vom 16. Dezember 2008
|
|
|
- Damian Bruhn
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Nr. 349 ausgegeben am 19. Dezember 2008 Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellverordnung; ZustV) Aufgrund von Art. 31 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz; ZustG), LGBl Nr , verordnet die Regierung: I. Physische Zustellung 2 Art. 1 Zustellnachweis 1) Jeder Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) hat folgende Mindestangaben zu enthalten: a) Geschäftszahl des zuzustellenden Dokuments; b) Datum der Zustellung; c) Ort der Zustellung; d) Identifikation des Zustellers; e) Name, Unterschrift und Eigenschaft des Übernehmers (Empfänger, Vertreter des Empfängers, Ersatzempfänger). 2) Besondere Umstände, wie die Verweigerung der Übernahmebestätigung, sind vom Zusteller auf dem Zustellnachweis gesondert zu vermerken. Fassung:
2 Zustellverordnung (ZustV) 3) Systeme zur elektronischen Übermittlung des Zustellnachweises sowie zur elektronischen Beurkundung der Zustellung nach Art. 24 Abs. 3 und 4 des Gesetzes dürfen nur mit Genehmigung der Regierung verwendet werden. Art. 2 Verständigung über die Hinterlegung 1) Für die Verständigung über die Hinterlegung nach Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes ist das Formular gemäss Anhang zu verwenden. Im Formular ist in den mit "< >" gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen. 2) Die Verständigung über die Hinterlegung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Abgabestelle zurückzulassen oder an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Art. 3 Information der Behörde Die mit der Durchführung der Zustellung betrauten Organe informieren die zustellende Behörde unverzüglich über zustellrelevante Umstände, die ihnen bekannt sind oder anlässlich eines Zustellversuchs bekannt werden; dazu gehört insbesondere eine längere Abwesenheit des Empfängers oder die Änderung der Zustelladresse. II. Elektronische Zustellung 3 Art. 3a 4 Hinterlegung der qualifizierten elektronischen Zustelladresse Der Antrag auf Eintragung oder Änderung einer qualifizierten elektronischen Zustelladresse nach Art. 30a des Gesetzes ist unter Verwendung des Online-Eingabeformulars beim Amt für Informatik 5 einzureichen. 2 Fassung:
3 Zustellverordnung (ZustV) Art. 3b 6 Einrichtung und Betrieb des elektronischen Zustelldienstes 1) Für die elektronische Zustellung von behördlichen Dokumenten nach Art. 30b und 30c des Gesetzes wird ein elektronischer Zustelldienst eingerichtet. 2) Die Regierung bestimmt einen Betreiber für den elektronischen Zustelldienst. 3) Der Betreiber hat die für den ordnungsgemässen Betrieb des Zustelldienstes erforderlichen technischen und organisatorischen Anforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck hat er folgende Unterlagen vorzulegen: a) ein Sicherheits- und Betriebskonzept, aus dem insbesondere hervorgeht, wie die Zustellung mit Zustellnachweis durch elektronische Abholung nach Art. 30b des Gesetzes gewährleistet wird; b) ein Muster des Vertrages, den der Betreiber mit seinen Kunden abzuschliessen beabsichtigt; c) Angaben über die Gestaltung des barrierefreien Zugangs zum Zustelldienst und zur Mehrsprachigkeit. 4) Er hat jährlich einen Nachweis über die Gewährleistung des Datenschutzes im Sinne der Datenschutzgesetzgebung und der Datensicherheit zu erbringen. 5) Er hat die vom Amt für Informatik 7 vorgegebenen technischen Schnittstellen und Formate zu unterstützen. 6) Er hat bereitzustellen: a) elektronisch zugestellte Dokumente den berechtigten Personen und Behörden während 12 Monaten; b) weitere Daten der Zustellung den berechtigten Behörden während 24 Monaten. Fassung:
4 Zustellverordnung (ZustV) III. Schlussbestimmung 8 Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef 4 Fassung:
5 Zustellverordnung (ZustV) Formular über die Verständigung der Hinterlegung (Farbe hellblau, Format A5, Papierstärke mind. 240g/m²) Anhang (Art. 2 Abs. 1) (Vorderseite) Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments Empfänger Absender Geschäftszahl Heute konnte Ihnen ein zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Dokument behördliches Dokument nicht zugestellt werden. Das Dokument wird daher hinterlegt. Das Dokument ist abzuholen Schalterzeiten am Hinterlegungsort: heute ab : Uhr <Öffnungszeiten Mo bis Sa> ab dem nächstem Werktag ab dem nächstem Werktag ausser Samstag ab dem.. bis zum.. bei <Hinterlegungsort> Bitte bringen Sie diese Verständigung und einen amtlichen Lichtbildausweis mit Zusteller Datum Beachten Sie bitte die Rückseite! Fassung:
6 Zustellverordnung (ZustV) (Rückseite) Wichtige Information! Auch wenn Sie das Dokument nicht abholen, können die Rechtswirkungen der Zustellung (z.b. der Beginn des Laufes von Fristen) eintreten: - Grundsätzlich gilt das Dokument als an jenem Tag zugestellt, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten wird. - Anderes gilt nur dann, wenn Sie gegenüber der Behörde glaubhaft machen, dass Sie aufgrund eines Hindernisses (z.b. wegen Urlaubs oder Krankenhausaufenthalts) nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten. In diesem Fall gilt das Dokument nur dann als zugestellt, wenn das Hindernis spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist weggefallen ist und das hinterlegte Dokument am folgenden Tag behoben werden könnte. Sollte die Abholfrist bei Kenntnisnahme von dieser Verständigung schon abgelaufen sein, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Absender in Verbindung! Zu eigenen Handen zuzustellende behördliche Dokumente werden nur dem Empfänger (bzw. dem Übernahmeberechtigten) ausgehändigt. Sonstige Dokumente werden auch Personen ausgehändigt, an die ersatz- weise zugestellt werden kann; das sind erwachsene Personen, die mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt leben oder die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers sind. Im Zweifelsfall ist nachzuweisen, dass eine Ersatzzustellung zulässig ist. Amtliche Lichtbildausweise sind Urkunden, die Namen und Lichtbild des- jenigen, dem das Dokument ausgehändigt werden soll, enthalten und von Behörden oder von Einrichtungen des öffentlichen Rechts ausgestellt sind (z.b. Führerschein, Identitätskarte oder Reisepass). Übernahmebestätigung Ich habe heute das umseitig angeführte Dokument übernommen Datum Unterschrift 6 Fassung:
7 Zustellverordnung (ZustV) LR Überschrift vor Art. 1 eingefügt durch LGBl Nr Überschrift vor Art. 3a eingefügt durch LGBl Nr Art. 3a eingefügt durch LGBl Nr Bezeichnung geändert durch LGBl Nr Art. 3b eingefügt durch LGBl Nr Bezeichnung geändert durch LGBl Nr Überschrift vor Art.4 eingefügt durch LGBl Nr Fassung:
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 28. Dezember 1999 Teil II
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 28. Dezember 1999 Teil II 493. Verordnung: Änderung der Zustellformularverordnung 1982
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsvordruckverordnung ZustVV)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 671 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsvordruckverordnung
Die duale Zustellung als Lösung
Die duale Zustellung als Lösung Wie bringe ich die amtssignierte Ausfertigung an die Frau / den Mann? Dr. Bernhard Karning Bundeskanzleramt ADV E-Government-Konferenz 8. Juni 2011 Amtssignatur Duale Zustellung
Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt)
1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel
ÄMTER UND
@@RÜCKSCHEINBRIEFE@@ @@FÜR ÄMTER UND BEHÖRDEN@@ RSb Adaptiertes Formular zu 22 des Zustellgesetzes Zustellversuch am Verständigung über die durch Dokument Nicht an Bevollmächtigten ( 13 Abs. 2 ZustG) Rücksendungsanschrift
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 216.012 Jahrgang 2006 Nr. 53 ausgegeben am 27. Februar 2006 Verordnung vom 21. Februar 2006 über die Abänderung der Öffentlichkeitsregisterverordnung Aufgrund von
1. Die Beschwerde wird gemäß 7 Abs 4 ivm 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: [email protected] DVR 0078182 Zahl: 405-3/279/1/10-2017 405-3/279/2/3-2017 Betreff: H. GmbH, ; Beschwerde
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
232.121.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2002 Nr. 137 ausgegeben am 5. November 2002 Verordnung vom 29. Oktober 2002 über die Einhebung von Gebühren nach dem Designgesetz Aufgrund von Art.
LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht
ÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND. Zustellrecht. Mag. Florian Mayr. Mayr, Zustellrecht 2
Zustellrecht Mag. Florian Mayr 2 1 Überblick Einführung/Anwendungsbereich Begriffe Zustellorgane Zustellverfügung Zustellvorgang Formen der physischen Zustellung Sonderfälle Elektronische Zustellung 3
Die elektronische Zustellung
Die elektronische Zustellung Unter besonderer Berücksichtigung des Zulassungsverfahrens elektronischer Zustelldienste Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst Juni 2005 Zustellung Einer
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1984 Ausgegeben am 17. Jänner 1984 11. Stück 23. Verordnung: Änderung der Postordnung 415
E-Verfahren: vom Antrag bis zur Zustellung.
E-Verfahren: vom Antrag bis zur Zustellung [email protected] Online-Amtswege: jederzeit & überall Formularaufruf ausfüllen (XML) Signatur mit Bürgerkarte epayment (EPS) interne Bearbeitung (ELAK)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 823.211.1 Jahrgang 2017 Nr. 364 ausgegeben am 15. Dezember 2017 Verordnung vom 12. Dezember 2017 über die Abänderung der Entsendeverordnung Aufgrund von Art. 4 Abs.
vom 10. Juli
0.110.039.43 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 154 ausgegeben am 20. Juli 2018 Kundmachung vom 10. Juli 2018 des Beschlusses Nr. 154/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss
Elektronische Zustellung gemäß Zustellgesetz. Fachtagung Amtssignatur und elektronische Übermittlung, 24. Juni 2010
Elektronische Zustellung gemäß Zustellgesetz Fachtagung Amtssignatur und elektronische Übermittlung, 24. Juni 2010 Agenda Die Behörde als Versender Arten der elektronische Zustellung gem. Zustellgesetz
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.232.112.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 250 ausgegeben am 21. September 2017 Kundmachung vom 4. September 2017 der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider
Elektronischer Datennachweis
Elektronischer Datennachweis Novelle des 17 Abs. 2 E-GovG Datenbeschaffung durch die Behörde Christian Herwig Krems, April 2011 [email protected] Überblick & Navigation Aktuelles und Allgemeines
vom 23. Mai 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Gegenstand und Zweck
701.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 190 ausgegeben am 27. Juli 2007 Gesetz vom 23. Mai 2007 betreffend den Ausweis über die Gesamtenergie- effizienz von Gebäuden (Energieausweisgesetz,
vom 26. November 1999
172.021 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2000 Nr. 15 ausgegeben am 20. Januar 2000 Gesetz vom 26. November 1999 über die Zulassung von Dolmetschern und Über- setzern vor liechtensteinischen
vom 17. April
0.110.036.94 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Nr. 117 ausgegeben am 20. April 2012 Kundmachung vom 17. April 2012 des Beschlusses Nr. 162/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss
vom 1. April 1997 Art. 1 2 Geltungsbereich
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 78 ausgegeben am 4. April 1997 Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz Aufgrund von Art. 29 Abs.
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.232.142.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr. 88 ausgegeben am 18. März 2015 Kundmachung vom 3. März 2015 der Abänderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
172.023 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Nr. 331 ausgegeben am 19. Dezember 2008 Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz; ZustG) Dem nachstehenden
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) 1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden,
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 18. Juni 2007 Teil II 131. Verordnung: Änderung der Zulassungsstellenverordnung (3. Novelle zur ZustV) 131. Verordnung
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 18. Juni 2007 Teil II 131. Verordnung: Änderung der Zulassungsstellenverordnung (3. Novelle zur ZustV) 131. Verordnung
Materialien (Auszug) Kommentar
Zustellverfügung 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung
Nicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung
Richtlinien gemäß 33a Abs. 1 ZTKG über Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (Signaturkarten-Verordnung) (gem. der 197. Verordnung der Bundes-Architekten-
Ziel ist es, Dokumente zwischen Anwendungen verschiedener Behörden bzw. Organisationen gesichert und automatisiert auszutauschen.
Leitfaden für Behörden zur Einrichtung eines Postfaches gem. 33 ZustellG für elektronische Zustellungen und Zusendungen im Auftrag von Privaten (Stand März 2016) 1. ALLGEMEINES... 1 2. NUTZEN FÜR DIE VERWALTUNG...
Elektronische Zustellung
Elektronische Zustellung Kostengünstig und nachweislich! Maria Enzersdorf 24.5.2016 Dr. Bernhard Karning Bundeskanzleramt Abt. I/11 Die elektronische Zustellung Anwendungsbereich gemäß 28 ZustG Übermittlung
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 1. Jänner 2010 Teil II 3. Verordnung: Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 3. Verordnung der Bundesministerin
