Selbständig in den Gesundheitshandwerken

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1 Selbständig in den Gesundheitshandwerken Welche Möglichkeiten bzw. welche Rechtsgrundlagen gibt es (Normen ohne weitere Angabe sind solche der Handwerksordnung) Assessor Karl Fährmann, Handwerkskammer Aachen Jülich, Gesundheitshandwerke und ausgewählte Tätigkeiten 1 Als Gesundheitshandwerke werden das Augenoptiker-, das Hörgeräteakustiker-, das Orthopädietechniker-, das Orthopädieschuhmacher- und das Zahntechnikerhandwerk bezeichnet Augenoptiker: Anfertigung und Anpassung von Brillen aller Art; Prüfung der Sehschärfe; Bestimmung und Auswahl von Brillengläsern und Fassungen nach optischen, anatomischen und ästhetischen Aspekten, etc. Hörgeräteakustiker: Ermittlung und Beurteilung der akustischen Kenndaten des Gehörs; Auswahl und Anpassung von Hörgeräten und anderen Geräten der akustischen Kommunikation; Beratung im vorbeugenden Gehörschutz; Auswahl und Anpassung von Gehörschutzmitteln nach Lärmmessung und Lärmanalyse, etc. Orthopädietechniker: Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anfertigung, Anpassung und Instandhaltung von Heil- und Hilfsmitteln der technischen Orthopädie, insbesondere von Prothesen, Orthesen, Lagerungs- und Sitzschalen, Leibbinden, Stützmiedern, Bandagen, Bruchbändern und Fußeinlagen; Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Artikeln zur Stoma- und Inkontinenzversorgung, etc. 2

2 Gesundheitshandwerke und ausgewählte Tätigkeiten 2 Orthopädieschuhmacher: orthopädische Hilfsmittel zur Versorgung von Fuß und Unterschenkel nach ärztlicher Verordnung, insbesondere Fußprothesen und Unterschenkelorthesen, anmessen, konstruieren und anfertigen; orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen anbringen; vorgefertigte sowie konfektionierte Fuß-, Knöchel- und Knieorthesen anpassen und einstellen, etc. Zahntechniker: Herstellung von festsitzendem und herausnehmbaren Zahnersatz; Herstellung von kieferorthopädischen Geräten; Zahnrestaurationen planen und herstellen, etc. Diese Handwerke zeichnen sich dabei sowohl durch eine enge Zusammenarbeit mit dem jeweils behandelnden Arzt als auch durch die unmittelbare Berührung der handwerklichen Arbeit mit dem Körper des Patienten aus. Dies bedingt besondere Sorgfalt und Genauigkeit in der Arbeit. Die Gesundheitshandwerke sind sämtlich Handwerke der Anlage A der Handwerksordnung, d.h. sog. zulassungspflichtige Handwerke. 3 Eintragung in die Handwerksrolle Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in die Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet ( 1 Abs. 1) Die Eintragung ist nur möglich, wenn entweder der Betriebsinhaber, ein Mitgesellschafter oder ein angestellter technischer Leiter über einen entsprechenden Titel verfügt, der eine Eintragung ermöglicht (siehe unten). Regelfall: Meisterprüfung im einschlägigen Handwerk (inkl. vorheriger Gesellenprüfung) Meisterprüfung in einem verwandten Handwerk (siehe Verordnung über verwandte Handwerke), Bsp.: Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmacher in einem begrenzten Tätigkeitsfeld. Meisterbrief aus Österreich im entsprechenden Handwerk (siehe spezifische Verordnung) Gleichwertige Qualifikation, z.b. Studium, staatl. geprüfter Techniker, Industriemeister o.ä. Sondergenehmigungen von der Handwerkskammer 4

3 Mögliche Sondergenehmigungen für die Gesundheitshandwerke Ausübungsberechtigung gem. 7 a Ausnahmebewilligung gem. 8 Ausnahmebewilligung gem. 9 i.v.m. 1 ff. EU/EWR- Handwerksverordnung Sonderfall: Grenzüberschreitende Dienstleistungen 5 Voraussetzungen der Sondergenehmigungen 1 7 a: Setzt eine schon bestehende Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle voraus sowie den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten Handwerk (siehe 8), Bsp.: Augenoptiker, der sich auch im Hörgeräteakustikerhandwerk selbständig machen will. 8: Setzt einen personenbezogenen (!) Ausnahmegrund voraus, aus dem sich ergibt, dass die Meisterprüfung für den Antragssteller eine unzumtbare Belastung darstellen würde. Ferner ist auch hier der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu führen. 8, Ausnahmegründe: Das Alter, lt. der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist ab ca. 47 Jahren eine Meisterprüfung nicht mehr zumutbar (der 47-jährige Jurist, der in seinem Leben noch keinen Hammer angefasst hat, verfügt damit über einen Ausnahmegrund für z.b. das Zimmererhandwerk, in 15 Jahren ist es für mich soweit!). Ansonsten sind als Ausnahmegründe schwerwiegende soziale Gründe denkbar, eine Betriebsfortführung zwecks Erhalt von Arbeitsplätzen. Ferner stellt die Beschränkung auf eine Spezialtätigkeit, d.h. einen kleinen Ausschnitt des jeweiligen Handwerks, einen solchen Ausnahmegrund dar. 6

4 Voraussetzungen 2 - Kenntnisnachweis 7a, 8, Kenntnisnachweis: Der Nachweis der Kenntnisse kann über eine langjährige Berufstätigkeit im entsprechenden Handwerk (inkl. Gesellenbrief) erfolgen. Dies ist häufiger ein Problem für Antragssteller, da Arbeitszeugnisse in der Vergangenheit häufig nicht ausgestellt wurden oder nicht mehr vorhanden sind. Ferner kann der Kenntnisnachweis durch eine erfolgreiche Vergleichsprüfung (Theorie und Praxis) vor einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus dem beantragten Handwerk geführt werden (hier scheitert der oben genannte Jurist, und das ist auch gut so!). Die Vergleichsprüfung soll dabei den Zeitraum eines Tages nicht überschreiten, d.h. die Belastung für den Antragsteller ist dabei wesentlich geringer als in der vergleichbaren Meisterprüfung. 7 Voraussetzungen 3 9 i.v.m EU/EWR-HwV: Staatsangehörige eines EU/EWR Mitgliedsstaates (oder der Schweiz) können eine entsprechende Ausnahmebewilligung beantragen, wenn ihre Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise aus dem EU/EWR-Heimatstaat i.s.d. Verordnung anerkennungsfähig sind. Dies gilt auch für deutsche Staatsangehörige, die entsprechende Ausbildungsnachweise im EU/EWR-Ausland erworben haben. Anerkennung von Ausbildungsnachweisen i.s.d. 3 Abs. 1 EU/EWR-HwV: Der Antragssteller muss eine Qualifikation vorweisen, die ihn berechtigt, im Heimatland mindestens eine wesentliche Tätigkeit des betreffenden Gewerbes auszuüben. Diese muss der im Inland (BRD) erforderlichen Qualifikation gleichwertig sein, mindestens aber der Qualifikationsstufe nach 3 Absatz 2 EU/EWR-HwV entsprechen. Anerkennung von weiteren Qualifikationsnachweisen i.s.d. 3 Abs. 3, 4 EU/EWR- HwV: Auch weitere Qualifikationsnachweise möglich, wenn Absatz 2 entsprechend, oder im Anhang der Richtlinie EG 2005/36/EG aufgeführt (recht komplexe Prüfung, Frage des Einzelfalls). 8

5 Voraussetzungen 4 Kenntnisüberprüfung: Im Rahmen der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen können nach 5 EU/EWR-HwV Ausgleichsmaßnahmen zwecks Überprüfung der Fertigkeiten des Antragsstellers angeordnet werden (wenn Ausbildung entweder kürzer als im Inland oder Ausbildung anders strukturiert). Die Kenntnisüberprüfung dürfte dabei der Vorgehensweise bei 7 a, 8 entsprechen, d.h. eine Vergleichprüfung vor einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bedeuten. Im Bezirk der Handwerkskammer Aachen sind aus den Gesundheitshandwerken noch keine Anträge nach 9 i.v.m 3 EU/EWR-HwV eingereicht worden, insofern fehlt es hier an Erfahrungswerten. 9 Rechtsfolgen Wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, hat die Handwerkskammer die Genehmigung zu erteilen. Ein Ermessen besteht für die Handwerkskammer dabei nicht. Anders ausgedrückt: Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der oben genannten Vorschriften hat der Antragssteller einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung. 10

6 Sonderfall: Grenzüberschreitende Dienstleistungen Wenn der Antragssteller nur gelegentlich grenzüberschreitend im Inland tätig wird, d.h. hier keinen Betriebssitz hat, benötigt er keine Eintragung bei der Handwerkskammer, er muss allerdings die sog. Anzeige grenzüberschreitender Dienstleistung vornehmen. Bei diesem Verfahren muss der Antragssteller nachweisen, dass er im Heimatland seit einem gewissen Zeitraum tätig ist (zwei Jahre) bzw. bei staatlich reglemtierter Berufsausübung er dort zu den entsprechenden Arbeiten berechtigt und dort tätig ist. Ist nur die Ausbildung reglementiert reicht bei abgeschlossener Ausbildung ebenfalls eine dortige Niederlassung, ohne abgschlossene Ausbildung ist auch dann eine zweijährige Niederlassung im Heimtastaat nachzuweisen. Grundsätzlich erfolgt in diesem Verfahren keine Kenntnisüberprüfung durch die HWK, allerdings kann dies beim Schornsteinfegerhandwerk und den Gesundheitshandwerken von der HWK angeordnet werden (siehe oben, Vergleichsprüfung vor einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen). 11 Besonderheiten bei den Gesundheitshandwerken Im Falle der Beschäftigung eines technischen Leiters (mit einer der oben genannten Qualifikationen) ist ggü. der Handwerkskammer sowohl ein Arbeitsvertrag als auch eine sog. Betriebsleitererklärung vorzulegen. In den Gesundheitshandwerken ist grundsätzlich eine technische Leitung in Vollzeit nötig und ein dafür angemessenes Gehalt (2200,00 brutto und mehr). Die Krankenversicherungen stellen zwecks Abrechnungsmöglichkeit an die Bezahlung teilweise erhöhte Anforderungen, insofern sollten sich potentielle Betriebsgründer auch dort erkundigen, welche Anforderungen in Bezug auf das Gehalt gestellt werden. 12

7 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Noch Fragen 13

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