Richtlinien Strassenbeleuchtung Tiefbauamt Basel-Landschaft

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1 Tiefbauamt Basel-Landschaft Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Tiefbauamt

2 Inhaltsverzeichnis 2 Vorwort 3 1 Grundsätze 5 2 Gesetzliche Grundlagen und mitgeltende Bestimmungen 6 3 Beleuchtungsanlagen auf Kantonsstrassen in Ortskernbereichen 8 4 Beleuchtungsanlagen auf Kantonsstrassen innerorts, ohne Ortskernbereiche 11 5 Beleuchtungsanlagen von Rad- und Gehwegen 13 6 Beleuchtungsanlagen bei Fussgängerübergängen 15 7 Energiegrenzwerte 17 8 Lichtverschmutzung 18 9 Werterhaltung der Beleuchtungsanlagen Datenerfassung und -pflege 20 Anhang A: Verständigung A1 Bereich «Strassen» A1 A2 Bereich «Lichttechnik» A1 A3 Bereich «Beleuchtungsanlagen» A3 A4 Bereich «Elektroinstallationen» A6 A5 Bereich «Tiefbau» A7 A6 Vorschriften für zusätzliche Montage von Einrichtungen an Kandelabern A8 Anhang B: Skizzen mit Anordnungen von Kandelabern B1 Anhang C: Stichwortverzeichnis (Glossar) C1 * Technische Anhänge (D I) zu den «Tiefbauamt Basel-Landschaft» siehe separates Dokument * Änderungen für 2. Ausgabe 2011

3 Vorwort Die Richtlinie legt die Grundsätze für Planung und Realisation von en des Tiefbauamtes Basel-Landschaft fest. Sie dienen als Grundlage für eine angemessene Beleuchtung, die nach den Regeln der Technik (Schweizer Leitsätze der SLG, Europäische Normen EN) erstellt werden soll. 3 Bei Vergaben durch das kantonale Tiefbauamt sind diese als Bestandteil der Normung für die Ausführung bestimmt. Diese wurden von einer Arbeits gruppe erarbeitet: Christian Scholer, Strasseninspektor Christoph Schaub, Leiter Signalisation Leiter Arbeitsgruppe Alfred Kläui, Projektleiter Tiefbauamt Felix Jehle, Amt für Umweltschutz und Energie Max Hasler, Elektra Birseck Münchenstein Hans Schaub, Elektra Baselland Hans Rosenberger, Lichtplanung Projektbearbeitung Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Tiefbauamt Zuständige Fachstelle Tiefbauamt Baselland Geschäftsbereich Kantonsstrassen Fachbereich Signalisation Frenkendörferstrasse Liestal Tel * Fax Fotos Ateliers spillmann meister, Rheinsprung 1, 4051 Basel Layout atelier hupa, matthias huber, Zietmattweg 1, 4462 Rickenbach * Änderungen für 2. Ausgabe 2011

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5 1 Grundsätze 1.1 Geltungsbereich Mit diesen werden zweckmäßige Werte und Daten für eine zeitgemäße öffentliche Beleuchtung festgelegt, die der Verkehrssicherheit in den Dunkelstunden dienen und sich auch am Tage als technische Anlage gut ins Strassenund Ortsbild einfügen. Ein weiteres Ziel dieser ist es, sowohl beim Bau, der Erhaltung wie auch im Betrieb, eine möglichst energieeffiziente öffentliche Beleuchtung sicher zu stellen. 5 Die Beleuchtungs-Richtwerte sind bei Projekt, Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung zu beachten. 1.2 Erstellung der Beleuchtungen Der Kanton lässt Beleuchtungen an Kantonsstrassen innerorts erstellen. den betrieblichen Unterhalt (Lampenersatz und 1.3 Erhaltung Der Kanton übernimmt gemäss Strassengesetz ( 37) die Erhaltung der Beleuchtungsanlagen. Der Zustand der Anlageteile wird periodisch überprüft, erstmals bei der Abnahmeprüfung der Neuanlage. Die Erhaltung umfasst Reparaturen und Anpassungen, Anlagenunterhalt, Umrüstung und Erneuerung. 1.4 Betrieb Der Betrieb einer Beleuchtungsanlage umfasst die Lieferung der elektrischen Energie, sowie Leuchtenreinigung) mit Nachführung der Datenbank. Gemäss Strassengesetz ( 37) tragen die Gemeinden innerhalb des Baugebietes die Kosten für die Energie; der Kanton übernimmt die Aufwändungen für den betrieblichen Unterhalt. 1.5 Kosten Die Kosten für die Erstellung, Erhaltung und den Betrieb der Beleuchtungsanlagen sind durch den Einsatz von aufwand- und energiesparenden Anlageteilen und Betriebsmittel zu optimieren.

6 2 Gesetzliche Grundlagen und mitgeltende Bestimmungen Strassengesetz vom 24. März Beleuchtung: Die öffentlichen Strassen und Plätze sind innerhalb der Baugebiete angemessen zu beleuchten. Dabei sind die Belange der Sicherheit, des Natur- und Heimatschutzes, der Wirtschaftlichkeit und des Energiesparens zu berücksichtigen. 27 Unterhalt: Die öffentlichen Strassen sind nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten derart zu unterhalten, dass ein sicherer Verkehr gewährleistet wird. 37 Unterhalt und Betrieb von sanlagen: Die Kosten für Unterhalt und Betrieb von Beleuchtungsanlagen an Kantonsstrassen trägt der Kanton, innerhalb des Baugebietes tragen die Gemeinden die Energiekosten. 31 Finanzierung der Strassen: Abs.1) Als Ausbaukosten gelten die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Strassen. Sie umfassen alle Aufwändungen für Projektierung, Landerwerb, Bauarbeiten, Bauleitung sowie Vermarkung und Vermessung der Strassen einschliesslich Nebenanlagen. Abs.2) Als Strassenunterhaltskosten gelten Kosten für die Aufwändungen, welche zur dauernden Aufrechterhaltung der Betirebssicherheit der Strassen notwendig sind. 18 Versorgungsrouten: Abs.1) Der Regierungsrat bezeichnet die Strassenzüge, die als Versorgungsrouten dienen, und legt ihre Ausbauvolumen fest. 20 Radrouten: Der Landrat beschliesst nach Anhören der Gemeinden ein zusammenhängendes Netz regionaler Radrouten. Eine regionale Radroute ist vorzusehen, wo Strassen regelmässig von einer grösseren Zahl Velofahrern benutzt werden, wo es sich um besondere förderungswürdige Verbindungen handelt oder wo es die Sicherheit der Velo- und Mofafahrer sonst erfordert. Neu anzulegende Radrouten werden vom Kanton erstellt. Nach der Fertigstellung sind sie Bestandteil des Gemeindestrassennetzes gemäss 6 Absatz Umfang des Strassenraumes: Abs1) Der Strassenraum umfasst die Strasse mit ihrer technisch richtigen Ausgestaltung dienenden Anlagen, wie insbesondere Kunstbauten, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, Gehwege, Radstreifen, Grünstreifen, Neben- und Unterhaltsanlagen, Parkplätze. Abs.2) Ausnahmsweise können Benutzungsrechte auch durch Dienstbarkeiten gesichert werden. 2.2 Landratsbeschluss vom 7. Mai 1987 (Radrouten) Gemäss Baugesetz vom , 35 Abs. 2, und Strassengesetz vom , werden der Situationsplan «Radrouten im Kanton Basel Landschaft» (Situation 1:25 000, Nr RPR 500, April 87) und der zugehörige Bericht als Regionalplan genehmigt. Der Regierungsrat wird

7 ermächtigt, gemäss Baugesetz und gestützt auf den Regionalplan die regionalen Detailpläne (d.h. Bau- und Strassenpläne, allgemeine Bauprojekte und Werkpläne) zu genehmigen. Im Zielsystem zum Regionalplan ist die Beleuchtung unter 1.6 und 2.3, sowie indirekt auch unter 3.7 angesprochen Nationale Normen und Die Schweiz ist CEN-Mitglied und gehalten, die von den europäischen Fachgremien erarbeiteten Normen anzuwenden. Für die vorliegenden gelten die Leitsätze der Schweizer Lichtgesellschaft SLG 202: d Ergänzung zu SN TR und SN EN bis -4; SLG 450/94 Energie in der öffentlichen Beleuchtung. 2.4 Europäische Normen Massgebend sind die EU Normen, TR Teil 1, Tech. Report; EN Teil 2-4. Abs.2) Auf die öffentlichen Einrichtungen finden 2.5 Verordnung zum Raumplanungsund Baugesetz (RBV) SGS GS vom 27 Oktober 1998; in Kraft seit 1. Januar Letzte Änderung: 24. November 1999 / ; Stichwortverzeichnis RBG und RBV 56 Duldung öffentlicher Einrichtungen Abs.1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften haben das Anbringen von Strassentafeln, Einrichtungen für öffentliche Beleuchtungen, Hydranten- und Schiebertafeln, Hydranten, Befestigungen für öffentliche Leitungen, Fixpunkten für Vermessungszwecke und ähnliche im öffentlichen Interesse notwendigen Einrichtungen zu dulden. die Vorschriften über die gesetzlichen Abstände und Baulinien keine Anwendung. 2.6 Bundesgesetz Umweltschutz USG Bundesgesetz über den Schutz der Umwelt (USG; SR ) mit den Artikeln 1, 7 Absätze 1 und 4, 11, 12 und Ausnahmen In begründeten Fällen sind Ausnahmen und/ oder Abweichungen von diesen möglich. Sie müssen im Rahmen dieser sinnvoll sein (z.b. Ergänzung vorhandener Anlagen).

8 3 Beleuchtungsanlagen auf Kantonsstrassen in Ortskernbereichen 8

9 Im Ortskern-Bereich soll die öffentliche Beleuchtung die besondere räumliche Situation betonen. Die frühere Lebensqualität an der Haupt- Dorfstrasse soll zurückgewonnen werden durch ein vernünftiges Nebeneinander von Verkehr und vielfältigem dörflichem Gemeinschaftsleben. Dies soll durch geschickte Strassenraum-, Siedlungs- und Beleuchtungsgestaltung erreicht werden. Die Strasse im Ortskern besteht nicht nur aus Verkehrsfläche (Fahrbahn, Trottoir und Parkplätzen). Die privaten Haus-Vorflächen vervollständigen den Strassenraum, wenn sie gestalterisch und funktionell integriert werden, was durch die Beleuchtung betont wird. Das Strassenbild im Ortskern wird zudem geprägt durch Gestalt und Stellung alter z.t. restaurierter Bauten, wie auch durch Neubauten. Öffentliche und private Beleuchtungen wirken durch sorgfältige Integration positiv auf das Dorfbild. In der Tages-Wirkung zeichnen sich Kandelaber und Leuchten deutlich im Strassenbild ab. Bei geschickter Einfügung verstärken sie den Charakter der Ortsgestaltung. Für die Nacht-Wirkung entscheidet die über das nächtliche Ortsbild, ob bei gewährleisteter Verkehrs- und Personensicherheit in den Dunkelstunden im Ortskern eine heimatliche und wohnliche Stimmung zustande kommt. Grenzbereich: Die öffentliche Beleuchtung kann auch Privatgebiet, welches an das Trottoir und/oder die Fahrbahn angrenzt, beleuchten. Dabei kann ein Teil der Beleuchtung die angrenzende Gebäudefassade aufhellen, was durch die Anstösser zu akzeptieren ist. Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) SGS GS vom 27 Oktober 1998; in Kraft seit 1. Januar Letzte Änderung: 24. November 1999 / ; Stichwortverzeichnis RBG und RBV 56 Duldung öffentlicher Einrichtungen Abs.1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften haben das Anbringen von Strassentafeln, Einrichtungen für öffentliche Beleuchtungen, Hydranten- und Schiebertafeln, Hydranten, Befestigungen für öffentliche Leitungen, Fixpunkten für Vermessungszwecke und ähnliche im öffentlichen Interesse notwendigen Einrichtungen zu dulden. Abs.2) Auf die öffentlichen Einrichtungen finden die Vorschriften über die gesetzlichen Abstände und Baulinien keine Anwendung. In der Tabelle 1 sind die Besonderheiten für die Ortskern-Beleuchtung aufgezeigt. Sie weichen zum Teil ab von der Tabelle 2 (Innerorts- Beleuchtung ohne Ortskernbereich). 9

10 Tabelle 1 Zusammenstellung der Anlagewerte im Ortskernbereich 10 Symbol Einheit Kategorie Kategorie Kategorie Strassenklasse weniger wichtige ÜKS o. ÖV / m.öv wichtige ÜKS oder weniger wichtige HVS wichtige HVS Hauptverkehrsstrasse Bedeutung der Strasse zwischenörtlich regional regional Verkehrsbelastung DTV Mfzg/24h < > Hauptnutzer motorisierter Verkehr Typische Geschwindigleit des Hauptnutzers V km/h >30 und 50 >30 und 50 >30 und 50 Verkehrs-Situation andere zugelassene Nutzer Radfahrer / Fussgänger Beleuchtungssituation B1 / B2 B1 B1 erforderliche Beleuchtungsklasse ME5 ME4 ME3 erford. Helligkeit (Leuchtdichte) L med cd/m Gesamtgleichmässigkeit zu ME- Uo Längsgleichmässigkeit Ul Blendbegrenzungszahl TI % Umgebungs-Aufhellung SR % L med vergleichbare CE-Klasse CE5 CE4 CE3 Beleuchtungsstärke - horizontal Eh med Lux Gesamtgleichmässigkeit zu CE.x Uo ergänzende EV-Klasse (vertikal) EV5 EV5 EV5 Beleuchtungsstärke - vertikal *) Ev min Lux Strassenprofil Fahrbahnbreite (ohne Trottoir) b m 6.0 / (6.5) Lichtpunkthöhe LpH m 5.0 **) Lichtpunktabstand ***) LpA m Lichtpunktanordnung meistens einseitig (Seite Gehweg) Fahrbahnbelag (Typ) R3, Q0 cd/m2/lx vertikal *) = minimale vertikale Beleuchtungsstärke in 1m über Boden gemessen **) bei Versorgungsrouten 6.0m ***) je nach Leuchtentyp Änderung möglich

11 4 Beleuchtungsanlagen auf Kantonsstrassen innerorts, ohne Ortskernbereiche 11

12 Tabelle 2 Zusammenstellung der Anlagewerte Innerorts (ohne Ortskern) 12 Symbol Einheit Kategorie Kategorie Kategorie Strassenklasse weniger wichtige ÜKS o. ÖV / m.öv wichtige ÜKS oder weniger wichtige HVS wichtige HVS Hauptverkehrsstrasse Bedeutung der Strasse zwischenörtlich regional regional Verkehrsbelastung DTV Mfzg /24h Hauptnutzer motorisierter Verkehr Typische Geschwindigleit des Hauptnutzers Verkehrs-Situation < > V km/h >30 und 50 >30 und 50 >30 und 50 andere zugelassene Nutzer Radfahrer / Fussgänger Beleuchtungssituation B1 / B2 B1 B1 erforderliche Beleuchtungsklasse ME5 ME4a / ME4b ME3a / ME3c erford. Helligkeit (Leuchtdichte) L med cd/m Gesamtgleichmässigkeit zu ME- Uo Längsgleichmässigkeit zu ME- Ul / / 0.5 Blendbegrenzungszahl TI % Umgebungs-Aufhellung SR % L med z.b. Kreisel / Knoten vergleichbare CE-Klasse CE5 CE4 CE3 Beleuchtungsstärke - horizontal Eh med Lux Gesamtgleichmässigkeit zu CE - Uo z.b. Fussgängerstreifen ergänzende EV-Klasse (vertikal) EV5 EV5 EV5 Beleuchtungsstärke - vertikal *) Ev min Lux Strassenprofil Fahrbahnbreite (ohne Trottoir) b m 6.0 / (6.5) Lichtpunkthöhe LpH m Lichtpunktabstand LpA m * 45.0* Lichtpunktanordnung meistens seitlich, ca 0.5m ab Fahrbahnrand Fahrbahnbelag (Typ) R3, Q0 cd/m 2 /lx vertikal *) = minimale vertikale Beleuchtungsstärke in 1m über Boden gemessen * Änderungen für 2. Ausgabe 2011

13 5 Beleuchtungsanlagen von Rad- und Gehwegen Strassengesetz vom 24. März 1986; 20 Radrouten: Der Landrat beschliesst nach Anhören der Gemeinden ein zusammenhängendes Netz regionaler Radrouten. Eine regionale Radroute ist vorzusehen, wo Strassen regelmässig von einer grösseren Zahl Velofahrern benutzt werden, wo es sich um besondere förderungswürdige Verbindungen handelt oder, wo es die Sicherheit der Velo- und Mofafahrer sonst erfordert. Neu anzulegende Radrouten werden vom Kanton erstellt. Nach der Fertigstellung sind sie Bestandteil des Gemeindestrassennetzes gemäss 6 Absatz 2. Die Beleuchtung von Radrouten ist zurückhaltend und selektiv anzuwenden. Beim Einrichten und Betreiben sollen folgende Ziele verfolgt werden: Förderung des Radverkehrs auch in den Dunkelstunden Sicherheit vor Kriminalität, die Benützer von Radrouten sollen sich nachts subjektiv sicher fühlen Verkehrssicherheit Sehkomfort Sparsamer Umgang mit Energie Die Beleuchtung soll es den Radroutenbenützern ermöglichen, den Fahrraum, Kreuzungen mit Strassen, Hindernisse und andere Benützer mühelos zu erkennen Die Notwendigkeit einer Beleuchtung der Radroute ausserorts ist nach folgenden Kriterien abzuklären: Abstand zur nächsten Siedlung Umgebung (Wald, offenes Gehölz, freies Feld) Übersichtlichkeit, Linieführung Potenzial, Zunahme der Benützer wegen beleuchteter Strecke Verlaufen die Radrouten parallel zur beleuchteten Kantonsstrasse, erübrigt sich eine separate Beleuchtung wenn die Kandelaber und der Radweg an der gleichen Seite zur Fahrbahn für den motorisierten Verkehr angeordnet ist. Innerorts soll sich die Beleuchtung bis zur Grenze des zur Zeit bebauten Gebietes erstrecken, sofern die Radroute mit der örtlichen nicht genügend beleuchtet ist. Auf Kantonsstrassen gelten die vorliegenden Auf Gemeindestrassen sind die der Gemeinden zu beachten Besondere Gefahrenquellen sind punktuell zu prüfen und zu entschärfen Die Beleuchtungsrichtwerte gelten für Projekt, Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung. Die nennen zweckmässige Daten und Werte für eine zeitgemässe öffentliche Beleuchtung von Radrouten, die in den Dunkelstunden der Personen- und Verkehrssicherheit dient und sich auch am Tage optimal in das Landschaftsbild einfügt. Es sind Leuchten mit besonderer Breitstrahlung zu verwenden, damit relativ grosse Lichtpunktabstände möglich sind. Im freien Gelände und in der Nähe von Gewässern ist der Einsatz von Lampen mit gelber Lichtfarbe vorteilhaft, da diese von den nachtaktiven Insekten weniger angeflogen werden. 13

14 Tabelle 3 Zusammenstellung der Anlagewerte von Beleuchtungsanlagen von Rad- und Gehwegen. 14 Symbol Einheit Kategorie Strassenklasse Rad-Gehweg Hauptnutzer Radfahrer andere zugelassene Nutzer Fussgänger Typische Geschwindigkeit des Hauptnutzers V km/h >5 und 30 ausgeschlossene Nutzer motorisierter Verkehr Beleuchtungssituation E1 erforderliche Beleuchtungsklasse S 4 erforderliche Beleuchtungsstärke E med Lux 5 minimale Beleuchtungsstärke E min Lux 1 ergänzende ES-Klasse ES7 halbzylindrische Beleuchtungsstärke E sc min Lux 1 Alternative Beleuchtungsklasse A 3 Gleichmässigkeit - Mindestwert Uo min 0.15 halbsphärische Beleuchtungsstärke E hs med Lux 2 Fahrbahnbreite b m >2.0 Lichtpunkthöhe LpH m 6.0* Lichtpunktabstand LpA m 50.0 / 35.0* je nach Leuchtentyp Lichtpunktanordnung seitlich, ca 0.5m ab Fahrbahnrand * Änderungen für 2. Ausgabe 2011

15 6 Beleuchtungsanlagen bei Fussgängerübergängen 6.1 Fussgängerübergänge Ein Fussgänger, der auf einem markierten oder nicht markierten Fussgängerübergang die Strasse überquert, soll von einem nahenden Fahrzeuglenker frühzeitig erkannt werden, damit dieser entsprechend reagieren kann. Das Gleiche gilt auch für den Fussgänger, der noch im Warteraum (z.b. auf dem Trottoir) zum Fussgängerübergang steht und auf die Gelegenheit zum Überschreiten der Strasse wartet. Markierte und nicht markierte Fussgängerübergänge werden lichttechnisch gleich behandelt. 6.2 Ausführungen Die Beleuchtung soll den Passanten anleuchten, damit der Fahrzeuglenker ihn sehen und entsprechend reagieren kann. Es ist nicht in erster Linie erforderlich, dass der Fahrzeuglenker den Fussgängerstreifen sieht, er muss den Fussgänger sehen. Die Ausleuchtung von Fussgängerstreifen und Personenübergängen ist in die Strassen beleuchtung zu integrieren und durch geeignete Massnahmen zu verstärken. Es sind die gleichen Leuchten zu verwenden, wie sie zur Beleuchtung dieser Strasse vorgesehen sind, die Lampenleistung ist aber um eine Stufe höher zu wählen. Spezielle Leuchten für die Fussgänger an strah lung sollen dabei möglichst nicht verwendet werden. Es gibt zwei Arten der Beleuchtung, damit Fahrzeuglenker den Fussgänger rechtzeitig erkennen können: Positiver Kontrast: Der Fussgänger wird aus der Richtung des Fahrzeuglenkers hell angeleuchtet und ist als Person erkennbar. Negativer Kontrast: Der Fussgänger steht vor einem hellen Hintergrund (Fahrbahnfläche), und wird als dunkle Silhouette erkannt. Bei Neuanlagen und baulichen Anpassungen ist wie folgt vorzugehen: Priorität A) zusätzliche Beleuchtung: Positiv- Kontrast Priorität B) zusätzliche Beleuchtung: Umgekehrte Anordnung, Negativ-Kontrast Priorität C) Aufhellung über beide Anhaltestrecken Priorität D) Aufhellung mit Sonderleuchten Priorität A Auf jeder Strassenseite wird im Abstand von 0.7 x LpH vor der Achse des Fussgängerüberganges, aus der Sicht des Fahrzeuglenkers, je eine Leuchte positioniert. Die Lampenleistung wird um eine Leistungsstufe erhöht. Damit wird der Fussgänger im positiven Kontrast sichtbar. Anhang B, Skizzen

16 16 Priorität B Kann Priorität A nicht ausgeführt werden, z.b. in der Nähe von Einmündungen, Ein- und Ausfahrten oder bei Sanierungen, kann auch die umgekehrte Anordnung erfolgen. Bei dieser Anordnung, und entsprechender Fahrbahnhelligkeit, wird die genügende Erkennbarkeit des Fussgängers durch Negativ-Kontrast erreicht. Die Lampenleistung wird um eine Leistungsstufe erhöht. Anhang B, Skizze 5. Priorität C Die zusätzliche Anordnung vor allem in bestehenden Anlagen oder in komplexen Situationen ist oft nicht möglich. In diesem Fall muss eine Aufhellung realisiert werden. Im Bereich beider Anhaltestrecken (SD) ist die Bestückung der Leuchten um eine Leistungsstufe zu erhöhen. Anhang B, Skizze 6. Priorität D In der Praxis kann es möglich sein, dass ein Fussgängerüberweg sehr exponiert ist und nicht in die vorhandene resp. bestehende Beleuchtungsanlage einbezogen werden kann. Da ist es möglich mit Sonderleuchten den Übergang zu beleuchten, um die Sichtbarkeit zu verbessern. Anhang B, Skizze 7.

17 7 Energiegrenzwerte 7.1 Zweck und Abgrenzung Die Empfehlung «Energie in der öffentlichen Beleuchtung» hat einen ökologisch massvollen und wirtschaftlichen Einsatz der Energie für öffentliche Beleuchtung zum Ziel. Sie gilt für Neuanlagen und Sanierungen aller Kantonsund Gemeindestrassen. (SLG 450/94 Energie in der öffentlichen Beleuchtung) Energieverbrauchsgrenzwerte (EVGW) Die Energieverbrauchsgrenzwerte sind einerseits die installierte elektrische Leistung und anderseits der jährliche Energieverbrauch einer Beleuchtungsanlage pro Quadratmeter Fahrbahnfläche. Beide Grenzwerte sollen nicht überschritten werden. Die in der Empfehlung festgelegten Grenzwerte berücksichtigen die einzuhaltenden lichttechnischen Gütemerkmale. Es werden aus gängigen Komponenten Anlagen erstellt, die als Gesamtsystem sorgfältig konzipiert sind und energiesparend betrieben werden können.

18 8 Lichtverschmutzung BAFU Bundesamt für Umwelt Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtimmissionen. Verfasst von René L. Kobler, dipl. Umweltingenieur, Institut für Umwelttechnik FHNW. 18 Zweck und Ziel Zweck dieser Empfehlung ist die Integration der Ansprüche aus Sicht der Ökologie. Ziel ist die Reduktion der Lichtimmissionen (inkl. der UV-und Infrarotstrahlung) in den Raum über als auch in den Raum neben uns, insbesondere in die Naturräume. Die natürliche Nachbarlandschaft soll möglichst unverändert und nachhaltig für Mensch und Tier erhalten bleiben. Quellen Quellen sind sämtliche Leuchten, die gemäss 24 des Strassengesetzes zu erstellen sind, betrieben und unterhalten werden. Elementen sollen minimiert bzw. vermieden werden. Anzustreben ist idealerweise die alleinige Lichtkegelprojektion, gebildet durch den Lichtpunkt und den tatsächlichen Fahrbahngrenzen, ohne Restlichtstrom in andere Räume. Lampen Die Wahl der Lampen ist in folgender Reihenfolge vorzunehmen: Natriumdampf-Hochdrucklampe, Halogen- Metalldampflampen, Kompaktlampen. Zu vermeiden sind: Quecksilberdampflampen, Halogenlampen, Leuchtstofflampen und andere polychromatische Lampen. Methodik Emissionen sind an der Quelle zu begrenzen. Die Reduktion der Emissionen erfolgt nach dem Prinzip: notwendige Bedürfnisdeckung für Verkehrsteilnehmer bei gleichzeitiger Minimierung der Schadschöpfung an der Natur. Unter Abfalllicht ist dasjenige zu verstehen, das keinem unmittelbaren, sinnvollen Beleuchtungszweck dient. Beleuchtung ausserorts en ausserorts sind grundsätzlich zu vermeiden und sollten nur bei echten, verkehrstechnischen Sicherheitsanforderungen, unter präziser Einhaltung der ökologischen Kriterien erstellt werden. Bestehende en ausserorts sind zu überprüfen und gegebenfalls rückzubauen. Leuchten Bei Neuinstallationen und Sanierungen kommen nur Leuchten zur Anwendung, die gegenüber dem oberen Halbraum vollständig abgeschirmt sind, so dass kein Lichtstrom von der Lampe und der Leuchte direkt in den oberen Halbraum emittiert wird. SR links und SR rechts (Surround Ratios) von nicht zur Fahrbahn gehörenden Reduktions- und Nacht abschaltungen Reduktions- und Nachtabschaltungen sind überall vorzusehen. Ein situativ optimierter Zeitschaltplan soll diese Massnahme in die Praxis umsetzten. Es ist eine Harmonisierung mit dem Zeitfenster des Lärmschutzes anzustreben.

19 9 Werterhaltung der Beleuchtungsanlagen 9.1 Faktoren der Werterhaltung Die Werterhaltung wird gewährleistet durch: regelmässigen Unterhalt der Anlage Reparatur oder Ersatz von defekten Teilen Modernisierung veralterter Anlageteile Anpassung der Anlage an neue Anforderungen Regelmässiger Anlagenunterhalt Lampen Die Lampen werden periodisch gesamthaft ausgewechselt (Gruppenersatz). Die Periodendauer ist abhängig vom voraussichtlichen Ausfall oder vom festgestellten Lichtstromabfall. Leuchten Die Leuchten werden periodisch gereinigt. Dies soll mindestens gleichzeitig mit dem Lampenwechsel erfolgen. 9.5 Anpassung der Anlage Bei Änderung der Verkehrsbelastung, der Umgebung, der Anlage Strasse oder bei neuen Erkenntnissen bezüglich Unfall- oder Verbrechensverhütung sollen die Anlagen diesen neuen Anforderungen angepasst werden. 9.3 Reparatur oder Ersatz defekter Teile Defekte Teile werden nachhaltig repariert oder ersetzt. Frühzeitig ausgefallene Lampen werden umgehend ersetzt. 9.4 Modernisierung alter Anlageteile Veraltete Anlageteile werden durch neuzeitliche ersetzt, wenn sie zu häufigen Reparaturen Anlass geben oder durch solche mit deutlich höherer Energieeffizienz ersetzt werden können.

20 10 Datenerfassung und -pflege Ziele der Datenerfassung Die erfassten Daten können für folgende Zwecke dienen: Energieverrechnung Abschätzung des Potenzials für die Steigerung der Energieeffizienz Ermitteln von störungsanfälligen Bauteilen Festlegen der periodischen Kontrollen Abschätzen des Erneuerungsbedarfs 10.2 Datenersterfassung Für jeden Leuchtpunkt sollen mindestens folgende Daten erfasst werden: Leistung der Lampe Lampentyp Betriebsgerät Leuchtentyp Lichtpunkthöhe Nummer und geografischer Standort Art des Leuchtenträgers (Gebäude, Kandelaber, etc) Messung Kurzschlussstrom der letzten Leuchte im Strang Schaltung (ganze oder halbe Nacht, Reduktion) Die Datenerfassung ist Aufgabe des Betriebsinhabers. Er kann sie an Dritte delegieren Datenpflege Änderungen an Leuchtpunkten müssen innerhalb von 3 Monaten nach deren Abschluss in der Datensammlung nachgetragen sein. In Kraft gesetzt: Liestal, Oliver Jacobi* Kantonsingenieur Christoph Schaub Leiter Fachbereich Signalisation * Änderungen für 2. Ausgabe 2011

21 Anhang A Verständigung Flächen sowie allfällige Sperr-Flächen und Trenn- Inseln umfasst. Trottoirs, Rabatten und Gehwege werden meistens von der Fahrbahnbeleuchtung genügend aufgehellt. Bei einseitiger Anordnung sind durch die Leuchtenneigung und die Gesamtgleichmässigkeit auch die gegenüber liegenden Randflächen zu beachten. Die an die Fahrbahn angrenzenden Bereiche sollen massvoll ausgeleuchtet sein. A1: Bereich «Strassen» Strassenkategorien Die Kantonsstrassen werden in die drei Kategorien 1, 2, 3 unterteilt (Tabellen 1und 2). Die Unterteilung erfolgt entsprechend der Verkehrsbelastung, gemäss den vom Kanton durchgeführten periodischen und permanenten Verkehrszählungen. * siehe auch Anhang H Plan T 002 Fussgängerbereich Die gibt den Passanten auf den Trottoirs und Fussgängerstreifen, aber auch auf der Fahrbahn, ausreichende Sicherheit. Grenzbereich Die öffentliche Beleuchtung kann auch Privatgebiet, welches an das Trottoir und/oder die Fahrbahn angrenzt, beleuchten. Dabei kann ein Teil der Beleuchtung die angrenzende Gebäudefassade aufhellen, was durch die Anstösser zu akzeptieren ist. A1 Bedeutung (Netzhierarchie) Vorwiegend nach Verkehrsbeziehungen: Verkehrsbelastung: Kategorie 1 zwischenörtlich: DTV < Mfzg/24h Kategorie 2 regional: DTV Mfzg/24h Kategorie 3 regional: DTV > Mfzg/24h Signalisierte Geschwindigkeit Die Beleuchtungsrichtlinien gelten für Fahrgeschwindigkeiten von >30 bis 50 km/h im Innerortsbereich. Für Ausnahmefälle im Aussortsbereich gilt die Geschwindigkeit von 80 km/h. Fahrbahnbereich Die ist grundsätzlich für die Fahrbahn aus der Sicht des Fahrzeugführers, des Radfahrers und des Fussgängers konzipiert. Die lichttechnischen Werte betreffen nur die eigentliche Fahrbahn, welche alle befahrbaren * Änderungen für 2. Ausgabe 2011 Gemeindestrassen Diese können sinngemäss auch für Gemeindestrassen angewendet werden. Im Einmündungsbereich von Gemeindestrassen in Kantonsstrassen sind sie normativ anzuwenden. Fahrbahnbreite Die grundlegenden Breiten für die Kategorien 1, 2, 3 sind in den Tabellen 1 und 2 enthalten. * siehe auch Anhang H Plan T 001 A2: Bereich «Lichttechnik» Messung der lichttechnischen Werte Sind bei Abnahmen Messungen der lichttechnischen Werte z.b. Leuchtdichte notwendig, so ist das mit erheblichem Aufwand (Sperrung des Verkehrs) verbunden. Oft entspricht der Belag auch noch nicht den zugrunde gelegten (eingefahren) Eigenschaften. Bei der computergestützten Planung wird sowohl die Leuchtdichte als auch die Beleuchtungsstärke berechnet. Die

22 Kontrolle der erreichten Beleuchtungsstärke- Verteilung ist mit wesentlich weniger Aufwand verbunden und kann die Bestätigung für die Entsprechung der erstellten Beleuchtung liefern. im Laufe der Zeit. Für die Planung einer Beleuchtungsanlage ist deshalb von einem entsprechend höheren Planungswert auszugehen. Wartungswert = Planungswert x Wartungsfaktor. A2 Helligkeit Das Empfinden von «Helligkeit» auf nächtlicher Strasse hängt von vielen Faktoren ab: Leuchtdichte der Fahrbahn Leuchtdichte der Umgebung (Rand, Trottoir, Gebäude, Himmel) Blendung durch Strassenleuchten, Fahrzeuge, Störlichter Reflexblendung von nasser Fahrbahn, Fahrzeugteilen Leuchtdichte-Gleichmässigkeit auf der gesamten Fahrbahnfläche Leuchtdichte-Gleichmässigkeit längs der Fahrspur Art der Strassenbenutzer (Fahrzeuglenker, Fussgänger) dessen Zustand (Müdigkeit, Alkohol) dessen Verhalten (Geschwindigkeit, Kleidung) Anwohner. Erwartung eines bestimmten Helligkeits-Ereignisses Leuchtdichte Die vom Beobachter wahrgenommene Helligkeit eines Objektes ist die Leuchtdichte, gemessen in cd/m2. Es ist die vom Objekt reflektierte Lichtmenge. Für den Fahrzeuglenker ist die Leuchtdichte aus seiner Beobachtungsrichtung massgebend. Die für die erforderlichen Leuchtdichten werden in den der SLG definiert. Wartungswert In den Tabellen ist als mittlere Leuchtdichte und Beleuchtungsstärke der Wartungswert aufgelistet. Der Wartungswert ist die minimale mittlere Leuchtdichte und Beleuchtungsstärke, die jederzeit vorhanden sein muss. Infolge der Lichtstromabnahme der Lampen, der Verschmutzung der Leuchten etc. vermindert sich die Leuchtdichte und Beleuchtungsstärke auf der Fahrbahn Neuwert Neuwert = Wartungswert (Nennwert) x Planungsfaktor. Planungsfaktor Der Planungsfaktor beträgt 1.25; der Kehrwert Für den Neuwert muss der Wartungswert um den Faktor 1.25 höher berechnet werden. Fahrbahn-Leuchtdichte (mittlere) Die Fahrbahnleuchtdichte als Forderung der notwendigen Helligkeit der ist in den Tabellen 1 und 2 nach Art der Strassenkategorie definiert. Reflexion der Fahrbahnbeläge Fahrbahnbeläge unterscheiden sich lichttechnisch durch ihr qualitatives Reflexionsvermögen von diffus (R1) bis spiegelnd (R4). Die quantitative Reflexion der Beläge wird mit dem Reflexionsfaktor Q0 beschrieben. Für den Standardbelag R3, ist Q0 = Für den diffus reflektierenden Betonbelag gilt R1, Q0 = Diese Angaben werden für die Computerberechnungen benötigt und sind in den Programmdateien gespeichert. Beleuchtungsstärke Die Beleuchtungsstärke ist der Lichtstromanteil, der auf die bewertete Fläche fällt. Die Beleuchtungsstärke wird verwendet um mit den Belagsspezifikationen (R3; Q0=0.08) die Leuchtdichte, d.h. die sichtbare Helligkeit zu berechnen. Die Beleuchtungsstärke wird zur Kontrolle der Anlage gemessen. Im Gegensatz zur Leuchtdichtemessung kann die Beleuchtungsstärke relativ einfach, d.h. ohne Sperrung der Strasse erfolgen. Die tabellarischen Werte der Beleuchtungsstärken sind ersichtlich aus der Computerberechnung, die für die Planung der Beleuchtungsanlage erstellt wurde.

23 Nacht-Absenkung Zu später Stunde reduziert sich der Durchgangsverkehr erheblich, so dass eine Reduzierung des Beleuchtungsniveaus zweckmässig ist. Es kann damit Energie eingespart werden; die Leuchten und Installationen sind entsprechend auszurüsten (ab 2008). Gleichmässigkeit Örtlicher-Mittelwert: Die Tabellen-Werte für Leuchtdichte und Beleuchtungsstärke sind Mittelwerte die entsprechend der geforderten Gleichmässigkeit über das Messfeld verfügbar sein müssen. Gesamt-Gleichmässigkeit: Die Gesamtgleichmässigkeit (Uo, Lmin/Lmed) gibt das Gleichmässigkeitsverhältnis des niedrigsten Wertes zum Mittelwert an. Die Gesamtgleichmässigkeit wird für die Leuchtdichte und die Beleuchtungsstärke bestimmt. In den Tabellen 1 und 2 sind die Werte für die Strassen-Kategorien 1, 2, 3 aufgeführt. Längs-Gleichmässigkeit: Die Längsgleichmässigkeit (Ul, Lmin/Lmax) der Leuchtdichte wird innerhalb jedes einzelnen Fahrstreifens bestimmt. Diese Forderung verhindert die starken Unterschiede (Zebra quer) in Blickrichtung. Werte gemäss den Tabellen 1und 2. Blendung Blendungs-Begrenzung: Die Direktblendung des Fahrzeuglenkers wird durch unterschiedliche Faktoren bestimmt wie Fahrbahnleuchtdichte, Leuchtenleuchtdichte, Lichtpunkt-Stereometrie, verschmutzte Frontscheibe. psychologische-blendung: Bereits das subjektiv empfundene Stören durch die Blendung beeinträchtigt die Verkehrssicherheit. Diese Beurteilung ist nicht Bestandteil der. physiologische-blendung: Die unmittelbare Verminderung der Wahrnehmbarkeit von Sehobjekten, verursacht durch eine Blendquelle, deren Licht im Auge ein Streulicht erzeugt, das sich dem Abbild auf der Netzhaut wie ein Schleier überlagert und den Bildkontrast herabsetzt, ist die physiologische Blendung. Diese Störung wird als «äquivalente Schleierleuchtdichte» bezeichnet. * Änderungen für 2. Ausgabe 2011 Blend-Begrenzungszahl: Als Mass für die physiologische Blendung wird die «relative Schwellenwert-Erhöhung» TI angewendet. TI wird in % festgelegt, wobei die mittlere Fahrbahn-Leuchtdichte um diesen %-Anteil erhöht werden müsste um die Sehfähigkeit ohne Blendstörung zu erreichen. Fussgänger-Blendung: Im Gegensatz zum Fahrzeuglenker ändert die Blickrichtung des Fussgängers dauernd, er hat keine bevorzugte Blickrichtung. Nur bei guter Beleuchtung können Fussgänger entgegenkommende Personen und deren Gesicht frühzeitig erkennen und auf deren Verhalten reagieren. Starke Blendquellen im Gesichtsfeld verhindern die Erkennbarkeit. A3: Bereich «Beleuchtungsanlagen» Beleuchtungsanlage Die umfasst: Leuchten, Lampen (Leuchtmittel), Elektro-Apparate, Kandelaber sowie das Elektronetz (Verteiler, Kabel) und den Tiefbau (Graben, Rohre, Fundamente, Belag). Lichtpunkthöhe (LpH) Zum guten Ausleuchten der Fahrbahn ist eine LpH erforderlich, die in etwa der Fahrbahn resp. Strassenbreite entspricht (Tabellen 1 und 2; LpHmax = 10m in bewohntem Gebiet). Lichtpunktabstand (LpA) Die Lichtpunktabstände in der Längsrichtung sind den örtlichen Situationen anzupassen. (Querstrassen, Einfahrten, Eingänge, Fussgängerstreifen, Mittelinseln, Bäume etc.). * Die Abstände können den Tabellen 1 und 2 entnommen werden Fahrbahnfläche pro Lichtpunkt Erforderlich zur Berechnung der Energie kennzahl; umfasst die Fläche der Fahrstreifen der Fahrbahn vom Kandelaberfusspunkt bis zur gegenüber liegenden Fahrbahnbegrenzung, resp. der hinteren Kante des gegenüber liegenden Trottoirs. A3

24 A4 Lichtpunkt-Anordnung (Kandelaber-Standorte) Standort Generell ist die Beleuchtung einseitig angeordnet (Anhang B, Skizze 1). Bei grosser Fahrbahnbreite (> LpH) ist die beidseitige und/oder wechselseitige Anordnung zweckmässig (Anhang B, Skizze 2). Damit erhöht sich die beleuchtete Breite zwischen Leuchtenfusspunkt und gegenseitigem Fahrbahnrand um 1.5 bis 2.0m resp. bei beidseitigem Trottoir um 3 bis 4.0m (Trottoirbreite). Üblich wird der Kandelaber auf der Grenze Trottoir / Privat positioniert. Wenn kein Trottoir vorhanden, wird der Kandelaber zurück gesetzt, ca. 0.5m vom Fahrbahnrand. Bei Kurven werden die Lichtpunkte in der Regel an der Kurvenaussenseite positioniert; dabei werden die Abstände abhängig vom Kurvenradius verkürzt. R = 500m: LpA -5%; R = 200m: LpA -10%; R = 100m: LpA -20%. Seitenwechsel der Lichtpunkte sollen möglichst ausserhalb der Kurven stattfinden. In den Computerprogrammen zur Beleuchtungsberechnung wird der Randbereich als SR-links und SR-rechts (Umgebungsaufhellung) ausgewiesen. Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) SGS GS vom 27 Oktober 1998; in Kraft seit 1. Januar Letzte Änderung: 24. November 1999 / ; Stichwortverzeichnis RBG und RBV 56 Duldung öffentlicher Einrichtungen Abs.1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften haben das Anbringen von Strassentafeln, Einrichtungen für öffentliche Beleuchtungen, Hydranten- und Schiebertafeln, Hydranten, Befestigungen für öffentliche Leitungen, Fixpunkten für Vermessungszwecke und ähnliche im öffentlichen Interesse notwendigen Einrichtungen zu dulden. Abs.2) Auf die öffentlichen Einrichtungen finden die Vorschriften über die gesetzlichen Abstände und Baulinien keine Anwendung. Verzweigungen Bei Knoten, Einmündungen und Kreuzungen sind die Beleuchtungsanlagen der «Haupt-» und der «Quer-» Strasse aufeinander abzustimmen. 1. Einfache Verhältnisse (meist Kategorie 1): Die Lichtpunkte werden so angeordnet, dass einer an der Verzweigung steht. 2. Normale Verhältnisse (meist Kategorie 2): Die Lichtpunktreihe wird einseitig in normalem Rhythmus positioniert, wobei zwei Lichtpunkte auf der Verzweigung in der Diagonale stehen sollen. 3. Grossflächige Verzweigung (meist Kategorie 3 und VR- Anlage): Sie erhält an allen diagonalen Positionen einen Lichtpunkt. 4. Auf wichtigen Verzweigungen: Das Beleuchtungsniveau angemessen erhöht (Lampen höherer Leistung). Tram / Bus Bei Tramanlagen und Bushaltestellen sollen die erhöhten Sehanforderungen durch die ermöglicht werden, z.b. durch die nächst höhere Lampenleistung im Haltestellenbereich. 1. Tram auf eigenem Trasse, seitlich: auf offener Strecke genügt die normale 2. Tram in Mittellage (ohne oder mit eigenem Trasse): Die Tramspur ist wie eine Fahrspur zu beleuchten. 3. Haltestellen (Seiten oder Mittellage): Die Haltestelle, die zugeordneten Fussgängerstreifen und Strassenbereiche sind verstärkt zu beleuchten. (Anpassen und/oder zusätzliche Lichtpunkte, höhere Lampenleistung) 4. Kreuzungen Tram/Strasse, z.b. Wechsel von Seiten Mittellage: Strassenbereich verstärkt beleuchten, zusätzliche Lichtpunkte, höhere Lampenleistung

25 Produkte 1. Leuchtmittel / Lampen Zur Evaluierung der passenden Lampe für die sind verschiedene Aspekte massgebend: Lichtausbeute / Lichtstrom pro Leistungseinheit Lichtfarbe Farbwiedergabe-Eigenschaften Lebensdauer, mittlere Lichtstromabfall Brennverhalten / Brennlage / Temperaturverhalten Beschaffungspreis Natriumdampf-Hochdrucklampe (HST/HSE): Lichtfarbe gelb; Lichtausbeute inkl. Betriebsgeräte, ca Lumen pro Watt. Lampe für zweckmäßige, effiziente. Farbwiedergabe mäßig. Halogen-Metalldampflampe (HIT/HIE): Lichtfarbe weiss; Lichtausbeute inkl. Betriebsgeräte, ca Lumen pro Watt. Lampe mit optimaler Farbwiedergabe, besonders geeignet für die Beleuchtung im Ortskern mit historischen Objekten. * Diese Leuchtmittel nur in Absprache mit FB Signalisation einsetzen. Kompakt-Leuchtstofflampe: Lichtfarbe weiß; Lichtausbeute inkl. Betriebsgeräte, ca Lumen pro Watt. Lampe mit optimaler Farbwiedergabe. Lampe empfindlich gegen tiefe Temperaturen. Gute Abstimmung des Leuchtengehäuses, damit Temperatur-Gleichgewicht möglich ist. Verwendung von konventionellem Betriebsgerät (Feuchtigkeit, Temperatur), EVG nicht zweckmäßig oder nur in vergossener Ausführung. * Seit 2010 werden auch LED-Leuchten eingesetzt. Die Entwicklung dieser Technologie wird mir grossem Interesse verfolgt. 2. Leuchten Für die Wahl der zweckmässigen Leuchten sind massgebend: Gehäuse: Wo möglich Metallgehäuse (längere Lebensdauer, UV-Beständigkeit, Entsorgung) * Änderungen für 2. Ausgabe 2011 Optik: Charakteristik der Lichtverteilung, breit strahlende Blendung begrenzt, sowohl längs als auch quer optimaler Wirkungsgrad Betriebsverhalten: Temperatur, Dichtung, Abschlussglas Bedienbarkeit: Montage, Anschluss, Auswechslung, Reinigung, Reparatur Farbe: Standard, wie Kandelaber, (Sonderfarben im Ortskern) Abschlussglas: Flach * oder leicht bombiert zur Reduzierung der Blendung, Silikatglas bombiert, für grossen Lichtpunktabstand, Montageart: Aufsatzleuchte auf Kandelaber, Ansatzleuchte an Ausleger Rad- und Gehweg: Für die Radwegbeleuchtung werden grosse Kandelaberabstände gewählt, da wegen der relativ niedrigen Fahrgeschwindigkeit tiefere Werte bezüglich der Gleichmässigkeit erforderlich sind. Breitstrahlende Leuchten, die mit einer entsprechenden Optik ausgerüstet sind, werden eingesetzt. 3. Kandelaber Es werden konische Stahlkandelaber verwendet (Konizität 10). Generell werden Stehkandelaber für Aufsatzleuchten eingesetzt. Ausnahmen mit Ausleger sind möglich, z.b. wenn eine Baumallee diese Verwendung erfordert, damit die Leuchten nicht durch das Laubwerk abgedeckt werden. Im Ortskern werden z.t. auch dekorative Stehkandelaber verwendet. Im Bereich der Versorgungsrouten gilt: Lichtpunkthöhe (LpH) min 6.0m, damit die Leuchten bei Transportfahrten nicht demontiert werden müssen. Wandausleger Das Montieren von Leuchten an Gebäuden soll vermieden werden. Seilüberhängung Das Anordnen von Leuchten an Seil-Abspannungen ist aus Unterhaltsgründen in der Regel nicht mehr anzuwenden. Kombination mit VR-Anlagen * Konische Stahlkandelaber mit Konizität 14 Bei Verkehrsregelungsanlagen sind die Kandelaberstandorte in Kombinationen mit A5

26 den Ampeln rechtzeitig abzustimmen. Die Anforderungen der Beleuchtungstechnik sind primär bestimmend für die Anordnung der Lichtpunkte. VR-Ampeln können an geeignet platzierten Beleuchtungsmasten befestigt werden, soweit dies statisch, ästhetisch und visuell (Abdecken von Ampeln) möglich ist. Kabel Die Energieversorgung der Beleuchtungsanlagen erfolgt durch Kabel, die in Rohre verlegt sind. In der Regel sind Netzkabel mit konzentrischem Aussenleiter und einem Querschnitt von 10mm2 Kupfer zu verwenden. Es werden 4-adrige Kabel verwendet (3 Leiter + Schutzleiter). Die Kabel werden an den Mastklemmen geschlauft. A6 A4: Bereich «Elektroinstallationen» Grundsätzlicher Betrieb Betrieb sowie die Energielieferung für die Beleuchtungsanlagen wird im Auftrage des Tiefbauamtes durch folgende Werke gewährleistet (Stand 2007): BKW / FMB (Bernische Kraftwerke) EBL (Elektra Baselland Liestal) EBM (Elektra Birseck Münschenstein) Elektra Sissach Elektra Itingen Elektra Maisprach Elektra Reigoldswil Elektra Augst Sicherung Jeder Kandelaber enthält ein Sicherungselement: 2x16A für den Ortskernbereich und 1x16A für die übrigen Kandelaber, sowie Klemmen mindestens 10 mm 2. Die 2. Sicherung ist für die Steckdose für Sonderbeleuchtungen im Kernbereich der Ortschaft bestimmt. Sonderbeleuchtung Weihnachtsbeleuchtungen können nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Anlagen und im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt, an den Anlagen der angeschlossen werden. Es muss ein entsprechendes Gesuch gestellt werden. * siehe Seite A8 Träger der Der Kanton (TBA) lässt die Beleuchtungsanlagen an Kantonsstrassen erstellen. Die Gemeinden tragen innerhalb des Baugebietes die Energiekosten. Der Kanton legt die Grenzen zwischen Baugebiet und Ausserortsstrecken fest. Ebenso definiert er den Ortskernbereich. Betriebsinhaber im Sinne der Starkstromverordnung, ist der Kanton Basel Landschaft. Netzspannung Die Netz-Nennspannung ist 230 Volt (EN 50160) Frequenz Die Nennfrequenz beträgt 50Hz (EN 50160) Blindstrom In der Regel erfolgt keine Blindstromkompensation. Betrieb Der Kanton trägt die Kosten für den Unterhalt der Beleuchtung an Kantonsstrassen. Verteilkabinen In der Regel sind für die keine besonderen Verteilkabinen erforderlich. Die Einspeisung erfolgt ab Beleuchtungstableau in der Trafostation der EW. Schaltung Die Lampen werden mittels Rundsteueranlage des Energie liefernden Werkes ein- und ausgeschaltet. In der Regel kann auf dem Beleuchtungstableau in der Trafostation für Kontrollen und Unterhaltsarbeiten auch von Hand geschaltet werden. Steuerung Der Schaltpunkt der Rundsteuer-Anlage des Energie liefernden EW, wird mit einem Sensor bestimmt. * Änderungen für 2. Ausgabe 2011

27 Eingeschaltet wird: am Abend bei einer horizontalen Beleuchtungsstärke von 30 Lux Ausgeschaltet wird: am Morgen bei einer horizontalen Beleuchtungsstärke von 20 Lux. Eine Reduktions- oder Halbnachtschaltung wird eingebaut, wenn diese sinnvoll ist. Energie-Tarif Die Lieferbedingungen und Preise der elektrischen Energie für die öffentliche Beleuchtung, richten sich nach den Vorschriften und Tarifen oder den Vereinbarungen der Bezüger mit den Energie liefernden Werken. mit dem EW ist ein Paralleleinzug des Beleuchtungskabels ins Netzrohr möglich. Andererseits kann das TBA den Energie liefernden Werken die Benutzung des Beleuchtungsrohres für Netzzwecke gestatten. Schacht In der Regel werden für Beleuchtungskabel (Schlaufungen und Abzweigungen) keine Schächte gesetzt. In besonderen Situationen (z.b. Verkehrsknoten, Fußgängerstreifen, Querungen) werden Schächte mit minimalem Ø = 0.6m und genügender Belastbarkeit vorgesehen. Sichtbar bleibende Deckel müssen verschraubt werden. A7 A5: Bereich «Tiefbau» Bauten und Anlagen Bei Neuanlagen und der Erhaltung ist das Beleuchtungsprojekt gemäss SIA 112 auszuführen. Es muss frühzeitig mitgeplant werden. Werkleitungen Die Beleuchtungsanlage ist rechtzeitig mit den verschiedenen Werkleitungen zu koordinieren; Entwässerung, Wasser, Gas, Elektro, Telefon, Antenne, Lichtwellenleiter, Steuerungen etc. Fundamente Die Fundamente der Beleuchtungskandelaber sind nach Typenplänen * siehe Anhang D zu erstellen. Grenzbereich Die öffentliche Beleuchtung kann auch Privatgebiet, welches an das Trottoir und/oder die Fahrbahn angrenzt, beleuchten. Dabei kann ein Teil der Beleuchtung die angrenzende Gebäudefassade aufhellen, was durch die Anstösser zu akzeptieren ist. EW-Trasse Die Kabelrohre der Beleuchtungsanlagen sind mit den EW-Kabelrohren gemeinsam im gleichen Graben, wenn möglich nach Norm SIA 205 im Trottoir zu verlegen. Weitere Elektro-Trassen Für die Bedürfnisse des Kantons (Verkehrsregelung, Steuerung, Fernsteuerung etc.) und der Gemeinden (Werksteuerung etc.), können weitere Längsrohre PE 80 oder 120 mm projektiert und verlegt werden. Die Kosten dieser Zusatzrohre gehen zu Lasten des Verursachers, resp. des Bestellers. Beleuchtungs-Rohre Das Beleuchtungskabel wird im Normalfall in ein Rohr PE 80mm eingezogen und von Kandelaber zu Kandelaber geschlauft. Im Einverständnis * Änderungen für 2. Ausgabe 2011 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) SGS GS vom 27 Oktober 1998; in Kraft seit 1. Januar Letzte Änderung: 24. November 1999 / ; Stichwortverzeichnis RBG und RBV 56 Duldung öffentlicher Einrichtungen Abs.1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften haben das Anbringen von Strassentafeln, Einrichtungen für öffentliche Beleuchtungen, Hydranten- und Schiebertafeln, Hydranten, Befestigungen für öffentliche Leitungen, Fixpunkten für Vermessungszwecke und ähnliche im öffentlichen Interesse notwendigen Einrichtungen zu dulden. Abs.2) Auf die öffentlichen Einrichtungen finden die Vorschriften über die gesetzlichen Abstände und Baulinien keine Anwendung.

28 *Vorschriften für zusätzliche Montage von Einrichtungen an Kandelabern A8 Das Tiefbauamt des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch den Fachbereich Signalisation, ist Eigentümer der öffentlichen Beleuchtung entlang der Kantonsstrassen. Das Anbringen von Einrichtungen Dritter an Kandelabern ist bewilligungspflichtig. Gesuche müssen an das Tiefbauamt, Fachbereich Signalisation, Frenkendörferstrasse 19, 4410 Liestal eingereicht werden. I 1 Weihnachtsbeleuchtung A B Die bei Fussgängerstreifen darf während des Betriebs einer Weihnachtsbeleuchtung nicht ausgeschaltet werden. Eine Steckdose muss zwingend durch unsere Elektrizitätswerke installiert werden. Steckdosen bei EBL, Liestal beziehen. C D Die Montagevorrichtungen für die Sujets müssen in rostfreiem Material, oder in der Kandelaberfarbe ausgeführt werden. Die elektrische Anschlussleistung darf pro Kandelaber nicht grösser als 250 Watt sein. I 2 Verkehrsspiegel A B Die Montage eines Verkehrsspiegels erfordert erst instanzlich die schriftliche Zustimung der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrstechnik, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen Die bewilligten Spiegel werden durch Mitarbeiter des Fachbereichs Signalisation montiert und durch das EW angeschlossen. I 3 Infotafeln und Wegweiser Dritter A Die Montage von Infotafeln, Gewerbe- und Industriewegweiser, Hotel- und Touristikwegweiser erfordert erstinstanzlich die schriftliche Zustimmung der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrstechnik, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen B Die Montage muss fachmännisch und mit rostfreiem Montagematerial erfolgen * Änderungen für 2. Ausgabe 2011

29 Anhang B Skizzen mit Anordnungen von Kandelabern Einseitige und beidseitige Anordnung B1 Strasse mit einseitiger Anordnung Skizze 1 Strasse mit beidseitiger, versetzter Anordnung Skizze 2

30 Fussgängerübergänge B2 Zusätzliche Beleuchtung: Positiv-Kontrast Skizze 3 Auf jeder Strassenseite wird im Abstand von 0.7 x LpH, vor dem Fussgängerübergang, aus der Sicht des Fahrzeuglenkers, je eine Leuchte positioniert. Damit wird der Fussgänger im positiven Kontrast sichtbar. Beleuchtung um eine Leistungsstufe anheben Fussgängerübergang ohne Mittelinsel, mit zusätzlichen Leuchten «Positiv-Kontrast». Beleuchtung um eine Leistungsstufe anheben Skizze 4 Beleuchtung um eine Leistungsstufe anheben Fussgängerübergang mit Mittelinsel, markiert oder unmarkiert, mit zusätzlichen Leuchten «Positiv-Kontrast». Beleuchtung um eine Leistungsstufe anheben

31 Fussgängerübergänge B3 Zusätzliche Beleuchtung: * Negativ-Kontrast Skizze 5 Sollte die vorherige Lösung nicht realisiert werden können, z. B. in der Nähe von Einmündungen, Ein- und Ausfahrten, bei Sanierungen oder aus anderen Gründen, kann auch die umgekehrte Anordnung erfolgen. Bei dieser Anordnung wird die genügende Erkennbarkeit des Fussgängers durch Negativ-Kontrast erreicht. Beleuchtung um eine Leistungsstufe anheben Fussgängerübergang mit zusätzlichen Leuchten umgekehrt angeordnet «Negativ-Kontrast». Beleuchtung um eine Leistungsstufe anheben Aufhellung über beide Anhaltestrecken Skizze 6 Die zusätzliche Anordnung vor allem in bestehenden Anlagen oder in komplexen Situationen ist oft nicht möglich. In diesem Fall muss eine Aufhellung realisiert werden: Im Bereich von je zwei Leuchten ist die Bestückung der Leuchten so zu wählen, dass die Beleuchtung der nächst höheren Beleuchtungsklasse entspricht. Beleuchtung bei diesen vier Leuchten um eine Leistungsstufe anheben * Änderungen für 2. Ausgabe 2011

32 Fussgängerübergänge B4 Einsatz von Sonderleuchten, Ausnahmefall Skizze 7 Sonderleuchte

33 Einmündungen B5 Skizze 8 Leuchten auf der Einmündungsseite angeordnet. Leuchten auf der, der Einmündung gegenüberliegenden, Seite angeordnet. Skizze 9 Einmündung mit Verkehrsteilern.

34 Kreuzungen B6 Skizze 10 Kreuzung mit Verkehrsteilern.

35 Kreisel B7 Skizze 11 Leuchten-Anordnung Kreisel.

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