der German Private Jet Group AG (nachstehend "GPJG" genannt) General Aviation Terminal (GAT)
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- Waltraud Jaeger
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand September 2016) der German Private Jet Group AG (nachstehend "GPJG" genannt) General Aviation Terminal (GAT) Flugplatz 7-9 D Dortmund Deutschland/Germany Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GPJG, in ihrer zum Vertragsschluss gültigen Fassung, werden Bestandteil jedes Vertrages mit GPJG. Abweichende oder entgegenstehende Vereinbarungen erkennt GPJG nicht an, es sei denn, GPJG hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. 1. Abschluss des Vertrages Die Buchungsanfrage kann durch Fax, , Telefon oder ähnliche Medien vorgenommen werden. Die vom Charterer vorgenommene Buchungsanfrage wird von GPJG eingehend geprüft. Anschließend übersendet GPJG an den Charterer eine Buchungsbestätigung per Fax oder . Der Charterer ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung schnellstmöglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und GPJG unverzüglich auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen. Es besteht kein Anspruch auf die Annahme späterer Änderungswünsche. Der Vertrag zwischen GPJG und dem Charterer kommt durch die schriftliche Bestätigung der Buchungsanfrage durch den Charterer zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch GPJG an den Kunden bleibt die angebotene Beförderungsleistung freibleibend der Verfügbarkeit des Flugzeuges und der Crew, danach vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit, der Erteilung aller Verkehrsrechte, Slots sowie sonstiger behördlicher Genehmigungen oder Auflagen 2. Leistung Durch die Annahme des Auftrages durch GPJG erhält der Charterer einen Beförderungsanspruch sowohl für sich als auch für von ihm zu benennende Dritte. Der Beförderungsvertrag bezieht sich auch auf das Gepäck von mitreisenden Passagieren, soweit nichts anderes geregelt ist. Der Beförderungsanspruch umfasst den beauftragten Flugtransport mit dem gebuchten Flugzeug mit Besatzung, von dem vereinbarten Abflugort zu dem vereinbarten Bestimmungsort. Darüber hinaus gehende Leistungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Seite 1 von 6
2 3. Vertragserfüllung GPJG ist berechtigt, sich zur Durchführung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen. Löst GPJG den Chartervertrag wegen Ausfalls des Flugzeugs aus technischen oder operationellen Gründen oder infolge höherer Gewalt nach Beginn des Fluges auf, so schuldet der Charterer einen im Verhältnis der gesamten Flugstunden zur Zahl der zurückgelegten Flugstunden reduzierten Teil des vereinbarten Charterpreises. 4. Beförderung gefährlicher Güter und sonstiger Gegenstände Es dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen an Bord des Flugzeugs zu gefährden. Jeder Fluggast ist verpflichtet, sich vor Antritt des Fluges über die Liste der im Handgepäck oder im aufgegebenen Reisegepäck verbotenen Gegenstände zu informieren. Führt der Fluggast an seiner Person oder in seinem Gepäck Gefahrgüter gem. 27 Abs. 4 LuftVG, insbesondere Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt dem Flugzeugkommandanten anzuzeigen. Der Flugzeugkommandant entscheidet über die Art der Beförderung und ist berechtigt, eine Beförderung abzulehnen, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen oder des Flugzeugs zu befürchten ist. Sämtliche Gegenstände, sperriges Gepäck usw. werden als Handgepäck nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen von Personen und Fluggerät ausgeschlossen sind. 5. Entscheidungsbefugnisse der Flugzeugkommandanten Der Kommandant des Flugzeugs ist berechtigt, jederzeit alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insoweit hat er volle Entscheidungsbefugnis über die Abänderung der angebotenen Nutzlast und Sitzkapazität, über die Passagiere und Güter sowie über die Verladung, Verteilung und Entladung von Fracht und Gepäck. Gleichermaßen trifft der Kommandant alle notwendigen Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung vorgenommen wird. Der Kommandant ist berechtigt, nicht angemeldeten Personen den Flug zu verwehren sowie die Durchführung eines Fluges von Beginn an zu untersagen bzw. einen Flug unverzüglich umzuleiten, sofern das Verhalten von Passagieren dies unter Sicherheitsaspekten und im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte mitreisender Personen und Besatzungsmitglieder gebietet. In den genannten Fällen bleibt der Anspruch von GPJG auf Zahlung des Charterpreises bestehen, und der Charterer ist verpflichtet, evtl. durch die getroffenen Maßnahmen anfallende Mehrkosten zu bezahlen. Seite 2 von 6
3 6. Beförderungs- und Reisedokumente Die Beförderungsdokumente werden von GPJG ausgestellt. Dafür muss der Kunde GPJG eine Passagierliste und alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen nicht später als 24 Stunden oder einem anderen von GPJG angegebenen Termin vor Abflug zur Verfügung stellen. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen verantwortlich. Zudem ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Passagiere alle für die Ein- und Ausreise erforderlichen Reisedokumente wie Pässe, Visa, Impfzeugnisse etc. bei sich haben. Der Kunde haftet für alle Schäden, die sich aus der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit seiner Auskünfte und Unterlagen oder aus verspätet oder nicht ordnungsgemäß ausgestellten Unterlagen ergeben. Der Kunde hält GPJG von Kosten frei die dadurch entstehen, dass ein Passagier nicht sämtliche Gesetze der Länder, aus denen, in die und durch die er reist, einhält, inklusive der jeweils gültigen Devisen- und Gesundheitsvorschriften. GPJG ist berechtigt bei Nichtvorliegen sämtlicher notwendiger Reisedokumente einem Passagier die Beförderung entschädigungslos zu verweigern. 7. Zahlung Die dem jeweiligen Vertrag zu Grunde liegenden Zahlungsvereinbarungen ergeben sich aus der Buchungsbestätigung. Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Kommt der Charterer mit der Zahlung in Verzug, ist GPJG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt GPJG vorbehalten. Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang behält sich GPJG das Recht vor, die Buchung zu Lasten des Charterers kostenpflichtig in Höhe der in Klausel 9 unten aufgeführten Gebühren zu stornieren und die Beförderung des/der entsprechenden Passagier(e)zu verweigern. Gültige Währung ist der Euro. Der Kunde ist berechtigt den Charterpreis per Überweisung oder per Kreditkarte (VISA oder Mastercard) zu bezahlen. 8. Verspätungen Eine Haftung für Verspätungen oder sonstige Störungen des Flugbetriebes wird nur bei eigenem Verschulden von GPJG übernommen, wobei die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens und des Warschauer Abkommens soweit anwendbar unberührt bleiben. Seite 3 von 6
4 Wenn die Zeit, während der das Flugzeug dem Charterer vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht, überschritten wird, weil Passagiere, Gepäck oder Frachtsendungen nicht rechtzeitig bereitstehen, weil Reisedokumente oder sonstige für die Beförderung erforderlichen Unterlagen fehlen oder dies aufgrund sonstiger Handlungen bzw. Unterlassungen des Charterers, seiner Angestellten, Beauftragten oder Passagiere verursacht wird, schuldet der Charterer GPJG Liegegelder gem. der Gebührenordnung des jeweiligen Flughafens sowie Aufwandsersatz für zusätzliche Boden- und Flugzeiten. Der Charterer ist zudem verpflichtet, GPJG auch alle weitergehenden nachgewiesenen Kosten, die durch die Nichtdurchführung oder Verspätung entstehen, zu ersetzen. 9. Rücktritt/Umbuchung/Stornierung GPJG kann den Chartervertrag mit sofortiger Wirkung unter Wahrung ihrer Ansprüche beenden, wenn wichtige Gründe vorliegen, wie beispielsweise wenn: über das Vermögen des Charterers ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde der Charterer verlangte Sicherheiten nicht erbringt, höhere Gewalt die Durchführung des Fluges verhindert oder das Auswärtige Amt für den vereinbarten Bestimmungsort aktuelle Reisewarnungen und Sicherheitshinweise ausgegeben hat, die eine Gefährdung des Flugzeuges oder von Personen befürchten lassen. In diesen Fällen ist GPJG nicht verpflichtet, einen späteren Flug anzubieten. Der Rücktritt durch den Charterer bedarf der Schriftform und kann per Brief, oder Fax erfolgen. Tritt der Charterer eines von GPJG unterhaltenen Flugzeuges vor dem vorgesehenen Abflugdatum vom Vertrag zurück, sind folgende Stornierungsgebühren zu erstatten: - Bei Stornierung bis 48 Std. vor Abflug 10% des Flugpreises, mindestens jedoch 1000,- EUR - Bei Stornierung bis 24 Std. vor Abflug 20% des Flugpreises, mindestens jedoch 1500,- EUR - bei Stornierung weniger als 24 Std. vor Abflug 50% des Flugpreises, mindestens jedoch 2000,- EUR - Bei bereits erfolgter Bereitstellung oder bei bereits verauslagten Kosten werden zusätzlich die aktuellen Kosten berechnet, ohne Nachweispflicht seitens der German Private Jet Group AG. Die Stornierungsgebühren sind Umsatzsteuerpflichtig. Die vorgenannten Fristen beziehen sich auf den Eingang des Rücktritts bei GPJG. Seite 4 von 6
5 Im Fall der Stornierung eines von GPJG fremd vermittelten Charterfluges werden die Stornierungskosten des fremden Charterunternehmens vollständig in Rechnung gestellt. Weitergehende Ansprüche von GPJG bleiben ausdrücklich vorbehalten. Umbuchungen sind bis 24 Stunden vor Abflug kostenlos, danach gegen eine Gebühr von 250,-EURO möglich; vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Luftfahrzeuges und der Besatzung sowie der Erteilung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Lande-, Start- und Verkehrsrechte. Wenn der Kunde im Rahmen seiner Umbuchung zu einem anderen Ort fliegen möchte, muss der Kunde eventuell einen höheren Flugpreis zahlen und in einem solchen Fall an GPJG die entsprechend geschuldete Differenz zwischen dem alten und dem neuen Flugpreis unverzüglich nach Rechnungserhalt zahlen. Der Kunde ist in jedem Fall dazu verpflichtet diesen Differenzbetrag vor Abflug an GPJG zu zahlen und zwar zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr von 250,-EUR im Falle einer Umbuchung von weniger als 24 Stunden vor Abflug. Wird ein umgebuchter Flug storniert, fallen in jedem Fall Stornierungsgebühren in Höhe von mindestens 50% des Flugpreises an, mindestens jedoch 2000,- EUR. Zu Grunde gelegt wird entweder der Flugpreis der ursprünglichen Buchung oder der Flugpreis der umgebuchten Charteranfrage, je nachdem welcher Flugpreis höher ist. Die Stornierungs- und Umbuchungsgebühren stellen einen pauschalisierten Schadensersatz dar, weitergehende Ansprüche von GPJG bleiben ausdrücklich vorbehalten. Ist der Kunde Verbraucher und kein Unternehmer im Sinne von 14 BGB, bleibt ihm vorbehalten nachzuweisen, dass GPJG kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als in Höhe des pauschalierten Schadensersatzes entstanden ist. 10. Beförderungsverweigerung GPJG kann die Beförderung von Passagieren und/oder deren Gepäck nach ihrem Ermessen unter Wahrung ihrer vollen Ansprüche aus wichtigen Gründen verweigern, insbesondere, wenn der geistige oder körperliche Zustand oder das Verhalten eines Passagiers eine Gefährdung der Sicherheit darstellt oder eine Rechtsvorschrift verletzt. 11. Haftung GPJG haftet nicht für die Streichung oder Verspätung von Flügen, soweit GPJG derartige Vorfälle nicht direkt durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen des Warschauer Abkommens und des Montrealer Übereinkommens soweit anwendbar. Seite 5 von 6
6 Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt sowie Umständen die GPJG nicht zu vertreten hat, wie Behinderungen durch staatliche Stellen oder sonstige Dritte, behördliche Anordnungen (z.b. Lande- oder Überflugrechte) oder Auflagen, Embargo, Blockaden, Streik, Aussperrung, Krieg (auch unerklärter) oder kriegsähnliche Vorfälle, innere Unruhen, Naturkatastrophen, witterungsbedingte Gründe sowie Sicherheitsrisiken. GPJG haftet ebenfalls nicht für Handlungen anderer Fluggesellschaften, Abfertigungsunternehmen oder deren Erfüllungsgehilfen sowie für an Bord zurückgelassene Gegenstände des Passagiers. Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. GPJG haftet nicht, wenn alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden getroffen wurden, oder die Ergreifung solcher Maßnahmen nicht möglich gewesen ist. Der Ausschluss und die Beschränkung der Haftung der GPJG gilt sinngemäß auch zugunsten ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie sonstigen Personen, deren Flugzeug die GPJG benutzt, einschließlich deren Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für Beschädigungen am Flugzeug oder im Flugzeuginnenraum haftet der Charterer unbegrenzt, auch ohne Nachweis eines Verschuldens des verursachenden Fluggastes. Gleiches gilt für durch den Charterer eingesetztes zusätzliches Flugpersonal. Die Haftung des Charterers gilt unabhängig von einer Haftungsvereinbarung zwischen Charterer und Fluggast bzw. eingesetztem Flugpersonal. 12. Anwendbare Vorschriften Der Chartervertrag sowie die Durchführung der Beförderung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Luftverkehrsgesetz und den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens bzw. des Warschauer Abkommens (soweit anwendbar) sowie EG Verordnung Nr. 2027/97 in der Fassung der EG Verordnung Nr. 889/2002 sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen werden gemäß EG Verordnung Nr. 261/2004, erbracht. Soweit der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Dortmund, Bundesrepublik Deutschland, als vereinbart. 13. Sonstiges Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien vereinbaren, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch diese möglichst nahekommenden wirksamen Bestimmungen zu ersetzen. Seite 6 von 6
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