Veranstaltungen der Hauptabteilung Schule und Erziehung. im Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn

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1 Veranstaltungen der Hauptabteilung Schule und Erziehung I. Allgemeine Geschäftsbedingungen im Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn Veranstaltungen der Hauptabteilung Schule und Erziehung im Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn ( Schulabteilung ) - inclusive aller Fortbildungsveranstaltungen des Instituts für Religionspädagogik und Medienarbeit im Erzbistum Paderborn 1 (IRuM) ) finden statt in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) liegen als Bedingungen der Teilnahme an unseren Veranstaltungen zugrunde. Sie werden mit Abschluss des Vertrages zwischen Veranstalter und Teilnehmer 2 Vertragsbestandteil. Die AGB sind im Internet auf der Seite veröffentlicht und können im IRuM, Am Stadelhof 10, in Paderborn eingesehen werden. II. Geltung und Verantwortung Die AGB gelten für die (Fortbildungs-) Veranstaltungen der Schulabteilung. Diese Veranstaltungen werden in der Regel zweimal jährlich im Programmheft Fortbildungen (IRuM) und im Internet veröffentlicht. Veranstaltungen, die einen Dritten als Veranstalter ausweisen, sind keine Veranstaltungen der Schulabteilung. Diese gibt in solchen Fällen empfehlende Hinweise bzw. tritt ausschließlich als Vermittler auf. Eine Haftung des Erzbistums tritt in diesen Fällen nicht ein. III. Anmeldungen, Zustandekommen eines Vertrages Die Anmeldung zu einer Veranstaltung (Ausschreibung = Vertragsangebot) soll möglichst bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. Die Anmeldungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Login auf der Homepage schuleunderziehung.de oder irum.de Veranstaltungsportal; ; Telefax). In Ausnahmefällen werden auch telefonische Anmeldungen entgegengenommen. Auch dadurch kommt ein Vertrag wie im Folgenden beschrieben zustande. Eine Anmeldung kann unter Angabe der erforderlichen Daten auch für Dritte vorgenommen werden. In diesem Fall wird eine vertragliche Beziehung zwischen dem Anmeldenden und dem Veranstalter begründet. Mit der Anmeldung für kostenpflichtige Veranstaltungen geben die Interessenten einen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Vertrages ab. 1 Das Institut für Religionspädagogik und Medienarbeit im Erzbistum Paderborn mit seinen Standorten in Paderborn und Dortmund ist eine Abteilung der Hauptabteilung Schule und Erziehung des Erzbischöflichen Generalvikariats. Es dient der Förderung der religionspädagogisch-katechetischen und der medienbezogenen Arbeit (besonders der Förderung des kirchlichen Büchereiwesens). 2 Aus Gründen der Lesbarkeit werden nicht durchgängig geschlechtsspezifische Bezeichnungen verwendet. Es sind immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.

2 Bei online-anmeldungen wird zunächst eine Eingangsbestätigung per verschickt. Diese Eingangsbestätigung informiert nur darüber, dass die Anmeldung eingegangen ist. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Schulabteilung (oder das IRuM) die Zusage der Teilnahme verschickt und zur Überweisung der Kursgebühren aufgefordert bzw. die Zusage der Teilnahme an kostenfreien Veranstaltungen verschickt hat. Soweit Anmeldungen so kurzfristig erfolgen, dass eine schriftliche Zusage nicht mehr versendet werden kann, gilt der Vertrag als geschlossen, wenn die Anmeldung zur Veranstaltung gegenüber dem Anmelder in anderer geeigneter Form bestätigt wird. Erklärungen der Schulabteilung genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird. Die Kursgebühren sind binnen zwei Wochen nach Zugang der vorgenannten Zusage unter Angabe der jeweiligen Referenznummer auf das Konto bei der Bank für Kirche und Caritas IBAN DE , BIC GNODEM1BKC zu überweisen. Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmer die Teilnahmebedingungen einschließlich der AGB an. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Bei Anmeldungen zu Exkursionen oder Studienfahrten gelten ggf. besondere Bedingungen, die den Ausschreibungen zu entnehmen oder beim IRuM zu erfragen sind. IV. Veranstaltungsbeiträge, Zahlungsbedingungen Es gelten die für die jeweilige Veranstaltung ausgewiesenen Kursgebühren. Diese Veranstaltungsbeiträge werden mit dem Zustandekommen des Vertragsabschlusses ohne jeden Abzug fällig. Sie sind im SEPA-Verfahren zu begleichen. Kursgebühren können nach Ankündigung auch bei Veranstaltungsbeginn bar erhoben werden - in der Regel bei Tagesveranstaltungen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmer von der Veranstaltungsteilnahme auszuschließen. V. Unterbringung Die Veranstaltungen finden in der Regel in bistumseigenen (Tagungs-)Häusern oder Gemeindezentren statt. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist der Veranstalter um die Unterbringung im Einzelbettzimmer bemüht; ein Anspruch darauf besteht nicht. VI. Rücktritt eines Teilnehmers Sollten Anmeldungen aus zwingenden Gründen rückgängig gemacht werden müssen, so ist eine sofortige schriftliche Mitteilung an den Veranstalter zu geben.

3 Teilnehmer können bis zu 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn von Halbtags- und Tagesveranstaltungen kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Bei kostenpflichtigen Tagesveranstaltungen wird beim Rücktritt ab 9 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen der gesamte Veranstaltungsbeitrag fällig. Für Veranstaltungen mit Übernachtung gilt: a) Teilnehmer können bis vier Wochen (28 Tage) vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei zurücktreten. b) Treten Teilnehmer vom 27. Tag bis zum 10. Tag vor Veranstaltungsbeginn zurück, so sind 50% des Veranstaltungsbeitrags als Stornierungsgebühr zu zahlen. c) Bei Rücktritt ab dem 9. Tag vor der Veranstaltung oder bei Nichterscheinen wird der gesamte Veranstaltungsbeitrag fällig. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts in allen Fällen ist der Eingang beim Veranstalter. Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht, insbesondere im Falle eines Fernabsatzgeschäftes i. S. d. 312b ff. BGB, bleibt unberührt. VII. Absage von Veranstaltungen Die Schulabteilung behält sich das Recht vor, einzelne Veranstaltungen aus wichtigen Gründen abzusagen: 1. Beim Nichterreichen der festgesetzten Mindestteilnehmerzahl. 2. Beim ersatzlosen Ausfall von Veranstaltungsleitern bzw. Referenten. Der Veranstalter informiert unverzüglich, spätestens bis Veranstaltungsbeginn, die Teilnehmer. Bereits gezahlte Gebühren werden erstattet. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen. VIII. Kündigung durch den Veranstalter / Ausschluss von der Teilnahme Der Veranstalter kann den Vertrag aus wichtigem Grund ( 314 BGB) fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: 1. Verstöße gegen die am Veranstaltungsort geltende Hausordnung 2. Ehrverletzungen gegenüber Referenten, Veranstaltungsleitern und Teilnehmern 3. Störung der Veranstaltung, die dazu führt, dass der Veranstalter seine Vertragserfüllung gegenüber den übrigen Teilnehmern nicht mehr wahrnehmen kann und / oder Verhaltensweisen, die zu einer Gefährdung der eigenen Person, anderer Teilnehmer, Referenten, Veranstaltungsleiter oder Dritten führen. Nach seinem Ermessen kann der Veranstalter statt einer Kündigung den Teilnehmer auch von der weiteren Teilnahme der Veranstaltung ausschließen. Der Anspruch des Veranstalters auf Zahlung des Teilnahmebeitrags wird bei einer Kündigung aus wichtigem Grund oder einem Teilnahmeausschluss nicht berührt.

4 IX. Höhere Gewalt Soweit eine Veranstaltung aus Gründen, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind (z. B. höhere Gewalt) ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden kann, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist vom Teilnehmer nur der anteilige Teilnahmebeitrag für bereits durchgeführte bzw. durchführbare Veranstaltungsteile zu entrichten. Ein überbezahlter Teilnahmebeitrag wird umgehend erstattet. X. Wechsel von Veranstaltungsleitern oder Referenten Ein Anspruch darauf, dass die Veranstaltung durch einen bestimmten Referenten und / oder Veranstaltungsleiter durchgeführt wird, besteht nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen eines bestimmten Referenten und / oder Veranstaltungsleiters angekündigt wurde. Soweit der Gesamtzuschnitt und die Qualität der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden, berechtigt ein solcher Wechsel nicht zur Kündigung des Vertrages oder zur Minderung des Veranstaltungsbeitrags. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn nunmehr eingesetzte Referenten und / oder Veranstaltungsleiter eine fachlich adäquate Qualifikation besitzen. Gleiches gilt für Verschiebungen im Ablaufplan einer Veranstaltung. XI. Haftung Die Teilnahme an den Veranstaltungen sowie die Nutzung von Räumlichkeiten und Einrichtungen des Veranstalters erfolgen auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht bei Unfällen und für Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl, soweit er diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Schadensersatzansprüche des Teilnehmers gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen. Vom Ausschluss ausgenommen sind Fälle, in denen den Veranstalter vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden trifft. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der Veranstalterin auf den Ersatz des nach Art der Veranstaltung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschadens, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. XII. Kirchliche Lehrerfortbildung Durch die Teilnahme an Veranstaltungen der Schulabteilung bzw. des IRuM können Lehrerinnen und Lehrer aller Schulformen in Nordrhein-Westfalen ihre dienstrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung erfüllen.

5 Beurlaubung Für die Teilnahme an ganz- und mehrtägigen Veranstaltungen wird im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Beurlaubung gewährt. Anträge auf Genehmigung von Sonderurlaub sind formlos auf dem Dienstweg an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. Die Beurlaubung sollte so frühzeitig wie möglich unter Hinweis auf die nachstehend gedruckten Erlasse beantragt werden. Auszug aus der Bekanntmachung des Kultusministers Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1985, Az.: IV B Nr. 519/85, GABl. NW. 4/1985, S. 205f. BASS Nr. 5 Kirchliche Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung: Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein- Westfalen und den nordrhein-westfälischen (Erz-) Bistümern vom 22. Januar 1985 Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und dem Erzbistum Köln, dem Erzbistum Paderborn, dem Bistum Aachen, dem Bistum Essen und dem Bistum Münster, vertreten durch die Bischöfe, wird zur Durchführung des Artikels VIII des Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl vom 26. März 1984 folgende Vereinbarung abgeschlossen: 1 (1) Das Land fördert die Lehrerfortbildung der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen für alle in den Stundentafeln ausgewiesenen Fächer - ausgenommen Evangelische Religionslehre und Sport - sowie die Lehrerweiterbildung zum Erwerb der Fakultas in Katholischer Religionslehre. (2) Die (Erz-)Bistümer betreiben Lehrerfort- und -weiterbildung durch die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Bildung F. W. B. GmbH (Institut für Lehrerfortbildung Mülheim) und durch diözesane Einrichtungen. (3) Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung können halb-, ein-, mehrtägig oder mehrwöchig sein. (4) Die (Erz-)Bistümer werden sich bemühen, das Angebot so zu gestalten, dass im Jahr allenfalls bis zu Teilnehmertage in die Unterrichtszeit fallen. 2 Die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung ist für die Lehrer freiwillig. Sie können damit ihre dienstrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung erfüllen. 3 (1) Den Lehrern wird die Teilnahme durch die Gewährung von Sonderurlaub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht. (2) Die Entscheidung über die Beurlaubung zur Teilnahme an den kirchlichen Veranstaltungen ist nach den gleichen Maßstäben zu treffen, nach denen die Entscheidung über die Teilnahme an den Veranstaltungen staatlicher Träger erfolgt.

6 (3) Für den Erwerb einer Fakultas im Fach Katholische Religionslehre kann Sonderurlaub unter Belassung der Dienstbezüge bis zu vier Wochen im Urlaubsjahr erteilt werden. 4 (1) Für die Gewährung von Dienstunfallschutz an beamtete Lehrkräfte ist 31 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes maßgebend. Im Übrigen richtet sich der Unfallschutz nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung. (2) Bei Anwendung des 31 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist zu prüfen, ob die besuchte Fortbildungsveranstaltung im Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben steht. Rd. Erl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom (GABl. NW I S. 155), geändert durch Rd. Erl. vom (GABl. NW I S. 201). Das Einverständnis des Dienstherrn mit der Teilnahme an einer Veranstaltung der kirchlichen Lehrerfortbildung bzw. die Gewährung von Sonderurlaub ist rechtzeitig auf dem Dienstwege zu beantragen. Lehrerinnen und Lehrer im Ersatzschuldienst stellen ihren Antrag bei der Schulleitung und dem Schulträger. Zu allen schulformbezogenen Veranstaltungen sind interessierte Lehrkräfte anderer Schulformen willkommen. Regional ausgewiesene Veranstaltungen sind grundsätzlich offen für Lehrerinnen und Lehrer aus der gesamten Erzdiözese Paderborn. Geschlossene Veranstaltungen sind als solche in der Ausschreibung gekennzeichnet. Die beabsichtigte Teilnahme an Veranstaltungen auch an Halbtags- oder sog, Nachmittagsveranstaltungen muss der Schulleitung gemeldet werden, da ansonsten der Dienstunfallschutz in Frage gestellt werden kann. Die Teilnahme an einer Veranstaltung wird durch Eintrag in die Teilnehmerliste und durch die ausgehändigte Teilnahmebescheinigung dokumentiert. Mit Rückbezug darauf kann im Zweifelsfall der Veranstaltungsbesuch nachwiesen werden. XIII. Datenschutz Durch die Anmeldung erklärt sich der Teilnehmer einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten für die Zwecke der Veranstaltungsabwicklung, der innerbetrieblichen Statistik sowie zur Zusendung späterer Informationen im Zusammenhang mit der Arbeit der Schulabteilung verwendet werden dürfen. Zu Teilnehmern, deren personenbezogene Daten beim Träger der Schulabteilung, dem Erzbistum Paderborn, für andere Zwecke bereits verwendet werden, dürfen diese Daten ohne Bezug zu den (wahrgenommenen) Angeboten der Schulabteilung untereinander abgeglichen und ggf. aktualisiert werden. Bei der Verschickung von Teilnehmerlisten vor oder nach einer Veranstaltung gilt: Die Teilnehmer werden in angemessener Weise auf ihr Recht aufmerksam gemacht, in Listen nicht mit privater Anschrift etc. aufgenommen zu werden. Den Anforderungen des Datenschutzes

7 wird seitens der Schulabteilung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum Paderborn und der zu ihrer Durchführung ergangenen Bestimmungen, Rechnung getragen. XIV. Sonstiges 1. Der Vertrag zwischen der Schulabteilung und dem Teilnehmer unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der vertraglichen Vereinbarung einschließlich der AGB ist Paderborn. 2. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 3. Sollten Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Bei Unwirksamkeit von AGB-Bestimmungen gilt 306 BGB. Paderborn,

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