Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2017

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2 Sozialwirtschaft Österreich AN-Forderung

3 Erhöhung der KV- und IST- Gehälter/- Löhne Wir fordern eine deutliche Erhöhung der Realeinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate! 3

4 Erhöhung der KV- und IST- Gehälter/- Löhne der kollektivvertraglichen Mindestgehälter/- löhne - der IST-Gehälter /-Löhne - der Zulagen und Zuschläge - der Lehrlingsentschädigungen - des monatlichen Entgeltes für TMA - der alten Gehaltsstrukturen und Zulagen - Rundung: auf den nächsten höheren Eurobetrag - Geltungsbeginn: Laufzeit 12 Monate 4

5 4 wöchentliche Arbeitszeit Arbeitszeitverkürzung Die 35-Stunden-Woche ist bei vollem Lohn- und Personalausgleich im Kollektivvertrag zu verankern. Die vereinbarte Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten ist nicht zu reduzieren. 5

6 4 (5a) Arbeitszeit 5a) An- und Abfahrt An- und Abfahrt zum Arbeitsort im mobilen Bereich sind Arbeitszeit. 6

7 4 (5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich Max. eine Teilung nur mit BV, bei mehrmaligen Teilungen der täglichen AZ wird nur die längste Unterbrechungsphase als geteilter Dienst berücksichtigt. Alle anderen sind bezahlte Pausen. Teilung, wenn tägl. AZ mehr als 6 Std. (inclusive Wegzeiten) beträgt. Für Wegzeiten (Einsatzorte Wohnort) gebühren Fahrtkosten. Der letzte Satzteil nach dem Punktstrich es sei den die Arbeitsteilung soll ersatzlos entfallen. 7

8 17 Karenzzeiten (5) Den letzten Satz ersatzlos streichen: Diese Regelung gilt nicht für Sonderurlaube (Anschlusskarenz) gem. 17 Abs 1 SWÖ-KV. Zeiten eines Sonderurlaubes nach Abs. 1 sind ebenfalls als Dienstjahre zu berücksichtigen. 8

9 17 Familienzeitbonus Rechtsanspruch auf Familienzeit Kündigungsschutz Anrechnung des Familienzeitbonus auf alle Ansprüche nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit 9

10 22 Sonderbestimmung für ANinnen in Kindertages-betreuungseinrichtungen Verankerung der schulische Tages-und Nachmittagsbetreuung im 22 (Überschrift und Text). Ebenso gebührt für alle Leitungen der schulischen Tages- und Nachmittagsbetreuung die Funktionszulage nach 31 Abs 3 10

11 22b Sonderbestimmungen für ANInnen in der Schulassistenz Ergänzung um die Gruppe der pädagogische SchulassistentInnen mit pädagogischer Ausbildung. Für pädagogisch tätige Schulassistenz gilt auch 22 (4) Vorbereitungszeit. 11

12 26 (1) Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration Die Sonderzahlungen berechnen sich aus dem im Auszahlungsmonat gebührenden Monatsentgelt inklusive Zulagen und Zuschlägen. Wurden Zulagen und Zuschläge in unter-schiedlicher Höhe bezahlt, ist die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in den letzten 3 Monaten bezahlten Zulagen und Zuschläge. Sachbezüge sind nicht einzurechnen. 12

13 27 Dienstverhinderung Ergänzung um die Ziffer i i) aus Anlass des ersten Schultages (VS) des Kindes gebührt ein freier Arbeitstag 13

14 28 Verwendungsgruppen Anpassung des GUKG Neu entsprechend den neuen Verantwortungen, Tätigkeiten und Ausbildungen: VWG 6 Pflegeassistentin VWG 7 Pflegefachassistentin + Fachsozialbetreuerin VWG 8 Dipl. Gesundheits- und Krankenpflegerin + Diplomsozialbetreuerin 14

15 30 Allgemeine Entgeltregelungen (5) Bei Änderung der Verwendungsgruppe (zb durch Aufschulung bzw. Erweiterung des Tätigkeitsbereiches) ist die Umreihung linear vorzunehmen. 15

16 SWÖ 31 Zulagen u. Zuschläge I SEG Zulage: Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingungen arbeiten gebührt eine SEG- Zulage. Die erschwerten Arbeitsbedingungen sind in einer Betriebsvereinbarung i.s. des EStG zu bestimmen. 16

17 31 Zulagen u. Zuschläge II 2) Streichung des Satzesteiles: liegen die Voraussetzung für die Gewährung mehrerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zuschlag 3) Leitungs- und Funktionszulagen: Bei Vertretung dieser Funktion gebührt ab dem ersten Tag der Vertretung der aliquote Anteil der Zulage. 17

18 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für das Gehalt (2) Nichtfacheinschlägige Vordienstzeiten werden zu 50% angerechnet. Streichung der Obergrenze von max. 8 Jahren. Die maximale Obergrenze von 10 Jahren nach Absatz 3 bleibt unverändert 18

19 34 Fortbildung Klarstellung vor a) Bei Fortbildungen ist die Zeit der Fortbildung und die Wegzeit Arbeitszeit. Für Teilzeitbeschäftigte ist diese Zeit Arbeitszeit und nicht zu aliquotieren. 19

20 SWÖ 38 Altersteilzeit Rechtsanspruch auf TEILZEITVARIANTE DER ALTERSTEILZEIT (1) Arbeitnehmerinnen haben unter der Voraussetzung, dass sie eine Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 dieses Punktes angeführten Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb desselben Arbeitgebers beschäftigt waren und der schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung zumindest 6 Monate vor dem Monatsersten, zu dem die Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, bei dem Arbeitgeber eingetroffen ist und die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld (derzeit in 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz) erfüllt sind. 20

21 SWÖ 38 Altersteilzeit (2) Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit auf die Dauer von bis zu 5 Jahren vorsehen; die Altersteilzeitvereinbarung kann frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen eines möglichen Pensionsantrittes der betreffenden Arbeitnehmerin beginnen. (3) Für Altersteilzeitvereinbarungen entsprechend Abs.1 und Abs. 2 gilt für den vereinbarten Zeitraum Kündigungsschutz is MSchG und VKG. (4) Vereinbarungen über Altersteilzeiten können auch abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat eine Arbeitnehmerin jedoch keinen Anspruch. 21

22 41a Zusätzliche Optierung Die Arbeitnehmerinnen haben jährlich die Möglichkeit einseitig mittels Antrag an den Arbeitgeber Der 41a soll ohne Befristung (dzt. 2016) bestehen bleiben. 22

23 Klarstellung 22c 22c SB für ANinnen, die an freizeit- oder erlebnispädagogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten teilnehmen. Mit den 10 Stunden + 60,-- pro Dienst sind keine Zeiten über 10 Stunden abgedeckt. 23

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