der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät hat die Ordnung am 10. November 2010 und abschließend am 9. November 2011 beschlossen. Der Senat der Friedrich-Schiller-Universität hatte der Ordnung am 4. Januar 2011 zugestimmt. Der Rektor hat am 4. Januar 2012 die Ordnung genehmigt. I Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Prüfungen (1) Die Prüfungen im Bachelorstudiengang führen zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss auf dem Gebiet der Chemie. (2) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungen im Bachelorstudiengang Chemie sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Studienfaches Chemie überblicken sowie wissenschaftliche Erkenntnisse anwenden und umsetzen können. (3) Sie weisen damit die Fachkenntnisse nach, die sowohl für eine praktische Berufstätigkeit in relevanten Bereichen als auch als qualifizierende Voraussetzung für konsekutive Masterprogramme notwendig sind. 2 Hochschulgrad Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Friedrich-Schiller-Universität den akademischen Grad Bachelor of Science" (abgekürzt: B. Sc.") als ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Studiengang Chemie. 3 Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Studienjahre, in denen insgesamt 180 Leistungspunkte (LP) zu erwerben sind. Pro Studienjahr sind 60 Leistungspunkte zu erwerben. Für die Vergabe eines Leistungspunktes wird eine Arbeitsbelastung des Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 30 Stunden angenommen. Die gesamte Arbeitsbelastung für Studien- und Prüfungsleistungen darf pro Studienjahr einschließlich der vorlesungsfreien Zeit 1800 Stunden nicht überschreiten. (2) Lehrangebot und Studienplan sind so gestaltet, dass alle Lehrveranstaltungen, an denen die Studierenden teilzunehmen haben, einschließlich der Wahlpflichtmodule und der Anfertigung der Bachelorarbeit, in der Regelstudienzeit absolviert werden können. (3) Folgende Zeiten werden nicht auf die Regelstudienzeit nach Abs. 1 angerechnet, wenn einem begründeten Antrag auf Beurlaubung stattgegeben worden ist: Zeiten des Mutterschutzes und der Gewährung von Elternzeit, Zeiten des Wehr- und Ersatzdienstes, Zeiten, während derer der Studierende wegen längerer, durch ärztliches Attest nachgewiesener Krankheit am Studium gehindert war, 7

2 Zeiten eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes, Zeiten, während derer der Studierende als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgeschriebenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Universität tätig war. Genaueres regelt die Immatrikulationsordnung der Friedrich-Schiller-Universität. Anträge auf Beurlaubung sind an das Studierenden-Service-Zentrum zu richten. Der Prüfungsausschuss berät in Anerkennungsfragen oder in Ausnahmefällen. (4) Für Studierende im Teilzeitstudium verdoppeln sich die in dieser Ordnung genannten Zeiträume und Fristen, um insbesondere Berufstätigen mit mindestens 20 Stunden und höchstens 25 Stunden Wochenarbeitszeit oder Studierenden mit besonderen familiären Verpflichtungen das Studium des Studiengangs Chemie (B. Sc.) zu ermöglichen. Die Zulassung zum Teilzeitstudium bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Eine Studienberatung am Ende des 1. Studienjahres soll der Feststellung des Studienfortschritts der Studierenden im Teilzeitstudium dienen. 4 Gliederung des Studiums (1) Das Studienangebot ist modular aufgebaut. Die einzelnen Module setzen sich aus unterschiedlichen Lern- und Arbeitsformen wie Vorlesungen, Seminare, Übungen, Praktika, Exkursionen, Projektarbeiten, selbständigen Studien und Prüfungen zusammen. (2) Jedes Modul bildet eine Lern- und Prüfungseinheit, die mit dem Ergebnis auf dem Zeugnis dokumentiert wird. Die Leistungspunkte werden nur für erfolgreich abgeschlossene Module vergeben. Ein Modul erstreckt sich in der Regel über ein Semester, kann aber auch Inhalte mehrerer Semester umfassen. Über die Dauer der einzelnen Module informiert der Modulkatalog. (3) Mit der Anfertigung der Bachelorarbeit wird das Studium beendet. Ist sie mit der Verteidigung erfolgreich abgeschlossen, werden 12 Leistungspunkte vergeben. (4) Nähere Angaben zum Ziel des Studiums, zur Untergliederung des Bachelorstudiengangs Chemie in Module sowie die zugehörigen Leistungspunkte sind der Studienordnung und den Modulbeschreibungen zu entnehmen. 5 Studienplan und Modulkatalog (1) Auf der Grundlage dieser Ordnung wird vom Rat der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät ein Studienplan mit einem Modulkatalog beschlossen. Der Studienplan ist jeweils rechtzeitig zu Studienjahresbeginn bekannt zu geben. (2) Der Studienplan, der neben dem Modulkatalog mit der genauen Beschreibung der Module einen Modulverlaufsplan enthält, informiert über die zweckmäßige bzw. vorgeschriebene Abfolge der zu belegenden Module. (3) Die Modulbeschreibung informiert über den Modulverantwortlichen, Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls, die Voraussetzungen zur Teilnahme, die Voraussetzungen zur Vergabe von Leistungspunkten, die Lern- und Arbeitsformen sowie die Art der Prüfungsleistungen und deren Gewichtung für die Modulnote. Die Modulbeschreibung informiert weiterhin über die Häufigkeit des Angebotes des Moduls sowie über Arbeitsaufwand und Dauer. 8

3 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule in einem vergleichbaren Studiengang erbracht und mit ECTS Leistungspunkten abgerechnet wurden, werden bei Gleichwertigkeit für den Bachelorstudiengang Chemie an der Friedrich- Schiller-Universität Jena anerkannt, wobei diese durch das Studien- und Prüfungsamt in Absprache mit den Fachvertretern (Modulverantwortlichen) geprüft werden. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit diese in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denen des Bachelorstudiengangs Chemie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Wesentlichen entsprechen. (3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei einem Auslandsaufenthalt während des Studiums garantiert der Abschluss einer Vereinbarung über das zu absolvierende Programm ( Learning Agreement ) vor Antritt des Auslandsaufenthaltes die Anerkennung der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen. (4) Im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden im Falle der Gleichwertigkeit nach Abs. 1 und 2 auch dann angerechnet, wenn sie während einer bestehenden Beurlaubung erbracht wurden und die Beurlaubung für einen studentischen Aufenthalt im Ausland nach 17 Immatrikulationsordnung Abs. 2 Nr. 2-3 der Friedrich-Schiller-Universität Jena erfolgte. (5) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, Berufsakademien und Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen gilt Abs. 2 entsprechend. (6) Einschlägige vor Studienbeginn abgeleistete forschungsorientierte Tätigkeiten oder einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können durch das Studien- und Prüfungsamt im Einvernehmen mit den Fachvertretern (Modulverantwortlichen) anerkannt werden. (7) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1-6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Der Kandidat hat die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 7 Prüfungsausschuss (1) Zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus Mitgliedern der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören vier Vertreter der Gruppe der Professoren, zwei Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und ein Studierender, der für diesen Studiengang eingeschrieben ist, an. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertreter werden vom Rat der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt i.d.r. drei Jahre, die des studentischen Mitglieds i.d.r. ein Jahr. 9

4 (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter das für den Vorsitz gewählte Mitglied oder sein Vertreter, anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen und bei der zweiten Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des für den Vorsitz gewählten Mitgliedes den Ausschlag. Die studentischen Mitglieder wirken bei der Bewertung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern nicht mit. (3) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. (6) Der Prüfungsausschuss berichtet an den Rat der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten und gibt Anregungen zur Umgestaltung der Studienordnung und der Prüfungsordnung. Er evaluiert jährlich den Studienplan und macht Vorschläge für die Anpassung an neue Erfordernisse aus Wissenschaft und Berufspraxis. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen und Einsicht in die Prüfungsakten zu nehmen. 8 Modulverantwortlicher, Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt im Einvernehmen mit den Fachvertretern die Modulverantwortlichen und gegebenenfalls weitere Prüfer und Beisitzer. Als Modulverantwortliche oder Prüfer können nur solche Mitglieder und Angehörige der Friedrich-Schiller-Universität Jena oder in Ausnahmefällen einer anderen Hochschule bestellt werden, die in dem betreffenden Studiengang als Professoren, Dozenten, Privatdozenten oder durch Lehrauftrag zu selbständiger Lehre befugt sind oder waren. Soweit es Zweck und Eigenart der Prüfung erfordern, können auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern bestellt werden, die selbst mindestens einen Grad über der durch die Prüfung festzustellenden Qualifikation besitzen. Prüfungen werden in der Regel von mindestens einem Prüfer und einem Beisitzer abgehalten. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. (2) Modulprüfungen werden in der Regel vom Modulverantwortlichen bzw. weiteren im Modul lehrenden Personen gemäß Abs. 1 oder durch vom Prüfungsausschuss bestellte Prüfer abgenommen. Der Modulverantwortliche stellt sicher, dass dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden. (3) Die Prüfer und Beisitzer sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 9 Nachteilsausgleich (1) Macht der Studierende im Vorfeld von Prüfungen glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger seelischer bzw. körperlicher Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder Frist abzulegen, so wird dem Studierenden auf Antrag gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. 10

5 (2) Experimentelle Leistungen aus Praktika können dabei nicht durch theoretische Leistungen ersetzt werden. (3) Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss und trifft Festlegungen zum weiteren Verlauf des Studiums. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und im Zweifelsfall eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. (4) Prüfungsverfahren berücksichtigen die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen der Elternzeit. II Bachelorprüfung 10 Art und Umfang der Bachelorprüfung (1) Die Bachelorprüfung ist modular aufgebaut und wird studienbegleitend abgelegt. (2) Die Prüfungen gliedern sich in 1. studienbegleitende Prüfungen in den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen (Modulprüfungen) des chemischen Fachstudiums und der Praktika sowie 2. die Bachelorarbeit mit Verteidigung. (3) Im ersten Studienjahr sind zwei Modulprüfungen in den Pflichtmodulen der Anorganischen Chemie sowie jeweils eine Modulprüfung in den Pflichtmodulen der Organischen Chemie, der Physikalischen Chemie, der Toxikologie/Rechtskunde, der Physik und der Mathematik im Umfang von insgesamt 60 Leistungspunkten zu absolvieren. (4) Im zweiten Studienjahr sind jeweils zwei Modulprüfungen in den Pflichtmodulen der Anorganischen Chemie, der Organischen Chemie und der Physikalischen Chemie sowie eine Modulprüfung im Pflichtmodul der Analytischen Chemie im Umfang von insgesamt 60 Leistungspunkten zu absolvieren. (5) Im dritten Studienjahr sind jeweils zwei Modulprüfungen in den Pflichtmodulen der Analytischen Chemie und der Technischen Chemie, jeweils eine Modulprüfung in den Pflichtmodulen der Organischen Chemie, der Physikalischen Chemie, in jedem der zwei gewählten Wahlpflichtfächer und im Projektmodul sowie die Bachelorarbeit einschließlich ihrer Verteidigung im Umfang von insgesamt 60 Leistungspunkten zu absolvieren. 11 Form und Dauer der Modulprüfungen (1) Die Modulprüfungen können als Klausur, schriftliche Hausarbeit, verbale und/oder grafische Präsentationen, mündliche Prüfung oder einer Kombination der verschiedenen Prüfungsformen durchgeführt werden. In geeigneten Fällen können Prüfungen auch mit Unterstützung elektronischer Medien und mit elektronischer Dokumentation durchgeführt werden. (2) Prüfungsleistungen können in geeigneten Fällen auch in Form von Gruppenarbeiten zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar und zu bewerten ist. Die Gruppe sollte normalerweise zwei und darf nicht mehr als drei Studierende umfassen. (3) Die jeweilige Form der Modulprüfung bzw. ihre Kombinationen sind in den Modulbeschreibungen festgelegt und werden mit der Ankündigung des Moduls bekannt gegeben. Eine Modulprüfung kann auch aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Bei mündlichen Prüfungsleistungen ist ein Protokoll anzufertigen, bei schriftlichen Hausarbeiten eine Bewertung. Protokolle bzw. schriftliche Arbeiten und dazugehörige Gutachten sind mindestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Abschluss der letzten Modulprüfung aufzubewahren. 11

6 (4) In den Klausuren und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit (i.d.r. nicht länger als 120 min) und mit begrenzten Hilfsmitteln fachspezifische Fragen beantworten kann. (5) Schriftliche Arbeiten können Hausarbeiten, Praktikumsprotokolle und/oder Projektberichte sein und eine mündliche und/oder grafische Präsentation (z. B. Referat, Thesenverteidigung, Poster) einschließen. (6) In den mündlichen Prüfungen (i.d.r. nicht länger als 60 min) soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und zu erläutern. (7) Die Prüfungssprache ist Deutsch. Auf Antrag des Prüflings an den Modulverantwortlichen können Prüfungsleistungen in geeigneten Fällen in englischer Sprache erbracht werden. (8) Prüfungen, von deren Bestehen die Fortsetzung des Studiums abhängt, werden von mindestens zwei Prüfern bewertet, von denen zumindest einer als Hochschullehrer an der Friedrich-Schiller-Universität Jena berufen sein muss. 12 Zusatzmodule (1) Der Kandidat kann soweit Kapazitätsbeschränkungen in einzelnen Modulen dies nicht verhindern weitere Module aus dem Studienangebot der Friedrich-Schiller-Universität absolvieren (Zusatzmodule). (2) Die Feststellung, dass es sich um ein Zusatzmodul handelt, ist bei der Anmeldung zum Modul zu treffen. (3) Auf Antrag an das Studien- und Prüfungsamt der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät kann das Ergebnis der Zusatzmodule in das Zeugnis des Kandidaten aufgenommen werden. Dazu müssen diese zusätzlichen Module durch eine Prüfung abgeschlossen sein. Es werden jedoch keine Leistungspunkte erteilt, die für den Studiengang Bachelor Chemie angerechnet werden können. Die Zusatzmodule werden bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht einbezogen. 13 Anmeldung zu den Modulprüfungen (1) Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen (im Folgenden: Modulprüfung), die sich auf den Gegenstand dieses Moduls unter Einschluss der dazu notwendigen Grundlagen bezieht. Ist die Prüfung bestanden, werden die in der Modulbeschreibung festgelegten Leistungspunkte erteilt. (2) Die Anmeldung zur Modulprüfung muss spätestens sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Rücktritt von einer Anmeldung ohne Angabe von Gründen möglich. Danach gilt die Anmeldung als verbindlich. (3) Für die Praktikumsmodule gilt folgende Regelung, sofern in der betreffenden Modulbeschreibung nichts anderes bestimmt ist: Die Anmeldung erfolgt spätestens drei Wochen vor Praktikumsbeginn. Bei einer Abmeldung von Praktikumsmodulen gilt das Modul als nicht bestanden, es sei denn die Abmeldung erfolgte aus Gründen, die der Studierende nicht zu vertreten hat und die glaubhaft gemacht wurden. 12

7 14 Zulassung zu den Modulprüfungen (1) Nach der verbindlichen Anmeldung zur Modulprüfung wird zugelassen, wer 1. für den Bachelorstudiengang Chemie an der Friedrich-Schiller-Universität immatrikuliert ist, 2. die Zulassungsvoraussetzungen zum Modul gemäß Modulbeschreibung nachweisen kann, 3. die notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß beim Modulverantwortlichen oder an einer von ihm bezeichneten Stelle abgeliefert hat und 4. die betreffende oder eine vergleichbare Prüfung in demselben Studiengang nicht endgültig nicht bestanden hat. (2) Die Zulassung zur Modulprüfung erfolgt durch den Modulverantwortlichen. Ein besonderer Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung zur Modulprüfung zu versagen ist. Der Studierende ist spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin darüber ortsüblich in Kenntnis zu setzen. (3) Ist die Zulassung zur Modulprüfung an bestimmte Voraussetzungen gebunden, erfolgt die Zulassung zur Modulprüfung vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzungen. Die Voraussetzungen sind in den Modulbeschreibungen definiert. 15 Prüfungstermine und Prüfungsfristen (1) Die Modulprüfungen des ersten Studienjahres sind spätestens bis zum Ende des zweiten Studienjahres, die des zweiten spätestens bis zum Ende des dritten, die des dritten spätestens bis zum Ende des vierten Studienjahres erstmals abzulegen. Versäumt der Kandidat aus Gründen, die er zu vertreten hat, diese Frist, gilt die Prüfung als zum ersten Mal nicht bestanden. Das Recht auf Wiederholungsprüfungen bei nicht bestandenen Prüfungen gem. 17 bleibt unberührt. (2) Für Studierende im Rahmen eines Teilzeitstudiums verdoppeln sich die in Abs. 1 genannten Zeiträume. sowie die in 20 Abs. 4 festgelegte Bearbeitungsdauer für die Bachelorarbeit. (3) Ist die Bachelorarbeit erstmalig nicht bestanden oder gilt sie als erstmalig nicht bestanden, hat sich der Kandidat innerhalb von 8 Wochen zur Wiederholung der Bachelorarbeit im Studienund Prüfungsamt zu melden. Die Wiederholung der Bachelorarbeit muss dann spätestens nach 30 weiteren Tagen begonnen werden. Versäumt der Kandidat diese Frist, gilt die Bachelorarbeit als endgültig nicht bestanden. (4) Begründete Anträge auf Aussetzen der Prüfungsfristen sind an den Prüfungsausschuss zu richten. (5) Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Modulprüfungen soll innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung des Moduls erfolgen. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ist den Studierenden auf Verlangen Einsicht in die Klausuren oder Prüfungsprotokolle zu gewähren. Bescheinigungen/Protokolle über abgeschlossene Prüfungen müssen innerhalb von vier Wochen nach dem erfolgreichen Ablegen der letzten Teilleistung oder nach der erfolglosen zweiten Wiederholung von dem Modulverantwortlichen unterschrieben an das Studien- und Prüfungsamt zurückgeschickt werden. 16 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten (1) In der Regel werden alle Module benotet. In Ausnahmefällen können Prüfungsleistungen auch mit Bestanden / Nicht bestanden (b/nb) bewertet werden. Diese Leistungen gehen dann nicht in die Berechnung der Modulnote oder der Gesamtnote ein. (2) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung von einzelnen Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet: 13

8 1 = sehr gut: eine hervorragende Leistung, 2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Leistungen liegt, 3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, 5 = nicht bestanden: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt. (3) Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erhöhen oder Erniedrigen der einzelnen Werte um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit 4,0 bewertet worden ist. Besteht eine Modulprüfung aus Teilprüfungen, muss jede Teilprüfung bestanden werden. Die Modulnote errechnet sich dann aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten aller dazugehörigen Prüfungsleistungen. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ist in der Modulbeschreibung festgelegt. (5) Bei der Bildung der Modulnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma unter Vernachlässigung aller weiteren Stellen berücksichtigt. (6) Die Noten lauten: bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 gut bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 ausreichend (7) Die Gesamtnote wird um die relative Note entsprechend der ECTS-Bewertungsskala (Beschluss der KMK vom ) ergänzt: ECTS-Grade: A die besten 10% B die nächsten 25% C die nächsten 30% D die nächsten 25% E die nächsten 10% Dabei soll die Grundgesamtheit, die dieser Notenvergabe zugrunde liegt, mindestens 30 Individuen umfassen. Gegebenenfalls sind modul- oder jahrgangsübergreifende Grundgesamtheiten zu bilden. Erfolglose Studierende erhalten folgende Grade: FX nicht bestanden es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden können F nicht bestanden es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich 17 Wiederholung einer Modulprüfung (1) Eine Modulprüfung in einem Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodul, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann grundsätzlich zweimal wiederholt werden. Nicht bestandene Praktika, Vorträge/Präsentationen, Berichte sowie Projektmodule können abweichend davon nur einmal wiederholt werden, sofern dies in der Modulbeschreibung geregelt ist. (2) Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, sind nur die jeweils nicht bestandenen Prüfungsleistungen zu wiederholen, es sei denn, in der Modulbeschreibung wird etwas anderes bestimmt. Die Prüfungsform der Wiederholungsprüfung kann von der Prüfungsform der ersten Prüfung abweichen. Festlegungen dazu trifft der Modulverantwortliche. (3) Wiederholungstermine legt der Modulverantwortliche gemäß Abs. 4 und 5 fest. Fehlversuche an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen sind anzurechnen. (4) Die erste Wiederholung von Modulprüfungen ist frühestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse und spätestens in der Woche vor Beginn der Vorlesungen des nachfolgenden Semesters durchzuführen. 14

9 (5) Vor einer zweiten Wiederholungsprüfung soll dem Studierenden die Möglichkeit eingeräumt werden, das Modul zu wiederholen, wobei die bestandenen Prüfungsleistungen angerechnet bleiben. Die zweite Wiederholung der Modulprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der nicht bestandenen Modulprüfung absolviert werden, ansonsten gilt die zweite Wiederholungsprüfung als nicht bestanden. (6) Die zweite Wiederholungsprüfung wird grundsätzlich von zwei Prüfern abgenommen, von denen mindestens einer als Hochschullehrer an der Friedrich-Schiller-Universität Jena berufen sein muss. (7) Die Studierenden können für die zweite Wiederholungsprüfung einen begründeten Antrag auf eine von der Modulbeschreibung abweichende mündliche oder schriftliche Prüfung stellen. Über die Anträge entscheidet der Prüfungsausschuss in Absprache mit den jeweiligen Prüfern. (8) Besteht der Kandidat die zweite Wiederholung einer Prüfungsleistung nicht oder gilt die zweite Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, so ist die Modulprüfung endgültig nicht bestanden. (9) Der Kandidat kann ein Wahlpflichtmodul, in dem er sich bereits Prüfungen unterzogen oder zu Prüfungen angemeldet hat, einmalig durch ein anderes Wahlpflichtmodul ersetzen. Die Wahlvorschriften der Studienordnung sind zu beachten und die Wahl des neuen Wahlpflichtmoduls dem Studien- und Prüfungsamt unverzüglich bekanntzugeben. 18 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Zulassung zur Modulprüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt für versäumte Abgabetermine schriftlicher Hausarbeiten oder anderer ähnlicher Prüfungsleistungen, von Praktikumsberichten sowie der Bachelorarbeit. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Modulverantwortlichen oder dem Prüfungsausschuss unverzüglich, also in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit oder Unfall des Kandidaten oder eines von ihm überwiegend selbst zu versorgenden Kindes ist ein ärztliches und auf Verlagen des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest vorzulegen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer bzw. Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (Note 5,0) bewertet. (4) Der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. 19 Zulassung zur Bachelorarbeit (1) Zur Bachelorarbeit im Studiengang Chemie wird zugelassen, wer 1. an der Friedrich-Schiller-Universität Jena für den Bachelorstudiengang Chemie mindestens im dritten Studienjahr eingeschrieben ist, und 2. den Erwerb von mindestens 120 Leistungspunkten gem. Studienordnung nachweisen kann. 15

10 (2) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Bachelorarbeit erfolgen und ist an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag ist neben Betreuer und Thema der Arbeit eine Erklärung darüber beizufügen, ob der Kandidat bereits eine Bachelorarbeit im Studiengang Chemie nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen der Wiederholungsfrist verloren hat, oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet. (3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 1 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss nach Rücksprache mit den Modulverantwortlichen gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (4) Über die Zulassung zur Bachelorarbeit entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Betreuer. 20 Anfertigung der Bachelorarbeit (1) Durch die Bachelorarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach unter Anleitung mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Das Thema der Bachelorarbeit wird von einem gemäß 8 Abs. 1 durch den Prüfungsausschuss bestellten Prüfer ausgegeben und betreut. (3) Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist in 19 der Prüfungsordnung geregelt. (4) Die Bearbeitungszeit beträgt 12 Wochen. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Auf begründeten Antrag kann die Frist in Ausnahmefällen um sechs Wochen verlängert werden, sofern dies durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Betreuer genehmigt wurde. (5) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Falle einer Wiederholung der Prüfung kann das Thema jedoch nur zurückgegeben werden, wenn der Prüfling bei der Anfertigung seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. (6) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in drei Exemplaren im Studien- und Prüfungsamt der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät einzureichen. Wenn die Arbeit in englischer Sprache abgefasst wurde, ist eine deutsche Zusammenfassung als Bestandteil der Arbeit beizufügen. (7) Die Bachelorarbeit kann auch als Gemeinschaftsarbeit von zwei Studierenden zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe in Abschnitten oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt. (8) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate und gedankliche Übernahmen kenntlich gemacht hat. (9) Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie gemäß 18 Abs. 1 als nicht bestanden und wird mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (10) Die Wiederholung der Bachelorarbeit ist nur einmal und mit einem neuen Thema möglich. 21 Verteidigung der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist in einer Verteidigung vorzustellen. (2) Die Verteidigung der Bachelorarbeit kann nur erfolgen, wenn die Arbeit mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurde. 16

11 (3) Die Verteidigung besteht aus einem Fachvortrag, an den sich eine Diskussion anschließt. Dabei müssen die Studierenden in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der schriftlichen Arbeit nachweisen, dass sie fähig sind, erarbeitete Lösungen selbständig, problembezogen und auf wissenschaftlicher Grundlage zu vertreten. (4) Die Verteidigung wird gemeinsam von den Prüfern der Bachelorarbeit durchgeführt. Die Dauer der Verteidigung beträgt in der Regel 30 Minuten und sollte zu gleichen Teilen aus dem Vortrag und der Diskussion bestehen. (5) Die Verteidigung findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit statt. (6) Die Verteidigung soll grundsätzlich hochschulöffentlich sein. 22 Benotung der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüfern begutachtet. Einer der Prüfer ist derjenige, der das Thema der Arbeit gestellt hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Betreuer der Arbeit bestellt. Die Gutachten sollen innerhalb von vier Wochen erstellt werden. Die einzelne Bewertung ist entsprechend 16 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. (2) Die Note der Bachelorarbeit wird zu 75 % aus dem arithmetischen Mittel der beiden gutachterlichen Einzelbewertungen und zu 25 % aus der Note der mündlichen Verteidigung gebildet. (3) Weichen die Noten der Gutachter um mehr als 1,3 von einander ab, so ist ein drittes Gutachten zu erstellen. Der Prüfungsausschuss bestellt den dritten Gutachter. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich in diesem Falle zu 75 % aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten der Gutachter und zu 25 % aus der Note der mündlichen Verteidigung. (4) Wenn ein Gutachter die Note nicht ausreichend vergibt, ist ebenfalls ein drittes Gutachten erforderlich. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich dann zu 75 % aus dem arithmetischen Mittel der drei gutachterlichen Noten und zu 25 % aus der Note der mündlichen Verteidigung. Die Bachelorarbeit kann hierbei jedoch nur dann als bestanden gewertet werden, wenn mindestens zwei Gutachter die Arbeit mit ausreichend oder besser bewertet haben. 23 Bestehen der Bachelorprüfung, Gesamtnote (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden und der akademische Grad Bachelor of Science wird vergeben, wenn Module gemäß dem Modulkatalog im Umfang von 168 Leistungspunkten sowie die Bachelorarbeit inklusive ihrer Verteidigung mit 12 Leistungspunkten absolviert sind. (2) Die Gesamtnote wird als gewichtetes Mittel aller Noten der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit gebildet. Dabei wird die Bachelorarbeit mit 20%, das über die Leistungspunkte gewichtete Mittel der Modulprüfungen mit 80% gewertet. 24 Zeugnis und Bescheinigungen (1) Über das erfolgreich absolvierte Bachelorstudium der Chemie ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen. In das Zeugnis werden die Bezeichnung der absolvierten Module, die entsprechenden Leistungspunkte sowie die Ergebnisse (Noten) der Modulprüfungen sowie auf Antrag des Kandidaten auch die Zusatzmodule entsprechend 12 aufgenommen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erfolgreich erbracht worden ist. Das Zeugnis wird vom Dekan und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. 17

12 (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache entsprechend dem Diploma Supplement Model von Europäischer Union/Europarat/ Unesco ausgestellt. Zusätzlich zu den deutschen Noten erhalten die Absolventen hier eine relative Bewertung entsprechend der ECTS-Bewertungsskala. (3) Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtbehelfsbelehrung zu versehen ist. (4) Verlässt der Kandidat die Hochschule oder wechselt er den Studiengang, so wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung (Transcript of Records) ausgestellt, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung gemäß 16 enthält. 25 Hochschulgrad und Urkunde (1) Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Science im Studiengang Chemie beurkundet. (2) Die Urkunde wird vom Dekan und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. III Schlussbestimmungen 26 Ungültigkeit von Prüfungen (1) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 27 Einsicht in die Prüfungsakte (1) Nach Bekanntgabe der Ergebnisse von Modulprüfungen wird dem Studierenden in angemessener Frist durch den Prüfer Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie ggf. in die darauf bezogenen Gutachten bzw. Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Die Einsichtnahme in die Unterlagen zur Bachelor-Arbeit sowie auf Antrag des Studierenden in seine Prüfungsakte erfolgt im Prüfungsamt. Den Termin für die Einsichtnahme bestimmt das Prüfungsamt. (3) Prüfungsunterlagen sind bis mindestens ein Jahr nach Beendigung des Studiums aufzubewahren. Den Ort der Aufbewahrung bestimmt der Prüfungsausschuss. 18

13 28 Widerspruchsverfahren (1) Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu erteilen und zu begründen sowie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen sie kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss eingelegt werden. (2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss nach einer Stellungnahme des Studiendekans bzw. der Prüfer. (3) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung von Prüfern richtet, leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch den betroffenen Prüfern zur Überprüfung zu. Ändern die Prüfer ihre Entscheidung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung und erlässt sodann den Widerspruchsbescheid. (4) Mitglieder des Prüfungsausschusses können Zuständigkeiten des Ausschusses nicht wahrnehmen, wenn sie selber Beteiligte an der dem Widerspruch zugrunde liegenden Prüfungsangelegenheit sind. (5) Über den Widerspruch soll zum nächstmöglichen Termin entschieden werden. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, ist der Bescheid zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Widerspruchsbescheid ist dem Widerspruchsführer zuzustellen. 29 Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbezeichnungen nach dieser Ordnung gelten gleichermaßen in der weiblichen wie in der männlichen Form. 30 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Diese Ordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller- Universität in Kraft. (2) Die Ordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ferner für alle Studierenden, die ihr Studium im Bachelorstudiengang Chemie ab Wintersemester 2009/2010 aufgenommen haben. Leistungen, die von diesen Studierenden bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung in ihrem Studium erbracht wurden, werden anerkannt. Jena, den 4. Januar 2012 Prof. Dr. Klaus Dicke Rektor der Friedrich-Schiller-Universität Jena 19

Anlage 7: Auszug Prüfungsordnung und Studienordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften 1 AUSZUG

Anlage 7: Auszug Prüfungsordnung und Studienordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften 1 AUSZUG für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften 1 AUSZUG Zweite Änderung der Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor

Mehr

Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät

Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. 26 Abs. 2, 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2 ThürHG vom 7. Juli 1992,

Mehr

Verkündungsblatt Nr. 6/2015

Verkündungsblatt Nr. 6/2015 Prüfungsordnung der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Chemie Energie Umwelt mit dem Abschluss Master of Science (M. Sc.) vom 6. Mai 2015 Gemäß 3 Abs. 1 i.v. mit 34 Abs. 3 Satz

Mehr

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer

Mehr

1 Master-Prüfungen. 2 Hochschulgrad

1 Master-Prüfungen. 2 Hochschulgrad Prüfungsordnung der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät für den Studiengang Molecular Life Sciences mit dem Abschluss Master of Science (M. Sc.) vom 14. Juli 2010 Gemäß 3 Abs. 1 i.v. mit 34 Abs. 3 Satz

Mehr

1 Bachelor-Prüfungen. 2 Hochschulgrad

1 Bachelor-Prüfungen. 2 Hochschulgrad Prüfungsordnung der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät für den Studiengang Biochemie/Molekularbiologie mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) vom 14. Juli 2010 Gemäß 3 Abs. 1 i.v. mit 34 Abs.

Mehr

Prüfungsordnung der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät für den Studiengang Microbiology mit dem Abschluss Master of Science vom 14.

Prüfungsordnung der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät für den Studiengang Microbiology mit dem Abschluss Master of Science vom 14. 12 Evaluierung des Lehrangebots und Qualitätssicherung (1) Die Fakultät fühlt sich einer laufenden Aktualisierung und Verbesserung des Lehrangebots verpflichtet. Der Prüfungsausschuss evaluiert in regelmäßigen

Mehr

Prüfungsordnung. der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät. für den Studiengang Biologie. mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.

Prüfungsordnung. der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät. für den Studiengang Biologie. mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc. Prüfungsordnung der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät für den Studiengang Biologie mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 34 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes

Mehr

L E S E F A S S U N G

L E S E F A S S U N G nichtamtliche L E S E F A S S U N G der Prüfungsordnung für den Studiengang Geowissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Science wie sie sich ergibt aus 1. der Prüfungsordnung vom 4. Januar 2012 (Verkündungsblatt

Mehr

- 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie. Diplomprüfungsordnung

- 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie. Diplomprüfungsordnung - 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie Ordnung zur Erlangung des Diploms im Studiengang Pharmazie an der Universität Leipzig Diplomprüfungsordnung Aufgrund

Mehr

Prüfungsordnung. der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät. für den Studiengang Evolution, Ecology and Systematics

Prüfungsordnung. der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät. für den Studiengang Evolution, Ecology and Systematics Prüfungsordnung der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät für den Studiengang Evolution, Ecology and Systematics mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) Lesefassung Die rechtsverbindliche Fassung entnehmen

Mehr

Prüfungsordnung. der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät. für den Studiengang Ernährungswissenschaften. mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.

Prüfungsordnung. der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät. für den Studiengang Ernährungswissenschaften. mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc. Prüfungsordnung der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät für den Studiengang Ernährungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) Neufassung vom 17. Juli 2013 Lesefassung Die rechtsverbindliche

Mehr

Prüfungsordnung. der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät. für den Studiengang Biochemie/Molekularbiologie

Prüfungsordnung. der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät. für den Studiengang Biochemie/Molekularbiologie Prüfungsordnung der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät für den Studiengang Biochemie/Molekularbiologie mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) Neufassung Lesefassung Die rechtsverbindliche Fassung

Mehr

Zugangsprüfungsordnung (ZuPO)

Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Prüfungskommission 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung 5 Durchführung der Prüfung und Bewertung 6 Bestehen

Mehr

Artikel 1 Änderung der Immatrikulationsordnung. Der Studierendenausweis wird in elektronisch lesbarer Form als Chipkarte (thoska) ausgegeben.

Artikel 1 Änderung der Immatrikulationsordnung. Der Studierendenausweis wird in elektronisch lesbarer Form als Chipkarte (thoska) ausgegeben. 1. 5 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Artikel 1 Änderung der Immatrikulationsordnung Der Studierendenausweis wird in elektronisch lesbarer Form als Chipkarte (thoska) ausgegeben. 2. 16 Absatz 1

Mehr

Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Wirtschaft und Sprachen mit dem Abschluss Bachelor of Arts

Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Wirtschaft und Sprachen mit dem Abschluss Bachelor of Arts Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Wirtschaft und Sprachen mit dem Abschluss Bachelor of Arts vom Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 34 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Zweck der Zugangsprüfung

Inhaltsverzeichnis. Zweck der Zugangsprüfung 988 Ordnung für die Zugangsprüfung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte zu den vom Fachbereich 3 (Biologie) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster angebotenen Studiengängen vom 29. Mai

Mehr

1 Master-Prüfungen. 2 Hochschulgrad

1 Master-Prüfungen. 2 Hochschulgrad Prüfungsordnung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften für den Weiterbildungsstudiengang Weiterbildung und Personalentwickung mit dem Abschluss Master of Arts vom 18. Dezember 2013 Gemäß

Mehr

Prüfungsordnung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften für den Weiterbildungsstudiengang Sportmanagement

Prüfungsordnung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften für den Weiterbildungsstudiengang Sportmanagement Prüfungsordnung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften für den Weiterbildungsstudiengang Sportmanagement Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 34 Abs. 3 Satz 1 und 51 des Thüringer Hochschulgesetzes

Mehr

- 1 - Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4

- 1 - Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4 - 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Theologische Fakultät Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4 1 Geltungsbereich Diese

Mehr

Prüfungsordnung. für das Studium in der Künstlerischen Meisterklasse (Meisterschülerstudium) Vom

Prüfungsordnung. für das Studium in der Künstlerischen Meisterklasse (Meisterschülerstudium) Vom Prüfungsordnung für das Studium in der Künstlerischen Meisterklasse (Meisterschülerstudium) Vom 27.05.2013 Aufgrund von 42 Absatz 5, 34, 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat

Mehr

ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung

ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung ORDNUNG über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung Die Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Bautzen erlässt aufgrund von 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsakademie im

Mehr

Ordnung für die Bibelkundeprüfung (Biblicum) an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. 1 Zweck der Prüfung

Ordnung für die Bibelkundeprüfung (Biblicum) an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. 1 Zweck der Prüfung Ordnung für die Bibelkundeprüfung (Biblicum) an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz 1 Zweck der Prüfung Unter Bibelkunde werden die zum ordnungsgemäßen Studium

Mehr

vom 29. August Regelstudienzeit und Leistungsumfang

vom 29. August Regelstudienzeit und Leistungsumfang Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Informatik und IT-Management (Master of Science) an der Fakultät Informatik der Hochschule Schmalkalden vom 29. August 2016 Gemäß 3 Abs. 1, 34

Mehr

L E S E F A S S U N G

L E S E F A S S U N G nichtamtliche L E S E F A S S U N G der Prüfungsordnung für den Studiengang Sportwissenschaft (180) mit dem Abschluss Bachelor of Arts wie sie sich ergibt aus 1. der Prüfungsordnung vom 5. Januar 2009

Mehr

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung in rumänischer Sprache (Rumaenicum) an der Universität Regensburg Vom 16.

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung in rumänischer Sprache (Rumaenicum) an der Universität Regensburg Vom 16. Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung in rumänischer Sprache (Rumaenicum) an der Universität Regensburg Vom 16. Februar 2012 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2

Mehr

Informationen zu der neuen Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung (SPSO)

Informationen zu der neuen Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung (SPSO) Informationen zu der neuen Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung (SPSO) Inkrafttreten ab 2013/2014 B.Sc. Wirtschaftswissenschaften 07. August 2013 UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE

Mehr

1 Bachelor-Prüfungen. 2 Hochschulgrad

1 Bachelor-Prüfungen. 2 Hochschulgrad 17.02.2010 Studienordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Wirtschaftspädagogik (Business and Economic Education) mit dem Abschluss Master of Science / Master of Education

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Prüfungsordnung - Besondere Bestimmungen - für den Studiengang Medienwirtschaft -in der Fassung der Ersten Änderung- Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 34 Abs. 3 des Thüringer

Mehr

Ringvorlesung: Infos rund um s Studium

Ringvorlesung: Infos rund um s Studium Ringvorlesung: Infos rund um s Studium 10.11.2014 Prüfungsordnung Was ist wichtig? Prüfungsanmeldung im HISQIS Wie funktioniert das? 1 2 3 4 PO 2 Dauer und Gliederung des Studiums: (5) Sind die Bachelorprüfungen

Mehr

Rahmenordnung für Prüfungen in einem modularisierten Studiengang an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 27. April 2005

Rahmenordnung für Prüfungen in einem modularisierten Studiengang an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 27. April 2005 Rahmenordnung für Prüfungen in einem modularisierten Studiengang an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 27. April 2005 Gemäß 5 Abs. 1 i.v. mit 10 Abs. 2, 22 Abs. 3, 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Thüringer

Mehr

1 Zweck der Zwischenprüfung

1 Zweck der Zwischenprüfung Ordnung für die Zwischenprüfung des Faches Chemie im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 25. März 1986 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 12, S. 321] Auf Grund

Mehr

Bachelor-Studiengang Biochemie

Bachelor-Studiengang Biochemie Bachelor-Studiengang Biochemie Informationen für Erstsemester zur Abwicklung studienbegleitender Prüfungen Prüfungssekretariat Biochemie Dekanat für Biowissenschaften, INF 234, 5. OG, Raum 515 Aufbau des

Mehr

1 Zweck der Prüfung. 2 Hochschulgrad

1 Zweck der Prüfung. 2 Hochschulgrad Prüfungsordnung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften für den Studiengang Sportwissenschaft (180) mit dem Abschluss Bachelor of Arts vom 5. Januar 2009 Gemäß 3 Abs. 1 i.v. mit 34 Abs. 3

Mehr

Rahmenordnung. der Universität Paderborn. zur Feststellung der Allgemeinbildung. auf Hochschulniveau. gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz

Rahmenordnung. der Universität Paderborn. zur Feststellung der Allgemeinbildung. auf Hochschulniveau. gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz Nr. 06 / 06 vom 28. Februar 2006 Rahmenordnung der Universität Paderborn zur Feststellung der Allgemeinbildung auf Hochschulniveau gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz (Eignungsprüfung, allgemeiner Teil)

Mehr

I Allgemeine Bestimmungen

I Allgemeine Bestimmungen Prüfungsordnung der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Geoinformatik mit dem Abschluss Master of Science. Stand 14.07.2010 Der Studiengang wurde am 18.10.2006 akkreditiert Gemäß

Mehr

Dokumentation der Studiengänge der Geowissenschaftlichen Fakultät

Dokumentation der Studiengänge der Geowissenschaftlichen Fakultät 1 Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für die Studiengänge der Geowissenschaftlichen Fakultät mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.)

Mehr

Verkündungsblatt. Nr.: 13/2009 Datum:

Verkündungsblatt. Nr.: 13/2009 Datum: Verkündungsblatt Nr.: 13/2009 Datum: 21.08.2009 Inhalt 18.05.2009 Prüfungsordnung der Physikalisch-Astronomischen Fakultät für den Studiengang Physik mit dem Abschluss Bachelor of Science vom 18. Mai 2009..

Mehr

Der Rektor hat am 20. April 2009 die Ordnung genehmigt.

Der Rektor hat am 20. April 2009 die Ordnung genehmigt. Prüfungsordnung der Medizinischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena für den Studiengang Molecular Medicine mit dem Abschluss Master of Science vom 20. April 2009 Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Verkündungsblatt der FSU Jena 2/2018

Verkündungsblatt der FSU Jena 2/2018 Prüfungsordnung der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Chemistry of Materials mit dem Abschluss Master of Science vom 19. Februar 2018 Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 34 Abs.

Mehr

Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien. vom 30. Juli 2001

Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien. vom 30. Juli 2001 Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien vom 30. Juli 2001 Aufgrund des 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität

Mehr

Zweiter Abschnitt Studium 7 Regelstudienzeit 8 Teilzeitstudium 9 Gliederung des Studiums 10 Studienplan

Zweiter Abschnitt Studium 7 Regelstudienzeit 8 Teilzeitstudium 9 Gliederung des Studiums 10 Studienplan Neufassung der Prüfungsordnung für den Verbundstudiengang Werkstoffwissenschaft der Physikalisch-Astronomischen und der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena mit

Mehr

Prüfungsordnung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften für die Studiengänge mit dem Abschluss Master of Arts vom 5.

Prüfungsordnung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften für die Studiengänge mit dem Abschluss Master of Arts vom 5. Prüfungsordnung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften für die Studiengänge mit dem Abschluss Master of Arts vom 5. Januar 2009 Gemäß 3 Abs. 1 i.v. mit 34 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Hochschulgesetz

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Chemie (Lehramtsstudiengang)

Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Chemie (Lehramtsstudiengang) 06-1 Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Chemie (Lehramtsstudiengang) 1 Zweck der Prüfung Vom 14. Januar 1988 Alle Studierenden der Fakultät für Chemie und

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Studienvoraussetzungen. 3 Studienbeginn, Studiendauer

1 Geltungsbereich. 2 Studienvoraussetzungen. 3 Studienbeginn, Studiendauer Lesefassung Zweite Änderung der Studienordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für das Fach Wirtschaftswissenschaften als Ergänzungsfach in Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Arts vom

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2011 Ausgegeben Karlsruhe, den 21. April

Mehr

Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Pharmazie an der Fachhochschule Kaiserslautern

Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Pharmazie an der Fachhochschule Kaiserslautern Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Pharmazie an der Fachhochschule Kaiserslautern vom 20.02.2013 Auf Grund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 8 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG)

Mehr

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

V E R K Ü N D U N G S B L A T T V E R K Ü N D U N G S B L A T T AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER HOCHSCHULE SCHMALKALDEN Nr. 3/2017 14. Februar 2017 Inhalt Inhaltsverzeichnis (Deckblatt). 71 Satzung zur Regelung der Eignungsprüfung für

Mehr

Technischer Underwriter der gewerblichen und industriellen Sachversicherung (DVA)

Technischer Underwriter der gewerblichen und industriellen Sachversicherung (DVA) Spezialistenstudiengang Technischer Underwriter der gewerblichen und industriellen Sachversicherung (DVA) Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 8 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG...

Mehr

Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien. vom 24. November 2000

Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien. vom 24. November 2000 Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien vom 24. November 2000 Aufgrund des 51 Abs. 1 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität

Mehr

Technische Universität Ilmenau

Technische Universität Ilmenau Technische Universität Ilmenau Prüfungsordnung Besondere Bestimmungen für den Studiengang Informatik mit dem Abschluss Bachelor of Science Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs.

Mehr

Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte

Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte Magisterprüfungsordnung Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam (Magister legum, LL. M.) in der Fassung vom 15. Mai 1992 (Amtliche Bekanntmachungen

Mehr

Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang "Informatik" am Fachbereich Mathematik und Informatik der Philipps-Universität Marburg vom 16.

Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Informatik am Fachbereich Mathematik und Informatik der Philipps-Universität Marburg vom 16. Datei: g:\ordnung\pe12-inf99 Philipps-Universität Stand: 31.03.00 -Der Präsident- -II A 3-7.40.03.1- Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang "Informatik" am Fachbereich Mathematik und Informatik

Mehr

Prüfungsordnung der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Geographie mit dem Abschluss Bachelor of Science vom 9.

Prüfungsordnung der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Geographie mit dem Abschluss Bachelor of Science vom 9. Prüfungsordnung der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Geographie mit dem Abschluss Bachelor of Science vom 9. März 2009 Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 34 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer

Mehr

Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier. für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion

Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier. für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion vom 13. Dezember 1984 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 3

Mehr

1 Bachelor-Prüfungen. 2 Hochschulgrad

1 Bachelor-Prüfungen. 2 Hochschulgrad Neufassung der Prüfungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Science vom 5. Mai 2016 Gemäß 3 Abs. 1 i.v. mit 34

Mehr

1 Zweck der Zugangsprüfung

1 Zweck der Zugangsprüfung 1. Ordnung für die Zugangsprüfung zu den vom Fachbereich 12 (Chemie und Pharmazie) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster angebotenen Studiengängen vom 05. Juli 2006 1 Zweck der Zugangsprüfung

Mehr

Prüfungsordnung. für den Verbundstudiengang Werkstoffwissenschaft

Prüfungsordnung. für den Verbundstudiengang Werkstoffwissenschaft TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Prüfungsordnung für den Verbundstudiengang Werkstoffwissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Physikalisch-Astronomische und Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät)

Mehr

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 20 vom , Seite

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 20 vom , Seite Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 20 vom 23.10.2008, Seite 160-166 Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Elektrotechnik

Mehr

Nichtamtliche Lesefassung* der. Prüfungsordnung

Nichtamtliche Lesefassung* der. Prüfungsordnung Nichtamtliche Lesefassung* der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Öffentliches Recht und Management (Master of Public Administration) an der Fakultät Wirtschaftsrecht der Hochschule

Mehr

Amtliche Bekanntmachung. Nr. 80/2018. Veröffentlicht am:

Amtliche Bekanntmachung. Nr. 80/2018. Veröffentlicht am: Amtliche Bekanntmachung Nr. 80/2018 Veröffentlicht am: 04.10.2018 Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebliche Berufsbildung und Berufsbildungsmanagement

Mehr

Prüfungsordnung. berufsbegleitender MBA. General Management

Prüfungsordnung. berufsbegleitender MBA. General Management Prüfungsordnung berufsbegleitender MBA General Management Fachprüfungsordnung für den weiterbildenden MBA-Studiengang General Management des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2011 Ausgegeben Karlsruhe, den 21. April

Mehr

Nichtamtliche Lesefassung Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Bachelorstudiengang Moderne China-Studien (Hauptfach)

Nichtamtliche Lesefassung Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Bachelorstudiengang Moderne China-Studien (Hauptfach) Nichtamtliche Lesefassung Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Bachelorstudiengang Moderne China-Studien (Hauptfach) Vom 16. April 2009 Geändert am 21. Oktober 2013 Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr.

Mehr

1 Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung

1 Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an der Universität Bayreuth vom 5. September 000 i. d. F. der Änderungssatzung vom

Mehr

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. Eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses der Hochschulreife oder eines als gleichwertig

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. Eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses der Hochschulreife oder eines als gleichwertig Zwischenprüfungsordnung für das Studium des Faches Gegenwartsbezogene Japanologie als Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang an der Universität Trier vom 19. August 1991 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr.

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2011 Ausgegeben Karlsruhe, den 21. April

Mehr

Prüfungsordnung. Spezialistenstudiengang. Spezialist/-in Schaden (DVA) Spezialistenstudiengang Schaden (DVA) Stand

Prüfungsordnung. Spezialistenstudiengang. Spezialist/-in Schaden (DVA) Spezialistenstudiengang Schaden (DVA) Stand Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang Spezialist/-in Schaden (DVA) Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 9 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG... 3 II. PRÜFUNGSORDNUNG... 3

Mehr

Lesefassung 1. vom 5. Januar 2009 (Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena Nr. 4/2009 S. 140)

Lesefassung 1. vom 5. Januar 2009 (Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena Nr. 4/2009 S. 140) Lesefassung 1 Prüfungsordnung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science vom 5. Januar 2009 (Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität

Mehr

Prüfungsordnung Informationsmanagement und Informationstechnologie (Bachelor of Science)

Prüfungsordnung Informationsmanagement und Informationstechnologie (Bachelor of Science) Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 96 - Nr. 16 / 2014 (26.09.2014) - Seite 3 - Prüfungsordnung Informationsmanagement und Informationstechnologie (Bachelor of Science) Auf der Grundlage

Mehr

Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar

Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar Der Rektor Der Kanzler Studienordnung für den Studiengang Ausgabe Architektur 14/2011 erarb. Dez./Einheit Telefon Datum Fak. A

Mehr

Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)

Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) Vom 31. August 2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 503) Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) Anlage B. Fachspezifische Bestimmungen der Prüfungsordnung für

Mehr

(Fundstelle:

(Fundstelle: Fachprüfungsordnung für den Studiengang Interdisziplinäre Mittelalterstudien / Medieval Studies des Zentrums für Mittelalterstudien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 30. November 2004 (Fundstelle:

Mehr

Technische Universität Ilmenau

Technische Universität Ilmenau Technische Universität Ilmenau Prüfungsordnung - Besondere Bestimmungen - für den Studiengang Ingenieurinformatik mit dem Abschluss Master of Science Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 34 Abs. 3 des Thüringer

Mehr

Anlage 4.4b: Bachelor Degree Medienwirtschaft und Journalismus Anlage 4.5: Diploma Supplement Medienwirtschaft und Journalismus

Anlage 4.4b: Bachelor Degree Medienwirtschaft und Journalismus Anlage 4.5: Diploma Supplement Medienwirtschaft und Journalismus Besonderer Teil (B) der Bachelor-Prüfungsordnung für die Studiengänge 1. Wirtschaftsingenieurwesen 2. Wirtschaftsinformatik 3. Wirtschaftsingenieurwesen Telekommunikation 4. des Fachbereichs Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Wirtschaft PRÜFUNGSORDNUNG

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Wirtschaft PRÜFUNGSORDNUNG Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Wirtschaft PRÜFUNGSORDNUNG für den Studiengang Regionalmanagement (Bachelor of Arts) am Fachbereich Wirtschaft, gültig ab WS 2004/05. Die folgenden fachspezifischen

Mehr

Bauhaus-Universität Weimar Fakultät Gestaltung

Bauhaus-Universität Weimar Fakultät Gestaltung Bauhaus-Universität Weimar Fakultät Gestaltung Prüfungsordnung für den postgradualen Studiengang Kunst im öffentlichen Raum und neue künstlerische Strategien/Public Art and New Artistic Strategies mit

Mehr

Inhalt. Anlagen Studien- und Prüfungsplan

Inhalt. Anlagen Studien- und Prüfungsplan Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Umweltingenieurwesen des Fachbereichs Bauingenieur- und Umweltingenieurwesen der Universität Kassel vom 29. April 2014 Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Akademischer

Mehr

I Allgemeine Bestimmungen

I Allgemeine Bestimmungen FSU Jena, Prüfungsordnung M.Sc. Photonics (18.05.2009) 1/14 Prüfungsordnung der Physikalisch-Astronomischen Fakultät für den Studiengang Photonics mit dem Abschluss Master of Science vom 18. Mai 2009 Gemäß

Mehr

Verkündungsblatt Nr. 4/2009

Verkündungsblatt Nr. 4/2009 Prüfungsordnung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Master of Science vom 5. Januar 2009 Gemäß 3 Abs. 1 i.v. mit 34 Abs. 3 Satz 1 Thüringer

Mehr

Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Spezialist/-in Betriebliche Altersversorgung (DVA)

Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Spezialist/-in Betriebliche Altersversorgung (DVA) Spezialistenstudiengang Spezialist/-in Betriebliche Altersversorgung (DVA) Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 8 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG... 3 II. PRÜFUNGSORDNUNG...

Mehr

L E S E F A S S U N G

L E S E F A S S U N G nichtamtliche L E S E F A S S U N G der Studienordnung für den Studiengang Chemie mit dem Abschluss Bachelor of Science wie sie sich ergibt aus 1. der Studienordnung vom 4. Januar 2012 (Verkündungsblatt

Mehr

Prüfungsordnung für den Studiengang Medical Photonics mit dem Abschluss Master of Science vom 18. Juni 2015

Prüfungsordnung für den Studiengang Medical Photonics mit dem Abschluss Master of Science vom 18. Juni 2015 Prüfungsordnung für den Studiengang Medical Photonics mit dem Abschluss Master of Science vom 18. Juni 2015 Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 34 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom

Mehr

Lesefassung der. 1 Zweck der Zugangsprüfung

Lesefassung der. 1 Zweck der Zugangsprüfung 1 Lesefassung der Ordnung für die Zugangsprüfung beruflich Qualifizierter zu den vom Fachbereich 9/Philologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster angebotenen Studiengängen unter Berücksichtigung

Mehr

Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) - vorläufige Lesefassung -

Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) - vorläufige Lesefassung - Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) - vorläufige Lesefassung - Anlage B. Fachspezifische Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) B I.

Mehr

Lesefassung Stand:1. Oktober 2018

Lesefassung Stand:1. Oktober 2018 Lesefassung Stand:1. Oktober 2018 Der Präsident -LESEFASSUNG* der Prüfungsordnung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang Chemie

Mehr

Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich

Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich Prüfungsordnung für die akademische Prüfung in Hebräisch (Hebraicum) an der Theologischen Fakultät der Katholischen Universität

Mehr

FU-Mitteilungen. Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang. für den Bachelorstudiengang, mit dessen Kernfach das Modulangebot kombiniert wird.

FU-Mitteilungen. Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang. für den Bachelorstudiengang, mit dessen Kernfach das Modulangebot kombiniert wird. Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Physik im Rahmen anderer Studiengänge Präambel Aufgrund von 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der

Mehr

Prüfungsgeschehen im Lichte des (neuen) Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vom

Prüfungsgeschehen im Lichte des (neuen) Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vom 1 HTW Dresden FB Vermessungswesen/Kartographie Vorsitzender des Prüfungsausschusses Prüfungsgeschehen im Lichte des (neuen) Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vom 10.12.2008 Dresden, 17.02.2009 Rahmenbedingungen

Mehr

Präambel. Inhaltsverzeichnis. 1 Geltungsbereich. 2 Prüfungsausschuss. 3 Regelstudienzeit. 4 Umfang der Prüfungs- und Studienleistungen.

Präambel. Inhaltsverzeichnis. 1 Geltungsbereich. 2 Prüfungsausschuss. 3 Regelstudienzeit. 4 Umfang der Prüfungs- und Studienleistungen. Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Geschichte und Kulturen Altvorderasiens mit den Schwerpunkten Altorientalistik und Vorderasiatische Archäologie Präambel Aufgrund von 14 Absatz 1 Nr. 2 Teilgrundordnung

Mehr

6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Aufbaustudiengang Europäisches und internationales Wirtschaftsrecht Vom 18. August 2006 Auf Grund

Mehr

Fachprüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten und. berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Medizin- und Biowissenschaften an der

Fachprüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten und. berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Medizin- und Biowissenschaften an der Fachprüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten und berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Medizin- und Biowissenschaften an der Hochschule Kaiserslautern vom 09.05.2016 Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2

Mehr