Anlass und Fragestellung

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2 Anlass und Fragestellung s Vakanz der Kanzlerstelle und bevorstehende Profildiskussion als Anlass für die Erörterung der Frage, ob die bestehende Leitungsstruktur angemessen ist und welche Vorteile mit einem Wechsel der Leitungsform verbunden sind. s These von der Reformschwäche der klassischen Gruppenuniversität mit intern besetzter kollegialer Leitung. s Kann durch ein anderes Leitungsmodell der Reformprozess besser gesteuert werden? Prof. Dr. Winfried Kluth 2

3 Gründe für die Wahl einer (anderen) Leitungsform s In der Leitungsform spiegelt sich das Selbstverständnis einer Organisation wider. s In der kollegialen Führung durch eigene Mitglieder kommt der Selbstverwaltungsgedanke besonders deutlich und konsequent zum Ausdruck. s Fremdorganschaft und monokratische Leitung zielen auf eine Steigerung der Effektivität sowie eine größere Unabhängigkeit der Leitungsorgane von der Basis ab. s Im Rahmen des New- Public- Management hat der Effektivitäts- gedanke auch im staatlichen Bereich an Bedeutung gewonnen. s Entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten gibt es auf der Fakultätsebene. Prof. Dr. Winfried Kluth 3

4 Normenhierarchie s Das Hochschulgesetz LSA eröffnet in seinen 68 ff. einen flexiblen normativen Rahmen für die Gestaltung der Leitungsebene der Hochschulen. s Als Regelform wird von der Rektoratsverfassung ausgegangen. Eine Hochschule kann sich aber auch für eine Rektorverfassung, eine Präsidialverfassung oder eine Präsidentenverfassung entscheiden. s Von den dort eröffneten Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten können die Hochschulen in ihren Grundordnungen Gebrauch machen. s Die Grundordnung der Martin- Luther- Universität folgt derzeit dem Modell der Rektorats- und Dekanatsverfassung. Prof. Dr. Winfried Kluth 4

5 Übersicht rein interne Besetzung auch externe Besetzung kollegiale Leitung: Rektoratsverfassung Präsidialverfassung monokratische Leitung: Rektorverfassung Präsidentenverfassung Prof. Dr. Winfried Kluth 5

6 Ein Blick in die Praxis s HU Berlin: Präsidialverfassung (ohne Kanzler) s FU Berlin: Präsidialverfassung (mit Kanzler) s U München: Präsidialverfassung (ohne Kanzler) s U Leipzig: Rektoratsverfassung (mit Kanzler) s U Ulm: Präsidialverfassung (mit Kanzler) s U Münster: Rektoratsverfassung (mit Kanzler) s TU Dresden: Rektoratsverfassung (mit Kanzler) Prof. Dr. Winfried Kluth 6

7 Rektoratsverfassung s Rektorin / Rektor s 3 Prorektorinnen / Prorektoren s Kanzler (soweit vorgesehen) s Kollegiale Leitung mit Ressortverantwortung Prof. Dr. Winfried Kluth 7

8 Alternativen 70 Andere Formen der Hochschulleitung (1) Die Grundordnung kann abweichend von den 68 und 69 vorsehen, dass die Hochschule durch 1. ein Präsidium, 2. einen Präsidenten oder eine Präsidentin oder 3. einen Rektor oder eine Rektorin geleitet wird. Prof. Dr. Winfried Kluth 8

9 Rechtsfolgen (2) 1 Bei der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium, einen Präsidenten oder eine Präsidentin oder einen Rektor oder eine Rektorin gelten die 68 und 69 entsprechend. 2 Bei der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium, einen Präsidenten oder eine Präsidentin ist der Präsident oder die Präsidentin nach 67 Abs. 1 Nr. 1 Mitglied des Senats mit Stimmrecht. 3 Die für den Rektor oder die Rektorin geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 4 Ist der Präsident oder die Präsidentin kein Hochschullehrer oder keine Hochschullehrerin, so erhöht sich die Zahl der Gruppenmitglieder nach 60 Nr. 1 um einen Sitz mit Stimmrecht. Prof. Dr. Winfried Kluth 9

10 Amtszeiten (3) 1 Die Amtszeit für das Präsidium, den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Rektor oder die Rektorin wird durch die Grundordnung festgelegt. 2 Sie soll bei Rektorat und Präsidium vier Jahre nicht unterschreiten; bei der Leitung durch einen Rektor oder eine Rektorin oder einen Präsidenten oder eine Präsidentin beträgt sie bis zu acht Jahren. Prof. Dr. Winfried Kluth 10

11 Der Kanzler in den verschiedenen Modellen s Auf die Position des Kanzlers kann in allen Modellen durch die Grundordnung verzichtet werden. s In diesen Fällen ist die Aufgabe des Haushaltsbeauftragten ausdrücklich einer anderen Person zuzuweisen (nicht dem Rektor / Präsidenten). s Bei kollegialer Leitung wird dies ein Prorektor oder weiteres Präsidiumsmitglied sein. s Das pro / contra wurde durch eine Arbeitsgruppe unter dem letzten Rektorat erörtert. Die Arbeitsgruppe sprach sich für die Beibehaltung der Position des Kanzlers aus. Prof. Dr. Winfried Kluth 11

12 Kuratorium oder Hochschulrat? s Das Kuratorium- Modell des HSG LSA stellt die Minimallösung für ein extern besetztes Beratungs- und Aufsichtsgremium dar. s Die Hochschulrat- Modelle anderer Bundesländer gehen in den Befugnissen weiter und sehen insbes. Vorschlagsrechte für die Präsidenten- / Rektorwahl und z.t. auch Mitwirkungsrechte im Haushaltsbereich vor. Prof. Dr. Winfried Kluth 12

13 Beispiel Berlin 1Das Kuratorium ist zuständig für 1. die Billigung des Entwurfs und die Feststellung des Haushaltsplans, 2. Richtlinien für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, 3. den Erlass von Gebührensatzungen gemäß 2 Absatz 8, 4. die Errichtung, Veränderung und Aukebung von Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten auf Vorschlag des Akademischen Senats, 5. die Stellungnahme zu Hochschulentwicklungs- und Ausstattungsplänen, 6. die Festlegung der Zweckbestimmung von Stellen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen auf Vorschlag des Akademischen Senats. 2Darüber hinaus ist das Kuratorium zuständig für Personalangelegenheiten gemäß 67. Prof. Dr. Winfried Kluth 13

14 Nochmals: Gründe für den Umstieg s Für Veränderung plädiert, wer mit den bestehenden Strukturen unzufrieden ist und sich von dem Umstieg eine Besserung erhofft, weil s... er von den Vorzügen des neuen Modells überzeugt ist, s... auf die Impulskraft einer Veränderung hofft. s Beim Umstieg auf ein Präsidenten- / Präsidialmodell kommt die Erweiterung des Kandidatenkreises sowie deren geringere Loyalitätspflichten innerhalb der Universität hinzu. s Zu beachten ist, dass in anderen Bundesländern die Befugnisse der Leitungsorgane im Verhältnis zum Senat weiter reichen und teilweise die Präsidialverfassung gesetzlich vorgeschrieben ist (z.b. in Bayern). Das erschwert z.t. den direkten Vergleich. s Hinzu kommen Unterschiede bei der Besoldung. Prof. Dr. Winfried Kluth 14

15 Bewerbermarkt für Präsidenten s (4) 1 Zum Präsidenten oder zur Präsidentin kann bestellt werden, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. 2 Der Präsident oder die Präsidentin wird zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt; es kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden. 3 Ist der Präsident oder die Präsidentin Hochschullehrer oder Hochschullehrerin, kann er oder sie im Professorenverhältnis verbleiben. s Bei den kleinen und mittleren Universitäten ist von einem überschaubaren Bewerberkreis auszugehen. Prof. Dr. Winfried Kluth 15

16 Dekan / Dekanat (3) 1 Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Fachbereich durch ein Dekanat geleitet wird. 2 Dem Dekanat gehören der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches sowie maximal zwei weitere Stellvertreter an. 3 Der Dekan oder die Dekanin sitzt dem Dekanat vor, vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule und legt die Richtlinien für das Dekanat fest. 4 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. 5 Näheres regelt die Grundordnung. s In einigen Hochschulgesetzen wird dem Rektor / Präsidenten ein Vorschlagsrecht eingeräumt.16 Prof. Dr. Winfried Kluth 16

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