Schwarzgeld richtig legalisieren

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1 Schwarzgeld richtig legalisieren Wege zurück in die Steuerehrlichkeit von Anton-Rudolf Götzenberger 2009 Schwarzgeld richtig legalisieren Götzenberger schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Linde Verlag Wien 2009 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Schwarzgeld richtig legalisieren Götzenberger

2 Wege in die Steuerehrlichkeit:Layout :59 Seite 15 Teil I Nationale und internationale Entwicklungen in der Bekämpfung von Steuerhinterziehung Mitte Januar stellte die Bundesregierung ihren ersten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung vor. Am 2. April des Jahres haben die G-20-Staaten auf ihrer Zusammenkunft in London die Steueroasen rund um die Welt ins Visier genommen. Am 23. Juni schmiedeten die 19 OECD-Staaten in Berlin eine neue Allianz gegen Steueroasen. Dies alles stellt einen giftigen Cocktail für Auslandsgeldanleger dar, die Vermögen und/oder Erträge in der Vergangenheit nicht der Besteuerung unterworfen haben. 15

3 Wege in die Steuerehrlichkeit:Layout :59 Seite 16 Das neue Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz Allgemeines Zweifellos waren jene Maßnahmen, die in den letzten Jahren zur Eindämmung von Steuerhinterziehung ergriffen wurden, zahnlose Tiger. Jedenfalls zeigten diese unter den vermögenden Privatanlegern wenig Wirkung. Die Maßnahmen zur Steuerhinterziehungsbekämpfung, welche in dem geplanten Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung enthalten sind, leiten jedoch ein neues Zeitalter ein. Aus dem Referentenentwurf ist zwischenzeitlich ein etwas entschärfter Gesetzentwurf geworden. Der am veröffentlichte Entwurf ist derzeit in der Gesetzgebungsphase. Im Anschluss werden die wichtigsten Details (mit Stand ) dargestellt: Die neuen Maßnahmen kommen zudem zeitgleich mit weiteren Entwicklungen, die den Auslandsgeldanleger bedenklich stimmen dürften. U.a. seien in diesem Zusammenhang erwähnt die Ausweitung der EU-Zinsrichtlinie, 1 die neuen Maßnahmen gegen Steueroasen sowie die Durchsetzung der OECD-Grundsätze zum Auskunftsaustausch in Steuersachen und zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs, 2 bilaterale Vereinbarungen mit EU-Drittstaaten über den Auskunftsaustausch und schließlich der verstärkte Einsatz von Instrumenten der automatisierten Datenverarbeitung. 1 Vgl. unten Abschnitt: Und schließlich: EU-Zinssteuern und der EU-Steuerrückbehalt machen Schwarzgeldkonten langfristig unrentabel. 2 Vgl. unten Abschnitt: Internationale Entwicklungen in der Bekämpfung der Steueroasen. 16 Schwarzgeld richtig legalisieren

4 Wege in die Steuerehrlichkeit:Layout :59 Seite 17 Die geplanten Maßnahmen im Überblick Durchsetzung der OECD-Standards zum Auskunftsverkehr in Steuersachen Das Grundziel des Gesetzes ist, die OECD-Standards zum grenz - überschreitenden Auskunftsaustausch, namentlich die Regelungen in Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung global durchzusetzen. Diese OECD-Standards basieren auf dem Grundprinzip, dass die Gewährleistung der Vermeidung einer Doppelbesteuerung notwendigerweise einen ausreichenden Informationsfluss zwischen den für das Besteuerungsverfahren zuständigen Behörden sprich den Finanzbehörden bedingt. Die OECD- Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat hierzu in ihren DBA-Musterabkommen in Art. 26 bestimmte Informationsaustauschstandards entwickelt, welche Gegenstand der Diskussionen über die Bekämpfung von Steuerhinterziehung geworden sind. Die Vorschrift lautet: Art. 26 OECD-MA 2005 (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Teil I: Nationale und internationale Entwicklungen 17

5 Wege in die Steuerehrlichkeit:Layout :59 Seite 18 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche. (4) Wenn ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen versucht, wendet der andere Vertragsstaat zur Beschaffung der Informationen seine innerstaatlichen Ermittlungsbefugnisse an, auch wenn er die Informationen nicht für seine eigenen Steuerzwecke benötigt. Die Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 3; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie einem Vertragsstaat, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein eigenes Interesse an ihnen hat. (5) Absatz 3 ist nicht so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Die Vorschrift sieht vor, dass generell alle Auskünfte übermittelt werden können, die zur Anwendung der DBA oder des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaates über die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Der Knackpunkt daran ist, dass nach dem OECD MA auch Bankinformationen allgemein und nicht nur bei Verdacht auf Steuerhinterziehung oder nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ausgetauscht werden können. Es reicht vielmehr aus, dass die Kontoinformationen für Besteuerungszwecke relevant sind, was praktisch immer der Fall ist. Nationale Bankgeheimnisse stehen dem Auskunftsaustausch nicht entgegen. Denn Länder, welche die OECD-Standards bei der Amtshilfe in Steuersachen gem. Art. 26 des OECD-Musterabkommens übernehmen, verpflichten sich zur Erteilung von Auskünften, die zur Anwendung der 18 Schwarzgeld richtig legalisieren

6 Wege in die Steuerehrlichkeit:Layout :59 Seite 19 DBA oder des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaates über die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Zur Durchsetzung dieser OECD-Standards im Auskunftsverkehr mit Deutschland zielt die Bundesregierung mit dem geplanten Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz darauf ab, die Anwendung bestimmter steuerbegünstigender Regelungen im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten, die sich nicht an die OECD-Standards halten, versagen zu können. Verschärfung der Mitwirkungspflichten für natürliche Personen in Bezug auf Kapitalanlagen im Ausland (eidesstattliche Versicherungen u.a.) Für steuerrelevante Auslandsfälle, also beispielsweise wenn es um den Nachweis diverser Erträge oder Verluste aus Auslandsgeldanlagen geht, obliegen dem Steuerpflichtigen bereits bisher umfassende Sachauf - klärungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflichten ( 90 Abs. 2 AO). So muss der Auslandsgeldanleger den Sachverhalt aufklären und die erforderlichen Beweismittel beschaffen. Sollen dabei Verluste mit Gewinnen aus Kapitalerträgen verrechnet werden, sind beispielsweise von der Auslandsbank die notwendigen Verlustbescheinigungen beizubringen. Diese bereits bestehenden und generell für alle Auslandssachverhalte geltenden Pflichten sollen durch das geplante Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz nun in Bezug auf Kapitalanlagen im Ausland erheblich ausgeweitet werden. Hierzu wird der o.g. Vorschrift in der Abgabenordnung ein weiterer Satz 3 hinzugefügt, der wie folgt lauten soll: Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verfügt, mit dem kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das Gebiet keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Teil I: Nationale und internationale Entwicklungen 19

7 Wege in die Steuerehrlichkeit:Layout :59 Seite 20 Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Die neue Vorschrift zielt selbstverständlich darauf ab, unter den Auslandsgeldanlegern entsprechenden Druck auszuüben, entsprechende wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Ob und inwieweit die Finanzbehörden von dieser Vorschrift Gebrauch machen werden insbesondere eine eidesstattliche Versicherung einholen wollen liegt in deren pflichtgemäßen Ermessen und ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Auslandsgeldanleger, die ihre falschen Angaben durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigen, machen sich nach 156 des Strafgesetz - buches strafbar. Legalisierungshinweis 1: Die Finanzbehörden sollen vom Auslandsgeldanleger nach dem Gesetzentwurf die Versicherung an Eides statt nicht erzwingen können ( 90 Abs. 2 Satz 2, 2. HS AO). Die Finanzbehörden erhalten in diesen Fällen allerdings grünes Licht für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Auch diesbezüglich sieht das geplante Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz in der letzten Entwurfsfassung eine Ergänzung der Schätzvorschrift des 162 AO vor (neuer 162 Abs. 2 Satz 3 AO). Verletzt der Auslandsgeldanleger seine Mitwirkungspflichten (indem er keine eidesstattliche Versicherung abgibt), so wird widerlegbar vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte in Staaten oder Gebieten im Sinne des 90 Absatz 2 Satz 3 [also solche Staaten, die die o.g. Auskunftsstandards nach Art. 26 OECD-MA nicht erfüllen wollen, Anm. des Autors] vorhanden oder höher als die erklärten Einkünfte sind. Damit wird der Auslandsgeldanleger im Regelfall mehr Steuern zahlen müssen, als er tatsächlich zu zahlen hätte. Legalisierungshinweis 2: Nicht davon betroffen sind Anleger mit Auslandskonten in so genannten kooperativen Staaten. Hierzu gehören insbesondere Österreich oder Luxemburg, aber auch die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein wollen sich entsprechend öffnen. 20 Schwarzgeld richtig legalisieren

8 Wege in die Steuerehrlichkeit:Layout :59 Seite 21 Ergänzende Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten besonders vermögender Steuerpflichtiger Geldanleger und sonstige in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte der Überschusseinkünfte mehr als Euro im Kalenderjahr beträgt, sollen künftig Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahren müssen. Hierzu gehören selbstverständlich auch die Aufzeichnungen und Unterlagen über Auslandskonten, da die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Überschusseinkünften zählen. Bei der Berechnung der Euro-Grenze kann im Übrigen keine Saldierung mit negativen Einkünften erfolgen. Erweiterung der Prüfungsrechte der Finanzbehörden Die ergänzenden Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten sind im Zusammenhang mit neuen erweiterten Prüfungsrechten der Finanzbehörden zu sehen. Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz enthält diesbezüglich eine Erweiterung des so genannten Außenprüfungsparagrafen, 193 AO. Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit von Außenprüfungen. Waren Außenprüfungen bislang nur bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten oder freiberuflich Tätigen zulässig (und in Ausnahmefällen auch gegenüber sonstigen Privatpersonen ), so sollen nach dem Gesetzentwurf Außenprüfungen künftig auch bei solchen Steuerpflichtigen zulässig sein, die die ergänzenden Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten treffen, also gegenüber vermögenden Steuerpflichtigen, deren positiven Einkünfte mehr als Euro im Kalenderjahr betragen. Geprüft werden kann darüber hinaus auch jener Auslandsgeldanleger, der seine Mitwirkungspflichten nach 90 Abs. 2 Satz 3 AO nicht erfüllt, also weder die Finanzbehörden gegenüber seiner Auslandsbank zur Auskunftseinholung bevollmächtigt noch eine eidesstattliche Versicherung abgeben will (vgl. 193 Abs. 2 Nr. 3 AO des Gesetzentwurfs.) Aktuelle Rechtsprechung: Steuerhinterzieher müssen mit schärferen Strafen rechnen Eine aktuelle BGH-Entscheidung vom (1 StR 416/08) lässt erkennen, dass Auslandsgeldanleger ganz schnell und unverhofft in den Bereich der besonders schweren Steuerhinterziehung geraten können und sich das Strafmaß für Steuerhinterzieher künftig deutlich verschärfen dürfte. Teil I: Nationale und internationale Entwicklungen 21

9 Wege in die Steuerehrlichkeit:Layout :59 Seite 22 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall, in dem es neben der Steuerhinterziehung auch noch um die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ging, entschieden, dass Steuersünder bei hinterzogenen Steuern in Millionenhöhe in aller Regel nicht mehr mit einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe davon kommen. Im Einzelnen gelten für Steuersünder folgende Grundsätze: Wurde ein sechsstelliger Betrag hinterzogen, ist die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Minderungsgründe in Betracht. Bei einem Millionenbetrag wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen Dieses Grundsatzurteil lässt für Auslandsgeldanleger, die Kapitalerträge bislang nicht versteuert haben, einen gewissen Leitfaden für Sanktionen bei Steuerhinterziehungstatbeständen erkennen. Überraschend niedrig setzte der BGH dabei die Einstiegsgrenze in die so genannte schwere Steuerhinterziehung in großem Ausmaß 3 an. Nach der Rechtsprechung des BGH erfüllt schon ein Vermögensverlust von mehr als Euro das Merkmal in großem Ausmaß. Diese Betragsgrenze findet allerdings nur in solchen Fällen Anwendung, in denen der Auslandsgeldanleger ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat, was allerdings allein im Zusammenhang mit der Auslandsgeldanlage selten der Fall sein wird. Das Verhalten eines Auslandsgeldanlegers, der seine Kapitaleinkünfte nicht erklärt hat, beschränkt sich stattdessen eher auf das pflichtwidrige in Unkenntnis lassen der Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen. Hier kann das große Ausmaß für die besonders schwere Steuerhinterziehung bei Euro liegen. Jedenfalls hält der Senat diese Wertgrenze für angemessen. 3 Zum Begriff vgl. oben Abschnitt: Wann liegt Steuerhinterziehung vor? 22 Schwarzgeld richtig legalisieren

10 Wege in die Steuerehrlichkeit:Layout :59 Seite 23 Legalisierungshinweis 3: Diese Euro-Grenze schafft für den Auslandsgeldanleger dahingehend Rechtssicherheit, als er bei einem Hinterziehungsbetrag von unter Euro allein aus der Auslandsgeldanlage in den meisten Fällen mit einer Geldstrafe davonkommt. Die Chancen für den Auslandsgeldanleger, mit einer Geldstrafe davonzukommen, schwinden freilich mit der Höhe des Hinterziehungsbetrages. Bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag wird die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Minderungsgründen noch schuldangemessen sein. Eine Freiheitsstrafe auf Bewährung ist ab solchen Hinterziehungsbeträgen nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Minderungsgründe möglich. Eine wichtige Erkenntnis aus dem Urteil des BGH ist auch, dass sich die Erstattung einer Berichtigungs- oder Selbstanzeige in allen Fällen empfiehlt. Denn die Indizwirkung des Hinterziehungsbetrages für eine besonders schwere Steuerhinterziehung großen Ausmaßes kann durch sonstige Milderungsgründe auch beseitigt werden. Ein die Indizwirkung des Hinterziehungsbetrages beseitigender Milderungsgrund liegt nach Ansicht des BGH bei versuchter Schadenswiedergutmachung durch Nachzahlung verkürzter Steuern vor. So kommt einer Selbstanzeige schon im Hinblick auf die Wertung des Gesetzgebers [ ] besondere strafmildernde Bedeutung zu. Legalisierungshinweis 4: Von Bedeutung ist auch das Verhältnis der verkürzten zu den gezahlten Steuern. Hat sich der Auslandsgeldanleger vor der Eröffnung seiner Auslandskonten und dem Transfer von Vermögen in eine Steueroase steuerehrlich verhalten, ist auch dies nach Auffassung des BGH besonders zu würdigen. Ebenso ein frühzeitiges Geständnis, verbunden mit der Nachzahlung verkürzter Steuern hilft, das Strafmaß zu reduzieren. Teil I: Nationale und internationale Entwicklungen 23

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